{"id":"bgbl1-1960-19-4","kind":"bgbl1","year":1960,"number":19,"date":"1960-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_19.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz über eine Betriebszählung in der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftszählung 1960)","law_date":"1960-04-13T00:00:00Z","page":217,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["217.\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                           Ausgegeben zu Bonn am 27. April 1960                                                                                                                  Nr. 19\nTag                                                                                Inhalt:                                                                                          Seite\n13. 4. 60  Gesetz über eine Betriebszählung in der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftszählung\n1960) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   217\n13. 4. 60  Scchsundzwanzigsle Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung de r Rechts-                                                                   1\nverhällnisse der unter Artikel 131 des Grundgiesetze,s fallenden Personen (Deuts,che Renten-\nbank-Kreditanstalt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                219\n13. 4. 60  Verordnung zur Änderung der Dritten, Fünften und Neunten Verordnung zur Durchführung\ndes Feststellungsigesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     220\n6. 4. 60  Entscheidung des Buncleisverfassung,sgerichts zu § 368 a Abs. 1 bis 3 der Reichs.versiicherurngs-\nordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         235\n6. 4. 60  Ent1scheidung des Bundesverfossunrg,s,gerichts zu § 127 des Beamtenrechtsrahmeng1esetzes . . . .                                                                            235\nBetrifft Bundesgesetzbl. 111 2030-1.\n19. 4. 60  Neufassun9 der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämienge,setzes . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                      236\nGesetz\nüber eine Betriebszählung in der Land- und Forstwirtschaft\n(Landwirtschaftszählung 1960)\nVom 13. April 1960\nDer Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen: ·                                                            2. Vertriebenen-(Flüchtlings-)eigenschaft                                       des\nInhabers sowie seine Beitragspflicht zur\n§ 1                                                                               Altershilfe für Landwirte,\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes wird in den                                                               3.    Hilfs- und Nebenbetriebe sowie nichtland-\nJahren 1960 bis 1962 eine Betriebszählung in der                                                                      wirtschaftliche Betriebe des Inhabers,\nLandwirtschaft einschließlich des Gartenbaus, des                                                               4.    Hauptproduktionsrichtung,\nWeinbaus und der Binnenfischerei sowie in der\n5.    Betriebsflächen und deren Nutzung nach\nForstwirtschaft als Bundesstatistik durchgeführt.\nHauptnutzungsarten, Kulturarten, Pflanzen-\n§ 2                                                                               arten und Pflanzengruppen,\nDie Zählung umfaßt folgende Einzelerhebungen:                                                                6.    Personal- und Arbeitsverhältnisse,\n1. Haupterhebung,                                                                                            7.    Viehbestand,\n2. Gartenbauerhebung,                                                                                        8.    Gebäude,\n3. Forsterhebung,                                                                                            9.    Maschinen und sonstige technische Ein-\nrichtungen.\n4. Binnenfischereierhebung,\n5. Arbeitskräfteerhebung.                                                                                                                           § 4\n§ 3                                                                  (1) Die Gartenbauerhebung findet im Juli 1961\nstatt. Sie erfaßt alle Betriebe, die gartenbauliche\n(1) Die Haupterhebung findet im Mai und Juni\nErzeugnisse und Baumschulerzeugnisse zu Erwerbs-\n1960 statt. Sie erfaßt die land- und forstwirtschaft-\nzwecken anbauen.\nlichen Betriebe und Gesamtflächen ab 0,5 Hektar,\ndie ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaft-                                                     (2) Die Gartenbauerhebung umfaßt folgende Tat-\nlich genutzt werden, sowie alle Flächen des Erwerbs-                                               bestände:\ngartenbaus, des Erwerbsweinbaus und alle Teiche                                                                 1. Kennzeichnung des Betriebs und der Be-\nund Seen der Erwerbsfischerei.                                                                                        sitzverhältnisse,\n(2) Die Haupterhebung umfaßt folgende Tatbe-                                                                 2. Absatzverhältnisse,\nstände:                                                                                                         3. Betriebsflächen und deren Nutzung nach\n1. Kennzeichnung des Betriebs und der Besitz-                                                                Hauptnutzungsarten, Kulturarten, Pflanzen-\nverhältnisse,                                                                                             arten und Pflanzengruppen,\nZ 1997 A","213                                Bundesgesietzblatt, Jahrgang 1960, Teiil I\n4. Arbeitskräfte,                                    (2) Die Arbeitskräfteerhebung umfaßt den Ar-\n5. Maschinen und sonstige technische Ein-         beitseinsatz der Arbeitskräfte sowie Veränderungen\nrichtungen.                                    im Besitz- und Personenbestand während eines Jah-\nres bis spätestens September 1961.\n§ 5\n(1) Die Forsterhebung erfaßt alle Betriebe mit\neiner Waldfüiche ab 0,5 Hektar und alle Gesamt-                                    § 8\nwaldflächen ab 0,5 Hektar.                                 Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in den\n(2) Die Forsterhebung umfaßt folgende Tatbe-          §§ 3 bis 7 genannten Betriebe und Flächen.\nstände:\n1. Kennzeichnung des Betriebs und der Besitz-                               § 9\nverhültnisse,                                     (1) Den mit der Durchführung der Erhebungen\n2. Betriebsplanung,                               beauftragten Personen ist das Betreten der Grund-\n3. Betriebsilächen und deren Nutzung nach         stücke, die Gegenstand der Erhebung sind, zu ge-\nBetriebs- und Baumarten,                       statten.\n4. Arbeitskräfte.                                    (2) Ordnungswidrig handelt, wer sich Absatz 1\n(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-        zuwider weigert, den mit der Durchführung der\nverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates           Erhebungen beauftragten Personen das Betreten der\nbedarf, den Zeitraum der Erhelmng.                       Grundstücke, die Gegenstand der Erhebung sind, zu\ngestatten. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße geahndet werden.\n§ 6\n(1) Die Binnenfischereierhebung findet im Juni\n1962 statt. Sie erfaßt alle Betriebe, die Fluß- oder                              § 10\nSeenfischmei, Teichwirtschaft oder Fischzucht zu            Die Befragung der Inhaber der durch die Haupt-\nErwerbszwecken betreiben.                                erhebung und die Gartenbauerhebung nach den §§ 3\n(2) Die Binnenfischereierhebung umfaßt folgende       und 4 dieses Gesetzes erfaßten Betriebe und Flächen\nTatbestände:                                             entfällt im Jahre 1960 bei der Bodennutzungshaupt-\n1. Kennzeichnung des Betriebs,                    erhebung und im Jahre 1961 bei der Gemüsehaupt-\nerhebung nach den §§ 4 und 7 des Gesetzes über\n2. Gewässer und deren Bewirtschaftung,            Bodennutzungserhebung und Ernteberichterstattung\n3. Arbeitskräfte,                                 vom 3. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 895).\n4. Maschinen und sonstige technische Einrich-\ntungen,\n§ 11\n5. Fischereischäden.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 7\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n(1) Die Arbeitskräfteerhebung findet im Geltungs-     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nbereich di<,~ses Gesetzes mit Ausnahme der Länder        sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nBerlin, Bremen und Hamburg im Anschluß an die            Dritten Uberleitungsgeset.zes.\nHaupterhebung nach § 3 als monatliche Erhebung\nfür die Dauer eines Jahres bis spätestens Oktober\n§ 12\n1961 statt. Sie erfaßt im Bundesdurchschnitt bis zu\n3 vom Hundert der bei der Haupterhebung erfaßten           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nBetriebe.                                                dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. April 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1960                       219\nSechsundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\ndes Grundgesetzes fallenden Personen\n(Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt)\nVom 13. April 1960\nAuf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit der       und Regelung der Versorgungsbezüge können auch\nNummer 94 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Ge-            auf die Landwirtschaftliche Rentenbank übertragen\nsetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der          werden.\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\n§ 2\nsonen in der Fassung vom 11. September 1957 (Bun-\ndcsgesetzbl. I S. 1296) verordnet die Bundesregie-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngeset:zbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des\nErsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\nRegelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-\n§ 1                          kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom\n19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) und Ar-\n(1) Für die Unterbringung und Versorgung der\ntikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung des\nAngehörigen der Deutschen Rentenbank-Kreditan-          Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nstalt (La.ndwirtschaftliche Zenlralbank) ist die Land-  unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\nwirtschaftliche Rentenbank in Frankfurt am Main         sonen vom 11. September 1957 (Bundesgesetz!bl. I\nentsprechende Einrichtung im Sinne des § 61 Abs. 1      S. 1275) mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 auch im\ndes Gesetzes. Sie ist von der allgemeinen Unter-        Land Berlin.\nbringungspflicht nach § 11 des Gesetzes befreit.\n§ 3\n(2) Oberste Dienslbehör<le im Sinne des § 60 des        (1) Diese Verordnung tritt, vorbehaltlich des in\nGesetzes ist für die Angehörigen der Deutschen          Absatz 2 Bestimmten und mit Ausnahme des § 1\nRentenbank-Kreditanstalt der Bundesminister für         Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung vom 1. April 1951, § 1\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten. Dieser ent-      Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung vom 1. April 1958 in\nscheidet an Stelle des Bundesministers des Innern       Kraft.\nüber die Zusicherung eines Zuschusses gemäß § 18 a         (2) Im Saarland tritt diese Verordnung mit Wir-\nAbs. 4 des GE~set:zPs. Die Befuqnisse zur Festsetzung   kung vom 6. Juli 1959 in Kraft.\nBonn, den 13. April 1960\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDc~r Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}