{"id":"bgbl1-1960-10-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":10,"date":"1960-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_10.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes","law_date":"1960-02-25T00:00:00Z","page":130,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["130                                      Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung\nzur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 25. Februar 1960\nAuf Grund der §§ 27, 42 und 126 des Bunde s,gesietzes zur Entschädi-\n1\ngurng für Opfer derr nationalsozialiistischen Ve.rfolgung (Bundesentschä-\ndigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956\n(Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesrngierung mit Zustimmung\ndes Bundesrates:\nArtike•l I\n.Änderung der 1. DV - BEG\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Bunde1sentschädigungs-\nge1setzes (1. DV - BEG) in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezem-\nber 1958 (Bundes,gesetzbl. I S. 941) wird wie folgt geändert:\n1. In § 10 wird nach dem Wort „Anla,ge\" di,e Ziffer „ 1\" eingefügt.\n2. § 11 wiird wie folgt geände,rt:\na) In Absatz 2 werden folgende neue Sätz,e 2 und 3 eringefögt:\n„Für die Bewertung die,ses Durchschnittseinkommens ist die altS\nAnlage 2 beigefügite Besoldungsübersicht maßgebend, die das\ndurchschnittliche Diensteinkommern der Bundesbeamte1n des ein-\nfachen, mittleren, gehobenen und höhe,ren Dienstes, nach Lebens-\naltersstufen gegliedert, ausweist. Be,i der Einreihung in die\nLehens,alterssitufen de,r Be,soldungsübersicht ist von dem Lebens-\nalter des Verfol,gten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung,\ndie zu seinem Tode geführt hat, auszugehen.\"\nb) Der bisheüge Satz 2 des Absatzes 2 wird Satz 1 de,s Absatz,es 3.\nc) Die bisherig,en Sätze 1 und 2 des Absatzes 3 we,rden Sa,tz 2 und 3\ndiese,s Absatzes.\n3. In § 13 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:\n,, (6) Bei der Bewertung der im Ausland erzielten oder erzielbaren\nE'inkünft.e ist der amtliche Devisenkurn zugrunde zu legen. Ergibt sich\nbei deir Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs\nwährend des ges,amten Zeitraums, für den di,e Einkünfte zu berück-\nsichtigen sind, zuungunsten des Hinterbliebenen eine Abweichung\nvon mindestens 10 vom Hundert ge,g.enüber deir Umrechnung der\nEinkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen Währung, so soll\ndie Kaufkraft angemess,en berücksichtigt werden.\"\n4. Die Anlage zu § 10 erhält die Ziffer „ 1 \".\n5. Als Anlage 2 (zu § 11) wird folgende neue Besoldung•sübeirsicht\neingefügt:\nAnlage 2\n(zu§ 11)\nBesoldungsübersicht\nLebensalter              bis zum         ab           ab         ab          ab         ab          ab\ngemäß               vollendeten vollendeten vollendeten vollendeten vollendeten vollendeten vollendeten\n30.          30.          35.        40.         45.       50.          55.\n§ 11 Abs. 2            Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr\n1. Diensteinkommen\njährlich\nEinfacher Dienst               2 400        2 550        2 700      2 850       3 000       3150        3 300\n2. Diensteinkommen\njährlich\nMittlerer Dienst               2 800        3100         3 400      3 700       4 000       4 300       4 600\n3. Diensteinkommen\njährlich\nGehobener Dienst               3 600        4 200        4 800      5 400       6 000       6 600       7 200\n4. Diensteinkommen\njährlich\nHöherer Dienst                 4 900        6 000        7100       8 200       9300       10400       11 500","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1960              131\nArtikel II\nÄnderung der 2. DV - BEG\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungs-\ngesetzes (2. DV BEG) in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezem-\nber 195B (Bundesqesetzbl. I S. 941) wird wie folgt geändert:\n1. § 14 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 weirden folgende neue Sätze 2 und 3 einge:fügt:\n„Für die Bewertung die,s,es Durchschnittseinkommens ist die als\nAnlage beigefügte Besoldungsübersicht maßgebernd. Bei der Ein-\nreihung in die Lebensaltemstufen der Besoldurngsübernicht i,s,t von\ndem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpurnkt des Beg,inns der\nVerfolgung, die den Schaden an Körper ode,r Ge sundheit ver-\n1\nursacht hat, auszugehen.\"\nb) Der bisherige Satz 2 des Absatzes 2 wird Satz 1 des Absatzeis 3.\nc) Die bishorigen Sätze 1 und 2 des Absatzes 3 werden Satz 2 urnd 3\ndieses Absatzes.\n2. In § 15 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:\n,, (5) Bei der Bewertung der im Ausland eirzielten oder erni,eföaren\nEinkünft,e ist der amtliche Devisenkurs der ausländischen Währung\nzugrunde zu legen. Ergibt siich bei der Umrechnung der Einkünfte\nnach dem amtlichen De,vis-enkurs während des ge:s,amten Zeitraums,\nfür dem die Einkünfte zu berücksichtigen sind, zuungunsten de,s Ver-\nfolgten eine Abweichung von mindestens 10 vom Hunde,rt gegenüber\nder Umrechnung der Einkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen\nWährung, so soll die Kaufkraft angemessen berücksiichtigt werden.\"\n3. In der Anlage wird\na) dm Klammerzusatz ,, (zu § 13)         11\ndurch den Klammerzusatz ,, (zu\n§§ 13 und 14)\" ersetzt,\nb) die Spaltenüberschrift „Lebensalter am 1. Mai 1949\" dmch die\nSpaltenübe,rschrift „Lebensalter gemäß § 13 Abs. 2 ode-r § 14\nAbs. 2\" ersetzt.\nArtikel III\nÄnderung der 3. DV - BEG\nDie Dritte Verordnung zm Durchführung des Bundeisentschädigungs-\ngesetzes (3. DV BEG) in der Fassung der Verordnung vom 16. De-\nzember 195B (Bundesgesetzbl. I S. 941) wird wie folgt geändert:\nErster Abschnitt\n1. a) In § 14 wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:\n,, (1) Die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten besitimmt siich\nnach seinem Durchschnitts,e-inkommen in den letzten dre1i Jahr.en\nvor Beg,inn der Verfolgung. Für die Bewertung diesie,s Durch-\nschnittseinkommens ist di,e als Anlage 3 bei-gefügte Besoldungs-\nübersicht maßgebend, die das durchschnittliche Diensteinkommen\nder Bundesbe,amten des einfachen, mittleren, gehobenen und\nhöheren Di,ensteis, nach Lebensaltersstufern gegliede1rt, auswe-ist.\nBei der Einreihung in die L~bensaltersst 1fen der Be,soldungsüber-\n1\nsicht isit von dem Leibensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des\nBeginns der Verfolgung, die den Schaden im beruflichen Fort-\nkommen veirursacht hat, auszugehen.      11\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 biis 4.\n2. In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „Anlage\" die Ziffer „3\" durch die\nZiffer „4\" ersetzt.\n3. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Anlage\" die Ziiffer ,,4\" durch die\nZiffeir „5\" ersetzt.","132                                     Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n4. Als Anlage 3 (zu § 14) wird folgende neue Besoldungsübersicht\neingefügt:\nAnlage 3\n(zu § 14)\nBesoldungsübersicht\nbis zum         ab             ab         ab         ab        ab          ab\nLcbensaller\nvollendeten vollendeten vollendeten vollendeten vollendeten vollendeten vollendeten\ngemäß\n30.          30.           35.         40.        45.       50.         55.\n§ 14 Abs. 1\nLebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr\n1. Diensteinkommen\njährlich\nEinfacher Dienst             2 400        2 550         2 700       2 850      3 000      3 150       3 300\n2. Diensteinkommen\njährlich\nMittlerer Dienst             2 800        3 100         3 400       3 700      4 000      4 300       4 600\n3. Diensteinkommen\njährlich\nGehobener Dienst             3 600        4 200         4 800       5 400      6 000      6 600       7 200\n4. Diensteinkommen\njährlich\nHöherer Dienst               4 900        6 000         7100        8 200      9 300     10 400      11 500\n5. Die bisherigen Anlagen 3 und 4 werden Anlagen 4 und 5.\nZweiter Abschnitt\n1. Nach § 22 wird folgender neuer § 22 a eingiefüg't:\n,,§ 22a\nErhöhung des monatlichen Höchstbetrage.s der Rente\n(§ 83 Abs. 2 BEG)\nDer monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt 630 Deutsche Mark.\"\n2. Nach § 33 wird folgender neuer § 33 a eingefügt:\n,,§ 33a\nErhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente\n(§ 95 Abs. 1 BEG)\n11\nDer monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt 630 Deutische Mark,      •\n3. Die Anlage 5 (zu § 22) wird wie folgt geändert:\nIn der Gruppe „4. Höherer Dienst\" werden\na) in der Spalte „3, Jahresrente\" die Worte „ab 1. 4. 1957\" durch die\nWorte „ bis 31. 3. 1959\" ersetzt; außerdem wird folgende neue Zeile\nangefügt:\n,,ab 1. 4. 1959 2520,- 5184,- 7560,- 7560,-\",\nb) in der Spalte „4. Monatsrente\" die Worte „ab 1. 4. 1957\" durch die\nWorte „bis 31.3.1959\" ersetzt; außerdem wird folgende neue Zeile\nangefügt:\n,,ab 1.4.1959      210,- 432,- 630,- 630,--\".\nArtikeJ IV\nUbergangsvorschriiten\n(1) Die Unanfechtbarkeit oder di,e Rechtskraft e1ineir vor Verkündung\ndieser Verordnung ergangernm Entscheidung steht einer erne'Uten Ent-\nscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entge,gen.\n(2) Ein Rentenwahlrecht wegen Schadens im berunichen Fortkommen\nwird im Rahmen des Absatzes 1 nur in den Fällen begründet, in denen\nerst die Anwendung des Artikels III die Voraussetzungen für eine Aus-","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1960             133\nübung des Rentenwahlrechts begründet. Dabei ist auf dein Zeitpunkt\ndm Unanfechtbarkerit oder de,r Rechtskraft der vor Vmkündung di,eiser\nVerordnung ergangenen Entscheidung abzustellen.\n(3) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Be-\nrechUgten durch Bescheid oder durch rechtskräftige ge,richtliche Ent-\nscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden siind, behält es hierbei zu-\ngunste1n der Berechtigten se.in Bewenden. Das gleiche g1ilt, soweit die\nAnsprüche vor Ve,rkündung dieser Verordnung durch unanfechtbaren\nVergleich geregelt worden sind.\nArtikel V\nAnwendung in Berlin\nDiese Vernrdmmg gilt nach § 14 des Dritten Ubeirle.itungsg,e1s etzes\n1\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S. 1) in Verbindung m:it § 240 BEG\nauch im Land Berlin.\nArtikel VI\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts de1s\nArtikels III mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft. Der Zweite\nAbschnitt des Artikels III tritt mit Wirkung vom 1. April 1959 in Kraft.\nBonn, den 25. Februar 1960\nFür den Bundeskanzler\nD•er Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}