{"id":"bgbl1-1960-18-6","kind":"bgbl1","year":1960,"number":18,"date":"1960-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/18#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_18.pdf#page=3","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes (SparPDV)","law_date":"1960-04-04T00:00:00Z","page":211,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1960                           211\nVerordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes (SparPDV)\nVom 4. April 1960\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 6 des Spar-              mienverfahrens das Finanzamt zuständig, in des•\nPrämiernJesctzes vom :i. Mai 19'.)9 (Bunclcsoesetzbl. I         sen Bezirk der Prämiensparer\nS. 241) verordnet diP Bumfo!;r<~(I ipnmg mit Zustim-                   1. zuletzt seinen vVohnsitz oder seinen ge-\nmung des Bundesrates:                                                     wöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn seine\nunbeschränkte     Einkommensteuerpflicht\nArtikel                                        vor dem 20. September weggefallen ist,\nDie Verordnung zur Durchführung des Spar-                           2. zuerst seinen v\\T ohnsitz oder seinen ge-\nPrämiengesetzes vom 22. Juli 1959 (Bunclesgesetzbl. I                     wöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn seine\nS. 503) wird wie folgt geändert und ergänzt:                              unbeschrünkte     Einkommensteuerpflicht\nnach dem 20. September eingetreten oder\n1. § 3 wird wie folgt geünderl.:\nwieder begründet worden ist\na) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n(2) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Ein-\n„Bei einer völligen Unterbrechung bemißt sich\nkommensteuer veranlagt wird, einen mehrfachen\ndie Festlequnqsfrist für jede vor der Unter-\nWohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist\nbrechunq geleistete Einzahlung nach § 1\n§ 73 a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung entspre-\nAbs. 2.\"\nchend anzuwenden.\nb) Der folqende Absatz 4 wird angefügt:\n(3) Hat das    zuständige Finanzamt über den\n,, (4) Absatz 3 Sätze 1 und 2 ist nicht anzu-\nAntrag auf Gewährung der Prämie entschieden\nwenden, wenn der Prämiensparer nach dem\nund wäre für ein Kalenderjahr, das dem Kalen-\nVertragsabschluß geheiratet hat. Das gilt auch\nderjahr folgt, für das die Prämie gewährt worden\ndann, wenn die Einzahlungen vor der Fieirat\nist, nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes und den Ab-\nunterbrochen worden sind.\"\nsätzen 1 und 2 ein anderes Finanzamt zuständig,\n2. In § 4 wird folgender Absatz 3 fmgefügt:                     so geht die Zuständigkeit für die weitere Durch-\n,, (3) Absätze 1 und 2 sind im Fall des § 3              führung des Prämienverfahrens auf dieses Finanz-\nAbs. 4 nicht anzuwenden.\"                                    amt über.\n3. In § 6 letzter Satz werden vor dem Wort „unver-                 (4) §§ 78 und 79 der Reichsabgabenordnung\nzüglich\" die Worte „und im Fall des § 5 Abs. 4              gelten entsprechend.\nNr. 3 der Schuldenverwaltung\" eingefügt.                                              § 9\n4. Hinter § 6 werden folqende §§ 7 bis 13 eingefüqt:                  Antragsfrist nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes\nin besonderen Fällen\n,,§ 7\nDie Frist für den Antrag des Prämiensparers\nHöhe der Prämie bei Sparverträgen mit               a.uf Erteilung eines Bescheids (§ 3 Abs. 6 des\nfestgelegten Sparraten in besonderen Fällen             Gesetzes) endet frühestens sechs Monate nach\nSteht dem Prämiensparer für das Kalenderjahr,             Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Finanzamt\nin dem er Einzahlungen auf Grund eines Sparver-             dem Kreditinstitut die Ablehnung des Antrags\ntrags mit festgelegten Sparraten leistet, infolqe           auf Gewährung der Prämie mitgeteilt hat.\neiner Änderung der persönlichen Verhältnisse ein\ngerinqerer Prämienhöchstb(~trag (§ 2 des Geset-                                      § 10\nzes) als für das Kalenderjahr des Vertragsab-                      Anforderung von Prämien und Zinsen\nschlusses zu, so erhöht sich der Prämienhöchst-\nbetrag, falls er niedriger als 20 vom Hundert der              (1) Die Ausschlußfrist für die Anforderung der\nbezeichneten Einzahlungen ist, auf diesen Betrag;           Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen durch\nder Prämienhöchstbetraq des Kalenderjahrs, in               das Kreditinstitut (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) endet\ndem der Prämiensparer den Vertrag abgeschlos-               frühestens sechs Monate nach Ablauf des Kalen-\nsen hat, darf jedoch nicht überschritten werden.            derjahrs, in dem über den Antrag auf Gewährung\nder Prämie entschieden worden ist.\n§ 8                               (2) Bemißt sich für Einzahlungen auf Grund\neines Sparvertrags mit festgelegten Sparraten die\nZuständiges Finanzamt in besonderen Fällen\nFestlegungsfrist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in Ver-\n(1) Hat ein Prämiensparer, der nic:ht zur Ein-           bindung mit § 1 Abs. 2, so endet die Ausschluß-\nkommensteuer veranlagt wird, am 20. September               frist für die Anforderung der auf diese Einzah-\ndes Kalenderjahrs, in dem er die Sparbeiträge               lungen entfallenden Prämie sowie der Zinsen\ngeleistet hat, weder einen Wohnsitz noch seinen             und Zinseszinsen nicht vor Ablauf von sechs\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des              Monaten nach dem Ende der sich aus § 2 Abs. 2\nGesetzes, so ist für die Durchführung des Prä-              ergebenden Frist.","212                                        Bunde.sig,e1setzbla.tt, Jahrgang 1960, Teil I\n(:1) n(~ i V<' r~,ü um urnJ der l\\u sschlußfrist für die         einen Sperrvermerk ins Schuldbuch eingetragen\nAnlmdenrnu d(;r Prfünie sowie der Zinsen und                          (§ 5 Abs. 4 Nr. 3), so hat sie einen Fall des Ab-\nZinseszinsen kunn unter den Voraussetzungen                           satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b unverzüglich dem\nder §§ B6 und B7 cfor Reid1sahuabenordnung Nach-                      Kreditinstitut anzuzeigen, das für die Prämien-\n:c;ichl qcwülirt W(!rden.                                             gutschrift zuständig ist.\n(4) Ist der Prfönienspci rer oder im Fall des § 12                  (3) Der Prämiensparer hat dem zuständigen\nAbs. 2 Nr. 1 ldzter Satz sein Ehe9attc in einem                       Finanzamt die vorzeitige Abtretung und Belei-\nKalenderjahr vor Ablauf (ler Festlegungsfrist                         hung von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2) unverzüg-\ngestorben, so kcmn dds Kreditinstitut bereits nach                    lich anzuzeigen.\nAblauf di()scs Kalcnderjrihrs die Prämie sowie\n(4) Ein Anspruch aus einem Sparvertrag (§§ 1,\ndie Zinsen und Zinseszinsen vom Finanzamt an-\n2, 5) wird beliehen, wenn der Anspruch zur\nfordern. Das gilt nicht, wenn im Fall des § 12\nSicherung einer Schuld abgetreten oder verpfän-\nAbs. 2 Nr. 1 letzter Satz der Sparvertrag mit fest-\ndet wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Schuld\ngelegten Sparra l.en prämienbegünstigt fortgesetzt\nvor oder nach Abschluß des Vertrags entstanden\nworden ist.\nist.\n{5) Ist der Prämiensparer nach dem Vertrags-\nabschluß vöHig erwerbsunfähig geworden oder\nhat er nach dem Vertragsabschluß geheiratet und                                                  § 12\nsind nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 vorletzter und letzter\nSatz des Gesetzes in einem Kalenderjahr vor Ab-                          Rückgängigmachung von Prämiengutschriften\nlauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge zurückge-                         (1) Das Kreditinstitut hat nach Entscheidung\nzahlt oder Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten                       des Finanzamts (Absatz 3) die Gutschriften der\noder beliehen worden, so kann das Kreditinstitut                      Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen rück-\nbereits nach Ablauf dieses Kalenderjahrs die                          gängig zu machen,\nPrämie sowie die Zinsen und Zinseszinsen vom\nFinanzamt anfordern.                                                          1. soweit nachträglich festgestellt wird, daß\ngeleistete Sparbeiträge unmittelbar oder\n(6) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die                             mittelbar im Zusammenhang mit der\nauf die Prämie entfallendem Zinsen und Zinses-                                   Aufnahme eines Kredits stehen oder bei\nzinsen vom Finanzamt anfordert, endet mit Ab-                                    der Gewährung der Prämie ein Fehler\nlauf des Tages, an dem die Prämie überwiesen                                     im Sinn des § 222 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 der\nwird. Hat das Kreditinstitut die Prämie bereits•                                 Reichsabgabenordnung unterlaufen ist;\nvor der Dberweisung durch das Finanzamt an\n2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist\nden Prämiensparcr ausgezahlt, so endet der Zeit-\nraum mit Ablauf des Tages der Auszahlung.                                        a) bei Sparverträgen im Sinn der §§\nund 2 Sparbeiträge zurückgezahlt\noder Ansprüche aus den Verträgen\n~ 11                                                 ab9etreten oder beliehen werden,\nA nzeigepilichten                                       b) bei Sparverträgen im Sinn des § 5\ndie Festlegung aufgehoben wird oder\n(1) Das      Kreditinstitut hat dem zuständigen                                  Ansprüche aus dem \\IVertpapier (An-\nFinanzamt die Fälle anzuzeigrm, in denen                                             teilschein) abgetreten oder beliehen\n1. nachträglich bekannt wird, daß bei der                                  werden.\nGewährung der Prtimie eine offenbare                               Bei einer Teilrückzahlung ist die gutge-\nUnrichtigkeit im Sinn des § 92 Abs. 3 der                          schriebene Prämie auf den Betrag herab-\nReichsabgabenordnung unterlaufen ist;                              zusetzen, der zu gewähren gewesen\n2. vor Ablauf der Festlegungsfrist -- außer                            wäre, wenn der Prämiensparer die zu-\nim Fall des Todes des Prämiensparers --                            rückgezahlten Sparbeiträge nicht gelei-\nstet hätte; dabei gelten die zuletzt gelei-\na) bei Sparverträgen im Sinn der §§ 1\nsteten Sparbeiträge als zuerst zurück-\nund 2 Sparbeiträge ganz oder zum\ngezahlt. Das Entsprechende gilt, wenn\nTeil zurückgezahlt oder Ansprüche\nAnsprüche zum Teil abgetreten oder be-\naus den Verträgen ganz oder zum\nliehen werden.\nTeil abgetretcm oder beliehen werden,\nb) bei Sparverträgen im Sinn des § 5 die                    (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden\nFestlegung aufgehoben wird oder                             1. in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 vor-\nAnsprüche aus dem Wertpapier (An-                               letzter und letzter Satz des Gesetzes, in\nteilsch(~in) ganz oder zum Teil abge-                          denen die vorzeitige Rückzahlung, Ab-\ntreten oder beliehen werden;                                   tretung oder Beleihung unschädlich ist.\nDas gleiche gilt bei vorzeitiger Rückzah-\n3. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-\nlung, Abtretung oder Beleihung nach\nraten im Sinn des § 2 Einzahlungen\ndem Tode des Ehegatten des Prämien-\nuntc~rbrochen werden {§ 3 Abs. 1).\nsparers, wenn die Ehegatten im Zeit-\n{2} Hat bei prämienbegünstigt erworbenen                                     punkt des Todes des Verstorbenen nicht\nSchuldbuchforderungen die Schuldenverwaltung                                     dauernd getrennt gelebt haben;","Nr. 18 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1960                         213\n2. in   dr!n Füllen, in denen \\.\\Tertpapiere           (2) Das Finanzamt fordert durch schriftlichen,\nniJch At1slos1:nq oder Kündigung vor-            begründeten Bescheid die zurückzuiah lenden Be-\nzciti~J C'inqp]fo;I we:rden, wenn der Prä-       träge\nmic~nspd rcr   an Stelle des eingelösten                1. vom Prämiensparer, wenn die Festle-\nWerl.pilptPrs Zug um Zug mindestens                        gungsfrist abgelaufen oder die Prämie in\nin Ifolw des Einlösungsbetrags andere                      den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten\nVVerl.pilpic~re der in § 5 bezeichneten Art                Fällen vorzeitig ausgezahlt worden ist,\nals Ursterwerber erwirbt und bis zum\n2. im übrigen vom Kreditinstitut.\nAblauf der nach § 5 Abs. 3 für das\ncinqeli~sl.e Wertpapier geltenden Fest-          Fordert das Finanzamt die Beträge vom Kredit-\n1,~gunqsfrist fos1Jegl. An Stelle des ein-       institut zurück, so ist der Bescheid auch dem Prä-\nrJe1öslcn 'Nertpilpicrs km1n der Prä-            micnsparer bekanntzugeben. § 3 Abs. 6 vorletzter\nm1ensparcr i:luch Zug um Zug den Ein-            und letzter Satz des Gesetzes gilt entsprechend.\nlösungsbetrag bis zum Ablauf dieser                 (3) Der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn\nFrist festlegen.\ner nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalender-\n(3) Uber die Rück:gänqi~Jmachunn der Gut-               jahrs geltend gemacht worden ist, das auf das\nschriften entscheidet di:ls zuständige Finanzamt.          Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie sowie die\nEs teilt dem Krcdi tinstitul mit, in welcher Höhe           Zinsen und Zinseszinsen überwiesen worden sind.\ndie Gutschrift: der Prämie rückgängig zu machen                (4) Auf die Beitreibung zurückzuzahlender Be-\nist Die Gutschrift der auf die Prämie entfallen-\nträge sind die Vorschriften der Reichsabgaben-\nden Zinsen und Zinseszinsen hat das Kredit-                 ordnung und ihrer Nebengesetze entsprechend\ninstitut entsprechend zu berichtigen.\nanzuwenden.\"\n(4.) Der Prürniensparcr kann beantragen, daß\n5. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden §§ 14 bis 17.\ndas Finanzamt über die Rückgängigmc1chung der\nGutschrift dc~r Pr~i mie einen schriftlichen, begrün-\ndeten Be:;cheid erteilt; § 3 Abs. 6 vorletzter und                             Artikel 2\nletzter Sutz des Gesetzes gilt entsprechend. Ein                       Anwendung im Land Berlin\nBescheid ist slds zu erl.eilen, wenn über den\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAntrag aufGewlihrung dPrPriimie durch Bescheid\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nentschieden worcfon ist.\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes\nauch im Land Berlin.\n§ 13                                                Artikel 3\nRückforclerunq von Prfünicm und Zinsen                                 Ermächtigung\n(1) Stellt das Finanzamt nach Uberweisung der           Der Bundesminister der Finanzen w\"ird ermäch-\nPrämie fest. daß die Voraussetzungen für ihre           tigt, den Wortlaut der Verordnung zur Durchfüh-\nG(~wührung nicht oder nur zum Teil vorgelegen·          rung des Spar-Prämiengesetzes unter Berücksichti-\nhaben oder dilß bei der Gewährung (Uberwei-             gung der sich aus dieser Verordnung ergebenden\nsun~J) der Prämie eine offenbare Unrichtigkeit im       Anderungen und Ergänzungen unter neuem Datum\nSinn des § 92 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung           und neuer Uberschrift sowie in neuer Paragraphen-\nunterlaufon ist, so sind die Prämie sowie die           folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\nüberwiesenen Zinsen und Zinseszinsen insoweit           des \\IVortlaut:s zu beseitigen.\nzurückzuzahlen, i.11s sie zu Unrecht gewährt {über-\nwiesen) worden sind; § 12 Abs. 1 letzter und vor-                              Artikel 4\nJetzter Satz ist sinnqemäß anzuwenden. Das Ent-\nsprechende gilt, sowdt die Berechnung der über-                               Inkramreten\nwiesenen Zinsf'n und Zinseszinsen auf einem                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nFehler beruht.                                          kündung in Kraft.\nBonn, den 4. April 1960\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel","214                              ßuncLesgese,tzblaH, Jahrgang 1960, Teil I\nDreizehnte Verordnung\nüber Änderung der Ausgleichsteuerordmmg\nVom 4. April 1960\nAuf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der\nFc1s!;m1<J vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) verordnet die\nBundP~-; rfäJ i eru n:J:\n§ 1\nDie Ai!:o(Jleir.:h,;tcuerordnung (Durchführungsbestimmungen zum Um-\nc;;i ,:::::1<,ncrcF:X;!.z --- AStO) in der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundes-\n. l S. 671), zul~tzt. gcö.ndert durch dis Verordnung vorn 16. De-\n;~\"i''.: !y: 1· 1'':'?) (':;:m(fo~,r:e~,etztt. I S. 764) vvird vvie folgt geändert:\nDie Fi-(!i]i:,Le 1 -- Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) - wird wie folgt g8änd(:rt:\na) Es wird aufgenommen die Tarifnummer\n,,05.01 Iv1efü;chenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Ab-\nfülle von Menschenhaar\".\nb) Dit! Tarifnummer aus 81.04 erhält die folgende Fassun~:\n,,ans 81.04 Andere unedle Metalle usw.:\nc1us A - Wismut:\n1 - roh; Bearbeitungsabfälle u:nd Schrott\naus    B - Cadmium:\n1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott.\naus C - Kobalt:\n1 - Matte; roh; Bearbeitungsabfälle und\nSchrott\naus D - Chrom:\n1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus E - Germanium:\n1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott.\naus F - Hafnium (Celtium):\n1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus H - Niob (Columbium):\n1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus    I - Antimon:\n1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott.\naus K - Titan:\n1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus M - Uran und Thorium:\n1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus N - Zirkon:\n1 -- roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus O - Rhenium:\n1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus    P - Gallium, Indium, Thallium:\n1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\".\n2. In der Liste der Waren, die dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von\n6 v. H. unterliegen - Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4) - , erhält die Tarif-\nnummer aus 81.04 die folgende Fassung:\n„aus 81.04 aus B - 2 -· Waren aus Cadmium\naus I - 2 - Waren aus Antimon\".","Nr. W -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1960                  215\n§ 2\nDiese V(,rordnung gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten\nUberleitunqsgcsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nim Land Berlin.\n§ 3\nDiese V(:rordnung tritt am 13. April 1960 in Kraft.\nBonn, den 4. April 1960\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz el\nVerordnung\nzur Auihetm:ug der Verordnung des Verwaltungsamtes für Wirtschaft\ndes amerikanischen und birfü.schen Besatzungsgebietes über Maßnahmen\nauf dem Gebiete des Sdrnirnsteitl!lfogerwesens in der brfüschen Zone vom 10. März 1947\nVom 29. März 1960\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetze1s zur Ände-\nrung der Gewerbeordnung für das Deutische Reich\nvom 13. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 508) in Ver-\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes\nfür die Bundesrepublik Deutschland wird im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern und\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nDie Verordnung des Verwaltungsamtes für Wirt-\nschaft des amerikanischen und britischen Besatzungs-\ngebietes über Maßnahmen auf dem Gebiete deis\nSchornsteinfegerweisens in der britischen Zone vom\n10. März 1947 (Mitteilungsblatt des Verwaltungs-\namtes für Wirtschaft S. 60) und die Ausführungs-\nbestimmung1en zur Verordnung über Maßnahmen\nauf dem Gebiete des Schornsteinfegerwesens in der\nbritischen Zone vom 10. März 1947 (Mitteilungsblatt\ndes Verwaltungsamtes für Wirtschaft S. 60) werden\naufgehoben.\n§ 2\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1960 in Kraft.\nBonn, den 29. März 1960\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLu,dwig Erhard","216                                           Bunde1sgoseitzblaH, Jahrgang 1960, Teil I\nBekanntmachung über den Schutz von Erfindungen,\nMustern und ·warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 6. April 1960\nAuf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betref-                              technische Ausstellung anläßlich des 9. Deut-\nfend den Schutz von Erfindungen, Mustern und                                     schen Kongresses für ärztliche Fortbildung\";\nWarenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.                              4.  die in der Zeit vom 16. bis 19. Juni 1960 in\nS. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des                                 Wiesbaden stattfindende „ 17. Internationale\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland                                 Sportartikelmesse Wiesbaden\";\nwird bekanntgemacht:\n5.  die in der Zeit vom 20. bis 28. August 1960 in\nDer durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-                                Bad Dürkheim/Weinstraße stattfindende „Lehr-\nsehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-                                und Industrieschau anläßlich des 44. Deutschen\nzeichen tritt ein für                                                            Weinbaukongresses\";\n1. die in der Zeit vom 18. bis 23. April 1960 in                          6.  die in der Zeit vom 28. August bis 1. September\n1960 in Frankfurt a. M. stattfindende „Inter-\nMünchen stattfindende „Fachausstellung anläß-\nlich der 77. Tagung der Deutschen Gesellschaft                           nationale Frankfurter Messe\";\nfür Chirurgie\";                                                       7. die in der Zeit vom 7. bis 11. September 1960\nin Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale\n2. die in der Zeit vom 21. Mai bis 1. Juni 1960                               Fahrrad- und Motorrad-Ausstellung\";\nin Saarbrücken stattfindende „SAARMESSE,\n8.  die in der Zeit vom 2. bis 9. Oktober 1960 in\nDeutsch-Französische Austauschmesse mit inter-\nFrankfurt a. M. stattfindende „ 10. Internationale\nnationaler Beteiligung\" 1\nKochkunst-Ausstellung und 11. Deutsche Bun-\n3. die in der Zeit vom 8. bis 12. Juni 1960 in Berlin                        desfachschau für das Hotel- und Gaststätten-\nstattfindende „Pharmazeutische und medizinisch-                          gewerbe\".\nBonn, den 6. April 1960\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. 1 S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}