{"id":"bgbl1-1960-17-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":17,"date":"1960-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/17#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_17.pdf#page=14","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes","law_date":"1960-03-28T00:00:00Z","page":206,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["206                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Soldatengesetzes\nVom 28. März 1960\nDer Bundestag hat das folgende               Gesetz   be-        nungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung\nschlossen:                                                          des höheren Dienstgrades enthalten sein muß.\nArtikel 1                              Die Beförderungen mehrerer Soldaten können\nin einer Urkunde verfügt werden.\nDas Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten\nvom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) in der                     (2) Die Beförderung zu einem Mannschafts-\nFassung des Gesetzes zur Anderung des Soldaten-                     dienstgrad wird mit der dienstlichen Bekannt-\ngesetzes und des Besoldungsangleichungsgesetzes                     gabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor\nfür den Bundesgrenzschutz vom 20. Dezember 1956\ndem in der Ernennungsurkunde bestimmten\n(Bundesgesetzbl. I S. 925), des Soldatenversorgungs-\nTage wirksam. Dem Soldaten ist der Tag der\ngesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785),\ndienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung\ndes Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957\nzu bescheinigen.\n(Bundesgesetzbl. I S. 993) und des Zweiten Gesetzes\nzur Anderung des Soldatengesetzes vom 5. Dezem-                         (3) Für die Beförderung zum Unteroffizier und\nber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 898) wird wie folgt                  zu höheren Dienstgraden gilt § 41 Abs. 2 und,\ngeändert:                                                           wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in\n1. § 24 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                     einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2\nentsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere\nHat er seine Dienstpflicht in Ausübung von\nbei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb\nHoheitsbefugnissen, im Ausbildungsdienst oder\ndes Bundesgebietes, kann die ernennende Stelle\nim Einsatz verletzt, so hat er den Schaden nur\ndie dienstliche Bekanntgabe der Beförderung\ninsoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder\nanordnen. Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend\ngrobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.\"\nmit der Maßgabe, daß dem Soldaten die Ur-\n2. In § 30 Abs. 2 wird hinter ,,§§ 84, 86, 87\" ein                 kunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhän-\nKomma gesetzt und ,,§ 87 a\" eingefügt.                         digen ist.\"\n3. § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         6. § 46 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgenden Satz\n., (1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten               ersetzt:\nauf Zeit können berufen werden\n.,Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlas-\n1. Ungediente, Mannschaften und Unter-             sung verlangen, der Berufsoffizier bis zum\noffiziere bis zu einer Dienstzeit von           Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier je-\ninsgesamt zwölf Jahren, jedoch nicht            doch nur, wenn das Verbleiben im Dienst für\nüber das 40. Lebensjahr hinaus,                 ihn wegen persönlicher, insbesondere häus-\n2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von            licher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe\ninsgesamt zwölf Jahren,                         eine besondere Härte bedeuten würde.\"\n3. Offizierbewerber bis zum Abschluß\ndes für sie vorgesehenen Ausbil-            7. In § 47 Abs. 3 werden hinter den Worten „der\ndungsganges oder für eine fest                  Bundesminister für Verteidigung\" folgende\nbestimmte Zeit von mindestens drei              Worte eingefügt:\nJahren.\"\n.,oder die Stelle, der die Ausübung der Befug-\n4. § 41 wird wie folgt ergänzt:                                    nis zur Entlassung übertragen worden ist,\".\na) Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n8. § 55 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n.,An Stelle der Worte ,unter Berufung' kön-\nnen die Worte ,ich berufe' verwendet wer-                     ., (4) Ein Offizieranwärter soll entlassen wer-\nden.\"                                                     den, wenn sich herausstellt, daß er sich nicht\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                            zum Offizier eignen wird. Ist er als Unteroffizier\nzur Laufbahn der Offiziere zugelassen worden,\n., (4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten\nso wird er nicht entlassen, sondern in seine frü-\nkönnen in einer Urkunde verfügt werden.\nhere Laufbahn zurückgeführt.\"\nAn die Stelle der Aushändigung der Ernen-\nnungsurkunde tritt die Aushändigung einer\nAusfertigung des Teils der Urkunde, der               9. § 59 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nsich auf den Soldaten bezieht.\"\n.,(1) Für Klageii. der Soldaten, der Soldaten\nim Ruhestande, der früheren Soldaten und der\n5. § 42 erhält folgende Fassung:\nHinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis\n.,§ 42                              ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit\n(1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und                 nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich \\'?rge-\neines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernen-                    schrieben ist.\"\n•"]}