{"id":"bgbl1-1960-16-3","kind":"bgbl1","year":1960,"number":16,"date":"1960-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_16.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes","law_date":"1960-03-15T00:00:00Z","page":186,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["186                                              Bundesgeseitzblatt, Jahrga.ng 1960, Teil I\nGesetz\nzur )\\ndenmg des Fleischbeschaugesetzes\nVom 15. März 1960\nDer r!\\1ridc'.:ilc19 hcH niil_ '/.11:;l.ir:1munq des Bundes-                 (4) Bei der Einfuhr frischen Fleisches dürfen\nrate'., cL::; Joiq('.r:ck c:c::;cLl b(•.:,dtlnssrn:                         die Tieirkörper bei Rindern rnit Ausnahme von\nKälbern und hei Rentieren auch in Viertel zer-\nArtikel 1                                    le,gt sein und bei R;ndcrn, Rentieren, Schafen und\nZie,gen Lunge und Herz, bei Kühen auch das\nDus r:i c:i~;ch b'.:sr:li iilliJ cse tz    in dor Passumg vom\nEuter, bei Schweinen Lunge, Herz, Flomen und\n29. OktoiH:r EJ4ü                                 I S, 1463) wird wie\nNieren fohlen, wenn\nfolgt qcündcrt:\n1. die Schiachtböfe, in denen die Tiere\n1. § 12 erhält f olgPncfo Fassung:\ngeschlachtet worden sind, voin der ober-\n,,§ 12                                           sten Veterinärbehörde des Ursprungs-\nDie-' E:infuhr                                                                    landes unter ErteHung einer Vete,rinär-\n1. von Fleisch von I-hmde1n, Kiatz,en, Füchsen                                    kontrollnummer zu Exportschlc1.chtungen\nund Dad1sen,                                                                  für die Bundesrepublik Deutschland\nzugelassen und vom Bundesminister\n2. von '.✓.UlH_:rciietc·m Fleisch von Pferden und\nbekanntgegeben worden sind,\nanderen Einl1uforn, c1usgenommen deren\nDünncförme,                                                              2. die Tiere vor und nach der Schlachtung\nin das Zollinland ist vcrboien.               11                                      in diesen Schlachthöfen tierärztlich nach\nVorschrifte:n, di,e keine geringeren An-\n2. Hinter § 12 werdon folqendc §§ 12-a, 12b, 12c,                                        forderungen als die deutschE:,n fü;isch-\n12d, 12e und 12f eingefügt:                                                          beschaurechtlichen Bestimmungen stel-\nlen, untersucht worden sind und ihr\n,, § 12,\nFleisch als tauglich zum Genuß für\n(l) Frischc·s Fleisch darf nur in ganzen Tier-                                    Menschen erklärt worden ist und\nkörpern eingeführt werden, die bei Rindern mit\n3. d.:.e Sern.dung von einem amtstierärzt-\nAusnahme von Küibcrn und bc~5 RcnUeren so-\nlichen Gesundheitszeugnis des Ursprungs-\nwie beii Schweinen und \\;V.jldschweinern in Hälf-\nlandes begleitet ist, für dessen Inhalt\nten Zl:rlegl sein können. Mit den Tierkörpern\nund Form das vom Bundesminister\nmfü~scn Brust- und Bauchfe11, Lunge, Herz, Nie-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nren, bei Kühen auch das Euter, und bei Schweinen\ndes Bundpsrates zu bestimmende Muster\n&uch die Flomen in natürlichem Zusammenhang\nmaßgeblich ist.\nverbunden sc!in. Br~i Pferden und anderen Ein-\nhufern müs~;cn uuch der Kc~blkopf und diie Luft-                            (5) Be i der Einfuhr frischen Fleisches von Rin-\n1\nröhre~ sowie mindestens an oine;r Stelle di,e Haut                     dern und Rentieren darf der Kopf getrennt von\nin naLürlichc?m Z11sammenhang mit de:m Tier-                            dem Ti,erkörper beigebracht ·werden, sofern er\nkörpc~r vorbundC'n sein.                                                und der Tierkö,per so gekennzeichnet sind, daß\n(2) Tm Sinne dieses Gcsetz,es ist Fleisch als                       ihre Zusammeir:gehörigkeit festgestellt werden\nfri.sch ünzuse:wn, wenn es einer auf Haltbarkeit                        kann. St1att des Kopfes genügt be1i Rindern und\neinwirkenden ßchand1ung nicht unterworfen                               Rentieren deir Unterkiefer mit der zugehörigen\nworden ist oder trotz einer solchen ßehandlung                          Kaumuskulatur. Bei gefrorenen Tierkörpern von\ndie Eiw'nsdwften von Fleisch, das einer solchen                         Rindern und Rentieren darf der Kopf fehlen,\nBehandl<ung nicht unterworfen worden ist, im                            wenn die Tierkörper im Ursprungsland mi1nde-\nwosentlichen wiodergewinnen kann. Der Bundes-                           stens sechs Tag·e einem Gefüerprozeß von min-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-                         destens - 10° C ausgesetzt worden und von\nst1Pn (Bundesminister) wird ermächti,gt, durch                          einem amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis des\nRPchtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                             Ursprungslandes beglejtet sind, für dessen Inhalt\nrates Behandlungsverfah:re1n zu bezeichnen, nach                        und Form das vom Bunde,sminister durch Red1ts-\nderen Anwendung Fleisch nicht mehr al,s fr:isd1                         verordnung mit Zustimmung des Bunde:srat,es zu\nanzusehen ist.                                                          bestimmende Muster maßgeblich ist. Bei der Ein-\nfuhr frischen Fleisches von Kälbern, Schafen und\n(3) Als ganzer Tierkörper i,st das geschlachtete,                   Ziegen darf der Kopf in jedem Falle fehlen.\nabgehäutete und ausgeweidete Ti,er ausschließ-\nlich der im Karpal- oder Tarsalg cle1nk ausgelösten\n1\n(6) Wird      frische,s Fleisch von Riin,dern und\nGliedmaßenonden und des Schwanzes anzu,s,ehen;                          Rentieren in Hälften oder Vieirte1ln und von\nbe1i Schweinen darf die Haut am Tierkörper v,er-                        Schweinen und Wildschwe1inen in Hälften ein-\nbleib(m. Als Kälber im Sinne dieses Gesetzes                            g,eführt, so müssen die Hälften oder Vi,ert,el so\ngelten Rinder im Fleischg,erwicht von nicht mehr                        gekennz,e1ichnet s1ein, daß ihre Zusammengehörig-\nals 75 Kilogramm.                                                       keit ~estgestellt werden kann.","Nr. 16   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1960                             187\n(7) Bc,i  der Einfuhr frischen fleiscbes von                      einer Veterinärkontrollnummer zum Ex-\nWildschweinen clürtPn L,JIHJt:, Herz, Flomen und                     port in die Bundesrepublik Deutschland\nNieren fchlco.                                                       zugelassen und vom Bundesminister\n(8) Gefrorene Tierköqwr, die auf dem See-                         bekanntgegeben worden ist und\nwege Z'Ur Einfuhr qclanqc!n, müssen in Hüllen                     3. die Sendung von einem amtstierärzt-\nverpackt sein, die! rincn dusrciclwnclen Schutz                      lichen Gesundheitszeugnis begleitet ist,\ngegen V crunreiin irJ 1m9cn ffl:wührlcisLen.                         für dessen Inhalt und Form das vom\nBundesminister durch Rechtsv erordnung\n1\nmit Zustimmung des Brundesrates zu\n§ 12b                                      bestimmende Muster maßgeblich ist.\n(1} Frisch(~ innere Organe von Rindorn mit\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist Fle,isch als\nAusnahme von Kälbern, vor1 Schweinen und\nzubereitet anzusehen, wenn es durch Behandlung\nSchafen, Cc'.;d1linge von Sd1weinen sowie Speck,\ndi,e Eigenschaften fris.chen Fleisches verloren hat.\nauch mit Schwarte und eingelagerten oder die,sem\nangelag,erten schwachen Muskelschichten, Spitz-\nbeine und Köpfe von Schweinon dürfen nur unter                                    § 12 d\nden Voraussetzunqen des § 12 a Ahs. 4 Nr. 1 bis 3\nAuf Dünn- und Dickdärme sowie Harnblasen\nund nach Maßgabe der folgenden Absätze für\nvon Rindern, Schweinern, Schafen und Ziegen,\nsich allein eingeführt werden.\nDünndärme von Pferden und ande,r,en Einhufern,\n(2) Mit den inneren Organen mit Ausnahme               Mägen von Schweinen, Schlünde von Rindern\nvon Nieren und Herzen müssen die zugehörigen             und Goldschlägerhäutchein findet § 12 c keine An-\nLymphknoten in natüriichem Zusammenhang                  wendung, wenn sie vollkommen gesalzen oder\nverbunden s,ein.                                         vollkommen getrocknet sind.\n(3) Rinderherzen müssen im Ursprungsland\nmindestens sechs Tage einem Gefriierprozeß von                                    § 12 e\nmindestens - 10° C ausiaesetzt worden se1in. Dies\nmuß in einem amtstierärztlichen Cesundheits-                  Auf zubereitetes fleisch, das im Personen-\nzeugnis des Ursprnnr;slandes bescheinigt sein,           verkehr ode,r als Geschenk im Post- oder Fracht-\nfür dessen Inhalt und Form das vom Bundes-                ver~e,hr oder für Angehörige diplomatischer oder\nminister durch Rechl:sverotdrnmg mit Zustimmung          konsularischer Vertretungen                      wird,\ndes Bundesrates zu bestimrnende Muster maß-               finden §§ 12 c und 13 keine Anwendung, so-\ngeblich ist.                                             forn das Fleisch zum eigenen Verbrauch bestimmt\ni.st und das Gesamtgewicht 5 Kilogramm nicht\n(4) Innere Orqane und Geschlinge dürf,en nur           übersteigt. Auf zubernitetes Fleisch von Schwei-\nin flüssigkeits- und fettdichten Behältnissen ein-       nen und fleischfressenden Tieren, die Träger von\ngeführt werden.\nTrichinen sein können, ist unter den Voraus-\n(5) Gefrorene innere Organe, GeschHnge, Spitz-         setzungen des Satzes 1 § 13 mit der Maß-\nbeii,ne und Köpfe s'ind vollständig aufgetaut zur         gabe anzuwenden, daß di,eses Fleisch nur auf\nEinfuhrunt,ersuchung zu steUen.                           Trichinen zu untersuchen ist; dies gilt nicht für\ngekochtes und für zum Reiseverbrauch mitgeführ-\n(6) Im Sinne dieses Gesetzes sind\ntes Fl,eisch.\n1. innere Organe: Herz, Lunge, Leber, Milz\nund Nieren;                                                             § 12 f\n2. Geschlinge: Zunge, Schlund, Luftröhre,             (1) Der Bundesminister kann im Einvernehmen\nLunge, Herz und Leber sowiie di1e zu-         mit dem Bundesminister des Innern Ausnahmen\ngehörigen Lymphknoten in natürlichem           von §§ 12 bis 12 e zulassen\nZusammenhang;\n3. Spitzbeine: die im Karpal- oder Tarsal-\n1. für Tierkörper, bei denen auf Crund der\ngelenk aus,gelösten       GJiedmaßenenden                 im Ursprungsland geltenden Rechts~\ndes Schweine,s;                                           vorschriften Teile, di1e nicht für die\nEinfuhruntersuchung erforderlich sind,\n4. Speck: die zwischen der Schwarte und\nweg,en Befalls mit gesundheitsunschäd-\ndem MuskeHleisch liegende Fettschicht\nlichen Parasiten bei der Schlachtung ent-\ndes Schweines.\nfernt worden sind,\n2. für Fleisch, das für Ausstellungs- oder\n§ 12 C\nVersuchszwecke bestimmt ist,\n(1) Zubereitetes     Fleisch darf nur eiingeführt              3. für Fleisch, das unter Anwendung des\nwerden, wenn\nArtikels 64 Abs. 5 und im Rahmen des\n1. bezüglich der Tiere, von denen das                        nach Artikel 63 des Vertrages zwischen\nFle isch stammt, die Vorauss,etzungen des\n1\nder Bundesrepublik Deutschland und der\n§ 12 a Abs. 4 Nr. 1 und 2 vorliegen,                      Französischen Republik zur Regelung\n2. es in einem Verarbeitungsbetrieb des                      der Saarfrage vom 27. Oktober 1956\nUrsprungslandes zubereitet worden ist,                     (Bundesgesetzbl. II S. 1587) festgelegten\nder von der obersten Vetcrinärbehörde                     Kontingentes (Liste A) nach dem Saar-\ndes Ursprungslandes unter Erteilung                       land eiingeföhrt wird.","188                                       Bundesge•se,tzblatt, Jahr•gang 1960, TeiJ I\n(2) Dor Uundesrninjster kann im Einvernehmen                9. In § 27 Nr. 4 werden nach ,,§§ 9 und 10\" die\nmit dem ßundesminister des Innern allgemein                       Worte ,,§ 12 Abs. 2\" ersetzt durch die 'Norte „des\ndurch Rc:d1lsverordnunu, die nicht der Zuslim-                    § 12 a, des § 12 b, des § 12 c\"; die Worte „des § 12\nm1ing des Bun-rlesriltes bedarf, Ausnahmen von                    Abs. 2 Buchstabe a oder des § 15 oder\" werden\n§§ 12 bis 12 c~ zu lassen, wenn die Versorigung                   gestrichen.\nder lkvölkc,nmg rnit lebensnotwendigen Lebens-\nmitteln sonst ernstlich oefährdet wäre; die\nArtikel 2\nCcJtunqsdi111er der V0,rordnung ist zu befristen\"\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\n3. Hintor § 13     1N 1\nird f nlgendc>.r § 13 a eingefüqt:        verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates\n,,§ Ua                           bedarf, die Verordnung über die Durchführung\ndes Fle1ischbeschaugesetzes vom 1. November 1940\nE,inhitirien im Sinne dies,es Ge setzes sind rncht\n1\n(Reichsministerialblatt 1940 S. 289, 492; 1941 S. 9)\n1. die unmittelbare Durchfuhr durch da,s Zoll-              ganz ode,r teüwe1ise aufzuheben.\ninland unter Zollüberwachung\n2. die unmittelbare Durchfuhr durch das Zoll-\ninland mit der Post,                                                            Artikel 3\n3. die ~Jebrochene Durcbfuhr durch das Zoll-                   Di-ese,s Ges,etz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ninland über di.e Zollagerung im Zollgewahr-             des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4, Januar 1952\nsamsverfahnm.\"                                          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berliin. Rechts-\n4. § 14 erhält folg,ende Fassung:                                 verordnungen, die auf Grund des Fleischbeschau-\nges·etzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940 oder\n,,§ 14\nauf Grund di,e,se-s Ges·etzes erlassen werden, gelten\n§§ 12 a bis 13 finden auf Wildbr,et miit Aus-               im Land Be1rlin nach § 14 des Dritten Ubeirleritungs-\nnahme von Rentieren und Wildschwe,inen sow_ie                  ge,setzes.\nauf Gef1ügrd keine Anwendung; jedoch unter-\nlieq l Fleisch von fleischfress,enden Tieren, die                                      Artikel 4\nTräge1 von Trichinen sein können, de1r Unter-\nsuchung auf Trichinen nach Jvi.aßgabe der §§ 12 e                 Vorschriften ddeses Ge•setzes, die eine Ermächti-\nbis 13.\"                                                       gung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthalten,\ntr,eten am T,ag e nach der Verkündung dlie,ses Ge-\n1\n5. § 15 wird g,estridrnn.\nsetzes in Kraft. Im übrigen tritt das Ge,setz e,in Jahr\n6. § 25 Abs. 2 wird gestrichen.                                   nach seJner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tre-\nte,n die Verordnung über vorübergehende Einfuhr-\n7. In§ 26 Nr. 1 und 2 werden nad1 ,,§ 12\" di,e Worte\n,,Abs. 1\" giestriichen.                                        erleichterungen für Fle1isch und He-ischwaren vom\n4. September 1939 (R.e1ichs-gesetzbl. I S. 1617) und die\n8. In § 27 Nr. 3 werden nach ,, § 1 Abs. 1 Satz 2\" das            Verordnung über die Einfuhr von Fleisch und\nKomma und die Worte „ des § 14 Abs. 1\" ge-                     Fleischwaren vom 31. Oktober 1940 (Reichs-gesetzbl. I\nstrichen.                                                      S. 1468) außer Kraft.\nDas vor,stehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. März 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}