{"id":"bgbl1-1960-20-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":20,"date":"1960-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/20#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_20.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1960-04-20T00:00:00Z","page":243,"pdf_page":3,"num_pages":31,"content":["Nr. 20     T<:1<J der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960 243\nBekanntmachung der Neufassung\nder Kapitalverkehrstm1er-Durchführungsverordn.ung\nVom 20. April 1960\nAu I Grund des § 29 Abs. 2 des Kapitalverkehr-\nsteue rgescd:zes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 24. Juli 1959 (BundesgesetzbL I S. 530) wird\nnachstehend der Wortlaut der Kapitalverkehrsteuer-\nDurchführungsverordnung unter Berücksichtigung\nder Verordnung zur Anderung der Kapitalverkehr-\nsteuer-Durchfühnmgsverordnung vom 23. Dezember\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 801) bekanntgemacht.\nBonn, den 20. April 1960\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nProf. Dr. H e t tl a g e","244                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1~60, Teil I\nKapitalverkehrsteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 20. April 1960\n(KVStDV 1960)\n§ 1                                 (4) Das Kapitalverkehrsteueramt bestätigt unver-\nSachliche Zuständigkeit                    züglich den Eingang der Abschrift. Die Urkundsper-\nson hat das Bestätigungsschreiben mit der Urschrift\nDie Verwaltung der Gescllschaflsteuer, der Wert-          oder der beglaubigten Abschrift oder mit dem Ab-\npapiersteuer und der Börsenumsatzsteuer kann ab-             sendungsvermerk zu verbinden.\nweichend von der allgemeinen Bezirkseinteilung der\n(5) Die Urkundspersonen dürfen den Beteiligten\nFirwnzümter bestimmten Finanzämtern übertragen\nwerden, die in den folgenden Bestimmungen kurz               die Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte\nAbschrift der Urkunde erst dann aushändigen, wenn\nals Kapitalverkehrsteucrämter bezeichnet werden.\ndas Kapitalverkehrsteueramt den Eingang der Ab-\nschrift bestätigt oder der Aushändigung der Ur-\nkunde zugestimmt hat.\nERSTER TEIL\n3. Anmeldung\nGesellschaftsteuer\n§ 4\n1. Ortliche Zuständigkeit\n(1) Die Beteiligten haben Rechtsvorgänge der in\n§ 2                              §§ 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Art binnen\nzwei Wochen, vom Tag ab gerechnet, an dem der\nBei inländischen Kapitalgesellschaften oder inlän-\nRechtsvorgang stattgefunden hat, dem zuständigen\ndischen Niederlassungen ausländischer Kapitalgesell-\nKapitalverkehrsteueramt anzumelden. Ist über den\nschaften ist das Kapi Uilverkehrsteueramt örtlich\nRechtsvorgang eine privatschriftliche Urkunde auf-\nzuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft oder\ngenommen worden, so müssen die am Rechtsvor-\nNiederlassung ihre Geschäftsleitung oder, wenn die\ngang Beteiligten außer der Anmeldung die Urschrift\nGeschäftsleitung nicht im Inland ist, ihren Sitz hat.\noder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde binnen\nzwei Wochen, von der Aufnahme der Urkunde ab\n2. B e i stand s p fl ich l cl e r U r kund spe r so n e n  gerechnet, dem zuständigen Kapitalverkehrsteuer-\namt vorlegen.\n§ 3\n(2) Wer Leistungen der in § 2 Nr. 2 des Gesetzes\n(1) Behörden, Beamte und Notarn (Urkundsperso-             bezeichneten Art einfordert, muf dies binnen zwei\nnen), die eine Urkunde über Rechlsvorgänge der in             Wochen, von der Einforderung ab gerechnet, dem\n§§ 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Art aufgenom-           zuständigen Kapitalverkehrsteueramt anmelden. Die\nmen oder entworfen und heglaubiqt haben, müssen               Verpflichtung zur Anmeldung der bewirkten Leistun-\ndem zusUindiqen Kupilalverkehrsteueramt eine für              gen (Absatz 1) bleibt unberührt.\ndier;es bestimmte bcqlaubigte Abschrift der Urkunde\nübersenden. Das gleiche gilt für Urkunden über die               (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nErrichtung einPr Kapil.aluesdlschaft, die Erhöhung            Fristen gelten als gewahrt, wenn die Anmeldung\nihres Kapitals oder Beschlüsse über die Einforderung          bei einem nicht zuständigen Finanzamt rechtzeitig\nvon Leistungen im Sinne des § 2 Nr. 2 des Gesetzes.          eingereicht wird. In diesem Fall übersendet das\nDie J\\bschrift ist binnen zwei Wochen, von der Auf-           Finanzamt die Anmeldung dem zuständigen Kapital-\nnahrnc oder Jkqlaubigung der Urkunde ab gerech-               verkehrsteueramt.\nnet, cinzuwicl1Pn. I)ic Frist gilt als gewahrt, wenn            (4) Anzumelden sind auch Rechtsvorgänge, die\ndie Abschrift bei einem nicht zuständigen Finanzamt           von der Besteuerung ausgenommen sind (§ 7 des\nrechlzeilig Pin~wreicht wird. In diesem Fall über-           Gesetzes).\nsendet das Finanzamt die Abschrift dem zuständigen               (5) Einer Anmeldung nach Absatz 1 bedarf es\nKapi lil l vcrl-chrstcucramt.                                 nicht, wenn eine Urkundsperson die Abschrift der\n(2) Die Verpflichtunq der Urkundspc~rsonen (Ab-           Urkunde übersenden muß (§ 3 Abs. 1).\nsatz 1) besteht auch dann, wenn der Rechtsvorgang\nvon der Besteuerung ausgenommen ist (§ 7 des                                          § 5\nGesc~ tzes).                                                    (1) Die Anmeldung (§ 4) muß enthalten den\n(3) Die Urkundspc!r~,cm hül im Fall der Beurkun-          Namen, die Firma und die Anschrift der Gesellschaft,\ndung auf der Urschrift der Urkunde zu bescheinigen,          die Bezeichnung und den Zeitpunkt des Rechts-\ndaß die beglaubigte Abschrift an das Finanzamt               vorgangs und die sonstigen für die Berechnung der\nabgesundt ist. Der Tag der Absendung und das                 Steuer erforderlichen Angaben, z.B. den Wert der\nFinanzamt, dem die Abr;chrift übersandt ist, sind in         Gesellschaftsrechte, den Betrag der Zahlungen oder\nder Bcscheiniqung anzugeben. Im Fall der Beglau-             den Wert der Leistungen, die Höhe der weiteren\nbigung hat die Urkundsperson die Bescheinigung               Einzahlungen, der Nachschüsse oder Zubußen, die\nauf die von ihr zurückbehaltene Abschrift zu setzen          Höhe der der Gesellschaft gewährten Darlehen oder\noder einen VE~rmerk über die Absendung anzuferti-            gestundeten Forderungen, den Betrag des Anlage-\ngen und bei ihren AktQn aufzubewahren.                       oder Betriebskapitals.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960                           245\n(2) Der Anmeldungspflichtige hat zu versichern,            6. Mitteilungspflicht der Behörden\ndaß er die Anqabcn nach bestem Wissen und Ge-\nwissen gernachl hat.                                                                 § 8\nRegisterbehörden\n4. Festsc tzung der Steuer\n(1) Die Handelsregisterbehörden müssen dem\n§ 6                          Kapitalverkehrsteueramt, in dessen Bezirk sie ihren\nSitz haben, folgende Vorgänge alsbald nach ihrer\n(l) Das Kapitc1lverkehrstcuernml gibt dem Steuer-     Eintragung mitteilen\npflichtigen den festgesetzten Steuerbetrag unter An-\ngabe dc)r Zahlungsfrist bekannt. Die Zuhlungsfrist               l. die Errichtung, Sitzverlegung, Änderung\nsoll zwei Woche.n nidll übersteigen.                                der Firma oder des Zwecks, Auflösung,\nLiquidation und Löschung von Aktiengesell-\n(2) Die Fesl:setzungsverfügung gilt als Steuerbe-\nschaften, Kommanditgesellschaften auf Ak-\nscheid im Sinne des § 212 der Reichsabgabenord-                     tien oder Gesellschaften mit beschränkter\nnung. Sie wird dem Stcuerpilichtigen schriftlich                    Haftung,\nmitgeteilt und soll auch die Steuerberechnung und\nihre Grundlagen, eine Anweisüng, wo und wie die                  2. die Erhöhung des Grund- oder Stammkapi-\nSteuer zu entrichten ist, und eine Belehrung enthal-                tals solcher Gesellschaften,\nten, welches Rechlsmitl.d zu]Jssig ist und binnen                3. den Eintritt eines persönlich haftenden\nwelcher Frist und bei wcldwr Behörde es einzu-                      Gesellschafters in eine Kommanditgesell-\nlegen ist.                                                          schaft auf Aktien,\n(3) Eine Zahlung, die geleistet worden ist, um               4. die Errichtung einer Kommanditgesellschaft,\neine Eintragung im Handelsregister zu ermöglichen                   zu deren persönlich haftenden Gesellschaf-\n(§ 7 Abs. 1), wird auf die Steuer ungerechnet. Deckt                tern eine Kapitalgesellschaft gehört, die\nsich die Steuerschuld mit dem gezahlten Betrag, so                  Erhöhung von Kommanditeinlagen bei sol-\ng(mügt eine Mitteilung hierüber.                                    chen Gesellschaften und den Eintritt eines\nneuen Kommanditisten in eine solche Ge-\nsellschaft,\n5. Eintragung im Hand e 1 s reg ist er\n5. den Eintritt einer Kapitalgesellschaft als\n§ 7                                     persönlich haftender Gesellschafter in eine\nKommanditgesellschaft,\n(1) Eine    Kapitalgesellschaft oder ihre Kapital-\nerhöhung (bei Aktiengesellschaften und Kommandit-                6. die Errichtung, Firmenänderung und Lö-\ngesellschaften auf Aktien die Durchführung der                      schung der inländischen Niederlassung\nErhöhung) darf ins Handelsregister erst dann ein-                   einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 5\ngetragen werden, wenn eine Bescheinigung des                        Abs. 4 des Gesetzes).\nKapitalverkehrsteueramts vorgelegt wird, daß der            (2) In der Mitteilung muß außer den in Absatz 1\nEintragung steuerliche Bedenken nicht entgegen-          Nm. 1 bis 6 bezeichneten Vorgängen auch angege-\nstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Das Kapi-       ben werden, von welchem Notar oder Gericht der\ntalverkehrsteueramt hat die Bescheinigung zu ertei-      Vertrag oder Beschluß beurkundet ist und ob die in\nlen, wenn ein der voraussichtlichen Höhe der Steuer      § 7 vorgeschriebene Unbedenklichkeitsbescheinigung\nentsprechender Betrag an das Finanzamt gezahlt           des Kapitalverkehrsteueramts (Datum, Geschäfts-\noder eine Steuer voraussichtlich nicht zu erheben        nummer) vorgelegen hat. Der Mitteilung bedarf es\nist. Es darf sie auch in anderen Fällen erteilen, wenn   auch dann, wenn das Gericht, in dessen Handels-\nnach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht           register die Gesellschaft eingetragen ist, den Ge.sell-\ngefährdet ist.                                           schaftsvertrag oder Beschluß selbst beurkundet hat.\n(2) Die Zahlungen in der voraussichtlichen Höhe\nder Steuer (Absatz l) sind wie Einzahlungen auf\n§ 9\nGesellschaflsteuer zu behandeln.\nBergbehörden und Grundbuchämter\n(3) Gegen den Bescheid des Küpitalverkehrsteuer-\namts, durch den die Erteilung der Unbedenk.lich-            (1) Die von den Landesregierungen zu bezeich-\nkeitsbescheinigung von einer Zahlung (Absatz 1)          nenden Bergbehörden müssen der Oberfinanzdirek-\nabhängig gemacht wird, ist die Beschwerde nach           tion Mitteilung machen, sobald ihnen die Entstehung\n§§ 237 und 303 der Reichsabgabenordnung gegeben.         einer bergrechtlichen Gewerkschaft bekannt wird.\n(4) Ein nach Absatz 1 geleisteter Betrag ist inso-    Dies gilt insbesondere dann,- wenn Gewerkschaften\nweit zu erstatten, uls eine Steuerschuld nicht ent-      durch Verleihung des Bergwerkseigentums an meh-\nsteht. Die Voraussetzungen für die Erstattung sind       rere Personen, durch Konsolidation oder durch\nvom Antragsteller na.chzuweisen. Die Erstc;ittung fin-   Feldesteilung entstehen.\ndet, wenn die Eintragung im Handelsregister unter-          (2) Die Grundbuchämter müssen dem Kapitalver-\nbleibt, nur gegen Rückgabe der Unbedenklichkeits-        kehrsteueramt, in dessen Bezirk sie ihren Sitz\nbescheinigung statt. Ist di.c Unbedenklichkeitsbe-       haben, die Veräußerung eines Bergwerks an meh-\nscheinigung bereits dem Registergericht eingereicht,     rere Personen und die Veräußerung eines Anteils\nso bedarf es ihrer Rückgabe nicht; das Kapitalver-       an einem Bergwerk mitteilen, sobald ihnen solche\nkehrsteueramt hat dem Registergericht mitzuteilen,       Vorgänge aus Anlaß einer Eintragung im Grund-\ndaß die Bescheinigung ungültig ist.                      buch bekannt werden.","246                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeiI I\n7. Ausnal1mcn von der Besteuerung                             oder, wenn eine Geschäftsleitung nicht vor-\nhanden oder nicht im Inland ist, seinen Sitz\n§ 10\nhat;\nVVohnunus- und Siedlungsunternehmen                 2. bei Schuldverschreibungen ausländischer Schuld-\nDie Vorauss(:!.zunqcn nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des                ner und bei Wertpapieren über Gesellschafts-\nGesetzes für die: Ausnühme von der Besteuerung                    rechte an ausländischen Kapitalgesellschaften\nsind in jc:d(!m Fell I d ls gcuebcn anzusehen                        das Kapitalverkehrsteueramt, das zuerst mit\n1. bei Wohnun~r,tml.crnchmen, solange sie auf                    der Sache befaßt wird.\nCnmd des Ce:sd:1.es über die Gemeinnützigkeit             Uber Anträge auf Ablösung der Wertpapier-\nim Wohnun~Jswe,;en vom 29. Februar 1940                   steuer nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes, die von\nWCG -~- (ReichsrJcsetzbl. I S. 438) und der         einem inländischen Bevollmächtigten für den\ndds Gesetz Pr(;ünzcnden Vorschriften als ge-              ausländischen Schuldner oder die ausländische\nrnPinnützig <11wrkannt sind,                               Kapitalgesellschaft gestellt werden, entscheidet\n2. lwi Unl.erndnuen, solange sie als Organe der                die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem\nsl.t1t1 Uidwn Wohnunqspolitik (§ 28 WGG) aner-             der inländische Bevollmächtigte seine Ge-\nka nnl. sind,                                              schäftsleitung oder, wenn eine Geschäftsleitung\n3. lwi dmi von ch!n zusl.Jncliqen Landesbehörden               nicht vorhanden oder nicht im Inland ist, sei-\nbeqrüncl('.l.en oder ,merbmnten gemeinnützigen             nen Wohnsitz (Sitz) hat.\nSied] un~Jslml<mwhmen im Sinne des Reichs-\nsicdl unqs~wsc:tzes und im Sinne der Boden-\nrcJorrnqesctzc der LJnder,                                       2. Besteuerungsverfahren\n4. bei den von den obersten Landesbehörden zur                                       § 14\nAusqube von Heimstätten zugelassenen ge-\nAnmeldung\nnwinnü Lziqc'.n Unlernchrncn im Sinne des\nfü)ichshcimsl.J Llengesctzcs,                           (1) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 11 Abs. 1\ndes Gesetzes sind dem Kapitalverkehrsteueramt\n§ 11                           binnen zwei Wochen, von der Vornahme des Ge-\nschäfts ab gerechnet, anzumelden. Dies gilt nicht,\nAnzeigepflicht                      soweit die Steuer durch Zahlung eines Ablösungs-\nFallen bei einer Ccsellschaft, der Steuerfreiheit         betrages im voraus entrichtet worden ist (§ 28\nnach § 7 Abs. 1 des c;eselzes zuerlrnnnt worden ist,        Abs. 2 des Gesetzes). Der Anmeldung bedarf es ins-\ndie Voraussel.zun~3cn für die Ausnahme von der              besondere, sobald die Wertpapiere erstmalig aus-\nBestctwnmg nachLriiglich fort, so hat die Gesell-           gegeben, veräußert, verpfändet oder zum Gegen-\nschaft dies dem Kupitalverkehrsteueramt binnen              stand eines anderen Geschäfts gemacht werden oder\nzwei Wochen anzuzeig(~n.                                    sobald Zahlungen auf die Wertpapiere geleistet\nwerden.\n8. Wandelanleihen                         (2) Zur Anmeldung ist verpflichtet\n§ 12                                  1. bei Erwerbsvorgängen im Sinne des § 11\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\n(1) Soweit Schuldvcrschrcibunqen (§ 12 des Ge-\nsetw'.,) ,rnf Grund eines bereits bei ihrer Ausgabe                       der inländische Schuldner,\neingerfiumten \\tVahlrechts in Aktien umgewandelt                   2. bei Erwerbsvorgängen im Sinne des § 11\nwerden, wird die für die Schuldverschreibungen                        Abs. 1 Nm. 2 und 3 des Gesetzes\nentriditctc Werl.papicrsi<:;uer auf die Gesellschaft-                     der Veräußerer.\nstcuer üngcrcchnct.                                                   Hat der Veräußerer weder seinen Wohn-\n(2) Bei SchuldvPrschreibungen, die nach dem                        sitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Auf-\n31. DeL,crnbc:r 1934 am;~JE!gcben werden, wird die                    enthalt im Inland, so ist auch der Erwerber\nWerLpdpiersteuc)r nur anqerechnet, wenn die                           zur Anmeldung verpflichtet.\nSchuldvcrschreilrnnrJen innerhalb von fünf Jahren              (3) Die Anmeldung ist in zwei Stücken einzurei-\nseit ihn\\r AusiJcibc in Aktien urn9cwandelt werden.         chen. Sie muß alle Angaben enthalten, die für die\nBesteuerung oder für die Ausnahme von der Be-\nsteuerung von Bedeutung sind. Der Anmeldende\nZWEITER TEIL                       hat zu versichern, daß er alle Angaben nach bestem\nWissen und Gewissen gemacht hat. Als Vorbild für\nVVcrtpa piersteuer\ndie Anmeldung dient\n1. Ort.liehe Zuständigkeit                         1. bei Forderungsrechten gegen inländische\nSchuldner Muster 1,\n§ 13\n2. bei Forderungsrechten gegen ausländische\nOrtlich zuständig ist                                              Schuldner und bei Gesellschaftsrechten an\n1. bei Schuldverschreibungen inländischer Schuld-                  ausländischen Kapitalgesellschaften Mu-\nner                                                            ster 2,\ndas Kapitalv(~rkehrsteueramt, in dessen Be-            3. bei Schuldbuchforderungen Muster 3,\nzirk der Schuldner seine Geschäftsleitung              4. bei Schuldscheindarlehen Muster 4.","T\\f r ')()     Tilg der /\\ usgabc: ßonn, den 29. April 1'.JG0\nBei Schu ldvPrsch rc :hllll~Jcn k arm cli:ls Kapital vcr-                    schließenden Weise einzutragen. Der Nennbetrag\nk,:l1 rslc11('rarnl vc:rl;_n1u(:n, clilli dPr Anmeldung ein                  ist in Worten zu vvied2rholen. Lautet das Wert-\nPrnhcürnck o:h·r cin1• /\\L.'diri[l b(:i(l(:!i\"1f!l wird.                     papi.er über mehrere Währungen, so sind sämtliche\n(4) Einer Anrneldun~J bedarf c:s nicht beim Erwerb                       Währungen aufzuführen. Alle Angaben sind in\nvon Forderunqsrc:d1Lu1 qc~j(:!l die in § 13 Abs. l                           d(.::utlichen Schriftzeichen mit Tinte, mit Kugelschrei-\nNm. 1 und 3 dc~s Ge:~;clzcs ln:/,(:idineten Schuldner.                        ber, mit Schreibmaschine oder durch Stempelauf-\nDas gl<!idw uill aw·l1 für den Erwerb von Forde-                              druck herzusteUcn. Radierungen, Durchstreichungen\nnrnusrechlcn UQIJPfl C1bcrsta,ülidw und zwisd1(,n-                            oder Uberschreibungen sind unzulässig. Jede an dem\nstaal.lid1e Ei nriclll.trn~Jcn, die (fom Bund auf Grund                       Inhalt vorgenommene Änderung macht den Steuer-\neiner Rc~chtsverorcJnung wich § 29 Abs. 1 Nr. 3 des                           ausweis ungülti(J.\nGesdzcs ~Jleichstchcn.                                                           (3) Der Steuerausweis darf erst abgestempelt\n(5) Fallen bei <:in<!m v,,1sorqunusbeirieb, dem\nwerden, nachdem die Steuer entrichtet oder die\nAusnahme von der Besteuerung anerkannt ist.\nStcuerfreihci l mich § LI J\\lJs. l J',J r. 2 des Geselzes\nzuerlrnrml worden ir;t, die Vordw,sd,rnngen für die                              (4) Der Ausslel1ung von Steuerausweisen bedarf\nAusrrnhme von der DestcuerunD nachträglich fort,                              es nicht bei Schuldverschreibungen überstaatlicher\nso ist dem Kdpil.alverkchrsl.cucramt binnen zwei                              und zwischenstaatlicher Einrichtungen, die dem Bund\nWochen eine weilcw Anmeldung nach Muster 1 in                                 auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1\nzwei Stücken einzur('ichcm. In der Anmeldung ist                              Nr. 3 des Gesetzes gleichstehen. Das Kapitalverkehr-\nmlf die früh0.re Anmeldunq de• Sdrnldverschreibun-                            st.eueramt kann auch in anderen Fällen zulassen,\n!Jen zu verwei~;en.                                                           daß die Ausstellung von Steuerausv.reisen unter-\nbleibt, wenn für bestimmte Reihen von Wertpapie-\n(G) ßeim Erwerb von Fon1Pntn~F;rechten, über die\nren der gleichen Gattung die Steuer entrichtet oder\nSchuldscheine ausgcst.cll l sind, können die obersten\ndie Ausnahme von der Besteuerung anerkannt ist;\nFinan:rbchörden der Uindt!t Sammelanmeldungen\ndie Wertpapiere sind im Bundessteuerblatt Teil II\nfür bf!Slimmte Anrncldun:rc:zejl.rüume zulassen.\nbekanntzumachen.\n(5) Zur Abstempelung der Steuerausweise dient\n§ Vi\nein Prägestempel. Der Stempel hat die For:n eines\nFe•;h:;dnmg der S !.euer                                  fünfeckigen länglichen Schilds in der Größe von\n(1) Die Steuer wird auf bc~iden Sti.icken der An-                         31 X 22 Millimeter. Der Abdruck des Stempels zeigt\nnwJd1m~J festgescl.zt. Durch Rück(J<lbe· eines rnil Fest-                     erhaben geprägt auf rotem Grund in der Mitte des\nSchilds die Vvorte „Deutsche V\\!ertpüpiersteuer\" und\nsdzungsverfüguny versehenen Stücks der Anmel-\nin der unteren Spitze das Unterscheidungszeichen\ndung gibt das Kapi tc1l V<.!rkch rsteuerarnt dem An-\ndes Kapitalverkehrsteueramts.\nmeldenden den festnesetzlen Steuerbetrag und die\nZahlungsfrist bekannt. Die Zahlungsfrist soll zwei\nWochen nicht übersleiu<:m.                                                                                § 17\n(2) Die Festsetzungsvertüg unq qilt als Steuerhe-                                    Umtausch ausländischer Wertpapiere\nschcid im Sinne des § 212 der Reichr;abgubenord--                                Wird ein versteuertes ausländisches vVertpapicr,\nnunq. Sie soll auch die: SLcu<'.:rbercdrnung und ihre                         für das ein Steuerausweis abgestempelt worcl-:=:n ist\nGrundlagen, eine Anvveisunu, wo und wie die Steuer                            (§ 16 Abs. 1 bis 3), durch ein Wertpapier der glei-\nzu entrichten ist, imd cinn Bcl·'i,nmg eathalten,                             chem. Gattung ersetzt, so k.ann der Steuerausweis\nwelches RcchL:;miUc1 zuliissi~l i::;L und bimwn v·mlcbc:r                     vmn Kapitalverkehrsteueramt ohne Steuerentrich-·\nFrist und bei weldwr Dc·l!ördE: c-s cinzulcqcn ist.                           tung umgeschrieben werden. Voraussetzung ist,•daß\n(3) Abstitzc 1 und 2 9clt<>n shrnqfm1äJ\\, wenn der                        die zu ersetzenden Stücke weder ausgelost noch ge-\nErwerbsvoruan~J von der Bc:';t(•11cn1n~J ausqennm-                            kündigt sind.\nmen ist.\n§ 18\n§ lG\nUrstaHv.ng von W ertpapiershmer\nSieuerauswe:is bei ausfänrHsd],'n \"\\Vcrtpi1.p1crcn\nWird die Erstattung von Vvertpct;:,iersteuer bcan-\n(1) Zum NachvJejr:; der Vc,rsl.co(:tunq di.cnen bei\nlraqt, die für den Ervverb vo :1 Forderungsrechten\n0\ncmslündisdwn Wc: r! [)i.lpicrcn Sic~U()fd w ,veise, die\ngqjCn einen ausländischen Schuldner oder für d:.'n\ndazu bcstirnmt sind, mn Um iaul dr~; \\Vc!rtpapiers\nEr·werb von Gesellschaftsrechten an einer auslän-\nteilzunehmen.\ndischen Kapitalgesellschaft vor Entstehung der\n(2) Der Stcucni 11;-:v,;Qis isl vmn ;\\. nnw!dc:nden                       Ste1,_1crschuld festgesetzt und entrichtet worden ist,\nnach Muster 5 für jc'dc~; ciu:~c: 1Pce'. Wcrlpüpicr bcson-                    :;o muß der Antrngste)kr c~;(~ Stc:.'.c~~·c1,tsweise de:m\ntlr::c; ilU:~TU:;lellcn 11n,l                            1·:;L,·::1cri.·rnt   Antwq bc:iföqen. Gibt dds                           ,2r,1:.:nt\nein;,:u re\\chen. An dc1 rc( h1r,n                      ; Stc11,'rC:'. t~.; .. d;\\m Erstatt11;1uscmtnHJ st&tt, so rnad,t t'S dlP Steuer•·\nwe:j:,(~:·, ist ein Ri.!nd von clvva lünf Zc,iüim<•Ler für                    aus•.velsE~ ungültig. Sind Steucrauswci~;e nicht c.H:S··\nden J\\ufdrudc d(!'., SIC:IJ()I sl:<'i'\" pr '. i ~o frei zu la,';~:en.         gc:;Ldlt, so ist die Bclrnnntrnc,ch!1P~J im Bu:F:cs-\n.AHc zur uenaucn ß;:zc-idimm(f dci; Wc!rt.pnpiers not-                        steuerblalt Teil II (§ 16 Abs. 4 Sat;~ 2) zu ,1.<r]r:r\nwendiqen Anqabc-n ~;ind in r:irH:r jc,d('ll 7weifcl mm--                      rufen.","248                                                                ßundes~Jcsclzblatt, Jahryang 1%U. Teil 1\nJ      ' : \" i :•; !    n d ~j p f I i c b t                            c) soweit Steuerbeträge vom Kapitalverkehr-\nsteuerarnt nachgefordert werden;\n§  rn\nr:                                                                                  2. durch Verwendung von Börsenumsatzsteuer-\nnwrken zu Schlußnoten in allen übrigen Fällen,\n(1) V•Ji1(: t:i1H:111 inl;ind:sdH:n Sclrnldfü,1 die Ge-                                          soweit nicht das Kapitalverkehrsteueramt im\nrw !1 rn i q 1.1 ; 1( J ( : r l ( •11 t, :•; d 111 1v, : 1 ~; du c: i Irn n ~:JC! n i n d c n        Einzelfall eine andere Art der Steuerentrich-\nVcrkdir '/.11 li ;,(::,11 so m,rL dil! li',r die c;enchmi-                                           tung zuläßt.\nuunq ·1.l:s1.:!n<!i(w ~-;l(dl(! <IPr Oll,~rfiniln:t.dircktion, in\ndc'rc:n Bczi rk d(,r :'.d 111 ltln:~r 1i(:i 1w G::schü [U:;lci !.ung\n§ 22\noder, wc:1111 (:i ll(: ( ~r::.;cl1,i i l:;!(,i L1inn 11 icht vurl1c1ndlm\nodc:1 niclll. im !n!iHHI isL, seinen Sitz lrnt, vun der                                                                 Steuerberedmung\nCt'rwhm i~/lllV/ l<t•nn ! n is r1<•IJ(:t1. DiPs gilt nicht für                                   Dle Steuer ist bei Geschfüten über Anteile an\nSchu ldvcrsd1 rc:i bunq .. ·n der in § 14 /'1 bs. 4 liezeichne-                               Gesellschctften mit beschränkter Haftung und bei\n1.en Schuldn(:i. ln (l(:l Mill.ciilung sind Narne (Firnw)                                     Privatgesch;ifLen über andere Wertpapiere für jedes\nund Sitz cl()S Sd111ld1wrs sowfr, C~aLLun9, Stückzahl                                         Geschäft einzeln zu berechnen und jeweils auf zehn\nund N.r:nn ht'l.r,1q (l~:r Sd11.1 ldvPrsch l(\\iln111qvn anzu-                                 Pfennig nach oben abzurunden. Soweit sie auch bei\ngeben.                                                                                        l(undengeschäften über andere ·w ertpapiere für\n(2) Persoiwn, die (Jt)WPth:-:rniißig Darlehen vermit-                                      jedes Geschäft einzeln berechnet wird, ist eine Ab-\nteln, 1nüssm1 dc:m Kdjdl.tllvc:rkduslf!lWrarnt auf Ver-                                       rundung nicht zulässig. Bruchteile eines Pfennigs\nltlngen die von ihnen vcim i U.ell.en Schultlscheinda.r-                                      lzönnen bei der Berechnung der Steuer außer Be-\nlehen unter Anqabe der Schuldner, der C~läubiger                                              tracht bleiben.\nund der Eim:elbclrüge miUci len.\n§  23\nAusländische Währungen\nDRITTER TEIL\nIn ausländischer Währung ausgedrückte Beträge\nl3örsenum sa tzsteuer                                           werden für die Berechnung der Steuer nach den für\ndie Wechselsteuer geltenden Bestimmungen in die\nA. 0 r 1. I i c h <} Zus t ü n d i g k e i t                              Währung der Bundesrepublik Deutschland umge-\nrechnet.\n§  20\nOrtlid1 zustündig ist\nII. Ab re chn un gsv erfahren\n1. bei Entrichlunu d(:r Steuer im Abrechnun9sver-\nfo h l(\\I1                                                                                                             § 24\ndas Ki.lpi lc.ilverkch i sl.cu(:Jdrnl, in dessen Be-                                                           Abredmer\nzirk        d(~r       /\\bn:dllwr sein G1~schüft betreibt.                           (1) Inländische Händler müssen die Steuer im\nDei Zwci~Jnicdcrl,1:'i;urnJcn ist das Kapital-                                    Abrechnungsverfahren entrichten. Sie dürfen die\nvcrk i:: lt rs !,:lwrmn L                                   in dC>sscn Bezirk      Steuer auch für einzelne Geschäfte nicht durch Ver-\ndie Zwei~Jni<:(!c:rlc1s~;unq liegt;                                               ·wendung von Börsenumsatzsteucrmarken entrich-\n2. bei AIJLrdu n~J von Ct)!~chüll.sanLeilen an inlän-                                      ten. Anschaffungsgeschäfte des Abrechners, die\ndi~,clH~n (;()S(~lh;chail('n mit bci:.;chrdn~ ter I-Iaf-                               öffentlich beurkundet werden (§ 37), fallen nicht\ntun9                                                                                   unter das Abrechnungsverfahren.\ndu:-; K ci pi li!l vc:rk(:!ustc•ueraEll, in d<:~ssen Be-                             (2) Die Abrechner müssen dem Kapitalverkehr-\nzirk die Cc:;cl lsd!i' IL ihre C('Schüf!.sleitung                                 steueramt jede für die Uberwachung der Steuer-\nodPr, \\N(:1111 d ic: c;c,r;( i!ii 11 s!eilrmu nicht im In-                        entrid)tung wesentliche Änderung ihres Geschäfts-\nlcrnd isl, iiir('YI Sitz11<1i;                                                    betriebs mitteilen, insbesondere die Änderung der\n3. in dvn iibriqcn F~illcn                                                                 Firma, die Errichttmg und Aufhebung von Zv1eig-\nniederlassungen und Depositenknr,sen oder die Ver-\ncL:.is \\üipi I i: l v<\\rkc::1 r:;lc11(:rurnt, das zuerst mit\nlegung der Geschäftsräume.\nder Sache lwfilßt wird.\n(3) Das Kapitaiverkehrsteueramt darf Händler\nE. ll'-,:t            u,,\\r1111~J        verldhrPn                        vorn. l\\bre-:±nti:!'l'.JSVerfel-'.ren befreien, wenn sie er-\nklären, claß sie Kundengesd1äfte über \\Nertpapiere\nL C (:     III (: J 11 S il Hl ü      Be  S t j Jn H1 ll H !) e TI                          1\nn:cht ah.c.;~~1 ii2f.1 en, und ,,-.renn sie sich verpflichten,\n§ 21                                       eine Erweiterung des Kreises ihrer Gescbäfte in\ndieser Richtu11~J cfr:m Kr;p[t.rJl1rerkehrsteuPr;:r:1t t:n-\nAxtcn der Sl,,::!J._)rcntdd1! ung                                      vcrzüglich anzuzeigen. Die Befreiung vom Abrech-\nDln    Sl(:U<:1        v.1 i l d                                                           n1mcrsvE~rfohren ist zu widerrufrm, wenn die Händler\nKundenye:schcifte über 'Wertpapiere abschließen.\n1. durd1 Zt1 h I trnq des '.:it., '.Ucrbetrnqs an das Kapi-\ntal verl,. (~l 11·:; ! 1~lt(\\ rarn t (F i n,;in7.k asse),\n§  25\na) sowci L (LE: V (:rstcuc,rtmfJ im Abwchnungs-\nverliJIJ r'l,n vorgeschr idwn ist (§ 24),                                                                 Geschf.Htshiicher\nb) sov1' (:i 1 /\\ n:;chd l[u rt(J:;~:(:sc:hiifl.e öflentlich be-                          (1) Als Grundlage für das Abrechnungsverfahren\nurk unr:d wc·rrlPn (§ 37),                                                     dienen die Geschäftsbücher und die sie ergänzenden","Nr. 20      rasJ deJ AUS(jube:  Bonn, den 29. Aruil 1960                                 249\nUnterlagen des Abn:dmcrs. Sie rniissen alle An-                         (2) Die l/fa.rke~ sind e;n~chließlich rlr~r gezähnten\ngaben enthi:11Len, dil~ Uir dir: fü)s!r!:,1'.•runq von Be-           weifü~n Ründ:'.;f 24 l\\,1illim::::tcr hoch U\"H1 61 Jvfllimeter\ndeutung sind.                                                        breit. Sie haben, soweit sie über Pfennigbeträge\n(2) Die GcschfüU;bCidwr s:nd mit (Ü•n dil'l.u ge-                 lauten, einen braunen, soweit sie über Markbeträge\nhörenden Bc~lcgen d(!In K,1pil ;i I vcrkd1 r,;Lctwri.imt auf         lcmten, einen blaugrauen Untergrund und tragen in\nV er langen vo rz u 1c~J cn.                                         der Mitte eine Umrandung mit der Inschrift „Börsen-\numsatzsteuer\". Die Marken zu 200 und 500 Deutsche\nMark sind außerdem mit einer grauen Schraffur als\n§ 2f:i                               Schutzdruck versehen. Eine Lochreihe macht die\nZahlfll.nrJ der S!euer                          Marke in zwei gleiche Teile zerlegbar. Jeder Teil\nenthält auf dem oberen Rand die Wertbezeichnung,\n(1) Abwdinun~JSJ.Cilraum isl das K,Jlc,nderjuhr.\ndarunter den Vordruck „den\" für das Datum der\n(2) DE!r Abrcchncr hal           i111f die .l,1hressteuer Ab-     Verwendung, und in der äußeren unteren Ecke die\nschlagszahlun~Jf:n 7.ll cnl.richll:n. Di(~ Abschlagszah-             Zahl der Pfennig oder Mark, auf die die Marken\nlungen sind, sobuld die! zu (mtrichtcnde Steuer                      lauten, unter Hinzufügung der Buchstaben „Pf\" oder\njeweils mehr als 100 Dcut.'1clw Mark bctrligt, spä-                  „DM\", außerdem die fortlaufenden Nummern der\ntestens c1m Fünfzehnten des folqendcn Monats                         Marken in schwarzer Farbe.\nan die Kasse des K,1pildlvc;rkehrstcuernmts abzu-\nführen. Als Abschlaqszahhmq ist dc!r uuf volle Deut-\n§ 28\nsche Mark abgerundde Betrug zu leisten, der sich\njeweils bis zum Ende~ des voranqc~Jangenen Monats                                   Herstellung und Vertrieb\nergibt. Zum 15. Januar eines jeden Jahres sind Ab-                      (1) Die Börsenumsatzsteuermarken werden von\nschlagszahlungen nicht zn entrichten.                                der Bundesdruckerei hergestellt und zu einem vom\n(3) Für jeden A brcchnunqszeitraum ist die Börsen-                Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit\numsatzsleuer, die sich auf Grund der Geschäfts-                      den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten\nbücher erqibt, dem Kapitc1 lverkehrsteueramt bis                     Landesbehörden festgesetzten Herstellungspreis aus-\nzum 15. Januar eines jeden Jahres für das voran-                     schließlich an die Oberfinanzdirektionen abgegeben.\ngegangene Kalenderjahr nach Muster 6 anzumelden.                     Diese beliefern die Finanzämter.\nDer Abrechner mnß in der Anmeldung die entrich-                         (2) Die Marken werden von den Kapitalverkehr-\nteten AbschlriqszuhluQ.gen vermerken und die Ab-                     steuerämtern und den sonstigen Finanzämtern zum\nschlußzahlunq errechnen. Er muß ferner in der An-                    Preis der auf ihnen angegebenen Steuerbeträge ver-\nmeldung versichern.                                                  kauft. Die Oberfinanzdirektionen dürfen einzelne\n1. daß in den Geschiiftsbüchern alle von ihm                 Finanzämter vorn Verkauf der Börsenumsatzsteuer-\nabgeschlossenen oder vermittelten Anschaf-                marken ausnehmen.\nfungsgeschäfte (einsch]ieRlich der steuer-\nfreien) eingetragen sind,                                                               §  29\n2. daß er die Angaben nach bestem Wissen                                      Umtausch von Marken\nu-q.d Gewissen gemacht hat.\nUnbeschädigte Börsenumsatzsteuermarken dürfen\n(4) Endet die Händlereigenschaft im Laufe eines                   bei den Kapitalverkehrsteuerämtern und den son-\nKalenderjahres vor dem 1. Dezernher, so ist dem                      stigen mit dem Verkauf von Börsenumsatzsteuer-\nKapitalverkehrsteueramt die Anmeldung nach                           marken befaßten Finanzämtern gegen Börsenumsatz-\nMuster 6 bis zum Fünfzehnten des auf die Beendi-                     steuermarken anderer Wertbeträge umgetauscht\ngung der Händlereiqenschflft foluenden Monats ein-                   werden. Ein Ersatz in Geld findet nur in Ausnahme-\nzureichen. Eine Abschlagszahlung ist zu diesem Zeit-                 fälJen statt.\npunkt nicht zu entrichten. Die Bestimmungen des\n§ 30\nAbsatzes 3 gelten sinnaemfüt\n(5) Die Ahschlußzah lung ist gleichzeitig mit der                               Ersatz beschädigter l\\farken\nEinreichung der AnmeldllnCJ zu leis!(~n.                                (1) Beschädigte Börsenumsatzsteuermarken oder\n(6) Ist für einc~n Abrechnungs:1.eitraum keirn~ Bör-              solche Marken, mit denen beschädigte Schlußnoten\nsenumsü tzstcuer ab:1.uführc~n, so muß der Abrechner                 versehen sind, werden von den Kapitalverkehr-\ndies dem Kapi talverk eh rstr~uc:1üff11. c1 n1:t!igen.               steuerän.1.tern und den sonstigen mit dem Verkauf von\nBörsenumsatzsteuermarken befaßten Finanzämtern\nersetzt, wenn von den Steuermarken oder Schluß-\nnoten noch kein oder doch kein solcher Gebrauch\ngemacht worden ist, daß durch den Ersatz die\nHI. VerwenJunq von Stenerrnarken\nSteuerbelange gefährdet werden. Der Ersatz ist\nz 11 Sc h l 11 f, not c: n\nausgeschlossen, wenn auf den Marken Radierungen,\n1. Börs<:11urn~;t11zsi()Ucrnwrken                   Durchstreichungen oder Uberschreibungen vorge-\nnommen worden sind oder wenn die Marken von\n§   27                                den Schlußnoten abgelöst oder aus ihnen ausge-\nßeschrd,bunri der M,Jrken                          schnitten worden sind. Marken, die einen Entwer-\n(1) DiP Börsenumsdtzsl(•1iennt1 rl~ (~n lauten auf               tungsverrnerk tragen, werden nicht ersetzt.\nSleuerbclräge von 5, 10, 20, 50 Pfenniq, 1, 2, 5, 10,                    (2) Der Ersatz wird in Marken geleistet. Den\n20, 50, 100, 200 und 500 Dc11l.schc Mark.                           Wünschen des Antragstellers hinsichtlich der her-","l~undcr,gesetzb1att, Jahrgang 1960, Teil l\nil t!S'/.ll~Jcbcn: ': •:1 :,./k I Lt :111V(11I t) '.,oll n,wh I\\1ögli chkeit   fang auf jeder Markenhiilfte enthalten sein, braucht\ncn U;prochc11 v.11~rd,:11. ! ,:i 11 r!r•:i11:\". in Gt,Jd findet nur            aber nicht an der durch den Vordruck bezeichneten\nin /\\usnc,huH,[Lillr•n •;laLL                                                  Stelle zu stehen. Radierungen, Durchstreichungen\nund Uberschreibungen auf der Marke sind unzu-\nlüssig.\n(4) Marken, die nicht richtig entwertet sind, gel-\n§ :31\nten als nicht verwendet. Die Entwertung darf da-\nInhaH der SchhliJhwte                                 durch richtiggestellt werden, daß die Schlußnoten\n(l) Die ~~d:l lflnol(: h():,lc,LI ;ius Z\\VC:i übe:rcinstim-                einem Kapitalverkehrsteueramt oder einem sonsti-\nqen mit dem Verkauf von Börse1rnmsc1tzsteuer-\nnwnckn 1lii ! i l(:!l. Fiir jPrfon VPrl ril]Slc:il i:;! ehe\nl Iül ftc bes l i i'.Jm L                                                      rnarken befaßten Finanzamt vorgelegt und die J\\;far-\nken mit einem Abdruck des Dienststempels des\n(2) Jede ~3c1!1ußnolc~n11üHtc muß c~nthaltcn den                           Finanzamts versehen werden. Das Finaazamt hal\nNamen und Wormort d(~r beidem Vertragsteile sowie                              den Aufdruck des Dienstste1npels abzulehnen, wenn\nclc:; Venni 11.l<:rs, den C()9enstand und die Bedin-                           der Verdacht der Steuerhinterziehung oder Steuer-\ngunucn des Gc'.schüfts, inshc';onclcre den Kurs, den                           gefährdung besteht.\nvVert des Gc,qc'n~;lm1ds tmd die sonstigen für die\nSteuerberechnung n1uß9ehcndcn Angaben, bei unde-\nIV. Verfahren\nren als Kassocrcschüflen auch die ZeH der Lieferung.\nDie Unterschrift des Ausstelk:rs ist nicht erforder-                                                    § 33\nlich. Die SchJnßnote soll üm oberen Teil der Vorder-\nseite einen über beide Sehhi ßnotenhälften greifen-                                               Privatgeschäfte\nden Vordruck haben, durch den die für die Auf-                                    (1) Bei im Inland abgeschlossenen Privatgeschäf-\nnahme der Marken bestimmte SteHe bezeichnet                                    ten muß der Veräußerer spätestens binnen zwei\nwird. Als Vorbild dient Muster 7.                                              Vv ochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab ge-\n(]) Die Sd1lußnotc muß in deutscher Sprache und,                           rechnet, eine Schlußnote ausstellen, zu ihr die er-\nwenn es sich nichl 11m Cc •;d1Jrte über ausländische\n0\nforderlichen Steuermarken gernäß § 32 verwenden\nvVertpapic!re hilrHlel t, in de u !.scher \\Vährunq aus-                        und eine mit einer Markenhälfte versehene Schluß-\ngestellt werden. Der Wert des Geqenstands des                                  notenhälfte an den anderen Vertragsteil absenden.\nGeschäfts ist stets in deutscher Währung anzu-                                 Der Ausstellc~r darf die Schlußnote nicht unversteu-\ngeben.                                                                         ert aus der Hand geben, es sei denn, daß es sich\num steuerfreie Geschäfte handelt.\n(4)   In der Schlußnote dürfen Radierungen und\nUberschreibunr,c~n nicht vorgenommen werden. Bei                                  (2) Ist dem Erwerber eine versteuerte Schlußnote\nDurchslreichuncv'n ddrf das ursprünglich C~eschrie-                            nicht zugegangen, so muß er binnen drei vVochen,\nbene nicht 1rnle:serlich gemacht werden.                                       vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet,\neine Schlußnote ausstellen, versteuern und die eine\nHälfte an den Veräußerer absenden.\n§  32\n(3) Ist dem Erwerber eine zu niedrig versteuerte\nVerwendung der l\\1:arken                                 Schlußnotenhälfte zugegangen, so muß er binnen\n(1) Die Markern müssen so aufgeklebt werden,                               drei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab\ndaß jede Hälfte einer Schlußnote eine Hälfte der-                              gerechnet, in Höhe des fehlenden Steuerbetrags\nselben Marke lrügl. Die auf der einen Schlußnoten-                             Börsenumsatzsteuermarken zu seiner Schlußnoten-\nhälfte befind l ichn MarkenhülHe muß dieselbe Num-                             hälfte verwenden. In diesem Fall sind die Marken\nmer haben wie die auf dPr anderen Schlußnoten-                                 ungeteilt auf der Schlußnotenhälfte aufzukleben und\nhälfte.                                                                        zu entwerten.\n(2) Zur faüwertung ist an der durch den Vordruck                              (4) Die nach den Absätzen 2 und 3 entrichtete\nbezeichneten Stelle jeder Mctrkcnhälfte der Tag der                            Steuer wird auf Antrag erstattet, wenn nachgewie-\nEntwerlung, und zwar der Tag und das Jahr mit                                  sen wird, daß der Veräußerer' seine Verpflichtungen\narabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben, ein-                             im vollen Umfang erfüllt hat.\nzutragen. Allgemein übliche und verständliche Ab-\nkürzungen der Monatsangabe mit Buchstaben und                                                           § 34\ndie Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jah-\nresbezeichnuna sind zulässig (z.B. 15. Sept. 59). Dem                                            Aus!undsgeschäfte\nEntwertungsvermerk kann die Firma oder der                                        (1) Sind bei im Ausland abgeschlossenen Ge-\nName des Ausstellers der Schlußnote hinzugefügt                                schäften beide Vertragsteile Inländer, so gelten die\nwerden, wenn der Wertaufdruck der Marke und die                                Bestimmungen, die für die im Inland abgeschlosse-\nrichtige Versteuerung erkennbar bleiben. Unter die-                            nen Geschäfte vorgesehen sind.\nsen Voraussetzungen kann die Firma oder der\n(2) Ist bei im Ausland abgeschlossenen Geschäf-\nName auch durch Perforierung der Marke ange-\nten nur ein Vertragsteil Inländer, so muß er, wenn\nbracht werden.\ner nicht Händler ist, binnen zwei Wochen, vom Tag\n(3) Der Tag dm Entwertung ist in deutlichen                               des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, eine Schluß-\nSchriftzeichen mit Tinle, mit Kugelschreiber, mit                              note ausstellen und Börsenumsatzsteuermarken in\nSchreibmaschine oder durch Stempelaufdruck einzu-                              Höhe der fälligen Steuer ungeteilt zu seiner Schluß-\ntragen. Der Vermerk muß in seinem ganzen Um-                                   notenhälfte verwenden.","Nr. 20 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960                        251\n§ 35                             (2) Die Festsetzungsverfügung gilt als Steuer-\nbescheid im Sinne des § 212 der Reichsabgaben-\nTag des GeschäHsabi,f:hh1rises\nordnung. Sie soll auch die Steuerberechnun~ u~d\n(1) Wird das Angebol zu einem Anschaffungs-             ihre Grundlagen, eine Anweisung, wo und wie die\ngeschäft nicht am seihen Taq, sondern später an-            Steuer zu entrichten ist, und eine Belehrung ent-\ngenommen, so gilt als Tag cks C<\\schilftsabschlusses        halten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen\n1. für <l<m annehmenden V c~rtrngsteil               welcher Frist und bei welcher Behörde es einzu-\nder Tag, an dem er die Annahmeerklä-           legen ist.\nrung c1bgihl. oder ubscndd,                       (3) Das Kapitalverkehrsteueramt darf von der\n2. für den anderen (anbiet.enden) Vertrngsteil      Festsetzung der Steuer absehen, wenn die Steuer\nder Tag, an dem ihm die Annahmeerklä-          für die in einer Urkunde enthaltenen Anschaffungs-\nrung zugeht.                                   geschäfte zusammen weniger als drei Deutsche Mark\nbeträgt.\n(2) Befindet sich bei im Ausland abgeschlossenen\n(4) Die Bestimmungen der §§ 24 bis 36 werden\nG(~schäften ein Vertragsteil zur Zeit des Geschäfts-\nnicht angewendet. Dies gilt auch für Händlerge-\nabschlusses im Ausl,md, so gilt für ihn als Tag des\nschäfte über Anteile an Gesellschaften mit be-\nGeschäftsabschlusses der Tag seiner Rückkehr ins\nInland.                                                     schränkter Haftung.\n(3) Wird die Abrechnung über ein Anschaffungs-•\nC. Beistandspflicht\ngeschäft nach den allgemeinen Geschäftsgepflogen-\nheiten der Banken zur Zeit des Geschäftsabschlus-                                     § 38\nses deshalb nicht erteill, weil die Wertpapiere erst\n(1) Behörden, Beamte ·und Notare (Urkundsper-\nspäter geliefert werden, so gilt als Tag des Ge-\nsonen), die eine auf den Erwerb des Eigentums oder\nschäftsabschlusses bei Termingeschüften der Tag, zu\neines Pfandrechts an Wertpapieren gerichtete Er-\ndem das c;eschäft zu erfüllen ist, bei anderen Ge-\nklärung beurkundet haben, müssen binnen zwei\nschäften der Tag der Lieferung der Stücke. Wird\nWochen, von der Aufnahme der Urkunde ab ge-\nüber das Geschäft oder einen Teil des Geschäfts\nrechnet, dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt\nschon vorher abgerechnet, so gilt der Abrechnungs-\neine beglaubigte Abschrift der Urkunde übersenden.\ntag als Tag des Geschäftsabschlusses.\nWerden der Vertragsantrag und dessen Annahme\n(4) Bei der Verlängerung (Prolongation) von Ter-         in getrennten Verhandlungen beurkundet, so sind\nmingeschäften gilt als Tag des Geschäftsabschlusses         beglaubigte Abschriften beider Urkunden zu über-\nder Tag, auf den die Erfüllung des Geschäfts hin-           senden.                 ·\nausgeschoben wird. Wird über das Geschäft vorher\n(2) Die Urkundsperson hat auf der Urschrift der\nabgerechnet, so gilt als Tag des Geschäftsabschlus-         Urkunde zu bescheinigen, daß die beglaubigte Ab-\nses der Tag der Abrechnung.\nschrift an das Finanzamt abgesandt ist. Der Tag der\nAbsendung und das Finanzamt, dem die Abschrift\n§ 36                          übersandt ist, sind in der Bescheinigung anzugeben.\nAufbewahrung von Belegen                     Das Kapitalverkehrsteueramt bestätigt unverzüglich\nden Eingang der Abschrift. Die Urkundsperson hat\n(1) Die Schlußnoten müssen nach der Zeitfolge            das Bestätigungsschreiben mit der Urschrift der Ur-\nnumeriert von den Personen (Einzelpersonen, Fir-            kunde zu verbinden.\nmen, Personenvereinigungen, juristischen Personen,\nNiederlassungen und Anstalten), die gewerbsmäßig               (3) Die U rkundspersonen dürfen den Beteiligten\nder Börsenumsatzsteuer unlerliegende Geschäfte ab-          die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglau-\nschließen oder vermitteln, sieben Jahre, von den            bigte Abschrift der Urkunde erst dann aushändigen,\nanderen Personen fünf Jahre aufbewahrt werden.              wenn das Kapitalverkehrsteueramt den Eingang der\nAbschrift bestätigt oder der Aushändigung zuge-\n(2) Die Kupitalverkehrsteuerämlcr dürfen auf An-         stimmt hat.\ntrug zulassen, daß die Schlußnotcn anders als nach\n(4) Der Börsenvorstand einer staatlich anerkann-\nder Zeitfolge geordnet aufbewahrt werden, falls der\nten Wertpapierbörse muß dem Kapitalverkehr-\nEingang der Steuer hinreichend gesichert erscheint\nsteueramt die Personen mitteilen, die zum Besuch\nund die Steuerprüfung nicht unverhältnismäßig er-\nder Wertpapierbörse mit der Befugnis zugelassen\nschwert wird.\nsind, am Börsenhandel teilzunehmen.\nV. 0 ff e n tl ich e Urkunden\nüber Anschaffungsgeschäfte\nVIERTER TEIL\n§ 37                                      Gemeinsame Bestimmungen\nFestsetzung der Steuer\n1. Wertpapiere gleicher Gattung\n(1) Bei öffentlich beurkuncl(~ten Anschaffungs-\ngeschäften gibt das Kapitalverkehrsteueramt dem                                       § 39\nSteuerpflichtigen den Steuerbetrag und die Zah-                (1) Wertpapiere gehören zur gleichen Gattung,\nlungsfrist schriftlich bekannt. Die Zahlungsfrist soll      wenn sie von demselben Aussteller ausgegeben\nzwei Wochen nicht übersteigen.                              sind und in ihnen eine dem Inhalt nach gleiche Be-","Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nred1Linunq V()rbridt ist. Stückelung und Zinszah-                   (3) Wird eine der Prüfung unterliegende Stelle\nlun9slagc d<!r Werl pdpiere brauchen nicht überein-               in den Bezirk eines anderen Kapitalverkehrsteuer-\nzustimmen.                                                        amts verlegt, so teilt das bisher zuständige Kapital-\n(2) Unter den von d(!mselben Aussteller ausge-                verkehrsteueramt dem anderen Kapitalverkehr-\ngebenen Wertpapieren ~Jchören insbesondere nicht                  steueramt die Verleigung mit und übersendet die\nzu der gleichen GaULm9                                            Akten. Dabei ist anzugeben, wann die letzte Prü-\n1. Wertpapiere verschiedener Währung,\nfung stattgefunden hat. Das andere Kapitalverkehr-\nsteueramt bestätigt den Eingang der Mitteilung und\n2. Aktien, Kuxe, Cenußscheine und verzins-               der Akten.\nliche \\Vertpapic~re,\n3. Aktien, für die verschiedene Rechte hin-                                        § 42\nsichtlich der Verteilung des Gewinns oder\ndes Gesellschaftsvermögens (Stammaktien,                                 Prüfungszeitraum\nVorzugsaktien) oder des Stimmrechts fest-                (1) Die zu prüfenden Stellen sollen innerhalb von\ngcsclzt sind oder für die eine verschiedene           fünf Jahren mindestens einmal geprüft werden. Art,\nArt der Einziehung vorgeschrieben ist.                Umfang und Ausnahmen bestimmen die obersten\nInhaberaktien und Namensaktien gehören                Finanzbehörden dm Länder.\nnicht zu der gleichen Gattung,\n(2) Die Prüfung soll bei Stellen, die mindestens\n4. Schuldversdircibungen mit verschiedenem               alle dreii Jahre einer ordentlichen Betriebsprüfung\nZinssatz, verschiedener Sicherheit oder ver-          unterworfen werden, im Rahmen dieser Betriebs-\nschiedenen Rückzahlungsbedingungen (ver-              prüfung durch Prüfer vorgenommen werden, die auf\nlosbarc, unvcrlosbare Schuldverschreibun-             dem Gebiet der Kapitalverkehrsteuern be,sonders\ngen, Schuldverschreibungen mit verschiede-            vorgebildet sind. Prüfungen für die Zwecke der Ka-\nner Kündif)llll~jszcit und Rückzahlungszeit.,         pitalverkehrsteuern können auch außerhalb e iner  1\nv0rsch ieclc~n0rn Rückzahlungsbetrag),                ordentlichen Betriebsprüfung stattfinden.\n5. Genußscheinc\\ die verschiedene Rechte ge-                 (3) Stellen, die einer ordentlichen Betriebsprüfung\nwühren.                                               nicht unterliegen, werden für die Zwecke der Kapi-\n(3) Sind die Wertpapiere zu verschi,edenen Ze,iten             talverkehrsteuern im Weg der Nachschau (§ 193 AO)\nausgegeben, so gcll(~n sie als zur gleichen Gattung               geprüft.\ngehörig, wenn die übrigen Voraussetzungen für die\nZugehörigkeit zur ,gleichen Gattung vorlie,gen, z. B.                                       § 43\nStammaktien verscfoedener Ausgaben, die einander                            Pflichten der zu prüfenden Stellen\ngleichgestellt sind, Pfandbriefe verschiedener Aus-\ngaben mit demselben Zinssatz, denselben Kündi-                       (1) Die zu prüfenden Stellen müssen dem Prüfer\ngungs- oder Rückzaltl1rnqsbedingungen und Sicher-                 einen geeigneten Raum und die erforderlichen Hilfs-\nheiten.                                                           mittel (Geräte, Beleuchtung, Heizung und der-\ngleichen) stellen und die nötigen Hilfsdienste\n2. 0 r t1 i c h e Prüfungen                      leisten.\n§ 40                                 (2) Dem Prüfer ist jede Auskunft zu erteilen, die\nfür die Prüfung erforderlich ist. Dem Prüfer sind\nD(~r PriHm19 unterliegende Stellen                    alle Urkunden, Aufzeichnungen, Geschäftsbücher,\nZur DurchführUTJ{l dc's Cesetzes werden auf Grund              Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Schrift-\nder §§ 162, 175, 1P3, 188, 193, 201 der Reichs-                   stücke, die für die Besteuerung von Bedeutung sein\nabgabenordnung insbe.sondere ueprüft                              können, auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung\nvorzulegen. Dies gilt auch für Aufsichtsrats- und\n1. Kapi talgesellschafl.en (§ 5 des Gesetzes) und in-\nVerwaltungsratsprotokolle und für Prüfungsberichte\nläncli.sche Niedcrlüssungen ausländischer Kapi-\ntalgose 11 scha fl()H,                                     von     Treuhandgesellschaften,     Wirtschaftsprüfern\nund anderen Prüfungsbeauftragten. Das Verdecken\n2. Personen, die w~werbsmüßig Geschäfte über                   von Namen oder Konten in den vorzulegenden\nV✓ ertpapiere betreiben, insbesondere Banken               Büchern ist unzulässig. Die Prüfung kann sich auf\nund Bankiers, Makler, außerdem Kredit-                     alle Verhältnisse erstrecken, die für die Besteuerung\ngenossenschaften und Sparkassen,                           von Bedeutung sein können.\n3. Behörden, BciHntc und Notare, die bei der\nDurchführnng des Ge,,etzes mitwüken.                                                 § 44\n§ 41                                         Prüfung bei Kapitalgesellschaften\nPrüf ungsH s te                           (1) Kapitalgeseillschaften müssein dem Prüfer ins-\nbesondere vorlegen: Gesellschaftsverträge, Ge-\n(1) Das Ka.pitalvcrkchrstcucramt führt über die\nneralversammlungsprotokolle, Kapitalerhöhungsbe-\nder Prüfung unterliegenden Stellen (§ 40) seines\nschlüsse, Jahresberichte, Rechnungsabschlüsse (Bi-\nBezirks ein Verzeichnis (Prüfungsliste).\nlanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen), Geschäfts-\n(2) Die Oberfinanzdirektion            erläßt die näheren      bücher, Schriftstücke über die Dbernahme von\nAnweisungen über die Führung der Prüfungsliste                    Aktien und Anteilen der Gesellschaft durch Banken\nund die ErrniHJunq cfor der Prüfung unterliegenden                oder andere Personen. Das gleiche gilt für das\nStdlen.                                                           Aktienbuch und für das Gewerkenbuch.","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960                           253\n(2) Die Gesellschaften müssen insbesondere dar-          (2) Dem Prüfer sind auf Verlangen auch die im\nüber Auskunft erteilen,                                Besitz der zu prüfenden Stelle befindlichen eigenen\nob Nachschüsse, Zubußen oder sonstige Lei-       und fremden ausländischen Wertpapiere zur Prüfung\nstungen von Gesellschaftern eingefordert        der Wertpapiersteuerpflicht vorzule,gen. Dies ,gilt\noder geleistet worden sind,                     nicht für fremde Wertpapiere, die von der zu prü-\nob eigene Anteile erworben oder veräußert         fenden SteUe verwahrt, aber nicht verwaltet wer-\nworden sind,                                 den. Soweit die Verst,euerung zu Unrecht unter-\nblieben ist, veranlaßt der Prüfer die Anmeldung\nob Gesellschafter Gegenstände zu einer den       zur Versteuerung und Abstem.pelung.\nWert nicht erreichenden GegenleLstung der\nGesellschaft überlassen oder die Gesell-           (3) Die Prüfung darf nicht auf die Ermittlung der\nschafter Gegenstände der Gesellschaft zu        Einkommens- und Vermögensverhältni1sse der Bank-\neiner den Wert übersteigenden Gegen-           kunden abgestellt werden. Gelegentliche Wahrneh-\nleistung übernommen haben,                     mungen, die für die Steuerpflicht der zu prüfen-\nob von Gesellschaftern auf Forderungen oder       den Stelle oder anderer Personen von Bedeutung\nandere Rechte ,gegen die Gesellschaft ver-      sein können, sind dem zuständi,gen Finanzamt mit-\nzichtet worden ist oder solche Rechte von       zuteilen.\nGesellschaftern erworben worden s,ind,\nob ihnen von ihren Gesellschaftern oder deren                               § 46\nEhe,gatten Darlehen gegeben worden sind                     Prüfung bei Urkundspersonen\noder von solchen Personenvereinigungen,\nan denen ihre Gesellschafter als Mit,glieder       (1) Behörden, Beamte und Notare müssen dem\nbeteiligt sind,                                 Prüfer ihre Akten, Bücher und sonst,ig,en Schrift-\n:Stücke, die darüber geführten Listen und Re,gister\nob ihnen Darlehen von dritten Personen ge-        vorle,gen.\ngebein worden sind, für die ein Gesellschaf-\nter Sicherhe,it geleistet hat,                     (2) Bei Gerichten wird insbesondere das Handels-\nob Schuldv,erschreibungen oder Genußscheine       register mit den dazugehörigen Akten geprüft.\naus,gegeben worden sind,                           (3) Die Prüfung erstreckt sich auch -darauf, ob die\ninwieweit Personen Forderungen ge,gen die         Urkundspersonen die ihnen durch die Reichs-\nGesE!llschaft erworben haben, die einen         abgabenordnung und diese Bestimmungen auf-\nAnteil am Gewinn der Gesellschaft ge-           erlegte Beistandspflicht erfüllt haben.\nwähren (z.B. stille Gesellschafter),\ninwieweit die Gesellschaft selbst an anderen                                 § 47\ninländischen oder ausländischen Kapital-                            Prüfungsbericht\ngesellschaften oder an Kommanditgesell-\nschaften beteiligt ist.                            (1) Der Prüfer e,rstattet dem Kapitalve,rkehrsteuer-\namt einen schriftlichen Bericht über die Prüfung. Ist\n(3) Kapitalgesellschaften, bei denen nach § 7 des\ndi,e Prüfung im Rahmen einer Betriebsprüfung vor-\nGesetzes Rechtsvorgänge von d(~r Besteuerung aus-\ngenommen sind, werden daraufhin geprüft,                genommen worden, so wird der Bericht über die\nKapitalverkehrsteuern gesondert erstattet. Im Be-\nob die Voraussetzungen für die Ausnahme           richt über die Betriebsprüfung wird auf den beson-\nvon der Besteuerung vorgele,gten haben,         deren Bericht über die Kapitalverkehrsteuern ver-\nob die Voraussetzungen für die Ausnahme           wiesen.\nvon der Besteuerung fortgefallen und\n(2) In dem Prüfungsbericht werden der Tag der\nRechtsvor,gänge nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes\nsteuerpflichtig geworden sind.                  Prüfung und der z,eitraum, auf den sich die Prüfung\nerstreckt hat, ange,geben. Soweit Beanstandungen\n§ 45                           erhoben werden, sind die Rechtsvorgänge und die\nGründe für die Beanstandung zu bezeichnen. Kann\nPrüfung bei Banken usw.                  die nachzubringende Steuer sofort bernchnet wer-\n(1) Banken und andere Personen, die gewerbs-          den, so wird auch der Steuerfehlbetrag im Bericht\nmäfög Geschäfte über W eTtpapiere betreiben,            ange,geben.\nmüssen dem Prüfer sämtliche Bücher (auch die per-          (3) Das Kapitalverkehrsteueramt teilt der geprüf-\nsönlichen Depotbücher der Kunden), Schriftstücke        ten Stelle die Beanstandungen mit und veranlaßt\nund Belege vollständig vorlegen, damit er sich ins-     ihre Erledigung. Die Erledigung der einzelnen Be-\nbesondere davon überzeugen kann,                        anstandung,en wird im Prüfungsbericht vermerkt.\nob die Buchführung ordnungsmäßig ist und\n(4) Fehlbeträge an Börsenumsatzsteuer, die bei der\ndie in Betracht komm.enden Geschäfte aus-\nPrüfung e:ines Abrechners fest,gestellt und vorn Ab-\nnahmslos in die Bücher, die der Steuer-\nrechne,r anerkannt werden, können in Ge,genwart\nberechnung zugrunde lieigen, eingetragen\ndes Prüfers sofort im Geschäftsbuch verbucht wer-\nsind,\nden. Der Prüfer bescheinigt im Geschäftsbuch, daß\nob alle steuerpflichtigen Geschüfte versteuert    der Fehlbetrag ordnungsmäßig verbucht ist. Die auf\nsind,                                          di·ese Weise verrechneten Steuerbeträge können\nob Steuerermäßigungen oder Ausnahmen von          im Prüfungsbericht ohne nähe.re Angabe der Gründe\ndeir Besteuerung n:icht zu Unrecht in An-       der Beanstandung in einer Summe angeführt\nspruch genommen sind.                           werden.","Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(5)             di(: P1 iiltllHJ <'irwr d(:r in § 45 bezeich-             (2) Die Beachtung der Vorschriften über die Kapi-\nnel(•n Stvll(:11, tLd\\ li'11 ci1w qrößere Anzahl von                       talverkehrsteuern wird nach näherer Anordnung\nslt:11c'        l       111 C1•~;d1/illPn        kc:iJH! oder eine zu      der Deutschen Bundesbank überwacht.\nni cid riqc• l\\ü r:•-;(•1111 lllSd I Z',I( •uer c!nlriditet ist, so muß\n(3) Der mit der Prüfung beauftragte Beamte de:r\ndh~ :Ji'p1iilic' lc>l/C' t11.1f Ersudion des Prüfers dem\nDeutschen Bundesbank ode·r ihrer Dienststelle ver-\nJ<c1pil;il    1k(•li1s[r:u(•ril1nl c:inc: Aufsl.elhmg dieser\nsieht die in § 26 bezeichnete Anmeldung mit fol-\nGr:sd1:dlc!       1n1•idH·n. ln der Auf\\Lc:!llrng müssen alle\ngender Bescheinigung:\nin BC'lnid1t ko111nH:nclt~n Cci:..;chii!Le und die für sie\nqc:sd111ldden, d              hi:reils ('nLrid1lcten und die nach-            „Auf Grund der Geschäftsbücher geprüft und für\nZUZiJhlendcn Slr'.1                           einzeln i:lngegeben wer-     richtig befunden\nden. /\\1n Schl1lf\\ du A11Jstc·llllng i.st zu versichern,                   (Name) . , ................................... .\nda!) di(' A11f,<;lc ll11n,q c1llc: lwanstandeten Geschäfte\n0\nenLhiilL\n(Di:enstbezeichnung) ........................... \".\n3. Sonde :· b C) s 1. immun g                                            4. Ermächtigung\nfür clie Deulsche Bundesbank\n§ 49\n§  48                                 Die Obe,rfinanzdirektionen dürfen im Rahmen des\n(1) Die Deu 1sdw Bunclr:~;bank und ihre Stellen                        Gesetzes und dieser Verordnung di,e Muster den\nwcnfon nichl durch Pri'tfor der Finanzverwaltung                           besonderen Bedürfnissen ihres Bezirks anpassen\ngeprüft.                                                                   und neue Muster vorschreiben.","Nr. 20 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960                                                   255\nMuster l\n(§ 14 Abs. 3 Nr. 1 KVStDV 1960)\n(Seite 1)\nBitte\nin zwei Stücken\neinreichen\nAn das\nFinanzamt\nWertpapiersteuer-Anmeldung\nDer Ersterwerb der in den nachstehend bezeichneten Schuldverschreibungen (Zwischenscheinen) ver-\nbrieften Forderungsrechte gegen einen in 1ä n d i s c h e n Sc h u 1 d n er wird zur Versteuerung -                                  zur\nAnerkennung der Steuerfreiheit - angemeldet.\nErläuterungen\n1. Nach § 14 Abs. 1 KVStDV 1960 ist die Anmeldung binnen zwei Wochen, vom Erwerb des in Schuldverschreibungen \\·er brieften\nForderungsrechts ab geredmet, dem Kapitalverkehrsteucramt in zwei Stücken einzureichel}. Der Anmeldung bedarf es insbeson-\ndere, sobald Schuldverschreibungen oder Zwischenscheine über Einzahlungen auf diese Papiere im In 1 an d oder im Aus 1 an d\nerstmalig ausgegeben, veräußert, verpfändet oder zum Gegenstand eines anderen Gesdiäfts gemacht werden oder sobald \\\"OT der\nAusgabe Zahlungen auf die Wertpapiere geleistet werden.\n2. Bei Rentenversc:hreibungen tritt an die Stelle des Nennbetrages (Spalte 9) der fünfundzwanzigfache Betrtlg der Jahresrente. Den\nBetrag der Jahresrente geben Sie bitte in Spalte 10 an.\n3. Fallen bei einem Versorgungsbetrieb, dem Sleuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 KVSlG 1959 zuerki:mnt worden ist, die \\'01 d:J<ssetlun-\ngen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträ.glich fort, so ist dem Kapitalverkehrsteue~amt nach § 14 Abs. 5 K\\.StDV 1960\nbinnen zwei Wochen eine weitere Anmeldung nach gleichem Muster in zwei Stücken einzureich0n uncl clahei auf dir> frühere\nAnmeldung zu verweisen.","256               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tel1 I\n(Seite 2)\nVom Anmeldenden\nBezeichnung\nLfd. Nc1mc (Firmet)\nNr.          und                               Gattung\nAnschrift                        (Benennung, Aussteller)   Ort und Zeit\ndC's i\\nmclrlcnden                       Zinssatz und         der Ausstellung\nZinszahlungstage","Nr. 20 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960                                                                                                            251\n(Seite 3)\nauszufüllen\nder Wcrtpc1pi erc\nSt (ickcdunqslJC:Z<·icl1 n nnq\nAnträge\n(in sich <J<!onlrH_:l_)_ _ _ _ _ __\nNennbetrag                                                              uml Erläuterungen\nStück-                                                                                                                                   für das Stück                                                                (z.B. betr.\nzahl                                                                                                                                  (in den darauf                                                             Steuerbefreiung\nRe ihr:                           Bnch-                      Num-                                      amregebenen                                                                     usw.)\nsl,ilJc                     mer                                      Währungen)\na                                                                                                                       10\nIch versichere                                        ich                                                                                                                                                                              habe\nWir versichern , daß wir die vorstchPndcn Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben .\n............................................................................... .,................ , den ............................................... .,................................................ 19.......... ..\n(Unterschrift)","258                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(Seite 4)\nPillillJZdlll1: ....                                                                                                 den ............................................... 19............\nCc)sc:h i.i!Lsslu 11 d<'fl:                                                                                        ............. Zimmer:\nl<<l sscnslu 11d<)n:                                                                    Fernsprecher: ......... .                Apparat:\n.Poslsch(~d, k on Lo:\nB<1nkkonlen:\nCc):;ch ü[tszc~ i clwn:              Steuerliste: ............................. ..         An\n(in /.11~;cliriflc'n nud IH,i U!Jcr- Sollbuch-(Konto-)\nW<'is1111qc,n !Jillc, i111qc,lic11)\nNummer: .......................... ..\nWertpapiersteuer-Festsetzung\nZahlungsau ff o rderun g\nDc~r fostgcscl.,.l.c Slctwrbetrag in Höhe von ................................................ DM ................ Pf\nisl bis zum                          ....................... 19............ an das Finanzamt (Finanzkasse) .... .\nzu t!nLrichLen.\nBelehrung über Rechtsmittel und Folgen verspäteter Zahlung\nSi(~ kiinncn \\Jc'.;c11 die Sl.euc!rfostsetzung Einspruch und gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags\nWC(J('n vcrspüld.cr Abqabe oder Nichtabgabe der Anmeldung sowie gegen die Anforderung des Säumnis-\nztiscl1lc1gs Tksd1werde einlegen.\nD:,r Einspruch und <lie Bcschwc:rde sind beim Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu\nerklürcn.\nDie Rechtsmill.cllrisl hclrägt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid\nzuqcslellt worden ist. Als Tag der Zustellung gilt bei der Ubersendung durch einfachen oder eingeschrie-\nbenen Brief der dritte Tag mich der Aufgabe zur Post.\n]luc Verpflichtung, den festgesetzten Betrag fristgemäß zu zahlen, wird durch Einlegung von Rechtsmitteln\nnicht berührt.\nWenn Sie verspätet zahlen, so erhebt das Finanzamt nach den gesetzlichen Vorschriften einen Säumnis-\nzuschlag. Außcrclem werden gegebenenfalls Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten erhoben.\n/      Dienstsiegel \\\n:              des ·          :\n\\       Finanzamts !\n.......              ......","t-Jr.        --·-- ·rcig der Ausgabe: Bonn, den 29. April 19G0                                                      259\nMuster 2\n(§ 14 Abs. 3 Nr. 2 KVStDV 1960)\n(Seite 1)\nBillt!\nin zwei Stücken\neinreichen\nAn das\nPi.nanzarnt\nWertpapiersteuer-Anmeldung\nDer Erwerb der nachs!el1ernl bezeichneten ausländischen Wertpapiere (Zwischenscheine) auf Grund\nder crslcn Verii11ßcrung im Jnland wird zur Versteuerung -- zur Anerkennung der Steuerfreiheit - an-\ngemcldcl. Die Papiere llilliPn si(h im Zeitpunkt des Geschäflsabschlusses in ........................................................................... ..\nbefunden.                                                                                                                  (Orl)\nlch be,rnlrn~~c\ndie bei lic~Juidcn Steucnrnsweise -                            Zwischenscheine - abzustempeln\nWir hc,mtrnqen'\n-    die \\/1/cLlpdpic~re im ßundessleuerblatt Teil II bekanntzumachen.\nErliinternnrJen\n1.                                                                                                                                                 dem\nIn-\n3. Dei R<,nl<:ilV(~rsd1rc,Jl11111~J(:t1 lrit.i     d:C)            des T'~t'r1ulJclrdqc    U]JL11!u (lC'I\nBc,l.r<1q !kr Jahrr,srcJJl.n qc·iH'•l '.'.i,) 1,d.ic in   :,:p,illc 14","2GJ                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang                            Teil I\n(Seite 2)\nVom Anmeldenden\n·······--·········-·······-·---------------·-----------------------\nBezeichnung\nNd m e ( J, i r m il)                                                        Gattung\nLfd.                            1111(1\nTaq des\nNr.                     /\\ Tl S (' /1 1 if /\nGeschöfts-                 (Benennung, Aussteller)                                       Ort und Zelt\nu bsclllusses              bei Schuldverschreibungen                                       der Ausstellung\ndc,s /\\1lllll,ldc,11den\nauch z·1nssatz und\nZinszahlungstage\nl(h vc,rsid1r,:-c•                 ich                                                                                                                       habe\n··, d:iß               die vorstehenden Angaben nad1 be,,tem Wissen und Gewissen gemacht---- und\nWir vc)1!;icli1:rn                 wir                                                                                                                       haben\nHerrn\nbille\nLcn Steuerausweise -            z,vischenschcine              Frau ........... .\nUJ\nQ)\nFräulein\n'TI\nmif\nfü sr:~j()O E1npL1r1~1:;])()Sc:1r,i11i011ng auszuhöndi9en --                 i1.11s durch          eingE,schriebenen -                           Brüü zuzustellen .\n.......... , den ........... ..              . . ········\"·· ..................... 19 ...\n(Unterschrift)","Nr. 20 --- Tag der Ausgctbe: Bonn, den 29.                              1%0                         261\n(Seite 3)\nauszufüllen\nder Wertpapiere                                                               Bei Gesellschaftsrechten\nder\nStück el unqsb,,zcic:hnung\nNennbclrng                                       Einrnh1unqen\nfür das                                      bei nichl voll     Anträqe\n(in sich qcordnet)                                      Erwerbs-\nStück-                                                     Stück                           Wert          bezahlten          und\npreis            (Kurs)                       Erläuternnqen\n(in den                                     Gese]]schafts-\nzahl                                                                   für das\ndarnuf an-                      des Stücks         recht.en\nStück\nqeqcbenen                                              den in\nWährungen)\nReihe       Bnd1sl.i1be   Nummer                                                               kommenden\nWährungen)\n1------1-------1-------------~----- 1 - - - - - - - - - - -\n6                                    9                     10            11                12               13             14\nEmpiangsbescheinigung\nDie abucslempelten Sleuerausweise --- Zwischenscheine -                                zu den vorstehend bezeich-\nhübe ich\nneü~n Vv erlpapieren haben wir vom Finanzamt .....\nzurückerhalten.\n............. , den                                           19 ....\n(Unterschrift des Empfangsberechtigten)","262                                                                                                                                    1960, Teil I\n(Seite 4)\nFindt1z,11nl:                                                                                                                                    den                  ....... 19 ...\n........ Zimmer:\n[(,1:;:-.('nsl1111,i,,11:                                                                                     Fernsprecher:                            Apparat:\nPo,:1 .',c! 1 (•c!< k ,rn ! , ) :\nAn\n!;  l I J i t' lJ\n( !~J •\n~)cl               -(l<onto-)\n\\V(.,'-, 1f, 1l i t 'll  !~ J 1, i (\nN1:n1111cr:\nW ertpapiersleuer-Festsetzung\nZilh l un r;sa ufforderung\nDer fcsLu(:.,;etzlc, Slcue1bdrc1g in 1-Iühe von                                                                ................... DM         Pf\nisi bis zum                          .............................                  19 ........... an das f-inanzamt (Finanzkasse)\nzu tmlrichtcn.\nDif! '.~tcucruu:~wci:~e                                   Zwi:,(henscheinc                          werden erst abgestempelt. -- Die Wertpapiere werden ernt im\nBundc•sslcucirblc1 t L Teil TI br:km1ntqemacht, nachdem die Steuer gezahlt ist.\nBelehrung über Rechtsmiltel und Folgen versp~teler Zahlung\nSie k<inrwn rw~v•n die Steuerfestsetzung Ei.nspruch und gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags\nwegen V(\\1·:;pijicin /',bfJ,1b(~ oder Nichtabgabe der Anmeldung sowie gegen die Anforderung des Säumnis-\nzuschlags lk~;chvvc:rdc cinlcqcn.\nDer Einspruch 1rn<1 die Bcsdnverde sind beim Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu\nerklürcn.\nDie Rl'.clihnü! 1 c![ri:-;L bc~Lri.iffl einen Monat. Sie be:!ginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid\nzugestellt wordc:n ist. Als Tüg der Zu:,tellung gilt bei der Ubersendung durch einfachen oder eingeschrie-\nbenen Brief cl()Y d ri Lte Tag nach der Aufgabe zur Post.\nIhre Vcrpflic:hlung, den fci;t9eseLzlen Betrag fristgemäß zu zahlen, wird durch Einlegung von Rechtsmitteln\nnicht berührt.\nWenn Sie vcrc;p~ilcl zahlen, so crhebl das Finanzamt nach den gesetzlichen Vorschriften einen Säumnis-\nzuschldu. Aur,crdcm werdc:n ~J('qelwnenfrllls Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten erhoben.\n.                  ····...\n:·      Dienslsi0qel •..\n:              tks .          :\n\\       I'i1111nzc1nlls /\n...            ..•· .··","Nr. lO -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960                          263\nMuster 3\n(§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KVStDV 1960)\n(Seite 1)\nBitte\nin zwei Stücken\neinreichen\nAn das\nFinanzamt\nWertpapiersteuer-Anmeldung\nDer Erst c r wer b der nachstehend bezeichneten Schuldbuchforderungen gegen einen in 1 ä n d i s c h e n\nSc h u 1d n <! r wird zur Verslcuenmg     zur Anerkennung der Steuerfreiheit - angemeldet.","264                                   Bundesgese,tzblatt, Jaihrig,ang 1960, Teiil I\n(Seite 2)\n-------------------- ------------------------------------------\nVom Anmeldenden\nBezeichnung\nNilrnc, (l'irrna)                              des Kontos\nUcl                                 und                               im Schuldbuch,\nNr.                          /\\ II SC l1 rif 1                        des Zinssatzes\nd<,:, /\\nmcldcnd<·n                           und der Zins-\nzahlungstage","Nr. 20 ---- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960                                                                                             265\n(Seite 3)\nauszufüllen\nBezeichnung der auf Verlangen\nan Stelle der Forderung\nI liilH· clt~r                          (Spalten 5 und 6) auszuhändigenden                                                           Anträge\nCliiulJiq(•r rln\nbcurk11nd<~l.cn                                  Schuldverschreibungen\n!Jr'11rk1111r!;,lcn\nSc!Iuld\nund\nScl1llid                                                                                                                                                  Erläuterungen\nNennbetrag\nGallung             Stückzahl                     für das Stück\nDM                                                                                     DM\n8                                g                                            10\nIch versichere              ich                                                                                                                                          habe\ndie vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht ~\nVvir versichern ' rfoß wir                                                                                                                                               habett\n....................... , den ....      ................................................................... 19 ............\n(Unterschrift)","266                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(Seite 4)\nFina11z,1rnt: ........................ .                                                          .........................        ............... , den.........             .......... 19............\nGcsc:1,ii l tsslt111dcn:                                                                                           .............................................. Zimmer:\nKusS<)11slu nde11:                                                                            Fernsprecher: ................................ Apparat: ...... .\nPostsd1cckkon to:\nBankkonten:\nGcschti llszeidwn:                           Si.euerlistc:                                        An\n(in Zusr-lirifl,•11 Ul\\d lwi Uuer-           Sollbuch-(Konto-)\nweis111HJc,11 bil.l(, dt1'JC!Hm)\nNummer: .................................. .\nWertpapiersteuer-Festsetzung\nZahlungsaufforderung\nDer fcslgescl.ztc Slcucrbdrng in Höhe von                                                                           DM ............... Pf\nist bis zum                 .................................... 19           an das Finanzamt (Finanzkasse) ........ .\nzu e n tri eh tcn.\nBelehrung über Rechtsmittel und Folgen verspäteter Zahlung\nSie können gegen die Steuc~rfestselzung Einspruch und gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags\nwegen verspüLcter Abgabe oder Nichtahgabc der Anmeldung sowie gegen die Anforderung des Säumnis-\nzuschlags Beschwerde einlegen.\nDer Einspruch und dir: Beschwerde sind beim Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu\nerklüren.\nDie Rechlsmillelfrist betr~igt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid\nzugcstcll l worden ist. Als Tag der Zustellung gilt bei der Ubersendung durch einfachen oder eingeschrie-\nbenen Brief der drille Tc1g nach der Aufgabe zur Post.\nIhre Verpflichtung, den festgesetzten Betrag fristgcmäß zu zahlen, wird durch Einlegung von Rechtsmitteln\nnicht berührt.\nWenn Sie vcrspülct zahlen, so erhebt das Finanzamt nach den gesetzlichen Vorschriften einen Säumnis-\nzuschl,HJ. Außcmlern werden gegebenenfalls Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten erhoben.\nDienstsieqcl\ndes\nFinanzamts","Bonn, den 29.                                              267\nMuster 4\n(§ 14 Abs. ;3 Nr. 4 KVStDV 1960)\n(Seile 1)\nBitte\n1         in zwei Sllickcn\neinreichen\nI____ _\nFilldl1Zdflli\nWertpapiersteuer-Anmeldung\nDc,r Er s l c r wer b der nachstehend bezeichnelen Schuldscheinforderungen gegen einen\ninländischen Schuldner -\nDer Erwc!rb der nachstdwnd bezeichneten Schuldscheinforderungen gegen einen\nausländischen Schuldner\nauf Grund clcr Nslen Verüußerung im Inland -\nwird zur Versteuenrna -- zur Anerkennung der Steuerfreiheit -                                angemeldet.\nDie Schuldscheine sind in                                                                 ausgestellt und haben sich im Zeitpunkt des\n(Orl)\nGesell üflsa bschlusses in                                               .............. befunden.\n(Ort)\nIch beantrage\n- - - - - - , die bcilieu-cnden Schuldscheine -                  Steuerausweise -           abzustempeln\nWir beantragen\n-· clic) Schuldscheine im Bundessteuerblatt Teil II bekann,tzumachen.\nErläuterungen\n1. Nach § 14 Abs. 1 KVStDV 19G0 ist die Anmeldung binnen zwei Wochcm, von der Vornahme des Geschäfts ab gerechnet, dem\nKapitalverkdHsleuerDmt in zwei Slüc1',cn einzurcidien. Der Anmeldung bedarf es insbesondere, sobald im Inland über Teile eines\nCcsamldarle!iens ,Ht.,<Jcslelll.c Schuldscheine (§ 12 Abs. 3 KVStG 1959) erstmalig ausgegeben, veräußert, verpfändet oder zum\nGeq<)nsl.und eint)!; ,rnderen Ccschiifl.s qcrnachl werden oder soba.ld Zalilungen auf die Schuldscheine geleistet werden. Bei Schuld-\nscheinfordcrunqcn 11cgcn einen ausliindischcm Sd,uldner ist Vornussetzung, daß sich die Schuldscheine im Zeitpunkt des Erwerbs\nim Jnland befinden.\n2. Der Anmeldung fü<-ien Sie bitte die S1.euernnsweise, deren Abslempelung beantragt wird, ordnungsqemäß ausgefüllt bei.\n3. Anlriigen auf Sle11erbcfreiung füc1on Sie bitte die erforderlichen Unterlagen bei.\n4. fallen bei einem Versor;111niJsbelricb, dem S1.eucrfrdheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 KVStG 1959 zuerkannt worden ist, die Voraus-\nS(!lznnqen !Lir die Aus11ah111e von <kr Be:;feuerun9 nacl1trüqlich fort, so ist dem Kapitu!verkehrsteueramt nach§ 14 Abs. 5 KVStDV\n1%0 binnen zwei Wochen eine weilere Anmeldung nach qleilhem Muster in zwei Stücken einzureichen und dabei auf die frühere\nAnmeldLlfl(f zu verweisen.","268                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeiI I\n(Seite 2)\nVom Anmeldenden\nGenaue Bezeichnung\nder Forderung\nN<1rne (Firma)                                                                             (des Schuldscheins) einschließ-\nLfd.                                                                                      des\nllll<l                                                                          lich Zinssatz und Zinszahlungs-\nNr.                       J\\ 11 s c li r i f l                                                                      tuge, Ort und Zeit der Aus-\ndl's J\\ll lll<'irlcnden                                                                         stellung, Stückelungs-\nbezeichnung, Nennbetrag des\nGesamtdarlehens\nIch versichen!           ich                                                                                                                 habe\nWir versidwr11 ' daß             die vorsl.ehenden Anuaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben                                              und\n\\NiT\nHerrn\nbitte\n- - - die abqcslempclt('.n ~SchuldsdH~ine ---- Sleuerausweise -                                     Frau\nbitten '\nFräulein\nmir\ngegen Emp[ar'.\\JS1)(!SdJCinigung auszuhändigen --                                    durch -  eingeschriebenen -·-- Brief zuzustellen.\nuns\n....................... , den                              ······ 19 .......... ..\n(Unterschrift)","Nr. 20 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 29 ..April 1960                                                                          269\n(Seite 3)\nauszufüllen\n·----·--··-··--------------~-------------- ------------\nNennbetrag\nder f'ordcrunq                                                                                                         Anträge\nScliuldner                (in d<'ll auf dem                                                                                                       und\nStückzahl\nder Porclcrun!J               Sd111ldsd1C'in                                                                                            Erläuterungen\nilll'J('(J(!hcnen\nW,iiifllll(jf~Il)\n·- -----···----                    -----------\n7\nEmpl:.Crngsbescheini.gm1g\nDie uhgcsl.crnpc:He:n Sdrnld'.,d1cine              Steuerausweise -- zu den vorstehend bezeichneten Scliuldscheinforderungen\nhabe ich\nvorn Finan:1.c1tnl ....                                    .................... :;,:urückerhalten,\nhaben wir\n...... , den ................. .      .. ··············--···--······--·········----·····---- 19 ............\n(Unterschrift des Empfangsberechtigten)","270                                                               U Lu1desge~elzb lutt,                                   Teil I\n(Seile 4)\nFi ,;,1 :i:/.(j IJ11:                                                                                                         den ..................... ..\n(                   1:.,,,,; ll!id(•p:                                                                                                ZimP1et:\nl<d'.<: ci~:.:I u,~d('.!I:                                                                        Fernsprechctr: .....                Appzirut:\nBc111kko11lc11:\n:..;1cw:rii:;lc: ............................... .         An\n(in Zuscl11 ill,•11 111\\d 1,t:i IJIH:J       :-;011 !wch-(Konlo-)\nWl'i:011<,<J<'ll hill1· ,i,1q,·IJ(:ll)\nZahlungs auf f o r derun g\nDM            Pf\nisl bis zu ,11                                                        rn. ...          an dt1s Finanzamt (Finanzkasse)\nZl!      t'r1iricid(':1.\nDie ~:c!rnld:,,1• 1 ,iH·                       :wr,1 1 :•;wc;!:e                     wcnicn erst abg(;Stempclt - Die Schuldscheine werden erst im\nntrnri1,,;:.:i(•11r•1 h:11! 1 T('il : i h, kilnnl.q(:rnnclit, nt1(hcl,!m die Steuer gezahlt ist\n,i 11    r,  1    1:     0 c 1, Ls m i t t c~ 1 und F o l ~Jen v c späte t    t? r Zahlung\nund r;cr1cn die\n\\,V (: ~ i ~'; l                                                                                 Anmddun9            gegen die\ni)(;)        1;:i: 1.~p:                               w, nk sind beim Fincrnzamt schrifflich einzureichen oder zur Niederschrift zu\nu·k           ru1.\nlz(:d1i                                       :l('.rJ    Moirnl. Sie beginnt mit Ablauf des Tctges, an dem Ihnen dieser Bescheid\n;:U(;I ,; l t'i:        i                                    der Zusldlung gilt bei der Ubersenr1Lrn9 durch ein.fdchen oder eingcschrie-\nbcnc:11 11i-:c                                                  dc1· /\\ufguhc zur Post.\n'/(':1.1:                                                                                    zahlen, wird durch Ein!e9ung von Rechtsmitteln\nn;(/:1 l!c': t:1i1d.\nvv   ,~1 \\ H      ;.;; (~                                                       cl.:is Frnw:1:wmt rwch den 9esctzlichen Vm·schriftcn einen Sä1rn1n1s-\n:;,1is,.: i l ,: ~J.                                  u<•~(:1JCli(,11L1lls Jvf,1hnqc,bühren und Zvvilngsvollstredcungskostcn erhoben.\nJ, J 11 l d'/,1!il1 !:..;","Muster 5\n(§ 16 KVStDV 1960)\nSteuerausweis\nzu dem nachstehend bezeichneten ausländischen \\Vertpapier\n- Jede an dem Inhalt vorgenommene Änderung macht den Steuerausweis ungültig -\nB e z e i c h n u n g d e s \\V e r t p a p i e r s\n1\nStückelungs-                                      Raum für dsn Aufdruck\nGattung          i                                                              bezeichnung         Nennbetrag in Ziffern\nund Buchstaben\ndes    =:L'---,---.1_\\....L..::: _,_____.d_µe1S\n(Benennung, Aussteller,            0 r t und Zeit                                                                                         (der                                         die\nbei Schuld- und Renten- i                  der\nBud1-    Num-\n(sind mehrere\nvVährungen angegeben,\nr,::,rlo:::toho~\ntragung üoerdec.~en)\nEin-       z\nverschreibungen               Ausstellung                                  Reihe                         so ist jede dieser\nauch Zinssatz)     i                                                                  stabe     mer\n\\Vährungen einzutragen)\nt,_.:;\n0\n1                                                                                                        ·-- ~-\n1\n1                               2                                     3          4        5               6                                           7\n1\n.....:i\nc.;\nc..::c\n1   (\\Viederholung der                                   0..\n(D\n1   Stückelungs-                                         ....,\nbezeichnung\nSpalten 3 bis 5)                                    •c\n'Jl\nc.o\n.                                                                                                                                                                                              p.;\nO\"'\n(t)\nto\n0\n;::;\n?\n0..\n(t)\n;::;\nN\n1                                                        :-Cl\n•\n'o\n2:\n,-...,.\n(D\nO')\n0\n-\nN\n\"\"-l","272                                                                                      Bundesgese,tzblatt, Jahr gang 1960, Teil I                     1\nMuster 6\n(§ 26 KV~auv l9G0)\nSoll lrnch-(Kon l.o-)Nummc!r:                                                                                                                     An das\nS!cllcrlislc!:                                                                                                                                     Finanzamt\nBörsenumsatzsteuer-Anmeldung\n19 ............... .\ndes -·-· der .\nin ........ .\n(Orl)                                                                                                      (Straße, Nr.)\nFür das Kalenderjahr 19............ ergibt sich auf Grund der Geschäftsbücher, die nach § 25 KVStDV 1960 als\nGrundlage für das Abrechnungsverfahren dienen, eine Börsenumsatzsteuer in Höhe von insgesamt\n................................,. ................ DM ................ Pf\n(Deutsche Mark in Worten)\nHierauf sind folgende Abschlagszahlungen entrichtet:\n1. Am ... .                                                                         19 ............      für       Januar                       19 ........... .    ............................................................... DM     ................ Pf\n2. am ...... .                                                                       19 ............      für       Februar                      19........... .     ................................................................. DM   ................ Pf\n3. am                                                                               19 ............      für       März                         19 ........... .    ................................................................ DM    ................ Pf\n4. am ...                                                                           19 ............      für       April                        19........... .     ................................................................ DM    ................ Pf\n5. am                                                                                19 ............     für       Mai                          19 ........... .    ................................................................. DM   ................ Pf\n6. am                                                                                19............      für       Juni                         19 ........... .    .. .............................................................. DM   ................ Pf\n7. am                                                                                19 ............     für       Juli                         19 ........... .    ................................................................. DM   ................ Pf\n8. am                                                                                19 ............     für       August                       19........... .            .......................................................... DM   ................ Pf\n9. am                                                                                19 .............     für       September                   19 ........... .    ................................................................ DM    ................ Pf\n1Ü. illll                                                                               19............ für            Oktober                      19........... .     ................................................................. DM   ................ Pf\n11. am                                                                                  19 ............ für            November                    19 ........... .    ....................... :.......................................... DM ................ Pf\n................................................................ DM ................ Pf\nEs sind somit als Abschlußzahlung noch zu entrichten                                                                                                                                                        .............................. DM ................ Pf\nDieser Belrag ist an das Finanzamt (Finanzkasse) ....................... .,................................................ in .............................................................. ..\nan1 .......,. ......................................................................... durch .................................................................................. entrichte,t worden.\nmir\nAlle von uns- abgeschlossenen oder vermittelten Anschaffungsgeschäfte (einschließlich der steuerfreien)\nsind in den Geschäftsbüchern ein9etragen.\nIch versichere                                           ich                                                                                                                                                                                  habe\n.                .                , daß -.-. die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht - bh                                                                                                                                .•\nW lf versichern                                          wu                                                                                                                                                                                     a en\n.................................................................................................,........................ , den                                                                                        19.......... ..\n(Unterschrift)","Muster 7\n(§ 31 KVStDV 1960)\nSchlußnote                                                                                                         Schlußnote\nden .................. ..                   19....                                                              den                                         19 ...\nVon.......................................        .. ......................................... .                            Von ............ '\"..                 ...............                  .. ......... .\nRaum für die Verwendung           in\nin                                                                                                von\nBörsenumsatzsteuermarke;:\nerfo,derlich, bitte\nAn                                                                                                         mit \\·erwenden)  An\nin                                                                                                                       in                                                                              z\n;'\nt-..)\nC\n~\nc.q\nC.\nGegenstand des Geschäfts: ........................................                                                          Gegenstand des Geschäfts: . ................................. _                        (D\n>-:\n•\ni:::\n{rJ\nc.q\np\nü\n(D\nTag des Geschäftsabschlusses: ....................................                                                          Tag des Geschäftsabschlusses: ................................. _                      td\nC\n~\n?\n0-\n(D\n~\nN\nc.o\nPreis oder Kurs:                                                                                                            Preis oder Kurs: ..................................................................    •\n\"d\n~\n.......\nc.o\nO')\n0\nWert des Gegenstands:                                                                                                       Wert des Gegenstands:\nSonstige Angaben zur Berechnung der Bör-                                                                                    Sonstige Angaben zur Berechnung der Bör-\nsenumsatzsteuer:                                                                                                            senumsatzsteuer:\nN\n\"\"-l\n\"\"'"]}