{"id":"bgbl1-1960-23-3","kind":"bgbl1","year":1960,"number":23,"date":"1960-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_23.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung","law_date":"1960-05-09T00:00:00Z","page":301,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["301\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                    Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1960                                         Nr. 23\nTaq                                            Inhalt:                                            Seite\n9.5.60   Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft\nmit beschränkter llaitung ............................................................. .   301\n9. 5.60  Gesetz über die Abwicklung der Kriegsgesellschaiten ................................... .   303\n5.5.60   Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Vertretung der Deutschen Bundespost         304\nGesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse\nbei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nVom 9. Mai 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      Die Kontrolle über die Gesellschaft auf Grund\nder Verordnung Nr. 202 der Britischen Militärregie-\nrung endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 1\n§ 4\nDie Geschäftsanteile, die der ehemaligen Treu-\nhandgesellschaft für wirtschaftliche Unternehmun-           Die bis zum 11. November 1959 von der Volks-\ngen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der         wagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung\ngezahlte Vermö,gensteuer und die bis zu diesem\nehemaligen Vermögensverwaltung der Deutschen\nZeitpunkt auf die Erträge aus den Geschäftsanteilen\nArbeitsfront Gesellscha.ft mit beschränkter Haftung,\n(§ 1) einbehaltene und abgeführte Kapitalertrag-\nbeide mit dem Sitz in Berlin-Wilmersdorf, an der          steuer sind nicht zu erstatten. Die bis zum 11. No-\nVolkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkte1r             vember 1959 entstandenen, aber noch nicht erfüllten\nHaftung zugestanden haben, stehen mit Wirkung             Vermögensteuer- und Kapitalertragsteueransprüche\nvom 24. Mai 1949 der Bundesrepublik Deutsch-              sind nicht geltend zu machen. § 222 der Reichs-\nland zu.                                                  abgabenordnung findet in den Fällen der Sätze 1\nund 2 keine Anwendung.\n§ 2\n§ 5\nDer als Anlage beigefügte zwischen dem Bund              Dieses Gesetz güt nach Maß,gabe des § 13 Abs. 1\nund dem Land Niedersachsen geschlossene Vertrag           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nüber die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nVolkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung und über die Errichtung einer „Stiftung                                    § 6\nVolkswagenwerk\" vom 11./12. November 1959 wird              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngenehmigt.                                                dung in Kraft.\nDas vorstehende Ges,etz wird hiermit verkündet.\nBonn; den 9. Mai 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nWilhelmi\nZ 1997 A","302                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage\nVertrag\nüber die Regelung der Rechtsverhältnisse\nbei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nund über die Errichtung einer „Stiftung Volkswagenwerk\"\nDer Bund und das Land Niedersachsen sind über-                                    § 4\neingekommen, die zwischen ihnen in bezug auf die              Die Satzung der Stiftung soll Bestimmungen dar-\nEigentumsverhältnisse an der Volkswagenwerk                über enthalten, nach welchen Grundsätzen die Stif-\nGmbH in Wolfsbur,g bestehenden Meinungsver-                tungsorgane zu besetzen und die der Stiftung zu-\nschiedenheiten vergleichsweise zu bereinigen. Zu           fließenden Erträge zu verwenden sind.\ndiesem Zweck schließen der Bund, vertreten durch\nden Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des            Hierbei ist sicherzustellen, daß\nBundes, und das Land Niedersachsen, vertreten                 a) der Vorsitz im Kuratorium der Stiftung einem\ndurch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,                  Vertreter des Landes Niedersachsen über-\ndieser wiederum vertreten durch den Niedersächsi-                 tragen wird,\nschen Minister der Finanzen, folgenden Vertrag:               b) dem Land Niedersachsen zufließen\naa) die Erträge aus dem niedersächsischen\n§  1\nAktienbesitz,\nDie Volkswagenwerk GmbH wird in eine Aktien-\nbb) als Sitzland neben dem allgemeinen\ngesellschaft umgewandelt.                                             schlüsselmäfüg zu ermittelnden Länder-\n§2                                         anteil ein Vorab von 10 0/o aus den rest-\nlichen Stiftungserträgen.\nDer Bund und das Land Niedersachsen erhalten\nje 20 0/o des Grundkapitals der Volkswagenwerk             Diese Mittel sind vom Land Niedersachsen im Sinne\nAktiengesellschaft und je zur Hälfte die bis zur           des § 3 dieses Vertrages zu verwenden.\nUmwandlung von der Volkswagenwerk GmbH aus-                                                                       •\ngeschütteten Gewinne einschließlich der aufgelau-                                     § 5\nfenen Zinsen.                                                 Die Höhe des Grundkapitals der Volkswagen-\nDie restlichen 60 0/o des Grundkapitals werden in       werk Aktiengesellschaft wird vom Bund im Be-\nForm von Kleinaktien in noch im Benehmen mit               nehmen mit dem Land Niedersachsen festgesetzt\ndem Lande Niedersachsen festzulegenden Raten               werden.\nveräußert werden. Bis zur Veräußerung werden die               In der Satzung der Volkswagenwerk Aktien-\nAktien vom Bund im Benehmen mit dem Land                    gesellschaft ist vorzusehen, daß je zwei Mitglieder\nNiedersachsen verwaltet.                                    vom Bund und dem Land Niedersachsen in den Auf-\n§ 3                              sichtsrat entsandt werden und daß Beschlüsse, für\nDer Bund und das Land Niedersachsen werden               die nach dem Aktiengesetz eine qualifizierte Mehr-\ngemeinsam eine „Stiftung Volkswagenwerk\" mit               heit erforderlich ist, einer Mehrheit von mehr als\ndem Sitz in Niedersachsen errichten, deren Zweck            80 0/o des bei der Beschlußfassung vertretenen\nes ist, Wissenschaft und Technik in Forschung und          Grundkapitals bedürfen.\nLehre zu fördern.                                             Einen Vorschlag des Bundes, einen seiner Ver-\nDer Stiftung solle.n folgende Vermögenswerte             treter im Aufsichtsrat zum Vorsitzer zu wählen,\nübertragen werden:                                         werden die Vertreter des Landes Niedersachsen\nunterstützen.\na) die jährlichen Gewinne auf die den Vertrags-\npartnern verbleibenden Aktien,                                                 § 6\nb) der Erlös aus den zu veräußernden Klein-                 Der Bund und das Land Niedersachsen verpflich-\naktien mit der Maßgabe, daß die Stiftung ver-       ten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig\npflichtet wird, diesen Betrag zu einem ange-         und geeignet sind, das mit diesem Vertrag an-\nmessenen Zinssatz als Darlehen für die Dauer         gestrebte Ziel zu erreichen.\nvon zwanzig Jahren dem Bund zur Verfügung\nzu stellen,                                                                    § 7\nc) diejenigen Gewinne, die auf die vom Bund                 Der Vertrag tritt nach Billigung durch die gesetz-\ngemäß § 2 Abs. 2 zu verwaltenden Aktien             gebenden Körperschaften des Bundes und des\nentfallen.                                          Landes Niedersachsen in Kraft.\nHannover, den 11. November 1959                         Bad Godesberg, den 12. November 1959\nFür den Niedersächsischen                                      Der Bundesminister\nMinis te rp r ä s i den ten                   für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nDer Niedersächsische Minister                                          Dr. Lind rat h\nder Finanzen\nAhrens","Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1960                            303\nGesetz über di.e Abwicklung der Kriegsgesellschaften\nVom 9. Mai 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           durch die Anme•ldung die Verjährung der An-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   sprüche nicht unterbrochen wird. In der Aufforde-\nrung ist ein Zeitpunkt zu bezeichnen, bis zu dem\n§ 1                            die Anmeldung spätestens zu erfolg,en hat.\nAuflösung der Kriegsgesellschaften                (2) Die  Aufforderung ist dreimal im Bundes-\nFür die Zwecke der Krieigsfinanz,ierung oder           anzeiger bekanntzumachen. Zwischen der letzten\nKriegführung errichtete Gesellschaften, die s1ich am     Bekanntmachung und dem in der Aufforderung für\n21. Juni 1948 im unmittelbaren oder mittelbaren          die Anmeldun,.,g bestimmten spätesten Zeitpunkt\nBe,sitz eines in § 14 Nr. 1 bis 4 des Umstellungs-       müssen mindest ens sechs Monat,e liegen.\n1\nge,setzes bezeichneten Rechtsträgers befunden haben         (3) Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche er-\n(Kr,iegsgesellschaften), sind mit dem lnkmfttret,en      löschen mit dem Ablauf der Anmeldungsfrist. Dies\ndie,ses Gesetzes aufgelöst, soweit sie nicht bereits     gilt nicht, wenn es sich um Ansprüche handelt, die\nfrüher aufgelöst worden sind.                            aus den Unt,erlagen der Ge,sellschaft eirsichtlich\noder sonst der Gesellschaft bekannt sind.\n§ 2\nUmstellung von Reichsmarkansprüchen                                          § 5\n(1) § 14 Nr. 5 des Umstellungs,gesetz,es tritt außer               Londoner Schuldenabkommen\nKraft.\nDas Abkommen vom 27. Februar 1953 über deut-\n(2) Auf die    zahlenmäßigen Veränderungen im         sche Auslands.schulden und die zu seiner Ausfüh-\nVermögen der Kriegsgesellschaften, die sich durch        rung ergangenen Vorschriften werden durch die\ndie Umstellung ihrer Reichsmarkverbindlichkeiten         Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.\nergeben, sind §§ 47, 74 und 75 des D-Markbilanz-\ngesetzes anzuwenden.\n§ 6\n§ 3\nBerlin-Klausel\nGläubigerbefriedigung\nDieses Gesetz ,gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nForderungen des Deutschen Reichs oder einer            des Dritten Uberleitungsgesetze,s vom 4. Januar\nKriegsgesellschaft, die unverzinslich waren oder         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nauf einem Rechtsgeschäft beruhten, das eine durch        Dabei treten\ndie Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzt\n1. in § 1 an die Stelle des 21. Juni 1948 der\nhat, werden bei der Abwicklung, im Konkursver-\n25. Juni 1948,\nfahren und im Vergleichsverfahmn nach dem Ver-\nhältnis ihrer Beträ,ge nur insoweit berücksichtigt,         2. in § 1 an die Stelle de,s § 14 Nr. 1 biis 4 des\nals nach Befriedigung der übrigen Gläubiger noch               Umstellungsg,esetzes Artikel 12 Nr. 1 bis 4 der\nVermögen vorhanden ist.                                        Umstellungsverordnung,\n3. in § 2 Abs. 1 an die Stelle des § 14 Nr. 5 des\n§ 4                                  Umstellungsgesetzes Artikel 12 Nr. 5 der Um-\nstellungsverordnung.\nAbwicklungsverfahren\n(1) Die Abwickler der Kriegsgesellschaften haben                                 § 7\nderen Gläubig·er aufzufordern, ihre Ansprüche an-\nzumelden; in der Aufforderung haben sie auf die                         Inkrafttreten des Gesetzes\nAuflösung der Ge,sellschaft und auf die Fol,gen der         Dieses Gesetz tritt am Ta,ge nach seiner Verkün-\nNichtanmeldung sowie darauf hinzuweisen, daß             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Mai 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nWilhelmi","304                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tei,l I\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Vertretung der Deutschen Bundespost\nVom 5. Mai 1960\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die                                                        (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 der\nVerwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwal-                                                      Rechtsstreit erst nach dem Ausscheiden des Be--\ntungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I                                                     diensteten aus dem Dienst der Deutschen Bundes-\nS. 676) wird verordnet:                                                                               post anhängig, so wird die Deutsche Bundespost\ndurch den Präsidenten der Oberpostdirektion ver-\nArtikel                                                           treten, in deren Bezirk der ausgeschiedene Be-\nDer Dritte Abschnilt der Verordnung über die                                                     dienstete seinen Wohnsitz hat. Hat der ausge-\nVertretung der Deutschen Bundespost vom 1. August                                                     schiedene Bedienstete seinen Wohnsitz nicht im\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 715) erhält folgende                                                       Bezirk einer Oberpostdirektion, so wird die Deut~\nFassung:                                                                                             sehe Bundespost durch den Präsidenten der Ober-\npostdirektion vertreten, in deren Bezirk der aus-\n„Dritter Abschnitt                                                     geschiedene Bedienstete seinen letzten dienst-\nVertretung der Deutschen Bundespost                                                     lichen Wohnsitz hatte.\nin Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltungs-\ngerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der\n§ 5a\nFinanzgerichtsbarkeil und der Strafgerichtsbarkeit\nIn Angelegenheiten der Finanzgerichtsbarkeit\n§ 4                                                      wird die Deutsche Bundespost durch den Präsiden-\nIn Angelegenheiten der allgemeinen Verwal-                                                   ten der Oberpostdirektion vertreten, in deren Be-\ntungsgerichtsbarkeit wird die Deutsche Bundes-                                                  reich das zuständige Finanzamt seinen Sitz hat.\npost vertreten\n1. durch den Bundesminister für das Post- und                                                                                           § 5b\nFernmeldewesen, soweit eine Zuständigkeit\n(1) Soweit           nach strafrechtlichen Vorschriften\nnach Nummer 2 nicht gegeben ist,\nzur Verfolgung einer strafbaren Handlung ein\n2. durch die Präsidenten der Oberpostdirek-                                                  Strafantrag erforderlich ist, wird die Deutsche\ntionen, des Posttechnischen Zentralamtes, des                                             Bundespost für die Stellung dieses Antrages durch\nFernmeldetechnischen Zentralamtes und des                                                 den Präsidenten der Oberpostdirektion vertreten,\nSozialamtes der Deutschen Bundespost je-                                                  in deren Bereich die strafbare Handlung begangen\nweils für ihren Dienstbereich.                                                            worden ist.\n§ 5                                                           (2) Bei Verfahren gemäß § 403 ff. der Straf-\n(1) In Angelegenheiten der Sozialgerichtsbar-                                                prozeßordnung findet Absatz 1 entsprechende An-\nkeit wird die Deutsche Bundespost vertreten                                                      wendung.\"\n1. durch den Bundesminister für das Post-                                                                                  Artikel 2\nund Fernmeldewesen, soweit eine Zu-                                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nständigkeit nach Nummer 2 nicht gegeben                                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nist,                                                                              blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\n2. durch die Präsidenten der Oberpostdirek-                                           tungsgesetzes auch im Land Berlin.\ntionen, des Fernmeldetechnischen Zen-\ntralamles, des Posttechnischen Zentral-\namtes und des Sozialamtes der Deutschen                                                                                 Artikel 3\nBundespost, jeweils für ihren Dienst-                                                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nbereich.                                                                          kündung in Kraft.\nBonn, den 5. Mai 1960\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nStücklen\nI-I er aus eher: Der n,rndesrnini:;ter der Jusliz.                    Ver 1                                 Verlagsges. m. b H., Bonn/Köln.\nDas Bm1dc:0:qe::cl,'.bl:1,ll cr:-,rl1cinl in clrd Teilen. In Teil I                                                  und \\To·rnn'ln 11 nr-,,,n in\nAusferlicprnq vcrklindd. ]11 Tc\\il ]II wird d:1s uls                            1c~1.q1so,Lte111.c H1,rnr10~,-,-,c+,t auf Grund des\nrechts vom 10. Juli JD:ill (l\\11nrlc,.',rJt,s(:l:.l>l, 1   137)          Sac:hqc~biE)tcn                 veröffenllicht. Bezug,;be(:!in\\Jungen\nII: l.,1ulc:nclcr Bezuq nur                       die Post. Bezugspreis\nuncrei,rn(11::ne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung\neiner Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich"]}