{"id":"bgbl1-1960-2-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":2,"date":"1960-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_2.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Durchführung laufender Statistiken im Handel sowie über die Statistik des Fremdenverkehrs in Beherbergungsstätten (HFVStatG)","law_date":"1960-01-12T00:00:00Z","page":6,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["6                                      Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz\nüber die Durchführung laufender Statistiken im Handel\nsowie 'über die Statistik des Fremdenverkehrs in Beherbergungsstätten (HFVStatG)\nVom 12. Januar 1960\nDer Bundestag hat          das  folgende   Gesetz be-                                  § 4\nschlossen:\n(L) Die Fremdenverkehrsstatistik (§ 1 Nr. 3) er-\n§ 1                             faßt folgende Tatbestände:\nUber die Geschäftstätigkeit und den Wirtschafts-                   1. Monat'1ich die Zahl der Fremdenmeldungen\nablauf im Handel sowie übe.r den Fremdenverkehr                           und -übernachtung,en, bei Fremden mit\nin Beherbergungsstätten werden laufende Reprä-                            ständigem Wohnsitz im Ausland außerdem\nsentativ-Erhebungen als Bundesstatistik durchge-                          das Herkunftsland des Fremden;\nführt. Die Erhebungen umfassen                                         2. jährlich am 1. April die Zahl der Fremden-\n1. e,ine Umsatzstatistik im Groß- und Außen-                          zimmer und Fremdenbetten, die in dem am\nhandel (Großhandelsstatistik),                                     1. April beginnenden Berichtsjahr ständig\noder zeitweise für den Fremdenverkehr\n2. eine Umsatzstatistik im Einzelhandel (Einzel-\nhandelsst,atistik),                                                verfügbar oder die zweck:entfremdet sind.\n3. e ine Statistik über den Fremdenverkehr in Be-\n1                                                         (2) Auskunftspflichtig sind di,e Betriebe des Be-\nherbergungsstätten (Fremdenverkehrsstatistik).         herbergungsgewerbes. Auskunftspflichtig sind fer-\nner die Inhaber oder geschäftsführenden Personen\nvon Sanatorien, Heilstätten, Kuranstalten, Erho-\n§ 2                             lungsheimen, Kinderheimen, Jugendherbergen und\n(1) Die Großhandelsstatisti'k (§       1 Nr. 1) erfaßt     Campingplätzen sowie von sonstigen Unterkunfts-\nfolgende Tatbestände:                                          stätten, in denen zum vorübergehenden Aufenthalt\ng,egen Entgelt Personen Unterkunft gewährt wird.\n1. · Monatlich den Wert des Umsatzes in eige-\nnem Namen und in fremdem Namen sowie               (3) Die Fremdenverkehrsstatistik wird in höch-\ndie Zahl der Beschäftigten;                     stens 3000 Gemeinden durchgeführt.\n2. jährlich den Wert der Einkäufe im Kalen-                                       § 5\nde,rjahr oder Geschäftsjahr sowie den Wert\nder Lagerbestände am Ende des Kalender-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\njahres oder Gesctäftsjahres.                   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesge,setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen des\nGroß- und Außenhandels einschließlich der Ein- und                                         § 6\nVerkaufsvereinigungen.\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seine.r Verkün-\n(3) Die Großhandelsstatistik wird bei höchstens            dung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft\n10 000 der in Absatz 2 bezeichneten Unternehmen                   1. die Verordnung über die Großhandelsstatistik\ndurchgeführt.                                                         vom 27. Juni 1957 (Bundesanzeiger Nr. 122 vom\n(4) Die Großhandelsstatistik wird vom Statisti-                    29. Juni 1957),\nschen Bundesamt eirhoben und aufbereitet.                         2. die Verordnung über die Statistik des Frem-\ndenverkehrs in Beherbergungsstätten vom\n20. Januar 1958 (Bundesanz,eiger Nr. 18 vom\n§ 3\n28. Januar 1958).\n(1) Die Einzelhandelsstatistik (§        1 Nr. 2) erfaßt\nfolgende Tatbestände:\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n1. Monatlich den Wert des Umsatzes sowie             sind gewahrt.\ndie Zahl der Beschäftigten;                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n2. jährlich den Wert der Einkäufe im Kalen-\nderjahr oder Geschäftsjahr sowie den Wert       Bonn, den 12. Januar 1960\nder Lagerbestände am Ende des K,alender-\njahres oder Geschäftsjahres.\nDer Bundespräsident\n(2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen des                                       Lübke\nEinzelhandels. Bei Unternehmen mit mehreren Nie-\nderlassungen sind auch die einzelnen Niede,rlassun-              Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\ngen auskunftspflichtig.                                                            Ludwig Erhard\n(3) Die Einzelhandelsstatistik wird bei höchstens\n40 000 der in Absatz 2 bezeichneten Unternehmen                      Der Bundesminister für Wirtschaft\ndurchgeführt.                                                                      Ludwig Erhard"]}