{"id":"bgbl1-1960-11-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":11,"date":"1960-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen","law_date":"1960-03-03T00:00:00Z","page":137,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["137\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                      Ausgegeben zu Bonn am 8. März 1960                                                     Nr. 11\nTag                                                         Inhalt:                                             Seite\n3. 3.60   Verordnung über die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\ngen bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versiche-\nrungsunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . ..................................................... .    131\nVerordnung\nüber die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nbei verlorenen, z~rstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren\nVersicherungsunterlagen\nVom 3. März 1960\nAuf Grund des § 1256 Abs. 3 der Reichsversiche-                                                 § 3\nrungsordnung, des § 33 Abs. 3 des Angestellten-\n(1) Für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener\nversicherungsgesetzes und des § 55 Abs. 3 des                           Beitragszeiten werden fünf Sechstel als Beitragszeit\nReichsknappschaftsgesetzes wird mit Zustimmung                          angerechnet. Für Zeiten bis zum 28. Juni 1942 sind\ndes Bundesrates verordnet:                                              in der Rentenversicherung der Arbeiter die ge-\nkürzten Beitra,gszeiten auf volle Wochen aufzu-\n§ 1                                         runden; im übrigen wird auf volle Monate auf-\n(1) Fehlen die Versicherungsunterlagen, die von                      gerundet.\neinem Versicherungsträ,g~r aufzubewahren gewesen                           (2) Hatte ein freiwillig Versicherter zur Erhaltung\nsind, dessen Karten- oder Kontenarchiv vernichtet                       der Anwartschaft aus den früheren Beiträgen nach\noder nicht erreichbar ist, so genügt es für die Fest-                   den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte An-\nstellung der rechtserhebli.chen Tatsachen, zu deren                     zahl von Beiträgen zu entrichten, so wird vermutet,\nNachweis die Versicherungsunterlagen dienen, daß                        daß die zur Erhaltung der Anwartschaft erforder-\ndiese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Das gleiche                     lichen Beiträge entrichtet sind.\ngilt, wenn glaubhaft ,gemacht ist, daß die Quittungs-\noder Versicherungskarte beim Arbeitgeber oder\nVersicherten oder nach den Umständen des Falles                                                    § 4\nauf dem Wege zum Versicherungsträger zerstört,\n(1) Ist der Entgelt oder die Höhe der auf Grund\nverlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist.\neiner versicherungpflichtirgen Beschäftigung ent-\n(2) Ist das Karten- oder Kontenarchiv des Ver-                       richteten Beiträge nicht nachgewiesen, so sind zur\nsicherungsträgers nur teilweise vernichtet, so findet                  Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden\nAbsatz 1 Satz 1 nur Anwendung, wenn die Unter-                         Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der\nlagen in dem vernichteten Teil aufzubewahren ge-                       Anla9e 1\nwesen sind.\na) in der Rentenversicherung der Arbeiter\n(3) § 1397 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung,                               aa) bei Arbeitern für Zeiten bis zum\n§ 119 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes\n28. Juni 1942 für jede Woche die Lohn-\nund § 50 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknappschafts-                                         oder Beitragsklassen und für Zeiten\ngesetzes finden in den Fällen der Absätze 1 und 2                                      vom 29. Juni 1942 an die Bruttojahres-\nkeine Anwendung.\narbeitsentgelte der Tabelle der An-\n§ 2                                                         lage 4 oder 5,\nIst eine Beschäftigung glaubhaft gemacht, jedoch                                bb) bei Angestellten für Zeiten bis zum\nnicht nachgewiesen, daß auf Grund dieser Beschäfti-                                    31. Dezember 1912 für jede Woche die\ngung Beiträge entrichtet sind, so werden für die in                                    Lohn- oder Beitragsklassen der Ta-\nden Anlagen 2 und 3 angeführten Jahre keine Bei-                                       belle der Anlage 10 oder 11,\ntragszeiten angerechnet, wenn der Beschäftigte                                 b) in der Rentenversicherung der Angestell-\nnach Maßgabe der Anla,ge 1 in eine der in den An-                                  ten für Zeiten bis zum 30. Juni 1942 für\nlagen 2 und 3- genannten Leistungsgruppen fällt.                                   jeden Monat die Gehalts- oder Beitrags-\nZ 1997 A","138                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nklassen und für Zeiten vom 1. Juli 1942                       Leistungsgruppe 4 für technische An-\nan die Bruttojahresarb~itsentgelte der Ta-                    gestellte unter Tage, im übrigen zur\nbelle der Anla,ge 6 oder 7,                                   Leistungsgruppe 4 für technische An-\nc) in der knappschaftlichen Rentenversiche-                       gestellte über Tage,\nrung für Zeiten bis zum 31. Dezember 1942                cc) bei kaufmännischen Angestellten zur\nfür jeden Monat die Beitrags- oder Ge-                        Leistungsgruppe 5.\nhaltsklassen und für Zeiten vom 1. Januar\n1943 an die Bruttojahresarbeitsentgelte der\nTabelle der Anla,ge 8 oder 9                                             § 6\nzugrunde zu legen.\n(1) Ist die Höhe der Beiträge nicht nachgewiesen,\n(2) Auf Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder       so werden für Zeiten einer freiwilligen Versiche-\nAnlernling findet Absatz 1 keine Anwendung. Da.s         rung angerechnet\n,gilt für die knappschaftliche Rentenversicherung\na) in der Rentenversicherung der Arbeiter\nnur, wenn der Versicherte vor Vollendung des 55.\nBeiträ,ge nach der Beitragsklasse II,\nLebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig\ngeworden ist.                                                   b) in der Rentenversicherung der Angestell-\nten Beiträge nach der Beitragsklasse B (II),\n(3) Bei Seeleuten sind die für die verschiedenen\nDienststellungen jeweils amtlich festgesetzten Bei-              c) in der knappschaftlichen Rentenversiche-\ntragsklassen und Durchschnittsheuern zugrunde zu                    rung\nlegen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in Klein-                    aa) bei weiterhin im Bergbau beschäftig-\nbetrieben der Seefischerei für Zeiten nach dem                           ten Angestellten\n31. Dezember 1939.\nBeiträge oder Entgelte nach der Lei-\n(4) Artikel 2 § 55 Abs. 2 des Arbeiterrentenver-                      stungsgruppe 1 entweder für tech-\nsicherungs-N euregel ungsgesetzes gilt entsprechend;                     nische Angestellte oder für kauf-\nArtikel 2 § 54 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-                     männische Angestellte, je nachdem,\nN euregel ungs,gesetzes gilt nicht.                                      welche Tätigkeit verrichtet wurde,\nbb) bei nicht mehr im Bergbau beschäftig-\n§ 5                                           ten Arbeitern und Angestellten\n(1) Die für die Zuordnung von Beitragskla.ssen                        für Arbeiter Beiträge nach der Beitrags-\noder Bruttojahrnsarbeitsentgelten der Tabellen der                       klasse I oder nach einem Ent,gelt von\nAnlagen 4 bis 11 maßgebenden Merkmale der An-                            75 Mark,\nlage 1 sind glaubhaft zu machen.                                         für Angestellte nach der Beitrags-\nklasse B oder nach einem Entgelt von\n(2) Sind die für die Zuordnung in Betracht kom-\n100 Mark.\nmenden Merkmale der Anlage 1 nicht glaubhaft\ngemacht, so findet § 4 mit der Maßgabe Anwendung,           (2) Ist die Höhe der Beiträge nicht, wohl aber die\ndaß die Zuordnung erfolgt                                Höhe des eigenen Einkommens nachgewiesen, so\na) in der Rentenversicherung der Arbeiter         werden für Zeiten einer freiwilligen Versicherung,\naa) bei Arbeitern außerhalb der Land-         für die die Entrichtung von Beiträgen in der dem\nund Forstwirtschaft zur Leistungs-       jeweiligen Einkommen entsprechenden Beitrngs-\ngruppe 3 für Arbeiter außerhalb der      klasse vorgeschrieben war, Beiträge nach der dem\nLand- und Forstwirtschaft,                Einkommen entsprechenden Beitragsklasse ange-\nrechnet. Bei freiwillig Versicherten der früheren\nbei Arbeitern in der Landwirtschaft\nReichsbahnversicherungsanstalt, die die freiwillige\nzur Leistungsgruppe 2 für Arbeiter in\nVersicherung vor dem 1. Januar 1938 aufgenommen\nder Landwirtschaft,\nund über den 31. Dezember 1937 hinaus freiwillige\nbei männlichen Arbeitern in der Forst-   Beiträge entrichtet haben, werden die nach dem\nwirtschaft zur Leistungsgruppe 2 für     31. Dezember 1937 entrichteten Beiträge in einer um\nArbeiter in der Forstwirtschaft,         zwei Stufen niedrigeren als der dem Einkommen\nbb) bei Angestellten, die vor dem 1. Ja-      entsprechenden Beitragsklasse angerechnet.\nnuar 1913 in der Invalidenversiche-\nrung versichert waren, zur Leistungs-\n§ 7\ngruppe 5 der Anla,ge 1 Abschnitt B,\nb) in der Rentenversicherung der Angestell-          (1) Ist  in den Unterlagen des Versicherungs-\nten zur Leistungsgruppe 5,                    trägers der Entgelt für eine über einen Lohnzah-\nc) in der knappschaftlichen Rentenversiche-       lungszeitraum hinausgehende Zeit in einem Ge-\nrung                                          samtbetrag festgehalten, so wird vermutet, daß er\naa) bei Arbeitern, soweit sie unter Tage      sich auf die Lohnzahlungszeiträume gleichmäßig\nbeschäftigt waren, zur Leistungs-        verteilt.\ngruppe 2 für Arbeiter unter Tage, im        (2) In den Fällen des § 4 und des § 5 Abs. 2 sind\nübrigen zur Leistungsgruppe 2 für Ar-    die Bruttojahresarbeitsentgelte der Anlagen 4 bis 9\nbeiter über Tage,                        anteilmäßig zu kürzen, wenn innerhalb eines Ka-\nbb) bei technischen Angestellten, soweit      lenderjahres eine Beitragszeit von weniger als\nsie unter Tage beschäftigt waren, zur    zwölf Monaten angerechnet wird.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1960                           139\n§ 8                                      tragstellung oder - falls das Verfahren\n(1) Sinci in den Unterlagen des Versicherungs-                   von Amts wegen eingeleitet wird - zur\nträgers Zahl und ff..>he der Beiträge festgehalten,                 Zeit der Einleitung des Verfahrens wohnt,\nohne daß fest,gestellt werden kann, für welche Zeit                 bei Auslandsaufenthalt die Landesver-\ndie Beiträge entrichtet sind, so sind die niedrigsten               sicherungsanstalt Rheinprovinz,\nBeiträge an den Anfang, die höchsten Beiträge an               bb) die Bundesbahnversicherungsanstalt auch\nda.s Ende der Beitragszeit zu legen. Im übrigen sind                hinsichtlich der Versicherungszeiten, die\ndie Beiträge auf die Beitragszeit gleichmäfög zu                    bei der früheren Reichsbahnversiche-\nverteilen.                                                          rungsanstalt oder ihren Rechtsvorgängern\n(2) Bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1907                   zurückgelegt sind,\nund früher wird vermutet, daß die Versicherung                 cc) die Seekasse hinsichtlich der Versiche-\nmit der Vollendung des 16. Lebensjahres                             rungszeiten, die bei der Seekasse zurück-\nspätestens jedoch am 1. Januar 1923 - , bei Ver-                    gele,gt sind,\nsicherten der Geburtsjahrgänge 1908 und später mit         b) in der Rentenversicherung der Angestellten\nder Vollendung des 14. Lebensjahres - frühestens\naa) die Bundesversicherungsanstalt für An-\njedoch am 1. Januar 1923 - begonnen wurde. In\nge~tellte,\nder knappschaftlichen Rentenversicherung fällt der\nBeginn mit der satzungsmäßigen Mindestalters-                  bb) die Seekasse, wenn der Versicherte in\ngrenze zusammen.                                                    einem seemännischen Angestelltenberuf\nversichert war, soweit sie Beiträge ein-\n(3) Es wird vermutet, daß die Beitragszeit mit\ngezogen oder entgegengenommen hat,\ndem Eintritt des Versicherungsfalles beendet wurde.\nc) in der knappschaftlichen Rentenversicherung\ndie Knappschaft, in deren Bezirk der Ver-\n§ 9                                 sicherte zur Zeit der Antragstellung oder -\n(1) §§ 1 bis 8 gelten für Zeiten vor dem 1. Ja-             falls das Verfahren von Amts we,gen einge-\nnuar 1950.                                                     leitet wird - zur Zeit der Einleitung des Ver-\n(2) §§ 7 und 8 gelten in den Rentenversicherun-             fahrens wohnt, bei Auslandsaufenthalt die\ngen der Arbeiter und der Angestellten auch für                 Ruhrknappschaft.\nZeiten nach dem 31. Dezember 1949, wenn die                                         § 13\nUnterla,gen nach Feststellung der Rente vernichtet\nsind.                                                      Nach Maß,gabe der nachfolgenden Vorschriften\nfinden §§ 1 bis 10 auch Anwendung auf Versiche-\n§ 10\nrungsfälle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten\n(1) Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr    sind. Das gilt nicht, soweit der Feststellung der\nVorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die       Leistung die nach Zahl und Höhe nachgewiesenen\nsich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel er-        oder glaubhaft gemachten Beiträge oder die nach-\nstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlici. ist.       gewiesenen oder ,glaubhaft gemachten Einzel-\n(2) Als Mittel der Glaubhaftmachung können           arbeitsentgelte zugrunde gelegt sind.\nauch eidesstattliche Versicherungen zugelassen\nwerden. Der mit der Durchführung des Verfahrens                                     § 14\nbefaßte Versicherungsträ,ger ist für die Abnahme\neidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt         (1) Renten, die auf Versicherungsfällen beruhen,\nals Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetz-         die vor dem 1. Januar 1959 aber nach dem 31. De-\nbuchs.                                                  zember 1956 eingetreten sind und vor der Verkün-\ndung dieser Verordnung festgestellt waren, sind\n§ 11\nfür Bezugszeiten vom Rentenbe,ginn an unter Be-\n(1) Nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften       rücksichtigung der Vorschriften der §§ 1 bis 10 neu\nkönnen Versicherungsunterlagen auch außerhalb           festzustellen. Dies gilt auch für Renten aus Ver-\ndes Leistungsfeststellungsverfahrens wiederherge-       sicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Lei-\nstellt werden; auf Antrng des Versicherten sind sie     stungen oder Leistungsanteile aus der knappschaft-\nwiederherzustellen.                                     lichen Rentenversicherung zu gewähren sind;\n(2) Außerhalb des Leistungsfeststellungsverfah-      Artikel 2 § 24 Abs. 1 bis 4 des Knappschaftsrenten-\nrens können nach Maßgabe der Vorschriften des           versi cherungs-N euregel ungs,gesetzes    findet  An-\nFremdrentengesetzes vom 25. Februar 1960 (Bun-          wendung.\ndesgesetzbl. I S. 93) auch Versicherungsunterlagen         (2) Die Umstellung der Renten aus den Renten-\nfür Zeiten hergestellt werden, die nach dem Fremd-      versicherungen der Arbeiter und der Angestellten,\nrentengesetz anrechenbar sind; auf Antrag des Ver-      die auf Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957\nsicherten (Beschäftigten) sind sie herzustellen.        beruhen, ist unter Berücksichtigung der Vorschrif-\nten der §§ 1 bis 10 erneut vorzunehmen. Artikel 2\n§ 12                          § 36 des Arbeiterrentenversicherungs-Neure,gelungs-\nAußerhalb des Verfahrens zur Feststellung der        gesetzes und Artikel 2 § 35 des Angestelltenver-\nLeistungen sind für die Herstellung von Versiche-       sicherungs-Neuregelungsgesetzes finden Anwen-\nrungsunterlagen zuständig                               dung; als bisheriger monatlicher Zahlbetrag ist der\nBetrag zugrunde zu legen, der bei der ersten Um-\na) in der Rentenversicherung der Arbeiter            stellung der Ermittlung des Sonderzuschusses zu-\naa) die Landesversicherungsanstalt, {n deren     grunde g,elegt worden ist. Eine erneute Umstellung\nBezirk der Versicherte zur Zeit der An-      der Waisenrenten findet nicht statt.","140                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(3) Sind Beitragszeiten in der Rentenversiche-      betrag ergibt, ist in Höhe des bisherigen monatlichen\nrung der Angestellten zurückgele,gt, für die nach      Zahlbetrages weiter zu gewähren. In den Fällen des\nden vor dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften      § 16, in denen der Vers4cherungsfall vor dem\nder Ermittlung des Steigerungsbetrages ein Steige-      1. Januar 1957 eingetreten ist, tritt an die Stelle des\nrungssatz von 1,2 v. H. des Entgelts, höchstens je-    bisherigen monatlichen Zahlbetrages der Betrag,\n·doch von 3600 Reichsmark jährlich oder 300 Reichs-     der bei Feststellung der Rente vor Verkündung\nmark monatlich zugrunde gelegt worden ist, so ist      dieser Verordnung zu zahlen gewesen wäre.\nbei der Ermittlung des Steigerungsbetrages für die\nerneute Umstellung einheitlich ein Steigerungssatz                                § 18\nvon 0,7 v. H. des nachgewiesenen oder ,glaubhaft           (1) Ubersteigt die nach den Vorschriften der §§ 13\ngemachten Entgelts, höchstens jedoch von 7200          bis 16 neu festgestellte oder umgestellte Rente die\nReichsmark jährlich oder 600 Reichsmark monatlich,      bisherige Leistung, so ist der höhere Betrag erst\nzugrunde zu legen.                                     vom 1. Januar 1959 an zu gewähren. Als bisherige\n(4) Renten, die von einem Träger der knapp-         Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Vor-\nschaftlichen Rentenversicherung gewährt werden         schuß nach Artikel 2 § 43 Abs. 2 des Arbeiterrenten-\noder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen        versicherungs-Neure,gelungsgesetzes und nach Ar-\nRentenversicherung enthalten, sind von Amts wegen      tikel 2 § 42 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-\nneu festzustellen. Im übri,gen erfolgt die Neu-         N euregelungsgesetzes.\nfeststellung oder Umstellung auf Antrag; eine              (2) Für die Fälle des § 16 gilt Absatz 1 ent-\nNeufeststellung oder eine Umstellung von Amts           sprechend.\nwe.gen ist nicht ausgeschlossen.                                                  § 19\nDie nach Artikel 2 § 43 Abs. 2 Satz 2 des Arbeiter-\n§ 15\nrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und nach\n(1) In den Fällen des § 14 Ab.5. 1, in denen die     Artikel 2 § 42 Abs. 2 Satz 2 des Angestellten-\nRente unter Berücksichtigung des Fremdrenten-           versicherungs-N e uregel ungsgesetzes gezahlten Vor-\nund Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953           schüsse sind auf die Renten, auf die der Berechtigte\n(Bundesgesetzbl. I S. 848) berechnet und umgestellt     nach den Vorschriften dieser Verordnung für die-\nist, darf die Rente nach Anwendung der Kürzungs-        selbe Zeit Anspruch hat, anzurechnen.\nund Ruhensvorschriften nicht niedriger sein als die\nLeistung, die sich nach Anwendung der Kürzungs-                                    § 20\nund Ruhensvorschriften auf Grund des Artikels 2\nBei Personen, die Versicherungszeiten bei einem\n§ 43 Abs. 1       des   Arbeiterrentenversicherungs-\nnicht mehr bestehenden oder einem stillgelegten\nNeuregelungsgesetzes oder des Artikels 2 § 42\ndeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\nAbs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-\nrungen zurückgelegt haben, sind Artikel 2 § 42 des\ngesetzes und des Ersten Rentenanpassungsgesetzes\nArbeitenentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes\nergibt.\nund Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-\n(2) In den übrigen Fällen des § 14 Abs. 1 ist die   Neuregelungsgesetzes auch dann anzuwenden, wenn\nRente in Höhe des bisheriqen monatlichen Zahl-          für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember\nbetrages weiter zu gewähren, falls die Neufeststel-      1959 keine Beiträge entrichtet sind. Das gilt nicht in\nlung nach § 14 Abs. 1 einen niedrigeren Zahlbetrag      den Fällen des Artikels 2 § 43 Abs. 3 des Arbeiter-\nergibt.                                                 rentenversicherungs-Neure,gelungsgesetzes und des\n(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für         Artikels 2 § 42 Abs. 3 des Angestelltenversicherungs-\nRenten, die auf Versicherungsfällen beruhen, die       N euregel ungsgesetzes.\nnach dem 31. Dezember 1958 bis zur Verkündung\ndieser Verordnung eingetreten sind; in den Fällen,                                § 21\nin denen die Rente vor Verkündung dieser Ver-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nordnung noch nicht festgestellt worden ist, gilt als   Uberleitungs,gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\nbisheriger monatlicher Zahlbetrag (Absatz 2) der       desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3\nBetrag, der bei Feststellung der Rente vor Verkün-     § 6 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-\ndung dieser Verordnung zu zahlen gewesen wäre.          gesetzes, Artikel 3 § 5 des Angestelltenversiche-\nrungs-N euregelungsgesetzes und Artikel 3 § 4\n§ 16                           des Kna ppschaftsren ten versicherungs-N euregel ungs-\n§§ 14 und 15 gelten in den Fällen, in denen der      gesetzes auch im Land Berlin.\nVersicherungsfall vor dem 1. Januar 1959 einge-\ntreten und die Rente vor der Verkündung dieser                                    § 22\nVerordnung nicht festgestellt worden ist, ent-             Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nsprechend.\n§ 17                                                     § 23\nEine Rente, bei der die Feststellung nach § 14          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nAbs. 2 einen niedrigeren als den bishr rigen Zahl-      1959 in Kraft.\nBonn, den 3. März 1960\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1960                            141\nAnlage 1\nDefinitionen der Leistungsgruppen\nA. Rentenversicherung der Arbeiter\n1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft\nLeistungsgruppe 1                                        Molkerei- und Käserei-    Schweißer\nArbeiter, die auf Grund ihrer Fachkenntnis9e und          gehilfe                Seidenweber\nFähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die         Müller                    Sortierer (Tabakwaren-\nals besonders schwierig oder verantwortungsvoll          Oberlederzuschneider         herstellung)\noder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung        Papiermaschinenführer     Stahlbauschlosser\nkann durch abgeschlossene Lehre oder durch lang-         Parkettleger              Starkstrommonteur\njährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten        Pflasterer                Steinbrecher\nerworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen       Polierer                  Steinmetz\ndieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifi-      Polsterer                 Stereotypeur\nzierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezial-     Porzellanmaler            Stukkateur\nfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können,     Reparaturschlosser        Tischler\nMeister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebs-        Rohrleger                 Tuchweber\nhandwerker, gelernte Fucharbeitei, Facharbeiter mit      Rotationsdrucker          Uhrmacher\nBerufsausbildung und Erfahrung und ähnlich be-           Rundfunkmechaniker        Verputzer (Ausbau-\nzeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der       Samt- und Plüschweber        gewerbe)\nausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine          Sattler                   1. Walzer\nandere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter          Schiffbauer               Werkzeugmacher\nanderem:                                                 Schlosser                 Zigarrenmacher\n1. Schmelzer              Zigarettenmaschinen-\nMännliche Arbeiter                                       Schneider                    führer\nAutoschlosser              Gießer                        Schornsteinfeger          Zimmerer\nAutomateneinrichter        Gipser (Rabitzer)             Schreiner                 Zuschneider\nBäcker                     Glaser                        Schriftsetzer\nBaumwollweber {gelernt)    Glasmacher\nWeibliche Arbeiter\nBauschlosser               Graveur\nBeiz er                    Großuhrenmacher               Baumwollweberin           Stumpenrollerin\nBetonfacharbeiter          Handschuhmacher                  (gelernt)              Wickelmacherin\nBetonwerker (gelernt)      Handsetzer                    Futterstepperin           Zigarrenmacherin\nBetriebsschlosser          Heizer (geprüft)              Hutarbeiterin             Zigarrenrollerin\nBöttcher (Holzküfer)       Hutmacher                     Näherin (gelernt)         Zuschneiderin\nBrauer                     Installateur                  Seidenweberin (gelernt)\nBrenner (keramische        Karosseriebauer               Sortiererin {Tabakwaren-\nIndustrie)               Keramtormer (Dreher,             herstellung)\nBuchbinder                    Gießer)\nBuchdrucker                Kerammaler                    Leistungsgruppe 2\nBügler (Bekleidungs-       Kernmacher                       Arbeiter, die im Rahmen einer spezielle:rr. meist\ngewerbe)                 Kleinuhrenmacher              branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wie-\nChemiebetriebs-            Klempner                      derkehrenden oder mit weniger schwierigen und\nf achwerker              Koch                          verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden,\nChemigraph                 Konditor                      für die keine allgemeine Berufsbefähigung voraus-\nDachdecker                 Korrektor                     gesetzt werden muß. Die Kenntnisse und Fähigkei-\nDekorateur                 Kraftfahrer                   ten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im\nDrechsler                     (Handwerker)               Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden\nDrucker (Textilgewerbe)    Kürschner                     Anlernzeit mit oder ohne Abschlußprüfung erwor-\nEisendreher                Laborant                      ben. In den Tarifen werden die hier erwähnten\nElektriker                 Lackierer                     Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte an-\nElektroinstallateur        Lithograph                    gelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit beson-\nFärber                     Maler                         deren Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige\nFeinmechaniker             Mälzer                        Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Be-\nFeintäschner               Maurer                        triebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich\nFernmeldemonteur           Maschinenschlosser            nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäfti-\nFlachdrucker               1. und 2. Maschinenführer     gung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe,\nFleischer                  Maschinensetzer               so gehören hierzu unter anderem:\nFliesenleger               Maschinist\nFormer                     Mechaniker                   Männliche Arbeiter\nFräser                     Metalldreher                  Bahnunterhal tungs-       Betonwerker (angelernt)\nGerber                     Modelltischler                   arbei ter              Bohrer","142                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nBrenner (Gewinnung und    Kranführer                      Leistungsgruppe 3\nVerarbeitung von Stei-  Maschinenbauhelfer                 Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu\nnen und Erden)         Metallsehleiter                 bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die\nChemiebetriebswerker      Mitfahrer (Beifahrer)           eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter\nEinschal er               Papiermaschinengehilfe           Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden\nEisenbieger und -flcchter Rotten- und Gleisarbeiter       diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte\nFormer (angelernt)        Schiffbauhelfer                 Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet.\nFuhrmann (Kutscher)       Sch l cifer (Putzer)            Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeüb-\nHobler      -             Schweißer (angelernt)           ten Beschäftigung die Einstufung in eine andere\nHochbauhelfer             Steinbrecher (angelernt)        Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:\nIfolländerarbeiter        Walzer\nKalander- und\nMännliche Arbeiter\nQuerschneiderführer\nBauhilfsarbeiter            Hafenarbeiter\nWeibliche Arbeiter                                        Belader                     Hilfsarbeiter\nBunkerarbeiter              Lagerarbeiter\nAnlegerin (Papier-        Ringspinnerin\nEntlader                    Platzarbeiter\nerzeugung und           Scha!fm~rin\nGrubenarbeiter\n-verarbci tung)         Spulerin\n(Gewinnung und Ver-\nBaumwollweberin           Stepperin\narbeitung von Steinen\nBüglerin                  Staplerin\nund Erden)\nEinrichterin              Strickerin\nFleyerin                  Verpackerin (Packerin)\nKeramformerin             Zuarbeilerin                    Weibliche Arbeiter\nNäherin                   Zwirnerin                       Hilfsarbeiterin             Reinmacherin\n(Wirk- und Strickerei)                                  Näherin                     Sortiererin\n· 2. Arbeiter in der Landwirtschaft\nLeistungsgruppe 1                                         Weibliche Arbeiter\nArbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder          Landwirtschaftliche         Wirtschafterin\nFachausbildung, die besonders verantwortungsvolle,           Gehilfin\nschwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen.\nErgibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeüb-         Leistungsgruppe 2\nten Beschäftigung die Einstutung in eine andere\nLeistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:            Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden\nArbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den\nMännliche Arbeiter                                        Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Ein-\nstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören\n1-Iandwerksmeisler          Schweine-, Schafzucht,\nhierzu unter anderem:\nund -gehilfe              Imkerei, Geflügelzucht,\nHofmeister                  Pelztier- und Fischzucht)\nMännliche Arbeiter\nLan dwirtschaftli eher    Meister und Gehilfe des\nFacharbeiter (mit Fach-   Brennerei- und                Gespannführer               Schweinewärter\narbeiterbrief)            Molkereifaches                Krafttahrer                 Trecker führ er\nLandwirtschaftsmeister    Meister und Gehilfe der         Landarbeiter\nund -gehilte              Gärtner-, Kellerei- und\nMeister und Gehilfe der      Weinhauberufe                Weibliche Arbeiter\nTierzuchl               Vorarbeiter                     Hausgehilfin (auch außer- Landarbeiterin\n(Pferde-, Rinder-,                                        halb der Landwirtschaft)\n3. Arbeiter in der Forstwirtschaft\nLeistungsgruppe 1                                         Leistungsgruppe 2\nMännliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfah-          Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wieder-\nrung ode1 Fachausbildung, die besonders verant-           kehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich\nwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbei-        nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäf-\nten ausführen. E1 gibt sich nicht nach den Merk-          tigung die Einstufung in eine andere Leistungs-\nmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung         gruppe, so gehören hierzu unter anderem:\nin eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu\nunter anderem:\nRegelmäßig beschäftigter Ständiger Waldarbeiter\nHaumeister                Waldfacharbeiter                   Waldarbeiter","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1960                         143\nB. Rentenversicherung der Angestellten\nLeistungsgruppe 1                                       oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Ver-\nAngestellte in leitender Stellung mit Aufsichts-      antwortung größeren Abteilungen vorstehen und\nund Dispositionsbefugnis.                               denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unter-\nstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen\nLeistungsgruppe 2                                       der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine\nandere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter\nAngestellte mit besonderen Erfahrungen und            anderem:\nselbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätig-\nkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die\nAngestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen       Männliche Angestellte\nund verantwortlich zu unterweisen haben. Außer-         Aufnahmeleiter (Film,\ndem Angestellte, die als Obermeister, Oberricht-          Funk, Fernsehen)\nmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können       Bauführer                  30 bis 45 Jahre\nund besonderer Verantwortung großen Werkstütten         Beleuchter                 über 30 Jahre\noder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach      Bibliothekar\nden Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die          Bilanzbuchhalter           bis 45 Jahre\nEinstufung in eine andere Leistungsgruppe, so ge-       Buchhalter\nhören hierzu unter anderem:                                (Lohnbuchhalter)        30 bis 45 Jahre\nBühnenbildner\nMännliche Angestellte                                   Einkäufer                  bis 45 Jahre\nBauführer                   über 45 Jahre               Fakturist                  über 45 Jahre\nBilanzbuchhalter            über 45 Jahre               Förster\nBuchhalter                  über 45 Jahre               Gießereimeister\n(Lohnbuchhalter)                                      Gutsverwalter, -inspektor\nChefkameramann                                          Ingenieur                  30 bis 45 Jahre\nEinkäufer                   über 45 Jahre                  (Bau-\nIngenieur                   über 45 Jahre                  Betriebs-\n(Bau-                                                    Bild-\nBetriebs-                                                Film-\nBild-                                                    Maschinen-\nFilm-                                                    Meß-\nMaschinen-                                               Sender-\nMeß-                                                    Ton-)\nSender-                                               Kaufm. Kalkulator          über 30 Jahre\nTon-)                                                 Kartothekführer            über 30 Jahre\nKonstrukteur                über 45 Jahre               Konstrukteur               30 bis 45 Jahre\nKorrespondent               über 45 Jahre               Kontorist                  über 30 Jahre\nLeiten.der Wirtschafter                                 Korrespondent              30 bis 45 Jahre\n{Landwirtschaft)                                      Laborant                   über 30 Jahre\nMitglied von Kultur-                                    Lagerist                   über 30 Jahre\norchestern (Sonder-                                   Lagerverwalter\nklasse und Tarifklasse I)                             Landwirtschaftlicher\nOberarzt                                                   Fachangestellter\nPolier (techn.)             über 45 Jahre               Maskenbildner\nRedakteur                   über 45 Jahre               Medizinalassistent\nRegisseur                   über 45 Jahre               Mitglied von Kultur-\nTechniker                   über 45 Jahre                  orchestern\nTonmeister                  über 45 Jahre               Polier (techn.)            30 bis 45 Jahre\nWerkmeister                 über 45 Jahre               Polier (Meister)\nPressestenograph\nWeibliche Angestellte                                   Redakteur                  bis 45 Jahre\nRegieassistent\nBilanzbuchhalterin          über 45 Jahre               Regisseur                  bis 45 Jahre\nBuchhalterin                über 45 Jahre               Reisender\nKorrespondentin             über 45 Jahre               Richtmeister\nSchachtmeister\nLeistungsgruppe 3                                       Techniker                  30 bis 45 Jahre\nAngestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung         Technischer Zeichner       über 45 Jahre\noder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten         Tonmeister                 bis 45 Jahre\noder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner       Verkäufer                  über 45 Jahre\nAnweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Ver-       Vertreter\nantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außer-     Werkmeister                30 bis 45 Jahre\ndem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die   Werkstattmeister\nfachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters    Zuschneider","144                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nWeibliche Angestellte                                    Kostümbildner\nBilanzbuchhalterin                                       Laborant                   bis 30 Jahre\nbis 45 Jahre\nBuchhalterin                                             Lagerist                   bis 30 Jahre\n30 bis 45 Jahre\nDirektrice                                               Landwirtschaftlicher\nHebamme                                                    Verwaltungs-\nHeilgymnastin                                              angestellter\nKassiererin                über 45 Jahre                 Material verw alter\nLaborantin                 über 45 Jahre                 Polier (techn.)            bis 30 Jahre\nMedizini sch-techn.                                      Registrator\nAssistentin                                            Requisiteur\nOberschwester                                            Technischer Kalkulator\nOperationsschwester                                      Technischer Zeichner       30 bis 45 Jahre\nPhysikalisch-techn.                                      Verkäufer                  30 bis 45 Jahre\nAssistentin                                            Werkmeister                bis 30 Jahre\nSekretärin                                               Werkstattschreiber\nStationsschwester\nStenotypistin              über 45 Jahre                 Weibliche Angestellte\nVerkäuferin                über 45 Jahre                 Buchhalterin               bis 10 Jahn~\nWirtschaftsleiterin                                      Fakturistin                über 30 Jahre\nHaushälterin\nKassiererin                bis 45 Jahre\nLeistungsgruppe 4                                        Kindergärtnerin\nAngestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in       Kontoristin                über 30 Jahre\neinfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abge-           Kostümbildnerin\nschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige       Krankenschwester\nBerufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fach-    Laborantin                 bis 45 Jahre\nschule oder durch privates Studium erworbene Fach-       Landwirtschaftliche\nkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die          Verwaltungs-\nals Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von             angestellte\nüberwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, so-         Maschinenbuchhalterin\nwie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsricht-      Sprechstundenhilfe\nmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der        Stenotypistin              30 bis 45 Jahre\nausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine an-      Technische Zeichnerin\ndere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter            Telefonistin               über 30 Jahre\nanderem:                                                 Verkäuferin                30 bis 45 Jahre\nMännliche Angestellte                                    Leistungsgruppe 5\nBauführer                  bis 30 Jahre                    Angestellte in einfacher, schematischer oder me-\nBeleuchter                 bis 30 Jahre                  chanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung er-\nBuchhalter                                               fordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der\n(Lohnbuchhalter)        bis 30 Jahre                  ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine\nBühnenmeister                                            andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter\nExpedient                                                anderem:\nFakturist                  bis 45 Jahre\nForstaufseher                                            Männliche Angestellte\nIngenieur                  bis 30 Jahre\n(Bau-                                                 Fotokopist\nBetriebs-                                              Notenwart\nBild-                                                  Orchesterwart\nTechnischer Zeichner       bis 30 Jahre\nFilm-\nMaschinen-                                             Verkäufer                  bis 30 Jahre\nMeß-\nSender-                                                Weibliche Angestellte\nTon-)                                                  Fakturistin                bis 30 Jahre\nInspizient                                               Hauswirtschafts-\nKartothekführer            bis 30 Jahre                    angestellte\nKaufm. Kalkulator          bis  30 Jahre                 Kontoristin                bis 30 Jahre\nKonstrukteur               bis 30 Jahre                  Stenotypistin              bis 30 Jahre\nKontorist                  bis  30 Jahre                 Telefonistin               bis 30 Jahre\nKorrespondent              bis  30 Jahre                 Verkäuferin                bis 30 Jahre","Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1960                           145\nC. Knappschaftliche Rentenversicherung\nI. Arbeiter\na)  Arbeiter unter Taye                                  Leistungsgruppe 3\nSonstige Schichtlohnarbeiter.\nLeistungsgruppe 1                                        b) Arbeiter über Tage\nHauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.        Leistungsgruppe 1\nGelernte Handwerker und Arbeiter, die eine\nTätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schicht-\nLeistungsgruppe 2                                        lohn in oberen Lohnklassen) verrichten.\nGelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die\neine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung             Leistungsgruppe 2\n(Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.             Sonstige Arbeiter.\nII. Angestellte\na)  Technische Angestellte unter Tage                    Leistungsgruppe 4\nMeister und die ihnen gleichstehenden technischen\nLeistungsgruppe t                                        Angestellten.\nAngestellte in leitender Stellung mit Aufsichts-\nund Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der\nc) Kaufmännische Angestellte\nGehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.\nLeistungsgruppe 1\nLeistungsgruppe 2\nAngestellte in leitender Stellung mit Aufsichts-\nAbteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden        und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der\ntechnischen Angestellten.                                Gehaltstarife stehen.\nLeistungsgruppe 3                                        Leistungsgruppe 2\nGrubensteiger und die     ihnen   gleichstehenden        Angestellte, die selbständig in eigener Verant-\ntechnischen Angestellten.                                wortung als erste Angestellte in den Geschäfts-\nabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und\nder selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind\nLeistungsgruppe 4                                        und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen.\nOberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehen-      Voraussetzung ist, daß ihre Tätigkeit sich von der-\nden technischen Angestellten.                            jenigen der .übrigen Angestellten als eine über-\ngeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen min-\ndestens drei Angestellte unterstehen.\nLeistungsgruppe 3\nb) Technische Angestellte über Tage\nAngestellte, die eine abgeschlossene kaufmänni-\nsche Ausbildung oder entsprechende Vorbildung\nLeistungsgruppe 1                                        haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommen-\nAngestellte in leitender Stellung mit Aufsichts-      den Arbeiten selbständig verrichten und deren\nund Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der       Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestell-\nGehaltstarife stehen.                                    ten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie\nmüssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte\nauf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unter-\nLeistungsgruppe 2\nnehmen beschäftigt sein.\nMaschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen\ndie in Leistungsgruppe 3 aulqetührten technischen       Leistungsgruppe 4\nAngestellten über Tage unterstellt sind, sowie die\nAngestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung\nihnen gleichstehenden technischen Angestellten.\nder in d(~n Büros oder Verwaltungen üblicherweise\nvorkommenden Arbeiten besteht.\nLeistungsgruppe 3\nSonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger     Leistungsgruppe 5\nsowie die ihnen gleichstehenden technischen Ange-          Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung\nstellten.                                               einfacher Arbeiten besteht.","146                               Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage 2\nRenlenvcr'i:cherung der Arbeiter                     Rentenversicherung\nder Angestellten\nKalenderjahre\nMännliche                                   Weibliche\nMännliche Angestellte\nAngestellle der Leistungsgruppe                     de,r Le~stungsgruppe\n(Anlage 1 Abschnitt B)\n1891 bis 1912               1906 bis 1912               1911 bis 1912          1949\nAnlage 3\nKnappschaftliche Rentenversicherung\n- Angestellte -\nKalenderjahre\nTechnische Angestellte\nder Leistungsgruppe\nunter Tage                                     über Tage\n1926 bis 1928                              1949                        1927\n1938 his 1944                                                    1940 bis 1944\n1948 bis 1949                                                    1948 bis 1949","Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1960                                    147\nAnlage 4\nLohn- oder Beitragsklassen und durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in RM/DM\n- Männliche Versicherte der Rentenversicherung der Arbeiter -\nArbeiter außerhalb             Arbeiter in der        ArbeHeir in der\nder Land- und Forstwirtschaft       Landwirtschaft der     Forstwirtschaft der\nZeilraum/Jahr                      der Leistungsgruppe            Leistungsgruppe        Leistungsgruppe\n1            2          3             1        2             1         2\nVom 1. Januar       1891 ....\nIV           III        III           III       II           III       III\nbis 31. Dezember 1899 ....\nVom 1. Januar       1900 ....\nV           IV         III           III       II           IV        III\nbis 31. Dezember 1906 ....\nVom 1. Januar       1907 ....\nV            V         IV            IV       III            V        IV\nbis 30. September 1921 ....\nVom 1. Januar       1924 ....\nV           IV         IV            III       II           IV        III\nbis 31. Dezember 1925 ....\nVom 1. Januar       1926 ....\nVI           VI          V            IV       III            V        IV\nbis 31. Dezember 1927 ....\nVom 1. Januar       1928 ....\nVII          VII         VI             V       III           VI         V\nbis 31. Dezember 1933 ....\nVom 1. Januar       1934 ....\nVIII          VII         VI             V       III           VI         V\nbis 31, Dezember 1938 ....\nVom 1. Januar       1939 ....\nIX         VIII        VII             V       IV            VI         V\nbis 27. Juni        1942 ....\n1942 .....................           2 988        2 604      2 004         1 608      972        1 872     1 668\n1943 .....................           3 012        2 616      2 040         1 632      984         1 896    1 680\n1944  .....................          2 964        2 580      2 028         1 620      972         1 884    1 668\n1945  .....................          2 268        2 028      1 596         1 320      792         1 536    1 368\n1946  .....................          2 220        2 052      1 620         1 380      828         1 608    1 428\n1947  .....................          2 256        2 064      1 704         1 428      864         1 668     1 476\n1948  .....................          2 688        2 520      2 112         1 668    1 008         1 944     1 728\n1949  .....................          3 432        3 216      2 724         2 028    1 224         2 364    2 100","148                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage 5\nLohn- oder Be,itragsklassen und durchschnittliche Brutt0jahresarbeitsentgelte in RM/DM\n- Weibliche Versicherte der Rentenversicherung der Arbeiter -\n--\n,Arbeiterinnen außerhalb      Arbeiterinnen in der Arbeiterin-\nder Land- und Forstwirtschaft     Landwirtschaft der   nen in der\nZeitraum/Jahr                                 der Leistungsgruppe           Leistungsgruppe      Forst-\n--- ----\"  ------                                                     wirtschaft\n1               2            3      1           2\nVom 1. Januar       1891 ....\nII               II           II      II          I        II\nbis 31. Dezember 1899 ....\nVom 1. Januar       1900 ....\nII              II           II      II          I        II\nbis 31. Dezember 1906 ....\nVom 1. Januar       1907 ....\nIII              III          III      II         II        II\nbis 30. September 1921 ....\nVom 1. Januar       1924 ....\nIII              III          III      II          I        II\nbis 31. Dezember 1925 ....\nVom 1. Januar       1926 ....\nIV                IV           IV      III         II       III\nbis 31. Dezember 1927 ....\nVom 1. Januar       1928 ....\nIV                IV           IV      III         II       III\nbis 31. Dezember 1933 ....\nVom 1. Januar       1934 ....\nIV               IV           IV      III         II       III\nbis 31. Dezember 1938 ....\nVom 1. Januar       1939 ....\nV               V            V      IV         III       III\nbis 27. Juni        1942 ....\n1942  .....................                1 428              1 452        1 428   1 008        768       876\n1943  .....................                1 476              1 500        1 404   1 008        768       876\n1944  .....................                1 476              1 488        1 380     996        756       876\n1945  ......................               1 128              1 152        1 068     780        588       672\n1946  .....................                1 080              1 104        1 032     756        576       660\n1947  .....................                1 128              1 152        1 044     756        576       660\n1948  .....................                1 392              1 428        1 260     888        672       780\n1949  .....................                1 752              1 800        1 632   1104         840       972","Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1960                                149\nAnlage 6\nGehalts- oder ßpitragsklassen und durchschnittliche BruttoJahresarbeitsentgelte in RM/DM\n- Münn Iiche Versicherte der Rentenversicherung der Angestellten -\nAnges tel1 te der Leistungsgruppe\nZeitraum/Jahr                  ---------~-\n5\nVom 1. Januar        1913 ....\nJ              G                 F              E              D\nbis 31. Juli         1921\nVom 1. Januar        1924 ....\nE              D                 C              C              C\nbis 31. Dezember 1925 ....\nVom 1. Januar        1926 ....\nF              E                 D              C              C\nbis 31. Dezember 1933 ....\nVom 1. Januar        1934 ....\nF              E                 D              C              C\nbis 31. Dezember 1938 ....\nVom 1. Januar        1939 ....\nG              E                 E              D              C\nbis 30. Juni         1942 ....\n1942  .....................              6 996          4 884             3 948          2 604         2 028\n1943  .....................              7 032          4 908             3 960          2 628         2 076\n1944  .....................              6 936          4 848             3 900          2 604         2 064\n1945  .....................              5 376          3 768             3 012          2 028         1 632\n1946  .....................              5 328          3 732             2 976          2 016         1 632\n1947  .....................              5 508          3 852             3 060          2 088         1 704\n1948  .....................              6 660          4 668             3 684          2544          2 088\n1949  .....................              7 200          5 976             4 692          3 264         2 712\nAnlage 7\nG0halts- oder Beitragsklassen 11nd durchschnittliche Brultojahresarbeitsentgelte in RM/DM\n- Weibliche Versicherte der Rentenversicherung der Angestellten -\nAn9estellte der Leistungsgruppe\nZeitraum/Jahr\n5\nVom 1. Januar         1913 ....\nF               E                D              C              B\nbis 31. Juli          1921\nVom 1. Januar        1924 ....\nD               C                C              B              B\nbis 31. Dezember 1925 ....\nVom 1. Januar         1926 ....\nE               D                C              C              B\nbis 31. Dezember 1933 ....\nVom 1. Januar         1934 ....\nE               D                C              C              B\nbis 31. Dezember 1938 ....\nVom 1. Januar         1939 ....\nE               D                D              C              C\nbis 30. Juni          1942 ....\n1942  .....................              4 884           3 396             2 544          1 776        1 296\n1943  .....................              4 908           3 408             2 568          1 788        1 320\n1944  .....................              4 836           3 360             2 544          1 764        1 320\n1945  .....................              3  756          2 604             1 980          1 368        1 032\n1946  .....................              3  648          2 520             1 920          1 332        1 020\n1.947 .....................              3  768          2 604             1 992          1 380         1. 056\n1948  .....................              4  SGO          3 144             2 412          1 668         12%\n1949  .....................              5  832          4 008             3 084          2 136         1 668","150                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage 8\nLohn- oder Boil.ragsklilssen und durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in RM/DM\nin cler knilppschaftlichen Rentenversicherung\n- Arbeiter -\nBerqarbeiter der Leistunqsqruppe\n---- --·--·--·-\nZeitrnum/Jahr                                       unter Taqe                              über Tage\n2\nBis  30. Juni         1926 ....                 IV                  IV              IV              IV          IV\nVom 1. Juli           1926 ....\nbis  31. Dezember 1938 ....\nVII                  VI              IV               V          IV\nVom 1. Januar         1939 ....\nbis  31. Dezember 1942 ....\nVIII                  VII             VI              VI           V\n1943  .....................                  3 108               2 664          2 256            2 460       2 124\n1944  •••••••••••   • •••••••••              3 072               2 628          2 220            2 436       2 088\n1945  ......................                 2 376               2 040           1 728           1 884       1 620\n1946  .....................                  2 376               2 040           1 728           1 884       1 620\n1947  ......................                 2 448               2 100           1 776           1 944       1 668\n1948  .....................                  2 964               2 544           2 160           2 352       2 028\n1949  .....................                  3 792               3 252           2 760           3 012       2 592","Anlage 9\nGehalts- oder Beitragsklassen und durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in RM/DM\nin der knappschaftlichen Rentenversicherung\n- Angestellte -\nTechnische Angestellte der Leistungsgruppe\nKaufmännische Angestellte\nZeitraum/Jahr                                                                                                            der Leistungsgruppe\nunter Tage                                  über Tage\n1        2          3         4           1          2         3          4           1        2           3         4      5\nz\n;'\n1\n\"\"\"1\nO.l\nq\n0.\n...,\n(D\n>\nC\nUl\nq\nO.l\nO\"'\n(D\ntd\n0\n~\n.P\n0.\n(D\n~\nSX'\n~\npi;\n...,\nN\n1-\"\n(0\n1949 .................... ·1 6 900    6 900      6 216     5 400      6900        6 900     5 472\n4 764  1\n6 900    6156       4 980     3 864  2 796    O'l\n0\n--\n'-1","152                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage 10\nLohn- oder Beitragsklassen der Rentenversicherung der Arbeiter\nfür männliche Angestellte\nAngestellte der Leistungsgruppe\nZeitraum                                                          (Anlage 1 Abschnitt B)\n2                   3                  4                  5\nVom 1. Januar              1891\nIV                  IV                 IV                  III\nbis 31. Dezember 1899\nVom 1. Januar              1900\nV                  V                 IV                  IV\nbis 31. Dezember 1906\nVom 1. Januar              1907\nbis 31. Dezember 1912                                                                           V                  V                  IV\nAnlage 11\nLohn- oder Beitragsklassen der Rentenversicherung der Arbeiter\nfür weibliche Angestellte\nAngestellte der Leistungsgruppe\nZeitraum                                                             (Anlage 1 Abschnitt B)\n2                   3                  4                  5\nVom 1. Januar              1891\nbis 31. Dezember 1899                                    IV                 IV                  III                  II                  I\nVom 1. Januar              1900\nbis 31. Dezember 1906                                    V                 IV                  III                III                  II\nVom 1. Januar               1907\nbis 31. Dezember 1912                                    V                   V                 IV                 III                  II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte 13undesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl I S 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedmgungen für Teil III durch den Verlag\nBezugsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellqebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefanqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}