{"id":"bgbl1-1960-18-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":18,"date":"1960-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_18.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1960","law_date":"1960-03-28T00:00:00Z","page":210,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["21G                  Bundesg,e1selzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nErste Verordmmg\nzur Durchführung des Uiirnderfinanzausglekhs im Ausglekhsjahr 1960\nVom 28. März 1960\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den\nFinanzausgleich unter den Ländern vom Rechnungs-\njahr 1958 an vom 5. März 1959 (Bundesgesetzbl. I\nS. 73) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:\n§ 1\nVollzug des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1960\n(1) Zum vorläufigen Vollzug des Finanzausgleichs\nim Ausgleichsjahr 1960 wird der Zahlungsverkehr\nauf Grund des § 10 des Gesetzes in der Weise\ndurchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils\nan der Einkommensteuer und der Körperschaft-\nst.euer nach Artikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes\nauf folgende Hundertsätze erhöht oder vermindert\nwird:\nin Baden-Württemberg                     39,1 V. H.\nBayern                                26,0 V. H.\nBremen                                37,2 V. H\nHamburg                               55,3 V. H.\nHesf;en                               38,2 V. H.\nN iedersc1.chsen                      20,6 V. H.\nNordrhein-V\\Testf alen                42,Ü V. f-I.\nRheinland-Pfalz                        5,3v.H.\n(2) Die Finanzämter liefern die nach Absatz\nvorläufig in Anspruch genommenen Einnahmen\ntäglich an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundes-\nminister der Finanzen kann zur Vereinfachung des\nVerwaltungsverfahrens die Ablieferung der Einnah-\nmen anderweitig regeln.\n(3) Das L:md Schleswig-Holstein leistet für das\nAusgh~ichsjahr 1960 keine Zahlungen auf den Bun-\ndesanteil an der Einkommensteuer und der Körper-\nschaftsteuer. Es erhält auf den durch den Bundes-\nanteil nicht r<r.rl\"\"'., 1\n-,...,,., Teil seiner vorläufigen Aus-\ngleichszuweisung eine Vorauszahlung von 51 600 000\nDeutsche Mark, die in Teilbeträgen von 4 300 000\nDeutsche Mark am 15. jedes Monats fällig ist.\n§ 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 28. März 1960\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1960                           211\nVerordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes (SparPDV)\nVom 4. April 1960\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 6 des Spar-              mienverfahrens das Finanzamt zuständig, in des•\nPrämiernJesctzes vom :i. Mai 19'.)9 (Bunclcsoesetzbl. I         sen Bezirk der Prämiensparer\nS. 241) verordnet diP Bumfo!;r<~(I ipnmg mit Zustim-                   1. zuletzt seinen vVohnsitz oder seinen ge-\nmung des Bundesrates:                                                     wöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn seine\nunbeschränkte     Einkommensteuerpflicht\nArtikel                                        vor dem 20. September weggefallen ist,\nDie Verordnung zur Durchführung des Spar-                           2. zuerst seinen v\\T ohnsitz oder seinen ge-\nPrämiengesetzes vom 22. Juli 1959 (Bunclesgesetzbl. I                     wöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn seine\nS. 503) wird wie folgt geändert und ergänzt:                              unbeschrünkte     Einkommensteuerpflicht\nnach dem 20. September eingetreten oder\n1. § 3 wird wie folgt geünderl.:\nwieder begründet worden ist\na) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n(2) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Ein-\n„Bei einer völligen Unterbrechung bemißt sich\nkommensteuer veranlagt wird, einen mehrfachen\ndie Festlequnqsfrist für jede vor der Unter-\nWohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist\nbrechunq geleistete Einzahlung nach § 1\n§ 73 a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung entspre-\nAbs. 2.\"\nchend anzuwenden.\nb) Der folqende Absatz 4 wird angefügt:\n(3) Hat das    zuständige Finanzamt über den\n,, (4) Absatz 3 Sätze 1 und 2 ist nicht anzu-\nAntrag auf Gewährung der Prämie entschieden\nwenden, wenn der Prämiensparer nach dem\nund wäre für ein Kalenderjahr, das dem Kalen-\nVertragsabschluß geheiratet hat. Das gilt auch\nderjahr folgt, für das die Prämie gewährt worden\ndann, wenn die Einzahlungen vor der Fieirat\nist, nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes und den Ab-\nunterbrochen worden sind.\"\nsätzen 1 und 2 ein anderes Finanzamt zuständig,\n2. In § 4 wird folgender Absatz 3 fmgefügt:                     so geht die Zuständigkeit für die weitere Durch-\n,, (3) Absätze 1 und 2 sind im Fall des § 3              führung des Prämienverfahrens auf dieses Finanz-\nAbs. 4 nicht anzuwenden.\"                                    amt über.\n3. In § 6 letzter Satz werden vor dem Wort „unver-                 (4) §§ 78 und 79 der Reichsabgabenordnung\nzüglich\" die Worte „und im Fall des § 5 Abs. 4              gelten entsprechend.\nNr. 3 der Schuldenverwaltung\" eingefügt.                                              § 9\n4. Hinter § 6 werden folqende §§ 7 bis 13 eingefüqt:                  Antragsfrist nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes\nin besonderen Fällen\n,,§ 7\nDie Frist für den Antrag des Prämiensparers\nHöhe der Prämie bei Sparverträgen mit               a.uf Erteilung eines Bescheids (§ 3 Abs. 6 des\nfestgelegten Sparraten in besonderen Fällen             Gesetzes) endet frühestens sechs Monate nach\nSteht dem Prämiensparer für das Kalenderjahr,             Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Finanzamt\nin dem er Einzahlungen auf Grund eines Sparver-             dem Kreditinstitut die Ablehnung des Antrags\ntrags mit festgelegten Sparraten leistet, infolqe           auf Gewährung der Prämie mitgeteilt hat.\neiner Änderung der persönlichen Verhältnisse ein\ngerinqerer Prämienhöchstb(~trag (§ 2 des Geset-                                      § 10\nzes) als für das Kalenderjahr des Vertragsab-                      Anforderung von Prämien und Zinsen\nschlusses zu, so erhöht sich der Prämienhöchst-\nbetrag, falls er niedriger als 20 vom Hundert der              (1) Die Ausschlußfrist für die Anforderung der\nbezeichneten Einzahlungen ist, auf diesen Betrag;           Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen durch\nder Prämienhöchstbetraq des Kalenderjahrs, in               das Kreditinstitut (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) endet\ndem der Prämiensparer den Vertrag abgeschlos-               frühestens sechs Monate nach Ablauf des Kalen-\nsen hat, darf jedoch nicht überschritten werden.            derjahrs, in dem über den Antrag auf Gewährung\nder Prämie entschieden worden ist.\n§ 8                               (2) Bemißt sich für Einzahlungen auf Grund\neines Sparvertrags mit festgelegten Sparraten die\nZuständiges Finanzamt in besonderen Fällen\nFestlegungsfrist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in Ver-\n(1) Hat ein Prämiensparer, der nic:ht zur Ein-           bindung mit § 1 Abs. 2, so endet die Ausschluß-\nkommensteuer veranlagt wird, am 20. September               frist für die Anforderung der auf diese Einzah-\ndes Kalenderjahrs, in dem er die Sparbeiträge               lungen entfallenden Prämie sowie der Zinsen\ngeleistet hat, weder einen Wohnsitz noch seinen             und Zinseszinsen nicht vor Ablauf von sechs\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des              Monaten nach dem Ende der sich aus § 2 Abs. 2\nGesetzes, so ist für die Durchführung des Prä-              ergebenden Frist.","212                                        Bunde.sig,e1setzbla.tt, Jahrgang 1960, Teil I\n(:1) n(~ i V<' r~,ü um urnJ der l\\u sschlußfrist für die         einen Sperrvermerk ins Schuldbuch eingetragen\nAnlmdenrnu d(;r Prfünie sowie der Zinsen und                          (§ 5 Abs. 4 Nr. 3), so hat sie einen Fall des Ab-\nZinseszinsen kunn unter den Voraussetzungen                           satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b unverzüglich dem\nder §§ B6 und B7 cfor Reid1sahuabenordnung Nach-                      Kreditinstitut anzuzeigen, das für die Prämien-\n:c;ichl qcwülirt W(!rden.                                             gutschrift zuständig ist.\n(4) Ist der Prfönienspci rer oder im Fall des § 12                  (3) Der Prämiensparer hat dem zuständigen\nAbs. 2 Nr. 1 ldzter Satz sein Ehe9attc in einem                       Finanzamt die vorzeitige Abtretung und Belei-\nKalenderjahr vor Ablauf (ler Festlegungsfrist                         hung von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2) unverzüg-\ngestorben, so kcmn dds Kreditinstitut bereits nach                    lich anzuzeigen.\nAblauf di()scs Kalcnderjrihrs die Prämie sowie\n(4) Ein Anspruch aus einem Sparvertrag (§§ 1,\ndie Zinsen und Zinseszinsen vom Finanzamt an-\n2, 5) wird beliehen, wenn der Anspruch zur\nfordern. Das gilt nicht, wenn im Fall des § 12\nSicherung einer Schuld abgetreten oder verpfän-\nAbs. 2 Nr. 1 letzter Satz der Sparvertrag mit fest-\ndet wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Schuld\ngelegten Sparra l.en prämienbegünstigt fortgesetzt\nvor oder nach Abschluß des Vertrags entstanden\nworden ist.\nist.\n{5) Ist der Prämiensparer nach dem Vertrags-\nabschluß vöHig erwerbsunfähig geworden oder\nhat er nach dem Vertragsabschluß geheiratet und                                                  § 12\nsind nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 vorletzter und letzter\nSatz des Gesetzes in einem Kalenderjahr vor Ab-                          Rückgängigmachung von Prämiengutschriften\nlauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge zurückge-                         (1) Das Kreditinstitut hat nach Entscheidung\nzahlt oder Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten                       des Finanzamts (Absatz 3) die Gutschriften der\noder beliehen worden, so kann das Kreditinstitut                      Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen rück-\nbereits nach Ablauf dieses Kalenderjahrs die                          gängig zu machen,\nPrämie sowie die Zinsen und Zinseszinsen vom\nFinanzamt anfordern.                                                          1. soweit nachträglich festgestellt wird, daß\ngeleistete Sparbeiträge unmittelbar oder\n(6) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die                             mittelbar im Zusammenhang mit der\nauf die Prämie entfallendem Zinsen und Zinses-                                   Aufnahme eines Kredits stehen oder bei\nzinsen vom Finanzamt anfordert, endet mit Ab-                                    der Gewährung der Prämie ein Fehler\nlauf des Tages, an dem die Prämie überwiesen                                     im Sinn des § 222 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 der\nwird. Hat das Kreditinstitut die Prämie bereits•                                 Reichsabgabenordnung unterlaufen ist;\nvor der Dberweisung durch das Finanzamt an\n2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist\nden Prämiensparcr ausgezahlt, so endet der Zeit-\nraum mit Ablauf des Tages der Auszahlung.                                        a) bei Sparverträgen im Sinn der §§\nund 2 Sparbeiträge zurückgezahlt\noder Ansprüche aus den Verträgen\n~ 11                                                 ab9etreten oder beliehen werden,\nA nzeigepilichten                                       b) bei Sparverträgen im Sinn des § 5\ndie Festlegung aufgehoben wird oder\n(1) Das      Kreditinstitut hat dem zuständigen                                  Ansprüche aus dem \\IVertpapier (An-\nFinanzamt die Fälle anzuzeigrm, in denen                                             teilschein) abgetreten oder beliehen\n1. nachträglich bekannt wird, daß bei der                                  werden.\nGewährung der Prtimie eine offenbare                               Bei einer Teilrückzahlung ist die gutge-\nUnrichtigkeit im Sinn des § 92 Abs. 3 der                          schriebene Prämie auf den Betrag herab-\nReichsabgabenordnung unterlaufen ist;                              zusetzen, der zu gewähren gewesen\n2. vor Ablauf der Festlegungsfrist -- außer                            wäre, wenn der Prämiensparer die zu-\nim Fall des Todes des Prämiensparers --                            rückgezahlten Sparbeiträge nicht gelei-\nstet hätte; dabei gelten die zuletzt gelei-\na) bei Sparverträgen im Sinn der §§ 1\nsteten Sparbeiträge als zuerst zurück-\nund 2 Sparbeiträge ganz oder zum\ngezahlt. Das Entsprechende gilt, wenn\nTeil zurückgezahlt oder Ansprüche\nAnsprüche zum Teil abgetreten oder be-\naus den Verträgen ganz oder zum\nliehen werden.\nTeil abgetretcm oder beliehen werden,\nb) bei Sparverträgen im Sinn des § 5 die                    (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden\nFestlegung aufgehoben wird oder                             1. in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 vor-\nAnsprüche aus dem Wertpapier (An-                               letzter und letzter Satz des Gesetzes, in\nteilsch(~in) ganz oder zum Teil abge-                          denen die vorzeitige Rückzahlung, Ab-\ntreten oder beliehen werden;                                   tretung oder Beleihung unschädlich ist.\nDas gleiche gilt bei vorzeitiger Rückzah-\n3. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-\nlung, Abtretung oder Beleihung nach\nraten im Sinn des § 2 Einzahlungen\ndem Tode des Ehegatten des Prämien-\nuntc~rbrochen werden {§ 3 Abs. 1).\nsparers, wenn die Ehegatten im Zeit-\n{2} Hat bei prämienbegünstigt erworbenen                                     punkt des Todes des Verstorbenen nicht\nSchuldbuchforderungen die Schuldenverwaltung                                     dauernd getrennt gelebt haben;","Nr. 18 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1960                         213\n2. in   dr!n Füllen, in denen \\.\\Tertpapiere           (2) Das Finanzamt fordert durch schriftlichen,\nniJch At1slos1:nq oder Kündigung vor-            begründeten Bescheid die zurückzuiah lenden Be-\nzciti~J C'inqp]fo;I we:rden, wenn der Prä-       träge\nmic~nspd rcr   an Stelle des eingelösten                1. vom Prämiensparer, wenn die Festle-\nWerl.pilptPrs Zug um Zug mindestens                        gungsfrist abgelaufen oder die Prämie in\nin Ifolw des Einlösungsbetrags andere                      den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten\nVVerl.pilpic~re der in § 5 bezeichneten Art                Fällen vorzeitig ausgezahlt worden ist,\nals Ursterwerber erwirbt und bis zum\n2. im übrigen vom Kreditinstitut.\nAblauf der nach § 5 Abs. 3 für das\ncinqeli~sl.e Wertpapier geltenden Fest-          Fordert das Finanzamt die Beträge vom Kredit-\n1,~gunqsfrist fos1Jegl. An Stelle des ein-       institut zurück, so ist der Bescheid auch dem Prä-\nrJe1öslcn 'Nertpilpicrs km1n der Prä-            micnsparer bekanntzugeben. § 3 Abs. 6 vorletzter\nm1ensparcr i:luch Zug um Zug den Ein-            und letzter Satz des Gesetzes gilt entsprechend.\nlösungsbetrag bis zum Ablauf dieser                 (3) Der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn\nFrist festlegen.\ner nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalender-\n(3) Uber die Rück:gänqi~Jmachunn der Gut-               jahrs geltend gemacht worden ist, das auf das\nschriften entscheidet di:ls zuständige Finanzamt.          Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie sowie die\nEs teilt dem Krcdi tinstitul mit, in welcher Höhe           Zinsen und Zinseszinsen überwiesen worden sind.\ndie Gutschrift: der Prämie rückgängig zu machen                (4) Auf die Beitreibung zurückzuzahlender Be-\nist Die Gutschrift der auf die Prämie entfallen-\nträge sind die Vorschriften der Reichsabgaben-\nden Zinsen und Zinseszinsen hat das Kredit-                 ordnung und ihrer Nebengesetze entsprechend\ninstitut entsprechend zu berichtigen.\nanzuwenden.\"\n(4.) Der Prürniensparcr kann beantragen, daß\n5. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden §§ 14 bis 17.\ndas Finanzamt über die Rückgängigmc1chung der\nGutschrift dc~r Pr~i mie einen schriftlichen, begrün-\ndeten Be:;cheid erteilt; § 3 Abs. 6 vorletzter und                             Artikel 2\nletzter Sutz des Gesetzes gilt entsprechend. Ein                       Anwendung im Land Berlin\nBescheid ist slds zu erl.eilen, wenn über den\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAntrag aufGewlihrung dPrPriimie durch Bescheid\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nentschieden worcfon ist.\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes\nauch im Land Berlin.\n§ 13                                                Artikel 3\nRückforclerunq von Prfünicm und Zinsen                                 Ermächtigung\n(1) Stellt das Finanzamt nach Uberweisung der           Der Bundesminister der Finanzen w\"ird ermäch-\nPrämie fest. daß die Voraussetzungen für ihre           tigt, den Wortlaut der Verordnung zur Durchfüh-\nG(~wührung nicht oder nur zum Teil vorgelegen·          rung des Spar-Prämiengesetzes unter Berücksichti-\nhaben oder dilß bei der Gewährung (Uberwei-             gung der sich aus dieser Verordnung ergebenden\nsun~J) der Prämie eine offenbare Unrichtigkeit im       Anderungen und Ergänzungen unter neuem Datum\nSinn des § 92 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung           und neuer Uberschrift sowie in neuer Paragraphen-\nunterlaufon ist, so sind die Prämie sowie die           folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\nüberwiesenen Zinsen und Zinseszinsen insoweit           des \\IVortlaut:s zu beseitigen.\nzurückzuzahlen, i.11s sie zu Unrecht gewährt {über-\nwiesen) worden sind; § 12 Abs. 1 letzter und vor-                              Artikel 4\nJetzter Satz ist sinnqemäß anzuwenden. Das Ent-\nsprechende gilt, sowdt die Berechnung der über-                               Inkramreten\nwiesenen Zinsf'n und Zinseszinsen auf einem                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nFehler beruht.                                          kündung in Kraft.\nBonn, den 4. April 1960\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}