{"id":"bgbl1-1960-14-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":14,"date":"1960-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen","law_date":"1960-03-08T00:00:00Z","page":169,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["169\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                          Ausgegeben zu Bonn am 22. März 1960                                                                                                            Nr. 14\nTag                                                                       Inhalt:                                                                                          Seite\n8. 3. 60    Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\nvon gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und\nHandelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   169\nA.ndeit Bundesgesetzbl.111 360-1 und 368-1.\n4. 3. 60    Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         172\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    174\nDieser Nummer liegt der Nachweis der Fundstellen der Bundesgesetzgebung nach dem Stande vom 1. Januar 1960 bei.\nGesetz zur Ausführung\ndes Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich vom 6. Juni 1959\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\nvon gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen\n1\nund öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen )\nVom 8. März 1960\nDer Bundestag hat              das   folgende             Gesetz be-                                                                        §   2\nschlossen:                                                                                       Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1\ngenannten Schuldtitel gelten § 1042 a Abs. 1,\n§§ 1042b, 1042c und 1042d der Zivilprozeßordnung\nERSTER ABSCHNITT                                                     ent,sprechend, soweit nicht in § 3 etwas Be:sonderes\nbestimmt ist.\nVollstreckbarerklärung\nvon gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen\nund öffentlichen Urkunden                                                                                                       § 3\n(1) Ist eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung\n§ 1                                                       eines österreichischen Gerichts, hinsichtlich deren\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher                                        die Exekution zur Sicherstellung für zulässig er-\nEntscheidungen (Artikel 1, 5 ff., 14 Abs. 2, Arti-                                          klärt worden ist, für vollstreckbar zu erklären (Ar-\nkel 15 Satz 1 des Vertrages), gerichtlicher Ver-                                            tikel 8, 9 des Vertrages), so ist in dem Beschluß\ngleiche (Artikel 11 des Vertrages) und öffentlicher                                         oder Urteil auszusprechen, daß die Entscheidung nur\nUrkunden (Artikel 13 des Vertrages) ist sachlich das                                        zur Sicherung der Zwangsvollstreckung für voll-\nAmtsgericht oder das Landgericht zuständig, das für                                         streckbar erklärt wird.\ndie gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zu-\n(2) Erlangt die Entscheidung des österreichischen\nständig sein würde.\nGerichts, die nach Absatz 1 zur Sicherung der\n(2) Ortlich zuständig ist das Gericht, bei dem der                                       Zwangsvollstreckung für vollstreckbar erklärt wor-\nSchuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,                                             den ist, später die Rechtskraft, so ist der Beschluß\nund beim Fehlen eines solchen das Gericht, in des-                                          oder das Urteil über die Vollstreckbarerklärung\nsen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet                                            auf Antrag des Gläubigers dahin zu ändern, daß die\noder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden                                           Entscheidung ohne Beschränkung für vollstreckbar\nsolL                                                                                        erklärt wird. Das gleiche gilt für den Fall, daß die\nEntscheidung des österreichischen Gerichts bereits\n1) Der Vertr~g ist auf Seile 1245 d()r Nummer 14 des Bundesgesetz-\ndie Rechtskraft erlangt hat, bevor der Beschluß oder\nblattes Teil TI (Ausgabetau 19. März 1960) verkündet.                                   das Urteil über die Vollstreckbarerklärung erlassen\nZ 1997 A","170                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nwird, sofern der Eintritt der Re,chtskraft in dem Ver-   Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Fe-\nfahren nicht geltend rJemacht worden ist. Dber den       bruar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57) über die Voll-\nAnlraq ist ohne mündliche Verhandlung durch Be-          ziehung eines Arrestes entsprechend. Soll eine\nschluß zu entscheidcm; vor der Entscheidung ist der      Sicherungshypothek eingetragen werden, so ist der\nGegner zu hören. Für das Verfahren gelten im übri-       um 20 vom Hundert erhöhte Betrng der Forderung\ngen§ 1042b Abs. l, §§ 1042c und 1042d der Zivil-         aLs der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den da,s\nprozeßordnung enl,sprechend.                             Grundstück oder die Berechtigung haftet. Das glei-\nche gilt für den Höchstbetrag des Pfandrechts oder\ndes Registerpfandrechts, das in das Schiffsregister,\n§ 4\nin da1s Schiffsbauregister oder in das Register für\nIfon9t die Vollstreckung nach dem Inhalt der          Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen werden\ngerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Ver-       soll.\ngleichs oder der ölfontlichcn Urkunde von dem Ab-\nlauf einer Frist od(~r von dem Eintritt einer anderen                     ZWEITER ABSCHNITT\nTatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicher-\nhei Lsleistung üb ocfor wird die Vollstreckbarerklä-                Aufhebung oder Abänderung\nrung zugunsten eines anderen als des in der gericht-                 der Vollstreckbarerklärung\nlichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich\n§ 7\noder der öffentlichen Urkunde bezeichneten Gläu-\nbigers oder qegen einen anderen als den darin be-           (1) Wird eine gerichtliche Entscheidung, ein ge-\nz,eichncten Schuldner nachgesucht, so ist die Frage,     richtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde\ninwieweit die Vollstrcckbarerklärung von dem             nach der Vollstreckbarerklärung in Osterreich auf-\nNachweis besonderer Voraussetzungen abhängig             gehoben oder abgeändert und kann der Schuldner\noder ob der Schuldtitel für oder gegen den anderen       diese Tatsache in dem Verfahren der Vollstreckbar-\nvollstreckbar ist, nach österreichischem Recht zu ent-   erklärung nicht mehr geltend machen, so kann er\nscheiden. Ein solcher Nachweis ist durch öffentliche     die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbar-\noder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen, so-      erklärung in einem besonderen Verfahren bean-\nfern nicht die nachzuweisenden Tatsachen bei dem         tragen.\nGericht offenkundig sind. Kann er in dieser Form            (2) Für die Entscheidung über den Antrag i:st das\nnicht erbracht werden, so ist mündliche Verhand-         Gericht ausschließlich zuständig, das in dem Ver-\nlung anzuordnen.                                         fahren der Vollstreckbarerklärung im ersten Rechts-\n§ 5                           zug entschieden hat. Dber den Antrag kann ohne\n(1) In dem Verfahren der VolLstreckbarerklärung       mündliche Verhandlung entschieden werden; vor\nder Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die\neiner gerichtlichen Entscheidung kann der Schuldner\nEntscheidung ergeht durch Beschluß, der dem Gläu-\nauch Einwendungen gegen den Anspruch selbst in-\nbiger und dem Schuldner von Amt1s wegen zuzu-\nsoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen\nstellen ist. Der Beschluß unterliegt der sofortigen\nsie beruhen, erst nach dem Erlaß der gerichtlichen\nBeschwerde.\nEntscheidung entstanden sind.\n(3) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung\n(2) In dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung       und die Aufhebung bereits getroffener Voll-\neines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffent-        streckungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivil-\nlichen Urkunde kann der Schuldner Einwendungen           prozeßordnung entsprechend. Die Aufhebung einer\ngegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Ab-          Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheits-\nsatz 1 entha.ltenen Beschränkung geltend machen.         leistung zuläs,sig.\n(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung, ein gericht-                            § 8\nlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde für\nvollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Ein-           Wird die Vollstreckbarerklärung einer noch nicht\nwendungen gegen den Anspruch selbst in einem             rechtskräfiigen Entscheidung eines österreichischen\nVerfahren nach § 767 der Zivilprozeßordnung nur          Gerichts, hinsichtlich deren die Exekution zur Sicher-\ngeltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie           stellung für zulässig erklärt worden war, nach § 7\nberuhen, erst nach Ablauf der Frist, innerhalb           aufgehoben oder abgeändert, ,so ist der Gläubiger\nderen er Wi.derspruch hätte einlegen können              zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem\n(§ 1042 c Abs. 2, § 1042 d Abs. 1 der Zivilprozeßord-    Schuldner durch die Vollstreckung der für voll-\nnung), oder erst nach dem Schluß der mündlichen          streckbar erklärten gerichtlichen Entscheidung oder\nVerhandlung entstanden sind, in der er die Einwen-       durch eine zur Abwendung der Vollstreckung ge-\ndungen spätestens hätte geltend machen müssen.           machte Leistung entstanden ist.\n§ 6                                            DRITTER ABSCHNITT\n(1) Aus den für vollstreckbar erklärten Schuld-              Besondere Vorschriften für deu,tsche\ntiteln findet die Zwangsvollstreckung statt, 1sofern\ngerichtliche Entscheidungen\ndie Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechts-\nkräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.                              § 9\n(2) Im Falle des § 3 Abs. 1 gelten für die Zwangs-       Vollstreckungsbefehle und einstweilige Verfü-\nvollstreckung §§ 928, 930 bis 932 der Zivilpro-          gungen, auf Grund deren ein Gläubiger die Bewilli-\nzeßordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 3 de1s       gung der Exekution in Osterreich beantragen will","§ 10                            1960 (Bundesgesetzbl. I S. 169) gilt als besondere\nAngelegenheit. Die Prozeßgebühr, die der Rechts-\n(1) § 37 a des Gcrichtskosleng(:selzcs 2) in der Fas-\nanwalt für das Verfahren nach § 3 Abs. 1 des\nsung des § 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni\ngenannten Gesetzes im ersten Rechtszug erhalten\n~959 (Bundcsgcsetzbl. I S. 425) wird wie folgt ge-\nhat, wird jedoch auf die gleiche Gebühr des Ver-\nandert:\nfahrens nach § 3 Abs. 2 zu zwei Dritteln ange-\nrechnet.\"\n1. Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\n§ 11\n,, (2) Das Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Ge-\nsetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen            Dieses Ge.s,etz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nde_r ~~ndcsr?publik Deutschland und der Repu-        des Dritten Uberleiitungsgesetzes vom 4. Januar\nblik Osterreich vom 6. Juni 1959 über die gegen-     1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ns:iti9:e Anerkennung und Vollstreckung von ge-\n:_1chtllc~en Entscheidungen, Vergleichen und                                    § 12\noffenthchen Urkunden in Zivil- und Handels-\nsachen vom 8. März 1960 (Bundesgesetzbl. I              Dieses Ge,s.etz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag\nS. 169) gilt für die Gebührenerhebung als beson-     zwi,schen der Bundesrepublik Deutschland und der\n?erer Rechtsstreit; die Gebühren ermäßigen sich      Republik Osterreich vom 6. Juni 1959 über die\nJedoch auf ein Viertel der vollen Gebühr wenn        gegenseHige Anerkennung und Vollstreckung von\nnicht durch Urteil entschieden wird.\"        '       gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und\nöffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen\n2. Der bisherig-e Absatz 2 wird Absatz 3.                 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. März 1960\nDer Bunde,spräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\n2) Bundesgesetzbl. III 360-1\n3) Bundesgesetzbl. III 368-1"]}