{"id":"bgbl1-1960-14-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":14,"date":"1960-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/14#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_14.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel","law_date":"1960-03-04T00:00:00Z","page":172,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["172                                 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Ted I\nVerordnung\nüber den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel\nVom 4. März 1960\nMit Zustimmung des Bundesrates wird auf Grund                         steuerberatenden Berufen, des Tank-\ndes § 5 Abs. l des Gesetzes über die Berufsaus-                         warts und des Blumenbinders; die Aus-\nübung im Einzelhandel vom 5. August 1957 (Bundes-                       bildungszeit ist auf die kaufmännische\ngesetzbl. I S. 1121) im Einvernehmen mit dem Bun-                       Tätigkeit nicht anzurechnen.\ndesminister des Innern folgendes bestimmt:\n(2) Als ausreichender Sachkundenachweis im\nSinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes werden\n§ 1\nanerkannt\n1. ohne den Nachweis einer zusätzlichen kauf-\nAnerkannte Prüfungen\nmännischen Tätigkeit\n(1) Als ausreichender Sachkundenachweis im                           die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c\nSinne des § 4 Abs. 1 des Gesetzes werden aner-                         genannten Prüfungen, sowie die Meister-\nkannt                                                                  prüfung in einem Handwerk des ent-\n1. ohne den Nachweis einer zusätzlichen                          sprechenden Warenzwei,ges,\nkaufmännischen Tätigkeit                                 2. wenn eine kaufmännische Tätigkeit von\na) die Prüfungen des Diplom-Volkswirtes,                    mindestens zwei Jahren in einem Betrieb\ndes Diplom-Kaufmannes (Diplom-Be-                       des entsprechenden Warenzweiges nach-\ntriebsw irtes) und des Diplom-Handels-                  gewiesen wird,\nleh rcrs,                                                 die Meisterprüfung in einem sonstigen\nb) die nach der Prüfungsordnung für Apo-                      Handwerk sowie die Baumeisterprüfung,\ntheker abgelegte pharmazeutische Prü-                     die Prüfungen des Gewerbelehrers und\nfung,                                                     des Landwirtschaftslehrers.\nc) die Prüfungen des Wirtschaftsprüfers,\ndes vereidigten Buchprüfers (Bücher-                                     § 2\nrevisors), des Steuerberaters und des                            Leitende Tätigkeit\nHelfers in Steuersachen,                        Als leitende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 3\nd) die Baumeisterprüfung sowie die Mei-         des Gesetzes ist anzusehen\nsterprüfung in einem Handwerk, mit              1. die Tätigkeit des Leiters eines gewerblichen\ndem notwendiger- oder üblicherweise                 Unternehmens oder seines Stellvertreters oder\nder Verkauf von Waren verbunden ist;\n2. die Tätigkeit des Leiters einer Abteilung eines\ndiese Voraussetzung ist gegeben bei\ngewerblichen Unternehmens oder seines Stell-\nden in der Anlage A zu dem Gesetz zur\nvertreters oder\nOrdnung des l-Iandwerk,s (Handwerks-\nordnung) vom 17. September 1953 (Bun-           3. die Tätigkeit des Leiters einer Zweignieder-\ndesgesetzbl. I S. 1411) aufgeführten Ge-            lassung oder einer unselbständigen Zweigstelle\nwerben mit Ausnahme folgender Hand-                 eines gewerblichen Unternehmens oder seines\nwerke: Straßenbauer, Steinholzleger,                Stellvertreters oder\nBrunnenbauer, Stukkateure, Schornstein-         4. eine Tätigkeit, die einer der in den Num-\nfeger, Glockengießer, Zahntechniker,                mern 1 bis 3 genannten Tätigkeiten an kauf-\nWäschereibetriebe,     Plätterei betriebe,         männischer und wirtschaftlicher Verantwor-\nGebäudereiniger, Chemigraphen, Stereo-             tung entspricht.\ntypeure und Galvanoplastiker,                                            § 3\n2. wenn eine kaufmännische Tätigkeit von                               Prüfungsausschüsse\nmindestens zwei Jahren nachgewiesen wird,          Die Führung der Geschäfte der Prüfungsaus-\na) die Meisterprüfung in einem Handwerk,        schüsse, die von der höheren Verwaltungsbehörde\nmit dem nicht notwendiger- oder             gemäß § 4 Abs. 4 des Gesetzes zu errichten sind,\nüblicherweise der Verkauf von Waren         obliegt den Industrie- und Handelskammern.\nverbunden ist,\nb) die Prüfungen des Gewerbelehrers und                                     § 4\ndes Landwirtschaftslehrers,                                  Prüfungsanforderungen\nc) die Lehrabschlußprüfungen für die Lehr-          (1) Die in der Prüfung nach § 4 Abs. 4 des Ge-\nberufe des Gehilfen in wirtschafts- und      setzes zu fordernde Sachkunde umfaßt die allge•","Nr. 14    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1960                            173\nmeinen Kenntnisse d()r beim Einzelhandel vorkom-                                  § 5\nmenden kc:1ufmi.in11isclwn Vorgänge, jedoch nicht\nBerlin-Klausel\nWarenkenntnisse.\nDiese Verordnung tritt nach Maßgabe des § 10\n(2) Für d(m Eim:clhanclel mit Lebensmitteln oder    des Gesetzes in Verbindung mit § 14 des Dritten\nmit Arzncim i 11.cln und ürztlichen Hilfsmitteln er-   Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nstreckt sieb die Prüfung der kaufmännischen Sach-      gesetzbl. I S. 1) in Berlin am 1. Januar 1961 in Kraft.\nkunde auch auf Warcmkcnntnissc, die zur Beachtung\nd<\\r für den Einzcll1cmdcl mil den entsprechenden\nWaren bestehc!ndc'n Vorsehrillen erforderlich sind;\nsie sind nur insowc~il Gegenstand der Prüfung, als                                § 6\nsie üblicherweise durch die im Gesetz vorgesehene                            Inkrafttreten\npraktische Tütir1keit (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2) erwor-\nben werden und notwendig sind, um den der öffent-        Diese Verordnung tritt mit dem vierzehnten Tage\nlichen Gesundheit drohenden Gefahren zu begegnen.      nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 4. März 1960\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}