{"id":"bgbl1-1960-12-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":12,"date":"1960-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Durchführung von Umsatzsteuerstatistiken für die Kalenderjahre 1959, 1960 und 1961","law_date":"1960-03-01T00:00:00Z","page":153,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["153\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                         Ausgegeben zu Bonn am 9. März 1960                                                                                                                  Nr. 12\nTag                                                                           Inhalt:                                                                                          Seite\n1. 3. 60    Verordnung über die Durchführu11Jg von Umsatzsteuerstatistiken für die Kalenderjahre 19f'iq,\n1960 und 1961 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      153\n3. 3. 60   Verordnung über die Erstattung von Verwaltungskosten aus der Durchführung der Lasten-\nausgleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegsfolg,enges•etzes (15. LeistungsDV-LA) . . . . . . . .                                                                      154\n4. 3. 60   Verordnung zur Änderung der Vero11dnung über gerichtliche Schreibgebühren . . . . . . . . . . . . .                                                                    158\nÄndert Bundesgesetzbl. III 361-2.\n3. 3. 60   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   159\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         160\nVerordnung über die Durchführung\nvon Umsatzsteuerstatistiken für die Kalenderjahre 1959, 1960 und 1961\nVom 1. März 1960\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die                                                           3. die Umsatzsteuervorauszahlungen für den\nStatistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953                                                                 jeweiligen Veranlagungszeitraum (Kalen-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1314) verordnet die Bundes-                                                                derjahr).\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                                           (2) Abweichend von Absatz 1 wird im Saarland\nin den Erhebungsjahren 1959 und 1960 der Gesamt-\n§ 1                                                             umsatz des jeweiligen Vorjahres nicht erfaßt.\nIm Geltungsbereich dieser Verordnung sind Um-\nsatzsteuerstatistiken für die Kalenderjahre 1959,                                                                                                 § 3\n1960 und 1961 durchzuführen, im Saarland jedoch\nerst für die Zeit vom 6. Juli 1959 an.                                                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl.I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes\n§ 2\nüber die Statistik für Bundeszwecke vom 3. Sep-\n(1) Die Statistik erfaßt aus den bei den Finanz-                                            tember 1953 auch im Land Berlin.\nämtern geführten Umsatzsteuer-Uberwachungsbogen\nfolgende Tatbestände:\n1. den Gesamtumsatz des jeweiligen Erhe-                                                                                                 § 4\nbungsjahres und des Vorjahres;                                                        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n2. die mit eins vom Hundert besteuerten                                               kündung in Kraft. Sie tritt drei Jahre nach ihrer\nUmsätze;                                                                          Verkündung außer Kraft.\nBonn, den 1. März 1960\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtze 1\nZ 1997 A","154                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerordnung\nüber die Erstattung von Verwaltungskosten aus der Durchführung\nder Lastenausgleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes\n(15. LeistungsDV-LA)\nVom 3. März 1960\nAuf Grund des § 351 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und               1. von Aufgaben als Vororte\ndes § 367 de·s Lastenausgleichsge,setzes vom                     Ln Durchführung des § 9\n14. August 1952 (Bundes,gesetzbl. I S. 446) in der               Abs. 2 der 6. Feststellungs-\nFassung des Achten Gesetzes zur Änderung des                     DV       (betriebswirtschaft-\nLastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes-              licher Vergleich zur Er-\ngesetzbl. I S. 809) sowie auf Grund des § 40 des Fest-           mittlung des Ersatz.ein-\nstellungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                    heitswerts)                   in voller Höhe,\nmachung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I               2. von        Entschädigungsan-\nS. 534), des § 14 Abs. 1 des Gesetze.s über einen                sprüchen      von Antrag-\nWährungsausgleich für Spa.rguthaben Vertriebener                 stellern mit Wohnsitz im\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August                 Saarland                      in voller Höhe,\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546), des § 23 Abs. 1 des\nAltsparergesetzes in der Fassung der Bekannt-                3. von Anträgen Geschädig-\nmachung vom 1. April 1959 (Bundes,gesetzbl. I S. 169)            ter nach § 81 Abs. 2 des\nund der §§ 78 und 84 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegs-              Allgemeinen Kriegs-\nfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundes-                     folgengesetzes                in voller Höhe,\ngesetzbl. I S. 1747) verordnet die Bundesregierung            4. von Anträgen Verfolgter\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                  im Sinne des § 1 Abs. 3\nde·r 11. LeistungsDV-LA =\n20. AbgabenDV-LA = 7.\n§ 1                                    FeststellungsDV, sowe,it\nwegen       des    ständigen\nGrundsatz                                 Aufenthalts der Entschädi-\ngungsberechtigten im Aus-\n(1) Der Bund erstattet mit Wirkung vom Inkraft-\nland eine besondere Zu-\ntreten der nachstehend auf,geführten Gesetze unbe-\nständi,gkeit begründet ist, in Höhe von\nschadet der Vorschrift des Absatzes 2 nach nähere,r\n95 vom Hundert,\nMaßgabe dieser Verordnung die Hälfte der den\nLändern und den anderen an der Durchführung die-             5. von Entschädigungs-\nser Gesetze beteiligten Gebietskörperschaften ent-               ansprüchen wegen Ver-\nstandenen Verwaltungskosten im Sinne des § 351                   mögensschäden im Gebiet\nAbs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes, des § 40 des                des heutigen Staates Is-\nFeststellungsgesetzes, des § 14 Abs. 1 des Ge·setzes             rael durch das Ausgleichs-\nüber einen Währungsausgleich für Sparguthaben                    amt Stuttgart                 in Höhe von\nVertriebener, des § 23 Abs. 1 des Altsparei:iges,etzes                                         90 vom Hundert,\nund des § 78 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset-              6. von Anträgen auf Fest-\nzes. Der Bund leistet die Erstattungszahlung an die              stellung von Anteilsrech-\nLänder. Die Länder geben die auf die einzelnen                   ten                           in Höhe von\nkreisfreien Städte und die an der Durchführung                                                 90 vom Hundert,\nbeteiligten Landkreise ihres Bereichs entfallenden           1. von Bescheiden in Uber-\nTeübeträge, welche sich in Anwendung der §§ 2                    wachung der Westvertrei-\nbis 9 ergeben, an diese Gebietskörperschaften wei-               bungsschäden                  in Höhe von\nter; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.                                                              90 vom Hundert,\n8. von Entschädigungs-\n(2) Der Bund erstattet mit Wirkung vom 1. April\nansprüchen nach § 4 Abs. 6\n1957 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 und 7 die Auf-\nund 7 des Altsparer-\nwendungen deT Ausgleichsbehörden, denen beson-\ngesetze,s                     in Höhe von\ndere Auf gaben über ihren Bereich hinaus übe:rtra-\n90 vom Hundert\ngen sind, soweit diese Aufwendunge•n entstanden\nsind durch Bearbeitung                                  Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt sinngemäß.","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1960                             155\n(3) In die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2                 9. Beschäftigungsvergütung,en,       Trennungs-\neinbezogen werden die nachfolgenden Verwaltungs-                      entschädigungen, Fahrkost,enersatz und\nkosten:                                                               Verpfl.egungszuschüsse sowie Fahrkosten\n1. Die Personalkosten der Ausgleichsbehörden                   für auswärtigen FamiHenbesuch für Be-\nund· der Vertreter der Interessen des Aus-                 amte, Angestellte und Arbeiter,\ngleichsfonds nach Maßgabe des § 2,                     10. foLgende Kosten der Unfallfürsorge für\n2. die Versorgungslasten für Beamte der Aus-                   Beamte, Angestellte und Arbeiter, diie\ngleichsbehörden und der Vertreter der                      während der Tätigkeit des Bediensteten\nInteressen des Ausgl-eichsfonds sowie Ve:r-                bei der Aus,gl,eichsbehörde zu erbringen\nsorgungslasten für Angestellte und Arbei-                  sind, soweit sie nicht durch Versiche-\nter nach Maßgabe des § 3,                                  rungseinrichtungen getragen oder von\n3. die Sachkosten der Ausgleichsbehörden                       diesen erstattet werden:\neinschließlich der anteiligen sächlichen                   a) Erstattung von Sachschäden und beson-\nGemeinkosten nach Maßgabe des § 4,                             deren Aufwendungen,\n4. die Kosten der Fürsorgeverbände nach                        b) Kosten des Heilverfahrens,\nMaßgabe des § 5,                                           c) Unfallausgleich,\n5. die Kosten der kre:isangehörig,en Gemein-                   d) Urnfallr,enten an Angestellte und Arbei-\nden für die Tätiigkeit gemäß § 325 Abs. 3                      ter, sowe1it es sich nicht um Bedienstete\ndes Lastenausgleichsgesetzes und § 29 Abs. 3                   handelt, hinsichtlich deren Versor-\ndes Feststellungsgesetzes sowie § 81 Abs. 1                    gungslasten nach § 3 abgegolten\ndes Allgemeinen Kriegsfolgeng,esetzes nach                     werden,\nMaßgabe des § 6.                                           e) Beiträge an Unfallve·rsicherungsver-\nZu den Ausigleichsbehörden gehören die Landes-                            bände und ähnliche Versichemngsein-\nausgleichsämter einschUeßlich ihrer Außenstellen,                         ri.chtungen für Versicherung gegen\ndie Beschwerdeausschüsse und die Ausgleichsämter                          Dienstunfälle,\n,einschliießlich ihrer Zwei,gstellen.                             11. Abfindungen und Ubergangsgelder für\n(4) Der Bund erhebt keinen Anspruch auf Ubm-                       Angestellte und Arbeiter,\ntrngung von antei1igen Eigentumsrechten an Sachen,                12. Kosten der Tuberkulosehilfe nach Maß-\nderen Kosten im Sinne dieser Vorschrift der Kosten-                   gabe der auf Grund des § 21 Abs. 5 und 6\nerstattung zugrunde gelegt sind.                                      des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe\nvom 23. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 513)\n§ 2                                      erlassenen Bestimmungen, die einer Ge-\nPersonalkosten                                  bietskörperschaft als Dienstherrn während\nder Tätigkeit des Bediensteten bei der\n(1) Als Personalkosten werden folgende Kosten                      Ausgleichsbehörde entstanden sind.\nberücksichtigt:\nNicht berücksichtigt wi,rd der Teil der Dienstbezüge\n1. Dienstbezüg,e der planmäßigen Beamten:,        (Nrn. 1 bi,s 3), der Unterhaltszuschüss,e (Nr. 5) sowie\n2. Dienstbezüge der beamteten Hilfskräfte,        der Trennungsentschädi,gungen, der Beschäftigungs-\n3. Dienstbezüge der nichtbeamteten Hilfs-         ver,gütungen, des Fahrkostenersatzes und der Ver-\nkräfte                                         pflegungszuschüsse (Nr. 9), den der Bund bereits\na) Vergütungen der Angestellten,               auf Grund der §§ 18 a, 20 a und 71 d des Gesetzes\nb) Löhne der Arbeiter,                         zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallienden Personen\n4. ArbeHgeberanteile zu den SozialveTsiche-       in de.r Fassung vom 11. September 1957 (Bundes-\nrungen (einschließlich einer Zusatz- oder      ge·setzbl. I S. 1297) sowie des § 22 b des Gesetzes\nUbervers.icherung), soweit es si,ch nicht      zur Re,gelung der Wiedergutmachung national-\num Versicherungsbeiträge für Bedienstete       sozialistischen Unrechts für Angehöri,ge des öffent-\nim Sinne des § 3 Abs. 1 handelt, sowie         lichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember\nauf gesetzlicher oder tarifrechtlicher Re-     1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820) zu leisten hat.\ngelung beruhende Zuschüsse des Arbeit-\ngebers zu Lebensversicherungsprämien              (2) Soweit Bedienstete nur teilweise im Rahmen\nund die auf gleicher Grundla1ge vom Ar-       der Ausgleichsbehörden mit Aufgaben der Durch-\nbeitgeber zu tragende, auf Arbeit,gebe r- 1\nführung der Lastenausgleikhs,gesetze und des Vier-\nante:ile entfallende Lohnsteuer,              t,en Teils des AUgeme:inen Kri,e,gsfolgengesetzes\nbeschäftiigt waren, werden die insoweit angefallenen\n5. Unterhaltszuschüsse für Beamte im Vor-         Personalkosten anteilig mit dem Vomhundertsatz\nberni tungsdienst    und     für    Beamten-  berücksichtigt, der der tatsächlichen Arbeitsleistung\nanwärter,                                     für di,e Ausgleichsbehörde entspricht.\n6. Unterstützungen für die Beamt en, Ange-\n1\n(3) Sowe1it eine Gebietskörperschaft andere Be-\nstellten und Arbeiter,                        hörden oder Dienststellen oder Institute mit der\n7. Beihilfen auf Grund der Beihilfengrund-        Durchführung von Auigaben, die an sich die Aus-\nsätze für Beamte, Angestellte und Arbeiter,   gle-ichsbehörden wahrzunehmen hätten, beauftragt\n8. Weihnachtszuwendungen, soweit sie auf          hat oder soweit eine solche Täti,gkeit auf einer\nGesetz oder Verordnung beruhen ode•r          W•e!isung des Präsidenten des Bundesausgleichs-\nnach tariflicher Regelung gezahlt werden,     amtes im Sinne des § 319 Abs. 2 Satz 2 des Lasten-","156                                Bundesges,e,tzblatt, Jahrgang 1960, Teii I\naus,gleichsgesetzes beruht, gelten die hie-rdurch         und der Länder ode.r eine gle1icharUge Anstalt sat-\nentstandenen - ge,gerbenenfalls anteiUg zu ermit-         zungs,gemäß zu zahlen hätte;\ntelnden -      Personalkosten als solche der Aus-\ngleichsbehörden im Sinne des Absatzes 1 (anteiHge                                    § 4\npersönliche Gemeinkosten). Sofern die Kosten in           Sachkosten und anteilige sächliche Gemeinkosten,\ndiesem S·inne beauftragtm Behörden, DienststeHen                           Verwaltungseinnahmen\noder Institute durch Zahlung eines Pauschale,s ab-\ngegolten worden sind, kann der Bund der Kosten-              (1) Di.e Sachkosten sowie die durch di,e Regelung\nerstattung statt de,r nach dieser Verordnung zu           des § 2 Abs. 3 nicht erfaßten antefü,gen sächlichen\nberücks1ichtigenden Kostensumme den auf Grund             Gemeinkosten werden durch einen Zuschlag von\ndes Pauschales geleisteten Betrag zugrunde le,gen.        15 vom Hundert, be i den Ländern Berlin, Bremen\n1\nKosten, die dadurch entstanden sind, daß andere           und Hambur,g durch einen solchen von 11 vom\nDienststellen der Gebietskörperschaft oder andere         Hundert zu den Personalkosten (§ 2) mit Ausnahme\nBehörden nach den allgemeinen Grundsätzen der             der Pe-rsonalkosten der Vertreter der Interessen\nAmtshilfe mitgewirkt haben, werden nicht berück-          des AusgLeichsfonds berücksichtigt; jedoch beträgt\nsichtigt; dies gilt nicht für die Kosten, die bei der     dieser Zuschlag für das Rechnungsjahr 1954 18 vom\nGutacht\"ertätigkeit de.r Gesundheitsämter nach § 265      Hundert, bei den Ländern Berlin, Bremen und Ham-\nAbs. 5 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes ent-           bur,g 14 vom Hundert. Hierdurch sind auch bei den\nstehen.                                                   Ausgleichsbehörden sonst etwa entstandene Kosten\nalbgeigolten.\n(4) Die Pe,rsonalkosten nach den Absätzen 1 bis 3\nwe:rden der Kostenerstattung mit de,r für Jede der           (2) Bei den Ausgleichsbehörden angefallene Veir-\nKostengruppen nach Absatz 1 Nm. 1 bis 12 sich             waltungseinnahmen verbleiben den Gebietskörper-\nergebenden Summe der Aufwendungen zugrunde                schaften ohne Anr,echnung auf den nach Absatz 1\ngelegt. Diese Summe ist jeweils bei Pfennigbeträ-         bei der Berechnung der erstattungsfähigen Verwal-\ngen bis zu 50 Deutsche Pfennig auf volle Deutsche         tungskosten zu berücksichtigenden Zuschlag; dies\nMark nach unten abzurunden, bei Pfennigbeträgen           gilt nicht für die Fälle des § 1 Abs. 2 Nr. 1. Die\nüber 50 Deutsche Pfennig auf volle Deutsche Mark          Re,gelung in § 2 Abs. 4 Satz 3 bleibt hiervon un-\nnach oben aufzurunden. Verausgabte Beträge, die           berührt.\ninfolge Uberzahlung oder aus anderen Gründen von             (3) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 können der\nder Verwaltung wieder vereinnahmt worden sind,            Kostenerstattung für die Rechnungsjahre 1957 bis\nsind vor der Ermittlung der Summe von den ein-            1959 statt der nach Absatz 1 durch Zuschläge zu\nschlägigen Ausgaben abzusetzen.                           den Personalkosten zu berücksichUgenden Kosten\ndi,e nachgewiesenen tatsächlichen Kosten zugrunde\n§ 3                             gelegt werden.\n§ 5\nVersorgungslasten\nKosten der Fürsorgeverbände\n(1) Die Versorgungslasten für Beamte der Aus-\ngleichsbehörden und der Vertreter der Interessen             (1) Zur Abgeltung sämtlicher Verwaltungskosten\ndes Ausgleichsfonds sowi,e für die Angestellten           (behördlichen Kosten) einschließlich anteiliger Ver-\nund Arbeiter, die Beamte zur Wiederverwendung             sor,gungslasten, die den Fürsorgeverbänden in\nim Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechts-            Durchführung der Krankenversorgung der Empfän-\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset-        ger von Unterhaltshilfe und Unterhaltsbeihilfe ent-\nzes fall enden Personen sind, werden sowohl beii          standen sind, werden\nunmitte]barerVersor,gung dieser Bediensteten durch               1. be1i unmittelbarer Kranken-\nden Dienstherrn als auch bei mittelbarer Versor-                     versorgung durch den Für-\ngung durch Versor,gungsausgleiichskassen durch                       sorgeverband (mit oder ohne\neiinen Zuschlag von 30 vom Hundert zu den Dienst-                    Vertrng mit der Ärzteschaft) 8 vom Hundert,\nbezügen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 in Verbin-               2. be1i Krankenversorgung\ndung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 und 3) be-                 durch eine eingeschaltete\nrücksichtiigt. Hierbei bleiben Aufwandsentschädi-                    Krankenkasse oder durch\ngungen und nichtruhegehaltfähige Zulagen sowie die                   Beitragserstattung           4 vom Hundert\nDi,enstbezüge solcher beamteten Hilfskräfte, durch\nderen Beschäftigung kein zusätzlicher oder erhöh-         der tatsächlichen Gesamtaufwendungen          für  di,e\nter Versorgungsanspruch entsteht, außer Betracht.         Krankenversor,gung berücksichtigt.\n(2) Dber die ges,etzlichen Sozialversicherungs-           (2) Zu den Aufwendungen für die Krankenver-\na:nteile hinaus,gehende zusätzliche Versorgungs-          sorgung gehören die reine Krankenhilfe, die etwa-\nlasten für Angestellte und Arbeiter, die nicht an der     igen Prämienzahlungen oder Krankenhilfeerstattun-\nZusatz- oder Dberversicherung teilnehmen, aber auf        gen an Krankenkassen (einschließlich etwaig,er Ver-\nGrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Sonder-          waltungskostenzuschläge der Krankenkassen) so-\nrngelung der Altersversorgung Anspruch auf eine           wie die an Empfänger von UnterhaltshiHe und\nunmittelbare zusätzliche (beamtenälmliche) Ve1rsor-       Unterhaltsbe!ihilfe geleisteten Beiitragserstattungen.\ngung durch ihren Dienstherrn haben, werden mit               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Zeit-\n75 vom Hunderrt des Betrages berücksichtigt, den          räume, während deren das Ausgleichsamt an Stelle\nder Arbeitgeber im FaHe der Zusatzv·ersicherung           de•s Fürsorgeverbandes die Krankenveirsorgung\nals Beitrag an die Versorgungsanstalt des Bunde s     1\ndurchgeführt hat.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1960                            157\n§ 6                           sammen mit den Kosten nach ihrer eigenen Kosten-\nKosten der kreisangehörigen Gemeinden             nachweisung, beim Bundesminister der Finanzen an-\n,zumelden; hierbei sind- unbeschadet der Vorschrift\n(1) Die Kosten der kreisungehörigen Gemeinden        des § 2 Abs. 4 Satz 2 - sämtliche Beträge auf volle\nfür die Tütigkeit nach § 325 Abs. 3 des Lastenaus-      Deutsche Mark nach unten abzurunden. Die Kosten-\ngleichsgesetzes, § 29 Abs. 3 des Feststellungsgeset-    nachweisungen (einschließlich derjenigen nach § 1\nzes und § Bl Abs. 1 des Allgc'mcinen Kriegsfolgen-      Satz 2) für die be.im Inkrafttreten dieser Verordnung\ngesctzcs Wt!rclen ausschließlich durch einen Zuschlag    bereits abgelaufenen Rechnungsjahre sind alsbald,\nzu den Kosten im Sinne der §§ 2 und 4 der Aus-           die Kostennachweisungen für die folgenden Rech-\ngleichsämter der Landkreise (in Bayern der staat-        nungsjahre jeweils unverzüglich nach Schluß jed~s\nlichen Ausgleichsämter für die Landkreise) berück-       Rechnungsjahres einzurni chen.\nsichtigt. Der Zuschlag beträgt\n(2) Die Richtigke,it der Kostennachwe1isungen ist\nfür das Rechnungsjahr 1954 5 vom Hundert,\nvon den Prüfungsor,ganen der Länder und Gemein-\nfür das Rechnungsjahr 1956 3 vom Hundert,        den (Gemeindeverbände) zu bestäti,gen. Die Kosten-\nfür das Rechnungsjahr 1957 2 vom Hundert,        nachwe,isungen und die Abrechnungen über die nach\nfür das Rechnungsjahr 1958 2 vom Hundert.        dies,er Verordnung geleisteten Zahlungen unter-\nliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.\n(2) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 wird von\nDer Bundesrechnungshof kann die bei den Ländern\nden Ländern nach deren eiglmer Regelung weiter-\nund Gemeinden (Geme:indeverbänden) angefalle-\ngegeben.\nnen Kosten örtlich prüfen, soweiit er es im ,einz.el-\n§ 7                           nen FaHe für erforderlich hält. Die Prüfung bed\nSonderregelung                     Di,enststellen der Länder oder Gemeinden führt der\nfür die Rechnungsjahre 1952 bis 1958          Bundesrechnungshof geme1insam mit den obersten\nRechnungsprüfungsbehörden dieser Länder durch.\nSoweit für die Rechnun9sjahre 1952 bis 1958\nKostenermittlungcm      oder    Kostennachwei.sungen                               § 9\nbeim Bundesminister der Finanzen eingereicht wor-                          Abschlagszahlungen\nden sind, bewenclet es unter Ausnahme der Rege-\nlung des § 2 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich der Personal-       Der Bund leistet den Ländern zum 1. des zweiten\nkosten, der Sachkosten und der anteiligen Gemein-        Monats jedes Vierteljahres Abschla,gszahlungen in\nkosten sowie der etwnigcn sonstigen Kosten der           angemessener Höhe. Für die Weitergabe der Ab-\nAusgleichsbehörden und dm Kosten der kreis-              schlagszahlungen gilt § 1 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.\nangehörig,en Gemeinden für die Tätigkeit nach § 325\n§ 10\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes und § 29 Abs. 3\ndes Feststellungsges(!lzes sowie der hiervon abzu-                         Anwendung in Berlin\nsetzenden Verwaltungsoinnahmen und der Perso-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nnalkosten der Vertreter der Interessen des Aus-          Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngleichsfonds be:i der Kostenerstattung auf Grund         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 -~es Lasten-\ndieser Kostenermitllungen oder Kostennachweisun-         ausgleichsgesetzes, des § 15 des Achten Änderungs-\ngen. Die Veirsorgungslasten der Ausgleichsbehör-         gesetzes zum Lastenausgleichsgesetz, des § 44„ des\nden und der Vertreter der Interessen des Aus-            Festste,Uungsg·esetze;s, des § 15 des Gesetze,s uber\ngleichsfonds sowie die Verwaltungskosten der Für-        einen Währungsausgleich für Spar.guthaben Ver-\nsorgeverbände werden insoweit nachträgHch nach           triebener, des § 32 de·s Altsparergesetzes und des\nden Grundsätzen des § 1 Abs. 1 und 2 in Verbin-          § 111 de,s Allgemeinen Kriegsfolg·engesetze,s auch\ndung mit § 1 Abs. 3 Nm. 2 und 4 und §§ 3 und 5\nim Land Berlin.\nanteilig erstattet.\n§ 11\n§ 8                                         Nichtanwendung im Saarland\nAbrechnungs- und Prüfungsverfahren                Di,e,s•e Verordnung gilt nicht im Saarl,and.\n(1) Die auf Grund der §§ 2 bis 6 und des § 7\n§ 12\nSatz 2 geltend gemachten Kosten sind, soweit nicht\n§ 1 Satz 1 anzuwenden ist, von den Kostenträgern                               Inkrafttreten\n- für jedes Rechnungsjahr gesondert - den Län-              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndern gegenüber nachzuweisen und von diesen, zu-          kündung in Kraft.\nBonn, den 3. März 1960\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justi.z\nSchäff.er\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz e 1"]}