{"id":"bgbl1-1960-13-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":13,"date":"1960-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1960-03-08T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1(}1\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                         Ausgegeben zu Bonn am 16. März 1960                                                                                                       Nr. 13\nTag                                                                  Inhalt:                                                                                          Seite\n8. 3. 60     Verordnung zur Anderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-\nbau-Prämiengesetzos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   161\nÄndert Bundesgesetzbl. lll 2330-9-1.\n8. 3. 60    Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohrnungsbau-Prämiengesetzes . . . • •                                                                        163\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 2330-9-1.\nV erordn.ung zur Änderung und Ergänzung\nder Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes *)\nVom 8. März 1960\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 des Wohnungsbau-                                                                 b) Ansprüche aus dem Vertrag ganz\nPrämiengesetzes in der Fassung vom 21. Dezember                                                                     oder zum Teil abgetreten werden.\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) verordnet die Bun-                                         In den Fällen, in denen die Baw;parsumme aus-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                               gezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-\nvertrag beliehen werden, entfällt die Anzeige-\n§ 1                                                       pflicht, wenn der Bausparer die empfangenen\nBeträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-\nÄnderung der Verordnunn zur Durchführung\nnungsbau verwendet.\ndes Wohnungsbau-Prämiengesetzes\n(2) Der Prämienberechtigte hat dem nach § 4\nDie Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-                                           Abs. 5 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zu-\nbau-Prämiengesetzes vom 8. September 1955 (Bun-                                            ständigen Finanzamt die Beleihung und die Ab-\ndesgesetzbl. I S. 585) ist auch weiterhin anzuwenden.                                      tretung (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2)\nSie wird wie folgt geändert und crgünzt:                                   ·               unverzüglich anzuzeigen.\n(3) Ein Anspruch aus einem Bausparvertrag\n.1, § 1    erhält folgende Fassung:                                                         wird beliehen, wenn der Anspruch zur Sicherung\n,, § 1                                                   einer Schuld abgetreten oder verpfändet wird.\nAnzeigepllich t                                              Hierbei ist es unerheblich, ob die Schuld vor\noder nach Abschluß des Vertr.ags entstanden\n(1) Die Bauspurkasse hat dem für ihre Ver-\nist.\"\nanlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der\nReichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle                                      2. § 2 erhält folgende Fassung:\nanzuzeigen, in denen, außer im Fall des Todes\ndes Bausparers, vor Ablauf von fünf Jahren seit                                                                                        ,,§ 2\ndem Vertragsabschluß                                                                               Versagung von Prämien, Rückzahlung\nvon Prämien\n1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abge-\nschlossenen Bausparverträgen                                                    (1) Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlan-\ngung von Baudarlehen wird eine Prämie nicht\na) die Bausparsumme ganz oder zum                                          gewährt, wenn, außer im Fall des Todes des\nTeil ausgezahlt wird,\nBausparers oder des Eintritts seiner völligen\nb) geleistete Beiträge ganz oder zum                                       Erwerbsunfähigkeit, vor Ablauf von fünf Jahren\nTeil zurückgezahlt werden oder                                        seit dem Vertragsabschluß\nc) Ansprüche aus dem Vertrag ganz                                                       1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abge-\noder zum Teil beliehen werden;                                                          schlossenen Bausparverträgen\n2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abge-                                                          a) die Bausparsumme ausgezahlt wird,\nschlossenen Bausparverträgen                                                                 b) geleistete Beiträge zurückgezahlt wer-\na) ein Tatbestand der Nummer 1 vor-                                                                 den oder\nliegt oder                                                                              c) Ansprüche aus dem Vertrag beliehen\n•) ,Bundesgesetzbl. III 2330-9-1                                                                                    werden;\nZ 1997 A","162                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abge-                          nehmen, mit dem der Vertrag abge-\nschlossenen Bausparverträgen                                 schlossen worden ist, verpflichtet, in die\na) ein Tatbestand der Nummer 1 vor-                          Rechte und Pflichten aus dem Vertrag\nliegt oder                                                einzutreten,\nb) Amprüche aus dem Vertrag abge-                         2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten\ntrc l.cn werden.                                          während ihrer Laufzeit unter Ubertra-\nBereits newährlc Prämien sind an das Finanz-                             gung der bisherigen Einzahlungen und\namt zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt bei einer                        der Prämien in Verträge mit Wohnungs-\nteilweisen Auszahlung, Rückzahlung, Beleihung                            und Siedlungsunternehmen oder Orga-\noder Abtretung.                                                          nen der staatlichen Wohnungspolitik im\nSinn des § 13 umgewandelt werden.\n(2) In den f'ällen, in denen die Bausparsumme\nausqczahlt wird oder Ansprüche aus dem Bau-                   (2) In Fällen der Ubertragung (Absatz 1 Nr. 1)\nsparvcrtran beliehen werden, gilt Absatz 1 nicht,           gelten §§ 4 bLs 11 weiter mit der Maßgabe, daß\nsoweit der Bausparer die empfangenen Beträge                die bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen\nunverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau                auf Grund des Vertrags mit dem Institut oder\nverwendet.                                                  Unternehmen, auf das der Vertrag übertragen\n(3) Im Fall der Abtretung der Ansprüche aus             worden ist, behandelt werden. In Fällen der\neinem nach dem 31. Dezember 1958 abgeschlos-                Umwandlung (Absatz 1 Nr. 2) gelten §§ 15 bis 17\nsenen Bausparvertrag ist die Prämie dem                     mit der Maßgabe, daß die bisherigen Einzahlun-\nAbtretenden für die bis zur Abtretung noch ge-              gen als Einzahlungen auf Grund des Vertrags\nleistelen Beitrü9e zu gewübren und die Rückfor-             mit dem Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen\nderung bereits ~rewührLcr Prämien auszusetzen,              oder Organ der staatlichen Wohnungspolitik be-\nwenn der Abtretende eine Erklärung des Erwer-               handelt werden.\"\nbers, die Bausparsumme oder die auf Grund einer         6. In § 15 Abs. 2 werden im ersten Satz hinter dem\nBeleihung empfon9enen Betrüge unverzüglich und              Wort „Beträge\" die Worte ,, , außer in den Fäl-\nunmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtre-                  len des § 18,\" eingefügt.\ntenden oder dessen Angehörige im Sinn des\n§ 10 des Steueranpassungsgesetzes zu verwen-            7. § 16 wird wie folgt geändert:\nden, beibringt.\"                                            a) In Absatz 1 werden im ersten Satz die Worte\n3. In § 9 Satz 1 werden hinter dem Wort „Fristen\"                    „innerhalb eines Jahres\" durch die Worte\ndie Worte ,, , außer in den Fällen des § 12,\" ein-               ,,innerhalb von drei Jahren\" ersetzt.\ngefügt.                                                    b) In Absatz 2 werden in der Nummer 1 hinter\nden ·worten „einer Kleinsiedlung\" die Worte\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                     „ oder eines Eigenheims\" eingefügt und in der\na) Im ersten Satz werden hinter dem Wort                        Nummer 2 das Wort „erstmaligen\" gestrichen.\n„haben\" die Worte ,, , außer im Fall des Todes        c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ndes Prämienberechtigten oder der in dem                        ,, (3) Bei einer Verwendung im Sinn des\nV ertrag bezeichneten anderen Person,\" ein-                Absatzers 2 Nr. 2 dürfen der angesammelte Be-\ngefügt.                                                    trag und die Prämien nur zur Leistung des\nb) Hinter der Nummer 3 wird folgende Num-                        bar zu zahlenden Teils des Kaufpreises ver-\nmer 4 eingefüg,t:                                          wendet werden.\"\n„4. Sparverträge nuf ein anderes Institut oder\n8. § 17 wird wie folgt geändert:\nUnternehmen übertragen oder in Ver-\nträge mit Wohnungs- und Siedlungsunter-          a) Im ersten Satz werden hinter dem Wort\nnehmen oder Organen der staatlichen                   „hat\" die Worte ,, , außer im Fall des Todes\nWohnungspolitik umgewandelt werden                     des Prämienberechtigten oder der in dem\n(§ 12 Abs. 1).\"                                       Vertrag bezeichneten anderen Person,\" ein-\ngefügt.\n5. § 12 erhält folgende Fassung:                               b) Hinter der Nummer 3 wird folgende Num-\nmer 4 eingefügt:\n,,§ 12\n,,4. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder\nUbertragung und Umwandlung                                Siedlungsunternehmen oder Organ der\nvon Sparverträgen                                   staatlichen Wohnungspolitik übertragen\n(1) Prämien werden auch gewährt und bereits                         oder in Sparverträge mit festgelegten\ngewährte Prämien werden nicht zurückgefordert,                          Sparraten im Sinn des § 6 umgewandelt\nwenn                                                                    werden (§ 18 Abs. 1).\"\n1. allgemeine Sparverträge (§ 4) und Spar-     9. § 18 erhält folgende Fassung:\nverträge mit festgelegten Sparraten (§ 6)\n,,§ 1,8\nwährend ihrer Laufzeit unter Dbertra-\ngung der bisherigen Einzahlungen und             Ubertragung und Umwandlung von Verträgen\nder Prämien auf ein anderes Institut               mit \\Nohnungs- und Siedlungsunternehmen\noder Unternehmen übertragen werden               oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik\nund sich dieses gegenüber dem Prämien-            (l) Prämien werden auch gewährt und bereits\nberechtigten und dem Institut oder Unter-      gewährte Prämien werden nicht zurückgefordert,"]}