{"id":"bgbl1-1960-22-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":22,"date":"1960-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen","law_date":"1960-04-29T00:00:00Z","page":297,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["297\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                        Ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 1960                                                                                                             Nr. 22\nTag                                                                     Inhai t:                                                                                         Seite\n29. 4. 60 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes iiber cUe Kraftloserklärung von Hypotheken-,\nGrundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              29'1\n26. 4. 60 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 16 Abs. 3 Satz 1 des Feststellungs,gesetzeis\nund zu § 293 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            298\n26. 4. 60 Entscheidung des Bundesverfassungsger1ichts zu § 9 des hessischem Gesetzes über die Zah-\nlung von Unterhaltsbeträgen an ehemalige berufsmäßige Wehrmachtsangehörige und ihre\nI-Iinterbliebenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  298\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    299\nIn Teil II Nr. 19, ausgegeben am 21. April 1960, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Vertrag vom 24. August 1959 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Leistungen zugunsten dänischer Staatsan-\ngehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind. - Gesetz zu dem Vertrag\nvom 7. August 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über Leistungen zugun-\nsten norwegischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind.\nVeröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck):\nDie Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 8 der Kommission zur Durchführung\nvon Artikel 91 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von\nHypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen\nin besonderen Fällen\nVom 29. April 1960\nDer Bundestag hat das folgende                         Gesetz            be-                                                             § 3\nschlossen:                                                                                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsges,etzes vom 4. Januar\n§ 1                                                        1952 (Bundes,gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypo-                                                                                          § 4\ntheken-, Grundschuld- und Rent,enschuldbriefen in\nDiese,s Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach sei-\nbesonderen Fällen vom 18. April 1950 (Bundes-\nner Verkündung in Kraft.\ngesetzbl. S. 88) in der Fassung der Änderungs-\ngesetze vom 20. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 830) und vom 25. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl.I                                          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nS. 867) wird wie folgt geändert:                                                         sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 15 Abs. 2 bis 4 wird auf,gehoben.\nBonn, den 29. April 1960\n§ 2                                                                                   D e r Bund ,e s p r ä s i d e n t\nLübke\nAnträge auf Grund des in § 1 bezeichneten Ge-\nsetzes, die in der Zeit vom 1. Januar 1959 bis zum                                          Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nInkrafttreten dieses Gesetzes g,estellt worden sind,                                                                        Ludwig Erhard\n. können, soweit die Vc~rfahren noch anhängig sind,\nnicht wegen Ablaufs der Frist des bisherigen § 15                                                      Der Bundesminister der Justiz\nAbs. 2 zurückgewiesen werden.                                                                                                       Schäff er\nZ 1997 A"]}