{"id":"bgbl1-1960-1-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":1,"date":"1960-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                      Ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1960                                                                              Nr. 1\nTag                                              Inhalt:                                                                                 Seite\n30. 12. 59   Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   4\nIn Teil II Nr. 1, ausqegeben am 5. Januar 1960, sind veröffentlicht: Zweite Verordnung über die Abwicklung von Ver-\nfahren bei dem Deutsch-Französischen Gemischten Gerichtshof. - Bekanntmachung über die Abwicklung von Ver-\nfahren bei dem Deutsch-Französischen Gemischten Gerichtshof.\nVerordnung zur Änderung und Ergänzung\nder lohnsteuer-Durchfühnmgsverordnung\nVom 30. Dezember 1959\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Ein-               jubiläums, soweit sie bei dem einzelnen Arbeit-\nkornmc)nstcuergesct.zcs in der Fassung vom 23. Sep-               nehmer einen Monatslohn, höchstens 1200\ntemhcr 1958 (Bundcsgc'setzbl. I S. 672) verordnet die             Deutsche Mark, nicht übersteigen und gegeben\nBundesregicrunrJ mit Zustimm unD des Bundesrates:                 werden, weil das Geschäft 25 Jahre oder eiri\nMehrfaches von 25 Jahren besteht. Voraus-\n§1                                  setzung tiir die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeit-\nÄ.nderuny                               geber bei der Berechnung der maßgebenden Zeit-\nder Lohnsteue:r-DurchHfü rungsv e:rnrdmmg 1959                räume bei allen Geschäftsjubiläen nach einheit-\nDie Lohnsteuer-Durch[ührungsverordnung in der                  lichen Grundsätzen verfährt.\"\nFassung vom 22. Juli 1959 (Bundcsgcsetzbl. I S. 477)         2. § 26 erhält folgende Fassung:\nist auch weiterhin anzuwenden. Sie wird wie folgt\ngeändert und ergänzt:                                                                                          ,,§ 26\n1. § 5 erhält folgende Fassung:                                              Pauschbeträge für Körperbehinderte\n,,§ 5                                        (§ 33 a Abs. 6, § 40 Abs. 1 Ziff. 4 EStG)\nJubiläumsgeschenke                              (1) Für Körperbehinderte wird, wenn nicht hö-\n(§ 3 Ziff. 52 EStG)\nhere Aufwendungen nachgewiesen oder glaub-\nhaft gemacht werden, wegen der außergewöhn-\n(1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören              lichen Belastungen, die ihnen unmittelbar infolge\nnicht Jubiläums,geschenke des Arbeitgebers an                 ihrer Körperbehinderung erwachsen, auf Antrag\nArbeitnehmer, die bei ihm in einem gegen-                     ein steuerfreier Pauschbetrag gewährt. Die Höhe\nwärtigen Die~tverhältnis stehen, anläßlich eines              des Pauschbetrags richtet sich nach der dauern-\nArbeitnehmerjubiläums, soweit sie die folgenden               den (nicht nur vorübergehenden) Minderung der\nBeträge nicht übersteigen:                                    Erwerbsfähigkeit des Körperbehinderten, soweit\n1. Bei einem lüjährigen Arbeitnehmerjubi-             diese nicht überwie,gend auf Alterserscheinungen\nläum 600 Deutsche Mark,                            beruht. Als steuerfreie Pauschbeträge werden\n2. bei einem 25jährigen Arbeitnehmerjubi-             gewährt:\nläum 1200 Deutsche Mark,\nStufe     Bei einer Minderung der Erwerbs-                                          Jahres-\n3. bei einem 40jährigen Arbeitnehmerjubi-                                     fähigkeit um                                           betrag\nläum 1800 Deutsche Mark,                                     vom                                            vom\n4. bei einem 50- oder 60jährigen Arbeit-                    Hundert                                        Hundert                      DM\nnehmerjubiläum 2400 Deutsche Mark.\n25        bis   ausschließlich                 35                      360\nVoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der          2             35         bis   ausschließlich                 45                      480\nArbeitgeber bei der Berechnung der maßgeben-               3             45        bis    ausschließlich                 55                      636\nden Dienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei              4            55         bis   ausschließlich                 65                      780\nallen Jubiläen eines Arbeitnehmers nach einheit-            5            65         bis   ausschließlich                 75                      960\nlichen Grundsätzen verführt.                               6             75        bis    ausschließlich                 85                    1 140\n(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören            7             85        bis   einschließlich                 90                    1 300\nnicht Jubiläumsgesd1cnk e des Arbeitgebers an               8            91         bis   einschließlich                100 (Erwerbs-          1 500\nseine Arbeitnehmer anläßlich seines Geschäfts-                                                                                unfähigkeit)\nZ 1997 A"]}