{"id":"bgbl1-1960-20-3","kind":"bgbl1","year":1960,"number":20,"date":"1960-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/20#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_20.pdf#page=34","order":3,"title":"Neufassung der Wechselsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1960-04-20T00:00:00Z","page":274,"pdf_page":34,"num_pages":4,"content":["274                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeU I\nBekanntmachung der Neufassung\nder Durchführungsbestimmungen zum Wechselsteuergesetz\nVom 20. April 1960\nAuf Grund des § 14 Abs. 2 des Wechselsteuer-\n9(!Sctzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn\n24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 536) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Durchführungsbestim-\nmungen zum Wechselsteuergesetz unter Berücksich-\ntiqung der Verordnung zur Änderung der Durchfüh-\nrungsbestimmungen zum Wechselsteuergesetz vom\n23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 805) unter\nclc r Uberschrift „ Wechselsteuer-Durchführungsver-\nordnung\" bekanntgemacht.\nBonn, den 20. April 1960\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nProf. Dr. He t tl a g e\nW echselsteuer-Durcb.führungsveroninung\nin der Fassung vom 20. April 1960\n(WStDV 1960)\n1. Zuständigkeit                                 gestellten Brief- und Geldkurs für Auszahlun-\ngen. Maßgebend ist der vor dem Tag der Ent-\n§ 1                                     stehung der Steuerschuld zuletzt festgestellte\nBörsenkurs;\nSachliche Zuständigkeit\n2. die letzte New Yorker Notierung für die Wäh-\nSachlich zuslündig zur Verwaltung der Wechsel-                 rung am Tag vor Entstehung der Steuerschuld.\nsleuer sind die Finanzämter, denen die Verwaltung                Der hierbei errechnete Dollarbetrag wird nach\nder Kapilalverkehrsteuern übertragen ist.                        dem Mittelwert, der für den US-Dollar festge-\nsetzt ist, in Deutsche Mark umgerechnet.\n§ 2\nOrtliche Zuständigkeit\nOrtlicb zuständig zur Verwaltung der Wechsel-                         3. E n tri c h tun g der Steuer\nsteuer isl das Finanzamt, das zuerst mit der Sache\nbefaßt wird.                                                                             § 4\nArt und Zeit der Steuerentrichtung\n(1) Die Steuer wird entrichtet\n2. Umrechnung fremder Währungen\n1. durch Verwendung von Wechselsteuermar-\nken (§§ 8 und 9),\n§ 3\n2. durch Verwendung eines zugelassenen\nLauten Wechselsummen über fremde Währungen,                         Steuerstemplers (§ 14).\nfür die Mitlcl wcrle nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Ge-          (2) Der Steuerschuldner (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes)\nsetzes nicht fostqcsetzt sind, so sind für ihre Um-      muß die Steuer entrichten, sobald er den Wechsel\nrechnung in dPr nachstehenden Reihenfolge maß-           aushändigt.\ngebend                                                       (3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, ist jeder\n1. der Mitlelkurs zwischen dem an einer Börse         Haftende (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes) zur Entrichtung\nim Geltungsbereich des Gesetzes amtlich fest-       der Steuer verpflichtet,","Nr. 20 -~- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960                        275\n1. sohil ld C)r <:in<) W<)d1selerkJänmg auf den                  (4) Die Marken mit Werten von 60 bis 600 Deut-\nWeck;cJ sdzl (§ !) J\\bs. 2 Nr. l des Ge-                 sche Mark haben einen rotvioletten, hellgrünen und\ns<:L·;:r:s). l ldl. d<:r] J,dl.cndo vor Entslehung der   grauen Untergrund und am oberen Rand eine mit\nSl<:tH!1,sd1uld ('!IW Wechsclc!rklürung auf              heilgrünem und grauem Linienwerk versehene\ndc:n W<'.Ck,t:I <Jesdzt, so ist er zur Entrich-           Leiste, auf der in rotvioletter Schrift die Worte\ntunq (!Pr S!<'llcr v<'rpflicht.et, sobüld er den          ,,Deutsche Wechselsteuer\" stehen. Darunter befin-\nWechsel w i('.(for<!rrlÜI L;                               den sich der Wertbetrag in schwarzblauer Farbe,\n2. sobi.lld (:r den Wechsel für eigene oder                   und zwar auf der linken Seite in Ziffern mit dem\nfremde Reclmung erwirbt:, ihn als Sicher-                 Zusatz „DM\" und rechts daneben in Buchstaben, so-\nheit arrnirmnl, ihn vc;rüußcrt oder verpfän-              wie die Worte „Entwertet am:\". In den beiden unte-\nde;! (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 des G(;setzcs);                     ren Ecken wird der Wertbetrag in einem schwach\ndurchscheinenden wasserzeichenartigen Druck wie-\n3. sohi:lld er den Wechsel zur Zahlung vor-                  derholt.\nlegt, Z,ihlung darauf empfängt oder leistet                                           § 7\noder eine Quit.lung darauf setzt (§ 9 Abs. 2\nNr. 3 des Gesetzes);                                                Herstellung und Verkauf der Marken\n(1) Die Wechselsteuermarken werden von der\n4. sobald er mungcls Annahme oder Zahlung\nProtest erheben läßt (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 des                Bundesdruckerei hergestellt und ausschließlich an\nGesetzes).                                                 die vom Bundesminister für das Post- und Fern-\nmeldewesen bestimmten Dienststellen der Deutschen\n§ 5\nBundespost geliefert.\nAusfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels,                        (2) Die Marken werden durch die vom Bundes-\nBeweislast                            minister für das Post- und Fernmeldewesen be-\nDer Steuerschuldner oder Haftende hat auf Ver-                    stimmten Postanstalten zum Preis der auf ihnen\nlangen des Finanzamts nachzuweisen                                   angegebenen Steuerbeträge verkauft.\n1. im Fall des § 2 Abs. 1 des Gesetzes,\ndaß eine versteuerte Ausfertigung vorhanden                                              § 8\nist;                                                                        Anbringung der Marken\n2. im Fall des § 2 Abs. 2 des Gesetzes,                              (1) Die Wechselsteuermarken sind auf der Rück-\ndaß die auf eine unversteuerte Ausfertigung                 seite des Wechsels an einer nicht beschriebenen oder\ngesetzte Wechselerklärung auch auf einer                     bedruckten Stelle aufzukleben, und zwar\nversteuerten Ausfertigung abgegeben ist;                            1. wenn die Rückseite des Wechsels noch un-\n3. im Fall des § 2 Abs. 5 des Gesetzes,                                     beschrieben und mit Steuermarken nicht\ndaß bei Bezahlung einer nicht zum Umlauf                               versehen ist,\nbestimm l.cm unversteuerten Ausfertigung                                 unmittelbar am Rand einer Schmalseite;\nauch eine versteuerte Ausfertigung ausge-\nliefert ist.                                                        2. wenn die Rückseite des Wechsels bereits\nWechselerklärungen enthält oder Steuer-\n§ 6\nmarken trägt, denen Wechselerklärungen\nBeschreibung der Marken                                      folgen,\n(1) Die Wechselsteuermarken können lauten auf                                 unmittelbar neben oder unter der letzten\nSteuerbeträge von 10, 15, 20, 30, 45, 60, 75 und                                 Wechselerklärung;\n90 Pfennig, 1½, 2, 4½, 6, 9, 15, 30, 60, 150, 300 und                       3. wenn die Rückseite des Wechsels Steuer-\n600 Deutsche Mark. Sie haben die Form eines lie-                               marken trägt, denen eine Wechselerklä-\ngenden Rechtecks und sind 20 bis 21 Millimeter hoch                            rung nicht folgt,\nund 38 Millimeter breit.\nunmittelbar neben oder unter den bereits\n(2) Marken, die auf Pfennigbeträge lauten, haben                              aufgeklebten Marken.\neinen blaugrauen und hellbraunen Untergrund, in\nden vier Ecken einen dunkelgrünen Wertaufdruck                          (2) Werden zur Entrichtung eines Steuerbetrags\nund am unteren Rand eine blaugraue Leiste, auf der                  mehrere Marken verwendet, so sind sie zunächst\nin weißer SchriH die Worle „Deutsche Wechsel-                       unmittelbar nebeneinander und, wenn der Raum\nsteuer\" stehen. Der Wertbetrag wird in der oberen                    nicht ausreicht, unmittelbar untereinander aufzu-\nMarkenhälfte in Buchstaben wiederholt, darunter                     kleben.\nbefinden sich die Worte „Entwertet am:\".                                                         § 9\n(3) Die Marken über Werte von 1 ½ bis 30 Deut-                                    Entwertung der Marken\nsche Mark haben einc)n braunen und hellgrünen                           (1) Die aufgeklebten Wechselsteuermarken sind\nUntergrund, in den beiden oberen Ecken einen dun-                    in der Weise zu entwerten, daß in jede einzelne\nkelblauen und in den beiden unleren Ecken einen                     Marke der Tag der Entwertung eingetragen wird. Es\nhellgrünen Wertaufdruck. Der Wertbetrag ist in                       darf nur der Tag eingetragen werden, an dem die\ndunkelblauen Buchstaben wiederholt, darunter be-                     Marke tatsächlich entwertet wird, auch wenn dieser\nfinden sich die Worte „Entwertet am:\". Am unteren                   Tag nicht der Ausstellungstag des Wechsels ist. Bei\nRand befindet sich eine braune Leiste, auf der in                    der Eintragung sind der Tag und das Jahr mit\nweißer Schrifl die Worle „D(~ulsche Wechselsteuer\"                   arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben ein-\nstehen.                                                              zutragen. Allgemein übliche und verständliche Ab-","276                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nkürzungen der Monatsangabe und die Weglassung             ten worden sind. Marken, die einen Entwertungs-\nder beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung            vermerk tragen, werden nicht ersetzt.\nsind zulässig (z.B. 15. Okt. 59). Dem Entwertungs-            (2) Die Marken werden von der Postanstalt vor\nvermerk darf die Firma oder der Name des Ver-             der Ubernahme auf Echtheit geprüft. Die Postanstalt\nwendenden ganz oder teilweise hinzugefügt wer-            leistet Ersatz nur in Wechselsteuermarken. Den\nden, wenn der Wertaufdruck der Marke und die              Wünschen des Antragstellers hinsichtlich der her-\nordnungsmäßige Versteuerung erkennbar bleiben.            auszugebenden Markenwerte soll nach Möglichkeit\nUnter diesen Voraussetzungen darf die Firma oder          entsprochen werden. Die zurückgenommenen Mar-\nder Name des Verwendenden auch durch Durch-               ken werden nach Anweisung der Deutschen Bundes-\nlochung der Marke angebracht werden.                      post vernichtet.\n(2) Der Tag der Entwertung ist in deutlichen               (3) Lehnt die Deutsche Bundespost den Ersatz be-\nSchriftzeichen mit Tinte, mit Kugelschreiber, mit         schädigter Wechselsteuermarken ab, so darf ein An„\nSchreibmaschine oder durch Stempelaufdruck einzu-         trag auf Ersatz beim zuständigen Finanzamt (§ 1) ge-\ntragen. Der Entwertungsvermerk soll an der durch          stellt werden. Das Finanzamt leistet Ersatz nur in\nden Vordruck bezeichneten Stelle stehen; er muß in        bar. Auf Wechselsteuermarken, deren Ersatz das\nseinem ganzen Umfang auf der Marke enthalten              Finanzamt ablehnt, ist dies mit roter Tinte zu ver-\nsein. Radierungen, Durchstreichungen und Uber-            merken, wenn die Marken nicht in amtlicher Ver-\nschreibungen auf der Marke sind unzulässig.               wahrung bleiben. Gegen einen ablehnenden Be-\nscheid des Finanzamts ist die Beschwerde nach\n§ 10                           §§ 237 und 303 der Reichsabgabenordnung gegeben.\nUnrichtig verwendete Marken\n(1) Wechselsteuermarken, die nicht richtig ver-\nwendet worden sind (§§ 8 und 9), gelten als nicht                       5. Erstattung der Steuer\nverwendet.\n(2) Die unrichtige Verwendung darf dadurch rich-                                 § 13\ntiggestellt werden, daß der Wechsel einem Finanz-\nDie Steuer wird in den Fällen des § 11 des Ge-\namt vorgelegt und die Marken vom Finanzamt mit\nsetzes nicht erstattet, wenn die Wechselsteuermar-\neinem Aufdruck seines Dienststempels versehen\nken von den Wechseln abgelöst oder aus ihnen\nwerden. Das Fimmzilmt hat den Aufdruck des\nausgeschnitten sind.\nDienststempels abzulehnen, wenn der Verdacht der\nSteuerhinterziehung oder Steuergefährdung besteht.\n(3) Zur Abstempclung unrichtig verwendeter\nWechselsteuermarken (Absatz 2) sind auch die mit                 6. Verwendung von Steuers temple rn\nder Verwaltung der Wechselsteuer nicht befaßten\nFinanzämter zuständig.                                                              § 14\n(1) Auf Antrag kann die Deutsche Bundespost\ndie Entrichtung der Steuer durch Verwendung eines\n4. Um t au s c h und E r s atz v o n M a r k e n\nzugelassenen Steuerstemplers widerruflich geneh-\nmigen. Voraussetzung ist, daß die vom Bundes-\n§ 11                            minister für das Post- und Fernmeldewesen erlas-\nUmtausch unbeschädigter Marken                 senen Bedingungen für die Benutzung des Steuer-\nstemplers beachtet werden.\n(1) Unversehrte Wechselsteuermarken dürfen von\nden Postanstalten gegen vVechselsteuermarken an-              (2) Wertkarten, die in Verbindung mit Steuer-\nderer Wertbeträge umgetauscht werden.                     stemplern verwendet werden, müssen den Aufdruck\n(2) Die Marken werden von der Postanstalt vor          „Deutsche Wechselsteuer\" tragen. Sie können über\nder Rücknahme auf Echtheit und Unversehrtheit ge-         Beträge von 100, 1000 und 5000 Deutsche Mark\nprüft. Gibt die Prüfung zu Bedenken Anlaß, so ent-        lauten.\nscheidet das zuständige Finanzamt (§ 1), ob die Mar-           (3) Der Wertabdruck des Steuerstemplers muß\nken echt und unversehrt sind.                             im wesentlichen die gleiche Größe haben wie die\nWechselsteuermarken (§ 6); er muß in deutlichen\n§ 12                           Schriftzeichen den Steuerbetrag, die Worte „Deut-\nErsatz beschädigter Marken                 sche Wechselsteuer\" und die Angabe des Verwen-\ndungstages enthalten. Aus dem Stempelabdruck m_uß\n(1) Beschädigte Wechselsteuermarken dürfen von        sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise\nden Postanstallen auf Antrag ersetzt werden, wenn         ergeben, welcher Steuerstempler verwendet worden\nvon den Marken noch kein oder doch kein solcher           ist. Für den Abdruck ist grüne Stempelfarbe zu ver-\nGebrauch gemacht worden ist, daß durch den Ersatz         wenden. Wechsel mit unleserlichem Stempelabdruck\ndas Steueraufkommen gefährdet wird. Der Ersatz ist        gelten als nicht versteuert.\nausgeschlossen, wenn auf den Marken Radierungen,\nDurchstrcichungcn oder Ubcrschrcibungen vorge-                 (4) Für die Herstellung und den Verkauf der\nnommen worden sind oder wenn die Marken von               Wertkarten gilt § 7, für die Verwendung des Steuer-\nden Urkunden übnelöst oder aus ihnen ausgeschnit-          stemplers gelten §§ 8 bis 13 sinngemäß.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960                      '277\n7. Aufbewc1hrung von Wechseln                        des Gesetzes) und für wechselähnliche Urkunden\n(§ 5 des Gesetzes).\n§ 15\nWechsel, die dPn VorschrHl.cn des Wcchselsteuer-\ngeset;:es unlcrlicqcn, müssen fünf Jahre, von der               9. Na c hp rü f u ng en zur Durchführung\nFülligkcit des VVcchsels ab w~rechnet, aufbewahrt                               des Gesetze~\nwerden. Wechselsteuermarken, die sich auf den\nWechseln befinden, dürfen nicht abgetrennt werden.\n§ 17\nWird bei Nachprüfungen zur Durchführung des\nGesetzes von der geprüften Stelle eine Beanstan-\n8. W e c h s c I ü h n I ich e Urkunden\ndung nicht anerkannt oder sind die Wechsel, zu\ndenen eine Steuer nachzubringen ist, nicht erreich-\n§ 16                          bar, so sind die fehlenden Wechselsteuermarken zu\nDie für Wechsel 9cgebencn Bestimmungen gelten            den Prüfungsakten des Finanzamts einzureichen und\nenlsprcchend für unvollstündige \\Nechsel (§ 4 Abs. 2       durch Aufdruck des Dienststempels zu entwerten."]}