{"id":"bgbl1-1960-16-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":16,"date":"1960-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 11 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954","law_date":"1960-03-15T00:00:00Z","page":185,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["185\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                     Ausg·cgeben zu Bonn am 25. März 1960                                                                               Nr. 16\nTag                                              Inhalt:                                                                                  Seite\n1.5. 3. 60 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 11 Abs. 1 des Straffreiheits,ge,setzes 1954                                        185\n15. 3. 60  Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   186\n23. 3. 60  Zehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung unid Arbeits-\nlosenversicherung (Auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               189\nHirnweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    192\nIn Teil II Nr. 12, ausgegeben um 17. März 1960, ist veröffentlicht: Gesetz zu den Verträgen vom 3. Oktober 1957 des\nWeltpostvereins.\nIn Teil II Nr. 13, ausgegeben am 18. März 1960, ist veröffentlicht: Gesetz zu der Erklärung vom 22. November 1958 über\nden vorläufigen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und\nzu dem Abkommen vom 21. November 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft über die Regelung allgemeine- Zollfragen.\nIn Teil II Nr. 14, ausgegeben am 19. Mürz 1960, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Voll-\nslrN:kung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen. --\nVerordnung über die Aufbringun~J des Unlerschiedsbetrages nach dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der\nBundesrepublik Deulschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forde-\nrungen aus der Sozialversicherung. - Bekanntmachung üher die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kom-\nmission für Menschenrechte gemäß Artikel 2.5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(Anerkennung der Zuständigkeit der Kommission durch Norwegen für weitere zwei Jahre). - Bekanntmachung\nüber da,s Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens zur Vereinheitlichung der Methoden zur Untersuchung\nund Beurteilung von Wein. --- BckannLmc1fhung über die Verlängerung des Protokolls von 1954 über die nach Ab-\nlauf des Deulschen Krnditabkommens von 1952 verble,ibenden kurzfristigen deutschen Schulden.\nVeröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck):\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -- Richtlinien zur Festle,gung der Einzelheiten der schrittweisen\nAnwendung de,s Ni.ederlassun9srechts in den überseeischen Ländern und Gebieten und den französischen über-\nseeischen Departements.\nHinweis.\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu § 11 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954\nAus dem Be,schluß des Bundesverfassung.sgericbts           wird g•emäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Ge,setz,es über\nvom 25. Februar 1960 - 1 BvL 8/55 - in dem Ver-                das Bundesverfassungsgeri,cht in der Fas'sung des\nf aihr,en wegen                                                Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesg,eisetzbl. I S. 297)\nverfassungsrechtlicher Prütung dies § 11 Abs. 1            nachfolgend der Entscheidungsisatz veröffentlkht:\ndes Gesetzes über den Erlaß von Strafen und\nGeldbußen und die Niederschlagung von Straf-                  § 11 Abs. 1 de·s Straffreiheüsges,etzes 1954 vom\nverfahren und Bußgeldverfahren (Straffreiheits-               17. Juli 1954 (Bunde1sgesetzbl. I S. 203) ist mit dem\ngesetz 1954) vom 17. Juli J 954 (Bundes,ges,etzbL I           Grundgesetz vereinbar.\ns. 203)\nDer vorst,ehende Entscheidiung s1satz hat gemäß                 1\nauf Antrag                                                     § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\ndes Landgerichts \\Viesbaden                                verfaissung5,gericht Ge1setzeiskraft.\nBonn, den 15. März 1960\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nZ 1997 A","186                                              Bundesgeseitzblatt, Jahrga.ng 1960, Teil I\nGesetz\nzur )\\ndenmg des Fleischbeschaugesetzes\nVom 15. März 1960\nDer r!\\1ridc'.:ilc19 hcH niil_ '/.11:;l.ir:1munq des Bundes-                 (4) Bei der Einfuhr frischen Fleisches dürfen\nrate'., cL::; Joiq('.r:ck c:c::;cLl b(•.:,dtlnssrn:                         die Tieirkörper bei Rindern rnit Ausnahme von\nKälbern und hei Rentieren auch in Viertel zer-\nArtikel 1                                    le,gt sein und bei R;ndcrn, Rentieren, Schafen und\nZie,gen Lunge und Herz, bei Kühen auch das\nDus r:i c:i~;ch b'.:sr:li iilliJ cse tz    in dor Passumg vom\nEuter, bei Schweinen Lunge, Herz, Flomen und\n29. OktoiH:r EJ4ü                                 I S, 1463) wird wie\nNieren fohlen, wenn\nfolgt qcündcrt:\n1. die Schiachtböfe, in denen die Tiere\n1. § 12 erhält f olgPncfo Fassung:\ngeschlachtet worden sind, voin der ober-\n,,§ 12                                           sten Veterinärbehörde des Ursprungs-\nDie-' E:infuhr                                                                    landes unter ErteHung einer Vete,rinär-\n1. von Fleisch von I-hmde1n, Kiatz,en, Füchsen                                    kontrollnummer zu Exportschlc1.chtungen\nund Dad1sen,                                                                  für die Bundesrepublik Deutschland\nzugelassen und vom Bundesminister\n2. von '.✓.UlH_:rciietc·m Fleisch von Pferden und\nbekanntgegeben worden sind,\nanderen Einl1uforn, c1usgenommen deren\nDünncförme,                                                              2. die Tiere vor und nach der Schlachtung\nin das Zollinland ist vcrboien.               11                                      in diesen Schlachthöfen tierärztlich nach\nVorschrifte:n, di,e keine geringeren An-\n2. Hinter § 12 werdon folqendc §§ 12-a, 12b, 12c,                                        forderungen als die deutschE:,n fü;isch-\n12d, 12e und 12f eingefügt:                                                          beschaurechtlichen Bestimmungen stel-\nlen, untersucht worden sind und ihr\n,, § 12,\nFleisch als tauglich zum Genuß für\n(l) Frischc·s Fleisch darf nur in ganzen Tier-                                    Menschen erklärt worden ist und\nkörpern eingeführt werden, die bei Rindern mit\n3. d.:.e Sern.dung von einem amtstierärzt-\nAusnahme von Küibcrn und bc~5 RcnUeren so-\nlichen Gesundheitszeugnis des Ursprungs-\nwie beii Schweinen und \\;V.jldschweinern in Hälf-\nlandes begleitet ist, für dessen Inhalt\nten Zl:rlegl sein können. Mit den Tierkörpern\nund Form das vom Bundesminister\nmfü~scn Brust- und Bauchfe11, Lunge, Herz, Nie-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nren, bei Kühen auch das Euter, und bei Schweinen\ndes Bundpsrates zu bestimmende Muster\n&uch die Flomen in natürlichem Zusammenhang\nmaßgeblich ist.\nverbunden sc!in. Br~i Pferden und anderen Ein-\nhufern müs~;cn uuch der Kc~blkopf und diie Luft-                            (5) Be i der Einfuhr frischen Fleisches von Rin-\n1\nröhre~ sowie mindestens an oine;r Stelle di,e Haut                     dern und Rentieren darf der Kopf getrennt von\nin naLürlichc?m Z11sammenhang mit de:m Tier-                            dem Ti,erkörper beigebracht ·werden, sofern er\nkörpc~r vorbundC'n sein.                                                und der Tierkö,per so gekennzeichnet sind, daß\n(2) Tm Sinne dieses Gcsetz,es ist Fleisch als                       ihre Zusammeir:gehörigkeit festgestellt werden\nfri.sch ünzuse:wn, wenn es einer auf Haltbarkeit                        kann. St1att des Kopfes genügt be1i Rindern und\neinwirkenden ßchand1ung nicht unterworfen                               Rentieren deir Unterkiefer mit der zugehörigen\nworden ist oder trotz einer solchen ßehandlung                          Kaumuskulatur. Bei gefrorenen Tierkörpern von\ndie Eiw'nsdwften von Fleisch, das einer solchen                         Rindern und Rentieren darf der Kopf fehlen,\nBehandl<ung nicht unterworfen worden ist, im                            wenn die Tierkörper im Ursprungsland mi1nde-\nwosentlichen wiodergewinnen kann. Der Bundes-                           stens sechs Tag·e einem Gefüerprozeß von min-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-                         destens - 10° C ausgesetzt worden und von\nst1Pn (Bundesminister) wird ermächti,gt, durch                          einem amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis des\nRPchtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                             Ursprungslandes beglejtet sind, für dessen Inhalt\nrates Behandlungsverfah:re1n zu bezeichnen, nach                        und Form das vom Bunde,sminister durch Red1ts-\nderen Anwendung Fleisch nicht mehr al,s fr:isd1                         verordnung mit Zustimmung des Bunde:srat,es zu\nanzusehen ist.                                                          bestimmende Muster maßgeblich ist. Bei der Ein-\nfuhr frischen Fleisches von Kälbern, Schafen und\n(3) Als ganzer Tierkörper i,st das geschlachtete,                   Ziegen darf der Kopf in jedem Falle fehlen.\nabgehäutete und ausgeweidete Ti,er ausschließ-\nlich der im Karpal- oder Tarsalg cle1nk ausgelösten\n1\n(6) Wird      frische,s Fleisch von Riin,dern und\nGliedmaßenonden und des Schwanzes anzu,s,ehen;                          Rentieren in Hälften oder Vieirte1ln und von\nbe1i Schweinen darf die Haut am Tierkörper v,er-                        Schweinen und Wildschwe1inen in Hälften ein-\nbleib(m. Als Kälber im Sinne dieses Gesetzes                            g,eführt, so müssen die Hälften oder Vi,ert,el so\ngelten Rinder im Fleischg,erwicht von nicht mehr                        gekennz,e1ichnet s1ein, daß ihre Zusammengehörig-\nals 75 Kilogramm.                                                       keit ~estgestellt werden kann.","Nr. 16   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1960                             187\n(7) Bc,i  der Einfuhr frischen fleiscbes von                      einer Veterinärkontrollnummer zum Ex-\nWildschweinen clürtPn L,JIHJt:, Herz, Flomen und                     port in die Bundesrepublik Deutschland\nNieren fchlco.                                                       zugelassen und vom Bundesminister\n(8) Gefrorene Tierköqwr, die auf dem See-                         bekanntgegeben worden ist und\nwege Z'Ur Einfuhr qclanqc!n, müssen in Hüllen                     3. die Sendung von einem amtstierärzt-\nverpackt sein, die! rincn dusrciclwnclen Schutz                      lichen Gesundheitszeugnis begleitet ist,\ngegen V crunreiin irJ 1m9cn ffl:wührlcisLen.                         für dessen Inhalt und Form das vom\nBundesminister durch Rechtsv erordnung\n1\nmit Zustimmung des Brundesrates zu\n§ 12b                                      bestimmende Muster maßgeblich ist.\n(1} Frisch(~ innere Organe von Rindorn mit\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist Fle,isch als\nAusnahme von Kälbern, vor1 Schweinen und\nzubereitet anzusehen, wenn es durch Behandlung\nSchafen, Cc'.;d1linge von Sd1weinen sowie Speck,\ndi,e Eigenschaften fris.chen Fleisches verloren hat.\nauch mit Schwarte und eingelagerten oder die,sem\nangelag,erten schwachen Muskelschichten, Spitz-\nbeine und Köpfe von Schweinon dürfen nur unter                                    § 12 d\nden Voraussetzunqen des § 12 a Ahs. 4 Nr. 1 bis 3\nAuf Dünn- und Dickdärme sowie Harnblasen\nund nach Maßgabe der folgenden Absätze für\nvon Rindern, Schweinern, Schafen und Ziegen,\nsich allein eingeführt werden.\nDünndärme von Pferden und ande,r,en Einhufern,\n(2) Mit den inneren Organen mit Ausnahme               Mägen von Schweinen, Schlünde von Rindern\nvon Nieren und Herzen müssen die zugehörigen             und Goldschlägerhäutchein findet § 12 c keine An-\nLymphknoten in natüriichem Zusammenhang                  wendung, wenn sie vollkommen gesalzen oder\nverbunden s,ein.                                         vollkommen getrocknet sind.\n(3) Rinderherzen müssen im Ursprungsland\nmindestens sechs Tage einem Gefriierprozeß von                                    § 12 e\nmindestens - 10° C ausiaesetzt worden se1in. Dies\nmuß in einem amtstierärztlichen Cesundheits-                  Auf zubereitetes fleisch, das im Personen-\nzeugnis des Ursprnnr;slandes bescheinigt sein,           verkehr ode,r als Geschenk im Post- oder Fracht-\nfür dessen Inhalt und Form das vom Bundes-                ver~e,hr oder für Angehörige diplomatischer oder\nminister durch Rechl:sverotdrnmg mit Zustimmung          konsularischer Vertretungen                      wird,\ndes Bundesrates zu bestimrnende Muster maß-               finden §§ 12 c und 13 keine Anwendung, so-\ngeblich ist.                                             forn das Fleisch zum eigenen Verbrauch bestimmt\ni.st und das Gesamtgewicht 5 Kilogramm nicht\n(4) Innere Orqane und Geschlinge dürf,en nur           übersteigt. Auf zubernitetes Fleisch von Schwei-\nin flüssigkeits- und fettdichten Behältnissen ein-       nen und fleischfressenden Tieren, die Träger von\ngeführt werden.\nTrichinen sein können, ist unter den Voraus-\n(5) Gefrorene innere Organe, GeschHnge, Spitz-         setzungen des Satzes 1 § 13 mit der Maß-\nbeii,ne und Köpfe s'ind vollständig aufgetaut zur         gabe anzuwenden, daß di,eses Fleisch nur auf\nEinfuhrunt,ersuchung zu steUen.                           Trichinen zu untersuchen ist; dies gilt nicht für\ngekochtes und für zum Reiseverbrauch mitgeführ-\n(6) Im Sinne dieses Gesetzes sind\ntes Fl,eisch.\n1. innere Organe: Herz, Lunge, Leber, Milz\nund Nieren;                                                             § 12 f\n2. Geschlinge: Zunge, Schlund, Luftröhre,             (1) Der Bundesminister kann im Einvernehmen\nLunge, Herz und Leber sowiie di1e zu-         mit dem Bundesminister des Innern Ausnahmen\ngehörigen Lymphknoten in natürlichem           von §§ 12 bis 12 e zulassen\nZusammenhang;\n3. Spitzbeine: die im Karpal- oder Tarsal-\n1. für Tierkörper, bei denen auf Crund der\ngelenk aus,gelösten       GJiedmaßenenden                 im Ursprungsland geltenden Rechts~\ndes Schweine,s;                                           vorschriften Teile, di1e nicht für die\nEinfuhruntersuchung erforderlich sind,\n4. Speck: die zwischen der Schwarte und\nweg,en Befalls mit gesundheitsunschäd-\ndem MuskeHleisch liegende Fettschicht\nlichen Parasiten bei der Schlachtung ent-\ndes Schweines.\nfernt worden sind,\n2. für Fleisch, das für Ausstellungs- oder\n§ 12 C\nVersuchszwecke bestimmt ist,\n(1) Zubereitetes     Fleisch darf nur eiingeführt              3. für Fleisch, das unter Anwendung des\nwerden, wenn\nArtikels 64 Abs. 5 und im Rahmen des\n1. bezüglich der Tiere, von denen das                        nach Artikel 63 des Vertrages zwischen\nFle isch stammt, die Vorauss,etzungen des\n1\nder Bundesrepublik Deutschland und der\n§ 12 a Abs. 4 Nr. 1 und 2 vorliegen,                      Französischen Republik zur Regelung\n2. es in einem Verarbeitungsbetrieb des                      der Saarfrage vom 27. Oktober 1956\nUrsprungslandes zubereitet worden ist,                     (Bundesgesetzbl. II S. 1587) festgelegten\nder von der obersten Vetcrinärbehörde                     Kontingentes (Liste A) nach dem Saar-\ndes Ursprungslandes unter Erteilung                       land eiingeföhrt wird.","188                                       Bundesge•se,tzblatt, Jahr•gang 1960, TeiJ I\n(2) Dor Uundesrninjster kann im Einvernehmen                9. In § 27 Nr. 4 werden nach ,,§§ 9 und 10\" die\nmit dem ßundesminister des Innern allgemein                       Worte ,,§ 12 Abs. 2\" ersetzt durch die 'Norte „des\ndurch Rc:d1lsverordnunu, die nicht der Zuslim-                    § 12 a, des § 12 b, des § 12 c\"; die Worte „des § 12\nm1ing des Bun-rlesriltes bedarf, Ausnahmen von                    Abs. 2 Buchstabe a oder des § 15 oder\" werden\n§§ 12 bis 12 c~ zu lassen, wenn die Versorigung                   gestrichen.\nder lkvölkc,nmg rnit lebensnotwendigen Lebens-\nmitteln sonst ernstlich oefährdet wäre; die\nArtikel 2\nCcJtunqsdi111er der V0,rordnung ist zu befristen\"\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\n3. Hintor § 13     1N 1\nird f nlgendc>.r § 13 a eingefüqt:        verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates\n,,§ Ua                           bedarf, die Verordnung über die Durchführung\ndes Fle1ischbeschaugesetzes vom 1. November 1940\nE,inhitirien im Sinne dies,es Ge setzes sind rncht\n1\n(Reichsministerialblatt 1940 S. 289, 492; 1941 S. 9)\n1. die unmittelbare Durchfuhr durch da,s Zoll-              ganz ode,r teüwe1ise aufzuheben.\ninland unter Zollüberwachung\n2. die unmittelbare Durchfuhr durch das Zoll-\ninland mit der Post,                                                            Artikel 3\n3. die ~Jebrochene Durcbfuhr durch das Zoll-                   Di-ese,s Ges,etz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ninland über di.e Zollagerung im Zollgewahr-             des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4, Januar 1952\nsamsverfahnm.\"                                          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berliin. Rechts-\n4. § 14 erhält folg,ende Fassung:                                 verordnungen, die auf Grund des Fleischbeschau-\nges·etzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940 oder\n,,§ 14\nauf Grund di,e,se-s Ges·etzes erlassen werden, gelten\n§§ 12 a bis 13 finden auf Wildbr,et miit Aus-               im Land Be1rlin nach § 14 des Dritten Ubeirleritungs-\nnahme von Rentieren und Wildschwe,inen sow_ie                  ge,setzes.\nauf Gef1ügrd keine Anwendung; jedoch unter-\nlieq l Fleisch von fleischfress,enden Tieren, die                                      Artikel 4\nTräge1 von Trichinen sein können, de1r Unter-\nsuchung auf Trichinen nach Jvi.aßgabe der §§ 12 e                 Vorschriften ddeses Ge•setzes, die eine Ermächti-\nbis 13.\"                                                       gung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthalten,\ntr,eten am T,ag e nach der Verkündung dlie,ses Ge-\n1\n5. § 15 wird g,estridrnn.\nsetzes in Kraft. Im übrigen tritt das Ge,setz e,in Jahr\n6. § 25 Abs. 2 wird gestrichen.                                   nach seJner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tre-\nte,n die Verordnung über vorübergehende Einfuhr-\n7. In§ 26 Nr. 1 und 2 werden nad1 ,,§ 12\" di,e Worte\n,,Abs. 1\" giestriichen.                                        erleichterungen für Fle1isch und He-ischwaren vom\n4. September 1939 (R.e1ichs-gesetzbl. I S. 1617) und die\n8. In § 27 Nr. 3 werden nach ,, § 1 Abs. 1 Satz 2\" das            Verordnung über die Einfuhr von Fleisch und\nKomma und die Worte „ des § 14 Abs. 1\" ge-                     Fleischwaren vom 31. Oktober 1940 (Reichs-gesetzbl. I\nstrichen.                                                      S. 1468) außer Kraft.\nDas vor,stehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. März 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1960                         189\nZehnte Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlung)\nVom 23. März 1960\nAuf Grund des § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des         (2) Neben der Gebühr dürfen Vergütungen ande-\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-      rer Art nicht erhoben werden. Die Erstattung barer\nversicherung (A VA VG) in der Fassung vom 3. April      Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert       sie über den üblichen Umfang hinausgehen, auf\ndurch das Zweite Änderungsgesetz zum A VA VG            Verlangen und nach Vereinbarung mit dem Auftrag-\nvom 7. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 705),        geber entstanden sind und ihre ent•sprechende Ver-\n- wird nach Anhörung des Verwaltungsrates der             wendung nachgewiesen ist. Wegen der Erstattung\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-       dieser Auslagen kann mit dem Auftraggeber eine\nlosenversicherung verordnet:                            pauschale Abgeltung bis zu 2 vom Hundert des\nArbeitsentgelts, das der vermittelten Person zu-\nsteht, vereinbart werden, wenn der Einzelnadiweis\n§ 1                          auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde.\n(1) Für die Arbeitsvermittlung von                      (3) Werden von der beauftragten Person Veran-\nstaltungen der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art auf\n1. Personen zu Instrumental- und Vokalkon-      eigenes Wagnis (Unternehmer) durchgeführt, dürfen\nzerten und zu Gesangs- und anderen Vor-      von den mitwirkenden Personen keine Gebühren\nträgen oder Darbietungen, bei denen ein      erhoben werden.\nhöheres Interesse der KUI1Jst oder Wissen-                            § 3\nsdiaft obwaltet, (Konzertvermittlung),\nDie Gebühr darf vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 nur\n2. Personen zu artistischen und artistisch-     von der vermittelten Person oder Kapelle erhoben\nkünstlerischen Leistungen (Artistenvermitt-  werden.\nlung),\n§ 4\n3. Personen zu bühnenkünstlerischen Leistun-\n(1) Die Gebühr wird vorbehaltlidi der §§ 15 und\ngen (Bühnenvermittlung).\n16 mit Ablauf des Arbeitsvertrages fälUg. Zwisdien\n4. Personen zu filmkünstlerischen Leistungen    den Beteiligten kann schriftlich eine abweidiende\n(Filmvermittlung),                           Vereinbarung getroffen werden. Gebührenvor-\n5. Personen, die in Tanz- und Unterhaltungs-    schüss-e dürfen nicht erhoben werden.\nkapellen zusammengeschlossen sind, sowie         (2) Bei Vermittlungen nadi dem Ausland kann\nvon Musikern, die als Alleinunterhalter      ein angemessener Teil der Gebühr nadi Vertrags-\nauftreten, (Kapellenvermittlung)             schluß verlangt werden, wenn die Zahlung der\nGebühr an dem in Absatz 1 bezeichneten Termin\ndurch Personen, die von der Bundesanstalt für\nauf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde.\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nhiermit beauftragt sind, wird die Erhebung höherer\nGebühren, als sie zur Deckung der mit der Arbeits-                               § 5\nvermittlung verbundenen Unkosten erforderlich               Auslagen, insbesondere Rei,sekosten und Gepäck-\nsind, nach Maßgabe der folgenden Vors-chriften zu-      vergütung, die der vermittelten Person oder Kapelle\ngelassen.                                               vom Unternehmer erstattet werden, gelten nicht als\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Arbeitsvermittlung   Arbeitsentgelt im Sinne der nachfolgenden Vor-\nvon Personen zu Leistungen der in Absatz 1 Nr. 1         schriften.\nbis 5 bezeichneten Art, die auf Bild- oder Tonträger                             § 6\naufgenommen oder durch Funk gesendet werden.                (1) Für die Konzertvermittlung kann durdi die\nbeauftragte Person (Konzertvermittler) eine Gebühr\nbis zu 10 vom Hundert des Arbeitsentgelts erhoben\n§ 2                          werden, dais der vermittelten Person zusteht.\n(1) Eine Gebühr kann durch die beauftragte Per-         (2) Für die Konzertvermittlung vom Inland nadi\nson nur erhoben werden, wenn der Arbeitsvertrag          dem Ausland oder vom Ausland nadi dem Inland\ninfolge ihrer Vermittlungstätigkeit zustande kommt.      kann vorbehaltlich des § 18 eine Gebühr bis zu 15\n§ 12 bleibt unberührt.                                  vom Hundert erhoben werden.","190                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 7                                   3. bei Gesamtgastspielen von Ensembles im\n(1) Pür die /\\rlistenvermitllung kann durch die                     Inland oder vom Ausland na,ch dem Inland\nbeuuftrngtc~ Pcrf;o11 {Artisl.c'11vcrmittler) eine Gebühr     bis zu 10 vom Hund,ert des Arbeitsentgelts be-\nbis zu (i vorn lfu ndcrt cks Ar bei l.senl.gelts erhoben       tragen, das der vermittelten Person zusteht.\nwerden, cfos d('.r 1/(irmittcltcin Person zuisteht.\n(2) Bei Einzelverpflichtungen im Sinne de1s Ab-\n(2) Für d ii: V c rni ittlunq von ·rc1qcsueschäften so-    satzes 1 Nr. 1 mit mehr als vierzig Abenden in einer\nwie für di(! /\\rLii;lcnvcrmiLL!ung vom Inland nach            Spielzeit darf die Gebühr für die gesamte Spielzeit\ndem Au,;lc1nd oder vorn 1\\usland nach dem Inland              nur bis zu 6 vorn Hundert betra,g,en.\nkann vorbehu!tlich des § 1B eine Ccbiihr bis zu 10\nvom Hunderl erhoben wcrdt:n.                                                            § 12\n§ B\nSchließt sich unmittelbar an einen infolge der\nTätigkeit des Bühnenvermittlers abgeschlossenen\n(1) Für di(! Filmvermi!il1rnq k,mn durch die be-\nJahres- oder Spielzeitvertrag ein Jahres-, Spielzeit-,\nauftraute l\\:rson {Pilmvcrni.i            einc~ Gebühr bis\nGastispiel-, Stückvertrag oder ein zeitlich hinter\nzu 6 vorn J lurnL~rl des /\\rhc!itscntgelts erhoben\neiner Spielzeit zurückbleibender Vertrag an, der\nwerden, chs ck,r Vl~rmii.l('.ii(:n Person zusteht.\nohne erneute Vermittlungstätigkeit des Bühnenver-\n(2) Für d·c Fi~m,;crrniLUu11(J vom lnlc1nd nach dem       miltlers zustande gekommen ist, so darf die Ver-\nAnslcmd o'.ll~r V'ilil /\\11:;lili1d nach (iem Inland kann     mittluagsgebühr höchstens die Hälfte der nach § 10\nvorbehalllich d<·•'; § 18 c:1ne Gebühr bis zu 10 vom          Abs. l od2r § 11 zulässigen Gebühr betrngen. Ist die\nHuadert f!, !i()lv,n \\;;r,rden.                               Gebühr nach § 10 Abis. 1 zu berechnen, kann sie\nlängstens für einen Zeitraum von 2 Jahren erhoben\n§ 9                           werden.\n(1) Für die Kc1 p(!llenvi:mni 1:ll ung kann durch die\n§ 13\nbeauftrn~Jlc Pc:rson (Kupcllc~nvcrmiUler) eine Gebühr\nbis zu 4 vorn IInndcrt dc:s                                       (l) Die Gebühr für die Bühnenvermittlung tragen\nder Unternehmer und die vermittelte Person je zur\nwerden, das den in der vermittelten                     zu-\nHälfte.\nsammen:goschlo.,,,;('.tWn Personc:n od(,r dem Allein-\nunterhalter zus leih L Für die Vermittlung von                   (2) Für Bühnenvermittlungen nach dem Ausland\nI\\,1usikcrn zur Ergünzung von Tanz- und Unter-                trägt die vermittelte Person die Gebühr in voller\nhaltungskapellen dürfen keine Gebühren oder                   Höhe.\nsonstige Vergütangcn erhoben werden.                                                    § 14\n(2) Für die KarwHenvermittlung vom Inland nach                 Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 10 und 11 sind das\ndem Ausland oder vorn Ausland nach dem Inland                 feste Gehalt, das Spielgeld sowie die Vergütungen,\nkann vorlwhaHlich deis § il eine Gebühr bis zu 6              die während der Ferien bezahlt werden. Vergütun-\nvom Hundert erhobt:n werd~!n.                                 gen für Sonderleistungen, die als Entschädigung für\nAufwand, entgangene Ruhezeit oder ähnliches anzu-\n§ 10                           sehen sind, insbesondere Doppel-Honorare, Tage-\n(1) Die Gebühr für die Bühnenvermittlung durch             gelder, Ubernahme-Honorare und Mehrarbeitsver-\neine beauftragte Person (Bühnenvermittler) darf bei           gütungen, gelten ni,cht als Arbeitsentgelt.\neinem Arbeitsentgelt\n§ 15\nbis 350 Deutsche Mark monatlich\nbis zu 3 vom Hundert        Die Gebühr für die Bühnenvermittlung wird in\nden Fällen des § 10 mit der Fälligkeit des Anspruchs\nbis 499 Deutsche Mark monatlich\nder vermittelten Person gegen den Unternehmer\nbis zu 4 vom Hundert\nauf da·s Arbeitsentgelt fällig.\nbis 599 Deutsche Mark monatlich\nbis zu 5 vom Hundert                               § 16\nvon 600 Deutsche Mark ub monatlich                            Wird ein Bühnenvertrag im Einvernehmen zwi-\nbis zu 6 vom Hundert     ,schen Unternehmer und vermittelter Person gelöst,\ndes Arbei.tsentgelts betragen, das der vermittelten           weil die vermittelte Person ihren Beruf als Bühnen-\nPerson zusteht.                                               künstler aufgibt, so erlischt der dem nichterfüllten\n(2) Die Gebühr für die erste Bühnenvermittlung             Teil des Bühnenvertrages entsprechende Teil des\neine1s Nichtdeutschen vom Ausland nach dem Inland             Anspruchs auf die Vermittlungsgebühr. Wird in\ndarf bei Absd1 luß eines Jahres- odr!r Spielzeitver-          die1s,em Falle vom Unternehmer an die vermittelte\ntrages vorbr:rwltlich des § 18 bis zu 8 vom Hundert           Person eine Abfindung gezahlt, so gilt sie als\ndes Arbc:ilsw1tqelts betragen, das der vermittelten           Arbeitsentgelt im Sinne dieser Verordnung. Bei Be-\nPerson zusteht.                                               messung der auf die Abfindung zu zahlenden Ver-\nmittlungsgebühr ist der bisherig·e Gebührensatz\n§ 11\nanzuwenden. Die zu zahlende Vermittlungsgebühr\n(1) Die Gebühr für die Bühnenvermittlung darf              wird gleichzeitig mit der Abfindung fällig.\n1. bei Einzelverpflichtungen im Inland oder\nvorn Ausland nach dem Inland bis zu vier-                                   § 17\nzig Abenden in einer Spielzeit,                      Soweit es bei Anwendung der §§ 4, 6 bits 11 und\n2. bei Einzel- und Ge,samtgastspielen nach dem       15 auf die Dauer oder den Inhalt des Arbeitsver-\nAusland,                                          trages, insbesondere auf die Verpflichtung zur","Nr. 1G     - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1960                               191\nZahlunq des ArlwilSl)nl.qt'.ILs i:lnkommt, bleibt vor-                                            § 19\nbehaltlid1 dos § 1(; r:ino vorzeitige! Beendigung oder\nDie,se Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\neine Ancl()run~J dr~,s lnf1,lils d(~s Arbcitsvertrage,s\naußc~r Bcl.radit.                                                        Uberleitung,sgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesietzbl. I S. l) in Verbindung mit § 209 Abs. 2\nAVAVG auch 1m Land Berlin.\n§ rn\nPür cl ic~ Arbe i t.svorm i ill unn deutschsprachiger\nNichtdeulscher r1us dem c;cliid dc·r l{epublik Oster-\n§ 20\nn:icb, d!)r '.-;eh    ·:,r'rk;dwn                  ,.,.,,,TH·,,\" ft U'ld   Diese Verordnung tritt am 25. März 1960 in Kraft.\ndes r:i1·:;Ll:flliii,    L:r,(h       ('i;: Jl,tC1]       de:m           Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Ver-\nuürfr,n r,::r di(:;     C'inc, /\\rlwit,-:vnn;itllunq im lnlö.nd          mittluwJen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung\nzuLi.\\:si'.wn Cchi\\hu'n. erholic!n wc:n..l, 11.  1\ndurchgeführt worden sind, keine Anwendung.\nßo rn, dc'n 23. Miirz 1960\nDc~r nunde.•,;minister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}