{"id":"bgbl1-1960-23-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":23,"date":"1960-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/23#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_23.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz über die Abwicklung der Kriegsgesellschaften","law_date":"1960-05-09T00:00:00Z","page":303,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1960                            303\nGesetz über di.e Abwicklung der Kriegsgesellschaften\nVom 9. Mai 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           durch die Anme•ldung die Verjährung der An-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   sprüche nicht unterbrochen wird. In der Aufforde-\nrung ist ein Zeitpunkt zu bezeichnen, bis zu dem\n§ 1                            die Anmeldung spätestens zu erfolg,en hat.\nAuflösung der Kriegsgesellschaften                (2) Die  Aufforderung ist dreimal im Bundes-\nFür die Zwecke der Krieigsfinanz,ierung oder           anzeiger bekanntzumachen. Zwischen der letzten\nKriegführung errichtete Gesellschaften, die s1ich am     Bekanntmachung und dem in der Aufforderung für\n21. Juni 1948 im unmittelbaren oder mittelbaren          die Anmeldun,.,g bestimmten spätesten Zeitpunkt\nBe,sitz eines in § 14 Nr. 1 bis 4 des Umstellungs-       müssen mindest ens sechs Monat,e liegen.\n1\nge,setzes bezeichneten Rechtsträgers befunden haben         (3) Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche er-\n(Kr,iegsgesellschaften), sind mit dem lnkmfttret,en      löschen mit dem Ablauf der Anmeldungsfrist. Dies\ndie,ses Gesetzes aufgelöst, soweit sie nicht bereits     gilt nicht, wenn es sich um Ansprüche handelt, die\nfrüher aufgelöst worden sind.                            aus den Unt,erlagen der Ge,sellschaft eirsichtlich\noder sonst der Gesellschaft bekannt sind.\n§ 2\nUmstellung von Reichsmarkansprüchen                                          § 5\n(1) § 14 Nr. 5 des Umstellungs,gesetz,es tritt außer               Londoner Schuldenabkommen\nKraft.\nDas Abkommen vom 27. Februar 1953 über deut-\n(2) Auf die    zahlenmäßigen Veränderungen im         sche Auslands.schulden und die zu seiner Ausfüh-\nVermögen der Kriegsgesellschaften, die sich durch        rung ergangenen Vorschriften werden durch die\ndie Umstellung ihrer Reichsmarkverbindlichkeiten         Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.\nergeben, sind §§ 47, 74 und 75 des D-Markbilanz-\ngesetzes anzuwenden.\n§ 6\n§ 3\nBerlin-Klausel\nGläubigerbefriedigung\nDieses Gesetz ,gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nForderungen des Deutschen Reichs oder einer            des Dritten Uberleitungsgesetze,s vom 4. Januar\nKriegsgesellschaft, die unverzinslich waren oder         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nauf einem Rechtsgeschäft beruhten, das eine durch        Dabei treten\ndie Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzt\n1. in § 1 an die Stelle des 21. Juni 1948 der\nhat, werden bei der Abwicklung, im Konkursver-\n25. Juni 1948,\nfahren und im Vergleichsverfahmn nach dem Ver-\nhältnis ihrer Beträ,ge nur insoweit berücksichtigt,         2. in § 1 an die Stelle de,s § 14 Nr. 1 biis 4 des\nals nach Befriedigung der übrigen Gläubiger noch               Umstellungsg,esetzes Artikel 12 Nr. 1 bis 4 der\nVermögen vorhanden ist.                                        Umstellungsverordnung,\n3. in § 2 Abs. 1 an die Stelle des § 14 Nr. 5 des\n§ 4                                  Umstellungsgesetzes Artikel 12 Nr. 5 der Um-\nstellungsverordnung.\nAbwicklungsverfahren\n(1) Die Abwickler der Kriegsgesellschaften haben                                 § 7\nderen Gläubig·er aufzufordern, ihre Ansprüche an-\nzumelden; in der Aufforderung haben sie auf die                         Inkrafttreten des Gesetzes\nAuflösung der Ge,sellschaft und auf die Fol,gen der         Dieses Gesetz tritt am Ta,ge nach seiner Verkün-\nNichtanmeldung sowie darauf hinzuweisen, daß             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Mai 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nWilhelmi"]}