{"id":"bgbl1-1960-19-6","kind":"bgbl1","year":1960,"number":19,"date":"1960-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/19#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-19-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_19.pdf#page=20","order":6,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1960-04-19T00:00:00Z","page":236,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["236                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 19. April 1960\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur\nAndcrung und Ergänzung der Verordnung zur\nDurchführung      des   Spar-Prämiengesetzes      vom\n4. April 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 211) wird unter\nBerücksichtigung der Vorschriften dieser Verord-\nnung nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur\nDurchführung des Spar-Prämiengesetzes bekannt-\ngemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 1\nAbs. 2 und des § 6 des Spar-Prämiengesetzes vom\n5. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 241) erlassen wor-\nden.\nBonn, den 19. April 1960\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nProf. Dr. Hettlage\nVerordnung\nzur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes (SparPDV)\nin der Fassung vom 19. April 1960\n§ 1                            die erste Sparrate vor dem l. Juli des Kalenderjahrs\nAllgemeine Sparverträge                   geleistet, so gilt sie als am 1. Januar, und wird sie\nnach dem 30. Juni des Kalenderjahrs geleistet, so\n(1) Allgemeine Sparverträge im Sinn des § 1           gilt sie als am 1. Juli dieses Kalenderjahrs ein-\nAbs. 2 Nr. l des Gesetzes sind Verträge mit einem        gezahlt.\nKreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer zur\nFestlegung einmaliger Spurbeiträge bis zum Ablauf           (3) Liegt eine völlige Unterbrechung der Einzah-\nder Festlegungsfrist verpflichtet; beide Parteien        lungen vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1) oder werden Einzah-\nmüssen auf eine vorzeitige Aufhebung des Vertrags        lungen ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder An-\nverzichten.                                              sprüche aus dem Sparvertrag ganz oder zum Teil\nabgetreten oder beliehen, so sind spätere Einzah-\n(2) Die Festlegungsfrist endet nach Ablauf von\nlungen nicht prämienbegünstigt.\nfünf Jahren seit Beginn des Tages, an dem die Spar-\nbeiträge als ein~Jezahlt gelten. Sparbeiträge, die vor\ndem 1. Juli d(~s Kalenderjahrs geleistet worden sind,                               § 3\ngelten als am 1. Januar und Sparbeiträge, die nach             FesUegungsfrist im Fall der Unterbrechung\ndem 30. Juni des Kalenderjahrs geleistet worden          der Einzahlungen bei Sparverträgen mit festgelegten\nsind, als am 1. Juli dieses Kalenderjahrs eingezahlt.                           Sparraten\n(1) Werden die laufenden Sparraten (§ 2 Abs. 1)\n§ 2\nnicht oder nicht rechtzeitig geleistet und nicht inner-\nSparverträge mit festgelegten Sparraten           halb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nachgeholt,\n(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten im        so liegt eine völlige Unterbrechung der Einzahlun-\nSinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes sind Verträge     gen vor. Werden die laufenden Sparraten in gerin-\nmit einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämien-     gerer als der vertraglich vereinbarten Höhe gelei-\nsparer verpflichtet, für die Dauer von fünf Jahren       stet und die unterbliebenen Einzahlungen nicht\nlaufend, jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe     fristgerecht nachgeholt, so liegt eine teilweise Unter-\nnach gleichbh~ibende Sparraten einzuzahlen und bis       brechung der Einzahlungen vor.\nzum Ablauf der Festlegungsfrist festzulegen; beide          (2) Nicht rechtzeitig geleistete Sparraten können\nParteien müssen auf eine vorzeitige Aufhebung des        innerhalb eines halben Jahres, spätestens aber bis\nVertrags verzichten.                                     zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie nach dem\n(2) Die Festlegungsfrist endet für alle auf Grund     Sparvertrag zu entrichten waren, nachgeholt werden.\neines Vertrags geleisteten Sparraten gleichzeitig        Ausgeschlossen ist jedoch eine Nachholung inner-\nnach Ablauf von sechs Jahren seit Beginn des Tages,      halb des letzten halben Jahres vor Ablauf der Fest-\nan dem die erste Sparrate als eingezahlt gilt. Wird      legungsfrist (§ 2 Abs. 2).","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1960                         237\n(3) Bei einer völligen Unterbrechung bemißt sich     weiterzuveräußern, und der Prämiensparer die\ndie Festlegungsfrist für jede vor der Unterbrechung     Wertpapiere innerhalb einer Frist von sechs Mona-\ngeleistete Einzahlung nach § 1 Abs. 2. Das gleiche      ten erwirbt. Für den Anfang dieser Frist ist der Tag\ngilt bei einer teilweisen Unterbrechung für den Teil    maßgebend, an dem die Bezugs- oder Zeichnungs-\nder vereinbarten Sparraten, der nicht bis zum Ende      frist zu laufen beginnt oder, falls eine solche nicht\nder fünfjährigen Einzahlungsverpflichtung in gleich-   in Betracht kommt, die Wertpapiere zum freihändi-\nbleibender Höhe geleistet worden ist. Für den in        gen Verkauf gestellt worden sind.\ngleichbleibender Höhe geleisteten Teil der Spar-           (2) Nicht zu den Aufwendungen für den Erst-\nraten bemißt sich die Festlegungsfrist nach § 2         erwerb gehören Kosten, die durch den Erwerb ent-\nAbs. 2.\nstanden sind, besonders berechnete· Stückzinsen\n(4) Absatz 3 Sätze 1 und 2 ist nicht anzuwenden,    sowie Aufwendungen, die für den Erwerb von Be-\nwenn der Prämiensparer nach dem Vertragsab-             zugsrechten geleistet worden sind.\nschluß geheiratet hat. Das gilt auch dann, wenn die\n(3) Die Wertpapiere (Anteilscheine) müssen in\nEinzahlungen vor der Heirat unterbrochen worden\ndem Kalenderjahr, in dem sie erworben worden\nsind.\nsind, für die Dauer von fünf Jahren auf den Namen\n§ 4                          des Prärriiensparers festgelegt werden. Die Fest-\nlegungsfrist beginnt, wenn die Wertpapiere vor dem\nFestlegungsfrist im Fall der teilweisen\n1. Juli des Kalenderjahrs festgelegt worden sind,\nRückzahlung, Abtretung oder Beleihung\nmit dem 1. Januar und, wenn sie nach dem 30. Juni\nbei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten\ndes Kalenderjahrs festgelegt worden sind,· mit dem\n(1) Werden vor Ablauf der sich aus § 2 Abs. 2        1. Juli dieses Kalenderjahrs.\nergebenden Frist die auf Grund eines Sparvertrags\nmit festgelegten Sparraten geleisteten Einzahlungen        (4) Die Festlegung ist wie folgt vorzunehmen:\nzum Teil zurückgezahlt, so ist für die nicht zurück-.          1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke,\ngezahlten Einzahlungen § 3 Abs. 3 Satz 1 entspre-                 so müssen diese in das Depot des Kredit-\nchend anzuwenden. Die zuletzt geleisteten Einzah-                 instituts, das die Aufwendungen entgegen-\nlungen gelten als zuerst zurückgezahlt.                           genommen hat (Absatz 1 Satz 1), gegeben\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Ansprüche                 werden. Das Kreditinstitut muß auf dem\naus dem Sparvertrag nur zum Teil abgetreten oder                  Streifband des Depots und in den Depot-\nbeliehen werden.                                                  büchern einen Sperrvermerk anbringen.\nEntsprechendes gilt für den Fall der· Dritt-\n(3) Absätze 1 und 2 sind im Fall des § 3 Abs. 4                verwahrung.\nnicht anzuwenden.\n2. Werden die Wertpapiere (Anteilscheine)\n§ 5                                     bei einer Wertpapiersammelbank in Sam-\nSparverträge über den Ersterwerb von Wertpapieren                 melverwahrung gegeben, so muß das Kre-\n(Anteilscheinen)                              ditinstitut einen Sperrvermerk in das Kun-\ndenkonto eintragen.\n(1) Sparbeiträge im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des\nGesetzes sind die an oder über ein Kreditinstitut              3. Erwirbt der Prämi.ensparer Schuldbuchfor-\ngeleisteten Aufwendungen für den unmittelbaren                    derungen auf den eigenen Namen, so muß\noder mittelbaren Ersterwerb                                       die Schuldenverwaltung einen Sperrver-\nmerk in das Schuldbuch eintragen und dem\n1. von Aktien, festverzinslichen Schuldver-                Kreditinstitut darüber eine Bescheinigung\nschreibungen (einschließlich Wandelanlei-               erteilen.\nhen und Gewinnobligationen) und Renten-\nverschreibungen, wenn diese Wertpapiere              4. Lautet die Schuldbuchforderung auf den\nvon den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des             Namen einer Wertpapiersammelbank, so\nGesetzes bezeichneten Körperschaften oder               muß das Kreditinstitut einen Sperrvermerk\nUnternehmen ausgegeben werden. Als                      in das Kundenkonto eintragen.\nSchuldverschreibungen gelten auch Schuld-\nbucheintragungen, bei denen der Gläubiger\nverlangen kann, daß ihm an Stelle seiner                                 § 6\nSchuldbuchforderung eine Schuldverschrei-        Ubertragung von Sparverträgen auf ein anderes\nbung erteilt wird;                                                  Kreditinstitut\n2. von Anteilscheinen an einem Sonderver-\nSparverträge (§§ 1, 2 und 5) können während\nmögen, die von den in § 1 Abs. 2 Nr. 3\nihrer Laufzeit auf ein anderes Kreditinstitut über-\nBuchstabe b des Gesetzes bezeichneten\ntragen werden, wenn sich dieses gegenüber dem\nKapitalanlagegeselJschaften     ausgegeben\nPrämiensparer und dem Kreditinstitut, mit dem der\nwerden.\nVertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in\nAufwendungen für den Ersterwerb sind auch solche       die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-\nfür den Erwerb neuausge,gebener Wertpapiere            treten. Das Kreditinstitut, auf das der Vertrag über-\n(Anteilscheine) von einem Kreditinstitut (Banken-      t~agen worden ist, hat die Ubertragung dem für den\nkonsortium), wenn dieses die Wertpapiere vom           Prämiensparer zuständigen Finanzamt (§ 3 Abs. 4\nEmittenten in eigenem Namen und für eigene Rech-        des Gesetzes) und im Fall des § 5 Abs. 4 Nr. 3 der\nnung mit der Verpflichtung übernommen l}at, diese      Schuldenverwaltung unverzüglich anzuzeigen.","238                                    Bundesg,eisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 7                                                      § 10\nHöhe der Prämie bei Sparverträgen mit                         Anforderung von Prämien und Zinsen\nfestgelegten Sparraten in besonderen Fällen\n(1) Die Ausschlußfrist für die Anforderung der\nSleht dem Prämicnspurer für dus Kalenderjahr, in           Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen durch\ndem er Einzahlungen auf Grund eines Sparvertrags              das Kreditinstitut (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) endet\nmit fos1.gelc-uU'.n Sparralen leistet, infolge einer          frühestens sechs Monate nach Ablauf des Kalender-\n.Änderung der persönlichen Verhältnisse ein gerin-            jahrs, in dem über den Antrag auf Gewährung der\ngerer Prdmicnhöchstbetrng (§ 2 des Gesetzes) als              Prämie entschieden worden ist.\nfür das Kulenderjahr des Vertragsabschlusses zu, so              (2) Bemißt sich für Einzahlungen auf Grund eines\nerhöht sich cfor Prämienhöchslbetrag, falls er nied-          Sparvertrags mit festgelegten Sparraten die Fest-\nriger als 20 vom Hundert. der bezeichneten Einzah-            legungsfrist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung\nlungen isl, auf diesen Bclri.lq; der Prämienhöchst-           mit § l Abs. 2, so endet die Ausschlußfrist für die\nbetnig des Kalenderjahrs, in dem der Prämiensparer            Anforderung der auf diese Einzahlungen entfallen-\nden Vertrng abrJeschlossen hat, darf jedoch nicht             den Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen nicht\nüberschritten werden.                                         vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der\nsich aus § 2 Abs. 2 ergebenden Frist.\n§ 8                                (3) Bei Versäumung der Ausschlußfrist für die\nZuständiges Finanzamt in besonderen Fällen                Anforderung der Prämie sowie der Zinsen und\nZinseszinsen kann unter den Voraussetzungen der\n(l) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom-           §§ 86 und 87 der Reichsabgabenordnung Nachsicht\nmensteuer veranlagt wird, am 20. September des                gewährt werden.\nKalenderjahrs, in dem er die Sparbeiträge geleistet\nhat, weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhn-                    (4) Ist der Prämiensparer oder im Fall des § 12\nlichen Aufenthalt im Gcllungsbereich des Gesetzes,            Abs. 2 Nr. l letzter Satz sein Ehegatte in einem\nso ist für die Durchführung des Prämienverf ahrens            Kalenderjahr vor Ablauf der Festlegungsfrist ge-\ndas Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der                 storben, so kann das Kreditinstitut bereits nach\nPrämiensparer                                                 Ablauf dieses Kalenderjahrs die Prämie sowie die\nZinsen und Zinseszinsen vom Finanzamt anfordern.\n1. zuletzt seinen Wohnsitz oder seinen ge-            Das gilt nicht, wenn im Fall des § 12 Abs. 2 Nr. 1\nwöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn seine          letzter Satz der Sparvertrag mit festgelegten Spar-\nunbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor         raten prämienbegünstigt fortgesetzt worden ist.\ndem 20. September weggefallen ist;\n(5) Ist der Prämiensparer nach dem Vertragsab-\n2. zuerst seinen Wohnsitz oder seinen ge-             schluß völlig erwerbsunfähig geworden oder hat er\nwöhnli.chen Aufenthalt hatte, wenn seine         nach dem Vertragsabschluß geheiratet und sind nach\nunbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach        § 1 Abs. 3 Nr. 2 vorletzter und letzter Satz des Ge-\ndem 20. September eingetreten oder wieder        setzes in einem Kalenderjahr vor Ablauf der Fest-\nbegründet worden ist.                            legungsfrist Sparbeiträge zurückgezahlt oder An-\n(2) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom-           sprüche aus dem Vertrag abgetreten o_der beliehen\nworden, so kann das Kreditinstitut bereits nach\nmensteuer vcmrnla~Jl wird, einen mehrfachen Wohn-\nsitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist § 73 a           Ablauf dieses Kalenderjahrs die Prämie sowie die\nAbs. 3 der Rdchsabgi:lbenordmmg entsprechend an-              Zinsen und Zinseszinsen vom Finanzamt anfordern.\nzuwenden.                                                        (6) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die\nauf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinseszinsen\n(3) 1---fol das zusliindige Finanzamt über den An-         vom Finanzamt anfordert, endet mit Ablauf des\ntrag auf Gewühnmg der Prämie entschieden und                  Tages, an dem die Prämie überwiesen wird. Hat das\nwürc für ein Kalendcrjalu, das dem Kalenderjahr               Kreditinstitut die Prämie bereits vor der Uberwei-\nfolgt, für das die Prämie gewährt worden ist, nach            sung durch das Finanzamt an den Prämiensparer\n§ 3 Abs. 4 des Gesetzes und den Absätzen 1 und 2              ausgezahlt, so endet der Zeitraum mit Ablauf des\nein a.mleres Pinanzarn t zustündig, so geht die Zu-           Tages der Auszahlung.\nstündigkeil für die wci terc Durchführung des Prä-\nmienvcrfalirc!ns iJuf dieses Finanzan:it über.\n§ 11\n(4) §§ 78 und 79 der Reichsabgabenordnung gel-                                 Anzeigepflichten\nten enl.spredH~nu.\n(1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen\nFinanzamt die Fälle anzuzeigen, in denen\n§ 9\n1. nachträglich bekannt wird, daß bei der\nAntfingsirisl: m1<.:h § 3 Abs. 6 des Gesetzes                    Gewährung der Prämie eine offenbare Un-\nin besonderen f tillen                              richtigkeit im Sinn des § 92 Abs. 3 der\nDie Frist für den Antrng des Pä1miensparers auf                      Reichsabgabenordnung unterlaufen ist;\nErteilung eines Bescheids (§ 3 Abs. 6 des Gesetzes)                  2. vor Ablauf der Festlegungsfrist - außer\nendet frühestens sechs Monate nach Ablauf des                           im Fall des Todes des Prämiensparers -\nKalenderjahrs, in dem das Finanzamt dem Kredit-                         a) bei Sparverträgen im Sinn der §§ 1\ninstitut die Ablehnung des Antrags auf Gewährung                           und 2 Sparbeiträge ganz oder zum Teil\nder Prämie mitqeleilt l1,1t.                                                zurückgezahlt oder Ansprüche aus den","Nr. 19    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1960                           239\nVerträgen ganz oder zum Teil abgetre-          (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden\ntcm oder beliehen werden,                          1. in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 vorletzter\nb) bei Spurverträgen im Sinn des § 5 die                  und letzter Satz des Gesetzes, in denen die\nF<~sllqJtmg aulnehohen wird oder An-                  vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder\nsprüche aus dem Wertpapier (Anteil-                   Beleihung unschädlich ist. Das gleiche gilt\nsdwin) ~Janz oder zum Teil abgetreten                 bei vorzeitiger Rückzahlung, AIJtretung\noder beliehen werden;                                 oder Beleihung nach dem Tode de,;;; Ehe-\ngatten des Prämiensparers, wenn die Ehe-\n3. bei Sparvcrträqcn mit fest~Jclcgten Spar-                 gatten im Zeitpunkt des Todes des Verstor-\nraten im Sinn des § 2 Einzahlungen unter-                 benen nicht dauernd getrennt gelebt haben;\nbrochen werden(§ 3 Abs. 1).\n2. in den Fällen, in denen Wertpapiere nach\n(2) Hat bei prürnienbenünstigt erworbenen Schuld-                Auslosung oder Kündigung vorzeitig ein-\nbuchforderungen die Schuldenverwaltung einen                        gelöst werden, wenn der Prämiensparer an\nSperrvermerk ins Schuldbuch c~ingetragen (§ 5                       Stelle des eingelösten Wertpapiers Zug um\nAbs. 4 Nr. 3), so l1at sie einen Fall des Absatzes 1                Zug mindestens in Höhe des Einlösungs-\nNr. 2 Buchstabe b unverzü~Jlich dem Kreditinstitut                  betrags andere Wertpapiere der in § 5 be-\ncmzuzeigen, das für dü~ Pr(imien~Julschrift zuständig               zeichneten Art als Ersterwerber erwirbt und\nist.                                                                bis zum Ablauf der nach § 5 Abs. 3 für das\neingelöste Wertpapier geltenden Fest-\n(3) Der   Prümiensparer hat dem zuständigen                      legungsfrist festlegt. An Stelle des einge-\nFinanzamt die vorzeitige Abtretung und Beleihung                    lösten Wertpapiers kann der Prämiensparer\nvon Ansprücben (Absatz 1 Nr. 2) unverzüglich an-                    auch Zug um Zug den Einlösungsbetrag bis\nzuzeigen.                                                           zum Ablauf dieser Frist festlegen.\n(4) Ein Anspruch aus einem Sparvertrag (§§ 1, 2\n(3) Uber die Rückgängigmachung der Gutschriften\nund 5) wird beliehen, wenn der Anspruch zur Siche-       entscheidet das zuständige Finanzamt. Es teilt dem\nrung einer Schuld ab9elreten oder verpfändet wird.       Kreditinstitut mit, in welcher Höhe die Gutschrift\nDabei isL es unerheblich, ob die Schuld vor oder         der Prämie rückgängig zu machen ist. Die Gutschrift\nnach Abschluß des Vertrags entstunden ist.               der auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-\nzinsen hat das Kreditinstitut entsprechend zu be-\nrichtigen.\n§ 12\nRückgüngigmachung von Prämiengutschriiten               (4) Der Prämiensparer kann beantragen, daß das\nFinanzamt über die Rückgängigmachung der Gut-\n(1) Das Kreditinstitut hat nach Entscheidung des       schrift der Prämie einen schriftlichen, begründeten\nFinanzamts (Absatz 3) dfo Gutschriften der Prämie         Bescheid erteilt; § 3 Abs, 6 vorletzter und letzter\nsowie der Zinsen und Zinsc1szinscn rückgängig zu          Satz des Gesetzes gilt entsprechend. Ein Bescheid\nmachen,                                                   ist stets zu erteilen, wenn über den Antrag auf Ge-\n1. soweit nachtri..iglich festgestellt wird, daß\nwährung der Prämie durch Bescheid entschieden\ngeleistete Sparbeil.rüge unmittelbar oder       worden ist.\nmittelbar im Zusammenhang mit der Auf-\nnahme eines Kredits stehen oder bei der                                   § 13\nGewührung der Prämie ein Fehler im Sinn\ndes § 222 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 der Reichsab-           Rückforderung von Prämien und Zinsen\ngabenordnung unterlaufen ist;                      (1) Stellt das Finanzamt nach Dberweisung der\n2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist            Prämie fest, daß die Voraussetzungen für ihre Ge-\nwährung nicht oder nur zum Teil vorgelegen haben\na) bei Sparvertrügen im Sinn der §§ 1           oder daß bei der Gewährung (Dberweisung) der ·\nund 2 Sparbeiträge zurüc;kgezahlt oder      Prämie eine offenbare Unrichtigkeit im Sinn des\nAnsprüche aus den Vcrlrägen abgetre-        § 92 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung unterlaufen\nten oder beliehen werden,                   ist, so sind die Prämie sowie die überwiesenen Zin-\nb) bei Sparvcrlrüqt:n im Sinn des § 5 die       sen und Zinseszinsen insoweit zurückzuzahlen, als\nFestlegung m1fgehoben wird oder An-         sie zu Unrecht gewährt (überwiesen) worden sind;\nsprüdw aus dem Wertpapier (Anteil-          § 12 Abs. 1 letzter und vorletzter Satz ist sinnge-\nschein) abgetrPl.en oder beliehen wer-      mäß anzuwenden. Das Entsprechende gilt, soweit\nden.                                        die Berechnung der überwiesenen Zinsen und Zinses-\nBei einer Teilrückzalllun~J ist die gutge-      zinsen auf einem Fehler beruht.\nschriebene Prämie auf den Betrag herab-            (2) Das Finanzamt fordert durch schriftlichen, be-\nzusE~l.zen, der zu ~Jewi.ihn~n siewesen wäre,   gründeten Bescheid die zurückzuzahlenden Beträge\nwenn der Prämicnspcirer die zurückgezahl-\nten Spar bei trü9e nicht rieleistet hätte; da-         1. vom Prä.miensparer, wenn die Festlegungs-\nbei gelten die zuletzt geleisteten Sparbei-               frist abqelaufen oder die Prämie in den in\n§ 12 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen vor-\nträge als zuerst zurückgezahlt. Das Ent-\nsprechende qilt, wenn J\\usprüchc zum Teil                 zeitig ausgezahlt worden ist,.\nab9etreten oder bcl iehen werden.                      2. im übrigen vom Kreditinstitut.","240                                              Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nFordert das Finanzamt die Beträge vom Kreditinsti-                                                          § 14\ntut zurück, so ist der Bescheid auch dem Prämien-                                                 Anwendungsbereich\nsparer bekannlzugeben. § 3 Abs. 6 vorletzter und\nletzter Satz des Gesetzes gilt entsprechend.                                    Diese Verordnung ist erstmals auf Sparbeiträge\nanzuwenden, die auf Grund von Verträgen geleistet\n(3) Der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er                         werden, die nach dem 9. Mai 1959 abgeschlossen\nnicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs                              worden sind.\ngeltend gemacht worden ist, das auf das Kalender-\njahr folgt, in dem die Pri.imie sowie die Zinsen und                                                        § 15\nZinseszinsen überwiesen worden sind.                                                         Anwendung im Land Berlin\n(4) Auf die Beitreibung zurückzuzahlender Be-                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nträge sind die Vorschriften der Reichsabgabenord-                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnung und ihrer Nebengeselze entsprechend anzu-                               blatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes\nwenden.                                                                      auch im Land Berlin.\nHer ll u s gebe r I Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g I Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und U werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundes\\Jesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\n:r:uzüglich Zustellgebühr. Ein z c Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99- oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}