{"id":"bgbl1-1960-15-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":15,"date":"1960-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz","law_date":"1960-03-10T00:00:00Z","page":177,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["177\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                   Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1960                                      Nr. 15\nTag                                          lnhal t:                                           Seite\n10.3.60  Auslands bonds-Entschädigungsgesetz                                                       171\nGesetz\nzur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche\nfür Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz)\nVom 10. März 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-\nrates das folgende Ge,setz beschlossen:                        landsschulden vom 24. August 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1003);\n6. Regelungsangebot ist ein dem Artikel 3 Buch-\nERSTER ABSCHNrTT                             stabe g de,s Schuldenabkommens entsprechen-\ndes Regelungsangebot; als Regelungsangebot\nAllgemeines                              im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Angebot\nnach Anlage I des Schuldenabkommens;\n§ 1                              7. Umtauschstücke sind Wertpapiere, die im Um-\ntausch gegen die bei Annahme des Regelungs-\nBegriifsbestimmungen                           angebotes eingereichten Auslandsbonds aus-\ngegeben worden sind, sowie Auslandsbands,\nFür dieses Ge,setz gelten folgende Be,griHsbestim-\ndenen die Regelungsbedingungen nach An-\nmungen:\nnahme des Regelungsangebotes aufgedruckt\n1. Bereinigungsgesetz ist das Gesetz zur Berein.i-          worden sind (Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe a\ngung von deutschen Schuldverschreibungen,                 Nr. i und ii des Schuldenabkommens).\ndie auf ausländische Währung lauten (Berei-\nnigungsgesetz für deutsche Auslandsbands -                                      § 2\nAuslWBG) vom 25. August 1952 (Bundes-\nGeltung des Bereinigungsgesetzes\ngesetzbl. I S. 553);\nFür die Entschädigungsansprüche g,elten §§ 53, 54\n2. Entschädigungsansprüche sind die Entschädi-       AuslWBG mit der sich aus den folgenden Vor-\ngungsansprüche aus Festistellungsbesche,iden      schriften ergebenden näheren Regelung.\nnach § 53 AuslWBG und für Tilgung sstücke 1\nnach§ 54 AuslWBG;\n3. Entschädigungsberechtigte sind Personen, denen                        ZWEITER ABSCHNITT\nnach §§ 53, 54 AuslWBG Ent,schädigung1s-\nansprüche zustehen;                                               Entschädigungsansprüche\naus Feststellungsbescheiden\n4. Schuldenabkommen ist das Abkommen vom\n27. Februar 1953 über deutsche Auslands-                                        § 3\nschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331);\nInhalt des Entschädigungsanspruchs\n5. Ausführungsges,etz zum Schuldenabkommen ist           (1) Der Aussteller ist dem Entschädigungsberech-\ndas Gesetz zur Ausführung des Abkommens           tigten zu Geldle:istungen verpflichtet, deren Wäh-\nZ 1997 A","178                                Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, Tei:l I\nrung, Höhe, Verzinsung und Fälligkeit sich nach           Anwendung der für die Erteilung von Feststellungs-\nden Leislun~Jen richten, die dem Entschädigungs-           bescheiden geltenden Vorschriften des Bereinigungs-•\nberechtigten bei Anerkennung des Auslandsbonds,            gesetze,s einen Feststellung'Sbescheid hätte be-\nauf den sich sein Feststellungsbescheid bezieht,           anspruchen können.\nnach dem Regelunnsangebot zustehen würden.\n(3) Wenn der Aussteller das Vorliegen der in\n(2) Sieht das Regdungsangebot die Ausgabe von         Absatz 2 genannten Voraussetzung1en bestreitet,\nUmtauscb1sUicken vor, so gilt Absatz 1 mit der Maß-        kann der Entschädigung1sanspruch aus den vor dem\ngabe, daß die Entschädigung nach den für die Um-           15. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen nur\ntauschstücke geltenden Bedingungen zu leisten ist;         geltend gemacht werden, nachdem die Kammer für\nUmtauschstücke kann der Entschädigungsberech-              Wertpapi1erbereinigung den Feststellungsbescheid\ntigte nicht verlangen. An die Stelle der Leistungen,       durch rechtskräftige Entscheiduna auf die Zins-\ndie der Aussteller zum Rückkauf oder zur Aus-              scheine erstreckt hat. Für die Erstreckung gelten die\nlo:sun9 von Umtauschstücken jährlich aufzubringen          für die Erteilung von Feststellungsbescheiden maß-\nhat, treten Tilgungszahlungen, die der Aussteller          gebenden Vorschriften des Bereinigungsgesetzes\ndem Entschädigungsbcrechtigten jährlich zur teil-          sinngemäß; für den Lauf der Anmeldefristen (§ 37\nweisr>n Til~Jung des Entschädigungsanspruchs zu            Abs. 2 in Verbindung mi1t § 21 Abs. 1 AuslWBG)\nleislc~n h,1t; Höhe und Fälligkeit dieser Tilgungs-        tritt an die Stelle des Stichtages der Beginn der\nzahlungen bemeiSsen sich nach den Bedingungen,             Leistungspflicht (§ 5).\ndie für die Umtauschstücke gelten. Ist der Aus-\nsteller berechtigt, die Umtauschstücke zu kündigen,           (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn\nso güt diese Befugnis auch für die Entschädigungs-        nach den Bedingungen, die für Auslandsbonds der\nansprüche.                                                im Feststellungsbescheid bezeichneten Art gelten,\nZinsen gegen Vorlegung und Abstempelung der\n(3) Sieht das Regelungsangebot nach Wahl des           Stammurkunde zu zahlen waren.\nBerechtigten eine Barablösung oder die Ausgabe\nvon Umtauschstücken vor, so sind für die Entschä-\n'dirJung dit~ für die Barablösung geltenden Bedingun-\ngen maßgebend.                                                                        § 5\nBeginn der Leistungspflicht\n(4) Hut der Aussteller kein Regelungsangebot\nabgeDeben, so ist er zu den Geldleistungen ver-                (1) Die LeiiStungspflicht de,s Ausstellers beginnt\npflichtet, die sich aus dem Schuldenabkommen und           zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Ge-\nseinen Anlagen für Verpflichtungen aus Auslands-           setzes, frühestens jedoch zwei Monate nach Abgabe\nbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten            des Regelungsangebotes.\nArt ergeben. Solange die Inhaber anerkannter Aus-\nlandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeich-               (2) Leistungen, die den Inhabern anerkannter\nneten Art rnicht ben!chtigt sind, ihre Ansprüche           Auslandsbonds der im Feststellung1sbescheid be-\nnach § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum                zeichneten Art nach dem Regelungsangebot zu\nSdn1ldPnabkommen gerichtlich geltend zu machen,            einem früheren Zeitpunkt zustanden, werden zu Be-\nist der Aussteller zu Leistungen auf den Entschädi-        ginn der Leistungspflicht fällig. Eine Verzinsurig\ngungsa n:spruch nicht verpflichtet.                        dieser Leis tungen für die Zwischenzeit kann nicht\n1\nbeansprucht werden.\n(3) Soweit es nach einem Regelung1sang,ebot, das\n§ 4                             Barablösung vorsieht, für die Dauer der Verzinsung\nauf den Zeitpunkt der Anerkennung ankommt, tritt\nAnsprüche aus Zinsscheinen                 an die Stelle dieses Zeitpunktes der Beginn der\nLeistung1spflich t.\n(1) Der Entschädigungsanspruch umfaßt nach Maß-\ngabe des § 3 die Ansprüche aus Zinsscheinen, die              (4) Schweben zu Beginn der Leistungspflicht An-\nnach dem 14. März 1945 fällig geworden sind. DielS         meldungen oder gerichtliche Verfahren, in denen\ngilt nicht für Zinsscheine, die nach § 1 der Zwölften     Auslandsbonds des Ausstellers oder Zinsscheine\nDurchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz            von solchen Auslandsbonds geltend gemacht wer-\nvom 11. August 1956 (Bundesgese1tzbl. I S. 742) selb-      den, so kann der Aussteller seine Leistungen vor-\nständig anerkannt worden sind oder deren Gegen-            läufig zurückbehalten, soweit er unter Berück-\nwert der Entschädigungsberechtigte bereit1s erhalten       sichtigung der geltend gemachten Auslandsbonds\nhat. Der rechtmäßige Erwerber (§ 38 AuslWBG)               oder Zinsscheine eine Kürzung des Entschädigungs-\neines nach dem 14. März 1945 fällig gewordenen             anspruchs nach § 53 Abs. 2 AuslWBG verlangen\nZinsscheines kann verlangen, daß der Entschädi-           könnte. Die nach Satz 1 zurückbehaltenen Leistun-\ngungsberechti,gte ihm das nach Satz 1 Erlangte nach        gen sind unverzüglich nachzuholen, wenn mit einer\nMaßgabe der. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-        Kürzung des Entschädigungsanspruchs nicht mehr\nbuchs über die ungerechtferti,gte Bereicherung            zu rechnen ist; Absatz 2 Satz .2 gilt ,sinngemäß.\nherausgibt.\n(5) Schwebt zu Be,ginn der Leistungspflicht eine\n(2) Der Entschädigungsanspruch umfaßt nach Maß-       Anmeldung nach § 51 AuslWBG zur nachträglichen\ngabe des § 3 auch die Ansprüche aus den vor dem           Anerkennung des Auslandsbonds, auf den sich der\n15. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen, für         Festistellungsbescheid bezieht, so gilt Absatz 4 sinn-\ndie der Entschädigungsberechtigte bei sinngemäßer         g,emäß.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1960                           179\n§ 6                         gungsanspruch ohne Rücksicht auf die Zahlun,gen\nverpflichtet, die er auf Auslandsbonds der im Fest-\nAussdl1uß nachträglicher Kürzungen           stellungsbescheid bez,eichneten Art an dJie Konver-\nsionskasse für deutsche Auslandsschulden (Konver-\n(1) Nach Beginn der Leistungspflicht ist das Recht\ndes Ausstellers, eine Kürzung des Entschädigungs-     sionskasse) g,eleistet hat.\narnspruchs nach § 53 Abs. 2 Ausl WBG zu verlangen,       (2) Soweit Verpflichtungen des Ausstellers zu\nausgeschlossen, es sei denn, daß der Aussiteller\nLeistungen auf den Entschädigungsanspruch darauf\n,seine Leistungen nach § 5 Abs. 4 zurückbehalten hat.\nberuhen, daß Zahlungen an die Konversionskasse\n(2) Der Entschädigungsberechtigte hat dem Aus-     nach Absatz 1 unberück1sichtigt bleiben, hat der\nsteller für den Ausschluß nachträglicher Kürzungen    Aussteller ge,gen den Bund einen Anspruch auf Er-\neinen einmaligen Ablösungsbetrng in Höhe von          stattung der Zahlungen, die er zur Erfüllung dieser\nzwei vom Hundert des Kapitalbetrages des Ent-         Verpflichtungen leistet.\nschädigungsanspruchs einschließlich der nach dem\nRegelungsangebot zum Kapital geschlagenen Zinsen          (3) Die Erstattung nach Absatz 2 findet statt, so-\nzu zahlen. Der Ablösung1sbetrag wird mit Beginn       bald der Schuldner jeweils eine Zins- oder Til-\nder Leistungspflicht fäfüg; der Aussteller kann ihn   gurugsleistung erbracht hat, aber nicht vor dem\nbei Zahlungen, die er auf den Entschädigungs-         Zeitpunkt, zu dem der Aussteller nach diesem\nanspruch leistet, e'inbehalten.                       Gesetz zur Leistung verpflichtet ist. §§ 34, 36 Abs. 2,\n§ 37 Abs. 2, §§ 38, 40 bis 47 des Ausführungs-\n(3) Soweit Ablösungsbeträge, die dem Aussteller    gesetzes zum Schuldenabkommen gelten sinngemäß.\nnach Absatz 2 zustehen, zum Ausgleich eines durch\nAbsatz 1 ausgeschlossenen Kürzungsrecht'S nicht          (4) Soweit nach Absatz 1 Zahlungen an die Kon-\nausreichen, kann der Ausisteller von den anderen      versionskasse unberücksichtigt bleiben, gehen mit\nAusstellern von Auslandsbonds Aus,gleichszah-         dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ansprüche\nlungen bis zur Höhe der ihnen zustehenden Ab-         aus den Zahlungen und den hierauf beruhenden\nlösungsbeträge verlangen. Die Verpflichtung eines     Gutschriften bei der Konversionskasse auf den\nauf Ausgleich in Arnspruch genommenen Ausstellers     Bund über.\nbemißt sich nach dem Verhältnis der ihm zustehen-\nden Ablösungsbeträge zu dem Gesamtbetrag der\na.llen Ausstellern zustehenden Ablösungsbeträge;                                  § g\ndabei sind Ablösungsbeträge, die zum Ausgleich\nfür ein nach Absatz l ausgeschlossenes Kürzungs-            Verbriefung von Entschädigungsansprüchen\nrecht in Anspruch genommen worden sind, nicht zu\n(1) Die Aussteller der im anliegenden Verzeichnis\nberücksichtigen.\ngenannten Arten von Auslandsbonds haben unver-\n(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-      züglich nach Beginn der Leistungspflicht den Ent-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates     schädigungsberechtigten über die ihnen zustehen-\nbedarf, das Aus,gleichsverfahren unter den Ausstel-   den Leistungen Schuldverschreibungen auf den\nlern näher regeln, soweit dies zur Erleichterung der  Inhaber zu erteilen. Dies gilt nicht für Leistungen,\nFeststellung, in welcher Höhe Ausgleichsansprüche     die nach § 5 Abs. 2 zu Be,ginn der Leistungspfl cht\nbestehen, notwendi,g i,st; sie kann zu diesem Zweck   fällig werden. Bei den im anliegenden Verzeichnis\ndie Auss,teller zur Erteilung von Auskunft über die   unter Nummer 1 bis 11 g-enannten Arten von Aus-\nihnen zustehenden Ablösungsbeträge verpflichten.      landsbonds gilt Satz 1 ferner nicht für Leistungen,\ndie den Entschädigungsberechti,gten nach § 4 Abs. 2,\n3 für Ansprüche aus vor dem 15. März 1945 fällig\ngewordenen Zinssche,inen zustehen. Soweit der\n§ 7\nAussteller zur Erteilung von Schuldverschreibungen\nNachträgliche Anerkennung von Auslandsbonds         verpflichtet ist, entfällt seine Verpflichtung zu Geld-\nleistungen nach § 3.\nNach Beginn der Leistungspflicht wird durch die\nAnerkennung eines nach § 51 AuslWBG nachträg-            (2) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1\nlich angemeldeten Auslandsbonds, für den ein Fest-    müssen zum Handel an den deutschen Börsen ge-\nstellungsbescheid erteilt worden ist, die Geltend-    eignet sein. Ihre Ausgabe bedarf keiner Genehmi-\nmachung des Entschädigungsanspruchs aus dr:m          gung nach § 795 des Bürg,erlichen Ges,etzbuchs, ihr\nFeststellungsbescheid nicht ausgeschlossen. Dies      Erwerb unterliegt nicht der Wertpapiersteuer. Die\ngilt nicht, soweit der Aussteller seine Leistungen    Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Bürgerlichen\nnach § 5 Abs. 5 zurückbehalten hat.                   Gesetzbuchs) kann auf zehn Jahre abgekürzt\nwerden.\n(3) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 sind\n§ 8                         in sinngemäßer Anwendung der Bedingungen, die\nZahlungen an die Konversionslrnsse            für die Umtauschstücke gelten, durch Rückkauf oder\nAuslosung zu tilgen; die Aufgaben der Treuhänder\n(1) Der Aussteller ist unter den im Abs,chnitt I   und Zahlung,sagenten bei dem Tilgungsdienst nimmt\nder Anlage V des Schuldenabkommens genannten           der Aussteller selbst wahr. Auslosungen sind im\nVoraussetzungen zu Leistungen auf den Entschädi-      Bundesanz,eiger bekanntzumachen.","180                                 Bundesgeseitzblatt, Jahrgang 1960, Teii[ I\n§ 10                                                      § 12\nEintragung von Entschädigungsansprüchen                     FälligkeH der Entschädigungsansprüche\nin die Schuldbücher\nHat sich der Aussteller in seinem Regelung1S-\n(l) Untschädigunqsansprüche, die sich gegen den         angebot zur Barablösung verpflichtet, so kann er\nBund richten, sind uls Schuldbuchforderungen in             innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten\ndas Bundesschuldbuch einzutragen, wenn das Rege-            dieses Gesetzes oder nach Abgabe des Regelungs-\nlungsangebot die Ausgabe von Umtauschstücken               angebotes die Endfälligkeit der Entschädigungsan-\nvorsieht und k()ine Schuldverschreibungen nach § 9         •Sprüche durch schriftliche Erklärung gegenüber dem\nAbs. l zu erteilen sind. Die Vorschriften des Reichs-      Entschädigungsberechtigten hinausschieben, soweit\nschuldbuchg,esetzes in der Fas1sunig der Bekannt-           dies nach dem Schuldenabkommen und seinen An-\nmachung vorn 31. Mai 1910 (Reichsge,setzbl. S. 840)        lagen für die Art von Auslandsbonds zulässig ist,\nund der Verordnung vom 17. November 1939                   zu der die Tilgungsstücke gehören; für Arten von\n(ReichsgesetzbL I S. 2298) gelten sinngemäß mit der        Auislandsbonds, die unter die Anlage II des Schul-\nEinschränkung, daß Schuldverschreibungen gegen              denabkommens fallen, darf eine ,spätere Endfällig-\nLöschung der Schuldbuchforderungen nicht aus-               keit als der 31. Dezember 1967 nicht bestimmt\ngereicht werden.                                           werden. Macht der Aussteller von dieser Befugnis\n(2) Durch Landesrecht kann beistimmt werden,           Gebrauch, so ist er zu den Geldle1istungen verpflich-\ndaß Entschädigungsansprüche, die sich ge,g1en ein           tet, die sich aus dem Schuldenabkommen und seinen\nLand richten, unter den in Absatz 1 Satz 1 genann-          Anlagen für Verpflichtungen aus der Art von Aus-\nten Voraussetzungen al,s Schuldbuchforderungen in           landsbonds ergeben, zu der die Tilgungsstücke\ndas Landesschuldbuch einzutragen sind.                      gehören.\n§ 13\nDRITTER ABSCHNITT\nKürzungsrecht des Ausstellers nach Leistung\nEntschädigungsansprüche für Tilgungsstücke                   Der Aussteller kann sein Kürzungsrecht (§ 54\nAbs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2\n§ 11                             AuslWBG) auch geltend machen, wenn er auf die\nEntschädigungsansprüche für Tilgungsstücke bereits\nInhalt des Entschädigungsanspruchs\ngeleistet ha'1; der Empfäng,er der Leistung haftet\n(1) Die  Vorschriften dieses Gesetzes über Ent-        nach Maßgabe des § 820 des Bürgerlichen Gesetz-\nschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden           buchs. Ist vor der Geltendmachung des Kürzungs-\nmit Ausnahme des § 4 Abs. 3, des § 5 Abs. 1 und der         recht1s über den Entschädigungsanspruch verfügt\n§§ 6, 8, 9 sind auf Entschädigungsansprüche für            und die Entschädigung an den neuen Berechtigten\nTilgungsstüdce sinngemäß anzuwenden, wenn der              geleistet worden, so haftet neben diesem auch der\nEntschädigungsberechtigte dieser Regelung inner-           in § 54 AuslWBG bezeichnete Entschädigungs-\nhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des            bernchtigte für die Beträge, zu deren Rückzahlung\nGesetzes oder nach Abgabe des Regelung1sangebotes          der Empfänger der Leistung nach Satz 1 ver-\nzustimmt. Die Zustimmung muß dem Aussteller                pflichtet ist.\nschriftlich erklärt werden; sie kann nicht unter einer\nBedingung oder Zeitbestimmung erfolgen. Die\n§ 14\nLeistungspflicht des Ausistellers be,ginnt zwei Mo-\nnate nach der Zustimmung de,s Entschädigungsbe-                  Verbriefung von Entschädigungsansprüchen\nrechtigten, frühestens jedoch zwei Monate nach\nAbgabe des Regelungsangebotes.                                 (1) Der Aussteller hat den Entschädigungsberech-\ntigten für Tilgungsstücke auf Verlangen über die\n(2) Stimmt der Entschädigung1sberechtigte der           ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschrei-\nRegelung nach Absatz 1 Satz l nicht zu, so kann er         bungen auf den Inhaber zu erteilen; er kann die\nvon dem, Aussteller die Geldleistungen verlangen,          Verbriefung davon abhängig machen, daß ihm der\ndie ihm bei Anerkennung des Auslandsbonds, aus             Entschädigungsberechtigte für den Fall von Kür-\ndem der Entschädigungsanspruch herrührt, ohne              zungen Sicherheit leistet.\nAnnahme de1s Regelungsangebotes zustehen würden.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des              (2) Die Schuldverschreibung,en nach Absatz 1\n§ 18 Abs. 2 und 4 finden in diesem Falle auf den           dürfen keinen Vorbehalt von Kürzungen tragen.\nBntschädigung'sanspruch keine Anwendung; § 54              Sie müs,sen zum Handel an den deutschen Börsen\nAbs. 1, 2 AuslWBG bleibt unberührt. Vor dem Zeit-          geei.gnet sein. Ihr,e Ausgabe bedarf keiner Genehmi-\npunkt, in dem alle Verpflichtungen aus dem Schul-          gung nach § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ihr\ndenabkommen und seinen Anlagen erledigt sind,              Erwerb unterliegt nicht der vVertpapiersteuer. Die\ndarf der Aussteller Zahlungen auf den Entschädi-           Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-\ngungsanspruch nicht bewirken; § 12 Abs. 2 und 4            setzbuchs),, kann auf zehn Jahre abgekürzt werden.\ndes Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen               Für die Tilgung der Schuldverschreibungen gilt § 9\ngilt sinngemäß.                                            Abs. 3 sinngemäß.\n(3) Auf Dritte, die aLs Schuldner für Auslands-             (3) Die Kosten, die dem Aussteller durch die Aus-\nbonds unmittelbar haft,en, finden die für d·en Aus-        stellung und Ausgabe der Schuldverschreibungen\nsteller geltenden Vorschriften des Absatzes 2 sinn-        entstehen, hat der Entschädigungsberechtigte zu\ngemäß Anwendung.                                           tragen und vorzuschießen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1960                           181\n§ 15                            (2) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte\ngewerblicher Betriebe auf den 21. Juni 1948 - in\nGerichtsstand\nBerlin (West) auf den 1. April 1949 - sind die\n(1) Für Klagen aus Entschädigungsansprüchen für      Entschädigungsansprüche mit keinem höheren Wert\nTilgungsstücke ist das Landgericht Berlin ohne          anzusetzen, als die Auslandsbonds anzusetzen\nRücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes aus-      wären, aus denen die Entschädigungsansprüche her-\nschließlich zuständig. Eine erweiterte Zulässigkeit     rühren. Das gleiche gilt bei Wertfortschreibungen\nvon Rechtsmitteln nach den Vorschriften des § 511 a     und Nachfeststellungen auf den 1. Januar 1950,\nAbs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeß-      1. Januar 1951 und 1. Januar 1952.\nordnung wird hierdurch nicht begründet.\n(3) Verpflichtungen aus Entschädigungsansprüchen\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Kla,gen auf Fest-    gelten als Valutaverpflichtungen im Sinne des § 99\nstellung des Bestehens oder Nichtbestehens von          des Ausführungsg,esetzes zum Schuldenabkommen.\nEntschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke.            Dabei tritt in Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift an\ndie Stelle des 30. Dezember 1955 der 30. Dezember\ndes auf die Verkündung dieses Ges•etzes folgenden\nVIERTER ABSCHNITT                    Jahres.\nVerschiedene Vorschriften                     (4) In der Umstellungsrechnung von Geldinsti-\ntuten und in der Altbankenrechnung von Berliner\n§ 16                         Altbanken sind die Verpflichtungen aus Entschädi-\nHaftung Dritter                   gungsansprüchen so zu behandeln, wie die Ver-\nbindlichkeiten aus den Auslandsbonds zu behandeln\nAuf Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche      wären, aus denen die Entschädigungsansprüche\naus Auslandsbonds unmittelbar haften, und auf           herrühren.\nPersonen, die sich in einem Regelungsangebot zu\nLeistungen auf Auslandsbonds verpflichtet haben,\nfinden die für Aussteller geltenden Vorschriften                                   § 19\ndieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.                          Entschädigungsansprüche nach § 52 AuslWBG\nAuf die in § 52 AuslWBG genannten Entschädi-\n§ 17\ngungsansprüche für kraftlos gewordene Auslands-\nErsatzurkunden und andere Ersatzleistungen        bonds sind §§ 8, 16, 18 sinngemäß anzuwenden; in\n(1) Der Aussteller ist zu Leistungen auf den Ent-    § 18 Abs. 3 Satz 2 tritt dabei an die Stelle des\nschädigungsanspruch nicht verpflichtet, wenn der        30. Dezember des auf die Verkündung dieses Ge-\nEntschädigungsberechtigte für seinen Auslandsbond       setzes folgenden Jahres der 30. Dezember des\neine Ersatzurkunde oder eine andere Ersatzleistung     Jahres, in dem die Kammer für Wertpapierbereini-\nauf Kosten des Aus,stellers erhalten hat. Dies gilt    gung die Voraussetzungen für den Entschädigungs-\nnicht, wenn der Entschädigungsberechtigte die als       anspruch nach § 52 Abs. 2 AuslWBG rechtskräftig\nErsatz für seinen Auslandsbond erhaltene Leistung      festg,estellt hat.\ndem Aussteller zurück.gewährt.\n(2) Der Aussteller kann verlangen, daß sich der                                § 20\nEntschädigungsberechtigte schriftlich verpflichtet,\nAnsprüche auf Ersatzurkunden oder andere Ersatz-               Vorschriften für die in den Niederlanden\nleistungen für seinen Auslandsbond nur gegen                           begebenen Auslandsbonds\nRückgewähr der Entschädigungsleistungen geltend            (1) Die in § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslWBG bezeich-\nzu machen.                                             nete Frist für Anmeldungen beim Auslandsbevoll-\n§ 18                         mächtigten wird für die Arten von Auslandsbonds,\nals deren Begebungsland im Verzeichnis der Aus-\nSteuer- und Bilanzierungsvorschriften\nlandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 AuslWBG, er-\n(1) Dem § 3 des Einkommensteuergesetzes in der       gänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverord-\nFassung vom 23. September 1958 (Bundesgesetzbl. I       nung zum Bereinigungsgesetz vom 21. Februar 1953\nS. 672) wird folgende Ziffer 54 angefügt:               - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der\n„54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für         Neunten Durchführungsverordnung zum Bereini-\ndeutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52      gungsgesetz vom 16. August 1954- Bundesgesetzbl. I\nbis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche   S. 267) die Niederlande angegeben sind, bis zum\nAuslandsbonds vom 25. August 1952 (Bun-        Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses\ndesgesetzbl. I S. 553), soweit sich die Ent-   Gesetzes verlängert.\nschädigungsansprüche gegen den Bund oder\n(2) Die Fristverlängerung nach Absatz 1 gilt auch\ndie Länder richten. Das gleiche gilt für die\nfür Anmeldungen bei der Prüfstelle, wenn die An-\nZinsen aus Schuldverschreibungen und\nerkennung eines Auslandsbonds beansprucht w;rd\nSchuldbuchforderungen, die nach den §§ 9,\n(§ 37 Abs. 1 Nr. 1 AuslWBG), nicht jedoch, wenn\n10 und 14 des Gesetzes zur näheren Rege-\nein Feststellungsbescheid beansprucht wird (§ 37\nlung der Entschädigungsansprüche für Aus-\nAbs. 1 Nr. 2 AuslWBG).\nlandsbonds vom 10. März 1960 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 177) vom Bund oder von den            (3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds\nLändern für Entschädigungsansprüche erteilt    der in Absatz 1 bezeichneten Art vor Inkrafttreten\noder eingetragen werden.\"                      diese,s Gesetzes durch eine nicht mehr anfechtbare","182                              Bundesgese,tzblatt, Jahr,gang 1960, Te i:l I1\nEntscheidung wegen Fristversäumung abgelehnt                                 FUNFTER ·ABSCHNITT\nworden, so kann die Anrtleldung bis zum Ablauf                                 Schl ußvorschriften\nder in den Absätzen 1, 2 genannten Frist wieder-\nholt werden.                                                                           § 21\n(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-                                    Land Berlin\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates             Dieses Ge,setz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbedarf, die in Absatz 1 bezeichnete Anmeldefrist           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nweiter verlängern, wenn dies zur ordnungsmäßigen           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nDurchführung des Bereinigungsverfahrens in den             verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nNiederlanden geboten ist. Die weitere Verlänge-            lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nrung darf zwei Jahre nicht überschreiten. In der           Dritten Uberleitungsgesetzes.\nRechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die wei-\ntere Fristverläng(~rung für Anmeldungen bei der\nPrüfstelle nur nach Maßgabe des Ahsatzes 2 gilt.                                       § 22\nInkrafttreten\n(5) Die Leistungspflicht des Ausstellers gegen-\nüber Entschädigungsberechtigten beginnt frühestens            Diese,s Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten\nzwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist.                  Monats nach seiner Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. März 1960\nD e r B u n d e ,s p r ä s i d e n t\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz e 1\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel","Nr. 15 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1960                             183\nAnlage\n(§ 9 Abs. 1)\nVerzeichnis nach § 9 Abs. 1\nLfd.\nAuslandsbondart\nWährung  I Aufgeführt im Verzeichnis*) der Aus-\nNr.                                                                               landsbonds unter\nBelgische Ausgabe der Dawes-Anleihe                                   TeilA           lfd. Nr. 1 a)\n2     Holländische Ausgabe der Dawes-Anleihe                                Teil A          lfd. Nr. 1 b)\n3     Französische Ausgabe der Dawes-Anleihe                                Teil A          lfd. Nr. 1 c)\n4     Schweizerische Ausgabe der Dawes-Anleihe                              TeilA           lfd. Nr. 1 f)\n5     Schweizerische Ausgabe der Dawes-Anleihe                 sfrs.        TeilA           lfd. Nr. 1 g)\n6     Britische Ausgabe der Dawes-Anleihe                        f          TeilA           lfd. Nr. 1 h)\n7     Amerikanische Ausgabe der Dawes-Anleihe                    $          TeilA           lfd. Nr. 1 i)\n8     Holländische Ausgabe der Young-Anleihe                    hfl.        TeilA           lfd. Nr. 3 b)\n9     Deutsche Ausgabe der Young-Anleihe                       RM           TeilA           lfd. Nr. 3 f)\n10      Schweizerische Ausgabe der Yot:ng-Anleihe                sfrs.        TeilA           lfd. Nr. 3 g)\n11      Amerikanische Ausgabe der Young-Anleihe                    $          Teil A          lfd. Nr. 3 i)\n12      6½ 0/oige Preußische Äußere Anleihe                        $          TeilA           lfd. Nr. 4\n13      6 °/oige Preußische Äußere Anleihe                         $          TeilA           lfd. Nr. 5\n14      4 0/oige Schuldverschreibungen der Konversions-\nkasse vom 1. 7. 1935 -    Serie I A                      sfrs.        Teil B          lfd. Nr. 4 a)\n15      4 0/oige Schuldverschreibungen der Konversions-\nkasse vom 1. 7. 1935 -   Serie I B                      sfrs.        Teil B           lfd. Nr. 4 b)\n16      3 0/oige Schuldverschreibungen der Konversions-\nkasse vom 1. 7. 1936 -- Alte Ausgabe                       $          Teil B           lfd. Nr. 11\n17      3 0/oige Schuldverschreibungen der Konversions-\nkasse vom 1.6.1937 -     Neue Ausgabe                     $          Teil B           lfd. Nr. 12\n18       6 0/oige Teilschuldverschreibungen der Badische\nLandeselektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft\nvon 1928                                                 sfrs.        Teil C II       lfd. Nr. 3\n19      6 0/oige Teilschuldverschreibungen der Badische\nLandeselektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft\nvon 1930                                                 sfrs.        Teil C II        lfd. Nr. 4\n20      6 0/oige Obligationen der Schluchseewerk Aktien-\ngesellschaft von 1929                                    sfrs.        Teil C II       lfd. Nr. 25\n21       7 0/oige Sterling Bonds der Deutsches Kalisyndi-\nkat GmbH von 1925                                                    Teil C III       lfd. Nr.  8\n22       7 0/oige Sterling Bonds der Deutsches Kalisyndi-\nkat GmbH von 1926                                                    Teil C III       lfd. Nr. 9\n23      6½ 0/oige Serial Gold Bonds des Freistaates\nBayern von 1925 -- Serie 20                               $          Teil C IV        lfd. Nr. 5\n24       6½ 0/oige Gold Bonds des Freistaates Bayern\nvon 1925                                                  $          Teil C IV        lfd. Nr. 6\n*) Anlage zu § 1 Abs. 1 AuslWBG, ergärnzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz\nvom 21. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 31)","184                                            Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, TeH I\nLfd.                                                                                              Aufgeführt im Verzeichnis der Aus-\nNr.                               Auslandsbondart                                 Währung      1\nlandsbonds unter\n25       7 °/oige Gold Bonds des Deutschen Sparkassen-\nund Giroverbandes von 1926                                                     $             Teil C IV               lfd. Nr. 24\n26        6 °/oige Gold Bonds des Deutschen Sparkassen-\nund Giroverbandes von 1928                                                     $             Teil C IV               lfd. Nr. 25\n27       70/oige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches\nElektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1925                                  $             Teil C IV               lfd. Nr. 65\n28       60/oige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches\nElekt1izitätswerk Aktiengesellschaft von 1927                                  $             Teil C IV               lfd. Nr. 66\n29        6 0/oige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches\nElektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1928                                 $              Teil C IV               lfd. Nr. 67\n30        60/oige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches\nElektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1930                                  $              Teil C IV               lfd. Nr. 68\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fartqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl I S. 437) nach Sachqebie.ten geordnet veröffentlicht Bezugsbedmgungen für Teil III durch den Verlag\nBezugsbedingungen für Teil J und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung, Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühr DM 0, 10"]}