{"id":"bgbl1-1960-21-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":21,"date":"1960-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/21#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_21.pdf#page=7","order":2,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften","law_date":"1960-04-26T00:00:00Z","page":295,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1960                             295\nDM                                                       DM\n14. § 23 Bestimmung des Aldehydgehalts           in                       XIV. Kaliseife                       18\nRohbranntweinen und Spriten                  15                   XV. Kampfer                        15\n15. § 24 Bestimmung des Fuselöl~Jehalts in Roh-                           XVI. Karbolsäure, verflüssigt\nbrann l wt~inen aus Melasse und Hefe-                                   (Phenol)                     15\nwürzen                                        9                 XVII. Kiefernnadelöl                   9\n16. § 25 Bestimmung       der Ilüchliqen Basen   in                      XVIII. Latschenkiefernöl                9\nRohbranntweinen                             21                   XIX. Natriurnkarbonatlösung          12\nXX. Natronlauge 33 0/o              12\n17. § 26 Bestimrnung des Methylalkoholgehalts\nin Rohbrann1.weilwn und Spriten             30                  XXI. Olivenöl, Leinöl oder andere\nfette Ole                       9\n18. § 28 Ermilllung      des   Essigsäuregehalts in\nXXII. Parachlormetakresol             !5\nEssig                                         9\nXXIII. Petroläther                     18\n19. § 33 Untersuchung der Vergällungsmittel\nXXIV. Phthalsäurediäthylester          18\nund der Zusatzsloffe\nXXV. Pyridinbasen                     27\nI. Athylälhcr                         9\nXXVI.   Rizinusöl                       9\nII. Aluminiumsulfat                    9\nXXVII.   Schellack                      15\nIII. Benzol (Reinbenzol)                15\nXXVIII.   Terpentinöl                    24\nIV Birkenteer                            9\nXXIX.   Thymol                         15\nV. l3leiessig                          18\nXXX.   Tieröl                         21\nVI. Buchenteer                           9\nXXXI. Toluol                           18\nVII. Dieselöl (Gasöl)                   12\nXXXII. Vergällungsholzgeist             24\nVlll.   Fichtenkolophonium                 9\nIX.   Fichtennadelöl                     9\n20. § 36 Untersuchung der Essigsäure\nX.   Holzgeist.öl V                   24               a) Ermittlung des Gehalts an wasser-\nXI.   Kalilauge 150/o                  12                   freier Essigsäure                    12\nXII. Kalilauge 33 0/o                   12               b) Prüfung mit Kaliumpermanganat-\nXIII. Kalilauge 50 0/o                   12                  lösung und Geruchsprüfung              9\nAnordnung über die Ernennung und Entlassung\nder Unteroffiziere und Mannschaften\nVom 26. April 1960\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes                         a) den Bataillonskommandeuren\nvom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) und                            für die Soldaten ihres Bataillons,\ndes Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des Bundes-                         b) den Brigade- und Regimentskommandeu-\npräsidenten über die Ernennung und Entlassung der                           ren sowie den Kommandeuren der\nSoldaten vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 422)                         Schulen\nordne ich an:\nfür die Soldaten ihrer Brigade, ihres\nI.                                          Regiments oder ihrer Schule und der\n(1) Die Ausübung des Rechts, ungediente Offizier-                         Truppenteile, die den Kommandeuren\nbewerber, die mit dem untersten Mannschaftsdienst-                          der Schulen unterstehen, soweit die\ngrad eingestellt werden, in das Dienstverhältnis                            Ausübung nicht nach Buchstabe a über-\neines Soldaten auf Zeit zu berufen, übertrage ich                           tragen worden ist;\ndem Leiter des Kommandos der Freiwilligen-                         2. die Ausübung des Rechts zur Ernennung\nannuhme der Bundeswehr.                                               und Entlassung der Mannschaften und\n(2) Im übrigen behalte ich mir dJ.s Recht zur                         Unteroffiziere bis zum Dienstgrad eines\nErnennung und Entlassung der Offizieranwärter                           Stabsunteroffiziers\neinschließlich der Reserve-Offizieranwärter vor.                        a) den Divisionskommandeuren\nfür die Soldaten ihrer Division,\nII.                                      b) den Kommandierenden Generalen\n(1) Im Heer übertrage ich                                                 für die Soldaten der zu ,ihrem Korps,\n1. die Ausübung des Rechts, einen Soldaten                           aber nicht zu einer Division gehörenden\nzu einem Mannschaftsdienstgrad zu beför-                         Stäbe, Truppenteile und Dienststellen\ndern,                                                            sowie für die Soldaten der ihnen unter-","296                                           Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nstehenden Korpstruppen, soweit die Aus-                              den Kommandierenden Generalen der Luft-\nübung nicht nach Nummer 1 übertragen                                 waffengruppen und dem Kommandeur des\nworden ist;                                                          Kommandos der Schulen der Luftwaffe,\n3. die Ausübung des Rechts zur Ernennung                                     soweit die Ausübung nicht nach Nummer\nund Entlassung der Unteroffiziere und                                     1 oder 2 übertragen ist;\nMannschaften für die übrigen Fälle und für                            4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung\ndie Beförderung der Angehörigen der Re-                                   und Entlassung für alle übrigen Fälle ein-\nserve außerhalb des Wehrdienstes                                          schließlich des Rechts zur Beförderung der\ndem Leiter der Stammdienststelle des                                      Angehörigen der Reserve außerhalb des\nHeeres.                                                                   Wehrdienstes\n(2) Die Ubertragung nach den Nummern 1 und 2                                       dem Leiter der Stammdienststelle der Luft-\nbezieht sich nicht auf die Angehörigen des Militär-                                   waffe.\nmusikdienstes und der Heeresfliegertruppe. Für                                (2) Die Ubertragung nach den Nummern 1 bis 3\ndiese Soldaten ist der Leiter der Stammdienststelle                        bezieht sich nicht auf die Angehörigen des fliegen-\ndes Heeres zuständig.                                                      den Personals, der Sanitätseinheiten und des Mili-\ntärmusikdienstes. Für diese Soldaten ist der Leiter\nder Stammdienststelle der Luftwaffe zuständig.\nIII.\n(1) In der Luftwaffe übertrage ich                                                                     IV.\n1. die Ausübung des Rechts, einen Bewerber                          Im Bereich der Bundeswehr außerhalb der Teil-\nmit dem untersten Mannschaftsdienstgrad                        streitkräfte übertrage ich die Ausübung des Rechts\noder einen Soldaten, der den Grundwehr-                        zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere\ndienst leistet, in ihren Regimentern in das                    und Mannschaften\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu\nberufen,                                                         dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-\nkraft, der der Soldat angehört.\nden Kommandeuren der Ausbildungsregi-\nmenter;\nV.\n2. die Ausübung des Rechts, Mannschaften\nIn der Marine übertrage ich die Ausübung des\nund Unteroffiziere auf Stellen der Stellen-\nRechts zur Ernennung und Entlassung der Unter-\npläne ihrer Truppenteile oder Schulen bis\noffiziere und Mannschaften und die Beförderung\nzum Stabsunteroffizier zu befördern,\nvon Angehörigen der Reserve außerhalb des Wehr-\na) den Regimentskommandeuren, den Ge-                          dienstes\nschwaderkommodoren und den Kom-                               dem Leiter der Stammdienststelle der Marine.\nmandeuren der Schulen,\nb) den Divisionskommandeuren, soweit die                                                      VI.\nAusübung nicht nach Buchstabe a über-                        Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung\ntragen worden ist;                                        und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen\n3. die Ausübung des Rechts,                                        ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und\nEntlassung übertragen habe.\na) einen      Bewerber mit dem untersten\nMannschaftsdienstgrad oder einen Sol-\ndaten, der den Grundwehrdienst leistet,                                                   VII.\nin den Truppenteilen oder Dienststellen                       § 29 Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes vom\nihres Befehlsbereichs in das Dienstver-                    21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 651) bleibt un-\nhältnis eines Soldaten auf Zeit zu be-                     berührt.\nrufen,                                                                                    VIII.\nb) Mannschaften und Unteroffiziere auf                            Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1960 in Kraft.\nStellen der Stellenpläne ihrer Truppen-                    Gleichzeitig hebe ich meine Anordnung über die\nteile und Dienststellen bis zum Stabs-                    Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und\nunteroffizier zu befördern und sie zu                      Mannschaften vom 9. Oktober 1959 (Bundesgesetz-\nentlassen,                                                blatt I S. 671) auf.\nBonn, den_26. April 1960\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nHeraus g c b er: Der BundesministPr der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Tf!ilcn. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festnestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgcselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\n:ruzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}