{"id":"bgbl1-1960-16-4","kind":"bgbl1","year":1960,"number":16,"date":"1960-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/16#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_16.pdf#page=5","order":4,"title":"Zehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlung)","law_date":"1960-03-23T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1960                         189\nZehnte Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlung)\nVom 23. März 1960\nAuf Grund des § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des         (2) Neben der Gebühr dürfen Vergütungen ande-\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-      rer Art nicht erhoben werden. Die Erstattung barer\nversicherung (A VA VG) in der Fassung vom 3. April      Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert       sie über den üblichen Umfang hinausgehen, auf\ndurch das Zweite Änderungsgesetz zum A VA VG            Verlangen und nach Vereinbarung mit dem Auftrag-\nvom 7. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 705),        geber entstanden sind und ihre ent•sprechende Ver-\n- wird nach Anhörung des Verwaltungsrates der             wendung nachgewiesen ist. Wegen der Erstattung\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-       dieser Auslagen kann mit dem Auftraggeber eine\nlosenversicherung verordnet:                            pauschale Abgeltung bis zu 2 vom Hundert des\nArbeitsentgelts, das der vermittelten Person zu-\nsteht, vereinbart werden, wenn der Einzelnadiweis\n§ 1                          auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde.\n(1) Für die Arbeitsvermittlung von                      (3) Werden von der beauftragten Person Veran-\nstaltungen der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art auf\n1. Personen zu Instrumental- und Vokalkon-      eigenes Wagnis (Unternehmer) durchgeführt, dürfen\nzerten und zu Gesangs- und anderen Vor-      von den mitwirkenden Personen keine Gebühren\nträgen oder Darbietungen, bei denen ein      erhoben werden.\nhöheres Interesse der KUI1Jst oder Wissen-                            § 3\nsdiaft obwaltet, (Konzertvermittlung),\nDie Gebühr darf vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 nur\n2. Personen zu artistischen und artistisch-     von der vermittelten Person oder Kapelle erhoben\nkünstlerischen Leistungen (Artistenvermitt-  werden.\nlung),\n§ 4\n3. Personen zu bühnenkünstlerischen Leistun-\n(1) Die Gebühr wird vorbehaltlidi der §§ 15 und\ngen (Bühnenvermittlung).\n16 mit Ablauf des Arbeitsvertrages fälUg. Zwisdien\n4. Personen zu filmkünstlerischen Leistungen    den Beteiligten kann schriftlich eine abweidiende\n(Filmvermittlung),                           Vereinbarung getroffen werden. Gebührenvor-\n5. Personen, die in Tanz- und Unterhaltungs-    schüss-e dürfen nicht erhoben werden.\nkapellen zusammengeschlossen sind, sowie         (2) Bei Vermittlungen nadi dem Ausland kann\nvon Musikern, die als Alleinunterhalter      ein angemessener Teil der Gebühr nadi Vertrags-\nauftreten, (Kapellenvermittlung)             schluß verlangt werden, wenn die Zahlung der\nGebühr an dem in Absatz 1 bezeichneten Termin\ndurch Personen, die von der Bundesanstalt für\nauf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde.\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nhiermit beauftragt sind, wird die Erhebung höherer\nGebühren, als sie zur Deckung der mit der Arbeits-                               § 5\nvermittlung verbundenen Unkosten erforderlich               Auslagen, insbesondere Rei,sekosten und Gepäck-\nsind, nach Maßgabe der folgenden Vors-chriften zu-      vergütung, die der vermittelten Person oder Kapelle\ngelassen.                                               vom Unternehmer erstattet werden, gelten nicht als\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Arbeitsvermittlung   Arbeitsentgelt im Sinne der nachfolgenden Vor-\nvon Personen zu Leistungen der in Absatz 1 Nr. 1         schriften.\nbis 5 bezeichneten Art, die auf Bild- oder Tonträger                             § 6\naufgenommen oder durch Funk gesendet werden.                (1) Für die Konzertvermittlung kann durdi die\nbeauftragte Person (Konzertvermittler) eine Gebühr\nbis zu 10 vom Hundert des Arbeitsentgelts erhoben\n§ 2                          werden, dais der vermittelten Person zusteht.\n(1) Eine Gebühr kann durch die beauftragte Per-         (2) Für die Konzertvermittlung vom Inland nadi\nson nur erhoben werden, wenn der Arbeitsvertrag          dem Ausland oder vom Ausland nadi dem Inland\ninfolge ihrer Vermittlungstätigkeit zustande kommt.      kann vorbehaltlich des § 18 eine Gebühr bis zu 15\n§ 12 bleibt unberührt.                                  vom Hundert erhoben werden.","190                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 7                                   3. bei Gesamtgastspielen von Ensembles im\n(1) Pür die /\\rlistenvermitllung kann durch die                     Inland oder vom Ausland na,ch dem Inland\nbeuuftrngtc~ Pcrf;o11 {Artisl.c'11vcrmittler) eine Gebühr     bis zu 10 vom Hund,ert des Arbeitsentgelts be-\nbis zu (i vorn lfu ndcrt cks Ar bei l.senl.gelts erhoben       tragen, das der vermittelten Person zusteht.\nwerden, cfos d('.r 1/(irmittcltcin Person zuisteht.\n(2) Bei Einzelverpflichtungen im Sinne de1s Ab-\n(2) Für d ii: V c rni ittlunq von ·rc1qcsueschäften so-    satzes 1 Nr. 1 mit mehr als vierzig Abenden in einer\nwie für di(! /\\rLii;lcnvcrmiLL!ung vom Inland nach            Spielzeit darf die Gebühr für die gesamte Spielzeit\ndem Au,;lc1nd oder vorn 1\\usland nach dem Inland              nur bis zu 6 vorn Hundert betra,g,en.\nkann vorbehu!tlich des § 1B eine Ccbiihr bis zu 10\nvom Hunderl erhoben wcrdt:n.                                                            § 12\n§ B\nSchließt sich unmittelbar an einen infolge der\nTätigkeit des Bühnenvermittlers abgeschlossenen\n(1) Für di(! Filmvermi!il1rnq k,mn durch die be-\nJahres- oder Spielzeitvertrag ein Jahres-, Spielzeit-,\nauftraute l\\:rson {Pilmvcrni.i            einc~ Gebühr bis\nGastispiel-, Stückvertrag oder ein zeitlich hinter\nzu 6 vorn J lurnL~rl des /\\rhc!itscntgelts erhoben\neiner Spielzeit zurückbleibender Vertrag an, der\nwerden, chs ck,r Vl~rmii.l('.ii(:n Person zusteht.\nohne erneute Vermittlungstätigkeit des Bühnenver-\n(2) Für d·c Fi~m,;crrniLUu11(J vom lnlc1nd nach dem       miltlers zustande gekommen ist, so darf die Ver-\nAnslcmd o'.ll~r V'ilil /\\11:;lili1d nach (iem Inland kann     mittluagsgebühr höchstens die Hälfte der nach § 10\nvorbehalllich d<·•'; § 18 c:1ne Gebühr bis zu 10 vom          Abs. l od2r § 11 zulässigen Gebühr betrngen. Ist die\nHuadert f!, !i()lv,n \\;;r,rden.                               Gebühr nach § 10 Abis. 1 zu berechnen, kann sie\nlängstens für einen Zeitraum von 2 Jahren erhoben\n§ 9                           werden.\n(1) Für die Kc1 p(!llenvi:mni 1:ll ung kann durch die\n§ 13\nbeauftrn~Jlc Pc:rson (Kupcllc~nvcrmiUler) eine Gebühr\nbis zu 4 vorn IInndcrt dc:s                                       (l) Die Gebühr für die Bühnenvermittlung tragen\nder Unternehmer und die vermittelte Person je zur\nwerden, das den in der vermittelten                     zu-\nHälfte.\nsammen:goschlo.,,,;('.tWn Personc:n od(,r dem Allein-\nunterhalter zus leih L Für die Vermittlung von                   (2) Für Bühnenvermittlungen nach dem Ausland\nI\\,1usikcrn zur Ergünzung von Tanz- und Unter-                trägt die vermittelte Person die Gebühr in voller\nhaltungskapellen dürfen keine Gebühren oder                   Höhe.\nsonstige Vergütangcn erhoben werden.                                                    § 14\n(2) Für die KarwHenvermittlung vom Inland nach                 Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 10 und 11 sind das\ndem Ausland oder vorn Ausland nach dem Inland                 feste Gehalt, das Spielgeld sowie die Vergütungen,\nkann vorlwhaHlich deis § il eine Gebühr bis zu 6              die während der Ferien bezahlt werden. Vergütun-\nvom Hundert erhobt:n werd~!n.                                 gen für Sonderleistungen, die als Entschädigung für\nAufwand, entgangene Ruhezeit oder ähnliches anzu-\n§ 10                           sehen sind, insbesondere Doppel-Honorare, Tage-\n(1) Die Gebühr für die Bühnenvermittlung durch             gelder, Ubernahme-Honorare und Mehrarbeitsver-\neine beauftragte Person (Bühnenvermittler) darf bei           gütungen, gelten ni,cht als Arbeitsentgelt.\neinem Arbeitsentgelt\n§ 15\nbis 350 Deutsche Mark monatlich\nbis zu 3 vom Hundert        Die Gebühr für die Bühnenvermittlung wird in\nden Fällen des § 10 mit der Fälligkeit des Anspruchs\nbis 499 Deutsche Mark monatlich\nder vermittelten Person gegen den Unternehmer\nbis zu 4 vom Hundert\nauf da·s Arbeitsentgelt fällig.\nbis 599 Deutsche Mark monatlich\nbis zu 5 vom Hundert                               § 16\nvon 600 Deutsche Mark ub monatlich                            Wird ein Bühnenvertrag im Einvernehmen zwi-\nbis zu 6 vom Hundert     ,schen Unternehmer und vermittelter Person gelöst,\ndes Arbei.tsentgelts betragen, das der vermittelten           weil die vermittelte Person ihren Beruf als Bühnen-\nPerson zusteht.                                               künstler aufgibt, so erlischt der dem nichterfüllten\n(2) Die Gebühr für die erste Bühnenvermittlung             Teil des Bühnenvertrages entsprechende Teil des\neine1s Nichtdeutschen vom Ausland nach dem Inland             Anspruchs auf die Vermittlungsgebühr. Wird in\ndarf bei Absd1 luß eines Jahres- odr!r Spielzeitver-          die1s,em Falle vom Unternehmer an die vermittelte\ntrages vorbr:rwltlich des § 18 bis zu 8 vom Hundert           Person eine Abfindung gezahlt, so gilt sie als\ndes Arbc:ilsw1tqelts betragen, das der vermittelten           Arbeitsentgelt im Sinne dieser Verordnung. Bei Be-\nPerson zusteht.                                               messung der auf die Abfindung zu zahlenden Ver-\nmittlungsgebühr ist der bisherig·e Gebührensatz\n§ 11\nanzuwenden. Die zu zahlende Vermittlungsgebühr\n(1) Die Gebühr für die Bühnenvermittlung darf              wird gleichzeitig mit der Abfindung fällig.\n1. bei Einzelverpflichtungen im Inland oder\nvorn Ausland nach dem Inland bis zu vier-                                   § 17\nzig Abenden in einer Spielzeit,                      Soweit es bei Anwendung der §§ 4, 6 bits 11 und\n2. bei Einzel- und Ge,samtgastspielen nach dem       15 auf die Dauer oder den Inhalt des Arbeitsver-\nAusland,                                          trages, insbesondere auf die Verpflichtung zur","Nr. 1G     - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1960                               191\nZahlunq des ArlwilSl)nl.qt'.ILs i:lnkommt, bleibt vor-                                            § 19\nbehaltlid1 dos § 1(; r:ino vorzeitige! Beendigung oder\nDie,se Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\neine Ancl()run~J dr~,s lnf1,lils d(~s Arbcitsvertrage,s\naußc~r Bcl.radit.                                                        Uberleitung,sgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesietzbl. I S. l) in Verbindung mit § 209 Abs. 2\nAVAVG auch 1m Land Berlin.\n§ rn\nPür cl ic~ Arbe i t.svorm i ill unn deutschsprachiger\nNichtdeulscher r1us dem c;cliid dc·r l{epublik Oster-\n§ 20\nn:icb, d!)r '.-;eh    ·:,r'rk;dwn                  ,.,.,,,TH·,,\" ft U'ld   Diese Verordnung tritt am 25. März 1960 in Kraft.\ndes r:i1·:;Ll:flliii,    L:r,(h       ('i;: Jl,tC1]       de:m           Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Ver-\nuürfr,n r,::r di(:;     C'inc, /\\rlwit,-:vnn;itllunq im lnlö.nd          mittluwJen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung\nzuLi.\\:si'.wn Cchi\\hu'n. erholic!n wc:n..l, 11.  1\ndurchgeführt worden sind, keine Anwendung.\nßo rn, dc'n 23. Miirz 1960\nDc~r nunde.•,;minister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","192                                             Bundesges!eitzblatt, Jahr gang 1960, Te!iil I\n1\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950\n(BundesgesetzbJ. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                 Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                       Bundesanzeiger                 Inkraft-\nNr.        vom                 tretens\nAnordnung übc:r die VV'c1hrnehmung von Aufgaben durch das\nBundesverw,altungsamt lw,i der Ubernahme von Deutschen und\nVolksdeutschsen in das Bunclesqcbiel\nVom 11. Murz 1%0                                                                                        53       17.3.60               18.3. 60\nDritte Verordnung zur Durchführung des Cdreiciepreisnesetzes\n1059/60\nVom 18. März 1%0                                                                                        55      19.3.60                 1. 2. 60\nEinundzwanzi,qste VPronlnunq über die Zulassung von Han-\ndelssaatgut\nVom 16. März 1960                                                                                       56      22. 3. 60             23.3.60\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bunde~anzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei\nDas Bundesgesetzhlalt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferli<JlHl\\J verkündet. In Teil III wird clas als fortrJeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes\nrechts vom 10. Juli UJ58 (Bu11dcsucsctzbl. I S 437) nach Sachqcbielen geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er ll e zu g nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--\nzuzü\\]lich Zustellqebühr. Ein z c Ist ü c k e je angefanqene 24 Seiten DM 0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesqesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10"]}