{"id":"bgbl1-1960-17-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":17,"date":"1960-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes","law_date":"1960-03-28T00:00:00Z","page":193,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["193\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                      Ausgegeben zu Bonn am 31. März (960                                              Nr. 17\nTag                                                  Inhalt:                                              Seite\n28. 3.60   Drittes Gesetz zur Änderung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes                                  193\n28.3.60    Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar                                                      194\n28.3.60    Gesetz über Bundeszuschüsse und Gemeinlast ........................................ • ..          199\n28.3.60    Straßenbaufinanzierungsgesetz ......................................................... .         201\n28. 3.60   Drittes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes ...................................... .         206\n28.3.60    Gesetz zur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes .            207\nAndert Bundesgesetzbl. 111 2030-1\n28 3.60    Zweite Verordnung zur Änderung der Verordn,un,g über Verbilligung von Die,selkraftistoff\nfür die Groß,e Hochsee-, Große He,ring s-, Kleine Hochsee-, Küsten- und Bin.nenfischeirni .....\n1                                                           208\n21. 3. 60  Ent,scheidung des Bundesverfassung,s,gerichts zum niedersächs,ischen Dritten Gesetz über\nMaßnahmen auf dem Gebiete des Besoldungs- und Ve·rsorgungsrechts .................... .           208\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes\nVom 28. März 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   In § 43 werden die Worte „31. März 1960\" ersetzt\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            durch die Worte „31. Dezember 1962\".\nArtikel 1                                                    Artikel 2\nDas Gesetz über Leistungen zur Unterbringung\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nvon Deutschen aus der sowjetischen Besatzungs-                  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nzone oder dem sow jctisch besetzten Sektor von                  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nBerlin (Flüchtlings-Notlcistungsg~:selz) vom 9. März\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 45) in der Fassung des\nZweiten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlings-                                       Artikel 3\nNotleistungsgesetzes vom 14. Mai 1957 (Bundesge-                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsetzbl. I S. 498) wird wie folgt geändert:                      dung in Kraft.\nDus vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. März 1960\nDer Bunde1spräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz el\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. 0 b e r 1ä n d e r\nZ 1997 A","194                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz zur Neuordnung\nder Sozialversicherungsträger im Saarland\n(Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar)\nVom 28. März 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                       § 5\nrales das Jolqende Geselz beschlossen:                         (1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen\nVermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der\nf].ESTEI~ /\\BSCI lNITT                   Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die\nKrnnkenversicherung                         in der Abteilung Krankenversicherung verwaltet\nwerden, gehen auf die Allgemeine Ortskranken-\n§ 1\nkasse für das Saarland über; ausgenommen sind\nDie §§ 225 bis      2:n, 2'.M Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,   das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die mit\n§ 235 Abs. l und 2, §§ Llfi bis 233, 245 Abs. 1 bis 4,      der Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben in\n§§ 2JG his 240, 250 Abs. 1 bis 4, §§ 251 bis 253, 258       rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang\nbis '2G7, 270 bis 297, 298 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und           stehen.\n5 bis 8, Abs. 2 und 3, §§ 299 bis 305, 307 bis 309,            (2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen\n318 bis 327, 333, 334, 338 bis 357, 360 bis 362, 364        Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der\nbis 3G7, 377 bis ]79, 3~~9 bis 392, 406 bis 415b, 476       Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saarbrücken gehen\nbis 477 Nr. 3, §§ 478 bis 487, 488 Abs. 1, 2 und            auf die · Bundesbahn-Betriebskrankenkasse über.\nAbs. 4 bis 6, §§ 489 bis 493 b, 504 bis 513, 516 bis 528    Ausgenommen sind das Vermögen und die Verbind-\nder Reid1sver'.;iclwrungsordnung und die zu ihrer           lichkeiten, die mit der Durchführung der Gemein-\nAnd~\\runn, Ergänzung und Durchführung erlassenen            schaftsaufgaben in rechtlichem oder wirtschaftlichem\nVorschriflen r;ellen im Saar],md. Soweit in ihnen           Zusammenhang stehen; dieses Vermögen und diese\nauf undere Vorschrifü n verwiesen wird, die im\n1\nVerbindlichkeiten gehen auf die Bundesbahn-Ver-\nSaarland in i:Jbweichcnder Fassung gelten, sind             sicherungsanstalt (§ 27) über.\ndiese in der samlündischcn Fassunq anzuwenden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte,\n§ 2                          die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf\nGrund besonderer Vereinbarungen für übertragbar\n(1) Pür das Si:Jarli:Jnd wird eine Allgemeine Orts-\nerklärt sind.\nkrankenkasse errich !et; sie }iat ihren Sitz in Saar-\nbrücken.\n§ 6\n(2) Soli:mge im Suarlilnd nur eine Allgemeine\n(1) Durch den Ubergang der Verbindlichkeiten\nOrtskrankenlrnssc bc::;teht, gehört sie mit der\nwird der bisherige Schuldner befreit; im übrigen\nRedlt:,stcllunrr (!:ncs L,mdcsvc!rbandes dem Bundes-\nwerden die Rechte des Gläubigers, insbesondere\nverband der Ortskrcrnkcnka::;;;en an.\nseine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine\n§ 3                          Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder\neiner sonstigen Sicherheit nicht berührt. § 418 des\n(1) Die Zustündi~Jkeit der Bundesbahn-Betriebs-          Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.\nkrankenkasse,        der    Bundespost-Betriebskranken-\nkasse, der Betriebskrankenkasse des Bundesver-                 (2) Zum Nachweis des Ubergangs des Eigentums\nkell rsministeriums und der Sec-Krankenkasse er-            an einem Grundstück gegenüber dem Grundbuch-\nstrcdU sich auf clas Saarland.                              amt genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbe-\nhörde; dies gilt für sonstige im Grundbuch einge-\n(2) Die Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saar-             tragene Rechte entsprechend.\nbrücken wird eine Bezirksleitnng der Bundesbahn-\nBetri eh~;kranken kasse.                                       (3) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die\naus Anlaß und in Durchführung des § 5 entstehen,\n§ 4\nwerden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer\n(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversiche-         Ansatz.\nrungsanstalt für das Saarland aus den Versiche-\nrungsverhältnissen in der Krankenversicherung ge-                                     § 7\nhen auf die Allgemeine Ortskrankenkasse für das                (1) Die Allgemeine Ortskrankenkasse für das\nSaarland über.                                              Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens\n(2) Die Rechte und Pflichten der Eisenbahn-Be-          dieses Gesetzes in der Abteilung Krankenversiche-\ntriebskrankenkasse Saarbrücken aus den Versiche-            rung der Landesversicherungsanstalt für das Saar-\nrungsverhällnisscn gehen auf die Bundesbahn-Be-             land beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenan-\ntriebskrankenkasse über.                                    wärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genann-\n(3) § 212 der Reichsversicherungsordnung gilt.           ten Zeitpunkt zu übernehmen. Dies gilt nicht für","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960                             195\nPersonen, die von der Landesversicherungsanstalt            (2) Absatz 1 gilt entsprechend für freiwillig Wei-\nfür das Saarland zur Durchführung der Gemein-            terversicherte im Saarland, die auf Grund des im\nschaftsaufgaben benötigt werden.                         Saarland geltenden Rechts die Mitgliedschaft zu\neiner Ersatzkasse verloren haben. Mit ihrem Beitritt\n(2) Die Allgemeine Ortskrankenkasse für das          zur Ersatzkasse treten die Versicherten in ihre\nSaarland erhält für die zu übernehmenden Beamten         Rechte, die sie aus einer Zusatzversichenmrr erwor-\nund Beamtenanwärter Dienstherrnfähigkeit (§ 121\nben haben, wieder ein.\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957\n- Bundesgesetzbl. I S. 667).                                                       § 12\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Versorgungsemp-        Personen, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes\nfänger entsprechend.                                     zur Änderung krankenversicherungsrechtlichPr Vor-\nschriften im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-\n§ 8                          gesetzbl. I S. 365) wegen Uberschreitens der Jahres-\narbeitsverdienstgrenze oder Jahreseinkommens-\nDie Arbeitsbedingungen der zu übernehmenden          grenze aus der Pflichtversicherung ausgeschieden\nAngestellten und Arbeiter dürfen aus Anlaß der           sind oder ausscheiden, sind berechtigt, einer für sie\nUbernahme nicht verschlechtert werden.                   zuständigen Betriebskrankenkasse, Innungskranken-\nkasse oder Ersatzkasse innerhalb von sechs Mona-\n§ 9\nten nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Saar-\nland beizutreten. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt.\n(1) Innungskrankenkassen mit dem Sitz im Saar-\nland, die Versicherte von der Allgemeinen Orts-\n§ 13\nkrankenkasse für das Saarland übernehmen, und\nErsatzkassen, zu denen Versicherte der Allgemeinen          Zu den Gemeinschaftsaufgaben der Krankenver-\nOrtskrankenkasse für das Saarland übertreten. ha-        sicherung, die der Landesversicherungsanstalt für\nben Angestellte der Allgemeinen Ortskrankenkasse         das Saarland obliegen, gehört auch der Betrieb der\nfür das Saarland in einem angemessenen Verhält-          Hüttenkrankenhäuser in Brebach, Burbach, Dillin-\nnis zu übernehmen. Uber Zahl und Person der zu           gen, Neunkirchen und Völklingen sowie des Rast-\nübernehmenden Angestellten sowie über den Zeit-          pfuhl-Krankenhauses und der Zentralapotheke in\npunkt der Ubernahme sollen sich die beteiligten          Saarbrücken. Die Landesversicherungsunstalt für das\nKassen einigen. Kommt eine Einigung nicht zu-            Saarland kann den Betrieb der Krankenhäuser und\nstande, so entscheidet die für die Sozialversiche-       der Zentralapotheke anderen Trägern mit deren\nrung zuständige oberste Landesbehörde des Saar-          Zustimmung übertragen oder einstellen.\nlandes.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Arbeitgeber\nmit Betrieben, für die eine Betriebskrankenkasse                          ZWEITER ABSCHNITT\nbesteht oder errichtet wird, deren Bereich sich auf                       Unfallversicherung\ndas Saarland erstreckt.\n§ 14\n(3) Bei der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen\nBerechnung bleiben Versicherte der Allgemeinen              Die §§ 546 bis 548, 623 bis 629 Abs. 1, §§ 629a\nOrtskrankenkasse für das Saarland außer Betracht,        bis 634, 636, 642 bis 647, 649 bis 653, 656 a bis 660,\ndie später als sechs Monate, nachdem die Betriebs-       663 bis 675, 677, 681, 684, 685, 689 bis 701, 703,\noder Innungskrankenkasse oder die Ersatzkasse            704, 713, bis 717, 721, 723, 843 bis 845, 847, 892\nihre Tätigkeit im Saarland aufgenommen hat,              bis 896, 915 bis 922, 956 bis 960, 962 bis 965, 967\nMitglied dieser Kasse werden.                            bis 972, 975, 978, 980 bis 985, 1029, 1033, 1046, 1047,\n1050 bis 1058, 1060, 1065 bis 1066 a, 1066 c bis 1072,\n1079, 1081 bis 1083, 1096 bis 1101, 1107 bis 1109,\n§ 10                          1113, 1116 bis 1119, 1121 bis 1125, 1128 bis 1130,\nSoll für einen Betrieb oder eine Innung, für die     1132 bis 1143, 1146 bis 1157, 1159 bis 1164, 1166 bis\nam 30. Juni 1947 eine Betriebs- oder lnnungskran-       1185, 1198, 1199, 1201, 1202, 1206bis 1225derReichs-\nkenkasse bestanden hat, eine neue Betriebs- oder        versicherungsordnung sowie die zu ihrer Änderung,\nInnungskrankenkasse errichtet werden, so gelten         Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschrif-\n§ 248 Nr. 1 und § 251 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsver-       ten gelten im Saarland. Soweit in ihnen auf andere\nsicherungsordnung nicht.                                Vorschriften verwiesen wird, die im Saarland in\nabweichender Fassung gelten,. sind diese in der\nsaarländischen Fassung anzuwenden.\n§ 11\n(1) Die freiwillig Weiterversicherten im Saarland,                            § 15\ndie auf Grund des im Saarland geltenden Rechts die\nMitgliedschaft zu einer Betriebs- oder Innungskran-         (1) Die Zuständigkeit der für das gesamte Bun-\nkenkasse verloren haben, sind berechtigt, der ent-       desgebiet außerhalb des Saarlandes bestehenden\nsprechenden Kasse innerhalb von sechs Monaten           Berufsgenossenschaften erstreckt sich auf das Saar-\nnach der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Saarland bei-      land.\nzutreten. Die Versicherung beginnt mit rlem erstc•n         (2) Die Zuständigkeit der Süddeutschen Eisen-\nTage des auf die Beitrittserklärung folgenden Ka-        und Stahl-Berufsgenossenschaft für die in Hütten-,\nlend1orvierteljahres.                                    Walzwerks-, Eisen- und Stahlbetrieben tätigen Per-","196                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nsonon, der Siidwc.,;tlichc:n Ba11-n(!ntfs9enossenschaft,              behörde des Saarlandes den Aufteilungsplan der Be-\nder Si'1rldPutsdH:n Holz-Bt\\rulsn<'r10ssonschaft und                  rufsgenossenschaften bestätigt hat oder der von der\nder Si'1ddc11 tsdwn Ed<!I- u 11d lJnocfolmetaJl-Berufs-                Landesbehörde aufgestellte Aufteilungsplan unan-\ngono.ssunsd1,t!l wird i.HI f dc1s SiJarland ms treckt.                fechtbar geworden ist.\n(6) Der bisherige Schuldner hat den kraft Gesetzes\n§ 16                                eingetretenen Ubergang der Verbindlichkeiten dem\nDie• l1.c'r(Jbcn1-l)()l'l!lsqr,nrn;~;<)il.';chafl für das Saar-    Gläubiger mitzuteilen.\nland wird 1'ine fä•zirk.•;vp1vv;1Hw1u dc•r Bergbm1-Be-                     (7) Das Vermögen und die Verbindlichkeiten wer-\nrufswinusst!m;dwft. Dio (Jrud IH; dur ßergbau--Berufs-                 den bis zu ihrem Ubergang auf die Berufsgenossen-\ngenossonsd1afl für das SacJrland worcfon Organe                        schaften von der Landesversicherungsanstalt für das\nder Bozi rksverwaltung.                                                Saarland im Auftrag und für Rechnung der Rechts-\nnachfolger verwa Itet.\n§ 17\n§ 20\nFür das Si:lc1rld11d werden oine Landwirtschaftliche\nBeru fsuonossensd1afl und ein Genrnindeunfallver-                          (1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen\nsichonrngsverhand errichlel.                                           Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der\nLandesversicherungsanstalt für das Saarland, die in\nder Abteilung Gemeindliche Unfallversicherung ver-\n§ 18                                 waltet werden, gehen auf den Gemeindeunfollver-\nDin Rechte und Pflichten der LandPsversichorungs-                   sicherungsverband für das Saarland über.\nanstal t für das Scrnrland und der Bergbau-Berufs-                         (2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen\ngonosi;enschaft für das Saarli:mll c1us dem Versiche-                   Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der\nrungsvcrhältnisiH~n in der Unfallversicherung gehen                    Bergbau-Berufs~-1enossenschaft für das Saarland\nauf die nach diesnm Gr~setz zuständigen Versiche-                       gehen auf die Bergbau-Berufsgenossenschaft über.\nrnngsl.rüw:n über.\n§ 19                                                          § 21\n(1) Das Vermiiq<:n (Eiqentum und alle sonstigen                        § 5 Abs. 3 und § 6 gelten in den Fällen der §§ 19\nVermi>uensrechte) und djc Verbindlichkeiten der                        und 20 entsprechend,\nLnnd.c1;versicherungsanstnlt für das Snarland, die in                                            § 22\ndor A bleilunq Allqcnwino (J nfclll versicherung ver-\nvrallr·l 'W(!rden, werden 1tn L{:r den in § 15 genanntE~n                • (1) Die in § 15 genannten Berufsgenossenschaften\n13(:rn l:,\\)<'nri~,:-;1,11:~dw rtcn dl! f qr~lc!ill.; ausqenornmcn     haben die im Zeitpunkt des Inkrafttreten~, dieses\nsind clic: Br!rqlMu-Bcnil~;~11. !nos:,cnschaft, die Garlen-            Gesetzes in der Abt2ilung Allgemeine Unfallver-\nbcrn--Her1.lls~Jc:nossunsd1d lt und die Sc~c-BPrnfsgenos-              sicherung der Lcm<lesversichcrunqsaff;talt für das\nscnsd1d ft.                                                            Saarland beschäftigtc\"n Personen (Beamte, Beamten-\nanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem ge-\n('2.) Da::; Vcnniiqen (Eiqc:!11.twi und alle! sonstirJfm           ndrmten Zeitpunkt zu übernehmen; ausgenommen\nV crm(HJCnsn '( hl.:.i) und die VPrhindl ichkei !.cn dm                sind die ßerqbau-Berufsgenossenschaft, die Garten-\nLc1nrJ.c!~,vcrsid1i'run~;scm!,Ldl! für da~•, Saarland, die in          bau-Berufst:ieno~;s:~nsdiaft und die See-Berufsgenos-\nder AbiPilunq Limclw lr!:;dw fUlcbe l Trifo.llversiche-                senschaft. Uber Zahl und Persern der zu überneh-\nrun~J verwallt:! vverden, werden unter der landwirt-                   menden Beschäftigten sollen sich die beteiligten\nschaftlichen Bern ls9eno~;scnschaft für das Saarland                   Versicherungsträger einigen; kommt eine Einigung\nund der Gartcnlwu-Bernfi-;~J(:ilr)1;scmsch,1ft a1tfgctr:ilt.           nicht zustande, so entscheidet die für die Sozialver-\n(3) Die heteili9 len Berulsqenosscmsd1a.lten stellen               sicherung zuständir;e oberste Landesbehörde des\neinen Aufteil11nt1splan auf, in dem angegeben wird,                    Saarlandes.\nwelche Vermögcnsgegenstönde und welche Ver-                                (2) Die Berufsgenossenschaften, die Beamte oder\nbindlichkeiten auf die einzelnen Berufsgenosscn-                       Beamtenanwärter zu übernehmen haben, erhalten\nschafü-'n übergehen sollen; Grundstücke und im                         für die zu übernehmenden Beamten und Beamten-\nGrundbuch cinuclra~rerw Rechte sollen übereinstim-                     anwärter Dienstherrnfähigkeit (§ 121 des Beamten-\nmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf                          rechtsrahmengosetzes).\ndas Grundbuchblatt bezeichnet werden. Der Auftei-\nlungspliJn ist von der für die Sozialversicherung                         (3) Absatz 1 gilt für die Versorgungsempfänger\nz11ständi~ien obersten L:rndc,;;hchördt! des Saarlandes                entsprechend.\nzu bestiitiuen.                                                                                  §  23\n(4) Kommt <:ine Einiqunq der beteiligten Berufs-                       (1) Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\nqcnossenschaften übnr die 1\\ 1.1 flPilu ng nicht zu-                   für das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkraft-\nstande, dc1nn stPllt die für die, Sozialversicherung                   tretens dieses Gesetzes in der Abteilung Landwirt-\nzusUindi~;e ohersle Lande::;behörcle des Süarla.ndes                   schaftliche Unfallversicherung der Landesversiche-\nden Au 11.eilunqsplan auf; für die Aufteilung isl das                  nmgsanstalt für das Saarland beschäftigten Per-\nVerhültn.is der von den beteiligten Berufsgenossen-                   sonen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und\nschaften zu übernehmenden Renl.enlast maßgebend.                       Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu über-\n(5) Der Ubergang der Vermögensgegenstände und                      nehmen.\nder Verbindlichkeiten tritt ein, sobald die für die                       (2) Der Gemeindeunfallversicherungsverband für\nSozialversidwnmg zuständige oberste Landes-                           das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkra.fttretens","Nr. 17 -·--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960                           197\ndieses Ge:sclzes in der /\\ htei l liIHJ Cc)rneindlichc Un-                              ~ 30\nfilllversicherunq der Ldrnlc:~versicherunqsans1.al l für         (1) Die Zuständigkeit der Bundesversicherungs-\ndas Saarland beschJ I i i~J L<>n Personen (Beamte, Be-        anstalt für               erstreckt sich auf das Saar-\namtenanwürl.er, Angestellte und Arbeiter) zu dem             land.\ngenannten Zei lpunk t zu übernehmen.\n(2) In Saarbrücken wird eine Auskunfts- und Be-\n(3) § 22 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.                   ratungsstelle der Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte errichtet; die Auskunfts-· und Beratungs-\n§ 24                               stelle hat auch die Aufgabe, die Uberleitung der\nDie Bergbau-Berufsgenossenschi:lft lrnt die im Zeit-       Rentenversicherung der Angestellten im Saarland\npunkt d(:S Inkrafttretens dieses Gesetzes in der             auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nBergbau-fü!rufsgenossenschaft für das Saarland be-           durchzuführen.\nschäftigten Personen (Angestellte und Arbeiter) zu                                      § 31\ndem genannten Zeitpunkt zu übernehmen; die zu\n(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicr~-\nübernehmenden Personen sollen in der Bezirksver-\nrungsanstalt für das Saarland aus den Versic}re-\nwaltung im San.rland (§ 16) beschäftigt werden.\nrungsverhältnissen in der Rentenversicherung der\nAngestellten gehen auf die Bundesversicherungs-\n§   25\nanstalt für Angestellte über.\n§ 8 gilt in den Fällen der §§ 22 bis 24.\n(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstige:i1\nVermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der\nLandesversicherungsanstalt für das Saarland, die in\nDRITTER A BSCHNfTT\nder Abteilung Rentenversicherung der Angestellten\nRentenversicherung der Arbeiter                      verwaltet werden, gehen auf die Bundesversiche-\nrungsanstalt für Angestellte über.\n§ 26\n(3) § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.\nDie §§ 1326 bis 13fl, 1348 bis 1350, 1353 bis 1355,\n1358 bis 1360 der Reichsversicherungsordnung sowie\n§ 32\ndie zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchfüh-\nrung erlassenen Vorschriften gelten im Saarland.                 (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nSoweit in ihnen all f cmdere Vorschriften verwiesen           stellte hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die-\nwird, die im Saarland in c1bweichender Fassung                ses Gesetzes in der Abteilung Rentenversicherung\ngelten, sind die,;c in der saJrländischen Fassung an-         der Angestellten der Landesversicherungsanstalt\nzuwendtm.                                                     für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte,\nBeamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu\n§ 27\ndem genannten Zeitpunkt zu übernehmen. Die zu\n(1) Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Versiche-             übernehmenden Personen sollen in der Auskunfts-\nrungsanstalt und d(~r Seekasse erstreckt sich auf das         und Beratungsstelle in Saarbrücken (§ 30 Abs. 2)\nSaarland.                                                    beschäftigt werden. ·\n(2) Die     Eisenbcthn-Versichcnmgsanstalt         Saar-      (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Versorgungs-\nbrücken wird eine Bezirksleitung der Bundesbahn-              empfänger entsprechend.\nVersicherungsanstalt.\n(3) § 8 gilt.\n§ 28                                                          § 33\n(1) Die Rechte und Pflichten aus den Versiche-                Bis zur Neuordnung der Altersversorgung für\nrungsverhältnissen sowie das Vermögen (Eigentum               das deutsche Handwerk bleibt die Landesversiche-\nund alle sonstigen Vermöuensrechte) und die Ver-              rungsanstalt für das Saarland Träger der Alters-\nbindlichkeiten der Eisenbahn-Versicherungsanstalt             versorgung für das deutsche Handwerk.\nSaarbrücken gehen auf die Bundesbahn-Versiche-\nrungsanstal t über.\n(2) § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.                                 FUNFTER ABSCHNITT\nHüttenknappschaftliche Pensionsversicherung\nVIERTER ABSCHNITT                                                     § 34\nRentenversicherung der Angestellten                      Bis zur Neuordnung der Hüttenknappschaftlichen\nPensionsversicherung bleibt die Landesversiche-\n§ 29                                rungsanstalt für das Saarland Träger dieses Ver-\nsicherungszweiges.\nDie §§ 1 bis 14, 17 und 29 des Gesetzes über die\nErrichtung der Bundesversicherungsanstalt für An-\ngestellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I                                SECHSTER ABSCHNITT\nS. 857) sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und                         Knappschaftsversicherung\nDurchführung erlassenen Vorschriften gelten im\nSaarland. Soweit in ihnen auf andere Vorschriften                                       § 35\nverwiesen wird, die im Sau.rland in abweichender                Die Saarknappschaft gehört der Arbeitsgemein-\nFassung gelten, sind diese in der samländischen               schaft der Knappschaften der Bundesrepublik\nFassung anzuwenden.                                          Deutschland an.","198                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n~;li·l1r~NTL:I{ /\\W/'111'-l!TT                                            § 38\nC(:rnein',.Jlll<' und Scli!ußvcrschriften                        (1) Die Amtsdauer der erstmals im Saarland ge-\nwählten Mitglieder der Organe, der Versicherten-\nältesten und Vertrauensmänner endet mit der\n(1) Die /.n!q,lH,n r!r•r Krnn 1 :Ptl'✓ (:r:;ic11en.1n(J, Un-        Amtsdauer der Mitglieder der Organe, der Ver-\nfol11/1•;-,;i1fir::T,:1,1 :rnd der Pr•nl.envcri;idH:nlnrJen der           slchertenältesten und V ertrauensmänn8r, die aus\nArbeiter wir) dc'.r Anw.r;lclllcn im S,i,1rlancl nehmen                   der zweiten Wahl im übrigen Geltungsbereich des\nbis z11m Ablrnl virw:; Jahr(~~, nach dem Inkrafttreten                    Selbstverwaltungsqesetzes hervorgegangen si'nd.\nch:::cc.; C(:'··r•l:rc~; die bi:-:hN './,11stiindiqcn Vcrsichc-              (2) Die Org,:m:.: dr::r Versic.:1erungsträger, deren\nri1nr1i,I r:;(!<'\" ::r:              und soweit im Auftrnq und für        Zuständigke;tf;bereiet1. durch dieses Gesetz auf das\nRulrnunq t'.e;· rwnmchr :;,ust~indiqnn Vcrsichcrnngs-                     Saarland e1streckt wird, können durch Personen\nVvciln, ;\\ls dies!' ihre /\\ufqr:1hen noch nicht            ergänzt werden, die ün Saarland ihren Wohnsitz\nw.: h: 1whriwn. ~~oltm~w d i(\\ bisher zustündigen Ver-                    haben oder regelmäßig dort beschäftigt sind. Für\nsl,.:: 11 l 1 i'(}',1.ri;qr'.r die /'1..t1fqi.ll)r:n nach Satz 1 noch     die Ergt:nzungswahlen gilt § 107 der \\Vu.hlordmmg\nWt1hnw11mcn, veridhn,11 sie nach ihren Satzunuen,                         für die Sozialversicherung vom 9. Januar 1958 (Bun-\nSOW(:il deren lnhiili nicht im \\Nidcrspruch zu diesem                     desgesetz bl. I S. 11).\nC(::;dz sl e:ht.\n(3) Für den Fall von Ergänzungswahlen nach Ab-\n(2) Unl.erl,i!JUl, di(: aussd1ließlich die Durchfüh-                satz 2 kann die Satzung des Versicherungsträgers\nru n~J von 1\\ v i r ·:: !Jr:n der Krimk enversichcrung, Un-               bestimmen, daß die Zahl der Mitglieder der Ver-\nfi.J i I vcr.',icherunr 1 und der l<(:n l.enversicherungen der            treterversammlung bis zum 30. Juni 1962 mehr\nArlwiter und de I Anqesi Pllten betreffen, sind den                       als 60, jedoch nicht mehr als 64 beträgt.\nnach die;;cm C(•:;etz zusl.ündiqcm Versicherungsträ-\ngern jeweils bis zu dc:m Z(ülpunk t unentgeltlich zu                                                 § 39\nüb('r~;r•mlen, zu dem d insc die entsprechenden Auf-\n~Jcllwn übcrnehnwn.                                                          Im Saarland werden folgende Vorschriften ein-\ngeführt:\n(3) Für die Ersa lzkassen gilt Absatz 1 nicht und                      1. die Verordnung über die Vergütung der Kran-\nAbscllz 2 mit der Ma ß~pbe, daß ihnen die Unter-                                kenkassen für die Einziehung der Beiträge zur\nlu~Jcn für ihre Mitglieder auf Anforderung zu über-                             Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-\nsenden sind.                                                                    beitslosenversicherung vom 29. Oktober 1955\n(Bundesanzeiger Nr. 214 vom 4. November\n§ 37                                    1955),\n(1) Die        von der Landwirtschaftlichen Familien-                  2. die Zweite Verordnung zur Durchführung des\nausulf~ichskasse Rhcinhessen-Pfalz nach § 8 des Ge-                             Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar-\nsetzes zur Einfiihnmg von Bundesrecht auf den Ge-                               beitslosenversicherung (Verordnung zu § 161\nbiE'ten der J\\ rbeilsbedingungen und des Familien-                              AVA VG) vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nlastenausgleichs im Sac1rland vom 30. Juni 1959                                 s. 766),\n(Bundcsgcsetzbl. I S. ]61) vvahrgenornmcnen Auf-                             3. die Verordnung über die Höhe der an die Ein-\ngaben gelten als im AuftrnfJ und für Rechnung der                               zugsstellen zu leistenden Vergütung für den\nFmnilicnausglr~ic:hskasse wahrgenommen, die bei                                 Einzug der Beiträge zu den Rentenversiche-\nder Lc1ncJwirtschdfllichcn Berufsgenossenschaft für                             rungen der Arbeiter und der Angestellten\ndas Suarland (§ 17) errichtet wird. So lange und so-                            vom 21. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1274).\nweit diese Familienausgleichska_sse ihre Aufgaben\nals Trügcr der Kindergeldzahlung noch nicht wahr-\n§ 40\nnimmt, nimmt diese Aufgaben weiterhin in ihrem\nAuftrag und für ihre Rechnung die Landwirtschaft-                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nliche Familien;i us~ileichskassc Rheinhessen-Pfalz                        des Dritt~n Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nwahr; dies ~Jilt jedoch nur bis zum Ablauf eines                          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nJahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\n(2) Die Auflösung der durch Gesetz Nr. 273 über\n§ 41\nFamilicnzulaw:n vom 11. Juli 1951 in der Fassung\nder Jkkanntrn(ichunq vom 14. Mi-irz 1957 (Amtsblatt                          (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des      dUf seine\ndes S;_wrlancJcs S. 2~:!0) errichtetem Kasse für Fami-                    Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nlienzulagen bleibt der L,md(~sqeselzqcbung vorb8-                            (2) Mit dem Inkra.fttreten dieses Gesetzes treten\nhalten.                                                                   alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleich-\n(3) Im Falle der Auflösunri der Kasse sind ihre                      lautenden Vorschriften im Saarland außer Kraft,\nBeamten, Bearnlc::1.c1nwiirlcr, Angestellten, Arbei.ter                   insbesondere\nund Vcrsorgnnc;~;c'mpiünqec vorn SiJiJrL:md oder von                             1. die §§ 2, 9 und 10 der Verordnung über\nsaarl iindischcn landc:,u nmi U.elbcirc:n Körpcm,~:haften,                          die Errichtung einer Landesversicherungs-\nAnstalten oder Sti!lunucn dc:s öffentlichen Rechts                                  anstalt für das Saargebiet vom 20. Sep-\nzu übernehmen. Für die Uherndhme der Beamten                                        tember 1945 (Amtsblatt des Saarlandes\nund Versorqunqsempfbng<:r gelten § 129 Abs. 1                                       S. 17).\nund 3, §§ 130, 132 Abs. 1 und § 133 des Beamten-                                 2. die Verordnung über die Errichtung einer\nrech tsrahmengesetzes entsprechend.                                                 Bergbauberufsgenossenschaft für das Saar-","Nr. 17 --- TcJq der         Bonn, den 31. März 1960                          199\ngchicl vom 2n. S(~!)l.(~mher          HM5    (Amls-            S. 1249); in Artikel 2 § 11 dieses Gesetzes\nblal l. de~, Sac1rlc11iclcs S. 20),                            wird die Zahl „ 162\" gestrichen,\n3. die Artikel 2 bis 7, 17, 18 und 22 der Ver-                   5. Artikel 2 § 1 Abs. l des Gesetzes Nr. 633\norcln u nq Nr. 1 ü b()r d i(! Um w,mdlung der\nüber die Angleichung des Kassenarztrechts\nim Saarland an das im übrigen Bundes-\nTrJ~Jcr der Sm·.ittl                   vom 26. Juni\ngebiet geltende Recht vom 18. Juni 1958\n1947 (ArntsbliJU des SclcHlandes S. 232),\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 1237),\n4. Artikel 1 § 2 Nr. 2, § 3 Nr. 9 bis 11, § 6                     6. Artikel 2 des Gesetzes Nr. 634 über die\nNr. 4 und /\\rl.ikPl ] § rn Nr.] zweiter Halb-                  Angleichung des Rechts über Verbände der\nsatz des Cese:t.zes Nr. G7.8 zur Einführung                    gesetzlichen Krankenkassen im Saarland\ndes Gesetzes über Arbci1svermittlung und                        an das im übrigen Bundesgebiet geltende\nArbeitslosenvcrsid1enmq im Saarland vom                        Recht vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des\n18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes                        Saarlandes S. 1241).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. März 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nGesetz\nzur Änderung der Bundeszuschüsse\nzu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten\naus Anlaß der wirtschafUichen Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik\nsowie zur Einführung der Vorschriften über die Gemeinlast\nund weiterer sozia.lvenüchenmgsrechtlkher Vorschriften im Saarland\n(Gesetz über Bundeszuschüsse und Gemeinlast)\nVom 23. März 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        den Betrag von 195,36 Millionen Deutsche\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 Mark und in den folgenden elf Jahren einen\nBetrng, der jeweils um 16,28 Millionen Deut-\nsche Mark geringer ist als im Vorjahr.\"\nArtikel 1\n1. § 1389 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsord-\nnung erhält folgende Fassung:                                                         Artikel 2\n,,Der Zuschuß des Bundes wird für das Kalen-                1. § 116 Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-\nderjahr 1960 auf 3283,6 Millionen Deutsche                     gesetzes erhält folgende Fassung:\nMark festgesetzt.\"                                                ,,Der Zuschuß des Bundes wird für das Kalen-\n2. Artikel 2 § 36 Abs. 3 des ArbE~iterrentenversiche-                  derjahr 1960 auf 818,3 Millionen Deutsche Mark\nrungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957                    fesbgesetzt.\"\n(Bundes,gesetzbl. I S. 45) erhält folgende Fassung:           2. Artikel 2 § 35 Abs. 3 des Ange,stellten-\n,,(3) Von den Aufwendungen für den Son-                    versicherungs-N euregel ungsgesetzes vom 2:J. Fe-\nderzuschuß erstattet cler Bnnd den Trägern der                 bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88), zuletzt ge-\nRentenversicherung der Arbeiter im Jahre 1960                  ändert durch das Dritte Gesetz zur Anderung des","200                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAngestel l len versieh c!rungs-N eu regelungs,gesetzes      sicherungsrnchts im Land Berlin vom        29. April\nvom 25. M;;rz 1959 (BunclesgE~scizbl. I S. 161). er-         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 253), zuletzt  geändert\nhtiH fol~J(:nde Fassun~i ·                                   durch das Zweite Gesetz zur Änderung      von Vor-\n,, (3) Von den Aul wendungen für den Son-              schriften der Kindergeldgesetze vom        16. März\nderzuschu ß erslc:Uel ,for Bund der Bundesver-            1959 (Bundesgesetzbl. I S. 153), gilt im  Saarland.\nsiclierunu'.:,unstalt für Angestellte im Jahre 1960\nclcn Betrag von fö,0% Millionen Deutsche               3. Der nach Artikel 2 Nr. 12 Abs. 2 des Gesetzes\nMark und in den fol0t'11den elf Jahren einen              Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschafts-\nBetrag, rfor jeweils um \\:lflJ Millionen Deu1sche          gesetzes und des Knappschaftsrentenversiche-\nMark ge1 inner ist als im Vorjahr.\"                       rungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom\n18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099}\n3. Bis zur Eingliederung dür Landesversicherungs-                zu zahlende Knappschaftssold beträgt vom\nanstalt für das Saarland        Abteilung Angestell-         1. August 1959 an        sechz,ig Deut sche Mark\n1\nlenvcrsidH!nrng --- in die Bundesversicherungs-              monatlich.\nanstalt für Angesiell te sind die Zuschüsse des\nBundes nach § 116 des Angestelltenversicherungs-           4. § lO des Auswirkungsgesetzes vom 26. März 1959\nr1esetzes und Artikel 2 § 35 Abs. 3 des Angestell-            (Bundesgesetzbl. I S. 200) erhält folgenden\ntenversicherungs-Neuregclungsgesetzes vom Bun-                Absatz 3:\ndesversicherungamt unter den genannten Ver-                        ,, (3) Soweit bis zur Verkündung dieses Ge-\nsicherungsträgern in dem Verhältnis aufzuteilen,                 setzes abweichend von § 7 verfahren wurde,\nin dem im Jahre 1959 die entsprechenden Zu-                      behält es dabei sein Bewenden.\"\nschüsse des Saarlandes zu den entsprechenden\nZuschüssen des Bundes gestanden haben. Für die                                    Artikel 4\nUmrechnung der Zuschüsse des Saarlandes von\nFranken auf Deutsche Mark gilt § 5 Abs. 1 Satz 1             Dieses Gesetz gilt nach Maß,gabe des § 13 Abs. 1\nder Dritten Verordnung über die Erhöhung der              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nUnterhaltsansprüche und sonstigen Beträge in              1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngerichtlichen Angelegenheiten vom 7. März 1951\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 441) entsprechend.\nArtikel 5\nArtikel 3                              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1960, Artikel 3\n1. §§ 1390 bis 1393, 1395 d.er Reichsversicherungs-\nNr. 2 am 6. Juli 1959 und Artikel 3 Nr. 3 am\nordnung gelten im Saarland.                               1. August 1959 in Kraft. Am 1. Januar 1960 tritt Ar-\ntikel 2 § 10 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des\n2. § 6 Abs. 7 und 8 des Gesetzes über Zulagen und             Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes\nMindestleistungen in der gesetzlichen Unfallver-          im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saar-\nsicherung und zur Uberleitung des Unfallv·er-              landes S. 779) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. März 1960\nDer Bunde1spräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDor Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel","Nr. 17 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960                          201\nStraßen baufinanzierungsgesetz\nVom 28. März 1960\nDer BundcsfilU hat mit Zustimmung des Bundes-                     2. die Kosten, Zinsen und Tilgungsbeträge\nrates das 1oigcndc C(!Slil.z beschlossen:                               für Anleihen und sonstige Schuldverbind-\nlichkeiten, deren Erträge für Zwecke des\nAßSCllNHT I                                      Straßenwesens verwendet worden sind\nFirni nzierung des Ausbaues                               oder verwendet ~.v-erden;\nrfor Dundesfernstraßen                              3. die Leistungen an andere Stellen, die für\nRechnung des Bundes Straßenbauaufgaben\nArtikel 1                                       ausführen;\nZwef:khindnng des Aufkommens                            4. die Zahlungen auf Grund von Verpflich-\nder Mineralölsteuer                                 tungen aus Sicherheitsleistungen und Ge-\n(1) Der auf den KrafJ,verkehr entfallende Teil des                   währleistungen, die für Zwecke des\nAufkommens an Minernlölsteuer ist für Zwecke des                        Straßenwesens übernommen worden sind\nStraßenwesens zu verwenden.                                             oder übernommen werden;\n(2) Zur Ermittlung der zweckgebundenen Einnah-                    5. sonstige erforderliche Angaben über die\nmen sind folqende Beträge von dem jährlichen                            Verwendung von Straßenbaumitteln.\nAufkommen an Mineralölsteuer abzusetzen:                      (3) Der Straßenbauplan kann für mehrere Rech-\n1. ein Abgeltungsbetrag von sechshundert           nungsjahre aufgestellt werden. Der Bundesminister\nMillionen Deutsche Mark;                        für Verkehr kann in diesem Falle mit Zustimmung\n2. Betriebsbeihilfen für versteuertes Mineral-      des Bundesministers der Finanzen im Rahmen der\nöl nach Abschnitt III Artikel 4 des Verkehrs-   für den Straßenbau bewilligten Mittel Straßenbau-\nfinanzqeselzes 1955 vom 6. April 1955           maßnahmen, die im Straßenbauplan erst für ein\n(Bundesriesetzbl. I S. 166) in der Fassung     späteres Rechnungsjahr vorgesehen sind, an Stelle\ndes Artikels 8 dieses Gesetzes sowie nach       der im laufenden Rechnungsjahr veranschlagten Vor-\nden jeweils geltenden Bundeshaushalts-          haben ausführen lassen.\nplänen;                                            (4) Die Vorschriften über die Aufstellung und\n3. die für Finanzierungsbeiträge und Finan-         Feststellung des Bundeshaushaltsplans gelten sinn-\nzierungshilfen nach den Abschnitten V und       gemäß für den Straßenbauplan.\nVI des Verh~hrsfinanzgesetzes 1955 erfor-\nderlichen Beträge, soweit sie nicht aus dem\nzweckgebundenen Mehraufkommen an Be-                                    ABSCHNITT II\nförderungsteuer nach Abschnitt VII des\nVerkehrsfinanzgesetzes 1955 gedeckt wer-                 Änderung mineralölsteuerrechtlicher\nden können.                                                             Vorschriften\nArtikel 4\nArtikel 2\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes\nVorfinanzierung\nDas Mineralölsteuergesetz in der Fassung der\nSoweit die Straßenbaumittel nach Artikel 1 dieses\nBekanntmachung vom 5. Dezember 1957 (Bundes-\nGesetzes für die Durchführung eines mehrjährigen\ngesetzbl. I S. 1833), der Verordnung zur Anpassung\nStraßenbaupJanes (Artikel 3) nicht ausreichen, kann\nvon Verbrauchsteuergesetzen und von Durchfüh-\nder Bundesminister der Finanzen im Vorgriff auf\nrungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an\ndas zweckgebundenP Aufkommen an Mineralöl-\nden Zolltarif 1958 vom 2. Januar 1958 (Bundes-\nsteuer in späteren Rechnungsjahren Kredite bis zum\ngesetzbl. I S. 3) und der Verordnung zur Anpassung\nBetrage von einer Milliarde Deutsche Mark auf-\nvon Verbrauchsteuergesetzen und von Durchfüh-\nnehmen.\nrungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an\nArtikel 3                          den Deutschen Zolltarif 1959 vom 2. Januar 1959\nVerwendung der Straßenbaumittel                 (Bundesgesetzbl. I S. 5) wird wie folgt geändert:\n(1) Uber die Verwendung der Straßenbaumittel             1. In § 1 Abs. 2 und in § 2 Abs. 1 wird jeweils\nist ein Straßenhauplan als Anlage zum Bundeshaus-              Nummer 3 gestrichen. Nummer 4 der alten Fas-\nhaltsplan aufzustellen.              ~                         sung wird Nummer 3.\n(2) Der Strnßenbauplan umfaßt                           2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n1. die Mittel für Unterhaltung, Erweiterung,              ,, (3) Der Mineralölsteuer unterliegt auch der\nAusbau und Neubau der Bundesfern-                  Mineralölanteil in Schmiermitteln der Nummern\nstraßen, die Mittel für den Erwerb von             27.10-B-1-b und 34.03-A-1- b und B des Zoll-\nGrundstücken für Straßenbauzwecke, für             tarifs, die in das Erhebungsgebiet eingeführt\nStraßenbauforschung, für Zuwendungen an            oder aus dem freien Verkehr des Zollgebiets\nfremde Baulastträger und sonstige durch             zum Zollverkehr abgefertigt werden, sowie in\nden Straßenbau Betroffene sowie für andere          mineralölhaltigen Additives der Nummer 38.14-B\nZwecke des Straßenwesens;                          des Zolltarifs, die in das Erhebungsgebiet ein-","202                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\ngcführl und nicht tmmil.telbar im Anschluß an die                                     (4) Wer in den Fällen der Absätze 2 und 3\nEinfuhr i11 <:i ncn Mincru lölherstellungsbetrieb                                  vorsätzlich steuerbegünstigte Mineralöle zu an-\noder c:in Slc:1wrl<1qcr verbracht werden.\"                                          de,ren als den begünstigten Zwecken verwendet,\nwird von der Begünstigung ausgeschlossen. Der\n3. In § 2 Abs. l W(•rdcn ersetzt                                                      Ausschluß erfolgt für ein Jahr, im Wiederho-\na) untc~r Nurrnncr 1 Bud1sl.,ibc a die Zahl                                        lungsfalle nach der Wiederzulassung unbefristet.\n,,29,7:-i\" durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    ,,32,50\",    In diesem Falle ist eine Wiederzulassung frühe-\nb) unler Nummc~r 1 B,1chstabc b Dop-                                               stens nach fünf Jahren möglich, wenn dann ge-\npelln:d1sli1IH:n fül, hh und dd jeweils                                     gen die Zuverlässigkeit des Antragstellers keine\ndie Z;:1h l „ 17,60\" dun lJ . . . . . . . . . . . . .          ,,20,35\",    Bedenken mehr bestehen.\nc) unter Nummer 1 Buch,;tabe b Dop-                                                    (5) Wer Mineralöl nach Absatz 2 oder 3\npellrnchstiJbc cc die· Zahl „21,75\"                                         steuerbegünstigt verwenden will, bedarf der Er-\ndurch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  ,,24,50\",    laubnis. Die Erlaubnis kcmn versagt oder ent-\nd) unter Nummer 1 Buchsl.iJ>e c die Zahl                                           zogen werden, wenn und solange aus anderen\n,, 14,--\" durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    ,,22,75\",     als den in Absatz 4 genannten Gründen schwer-\ne) unter Nummer 1 Buchstabe d die Zahl                                             wiegende Bedenken gegen die steuerliche Zu-\n1118,05\" durch .....................                          ,,22,75\",     verlässigkeit des Verwenders bestehen.\nf) unter Nummer 1 Buchstabe e Dop-                                                   (6) Der Bundesminister der Finanzen kann in\npe1buchstc1ben aa und bb jeweils die                                        besonders gelagerten Einzelfällen eine Steuer-\nZahl „11,75\" durch ................                           ,,16,45\",     begünstigung (Steuerfreiheit oder Steuerermäßi-\ng) unter Nummer 2 die Zahl „24,75\"                                                 gung) im Verwaltungswege zu Versuchszwecken\ndurch ............................                            ,,27,10\",     auch bei unmittelbarer oder mittelbarer Verwen-\nh) unter Nummer 3 Buchstabe a die Zahl                                             dung von Mineralöl als Treibstoff oder Schmier-\nstoff gewähren.\"\n,, 12,75\" durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     ,, 15,50\",\ni) unter Nummer 3 Buchstabe b die Zahl\n1117,--\" durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      ,, 19,75\". 6. § 9 erhält folgende Fassung:\n4. § 7 erhält folgenden Absatz 4:\n\"Steuerlager\n§ 9\n11 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die\nAuf Antrag ist zuzulassen, daß Mineralöl un-\nAnteilsteuer nach § 1 Abs. 3.\"\nversteuert gelagert wird, wenn das Steuerlager\n5. § 8 erhält folgende Fassun~r:                                                      dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch\nHersteller, dem Mischen von Mineralöl oder der\n11§ 8                                           Versorgung von steuerbegünstigten Verwendern\n(1) Mineralöl darf unversteuert unter Steuer-                                   dient.\"\naufsicht\n7. § 11 erhält folgende Fassung:\n1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt\noder zum Zollverkehr abgefertigt,                                                            ,, § 11\n2. zur weiteren Bearbeitung in                               einen        Die Mineralölsteuer wird auf Antrag vergütet\nT-Ierstc!llunrrsbe1rieh verbracht                                   für Mineralöl, das im Geltungsbereich dieses Ge-\nwerden.                                                                            setzes zur Herstellung von Schmiermitteln (§ 1\nAbs. 3) verbraucht worden ist, wenn die Schmier-\n(2) Ifeizöle und Flüssiggase dürfen unter\nmittel ausgeführt oder zum Zollverkehr abgefer-\nSteuernufsicht unversteuert zum Antrieb von\ntigt werden. Eine Vergütung wird nicht gewährt\nGasturbinen in ortsfesten Anlagen zur Strom-\nfür tv1ineralöl, das bei der Herstellung der\nerzeugung und zum unmittelbaren Verheizen,\nSchmiermittel als Treibstoff, Schmierstoff oder\nFlüssiggase auch zur Gewinnung von Licht ver-\nzum Heizen verbraucht worden ist.\"\nwendet werden. Heizöle im Sinne dieser Bestim-\nmung sind die Schweröle und Reinigungs-\n8. Die Uberschrift vor § 12 erhält die Fassung:\nextrakte mit einem Flammpunkt im geschlosse-\nnen Tiegel über 55° C, bei deren Destillation                                          ,,Verkehrs- und Verwendungsbeschränkung,\nnach DIN 51 752 bis 250° C weniqer als 40                                                             Steueraufsicht\";\nRaumhundertteile übergehen.                                                        dem § 12 werden folgendE~ Absätze 3 und 4 an-\n(3) Im übrigen darf Nl:ineralöl unter Steuer-                                   gefügt:\naufsicht unversteuert verwendet werden                                                ,, (3) Mineralölhaltige Additives der Nummer\n1. a]s Probe zu Untersuchungszwecken,                                  38.14-B des Zolltarifs, die im Erhebungsgebiet\n2. als LuJtfahrtbetricbsstoff im zivilen                               unter Verbrauch unversteuerten Mineralöls herge-\nLuftverkehr,                                                        stellt worden sind, dürfen an andere Empfänger\n3. zu gewerblichen Zwecken, jedoch nicht                               als Mineralölherstellungsbetriebe oder -steuer-\nlager nur abgegeben werden, wenn für den\na) als Treib- oder Schmierstoff oder\nMineralölanteil die Steuer nach dem zutreffenden\nzur Herst~>:llung solcher Stoffe,\nSteuersatz des § 2 entrichtet wird. Die Steuer-\nb) zum Verheizen,                                                   schuld entsteht mit der Abgabe; Steuer3chu]dner\nc) zum Antrieb von Gasturbinen.                                     ist der Lieferer.","Nr. 17        Tay der Ausuabe: Bonn, den 31. März 1960                                     203\n(4) Im übri~Jcn dü den miner,llüllialtige \\,Varnn,                      (4) Von der Nachsteuer befreit ist Mineralöl im\nd;c'. im Erhebw1qsqc'.bicL unter Verbrauch unver-                        BesiL: eines Endverbrauchers in e]ner Menqe, die dem\nsfc,ucrlcn Minernlüls henrcsl.c)Jll oder in das                          Durchschnitt des Monatsverbrauchs in den letzten\nlJrhclitm~Jsqchic)I ohne: Antc:il,;!H~slctH!rung nach                    drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten dieses\n§ 1 /\\JJs. ] eincwrC,hrL wordt:n sind, nicht uls                         Gesetzes entspricht. Endverbraucher ist. wer das\n'Leih- odc!r Sdimicr:;iofi odc:r z1u llcrst~)lhmq                        Mineralöl aw:;,3chließlich für coigene Zwecke urnnittel-\nsolcher StoHc verwencfol W('.rclPn. Vl/ird daqerren                      bar verbrauchl oder im eigenen Betrieb zu anderen\nverstoßen, so PnLstc:h! für d(:ri ]\\l!inerafolcmtei1 in                  Erzeugnissen üls Min'c.~rc:Jö'.c3:J ,c~·arbeitet.\ndic::;en W1-1rcn eine'. Sir:1H'r::,c;rn1d nach dem zcrJn-\nfi:Jdwn z11lreli(:rid('n ::;:,''1<'1!,.iL:,', d:,~; § 2.\"                   (5) Der Steuerschuldner hat das lv1iner2Jöl binnen\nzwei Wochen nach dern Inkrafttreten d:escs Gesetzes\n9. In§ 15Abs.2vvcrdett<'.r:::,l;I                                            od0r nach dem Em:::•fi.mg schriftlich der zustäadigen\na) in Nm,r;nc,· 1 ,,§ f; tdl:<. l und 2 und § 10\"                        ZollsteUe an~1,~rn1?1de,1. Die Steuer ist ohne Anforde-\nd u r eh \" § 1 li h s. ] s; \\/ BI rn' 11 l' n d 12\n1                            II '           rung zwei \\VcJC:1en nach der                      irn Fc.:dle\nb) in Nummer 5 ,,§ 1 /dis. 3, y 'l Abs. 3, § 8                           nicht ordnun,;!:m)jfügc~r A„nrneidunr3 mit dem Ablauf\nAbs. 3 und § 11 dir•:;•:'s Cc,;ct?cs sovvie\" durch                  der Anmeldefrist fällig,\n,, § 7 Abs. 3 c1 i csc:s C(:sche!_; und\".\n(6) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nArtikel 5                                      Zustimmung des Bundesrates bedarf, dc1s Nähere\nDed;n,f;)te S.leuen:chaMen                               zur Durchführung der Vorschriften der Absätze 1\nBedinfrte Stcllf'.rschulden für die von der Steuer-                       bis 5, insbesondere üb2r das anzt~wendende Ver-\nerhöhung nach Artikel 4 Nr. 3 betroffenen Mineral-                           fahren, zu bestimmen.\nöle erhöhen sich mit cbm Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes auf den Be!xag, der sich bei Anwendung der\nSteuc~rsätze nach Arl ikcl 4 Nr. 3 ergibt. Bedingte                                                  Artikel 8\nSteuerschulden für die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 der alten                                       Änderung der Betriebsbeihilfen\nFas~;ung des Mineraliilstcucrgcsetzes genannten\nWaren fällen beim InkroJ Ltretcn dieses Gesetzes                                Abschnitt III Artikel 4 des Verkehrsfinanzgesetzes\nweg.                                                                         1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166)\nArtikel 6                                      wird wie folgt geändert:\nSteuerersli~fü.m.g                                  1. In Absatz 1 werden in Ziffer 2 hinter dem Wort\nFür Bestände von Erzeuunisscn der Nummern                                     ,,Arbeitsmaschinen\" die Worte „und Diesel-\n27,12 und 27.13--A bis C des Zolltarifs, für die im                              lokomotiven\" eingefügt.\nZeitpunkt des Tnkraft.lrptr;ns bereits eine unbedingte                       2. In Absatz 1 wird die bisherige Ziffer 5 ·gestri-\nSteuerschuld en! standc:n ist oder die Steuern be-                               chen und durch folgende neue Ziffer 5 ersetzt:\nreits entrichtet worden sind, wird die Mineralöl-\nsteuer auf Antrag erlassen odc'.r erstattet. Das gleiche                         ,,5. Fahrzeugen der Binnen-, Küsten- und Hoch-\ngilt für Bestände von Erzeugnissen der Nummern                                        seefischerei und der Binnen-, Küsten- und\n27.10--A-2-a und 27.14-C--2 des Zolltarifs, sofern                                    Hochseeschiffahrt für den Betrieb von Schiffs-\ndiese nach dem .Inkrafttreten dieses Gesetzes auf                                     motoren. Insoweit bleibt die Ermächtigung\nErlaubnisschein a bgc9ebcn werden.                                                    der Bundesregierung oder des Bundesmini-\nsters der Finanzen zum Erlaß von Vorschrif-\nArtikel 7                                               ten zur Verbilligung von Dieselkraftstoff\n(Gasöl) nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur\nNad1versl.euerunu                                            Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften\n(1) Die von der Stctwrerhöhunq nach Artikel 4                                      auf dem Gebiet der Mineralölwirtschaft vom\nbetroffenen Mi,neralöle, für die beim Inkrafttreten                                   31. Mai 1951 (BundesgesetzbL I S. 371) un-\ndieses Gesetzes eine unbcdinqie Steuerschuld be-                                      berührt.\"\nsteht oder Mineralölsteuer hE~rcits entrichtet worden\nist, unterliegen einer Nachsteuer.                                           3. In Absatz 1 wird hinter Ziffer 5 als Satz 2 ein-\ngefügt:\n(2) Die Nachsteuer lwl:riiql. für 100 kg\n1. LeichWlr; und F:ii,<;;,ji~HJilSC .... .                              „Als Arbeitsmaschinen im Sinne der Ziffern 1\n2,75 DM\nund 2 gelten auch Krnftfohrzeuge, die nach ihrer\n2. mittelschv,rcn:r Olc, ............ .                   B,75 JYv1     Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug-\n3. Gasöle . . . . .              . . . ........ .         4,70 DM       fest verbundenen Einridltungen zur Leistung\n4. der un!<:~r § 2 Ahc;.l Nr.2 des                                      von Arbeit oder zurn Transport von Gütern im\nMine r,1 1öL;U!!WHJC:;<'1:.1.cs fo llcn-                           innerbetrieblichen Verk(;l1r vc3r'Nt:mdet 1,,verden\nden Er;:cuqni~;:,;c: ............ , .                2,35 DM.\n1\nund zum Verkebr auf öff9,1t:i•: :f:,1 Straßen nicht\n(3) Die Stcucn;drnld cnlsl eh I m i I dem Inkraft-                            zugelassen sind.\"\ntreten dieses Gc~;cU~Ps. ~;tc~w:r:;drul.:ncr ist, wer die\n4. In Absatz 3 erhält Satz 3 folqcnc1E Fa.c:sung:\nMineralöle lxim Inkrnftlrc:'..cm die:;es Ccsetzes be-\nsitzt. Bei Bestnnden, die sich in dicsun Zeitpunkt im                            „Dabei werden für je 100 kg de.s Verbrauchs\nVersand befinden, gellt. die Slcr:er::;chuld mit dem                                     1. in den Fällen des Absatzes 1\nUbcrgang des Besitzes ,'JUf den Ernpfi.inrJer über.                                         Ziffern 1 und 3 ............ 22,75 DM,","204                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n2. in den Fällen des Absatzes 1               1. In Absatz 1 erhalten die Nummern 4 und 5 fol\nZiffern 2 und 4 ............ 16,45 DM          gende Fassung:\nje 200\nangesetzt.\"                                                                                        Kilogramm\nGesarntgewich,\noder einen Teil\n5. Absatz 5 cnWillt.                                                                                      davon\nDM\nArtikel 9                             ,,4. Doppeldeckomnibusse und Gelenk-\nomnibusse, die ausschließlich im\nBetriebsbeihilfe für den Werkfernverkehr im Zonen-                  Linienverkehr verwendet werden ..       11,25\nrandgebiet und in den Prachthilfegebieten\n5. alle anderen Fahrzeuge von ,1,,rn\n(1) Eine Bctriel>sbcihilfo für das im Werkfernver-              Gesamtgewicht\nkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes ver-                                    bis zu 2 000 kg        22,-\nbrauchte Gasöl wird gewährt an Inhaber von Last-                   über 2 000 kg bis zu 3 000 kg            23,50\nkraftwagen, die ihren Standort im Zonenrandgebiet\nüber 3 000 kg bis zu 4 000 kg            25,-\noder in den Frachthilfe9cbieten haben. Vorausset-\nzung ist, daß das Gr1.söl zu Beförderungen gedient                 über 4 000 kg bis zu 5 000 kg            26,50\nhat                                                                über 5 000 kg bis zu 6 000 kg            28,-\na) unmittelbar zwischen Berlin-West und dem                über 6 000 kg bis zu 7 000 kg            29,50\nBundesgebiet,                                          über 7 000 kg bis zu 8 000 kg            31,-\nb) unmittelbar zwischen dem Zonenrandge-                  über 8 000 kg bis zu 9 000 kg            32,50\nbiet oder den Frachthilfegebieten und dem              über 9 000 kg bis zu 10 000 kg           34,-\nübrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes,\nüber 10 000 kg bis zu 11 000 kg          35,50\nc) innerhalb des Zonenrandgebietes oder der               über 11 000 kg bis zu 12 000 kg          37,--\nFrachthilfe9ebiete.\nüber 12 000 kg bis zu 13 000 kg          38,50\nDer Bundesminister der Finanzen bestimmt im Ein-                   über 13 000 kg bis zu 14 000 kg          40,-\nvernehmen mi l dem Bundesminister für Verkehr                       über 14 000 kg bis zu 15 000 kg         41,50\ndurch Rechtsverordnung, von welchen weiteren Vor-\nüber 15 000 kg bi<:; zu 16 000 kg       43,-\naussetzungen die Betricbsheihilfe abhängt, insbe-\nsondere welche örtlichPn Beziehungen zwischen dem                  über 16 000 kg bis zu 17 000 kg          44,50\nUnternehmer und den bezeichneten Gebieten be-                       über 17 000 kg bis zu 18 000 kg         46,-\ns t(~hen müssen, inwiewcr1 eine direkte Beförderung                 über 18 000 kg bis zu 19 000 kg         47,50\nvon oder zu bestimmten Standorten zwischen die-                                                             49,-\nüber 19 000 kg bis zu 20 000 kg·\nsen Gebietern und dem übri~wn Bundesgebiet erfor-\nderlich ist und inwieweit und in welcher Form ein                   über 20 000 kg bis zu 21 000 kg         50,50\nbesonderer Buchnachweis für die Beförderungen zu                    über 21 000 kg bis zu 22 000 kg         52,-\nfordern ist. Der Bundesminister der Finanzen be-                    über 22 000 kg bis zu 23 000 kg         53,50\nstimmt ferner durch Rechtsverordnung, welche Ge-                    über 23 000 kg bis zu 24 000 kg         55,-\nbiete als Zonenrandnebiet und als Frachthilfegebiete\nüber 24 000 kg .................. .     56,50.\"\nanzusehen sind.\n2. In Absatz 2\n(2) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden\nfür jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushalts-               a) erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fas-\nplan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die                  sung:\nHaushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten                 „ 1. um 25 vom Hundert des Betrages, der sich\nVerbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten                        nach Absatz 1 Nr. 5 ergibt,\nZwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei                             für Sa t.telanhänger;\nwerden für je 100 kg des Verbrauches 2,35 DM an-\ngesetzt.                                                             2. um 50 vom Hundert des Betrages, der sich\nnach Absatz 1 Nr. 5 ergibt,\n(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nverordnung das Nähere über                                                für Kraftomnibusse, die überwiegend im\nLinienverkehr verwendet werden;\";\n1. die Verteilung der Mittel und die Berech-\nnung der Beihilfen,                               b) werden in Nummer 3 Buchstabe a hinter den\n2. das Verfahren.                                          Worten „für Kraftfahrzeug-Anhänger\" die\nWorte „zur Durchführung von Schwer- und\nGroßraumtransporten · eingefügt.\nABSCHNITT III                       3. Absatz 3 wird gestrichen.\nÄnderung des I(raftfahrzeugsteuerrechts\nArtikel 11\nArtikel 10\nDbergangsvorschriH\nÄnderung des KraHfohr;;i;eu9s!euergesetzes                 für die Erhebung der Krafüahrzeugsteuer\n§ 11 Abs. 1 bis 3 des KrnHfohrzcugsleuergesctzes         (1) Ist die Kraftfahrzeugsteuer für einen Zeitraum\nin der Faf,Stmg vom 30. Juni 1955 (Bundesgesctzbl. I      entrichtet, der vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nS. 417) werden wie fol~J t gciindert:                     setzes beginnt und innerhalb zweier Monate nach","Nr. 17 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960                                           205\ndem Inkrafltrelcn cndd, so wird der Mehrbetrag                                           ABSCHNITT V\nnichL erhob(!n. Endd d,!r 7:ciLrilllrn spi.itcr als zwei                              Uberg angsrege 1ung\nMorldLe rn1d1 dcrn l11krnfltrc'.lcll dic~s0s Gesetzes, so\nist ck•r Ivlehrlwlr;c1u inn,)rlwlb eines Monats, vom In-                                  Artikel 13\nkrafi:! rd1!J1 dic!;c:s Cesd:1.c~; qcrcd11wl, zu entrichten.                      Abwicklung von Ausgaberesten\nBei der Bcrcchnunu des Mcl11bdrcJqPs bleiben Auf-                      (1) Ausgabereste aus früheren Rechnungsjahren,\ngelder unberück:,ichtifJ L Es werden nnr volle, zwei               für die Fortsetzungsraten im Straßenbauplan nicht\nf\\,1una1c· nitdl d<)rn Tnk rnfUrt:!(:11 di(•~;es Gesetzes 1ie-     vorgesehen sind, werden außerhalb des Straßenbau-\ngcnclc~ Mmw IP üJJ(J<'.'.·;dzl. t,1eli              unter fünf     plans zu Lasten der u . u q , .. u u.•. i L < ~ H I-Iaushaltsmittel\nDeu tsdH; lvfo rk w crdt:n n i chi c rh oben.                      abgewickelt.\n(2) fat die vor Inkrnlll.rden dies<-:S Cesetzes ent-                (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes überplan-\nrichtete Krnftlahrzeuusteuer höher als die nach die-               mäßig oder außerplanmäßig bereitgestellte Mittel\nsem Gesetz qcsdrnldctc Steuer, so wird der Unter-                  zur Durchführung von Straßenbaumnßnahmen sind\nschiPdsbetrnu nur erstattet, soweit er auf die Zeit                aus den nach Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes\nnach Ablauf von zwei Monaten, vom Inkrafttreten                    zweckgebundenen Mitteln zu decken.\ndieses Gesetzes gerechnet, entfällt. Bei der Berech-\nrnnq des Unterschiedsbetrages bleiben Aufgelder                                         ABSCHNITT VI\nmberücksichtigt. Es v11Jrden nur volle Monate an-\ngesetzt. Unterschi~~dsbetrüge unter fünf Deutsche\nSchlußvorschriften\nMark werden nicht erstattet.                                                              Artikel 14\nÄnderung des Verkehrsfinanzgesetzes 1955\nAbschnitt VII des Verkehrsfinanzgesetzes 1955\nvorn 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166) tritt,\nABSCHNITT IV                               soweit er sich auf das Mehraufkommen aus der\nMineralölsteuer sowie auf die Verwendung dieses\nGeltung im Land Berlin                            Mehraufkommens durch Abschnitt III Artikel 4 und\nAbschnitt IV Artikel 2 bezieht, außer Kraft.\nArtikel 12\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12                                           Artikel 15\nAbs. 1 und § 13 i\\bs. 1 des Dritten Uberleitungsge-                                        Inkrafttreten\nsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgeselzbl. I S. 1)\n(1) Dieses Gesetz tritt, soweit nicht in Absatz 2\nauch im Umd Berlin. Rechtsvcrordmmgen, die auf                     etwas anderes bestimmt ist, am 1. April 1960 in\nGrund dieses Gesetzes erlassen wcrd(~n, gelten im\nKraft.\nLand B<~rlin nach § 14 des Dritten Uherleitnngsge-\nseb:0s.                                                                 (2) § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes in der\nFassung des Artikels 4 Nr. 5 tritt, soweit darin die\n(2) ArtikeJ I Nr. 2 des Gesetzes des Landes Berlin              steuerbegünstigte Verwendung von Heizöl zum An-\nzur Andcrun~J des Krnf1fohrzeu9slt:lH.3ffJCSetzes vom               trieb von Gasturbinen in ortsfesten Anlagen zur\n.3. August 1950 (V crordnrmqsbJatt für Groß-.ßerHn I                Stromerzeugung zugelassen wird, mit Wirkung vom\nS. 379) bleibt unberührt.                                           1. Oktober 1959 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2ß. März 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nF ü r d e n B u n d e .s k ,an z 1e r\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz el\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}