{"id":"bgbl1-1960-13-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":13,"date":"1960-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/13#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_13.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1960-03-08T00:00:00Z","page":163,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1960                                     163\nwenn Verträge mit Wohnungs- und Siedlungs-                                 1. die Vorschriften der durch § 1 Nrn. 1 und 2\nunternehmen oder Organen der staatlichen Woh-                                  neu gefaßten § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\nnungspolitik (§ 13) wi.ihrend ihrer Laufzeit unter                             und § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und\nUbertragung der bisherigen Einzahlungen und                                    Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung\nder Prämien                                                                    des Wohnungsbau-Prämiengesetzes für die\nZeit nach dem 31. Dezember 1958,\n1. auf ein anderes Wohnungs- oder Sied-\n2. die Vorschrift des § 1 Nr. 7 Buchstabe b\nlungsunternehmen oder Organ der staat-\nfür die Verwendung der angesammelten\nlichen Wohnungspo]itik übertragen wer-\nBeträge und der Prämien vom 30. Juli 1958\nden und sich dieses gegenüber dem\nPrämienberechtigten und dem Unterneh-                               an.\nmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen                     (2) Die Vorschrift des § 1 Nr. 7 Buchstabe a gilt\nworden ist, verpflichtet, in die Rechte                 auch für Verträge, bei denen die einjährige Ver-\nund Pflichten aus dem Vertrag einzu-                   wendungsfrist des § 16 Abs. 1 der Verordnung zur\ntreten,                                                Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nin der Fassung vom 8. September 1955 bereits ab-\n2. in einen Sparvertrag mit festgelegten                     gelaufen ist.\nSparraten im Sinn des § 6 umgewandelt                                               § 3\nwerden.\nGeltung im land Berlin\n(2) § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Woh-\nnungsbau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.\n§ 2\nAnwendungszeitraum und Ubergangsregelung                                                       § 4\n(1) Die Vorschriften des § 1 sind vom Tage des\nInkrafttreten\nInkrafttretens der Verordnung an anzuwenden. Ab-                          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nweichend hiervon gelten                                               kündung in Kraft.\nBonn, den 8. März 1960\nFür den Bundeskanzler\nD e r B u n d e s m i n i is t e r d e r J u s ti z\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz e 1\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nLücke\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes *)\nVom 8. März 1960\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-\nPrämiengesetzes in der Fassung vom 21. Dezember\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung zur Durchführung des\nWohnungsbau-Prämiengesetzes unter Berücksich-\ntigung der Verordnung zur Änderung und Ergän-\nzung der Verordnung zur Durchführung des Woh-\nnungsbau-Pri:imiengesetzes vom 8. März 1960 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 161) bekanntgemacht.\nBonn, den 8. März 1960\nD e r B u n d e s min i s t e r d e r F i n an z e n\nEtz e 1\n•) Bundesgesetzbl. llJ 2330-9-1","164                                      Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, TeiJ I\nVerordnung\nzur Durchführung des Wohmmgsbau-Prämiengesetzes (WoPDV) *)\nin der Fassung vom 8. März 1960\nAuf Grund des § 9 Abs. l des Wohnungsbau-                   des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, vor\nPrtimiengesetzcs in der Fussung vom 21. Dezember               Ablauf von fünf Jahren seit dem Vertragsabschluß\n1954 (Bundt1sgesetzbl. I S. 482) verordnet- die Bun-                   1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlos-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                              senen Bausparverträgen\na) die Bausparsumme ausgezahlt wird,\n1. Beiträge an Bausparkassen                                 b) geleistete Beiträge zurückgezahlt wer-\nzur Erlangung von Baudarlehen                                      den oder\n§ 1                                       c) Ansprüche aus dem Vertrag beliehen\nAnzeigepflicht                                      werden;\n2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abgeschlos-\n(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veran-                           senen Bausparverträgen\nlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-\na) ein Tatbestand der Nummer 1 vorliegt\nabgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen,\noder\nin denen, außer im Fall des Todes des Bausparers,\nvor Ablauf von fünf Jahren seit dem Vertragsab-                           b) Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten\nschluß                                                                        werden.\n1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlos-          Bereits gewährte Prämien sind an das Finanzamt\nsenen Bausparverträgen                              zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt bei einer teil-\nweisen Auszahlung, Rückzahlung, Beleihung oder\na) die Bausparsumme ganz oder zum Teil\nAbtretung.\na.usgezahlt wird,\nb) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil              (2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme\nzurückgezahlt werden oder                       ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-\nvertrag beliehen werden, gilt Absatz 1 nicht, soweit\nc) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder\nder Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg-\nzum Teil beliehen werden;\nlich und unmittelbar zum V✓ ohnungsbau verwendet.\n2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abgeschlos-\n(3) Im Fall der Abtretung der Ansprüche aus\nsenen Bausparverträgen\neinem nach dem 31. Dezember 1958 abgeschlosse-\na) ein Tütbesta.nd der Nummer 1 vorliegt            nen Bausparvertrag ist die Prämie dem Abtretenden\noder                                            für die bis zur Abtretung noch geleisteten Beiträge\nb) Ansprüche aus dem Vertrn.g ganz oder             zu gewähren und die Rückforderung bereits ge-\nzum Teil abgetreten werden.                     währter Prämien auszusetzen, wenn der Abtretende\nIn den F~illen, in denen die Bausparsumme ausge-               eine Erklärung des Erwerbers, die Bausparsumme\nzahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag               oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen\nbeliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, wenn             Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-\nder Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg-                nungsbau für den Abtretenden oder dessen Ange-\nlich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.                hörige im Sinn des § 10 des Steueranpassungs-\ngesetzes zu verwenden, beibringt.\n(2) Der Prämienbcrechtigte hat dem nach § 4\nAbs. 5 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zuständi-\ngen Finanzamt die Beleihung und die Abtretu,ng                       2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften\n(Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2) unverzüglich                                      § 3\nanzuzeigen.\nBau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinn des\n(3) Ein Anspruch aus einem Bausparvertrag wird              § 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nbeliehen, wenn der Anspruch zur Sicherung einer                sind Genossenschaften, deren Zweck auf den Bau\nSchuld abgetreten oder verpfändet wird. Hierbei ist            und die Finanzierung sowie die Verwaltung oder\nes unerheblich, ob die Schuld vor oder nach Ab-                Veräußerung von vVohnungen oder auf die woh-\nschluß des Vertrar1s entstanden ist.                           nungswirtschaftliche Betreuung gerichtet ist.\n§ 2                                           3. Wohnbau-Sparverträge\nVersagung von Prämien,                                                 § 4\nRückzahlung von Prämien\nAllgemeine Sparverträge\n(1) Für Beitrtiqe an Bausparkassen zur Erlangung               (1) Ein allgemeiner Sparvertrag im Sinn des § 2\nvon Baudarlehen wird eine Prämie nicht gewährt,                Abs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist\nwenn, außer im Fall des Todes des Bausparers oder              ein Vertrag zwischen dem Prämienberechtigten und\n•J Bundcsuesclzbl. III 2330-9-1                                        1. einem Kreditinstitut oder","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1960                          165\n2. einem gemeinnützigen Wohnungsunter-                                       § 7\nnehmen oder einem Organ der staatlichen                 Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen\nWohnungspolitik, wenn diese Unternehmen                       mit festgelegten Sparraten\neigene Spareinrichtungtm unterhalten, auf\ndie die Vorschriften des Ccsetzes über das        Der auf Grund eines Sparvertrags mit festgeleg-\nKreditwesen vom 25. September 1939             ten Sparraten angesammelte Sparbetrag darf ein\n(Reichsgesctzbl. J S. 195.'1) anzuwenden sind, Jahr nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch\nnicht vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten\nin dem der Pr~imicnbercchliqte sich dem Institut         regelmäßigen Fälligkeitstag zurückgezahlt werden.\noder Unternehmen g<)genüber vcrp11ichtet, einen\neingezahlten Sparbetrng auf drei Jahre festzulegen\n§ 8\nund den Sparbclra~J und die PrJ.rnien nach der Vor-\nschrift des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau-          Unterbrechung der Einzahlungen bei Sparverträgen\nPrämicngesetzes zu verwenden, und in dem beide                          mit festgelegten Sparraten\nVertragsteile auf eine vorzeitige Aufhebung des\nDie Einzahlungen sind unterbrochen, wenn sie\nSparvertrags verzichten. Der Vertrag kann zugun-\nnicht oder nicht rechtzeitig geleistet und nicht bis\nsten dritter Personen abgeschlossen werden.\nzum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie nach\n(2) Die Verlängerung der Fesllegung um jeweils        dem Sparvertrag zu entrichten waren, nachgeholt\nein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer Ge-          worden sind. Werden die Einzahlungen unterbro-\nsamtdauer der Festlegung von sechs Jahren kann           chen, so werden für Einzahlungen, die nach der Un-\nzwischen dem Prämienberechtigten und dem Institut        terbrechung geleistet werden, Prämien nicht ge-\noder Unternehmen vereinbart werden. Die Verein-          währt. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte\nbarung über die Verlängerung ist vor Ablauf der          oder die in dem Vertrag bezeichnete andere Person\nFestlegungsfrist zu treffen.                             stirbt oder nach dem Vertragsabschluß völlig er-\nwerbsunfähig wird.\n§ 9\n§ 5\nVorzeitige Rückzahlung\nRückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen\nSoweit vor Ablauf der in §§ 5 und 7 bezeichneten\nDer Sparbetrag darf erst nach Ablauf der zwi-         Frü?ten, außer in den Fällen des § 12, Sparbeträge\nschen dem Prämienberechtigten und dem Institut           im Sinn des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt werden,\noder Unternehmen vereinbarten Festlegungsfrist           werden Prämien nicht gewährt; bereits gewährte\n(§ 4) zurückgezahlt werden. Sparbeträge, die zwi-        Prämien sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. § 8\nschen dem 1. Januar und dem 30. Juni eingezahlt          Satz 3 findet Anwendung.\nsind, gelten als am 1. Januar und Sparbeträge, die\nzwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember einge-                                    § 10\nzahlt sind, als am 1. Juli geleistet.\nVerwendung der Sparbeträge\n(1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags\n§ 6                           (§ 4) oder eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-\nraten (§ 6) eingezahlten Beträge sind von dem Prä-\nSparverträge mit festgelegten Sparraten           mienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeich-\n(1) Ein Sparvertrag mit festgelegten Sparraten im     neten anderen Person zusammen mit den Prämien\nSinn des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau-Prä-         innerhalb eines Jahres nach der Rückzahlung der\nmicngesetzes ist ein Vertrag zwischen dem Prämien-       Sparbeträge, spätestens aber innerhalb von zwei\nberechtigten und einem der in § 4 Abs. 1 bezeich-        Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der angesam-\nneten Institute oder Unternehmen, in dem der Prä-        melte Sparbetrag frühestens zurückgezahlt werden\nmienberechtigte sich dem Institut oder Unternehmen       darf, zu dem in § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau-\ngegenüber verpflichtet, für drei, vier, fünf oder        Prämiengesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden.\nsechs Jahre mindestens vierteljährlich der Höhe          § 8 Satz 3 findet Anwendung.\nnach gleichbleibende Sparbetr~ige einzuzahlen und           (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Ziff. 3\ndie Sparbeträge und die Prämien nach der Vor-            des Wohnungsbau-Prämiengesetzes bezeichneten\nschrift des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau-          Zweck ist gegeben, wenn die eingezahlten Beträge\nPrämiengesetzes zu verwenden, und in dem beide           verwendet werden\nVertragsteile auf eine vorzeitige Aufhebung des                 1. zum Bau eines Eigenheims, einer Klein-\nSparvertrags verzichten. Der Vertrag kann zugun-                   siedlung oder einer Wolmung in der Rechts-\nsten dritter Personen abgeschlossen werden.                        form des Wohnungseigentums für den Prä-\n(2) Die Verlängerung     der Einzahlungsverpflich-              mienbered1tigten, die in dem Vertrag be-\ntung um jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre                     zeichnete andere Person oder die in § 10\nbis zu einer Gesamtdauer der Einzahlungen von                      Ziff. 2 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes\nsechs Jahren kann zwischen dem Prümienberechtig-                   bezeichneten Angehörigen dieser Personen,\nten und dem Institut oder Unternehmep vereinbart                2. zum erstmaligen Erwerb einer Kleinsied-\nwerden. Die Vereinbarung über die Verlängerung                     lung, eines Kaufeigenheims oder einer\nist spätestens im Zeitpunkt der letzten nach dem                   Wohnung in der Rechtsform des Woh-\nVertrag zu leistenden Einzahlung zu treffen.                       nungseigentums oder eines eigentumsähn-","166                                   Bundesgeseitzblatt, Jahrgang 1960, Te1i,1 I\nliehen Dauerwohnrechts durch den Prä-             gabe, daß die bisherigen Einzahlungen als Einzah-\nmienberechtigten, die in dem Vertrag be-         lungen auf Grund des Vertrags mit dem Wohnungs-\nzeichnete andere Person oder die in § 10         oder Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-\nZiff. 2 bis 6 des StP110rcmpassungsgesetzes      lichen Wohnungspolitik behandelt werden.\nbezeichneten Angehörigen dieser Personen.\n4. Verträge mit Wohnungs- und Siedlungs-\n§ 11                                  unternehmen und Organen der staatlichen\nWohnungspolitik\nAnzeigepflicht\nDie in § 4 Abs. 1 bezeichneten Institute und Un-                                     § 13\nternehmen haben, außer im Fall des Todes des Prä-                               Inhalt der Verträge\nmienberechtig len oder der in dem Vertrag bezeich-\n(1) Ein Vertrag im Sinn des § 2 Abs. 1 iiff. 4 des\nne len andewn Person, dem für ihre Veranlagung\nWohnungsbau-Prämiengesetzes ist ein Vertrag zwi-\noder dem für die Veranlagung des Prämienberech-\nschen dem Prämienberechtigten und einem Woh-\ntintcn zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-\nnungs- und Siedlungsunternehmen (§ 14) oder einem\nabgabenordnung) unverzüglich die Fälle mitzutei-\nOrgan der staatlichen Wohnungspolitik, in dem sich\nlen, in denen\nder Prämienberechtigte verpflichtet,\n1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 8),\n1. einen bestimmten Kapitalbetrag in der\n2. Sparbeträge vor Ablauf der in §§ 5 und 7 be-                      Weise anzusammeln, daß er für drei, vier,\nzeichneten Fristen ganz oder zum Teil zurück-                     fünf oder sechs Jahre mindestens viertel-\ngezahlt werden,                                                   jährlich der Höhe nach gleichbleibende Be-\n3. Sparbeträge und Prämic~n nicht oder nicht in-                      träge bei dem Wohnungs- und Siedlungs-\nnerhalb der Fristen des § 10 zu dem dort be-                      unternehmen oder Organ der staatlichen\nzeichneten Zweck verwendet werden,                                Wohnungspolitik einzahlt und\n4. Sparverträge auf ein anderes Institut oder Un-                  2. die angesammelten Beträge und die Prä-\nternehmen übertragen oder in Verträge mit                         mien zu dem in § 2 Abs. 1 Ziff. 4 des Woh-\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen oder                           nungsbau-Prämiengesetzes      bezeichneten\nOrganen der staatlichen Wohnungspolitik um-                       Zweck zu verwenden (§ 16),\ngewandelt werden (§ 12 Abs. 1).                       und in dem sich das Wohnungs- und Siedlungs-\nDie Anzeige kann auch von der Niederlassung eines            unternehmen oder das Organ der staatlichen Woh-\nInstituts oder Unternehmens an das Finanzamt ge-             nungspolitik verpflichtet, die nach dem Vertrag vor-\nrkhtet werden, in dc~:;scn Bezirk sich die Niederlas-        gesehene Leistung (§ 16) zu erbringen. § 6 Abs. 2\nsung befindet.                                               gilt entsprechend. Beide Teile müssen auf eine vor-\nzeitige Auflösung des Vertrags verzichten. Der Ver-\n§ 12                             trag kann zugunsten dritter Personen abgeschlossen\nUbertragung und Umwandlung von Sparverträgen                werden.\n(1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge-              (2) Einzahlungen, die zusätzlich zu den in Ab-\nwährte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn            satz 1 Ziff. 1 bezeichneten Einzahlungen geleistet\nwerden, werden diesen gleichgestellt, soweit sie in\n1. allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparver-        einem Kalenderjahr nicht höher sind als der Jahres-\nträge mit festgelegten Sparraten (§ 6) wäh-       betrag der in Absatz 1 Ziff. 1 bezeichneten Einzah-\nrend ihrer Laufzeit unter Ubertragung der         lungen.\nbisherigen Einzahlungen und der Prämien\nauf ein anderes Institut oder Unternehmen                                     § 14\nübertragen werden und sich dieses gegen-                   Wohnungs- und Siedlungsunternehmen\nüber dem Prämienberechtigten und dem In-\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinn\nstitut oder lJnt.ernchmen, mit dem der Ver-\ndes § 13 sind\ntrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet,\nin die Rechte und Pflichten aus dem Ver-             1. gemeinnützige Wohnungsunternehmen,\ntrag einzutreten,                                    2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen,\n2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten              3. zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene\nwährend ihrer Laufzeit unter Ubertragung                 Unternehmen,\nder bisherigen Einzahlungen und der Prä-            4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen,\nmien in Verträge mit Wohnungs- und Sied-                 wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfül-\nlungsunternehmen oder Organen der staat-                 len:\nlichen Wohnungspolitik im Sinn des § 13                  a) Das Unternehmen muß im Handelsregister\numgewandelt werden.                                          oder im Genossenschaftsregister eingetragen\n(2) In Fällen der Ubertragung (Absatz 1 Nr. 1) gel-                  sein;\nten §§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß die                     b) das Unternehmen muß den Gewinn auf\nbisherigen Einza hlun9en als Einzahlungen auf Grund                     Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach\ndes Vertrags mit dem Institut oder Unternehmen,                         § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln;\nauf das der Vertrag übertra~Jen worden ist, behan-                  c) der Zweck des Unternehmens muß aus-\ndelt werden. In Fällen der Umwandlung (Ab-                              schließlich oder weit überwiegend auf den\nsatz 1 Nr. 2) gelten §§ 15 bis 17 mit der Maß-                          Bau und die Verwaltung oder Ubereignung","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1960                           167\nvon Wohnun~Jcn oder die wohnungswirt-                       Vertrag bezeichnete andere Person oder die\nschaftliche Betreuung gerichtet sein. Die tat-              in § 10 Ziff. 2 bis 6 des Steueranpassungs-\nsächliclu~ G0:;chüfl.sführun9 muß dem ent-                  gesetzes bezeichneten Angehörigen dieser\nspreclwn;                                                   Personen; dabei muß es sich um einen Er-\nd) das Unternehmen muß sich einer regelmäßi-                    werb von dem Wohnungs- und Siedlungs-\ngen und außerordentlichen Oberprüfung                       unternehmen oder Organ der staatlichen\nseirwr wirtscb,1fll idwn Lage und seines Ge-                Wohnungspolitik und um Kleinsiedlungen,\nren'.,, i.nslwsondere der Verwen-              Kaufeigenheime oder Wohnungen handeln,\ndunq der qe::parlcn Bdräqe, durch einen                     die nach dem 31. Dezember 1949 errichtet\nwob nungswirtschaftlichen Verband, zu des-                  worden sind.\nsen satzunusmüßiqcm Zweck eine solche               (3) Bei einer Verwendung im Sinn des Absatzes 2\nPrüfung gehört, unterworfen haben. Soweit        Nr. 2 dürfen der angesammelte Betrag und die Pr&-\ndas Unlernelunen oder seine Gesellschafter       mien nur zur Leistung des bar zu zahlenden Tells\nan anderen Unternehmen fJleicher Art be-         des Kaufpreises verwendet werden.\nteiligt sind, muß sich die Uberprüfung zu-\ngleich auf diese erstrecken.\n§ 11\n§ 15                                                Anzeigepflicht\nUnterbrechunq und Rfü:kzahhmg der Einzahlungen                Das Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder\nOrgan der staatlichen Wohnungspolitik' hat, außer\n(1) Die Einzahlungen sind unterbrochen, wenn sie\nim Fall des Todes des Prämienberechtigten oder\nnicht oder nicht rechtzeitig geleistet und nicht bis       der in dem Vertrag bezeichneten anderen Person,\nzum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie nach dem          dem für seine Veranlagung oder dem für die Ver-\nVertrag zu entrichten waren, nachgeholt worden             anlagung des Prämienberechtigten zuständigen Fi-\nsind. Werden die Einzahlungen unterbrochen, so             nanzamt (§ 73 a der Reichsabgabenordnung) unver-\nwerden für Einzahlunqcm, die nach der Unter-               züglich die Fälle mitzuteilen, in denen\nbrechung geleistet werden, Prämien nicht gewährt.\nDas gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder              1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 15),\ndie in dem Vertrag bezeichnete andere Person stirbt           2. angesammelte Beträge ganz oder zum Teil zu-\noder nach dc!m Vertraqsa hschluß völlig erwerbs-                 rückgezahlt werden (§ 15),\nunfähi q wird.                                                3. angesammelte Beträge und Prämien nicht oder\n(2) Soweit    eingezuhlle Beträge, außer in den               nicht innerhalb der Frist des § 16 zu dem in\nFällen des § 18, zurückgezahlt werden, werden                     § 2 Abs. 1 Ziff. 4 des Wohnungsbau-Prämien-\nPrämien nicht uewührt; bereits gewährte Prämien                  gesetzes bezeichneten Zweck verwendet wer-\nsind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Absatz 1                   den,\nSatz 3 findet Anwendung.                                      4. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder\nSiedlungsunternehmen oder Organ der staat-\n§ 16                               lichen Wohnungspolitik übertragen oder in\nVerwendunn der a:nuesammelten Beträge                     Sparverträge mit festgelegten Sparraten im\nSinn des § 6 umgewandelt werden (§ 18 Abs. 1).\n(1) Der cmgesammelte Betrag ist zusammen mit\nden Prämien innerhalb von drei Jahren nach dem             Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines\nZeitpunkt, in dern nach dem Vertrag die letzte             Wohnungs- und Siedlungsunternehmens oder Or-\nZahlung zu ldsten ist, von dem Prämienberechtig-           gans der staatlichen Wohnungspolitik an das Finanz-\nten oder der im Vertrag bezeichneten anderen Per-          amt gerichtet werden, in dessen Bezirk sich die\nson zu dem in § 2 Abs. 1 ZifL 4 des Wohnungsbau-           Niederlassung befindet.\nPrämiengesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden.\n§ 15 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.                                                   § 18\n(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. l Ziff. 4        Ubertragung und Umwandlung von Verträgen mit\ndes Wohnun9sbau-Prämiengesetzes bezeichneten                    Wohnungs- und Siedlungsu:nte:rnehmen oder\nZweck ist gegeben, wenn der angesammelte Betrag                   Organen der staatlichen Woh:nungNpolitik\nund die Prämien verwendet werden                              (1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge-\n1. zum Bau einer Kleinsiedlung oder eines           währte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn\nEigenheims für den Prämienberechtigten,         Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunterneh-\ndie in dem V ertrag bezeichnete andere Per-      men oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik\nson oder die in § l O Ziff. 2 bis 6 des Steuer- (§ 13) während ihrer Laufzeit. unter Ubertragung\nanpassungsgesetzes bezeichneten Angehöri-       der bisherigen Einzahlungen und der Prämien\ngen dieser Personen durch das Wohnungs-                 l. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungs-\nund Siedlungsunternehmen oder Organ der                    unternehmen oder Organ der staatlichen\nstaatlichen Wohnungspolitik oder                           Wohnungspolitik übertragen werden und\n2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines                       sich dieses gegenüber dem Prämienberech-\nKaufeigenheims, einer Wohnung in der                       tigten und dem Unternehmen, mit dem der\nRechtsform des Wohnungseigentums oder                      Vertrag abgeschlossen worden ist, ver-\neines cigentumsähnlichen Dauerwohnrechts                   pflichtet, in die Rechte und Pflichten aus\ndurch den Prämienberechtigten, die in dem                  dem Vertrag einzutreten,","168                                           Bundesges,e,tzblatt, Jahr,gang 1960, Teii,l I\n2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Spar-                            2. die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 1 für die\nraten im Sinn des § 6 umgewandelt werden.                                 Verwendung der angesammelten Beträge\n(2) § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.                                      und der Prämien vom 30. Juli 1958 an.\n(2) Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 in der Fassung\n5. Anwendungszeitraum,                                    dieser Verordnung gilt auch für Verträge, bei denen\nGeltung im Land Berlin,                                 die einjährige Verwendungsfrist des § 16 Abs. 1 der\nInkrafttreten                                   Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-\nPrämiengesetzes in der Fassung vom 8. September\n§ 19\n1955 bereits abgelaufen ist.\nAnwendungszeitraum und Ubergangsregelung\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung                                                         § 20\nis t eristmals vom 17. März 1960 an anzuwenden.\n1\nAbweichend hiervon gelten                                                                     Geltung im Land Berlin\n1. die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buch-                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nstabe b und des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buch-                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nstabe b und Abs. 3 für die Zeit nach dem                       setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Wohnungs-\n31. Dezember 1958,                                             bau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.\nH • raus geb er : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln, - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Tell I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post, Bezugs p-r e i s vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. E l n z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}