{"id":"bgbl1-1960-1-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":1,"date":"1960-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_1.pdf#page=1","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1959-12-30T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                      Ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1960                                                                              Nr. 1\nTag                                              Inhalt:                                                                                 Seite\n30. 12. 59   Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   4\nIn Teil II Nr. 1, ausqegeben am 5. Januar 1960, sind veröffentlicht: Zweite Verordnung über die Abwicklung von Ver-\nfahren bei dem Deutsch-Französischen Gemischten Gerichtshof. - Bekanntmachung über die Abwicklung von Ver-\nfahren bei dem Deutsch-Französischen Gemischten Gerichtshof.\nVerordnung zur Änderung und Ergänzung\nder lohnsteuer-Durchfühnmgsverordnung\nVom 30. Dezember 1959\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Ein-               jubiläums, soweit sie bei dem einzelnen Arbeit-\nkornmc)nstcuergesct.zcs in der Fassung vom 23. Sep-               nehmer einen Monatslohn, höchstens 1200\ntemhcr 1958 (Bundcsgc'setzbl. I S. 672) verordnet die             Deutsche Mark, nicht übersteigen und gegeben\nBundesregicrunrJ mit Zustimm unD des Bundesrates:                 werden, weil das Geschäft 25 Jahre oder eiri\nMehrfaches von 25 Jahren besteht. Voraus-\n§1                                  setzung tiir die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeit-\nÄ.nderuny                               geber bei der Berechnung der maßgebenden Zeit-\nder Lohnsteue:r-DurchHfü rungsv e:rnrdmmg 1959                räume bei allen Geschäftsjubiläen nach einheit-\nDie Lohnsteuer-Durch[ührungsverordnung in der                  lichen Grundsätzen verfährt.\"\nFassung vom 22. Juli 1959 (Bundcsgcsetzbl. I S. 477)         2. § 26 erhält folgende Fassung:\nist auch weiterhin anzuwenden. Sie wird wie folgt\ngeändert und ergänzt:                                                                                          ,,§ 26\n1. § 5 erhält folgende Fassung:                                              Pauschbeträge für Körperbehinderte\n,,§ 5                                        (§ 33 a Abs. 6, § 40 Abs. 1 Ziff. 4 EStG)\nJubiläumsgeschenke                              (1) Für Körperbehinderte wird, wenn nicht hö-\n(§ 3 Ziff. 52 EStG)\nhere Aufwendungen nachgewiesen oder glaub-\nhaft gemacht werden, wegen der außergewöhn-\n(1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören              lichen Belastungen, die ihnen unmittelbar infolge\nnicht Jubiläums,geschenke des Arbeitgebers an                 ihrer Körperbehinderung erwachsen, auf Antrag\nArbeitnehmer, die bei ihm in einem gegen-                     ein steuerfreier Pauschbetrag gewährt. Die Höhe\nwärtigen Die~tverhältnis stehen, anläßlich eines              des Pauschbetrags richtet sich nach der dauern-\nArbeitnehmerjubiläums, soweit sie die folgenden               den (nicht nur vorübergehenden) Minderung der\nBeträge nicht übersteigen:                                    Erwerbsfähigkeit des Körperbehinderten, soweit\n1. Bei einem lüjährigen Arbeitnehmerjubi-             diese nicht überwie,gend auf Alterserscheinungen\nläum 600 Deutsche Mark,                            beruht. Als steuerfreie Pauschbeträge werden\n2. bei einem 25jährigen Arbeitnehmerjubi-             gewährt:\nläum 1200 Deutsche Mark,\nStufe     Bei einer Minderung der Erwerbs-                                          Jahres-\n3. bei einem 40jährigen Arbeitnehmerjubi-                                     fähigkeit um                                           betrag\nläum 1800 Deutsche Mark,                                     vom                                            vom\n4. bei einem 50- oder 60jährigen Arbeit-                    Hundert                                        Hundert                      DM\nnehmerjubiläum 2400 Deutsche Mark.\n25        bis   ausschließlich                 35                      360\nVoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der          2             35         bis   ausschließlich                 45                      480\nArbeitgeber bei der Berechnung der maßgeben-               3             45        bis    ausschließlich                 55                      636\nden Dienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei              4            55         bis   ausschließlich                 65                      780\nallen Jubiläen eines Arbeitnehmers nach einheit-            5            65         bis   ausschließlich                 75                      960\nlichen Grundsätzen verführt.                               6             75        bis    ausschließlich                 85                    1 140\n(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören            7             85        bis   einschließlich                 90                    1 300\nnicht Jubiläumsgesd1cnk e des Arbeitgebers an               8            91         bis   einschließlich                100 (Erwerbs-          1 500\nseine Arbeitnehmer anläßlich seines Geschäfts-                                                                                unfähigkeit)\nZ 1997 A","2                                      Bundte,sgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nFür Blinde sow ic für Körperbehinderte, die in-                         b) in allen anderen Fällen durch eine\nfolge der Körperbehindenmg ständig so hilflos                               Bescheinigung der zuständigen Be-\nsind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und                                 hörde. Die Behörde hat bei de,r Be-\nPflege bestehen können, wird an Stelle der vor-                            messung der Minderung der Erwerbs-\nbezeichneten Pauschbeträge ein steuerfreier                                 fähigkeit die Anhaltspunkte für die\nPauschbetrag von 3900 Deutsche Mark jährlich                                ärztliche Gutachtertätigkeit im Ver-\ngewährt.                                                                    sorgungswesen zugrunde zu legen\n(2) Die steuc!rfreien Pauschbeträge gelten:                             und dabei von dem Umfang der ver-\n1. für Körperbehinderle, deren Minderung                           bleibenden Arbeitsmöglichkeit im all-\nder Erwerbsfähigkeit auf mindestens                            gemeinen Erwerbsleben auszugehen.\n50 vom Hundert festgestellt ist;                                Bei Körperbehinderten, die das 14. Le-\n2. für Körperbehinderte, deren Minderung                           bensjahr noch nicht vollendet haben,\nder Erwr:::rbsfähigkeit auf weniger als                        bemißt sich die Minderung der Er-\nwerbsfähigkeit nach der .Arbeitsmög-\n50 vorn I-Iundert, aber mindestens\n25 vom Hundert feslgestellt ist,                               lichkeit, die verbleiben würde, wenn\nsie das 14. Lebensjahr bereits voll-\na) wenn dem Körperbehinderten wegen                            endet hätten. Die Bescheinigung der\nseiner Behinderung nach gesetzlichen                       Behörde hat auch eine Äußerung\nVorschriften Renten oder andere lau-                       darüber zu enthalten, ob die Körper-\nfende Bezüge zustehen; dies gilt                           behinderung zu einer äußerlich er-\nauch, wenn das Recht auf die Bezüge                        kennbaren dauernden Einbuße der\nruht oder der Anspruch auf die Be-                         körperlichen Beweglichkeit geführt\nzüge durch Zahlung eines Kapitals                          hat oder auf einer typischen Berufs-\nabgefunden worden ist, oder                                krankheit beruht.\nb) wenn die Körperbehinderung zu\n(4) Der steuerfreie Pauschbetrag ist auf der\neiner äußerlich erkennbaren dauern-\nLohnsteuerkarte des Körperbehinderten einzutra-\nden Einbuße der körperlichen Beweg-\ngen. Soweit der Körperbehinderte den steuer-\nlichkeit geführt hat oder auf einer\nfreien Pauschbetrag nicht in Anspruch nimmt, ist\ntypischen Berufskrankheit beruht.\ner auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte seines\n(3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß                   von ihm nicht dauernd getrennt lebenden\nder Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nach-                 Ehegatten oder auf der Lohnsteuerkarte des Ar-\nzuweisen:                                                     beitnehmers, dem für den Körperbehinderten ein\n1. für Körperbehinderte, deren Minderung              Kinderfreibetrag zusteht oder auf Antrag ge-\nder Erwerbsfähigkeit auf mindestens               währt wird, einzutragen. Steht für ein Kind ein\n50 vom Hundert festgestellt ist, durch            Kinderfreibetrag außer dem Arbeitnehmer noch\nVorlage des amtlichen Ausweises für               anderen Personen zu, so ist der steuerfreie\nSchwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschä-            Pauschbetrag auf der Lohnsteuerkarte des Ar-\ndigte oder Schwererwerbsbeschränkte               beitnehmers nur einzutragen, wenn das körper-\noder, wenn ihnen wegen ihrer Behinde-             behinderte Kind im wesentlichen auf Kosten des\nrung nach den gesetzlichen Vorschriften           Arbeitnehmers unterhalten wird.\nRenten oder andere laufende Bezüge                   (5) Für Personen, denen laufende Hinterblie-\nzustehen, durch Vorlage des Renten-               benenbezüge bewilligt worden sind, wird auf\nbescheids oder des entsprechenden Be-             Antrag ein steuerfreier Pauschbetrag von jähr-\nscheids. Kann das Ausmaß der Körper-              lich 600 Deutsche Mark gewährt, wenn die Hin-\nbehinderung durch diese Vorlage nicht             terbliebenenbezüge geleistet werden\nnachgewiesen werden, so ist der Nach-                    1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder\nweis durch eine Bescheinigung der zu-\neinem anderen Gesetz; das die Vor-\nständigen Behörde zu erbringen. Num-                        schriften des Bundesversorgungsgesetzes\nmer 2 Buchstabe b Satz 2 und 3 findet\nüber Hinterbliebenenbezüge für ent-\nAnwendung. Der Nachweis, daß der                            sprechend anwendbar erklärt, oder\nKörperbehinderte ständig ,so hilflos ist,\ndaß er nicht ohne fremde Wartung und                     2. nach den Vorschrriften über die gesetz-\nPflege bestehen kann, kann auch durch                       liche Unfallversicherung oder\nVorla.ge eines Rentenbescheids, der die                  3. nach den beamtenrechtlichen Vorschrif-\nentsprechenden Angaben enthält, ge-                         ten an Hinterbliebene eines an den Fol-\nführt werden;                                               gen eines Dienstunfalls verstorbenen\n2. für Körperbehinderte, deren Minderung                        Beamten oder\nder Erwerbsfähigkeit auf weniger als                     4. nach den Vorschriften des Bundesent-\n50 vom Hundert, aber mindestens                             schädigungsgesetzes über die Entschädi-\n25 vom Hundert festgestellt ist,                            gung für Schaden an Leben, Körper\na) wenn ihnen wogen ihrer Behinde-                          oder Gesundheit.\nrung nach den gesetzhchen Vor-                Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn\nschriften Renten oder andere lau-             das Recht auf die Bezüge ruht oder der An-\nfende Bezüge zustehen, durch Vor-             spruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapi-\nlage des Rentenbescheids oder des             tals abgefunden worden ist. Absatz 4 gilt ent-\nentsprechenden Bescheids,                     sprechend. Der Arbeitnehmer erhält den Pausch-","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1960                         3\nbetrag von GOO Deutsche Mark für jedes Kalen-      rechnung der steuerfreien Pauschbeträge für Kör-\nderjahr nur einmal. Der Nachweis der Voraus-       perbeschädigte und Hinterbliebene die Beträge in\nsetzungen für die Gewährung des Pauschbetrags      § 26 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in\nist durch amtl ichc Unterlagen zu erbringen.\"      der Fassung dieser Anderungsverordnung zugrunde\nzu legen sind.\n§2                                                     §3\nAnwendungszeitraum und Anwendung                              Geltung im Land Berlin\nim Saarland                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(l) Die Vorschriftc!n des § 1 sind anzuwenden       Uberleitungs,gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des\n1. auf den laufenden Arbeitslohn für Lohn-     Gesetzes zur Anderung steuerlicher Vorschriften\nzahlungszei träume, die nach dem 31. De-    auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und\nzember 1959 enden,                          Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958\n2. auf sonstige Bezüge, die dem Arbeitneh-      (Bundesgesetzbl. I S. 473) auch im Land Berlin.\nmer nach dem 31. Dezember 1959 zufließen.\n(2) § 45 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe h des Gesetzes                                 §4\nüber die Einführung des deutschen Rechts auf dem\nInkrafttreten\nGebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im\nSaarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339)     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Um-        kündung in Kra.ft.\nBonn, den 30. Dezember 1959\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel","4                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesel.zbl. S. 23) wird anf fol9ende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                   Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                             Bundesanzeiger                  Inkraft-\nNr.       vom                   tretens\nVerordn un9 Nr. 25/S9 ülwr die Festset:;:ung von Entgelten für\nVerkehrslcislungcn clc:r Binnenscl1i1Jahrt                                                                                              Inkrafttreten\nVom 18. Dezember 1959                                                                                      248    29. 12.59              gemäß § 4\nVerordnun~J PR Nr. 15/5D zur A ul loclu,n1rHJ der Preisbindung\nin der KraHfahrtvcrsichcrung\nVom 19. Dezember 195:J                                                                                     249    30. 12.59               31. 12. 59\nHerausgeber: Der Bunclesrninisler der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-Ges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzbl a Lt erschein l in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet In Teil III wird das als fortueltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1D58 (llundc~S\\/C!scl.zbl. l S. 437) nc1.d1 Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verla.g.\nBezuqsbedintiunqen für Teil l und II: Lauf c n d c r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustell9ebühr. Ein z c Ist ü c k e je anuefanuene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.,Bundesgcselzblc1.ll\" Köln 3 gg oder nach Bezahlm1g auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}