{"id":"bgbl1-1960-17-6","kind":"bgbl1","year":1960,"number":17,"date":"1960-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_17.pdf#page=2","order":6,"title":"Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar","law_date":"1960-03-28T00:00:00Z","page":194,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["194                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz zur Neuordnung\nder Sozialversicherungsträger im Saarland\n(Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar)\nVom 28. März 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                       § 5\nrales das Jolqende Geselz beschlossen:                         (1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen\nVermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der\nf].ESTEI~ /\\BSCI lNITT                   Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die\nKrnnkenversicherung                         in der Abteilung Krankenversicherung verwaltet\nwerden, gehen auf die Allgemeine Ortskranken-\n§ 1\nkasse für das Saarland über; ausgenommen sind\nDie §§ 225 bis      2:n, 2'.M Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,   das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die mit\n§ 235 Abs. l und 2, §§ Llfi bis 233, 245 Abs. 1 bis 4,      der Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben in\n§§ 2JG his 240, 250 Abs. 1 bis 4, §§ 251 bis 253, 258       rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang\nbis '2G7, 270 bis 297, 298 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und           stehen.\n5 bis 8, Abs. 2 und 3, §§ 299 bis 305, 307 bis 309,            (2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen\n318 bis 327, 333, 334, 338 bis 357, 360 bis 362, 364        Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der\nbis 3G7, 377 bis ]79, 3~~9 bis 392, 406 bis 415b, 476       Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saarbrücken gehen\nbis 477 Nr. 3, §§ 478 bis 487, 488 Abs. 1, 2 und            auf die · Bundesbahn-Betriebskrankenkasse über.\nAbs. 4 bis 6, §§ 489 bis 493 b, 504 bis 513, 516 bis 528    Ausgenommen sind das Vermögen und die Verbind-\nder Reid1sver'.;iclwrungsordnung und die zu ihrer           lichkeiten, die mit der Durchführung der Gemein-\nAnd~\\runn, Ergänzung und Durchführung erlassenen            schaftsaufgaben in rechtlichem oder wirtschaftlichem\nVorschriflen r;ellen im Saar],md. Soweit in ihnen           Zusammenhang stehen; dieses Vermögen und diese\nauf undere Vorschrifü n verwiesen wird, die im\n1\nVerbindlichkeiten gehen auf die Bundesbahn-Ver-\nSaarland in i:Jbweichcnder Fassung gelten, sind             sicherungsanstalt (§ 27) über.\ndiese in der samlündischcn Fassunq anzuwenden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte,\n§ 2                          die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf\nGrund besonderer Vereinbarungen für übertragbar\n(1) Pür das Si:Jarli:Jnd wird eine Allgemeine Orts-\nerklärt sind.\nkrankenkasse errich !et; sie }iat ihren Sitz in Saar-\nbrücken.\n§ 6\n(2) Soli:mge im Suarlilnd nur eine Allgemeine\n(1) Durch den Ubergang der Verbindlichkeiten\nOrtskrankenlrnssc bc::;teht, gehört sie mit der\nwird der bisherige Schuldner befreit; im übrigen\nRedlt:,stcllunrr (!:ncs L,mdcsvc!rbandes dem Bundes-\nwerden die Rechte des Gläubigers, insbesondere\nverband der Ortskrcrnkcnka::;;;en an.\nseine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine\n§ 3                          Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder\neiner sonstigen Sicherheit nicht berührt. § 418 des\n(1) Die Zustündi~Jkeit der Bundesbahn-Betriebs-          Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.\nkrankenkasse,        der    Bundespost-Betriebskranken-\nkasse, der Betriebskrankenkasse des Bundesver-                 (2) Zum Nachweis des Ubergangs des Eigentums\nkell rsministeriums und der Sec-Krankenkasse er-            an einem Grundstück gegenüber dem Grundbuch-\nstrcdU sich auf clas Saarland.                              amt genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbe-\nhörde; dies gilt für sonstige im Grundbuch einge-\n(2) Die Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saar-             tragene Rechte entsprechend.\nbrücken wird eine Bezirksleitnng der Bundesbahn-\nBetri eh~;kranken kasse.                                       (3) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die\naus Anlaß und in Durchführung des § 5 entstehen,\n§ 4\nwerden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer\n(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversiche-         Ansatz.\nrungsanstalt für das Saarland aus den Versiche-\nrungsverhältnissen in der Krankenversicherung ge-                                     § 7\nhen auf die Allgemeine Ortskrankenkasse für das                (1) Die Allgemeine Ortskrankenkasse für das\nSaarland über.                                              Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens\n(2) Die Rechte und Pflichten der Eisenbahn-Be-          dieses Gesetzes in der Abteilung Krankenversiche-\ntriebskrankenkasse Saarbrücken aus den Versiche-            rung der Landesversicherungsanstalt für das Saar-\nrungsverhällnisscn gehen auf die Bundesbahn-Be-             land beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenan-\ntriebskrankenkasse über.                                    wärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genann-\n(3) § 212 der Reichsversicherungsordnung gilt.           ten Zeitpunkt zu übernehmen. Dies gilt nicht für","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960                             195\nPersonen, die von der Landesversicherungsanstalt            (2) Absatz 1 gilt entsprechend für freiwillig Wei-\nfür das Saarland zur Durchführung der Gemein-            terversicherte im Saarland, die auf Grund des im\nschaftsaufgaben benötigt werden.                         Saarland geltenden Rechts die Mitgliedschaft zu\neiner Ersatzkasse verloren haben. Mit ihrem Beitritt\n(2) Die Allgemeine Ortskrankenkasse für das          zur Ersatzkasse treten die Versicherten in ihre\nSaarland erhält für die zu übernehmenden Beamten         Rechte, die sie aus einer Zusatzversichenmrr erwor-\nund Beamtenanwärter Dienstherrnfähigkeit (§ 121\nben haben, wieder ein.\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957\n- Bundesgesetzbl. I S. 667).                                                       § 12\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Versorgungsemp-        Personen, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes\nfänger entsprechend.                                     zur Änderung krankenversicherungsrechtlichPr Vor-\nschriften im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-\n§ 8                          gesetzbl. I S. 365) wegen Uberschreitens der Jahres-\narbeitsverdienstgrenze oder Jahreseinkommens-\nDie Arbeitsbedingungen der zu übernehmenden          grenze aus der Pflichtversicherung ausgeschieden\nAngestellten und Arbeiter dürfen aus Anlaß der           sind oder ausscheiden, sind berechtigt, einer für sie\nUbernahme nicht verschlechtert werden.                   zuständigen Betriebskrankenkasse, Innungskranken-\nkasse oder Ersatzkasse innerhalb von sechs Mona-\n§ 9\nten nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Saar-\nland beizutreten. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt.\n(1) Innungskrankenkassen mit dem Sitz im Saar-\nland, die Versicherte von der Allgemeinen Orts-\n§ 13\nkrankenkasse für das Saarland übernehmen, und\nErsatzkassen, zu denen Versicherte der Allgemeinen          Zu den Gemeinschaftsaufgaben der Krankenver-\nOrtskrankenkasse für das Saarland übertreten. ha-        sicherung, die der Landesversicherungsanstalt für\nben Angestellte der Allgemeinen Ortskrankenkasse         das Saarland obliegen, gehört auch der Betrieb der\nfür das Saarland in einem angemessenen Verhält-          Hüttenkrankenhäuser in Brebach, Burbach, Dillin-\nnis zu übernehmen. Uber Zahl und Person der zu           gen, Neunkirchen und Völklingen sowie des Rast-\nübernehmenden Angestellten sowie über den Zeit-          pfuhl-Krankenhauses und der Zentralapotheke in\npunkt der Ubernahme sollen sich die beteiligten          Saarbrücken. Die Landesversicherungsunstalt für das\nKassen einigen. Kommt eine Einigung nicht zu-            Saarland kann den Betrieb der Krankenhäuser und\nstande, so entscheidet die für die Sozialversiche-       der Zentralapotheke anderen Trägern mit deren\nrung zuständige oberste Landesbehörde des Saar-          Zustimmung übertragen oder einstellen.\nlandes.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Arbeitgeber\nmit Betrieben, für die eine Betriebskrankenkasse                          ZWEITER ABSCHNITT\nbesteht oder errichtet wird, deren Bereich sich auf                       Unfallversicherung\ndas Saarland erstreckt.\n§ 14\n(3) Bei der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen\nBerechnung bleiben Versicherte der Allgemeinen              Die §§ 546 bis 548, 623 bis 629 Abs. 1, §§ 629a\nOrtskrankenkasse für das Saarland außer Betracht,        bis 634, 636, 642 bis 647, 649 bis 653, 656 a bis 660,\ndie später als sechs Monate, nachdem die Betriebs-       663 bis 675, 677, 681, 684, 685, 689 bis 701, 703,\noder Innungskrankenkasse oder die Ersatzkasse            704, 713, bis 717, 721, 723, 843 bis 845, 847, 892\nihre Tätigkeit im Saarland aufgenommen hat,              bis 896, 915 bis 922, 956 bis 960, 962 bis 965, 967\nMitglied dieser Kasse werden.                            bis 972, 975, 978, 980 bis 985, 1029, 1033, 1046, 1047,\n1050 bis 1058, 1060, 1065 bis 1066 a, 1066 c bis 1072,\n1079, 1081 bis 1083, 1096 bis 1101, 1107 bis 1109,\n§ 10                          1113, 1116 bis 1119, 1121 bis 1125, 1128 bis 1130,\nSoll für einen Betrieb oder eine Innung, für die     1132 bis 1143, 1146 bis 1157, 1159 bis 1164, 1166 bis\nam 30. Juni 1947 eine Betriebs- oder lnnungskran-       1185, 1198, 1199, 1201, 1202, 1206bis 1225derReichs-\nkenkasse bestanden hat, eine neue Betriebs- oder        versicherungsordnung sowie die zu ihrer Änderung,\nInnungskrankenkasse errichtet werden, so gelten         Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschrif-\n§ 248 Nr. 1 und § 251 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsver-       ten gelten im Saarland. Soweit in ihnen auf andere\nsicherungsordnung nicht.                                Vorschriften verwiesen wird, die im Saarland in\nabweichender Fassung gelten,. sind diese in der\nsaarländischen Fassung anzuwenden.\n§ 11\n(1) Die freiwillig Weiterversicherten im Saarland,                            § 15\ndie auf Grund des im Saarland geltenden Rechts die\nMitgliedschaft zu einer Betriebs- oder Innungskran-         (1) Die Zuständigkeit der für das gesamte Bun-\nkenkasse verloren haben, sind berechtigt, der ent-       desgebiet außerhalb des Saarlandes bestehenden\nsprechenden Kasse innerhalb von sechs Monaten           Berufsgenossenschaften erstreckt sich auf das Saar-\nnach der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Saarland bei-      land.\nzutreten. Die Versicherung beginnt mit rlem erstc•n         (2) Die Zuständigkeit der Süddeutschen Eisen-\nTage des auf die Beitrittserklärung folgenden Ka-        und Stahl-Berufsgenossenschaft für die in Hütten-,\nlend1orvierteljahres.                                    Walzwerks-, Eisen- und Stahlbetrieben tätigen Per-","196                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nsonon, der Siidwc.,;tlichc:n Ba11-n(!ntfs9enossenschaft,              behörde des Saarlandes den Aufteilungsplan der Be-\nder Si'1rldPutsdH:n Holz-Bt\\rulsn<'r10ssonschaft und                  rufsgenossenschaften bestätigt hat oder der von der\nder Si'1ddc11 tsdwn Ed<!I- u 11d lJnocfolmetaJl-Berufs-                Landesbehörde aufgestellte Aufteilungsplan unan-\ngono.ssunsd1,t!l wird i.HI f dc1s SiJarland ms treckt.                fechtbar geworden ist.\n(6) Der bisherige Schuldner hat den kraft Gesetzes\n§ 16                                eingetretenen Ubergang der Verbindlichkeiten dem\nDie• l1.c'r(Jbcn1-l)()l'l!lsqr,nrn;~;<)il.';chafl für das Saar-    Gläubiger mitzuteilen.\nland wird 1'ine fä•zirk.•;vp1vv;1Hw1u dc•r Bergbm1-Be-                     (7) Das Vermögen und die Verbindlichkeiten wer-\nrufswinusst!m;dwft. Dio (Jrud IH; dur ßergbau--Berufs-                 den bis zu ihrem Ubergang auf die Berufsgenossen-\ngenossonsd1afl für das SacJrland worcfon Organe                        schaften von der Landesversicherungsanstalt für das\nder Bozi rksverwaltung.                                                Saarland im Auftrag und für Rechnung der Rechts-\nnachfolger verwa Itet.\n§ 17\n§ 20\nFür das Si:lc1rld11d werden oine Landwirtschaftliche\nBeru fsuonossensd1afl und ein Genrnindeunfallver-                          (1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen\nsichonrngsverhand errichlel.                                           Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der\nLandesversicherungsanstalt für das Saarland, die in\nder Abteilung Gemeindliche Unfallversicherung ver-\n§ 18                                 waltet werden, gehen auf den Gemeindeunfollver-\nDin Rechte und Pflichten der LandPsversichorungs-                   sicherungsverband für das Saarland über.\nanstal t für das Scrnrland und der Bergbau-Berufs-                         (2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen\ngonosi;enschaft für das Saarli:mll c1us dem Versiche-                   Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der\nrungsvcrhältnisiH~n in der Unfallversicherung gehen                    Bergbau-Berufs~-1enossenschaft für das Saarland\nauf die nach diesnm Gr~setz zuständigen Versiche-                       gehen auf die Bergbau-Berufsgenossenschaft über.\nrnngsl.rüw:n über.\n§ 19                                                          § 21\n(1) Das Vermiiq<:n (Eiqentum und alle sonstigen                        § 5 Abs. 3 und § 6 gelten in den Fällen der §§ 19\nVermi>uensrechte) und djc Verbindlichkeiten der                        und 20 entsprechend,\nLnnd.c1;versicherungsanstnlt für das Snarland, die in                                            § 22\ndor A bleilunq Allqcnwino (J nfclll versicherung ver-\nvrallr·l 'W(!rden, werden 1tn L{:r den in § 15 genanntE~n                • (1) Die in § 15 genannten Berufsgenossenschaften\n13(:rn l:,\\)<'nri~,:-;1,11:~dw rtcn dl! f qr~lc!ill.; ausqenornmcn     haben die im Zeitpunkt des Inkrafttreten~, dieses\nsind clic: Br!rqlMu-Bcnil~;~11. !nos:,cnschaft, die Garlen-            Gesetzes in der Abt2ilung Allgemeine Unfallver-\nbcrn--Her1.lls~Jc:nossunsd1d lt und die Sc~c-BPrnfsgenos-              sicherung der Lcm<lesversichcrunqsaff;talt für das\nscnsd1d ft.                                                            Saarland beschäftigtc\"n Personen (Beamte, Beamten-\nanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem ge-\n('2.) Da::; Vcnniiqen (Eiqc:!11.twi und alle! sonstirJfm           ndrmten Zeitpunkt zu übernehmen; ausgenommen\nV crm(HJCnsn '( hl.:.i) und die VPrhindl ichkei !.cn dm                sind die ßerqbau-Berufsgenossenschaft, die Garten-\nLc1nrJ.c!~,vcrsid1i'run~;scm!,Ldl! für da~•, Saarland, die in          bau-Berufst:ieno~;s:~nsdiaft und die See-Berufsgenos-\nder AbiPilunq Limclw lr!:;dw fUlcbe l Trifo.llversiche-                senschaft. Uber Zahl und Persern der zu überneh-\nrun~J verwallt:! vverden, werden unter der landwirt-                   menden Beschäftigten sollen sich die beteiligten\nschaftlichen Bern ls9eno~;scnschaft für das Saarland                   Versicherungsträger einigen; kommt eine Einigung\nund der Gartcnlwu-Bernfi-;~J(:ilr)1;scmsch,1ft a1tfgctr:ilt.           nicht zustande, so entscheidet die für die Sozialver-\n(3) Die heteili9 len Berulsqenosscmsd1a.lten stellen               sicherung zuständir;e oberste Landesbehörde des\neinen Aufteil11nt1splan auf, in dem angegeben wird,                    Saarlandes.\nwelche Vermögcnsgegenstönde und welche Ver-                                (2) Die Berufsgenossenschaften, die Beamte oder\nbindlichkeiten auf die einzelnen Berufsgenosscn-                       Beamtenanwärter zu übernehmen haben, erhalten\nschafü-'n übergehen sollen; Grundstücke und im                         für die zu übernehmenden Beamten und Beamten-\nGrundbuch cinuclra~rerw Rechte sollen übereinstim-                     anwärter Dienstherrnfähigkeit (§ 121 des Beamten-\nmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf                          rechtsrahmengosetzes).\ndas Grundbuchblatt bezeichnet werden. Der Auftei-\nlungspliJn ist von der für die Sozialversicherung                         (3) Absatz 1 gilt für die Versorgungsempfänger\nz11ständi~ien obersten L:rndc,;;hchördt! des Saarlandes                entsprechend.\nzu bestiitiuen.                                                                                  §  23\n(4) Kommt <:ine Einiqunq der beteiligten Berufs-                       (1) Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\nqcnossenschaften übnr die 1\\ 1.1 flPilu ng nicht zu-                   für das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkraft-\nstande, dc1nn stPllt die für die, Sozialversicherung                   tretens dieses Gesetzes in der Abteilung Landwirt-\nzusUindi~;e ohersle Lande::;behörcle des Süarla.ndes                   schaftliche Unfallversicherung der Landesversiche-\nden Au 11.eilunqsplan auf; für die Aufteilung isl das                  nmgsanstalt für das Saarland beschäftigten Per-\nVerhültn.is der von den beteiligten Berufsgenossen-                   sonen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und\nschaften zu übernehmenden Renl.enlast maßgebend.                       Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu über-\n(5) Der Ubergang der Vermögensgegenstände und                      nehmen.\nder Verbindlichkeiten tritt ein, sobald die für die                       (2) Der Gemeindeunfallversicherungsverband für\nSozialversidwnmg zuständige oberste Landes-                           das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkra.fttretens","Nr. 17 -·--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960                           197\ndieses Ge:sclzes in der /\\ htei l liIHJ Cc)rneindlichc Un-                              ~ 30\nfilllversicherunq der Ldrnlc:~versicherunqsans1.al l für         (1) Die Zuständigkeit der Bundesversicherungs-\ndas Saarland beschJ I i i~J L<>n Personen (Beamte, Be-        anstalt für               erstreckt sich auf das Saar-\namtenanwürl.er, Angestellte und Arbeiter) zu dem             land.\ngenannten Zei lpunk t zu übernehmen.\n(2) In Saarbrücken wird eine Auskunfts- und Be-\n(3) § 22 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.                   ratungsstelle der Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte errichtet; die Auskunfts-· und Beratungs-\n§ 24                               stelle hat auch die Aufgabe, die Uberleitung der\nDie Bergbau-Berufsgenossenschi:lft lrnt die im Zeit-       Rentenversicherung der Angestellten im Saarland\npunkt d(:S Inkrafttretens dieses Gesetzes in der             auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nBergbau-fü!rufsgenossenschaft für das Saarland be-           durchzuführen.\nschäftigten Personen (Angestellte und Arbeiter) zu                                      § 31\ndem genannten Zeitpunkt zu übernehmen; die zu\n(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicr~-\nübernehmenden Personen sollen in der Bezirksver-\nrungsanstalt für das Saarland aus den Versic}re-\nwaltung im San.rland (§ 16) beschäftigt werden.\nrungsverhältnissen in der Rentenversicherung der\nAngestellten gehen auf die Bundesversicherungs-\n§   25\nanstalt für Angestellte über.\n§ 8 gilt in den Fällen der §§ 22 bis 24.\n(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstige:i1\nVermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der\nLandesversicherungsanstalt für das Saarland, die in\nDRITTER A BSCHNfTT\nder Abteilung Rentenversicherung der Angestellten\nRentenversicherung der Arbeiter                      verwaltet werden, gehen auf die Bundesversiche-\nrungsanstalt für Angestellte über.\n§ 26\n(3) § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.\nDie §§ 1326 bis 13fl, 1348 bis 1350, 1353 bis 1355,\n1358 bis 1360 der Reichsversicherungsordnung sowie\n§ 32\ndie zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchfüh-\nrung erlassenen Vorschriften gelten im Saarland.                 (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nSoweit in ihnen all f cmdere Vorschriften verwiesen           stellte hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die-\nwird, die im Saarland in c1bweichender Fassung                ses Gesetzes in der Abteilung Rentenversicherung\ngelten, sind die,;c in der saJrländischen Fassung an-         der Angestellten der Landesversicherungsanstalt\nzuwendtm.                                                     für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte,\nBeamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu\n§ 27\ndem genannten Zeitpunkt zu übernehmen. Die zu\n(1) Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Versiche-             übernehmenden Personen sollen in der Auskunfts-\nrungsanstalt und d(~r Seekasse erstreckt sich auf das         und Beratungsstelle in Saarbrücken (§ 30 Abs. 2)\nSaarland.                                                    beschäftigt werden. ·\n(2) Die     Eisenbcthn-Versichcnmgsanstalt         Saar-      (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Versorgungs-\nbrücken wird eine Bezirksleitung der Bundesbahn-              empfänger entsprechend.\nVersicherungsanstalt.\n(3) § 8 gilt.\n§ 28                                                          § 33\n(1) Die Rechte und Pflichten aus den Versiche-                Bis zur Neuordnung der Altersversorgung für\nrungsverhältnissen sowie das Vermögen (Eigentum               das deutsche Handwerk bleibt die Landesversiche-\nund alle sonstigen Vermöuensrechte) und die Ver-              rungsanstalt für das Saarland Träger der Alters-\nbindlichkeiten der Eisenbahn-Versicherungsanstalt             versorgung für das deutsche Handwerk.\nSaarbrücken gehen auf die Bundesbahn-Versiche-\nrungsanstal t über.\n(2) § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.                                 FUNFTER ABSCHNITT\nHüttenknappschaftliche Pensionsversicherung\nVIERTER ABSCHNITT                                                     § 34\nRentenversicherung der Angestellten                      Bis zur Neuordnung der Hüttenknappschaftlichen\nPensionsversicherung bleibt die Landesversiche-\n§ 29                                rungsanstalt für das Saarland Träger dieses Ver-\nsicherungszweiges.\nDie §§ 1 bis 14, 17 und 29 des Gesetzes über die\nErrichtung der Bundesversicherungsanstalt für An-\ngestellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I                                SECHSTER ABSCHNITT\nS. 857) sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und                         Knappschaftsversicherung\nDurchführung erlassenen Vorschriften gelten im\nSaarland. Soweit in ihnen auf andere Vorschriften                                       § 35\nverwiesen wird, die im Sau.rland in abweichender                Die Saarknappschaft gehört der Arbeitsgemein-\nFassung gelten, sind diese in der samländischen               schaft der Knappschaften der Bundesrepublik\nFassung anzuwenden.                                          Deutschland an.","198                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n~;li·l1r~NTL:I{ /\\W/'111'-l!TT                                            § 38\nC(:rnein',.Jlll<' und Scli!ußvcrschriften                        (1) Die Amtsdauer der erstmals im Saarland ge-\nwählten Mitglieder der Organe, der Versicherten-\nältesten und Vertrauensmänner endet mit der\n(1) Die /.n!q,lH,n r!r•r Krnn 1 :Ptl'✓ (:r:;ic11en.1n(J, Un-        Amtsdauer der Mitglieder der Organe, der Ver-\nfol11/1•;-,;i1fir::T,:1,1 :rnd der Pr•nl.envcri;idH:nlnrJen der           slchertenältesten und V ertrauensmänn8r, die aus\nArbeiter wir) dc'.r Anw.r;lclllcn im S,i,1rlancl nehmen                   der zweiten Wahl im übrigen Geltungsbereich des\nbis z11m Ablrnl virw:; Jahr(~~, nach dem Inkrafttreten                    Selbstverwaltungsqesetzes hervorgegangen si'nd.\nch:::cc.; C(:'··r•l:rc~; die bi:-:hN './,11stiindiqcn Vcrsichc-              (2) Die Org,:m:.: dr::r Versic.:1erungsträger, deren\nri1nr1i,I r:;(!<'\" ::r:              und soweit im Auftrnq und für        Zuständigke;tf;bereiet1. durch dieses Gesetz auf das\nRulrnunq t'.e;· rwnmchr :;,ust~indiqnn Vcrsichcrnngs-                     Saarland e1streckt wird, können durch Personen\nVvciln, ;\\ls dies!' ihre /\\ufqr:1hen noch nicht            ergänzt werden, die ün Saarland ihren Wohnsitz\nw.: h: 1whriwn. ~~oltm~w d i(\\ bisher zustündigen Ver-                    haben oder regelmäßig dort beschäftigt sind. Für\nsl,.:: 11 l 1 i'(}',1.ri;qr'.r die /'1..t1fqi.ll)r:n nach Satz 1 noch     die Ergt:nzungswahlen gilt § 107 der \\Vu.hlordmmg\nWt1hnw11mcn, veridhn,11 sie nach ihren Satzunuen,                         für die Sozialversicherung vom 9. Januar 1958 (Bun-\nSOW(:il deren lnhiili nicht im \\Nidcrspruch zu diesem                     desgesetz bl. I S. 11).\nC(::;dz sl e:ht.\n(3) Für den Fall von Ergänzungswahlen nach Ab-\n(2) Unl.erl,i!JUl, di(: aussd1ließlich die Durchfüh-                satz 2 kann die Satzung des Versicherungsträgers\nru n~J von 1\\ v i r ·:: !Jr:n der Krimk enversichcrung, Un-               bestimmen, daß die Zahl der Mitglieder der Ver-\nfi.J i I vcr.',icherunr 1 und der l<(:n l.enversicherungen der            treterversammlung bis zum 30. Juni 1962 mehr\nArlwiter und de I Anqesi Pllten betreffen, sind den                       als 60, jedoch nicht mehr als 64 beträgt.\nnach die;;cm C(•:;etz zusl.ündiqcm Versicherungsträ-\ngern jeweils bis zu dc:m Z(ülpunk t unentgeltlich zu                                                 § 39\nüb('r~;r•mlen, zu dem d insc die entsprechenden Auf-\n~Jcllwn übcrnehnwn.                                                          Im Saarland werden folgende Vorschriften ein-\ngeführt:\n(3) Für die Ersa lzkassen gilt Absatz 1 nicht und                      1. die Verordnung über die Vergütung der Kran-\nAbscllz 2 mit der Ma ß~pbe, daß ihnen die Unter-                                kenkassen für die Einziehung der Beiträge zur\nlu~Jcn für ihre Mitglieder auf Anforderung zu über-                             Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-\nsenden sind.                                                                    beitslosenversicherung vom 29. Oktober 1955\n(Bundesanzeiger Nr. 214 vom 4. November\n§ 37                                    1955),\n(1) Die        von der Landwirtschaftlichen Familien-                  2. die Zweite Verordnung zur Durchführung des\nausulf~ichskasse Rhcinhessen-Pfalz nach § 8 des Ge-                             Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar-\nsetzes zur Einfiihnmg von Bundesrecht auf den Ge-                               beitslosenversicherung (Verordnung zu § 161\nbiE'ten der J\\ rbeilsbedingungen und des Familien-                              AVA VG) vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nlastenausgleichs im Sac1rland vom 30. Juni 1959                                 s. 766),\n(Bundcsgcsetzbl. I S. ]61) vvahrgenornmcnen Auf-                             3. die Verordnung über die Höhe der an die Ein-\ngaben gelten als im AuftrnfJ und für Rechnung der                               zugsstellen zu leistenden Vergütung für den\nFmnilicnausglr~ic:hskasse wahrgenommen, die bei                                 Einzug der Beiträge zu den Rentenversiche-\nder Lc1ncJwirtschdfllichcn Berufsgenossenschaft für                             rungen der Arbeiter und der Angestellten\ndas Suarland (§ 17) errichtet wird. So lange und so-                            vom 21. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1274).\nweit diese Familienausgleichska_sse ihre Aufgaben\nals Trügcr der Kindergeldzahlung noch nicht wahr-\n§ 40\nnimmt, nimmt diese Aufgaben weiterhin in ihrem\nAuftrag und für ihre Rechnung die Landwirtschaft-                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nliche Familien;i us~ileichskassc Rheinhessen-Pfalz                        des Dritt~n Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nwahr; dies ~Jilt jedoch nur bis zum Ablauf eines                          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nJahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\n(2) Die Auflösung der durch Gesetz Nr. 273 über\n§ 41\nFamilicnzulaw:n vom 11. Juli 1951 in der Fassung\nder Jkkanntrn(ichunq vom 14. Mi-irz 1957 (Amtsblatt                          (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des      dUf seine\ndes S;_wrlancJcs S. 2~:!0) errichtetem Kasse für Fami-                    Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nlienzulagen bleibt der L,md(~sqeselzqcbung vorb8-                            (2) Mit dem Inkra.fttreten dieses Gesetzes treten\nhalten.                                                                   alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleich-\n(3) Im Falle der Auflösunri der Kasse sind ihre                      lautenden Vorschriften im Saarland außer Kraft,\nBeamten, Bearnlc::1.c1nwiirlcr, Angestellten, Arbei.ter                   insbesondere\nund Vcrsorgnnc;~;c'mpiünqec vorn SiJiJrL:md oder von                             1. die §§ 2, 9 und 10 der Verordnung über\nsaarl iindischcn landc:,u nmi U.elbcirc:n Körpcm,~:haften,                          die Errichtung einer Landesversicherungs-\nAnstalten oder Sti!lunucn dc:s öffentlichen Rechts                                  anstalt für das Saargebiet vom 20. Sep-\nzu übernehmen. Für die Uherndhme der Beamten                                        tember 1945 (Amtsblatt des Saarlandes\nund Versorqunqsempfbng<:r gelten § 129 Abs. 1                                       S. 17).\nund 3, §§ 130, 132 Abs. 1 und § 133 des Beamten-                                 2. die Verordnung über die Errichtung einer\nrech tsrahmengesetzes entsprechend.                                                 Bergbauberufsgenossenschaft für das Saar-"]}