{"id":"bgbl1-1960-17-8","kind":"bgbl1","year":1960,"number":17,"date":"1960-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/17#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-17-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_17.pdf#page=9","order":8,"title":"Straßenbaufinanzierungsgesetz","law_date":"1960-03-28T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 17 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960                          201\nStraßen baufinanzierungsgesetz\nVom 28. März 1960\nDer BundcsfilU hat mit Zustimmung des Bundes-                     2. die Kosten, Zinsen und Tilgungsbeträge\nrates das 1oigcndc C(!Slil.z beschlossen:                               für Anleihen und sonstige Schuldverbind-\nlichkeiten, deren Erträge für Zwecke des\nAßSCllNHT I                                      Straßenwesens verwendet worden sind\nFirni nzierung des Ausbaues                               oder verwendet ~.v-erden;\nrfor Dundesfernstraßen                              3. die Leistungen an andere Stellen, die für\nRechnung des Bundes Straßenbauaufgaben\nArtikel 1                                       ausführen;\nZwef:khindnng des Aufkommens                            4. die Zahlungen auf Grund von Verpflich-\nder Mineralölsteuer                                 tungen aus Sicherheitsleistungen und Ge-\n(1) Der auf den KrafJ,verkehr entfallende Teil des                   währleistungen, die für Zwecke des\nAufkommens an Minernlölsteuer ist für Zwecke des                        Straßenwesens übernommen worden sind\nStraßenwesens zu verwenden.                                             oder übernommen werden;\n(2) Zur Ermittlung der zweckgebundenen Einnah-                    5. sonstige erforderliche Angaben über die\nmen sind folqende Beträge von dem jährlichen                            Verwendung von Straßenbaumitteln.\nAufkommen an Mineralölsteuer abzusetzen:                      (3) Der Straßenbauplan kann für mehrere Rech-\n1. ein Abgeltungsbetrag von sechshundert           nungsjahre aufgestellt werden. Der Bundesminister\nMillionen Deutsche Mark;                        für Verkehr kann in diesem Falle mit Zustimmung\n2. Betriebsbeihilfen für versteuertes Mineral-      des Bundesministers der Finanzen im Rahmen der\nöl nach Abschnitt III Artikel 4 des Verkehrs-   für den Straßenbau bewilligten Mittel Straßenbau-\nfinanzqeselzes 1955 vom 6. April 1955           maßnahmen, die im Straßenbauplan erst für ein\n(Bundesriesetzbl. I S. 166) in der Fassung     späteres Rechnungsjahr vorgesehen sind, an Stelle\ndes Artikels 8 dieses Gesetzes sowie nach       der im laufenden Rechnungsjahr veranschlagten Vor-\nden jeweils geltenden Bundeshaushalts-          haben ausführen lassen.\nplänen;                                            (4) Die Vorschriften über die Aufstellung und\n3. die für Finanzierungsbeiträge und Finan-         Feststellung des Bundeshaushaltsplans gelten sinn-\nzierungshilfen nach den Abschnitten V und       gemäß für den Straßenbauplan.\nVI des Verh~hrsfinanzgesetzes 1955 erfor-\nderlichen Beträge, soweit sie nicht aus dem\nzweckgebundenen Mehraufkommen an Be-                                    ABSCHNITT II\nförderungsteuer nach Abschnitt VII des\nVerkehrsfinanzgesetzes 1955 gedeckt wer-                 Änderung mineralölsteuerrechtlicher\nden können.                                                             Vorschriften\nArtikel 4\nArtikel 2\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes\nVorfinanzierung\nDas Mineralölsteuergesetz in der Fassung der\nSoweit die Straßenbaumittel nach Artikel 1 dieses\nBekanntmachung vom 5. Dezember 1957 (Bundes-\nGesetzes für die Durchführung eines mehrjährigen\ngesetzbl. I S. 1833), der Verordnung zur Anpassung\nStraßenbaupJanes (Artikel 3) nicht ausreichen, kann\nvon Verbrauchsteuergesetzen und von Durchfüh-\nder Bundesminister der Finanzen im Vorgriff auf\nrungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an\ndas zweckgebundenP Aufkommen an Mineralöl-\nden Zolltarif 1958 vom 2. Januar 1958 (Bundes-\nsteuer in späteren Rechnungsjahren Kredite bis zum\ngesetzbl. I S. 3) und der Verordnung zur Anpassung\nBetrage von einer Milliarde Deutsche Mark auf-\nvon Verbrauchsteuergesetzen und von Durchfüh-\nnehmen.\nrungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an\nArtikel 3                          den Deutschen Zolltarif 1959 vom 2. Januar 1959\nVerwendung der Straßenbaumittel                 (Bundesgesetzbl. I S. 5) wird wie folgt geändert:\n(1) Uber die Verwendung der Straßenbaumittel             1. In § 1 Abs. 2 und in § 2 Abs. 1 wird jeweils\nist ein Straßenhauplan als Anlage zum Bundeshaus-              Nummer 3 gestrichen. Nummer 4 der alten Fas-\nhaltsplan aufzustellen.              ~                         sung wird Nummer 3.\n(2) Der Strnßenbauplan umfaßt                           2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n1. die Mittel für Unterhaltung, Erweiterung,              ,, (3) Der Mineralölsteuer unterliegt auch der\nAusbau und Neubau der Bundesfern-                  Mineralölanteil in Schmiermitteln der Nummern\nstraßen, die Mittel für den Erwerb von             27.10-B-1-b und 34.03-A-1- b und B des Zoll-\nGrundstücken für Straßenbauzwecke, für             tarifs, die in das Erhebungsgebiet eingeführt\nStraßenbauforschung, für Zuwendungen an            oder aus dem freien Verkehr des Zollgebiets\nfremde Baulastträger und sonstige durch             zum Zollverkehr abgefertigt werden, sowie in\nden Straßenbau Betroffene sowie für andere          mineralölhaltigen Additives der Nummer 38.14-B\nZwecke des Straßenwesens;                          des Zolltarifs, die in das Erhebungsgebiet ein-","202                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\ngcführl und nicht tmmil.telbar im Anschluß an die                                     (4) Wer in den Fällen der Absätze 2 und 3\nEinfuhr i11 <:i ncn Mincru lölherstellungsbetrieb                                  vorsätzlich steuerbegünstigte Mineralöle zu an-\noder c:in Slc:1wrl<1qcr verbracht werden.\"                                          de,ren als den begünstigten Zwecken verwendet,\nwird von der Begünstigung ausgeschlossen. Der\n3. In § 2 Abs. l W(•rdcn ersetzt                                                      Ausschluß erfolgt für ein Jahr, im Wiederho-\na) untc~r Nurrnncr 1 Bud1sl.,ibc a die Zahl                                        lungsfalle nach der Wiederzulassung unbefristet.\n,,29,7:-i\" durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    ,,32,50\",    In diesem Falle ist eine Wiederzulassung frühe-\nb) unler Nummc~r 1 B,1chstabc b Dop-                                               stens nach fünf Jahren möglich, wenn dann ge-\npelln:d1sli1IH:n fül, hh und dd jeweils                                     gen die Zuverlässigkeit des Antragstellers keine\ndie Z;:1h l „ 17,60\" dun lJ . . . . . . . . . . . . .          ,,20,35\",    Bedenken mehr bestehen.\nc) unter Nummer 1 Buch,;tabe b Dop-                                                    (5) Wer Mineralöl nach Absatz 2 oder 3\npellrnchstiJbc cc die· Zahl „21,75\"                                         steuerbegünstigt verwenden will, bedarf der Er-\ndurch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  ,,24,50\",    laubnis. Die Erlaubnis kcmn versagt oder ent-\nd) unter Nummer 1 Buchsl.iJ>e c die Zahl                                           zogen werden, wenn und solange aus anderen\n,, 14,--\" durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    ,,22,75\",     als den in Absatz 4 genannten Gründen schwer-\ne) unter Nummer 1 Buchstabe d die Zahl                                             wiegende Bedenken gegen die steuerliche Zu-\n1118,05\" durch .....................                          ,,22,75\",     verlässigkeit des Verwenders bestehen.\nf) unter Nummer 1 Buchstabe e Dop-                                                   (6) Der Bundesminister der Finanzen kann in\npe1buchstc1ben aa und bb jeweils die                                        besonders gelagerten Einzelfällen eine Steuer-\nZahl „11,75\" durch ................                           ,,16,45\",     begünstigung (Steuerfreiheit oder Steuerermäßi-\ng) unter Nummer 2 die Zahl „24,75\"                                                 gung) im Verwaltungswege zu Versuchszwecken\ndurch ............................                            ,,27,10\",     auch bei unmittelbarer oder mittelbarer Verwen-\nh) unter Nummer 3 Buchstabe a die Zahl                                             dung von Mineralöl als Treibstoff oder Schmier-\nstoff gewähren.\"\n,, 12,75\" durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     ,, 15,50\",\ni) unter Nummer 3 Buchstabe b die Zahl\n1117,--\" durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      ,, 19,75\". 6. § 9 erhält folgende Fassung:\n4. § 7 erhält folgenden Absatz 4:\n\"Steuerlager\n§ 9\n11 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die\nAuf Antrag ist zuzulassen, daß Mineralöl un-\nAnteilsteuer nach § 1 Abs. 3.\"\nversteuert gelagert wird, wenn das Steuerlager\n5. § 8 erhält folgende Fassun~r:                                                      dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch\nHersteller, dem Mischen von Mineralöl oder der\n11§ 8                                           Versorgung von steuerbegünstigten Verwendern\n(1) Mineralöl darf unversteuert unter Steuer-                                   dient.\"\naufsicht\n7. § 11 erhält folgende Fassung:\n1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt\noder zum Zollverkehr abgefertigt,                                                            ,, § 11\n2. zur weiteren Bearbeitung in                               einen        Die Mineralölsteuer wird auf Antrag vergütet\nT-Ierstc!llunrrsbe1rieh verbracht                                   für Mineralöl, das im Geltungsbereich dieses Ge-\nwerden.                                                                            setzes zur Herstellung von Schmiermitteln (§ 1\nAbs. 3) verbraucht worden ist, wenn die Schmier-\n(2) Ifeizöle und Flüssiggase dürfen unter\nmittel ausgeführt oder zum Zollverkehr abgefer-\nSteuernufsicht unversteuert zum Antrieb von\ntigt werden. Eine Vergütung wird nicht gewährt\nGasturbinen in ortsfesten Anlagen zur Strom-\nfür tv1ineralöl, das bei der Herstellung der\nerzeugung und zum unmittelbaren Verheizen,\nSchmiermittel als Treibstoff, Schmierstoff oder\nFlüssiggase auch zur Gewinnung von Licht ver-\nzum Heizen verbraucht worden ist.\"\nwendet werden. Heizöle im Sinne dieser Bestim-\nmung sind die Schweröle und Reinigungs-\n8. Die Uberschrift vor § 12 erhält die Fassung:\nextrakte mit einem Flammpunkt im geschlosse-\nnen Tiegel über 55° C, bei deren Destillation                                          ,,Verkehrs- und Verwendungsbeschränkung,\nnach DIN 51 752 bis 250° C weniqer als 40                                                             Steueraufsicht\";\nRaumhundertteile übergehen.                                                        dem § 12 werden folgendE~ Absätze 3 und 4 an-\n(3) Im übrigen darf Nl:ineralöl unter Steuer-                                   gefügt:\naufsicht unversteuert verwendet werden                                                ,, (3) Mineralölhaltige Additives der Nummer\n1. a]s Probe zu Untersuchungszwecken,                                  38.14-B des Zolltarifs, die im Erhebungsgebiet\n2. als LuJtfahrtbetricbsstoff im zivilen                               unter Verbrauch unversteuerten Mineralöls herge-\nLuftverkehr,                                                        stellt worden sind, dürfen an andere Empfänger\n3. zu gewerblichen Zwecken, jedoch nicht                               als Mineralölherstellungsbetriebe oder -steuer-\nlager nur abgegeben werden, wenn für den\na) als Treib- oder Schmierstoff oder\nMineralölanteil die Steuer nach dem zutreffenden\nzur Herst~>:llung solcher Stoffe,\nSteuersatz des § 2 entrichtet wird. Die Steuer-\nb) zum Verheizen,                                                   schuld entsteht mit der Abgabe; Steuer3chu]dner\nc) zum Antrieb von Gasturbinen.                                     ist der Lieferer.","Nr. 17        Tay der Ausuabe: Bonn, den 31. März 1960                                     203\n(4) Im übri~Jcn dü den miner,llüllialtige \\,Varnn,                      (4) Von der Nachsteuer befreit ist Mineralöl im\nd;c'. im Erhebw1qsqc'.bicL unter Verbrauch unver-                        BesiL: eines Endverbrauchers in e]ner Menqe, die dem\nsfc,ucrlcn Minernlüls henrcsl.c)Jll oder in das                          Durchschnitt des Monatsverbrauchs in den letzten\nlJrhclitm~Jsqchic)I ohne: Antc:il,;!H~slctH!rung nach                    drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten dieses\n§ 1 /\\JJs. ] eincwrC,hrL wordt:n sind, nicht uls                         Gesetzes entspricht. Endverbraucher ist. wer das\n'Leih- odc!r Sdimicr:;iofi odc:r z1u llcrst~)lhmq                        Mineralöl aw:;,3chließlich für coigene Zwecke urnnittel-\nsolcher StoHc verwencfol W('.rclPn. Vl/ird daqerren                      bar verbrauchl oder im eigenen Betrieb zu anderen\nverstoßen, so PnLstc:h! für d(:ri ]\\l!inerafolcmtei1 in                  Erzeugnissen üls Min'c.~rc:Jö'.c3:J ,c~·arbeitet.\ndic::;en W1-1rcn eine'. Sir:1H'r::,c;rn1d nach dem zcrJn-\nfi:Jdwn z11lreli(:rid('n ::;:,''1<'1!,.iL:,', d:,~; § 2.\"                   (5) Der Steuerschuldner hat das lv1iner2Jöl binnen\nzwei Wochen nach dern Inkrafttreten d:escs Gesetzes\n9. In§ 15Abs.2vvcrdett<'.r:::,l;I                                            od0r nach dem Em:::•fi.mg schriftlich der zustäadigen\na) in Nm,r;nc,· 1 ,,§ f; tdl:<. l und 2 und § 10\"                        ZollsteUe an~1,~rn1?1de,1. Die Steuer ist ohne Anforde-\nd u r eh \" § 1 li h s. ] s; \\/ BI rn' 11 l' n d 12\n1                            II '           rung zwei \\VcJC:1en nach der                      irn Fc.:dle\nb) in Nummer 5 ,,§ 1 /dis. 3, y 'l Abs. 3, § 8                           nicht ordnun,;!:m)jfügc~r A„nrneidunr3 mit dem Ablauf\nAbs. 3 und § 11 dir•:;•:'s Cc,;ct?cs sovvie\" durch                  der Anmeldefrist fällig,\n,, § 7 Abs. 3 c1 i csc:s C(:sche!_; und\".\n(6) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nArtikel 5                                      Zustimmung des Bundesrates bedarf, dc1s Nähere\nDed;n,f;)te S.leuen:chaMen                               zur Durchführung der Vorschriften der Absätze 1\nBedinfrte Stcllf'.rschulden für die von der Steuer-                       bis 5, insbesondere üb2r das anzt~wendende Ver-\nerhöhung nach Artikel 4 Nr. 3 betroffenen Mineral-                           fahren, zu bestimmen.\nöle erhöhen sich mit cbm Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes auf den Be!xag, der sich bei Anwendung der\nSteuc~rsätze nach Arl ikcl 4 Nr. 3 ergibt. Bedingte                                                  Artikel 8\nSteuerschulden für die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 der alten                                       Änderung der Betriebsbeihilfen\nFas~;ung des Mineraliilstcucrgcsetzes genannten\nWaren fällen beim InkroJ Ltretcn dieses Gesetzes                                Abschnitt III Artikel 4 des Verkehrsfinanzgesetzes\nweg.                                                                         1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166)\nArtikel 6                                      wird wie folgt geändert:\nSteuerersli~fü.m.g                                  1. In Absatz 1 werden in Ziffer 2 hinter dem Wort\nFür Bestände von Erzeuunisscn der Nummern                                     ,,Arbeitsmaschinen\" die Worte „und Diesel-\n27,12 und 27.13--A bis C des Zolltarifs, für die im                              lokomotiven\" eingefügt.\nZeitpunkt des Tnkraft.lrptr;ns bereits eine unbedingte                       2. In Absatz 1 wird die bisherige Ziffer 5 ·gestri-\nSteuerschuld en! standc:n ist oder die Steuern be-                               chen und durch folgende neue Ziffer 5 ersetzt:\nreits entrichtet worden sind, wird die Mineralöl-\nsteuer auf Antrag erlassen odc'.r erstattet. Das gleiche                         ,,5. Fahrzeugen der Binnen-, Küsten- und Hoch-\ngilt für Bestände von Erzeugnissen der Nummern                                        seefischerei und der Binnen-, Küsten- und\n27.10--A-2-a und 27.14-C--2 des Zolltarifs, sofern                                    Hochseeschiffahrt für den Betrieb von Schiffs-\ndiese nach dem .Inkrafttreten dieses Gesetzes auf                                     motoren. Insoweit bleibt die Ermächtigung\nErlaubnisschein a bgc9ebcn werden.                                                    der Bundesregierung oder des Bundesmini-\nsters der Finanzen zum Erlaß von Vorschrif-\nArtikel 7                                               ten zur Verbilligung von Dieselkraftstoff\n(Gasöl) nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur\nNad1versl.euerunu                                            Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften\n(1) Die von der Stctwrerhöhunq nach Artikel 4                                      auf dem Gebiet der Mineralölwirtschaft vom\nbetroffenen Mi,neralöle, für die beim Inkrafttreten                                   31. Mai 1951 (BundesgesetzbL I S. 371) un-\ndieses Gesetzes eine unbcdinqie Steuerschuld be-                                      berührt.\"\nsteht oder Mineralölsteuer hE~rcits entrichtet worden\nist, unterliegen einer Nachsteuer.                                           3. In Absatz 1 wird hinter Ziffer 5 als Satz 2 ein-\ngefügt:\n(2) Die Nachsteuer lwl:riiql. für 100 kg\n1. LeichWlr; und F:ii,<;;,ji~HJilSC .... .                              „Als Arbeitsmaschinen im Sinne der Ziffern 1\n2,75 DM\nund 2 gelten auch Krnftfohrzeuge, die nach ihrer\n2. mittelschv,rcn:r Olc, ............ .                   B,75 JYv1     Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug-\n3. Gasöle . . . . .              . . . ........ .         4,70 DM       fest verbundenen Einridltungen zur Leistung\n4. der un!<:~r § 2 Ahc;.l Nr.2 des                                      von Arbeit oder zurn Transport von Gütern im\nMine r,1 1öL;U!!WHJC:;<'1:.1.cs fo llcn-                           innerbetrieblichen Verk(;l1r vc3r'Nt:mdet 1,,verden\nden Er;:cuqni~;:,;c: ............ , .                2,35 DM.\n1\nund zum Verkebr auf öff9,1t:i•: :f:,1 Straßen nicht\n(3) Die Stcucn;drnld cnlsl eh I m i I dem Inkraft-                            zugelassen sind.\"\ntreten dieses Gc~;cU~Ps. ~;tc~w:r:;drul.:ncr ist, wer die\n4. In Absatz 3 erhält Satz 3 folqcnc1E Fa.c:sung:\nMineralöle lxim Inkrnftlrc:'..cm die:;es Ccsetzes be-\nsitzt. Bei Bestnnden, die sich in dicsun Zeitpunkt im                            „Dabei werden für je 100 kg de.s Verbrauchs\nVersand befinden, gellt. die Slcr:er::;chuld mit dem                                     1. in den Fällen des Absatzes 1\nUbcrgang des Besitzes ,'JUf den Ernpfi.inrJer über.                                         Ziffern 1 und 3 ............ 22,75 DM,","204                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n2. in den Fällen des Absatzes 1               1. In Absatz 1 erhalten die Nummern 4 und 5 fol\nZiffern 2 und 4 ............ 16,45 DM          gende Fassung:\nje 200\nangesetzt.\"                                                                                        Kilogramm\nGesarntgewich,\noder einen Teil\n5. Absatz 5 cnWillt.                                                                                      davon\nDM\nArtikel 9                             ,,4. Doppeldeckomnibusse und Gelenk-\nomnibusse, die ausschließlich im\nBetriebsbeihilfe für den Werkfernverkehr im Zonen-                  Linienverkehr verwendet werden ..       11,25\nrandgebiet und in den Prachthilfegebieten\n5. alle anderen Fahrzeuge von ,1,,rn\n(1) Eine Bctriel>sbcihilfo für das im Werkfernver-              Gesamtgewicht\nkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes ver-                                    bis zu 2 000 kg        22,-\nbrauchte Gasöl wird gewährt an Inhaber von Last-                   über 2 000 kg bis zu 3 000 kg            23,50\nkraftwagen, die ihren Standort im Zonenrandgebiet\nüber 3 000 kg bis zu 4 000 kg            25,-\noder in den Frachthilfe9cbieten haben. Vorausset-\nzung ist, daß das Gr1.söl zu Beförderungen gedient                 über 4 000 kg bis zu 5 000 kg            26,50\nhat                                                                über 5 000 kg bis zu 6 000 kg            28,-\na) unmittelbar zwischen Berlin-West und dem                über 6 000 kg bis zu 7 000 kg            29,50\nBundesgebiet,                                          über 7 000 kg bis zu 8 000 kg            31,-\nb) unmittelbar zwischen dem Zonenrandge-                  über 8 000 kg bis zu 9 000 kg            32,50\nbiet oder den Frachthilfegebieten und dem              über 9 000 kg bis zu 10 000 kg           34,-\nübrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes,\nüber 10 000 kg bis zu 11 000 kg          35,50\nc) innerhalb des Zonenrandgebietes oder der               über 11 000 kg bis zu 12 000 kg          37,--\nFrachthilfe9ebiete.\nüber 12 000 kg bis zu 13 000 kg          38,50\nDer Bundesminister der Finanzen bestimmt im Ein-                   über 13 000 kg bis zu 14 000 kg          40,-\nvernehmen mi l dem Bundesminister für Verkehr                       über 14 000 kg bis zu 15 000 kg         41,50\ndurch Rechtsverordnung, von welchen weiteren Vor-\nüber 15 000 kg bi<:; zu 16 000 kg       43,-\naussetzungen die Betricbsheihilfe abhängt, insbe-\nsondere welche örtlichPn Beziehungen zwischen dem                  über 16 000 kg bis zu 17 000 kg          44,50\nUnternehmer und den bezeichneten Gebieten be-                       über 17 000 kg bis zu 18 000 kg         46,-\ns t(~hen müssen, inwiewcr1 eine direkte Beförderung                 über 18 000 kg bis zu 19 000 kg         47,50\nvon oder zu bestimmten Standorten zwischen die-                                                             49,-\nüber 19 000 kg bis zu 20 000 kg·\nsen Gebietern und dem übri~wn Bundesgebiet erfor-\nderlich ist und inwieweit und in welcher Form ein                   über 20 000 kg bis zu 21 000 kg         50,50\nbesonderer Buchnachweis für die Beförderungen zu                    über 21 000 kg bis zu 22 000 kg         52,-\nfordern ist. Der Bundesminister der Finanzen be-                    über 22 000 kg bis zu 23 000 kg         53,50\nstimmt ferner durch Rechtsverordnung, welche Ge-                    über 23 000 kg bis zu 24 000 kg         55,-\nbiete als Zonenrandnebiet und als Frachthilfegebiete\nüber 24 000 kg .................. .     56,50.\"\nanzusehen sind.\n2. In Absatz 2\n(2) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden\nfür jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushalts-               a) erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fas-\nplan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die                  sung:\nHaushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten                 „ 1. um 25 vom Hundert des Betrages, der sich\nVerbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten                        nach Absatz 1 Nr. 5 ergibt,\nZwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei                             für Sa t.telanhänger;\nwerden für je 100 kg des Verbrauches 2,35 DM an-\ngesetzt.                                                             2. um 50 vom Hundert des Betrages, der sich\nnach Absatz 1 Nr. 5 ergibt,\n(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nverordnung das Nähere über                                                für Kraftomnibusse, die überwiegend im\nLinienverkehr verwendet werden;\";\n1. die Verteilung der Mittel und die Berech-\nnung der Beihilfen,                               b) werden in Nummer 3 Buchstabe a hinter den\n2. das Verfahren.                                          Worten „für Kraftfahrzeug-Anhänger\" die\nWorte „zur Durchführung von Schwer- und\nGroßraumtransporten · eingefügt.\nABSCHNITT III                       3. Absatz 3 wird gestrichen.\nÄnderung des I(raftfahrzeugsteuerrechts\nArtikel 11\nArtikel 10\nDbergangsvorschriH\nÄnderung des KraHfohr;;i;eu9s!euergesetzes                 für die Erhebung der Krafüahrzeugsteuer\n§ 11 Abs. 1 bis 3 des KrnHfohrzcugsleuergesctzes         (1) Ist die Kraftfahrzeugsteuer für einen Zeitraum\nin der Faf,Stmg vom 30. Juni 1955 (Bundesgesctzbl. I      entrichtet, der vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nS. 417) werden wie fol~J t gciindert:                     setzes beginnt und innerhalb zweier Monate nach","Nr. 17 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960                                           205\ndem Inkrafltrelcn cndd, so wird der Mehrbetrag                                           ABSCHNITT V\nnichL erhob(!n. Endd d,!r 7:ciLrilllrn spi.itcr als zwei                              Uberg angsrege 1ung\nMorldLe rn1d1 dcrn l11krnfltrc'.lcll dic~s0s Gesetzes, so\nist ck•r Ivlehrlwlr;c1u inn,)rlwlb eines Monats, vom In-                                  Artikel 13\nkrafi:! rd1!J1 dic!;c:s Cesd:1.c~; qcrcd11wl, zu entrichten.                      Abwicklung von Ausgaberesten\nBei der Bcrcchnunu des Mcl11bdrcJqPs bleiben Auf-                      (1) Ausgabereste aus früheren Rechnungsjahren,\ngelder unberück:,ichtifJ L Es werden nnr volle, zwei               für die Fortsetzungsraten im Straßenbauplan nicht\nf\\,1una1c· nitdl d<)rn Tnk rnfUrt:!(:11 di(•~;es Gesetzes 1ie-     vorgesehen sind, werden außerhalb des Straßenbau-\ngcnclc~ Mmw IP üJJ(J<'.'.·;dzl. t,1eli              unter fünf     plans zu Lasten der u . u q , .. u u.•. i L < ~ H I-Iaushaltsmittel\nDeu tsdH; lvfo rk w crdt:n n i chi c rh oben.                      abgewickelt.\n(2) fat die vor Inkrnlll.rden dies<-:S Cesetzes ent-                (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes überplan-\nrichtete Krnftlahrzeuusteuer höher als die nach die-               mäßig oder außerplanmäßig bereitgestellte Mittel\nsem Gesetz qcsdrnldctc Steuer, so wird der Unter-                  zur Durchführung von Straßenbaumnßnahmen sind\nschiPdsbetrnu nur erstattet, soweit er auf die Zeit                aus den nach Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes\nnach Ablauf von zwei Monaten, vom Inkrafttreten                    zweckgebundenen Mitteln zu decken.\ndieses Gesetzes gerechnet, entfällt. Bei der Berech-\nrnnq des Unterschiedsbetrages bleiben Aufgelder                                         ABSCHNITT VI\nmberücksichtigt. Es v11Jrden nur volle Monate an-\ngesetzt. Unterschi~~dsbetrüge unter fünf Deutsche\nSchlußvorschriften\nMark werden nicht erstattet.                                                              Artikel 14\nÄnderung des Verkehrsfinanzgesetzes 1955\nAbschnitt VII des Verkehrsfinanzgesetzes 1955\nvorn 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166) tritt,\nABSCHNITT IV                               soweit er sich auf das Mehraufkommen aus der\nMineralölsteuer sowie auf die Verwendung dieses\nGeltung im Land Berlin                            Mehraufkommens durch Abschnitt III Artikel 4 und\nAbschnitt IV Artikel 2 bezieht, außer Kraft.\nArtikel 12\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12                                           Artikel 15\nAbs. 1 und § 13 i\\bs. 1 des Dritten Uberleitungsge-                                        Inkrafttreten\nsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgeselzbl. I S. 1)\n(1) Dieses Gesetz tritt, soweit nicht in Absatz 2\nauch im Umd Berlin. Rechtsvcrordmmgen, die auf                     etwas anderes bestimmt ist, am 1. April 1960 in\nGrund dieses Gesetzes erlassen wcrd(~n, gelten im\nKraft.\nLand B<~rlin nach § 14 des Dritten Uherleitnngsge-\nseb:0s.                                                                 (2) § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes in der\nFassung des Artikels 4 Nr. 5 tritt, soweit darin die\n(2) ArtikeJ I Nr. 2 des Gesetzes des Landes Berlin              steuerbegünstigte Verwendung von Heizöl zum An-\nzur Andcrun~J des Krnf1fohrzeu9slt:lH.3ffJCSetzes vom               trieb von Gasturbinen in ortsfesten Anlagen zur\n.3. August 1950 (V crordnrmqsbJatt für Groß-.ßerHn I                Stromerzeugung zugelassen wird, mit Wirkung vom\nS. 379) bleibt unberührt.                                           1. Oktober 1959 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2ß. März 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nF ü r d e n B u n d e .s k ,an z 1e r\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz el\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","206                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Soldatengesetzes\nVom 28. März 1960\nDer Bundestag hat das folgende               Gesetz   be-        nungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung\nschlossen:                                                          des höheren Dienstgrades enthalten sein muß.\nArtikel 1                              Die Beförderungen mehrerer Soldaten können\nin einer Urkunde verfügt werden.\nDas Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten\nvom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) in der                     (2) Die Beförderung zu einem Mannschafts-\nFassung des Gesetzes zur Anderung des Soldaten-                     dienstgrad wird mit der dienstlichen Bekannt-\ngesetzes und des Besoldungsangleichungsgesetzes                     gabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor\nfür den Bundesgrenzschutz vom 20. Dezember 1956\ndem in der Ernennungsurkunde bestimmten\n(Bundesgesetzbl. I S. 925), des Soldatenversorgungs-\nTage wirksam. Dem Soldaten ist der Tag der\ngesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785),\ndienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung\ndes Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957\nzu bescheinigen.\n(Bundesgesetzbl. I S. 993) und des Zweiten Gesetzes\nzur Anderung des Soldatengesetzes vom 5. Dezem-                         (3) Für die Beförderung zum Unteroffizier und\nber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 898) wird wie folgt                  zu höheren Dienstgraden gilt § 41 Abs. 2 und,\ngeändert:                                                           wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in\n1. § 24 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                     einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2\nentsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere\nHat er seine Dienstpflicht in Ausübung von\nbei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb\nHoheitsbefugnissen, im Ausbildungsdienst oder\ndes Bundesgebietes, kann die ernennende Stelle\nim Einsatz verletzt, so hat er den Schaden nur\ndie dienstliche Bekanntgabe der Beförderung\ninsoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder\nanordnen. Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend\ngrobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.\"\nmit der Maßgabe, daß dem Soldaten die Ur-\n2. In § 30 Abs. 2 wird hinter ,,§§ 84, 86, 87\" ein                 kunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhän-\nKomma gesetzt und ,,§ 87 a\" eingefügt.                         digen ist.\"\n3. § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         6. § 46 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgenden Satz\n., (1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten               ersetzt:\nauf Zeit können berufen werden\n.,Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlas-\n1. Ungediente, Mannschaften und Unter-             sung verlangen, der Berufsoffizier bis zum\noffiziere bis zu einer Dienstzeit von           Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier je-\ninsgesamt zwölf Jahren, jedoch nicht            doch nur, wenn das Verbleiben im Dienst für\nüber das 40. Lebensjahr hinaus,                 ihn wegen persönlicher, insbesondere häus-\n2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von            licher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe\ninsgesamt zwölf Jahren,                         eine besondere Härte bedeuten würde.\"\n3. Offizierbewerber bis zum Abschluß\ndes für sie vorgesehenen Ausbil-            7. In § 47 Abs. 3 werden hinter den Worten „der\ndungsganges oder für eine fest                  Bundesminister für Verteidigung\" folgende\nbestimmte Zeit von mindestens drei              Worte eingefügt:\nJahren.\"\n.,oder die Stelle, der die Ausübung der Befug-\n4. § 41 wird wie folgt ergänzt:                                    nis zur Entlassung übertragen worden ist,\".\na) Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n8. § 55 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n.,An Stelle der Worte ,unter Berufung' kön-\nnen die Worte ,ich berufe' verwendet wer-                     ., (4) Ein Offizieranwärter soll entlassen wer-\nden.\"                                                     den, wenn sich herausstellt, daß er sich nicht\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                            zum Offizier eignen wird. Ist er als Unteroffizier\nzur Laufbahn der Offiziere zugelassen worden,\n., (4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten\nso wird er nicht entlassen, sondern in seine frü-\nkönnen in einer Urkunde verfügt werden.\nhere Laufbahn zurückgeführt.\"\nAn die Stelle der Aushändigung der Ernen-\nnungsurkunde tritt die Aushändigung einer\nAusfertigung des Teils der Urkunde, der               9. § 59 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nsich auf den Soldaten bezieht.\"\n.,(1) Für Klageii. der Soldaten, der Soldaten\nim Ruhestande, der früheren Soldaten und der\n5. § 42 erhält folgende Fassung:\nHinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis\n.,§ 42                              ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit\n(1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und                 nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich \\'?rge-\neines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernen-                    schrieben ist.\"\n•","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960                                   207\n10. § 60 wird wie folgt geündert:                                                    Artikel 2\nIn Absatz 4 wird clic Zahl „32\" durch die Zahl             Dieses Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft.\n,,40\" ersetzt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n11. In § 61 wird folgender Satz 2 angefügt:                    sind gewahrt.\n,,Die Entlassung hat dieselben Folgen wie eine             Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nEntlassung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 3.\"\nBonn, den 28. März 1960\n12. § § 62, 64 und 65 werden aufgehoben.\nDer Bundespräsident\nLübke\n13. § 71 erhält folgende Fc1ss1mg:\nFür den Bundeskanzler\n,,§ 71                              Der Bundesminister der Justiz\nIn der Rechtsverordnung nach§ 27 Abs. 1 kann                              Schäffer\nfür die Dauer von zehn Jahren nach Inkraft-\ntreten die[,es Gcsc)lzcs bestimmt werden, daß            Für den Bundesminister für Verteidigung\ncfü, Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b       Der Bundesminister für Angelegenheiten\nbis auf mhtzchn }v1onale verkürzt wird.\"                       des Bundesrates und der Länder\nvon Merkatz\n14. In § 72 Abs. 1 wird hinter dem Wortlaut der                    Für den Bundesminister des Innern\nNummer 4 das Komma durch einen Punkt er-                        Der Bundesminister der Justiz\nsetzt. Nummer 5 wird gestrichen.                                               Schäffer\nGesetz zur .Änderung\ndes Beamtenrechhmihmengesetzes *) und des Bundesbesondungsgesetzes\nVom 28. März 1960\nDer Bundestag hat             das   folgende  Gesetz  be-                          Artikel 3\nschlossen:                                                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArtikel 1                        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas Ruhmenqesetz zur Vereinheitlichung des\nBeamtenrechts vom 1. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I                                    Artikel 4\nS. 667) wird wie folgt gcündcrt:                                 Dieses Gesetz tritt am l. April 1960 in Kraft.\n§ 125 erhält folgenden Absatz 2:\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n,, (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn ein Soldat\nsind gewahrt.\nauf Zeit zum Beamten auf Widerruf im Vorberei-\ntungsdienst ernannt wird. In diesem Fall gelten               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 49 Satz 2 und § 124 sinngemäß.\".                          Bonn, den 28. März 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nArtikel 2\nFür den Bundeskanzler\nDas BundesbesoldLmqS(Jesetz vom 27. Juli 1957\nDer Bundesminister der Justiz\n(Bunde~-;geselzbl. I S. 993) wird wi<.:~ folgt geändert:\nSchäffer\n1. In § 45 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1960\" durch\nFür den Bundesminister des Innern\ndie Jahreszahl „1965\" ersetzt.\nDer Bundesminister der Justiz\n2. In§ 46 wird die Jahreszahl „1960\" durch die Jah-                                  Schäffer\nreszahl „ 1965\" ersetzt.\nD er B u n de s m i n i s t e r d e r F in a n z e n\n3. § 47 Nr. 2 erhält folqende Fassung:                                                  Etzel\n,,2. Soldaten, die sich für eine Dienstzeit von min-       Für den Bundesminister für Verteidigung\ndestens zwei Jahren verpflichten.\"                 Der Bundesminister für Angelegenheiten\ndes Bundesrates und der Länder\n*) Bundesgesetzbl. III 2030-1                                                     von Merkatz","208                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nZweite Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Große Hochsee-,\nGroße Herings-, Kleine Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei\nVom 28. März 1960\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetz,es zur Auf-                              kraftstoff oder 37,25 Deutsche Mark für 100 Liter\nhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem                                   Dieselkraftstoff; für nach Artikel 7 Abs. 4 des\nGebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951                                Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März\n. (Bundes,gesetzbl. I S. 371) wird verordnet:                                     1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201) nicht nachversteu-\nerten Dieselkraftstoff wird die Betriebsbeihilfe\njedoch nur ilil der bis 31. März 1960 g eltenden      1\n§ 1                                         Höhe gewährt.\"\nDie Verordnung über Verbilligung von Diesel-\nkraftstoff für die Große Hochsee-, Große Herings-,                                                          § 2\nKleine Hochs,ee-, Küslen- und Binnenfischerei vom\n6. Juni 1951 (Bundesges,etzbl. I S. 376), geändert                              Diese Verordnung igilt nach § 14 des Dritten\ndurch Verordnung vom 16. Juli 1955 (Bundesigesetz-                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nblatt I S. 454) wird wie folgt geändert:                                    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des\nDritten Ube,rleitungsge,setze,s auch im Land Berlin.\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Als Diese]kraftstoff (Gasöl) im Sinne die-\nser Verordnung gelten nur die in Anmerkung 7                                                            § 3\nBuchst,a'be d zu Tarifnummer 27.10 des Deutschen                           Diese, Verordnung tritt am 1. Apr;il 1960 in Kraft.\nZolltarifs 1959 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751)\nbezeichneten KohlenwasserstoHgemische.\"\nBonn, den 28. März 1960\n2. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die BetriebsbeihiHe beträgt 43,80 Deutsche                                    Der Bundesminister der Finanzen\nMark für 100 Kilogramm Eitgengewicht Diesel-                                                          Etzel\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzum niedersächsischen Dritten Gesetz über Maßnahmen\nauf dem Gebiete des Besoldungs- und Versorgungsrechts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts                              § 28 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 24\nvom 23. Felmwr 1%0 --- 2 BvL 8/59 -- in dem Ver-                                Abs. 2 des niedersächsischen Dritten C~esetzes\nf ahrcn wegen                                                                   über Maßnahmen auf dem Gebiete des Besol-\nverfassungsrechtlicher Prüfung des § 24 Abs. 2                              dungs- und Versorgungsrechts vom 14. September\nund des § 28 Abs. 1 Duchstabe a des niedersäch-                             1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 93) ist mit\nsischen Drillen Ccselzes über Maßnahmen auf                                 dem Grundgesetz vereinbar.\ndem Gebiete des Besoldungs- und Versorgungs-                                Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\nrechts vorn 14. September 1954 (Niedersächsisches                        § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nGesetz .. und V crordnunqshlatt S. 93)\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nauf Antrag\ndes Oberlandes~Jerichts Celle\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über                              Bonn, den 21. März 1960\ndas Bundesverfo.ssungsgcricht in der Fassung des\nGesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)                                 Der Bundesminister der Justiz\nnachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:                                                        Schäffer\nHeraus g c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDns Bnndesgcsctzblutt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferliqnng verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die S3.mm!unq des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 19:iß (Bundc:;rwsctzhl. I S 437) nuch Sctchgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,\nBczuqsbedingungen fü1 Teil I und IT: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlich Zustellgcb(ihr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.13undesqcsclzblatl\" Küln 3 99 ocJer nach ßezuhlung auf Grund einer Vorausrechnung, Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}