{"id":"bgbl1-1959-9-4","kind":"bgbl1","year":1959,"number":9,"date":"1959-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/9#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_9.pdf#page=9","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens","law_date":"1959-03-04T00:00:00Z","page":81,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1959                           81\n:fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften\nauf dem Gebiete des Saatgutwesens.\nVom 4. März 1959.\nAuf Grund des § 13 Abs. 2, des § 39 Satz 3, des               jeweils die Probe zu entnehmen ist, sowie die\n§ 42 Abs. 1, des § 43 Abs. 3 Satz 2, des § 51 Abs. 1             Größe der Probe (Probemenge) ergeben sich\nSatz 2 und Abs. 3, des § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,            aus Anlage 5. Die Anerkennungsstelle kann\ndes § 55 Abs. 3 und des § 63 Abs. 2 des Saatgut-                 größere Probemengen verlangen, wenn dies\ngesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450)            im Einzelfall erforderlich erscheint.\"\nwird mit Zustimmun~J des Bundesrates verordnet:\n5. § 14 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                                       .,§ 14\n§  3 der Verordnung über das Entgelt für die ge-                 (1) Die Proben müssen, soweit Absatz 2\nwerbsmäßige· Erzeugung von Nachbausaatgut bei                    nichts anderes bestimmt, der durchschnittlichen\nKartoffeln vorn 30. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I              Beschaffenheit des aufbereiteten Ernteguts des\nS. 1504), geändert durch die Zweite Verordnung zur               für die Anerkennung als geeignet befundenen\nÄnderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete                  Feldbestands entsprechen. Dies hat der Antrag-\ndes Saatgutwesens vom 20. Juli l 956 (Bundes-                    steller oder sein Beauftragter zu versichern.\ngesetzbl. I S. 648), erhält folgende Fassung:\nStammen die Proben aus Feldbeständen ·ver-\n11§ 3                                schiedener Betriebe, so ist außerdem glaubhaft\nzu machen, daß die Feldbestände zur Anerken-\nDiese Verordnung tritt am 1. November 1953 in\nnung geeignet befunden worden sind.\nKraft und am 1. Juli 1960 außer Kraft.\"\n(2) Bei Kartoffeln sollen die Proben möglichst\nArtikel 2                                 aus dem Feldbestand entnommen werden. Sie\nmüssen der durchschnittlichen Beschaffenheit\nDie Anerkennungsverordnung in der Fassung\ndes für die Anerkennung als geeignet befun-\nvom 4. März 1958 (Bundesgesdzbl. I S. 97, 103) wird\nwie folgt geändert:                                              denen Feldbestands oder des Ernteguts ent-\nsprechen. Die Beschaffenheitsprüfung kann mit\n1. § 1 Abs. 2 Satz 1 erhäll folgende Fassung:                   der letzten Feldbesichtigung verbunden werden,\n,,Die Prüfung von Vorstufensaatgut (Elitesaat-              sofern nicht eine besondere Untersuchung ge-\ngut und Saatgut: vorhergehender Zuchtstufen)                boten ist, weil der Verdacht besteht, daß die\nerfolgt bei Gemüse, Hopfen und Reben durch                  Kartoffeln von einer Abbaukrankheit befallen\ndie Anerkennungsstelle, in deren Bereich der                sind.\nZuchtbetrieb liegt.\"\n(3) Bei Topinambur, Hopfen und Reben findet\n2. Hinter § 4 wird folgender neuer § 4 a eingefügt:             die Prüfung der Beschaffenheit bei dem Antrag-\nsteller oder demjenigen statt, der das Saatgut\n11§ 4 a\nfür den Antragsteller erzeugt oder bearbeitet\nBei Kartoffeln sind im Antrag alle Anbau-                hat.\nflächen von Kartoffeln des Vermehrungs- oder\n(4) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß\nNachbaubetriebs getrennt nach Sorten anzu-\ndie Mindestanforderungen nicht erfüllt sind, so\ngeben.\"\nkann die Anerkennungsstelle eine weitere\n3. § 8 erhält folgende neue Abs~itze 3 und 4:                   Probe zulassen, falls die Aussicht besteht, daß\n11 (3) Die Anerkennungsstelle kann im Einzel-            diese den Mindestanforderungen genügt, und\nfall verlangen, daß bis zu einem bestimmten                 sofern der Antragsteller sich der Probenahme\n11\nTermin das Kartoffelkraut abgetötet oder die                durch die Anerkennungsstelle unterwirft.\nKartoffeln gerodet sein müssen, wenn dies zur\nVermeidung einer Spätinfektion mit Abbau-               6. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: .\nkrankheiten notwendig erscheint.                              II (3) Sind mehrere Proben einzusenden, so ist\n(4) Zur Erzeugung von Hochzuchtsaatgut der               bei jeder Probe besonders anzugeben, aus wel-\nKartoffel darf nur Vorstufensaatgut verwendet               cher Partie und bei Kartoffeln aus welchem\n11\nwerden, das bei der Beschaffenheitsprüfung                  Feldbestand sie gezogen worden ist.\neiner besonderen Untersuchung auf Abbau-\n7. § 21 erhält folgende Fassung:\nkrankhPit(~n unterzogen worden ist.      11\nDer bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.                                             II§ 21\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-\n4. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nnung tritt, soweit die Absätze 2 und 3 nichts\nII (2) die Menge des Saatguts (Partie) und bei           anderes bestimmen, mit Wirkung vom 1. April\nKartoffeln die Größe der Anbaufläche, aus der               1958 in Kraft.","82                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 52 der Anlage 3                  Für die endgültige Einstufung bei der Feld-\ngilt die Spalte 8 erst ab 1. April 1960. Bis dahin                  besichtigung gilt die höchste der bei den Be-\nsind in 100 Körnern bis 30 fluoreszierende Keim-                    sichtigungen ermittelten Wertzahlen.\nlinge nicht als Unreinheit anzusehen.                            4. Erfüllt ein Feldbestand von Hochzucht nicht die\n(3) Bei Errechnung der Wertzahl nach Zif-                        in Nummer 2 und Nummer 3 bezeichneten Vor-\naussetzungen, so ist das Saatgut für die An-\nfer III Nr. 1 der Anlu.ge 3 bleiben bis zum 1. Juli\nerkennung als Nachbau vorzusehen, wenn\n1961 von 100 untersuchten Knollen bis zu 20 ·\nhierfür die Voraussetzungen gegeben sind.\ndurch das X-Virus latent befallene Knollen\nunberücksichtigt.\"                                               5. Zum Feldbestand im Sinne der Nummern 1\nbis 4 gehört auch das Vorgewende.\"\n8. Anlage 1:\nc) Der bisherige Buchstabe D der Ziffer III wird\na) Ziffer III Buchstabe B wird gestrichen.                       Buchstabe C.\nb) In Ziffer III erhält der bisherige Buchstabe C\nals Buchstabe B folgende Fassung:                     9. Anlage 3:\n„B                           a) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 1 bis 4 Spalte 8\nSchlidlinge und Krankheiten                         werden jeweils die Worte „derselben Art\"\n1. Der Feldbestand darf nicht von Kartoffelnema-             und die Worte „durch Fußkrankheiten und\ntoden befallen sein. Auf Verlaiigen ist der              Rostbefall\"; in Nummer 5 Spalte 8 die Worte\nAnerkennungsstelle nachzuweisen, daß die                  ,,derselben Art\" gestrichen.\nangemeldete Anbaufläche auf Grund -einer\namtlichen Bodenuntersuchung frei von Kar-            b) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 23 wird in Spalte 6\ntoffelnematoden befunden wor,den ist.                     die Zahl „0,2 11 durch die Zahl „0,5\" ersetzt.\n2. Der Feldbestand darf an Pflanzen, die von             c) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 30 Spalte 9 wird\nfolgenden Krankheiten befallen sind, höch-                die Zahl „85\" durch die Zahl „80\" ersetzt.\nstens enthc:llten:\nd) In Ziffer II erhält der dritte Nachsatz zur\nKrankheit          Hochzucht Nachbau            Tabelle folgende Fassung:\nv.H.      v.H.              „Einkeimiges Saatgut darf von 100 gekeimten\nKnäueln bis zu 30 mehrkeimige Knäuel ent-\na) Kartoffelkrebs              0         0               halten.\"\nb) BJ a ttrollkrankhei t       0,3       0,6\nc) Strichelkrn nkhei t        0,3       0,6          e) Ziffer III erhält folgende Fassung:\nd) Kräuselkrankheit            0,3       0,6                                      „III\ne) schwere Mosaik-                                                             Kartoffeln\nkrankheit                  0,3       0,6\n1. Der Durchschnitt der Proben eines Feldbestan-\nf) Bukeltkrankheit            0,3       0,6                 des darf\ng) leichtes Mosaik (ohne\nbei Hochzucht die Wertzahl 8 und\nAuftreten von Küm-\nmerwuchs und KrJu-                                           bei Nachbau die Wertzahl 16\nselerschein ungen)         4         8                   nicht überschreiten.\nh) Rhizoctonia mit Wip-                                      Die Wertzahl ergibt sich aus dem Hundertsatz\nfelrollen in der Form                                    der mit Abbaukrankheiten befallenen Knollen\nder Fußvermorschung        8        16                   multipliziert mit der Bewertungsziffer. Diese\ni) Schwarzbeinigkeit          8        16                   beträgt\n3. Der DurchschniLt von mindestens 5 Auszählun-                    bei Blattrollkrankheit,     Strichel-\ngen an je 100 Pflanzen eines Feldbestandes                      krankheit, Kräuselkrankheit, schwe-\ndarf                                                            rer Mosaikkrankheit und Bukett-\nbei Hochzucht die Wertzahl 8 und                            krankheit sowie bei manifesitem\nund latentem Befiall durch das Ta-\nbei Nachbau die Wertzahl 16\nbakrippenbräune-Virus                   1,3\nnicht überschreiten.\nbei leichtem Mosaik und bei l1a-\nDie Wertzahl ergibt sich aus dem Hundert-                        tentem Befall durch das X-Virus         0,8.\nsatz der befallenen Stauden multipliziert mit\n2. Das Saatgut darf keinen Kartoffelkrehs auf-\nder Bewertungsziff er.\nweisen.\nDiese betrligt bei\n3. Starker Befall mit Eisenfleckigkeit, Glasigkeit,\nschweren Abbaukrankheiten                                Schwarzfleckigkeit, PfropfenbiLdung, Pilz- und\n(Nummer 2 Buchstaben b bis f)         25              Bakterienringfäule, Herzfäule und Hitzenekrose\nleichten Abbaukrankheiten                                bei mehr als 2 v. H. der Knollen (Gewicht) ist\n(Nummer 2 Buchstabe g)                 2              unzulässig.\"\nFußkrankheiten\n(Nummer 2 ·Buchstaben h und i)         1.  10. Anlage 4:\nAls schwer abbaukrianke Staude gilt auch der          a) In Nummer 7 Spalte 5 wird die Zahl 1\"\nNachwuchs nicht entfernter Knollen heraus-                                                              \"\ndurch die Zahl „0,4\" ersetzt.\ngereinigter Stauden sowie jede Stelle, an der\nKraut oder Knollen von solchen St,auden               b) In Nummer 29 Spalte 5 wird die Zahl „0,3\"\nliegengeblieben sind.                                    durch die Zahl „ 1\" ersetzt.","Nr. 9 -   Tag der Ausgabe: Borin, den 11. März 1959                                      83\n11. Anlage 5:                                                        Spalte 6:            0,2                   0,2\nIn Ziffer I erhält der Nachsatz zur Tabelle fol-                 Spalte 7: wie lfd. Nr. 31          wie lfd. Nr. 31\ngende Fassung:                                                                                     von 100 gekeim-\nSpalte 8:\n,,Bei Kartoffeln beträgt die Probemenge min-                                                    ten Knäueln bis\ndestens 130 Knollen je angefangene 3 ha An-                                                         zu 30 mehrkei-\nbaufläche oder je angefangene 300 dz Ernte-                                                         mige Knäuel zu-\nmenge, bei Topinambur mindestens 25 kg je                                                           lässig\nangefangene 150 dz aufbereitetes Saatgut, bei\nSpalte 9:    65 Knäuel                    70\nHopfen 100 Stecklinge je angefangene 10 000\nStück, bei Reben 1 v. H. des vorgestellten Be-              d) Ziffer II erhält folgende Fassung:\nstandes.\"\n„II\nKartoffeln\nArtikel 3\n1. Die Wertzahl 16 darf nicht überschritten sein.\nDie Allgemeine Zulassungsverordnung in der                            Sie ergibt sich aus dem Hundertsatz der von\nFassung vom 4. März 1958 (ßundesgesetzbl. I S. 97;                      Abbaukrankheiten befallenen Knollen multi-\n120, 391 ), wird wie folgt geändert:                                    pliziert mit der Bewertungsziffer. Diese beträgt\nbei     Blattrollkrankheit,     Strichel-\n1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                    krankheit, Kräuselkriankheit, schwe-\n,, (2) Bei Topinambur und Hopfen findet         die                  rer Mosaikkrankheit und Bukett-\nUntersuchung der Proben für die Zulassung         von                   krankheit sowie bei manifestem\nHandelssaatgut im Betrieb des Erzeugers           und                   und latentem Befall durch das Ta-\nfür die Zulassung von Importsaatgut bei           der                  bakrippenbräune-Virus                        1,3\nGrenzeinlaßstelle statt.\"                                               bei leichtem Mosaik und bei la-\ntentem Befall durch das X-Virus             0,8.\n2. § 11 Nr. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:\n2. Unreinheiten oder Mängel des Saatguts sind\n„c) der Direktor der Landwirtschaftskammer                         nach Art und Umfang nur innerhalb des Rah-\nWestfalen-Lippe als Landesbeauftragter,\".                    mens der folgenden Aufstellung zulässig:\n3. § 16 erhält folgende Fassung:                                                                                    Gewicht\nv.H.\n,,§ 16                                     a) Kartoffelkrebs                               0\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-                       b) Erdbesatz                                    1,0\nnung tritt, soweit die Absätze 2 und 3 nichts                       c) Sa,atgut mit schweren Beschädigun-\nanderes bestimmen, am 1. April 1958 in Kraft.                           gen, die durch tierische oder me-\nchanische Einwirkungen hervor-\n(2) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 56 der Anlage 1                      gerufen sind, über 5 mm in die\ngilt die Spalte 8 hinsichtlich der fluoreszieren-                       Knollenoberfläche eindringen und\nden Keimlinge erst ab 1. April 1960. Bis dahin                          den Pflanzwert schädigen                    3,0\nsind in 100 Körnern bis 30 fluoreszierende                          d) Saatgut mit Naßfäule oder Frost-\nKeimlinge nicht als Unreinheit anzusehen.                               schäden                                     0,25\n(3) Bei Errechnung der Wertzahl nach Ziffer II                   e) Saatgut mit Kriankheiten, die den\nNr. 1 der Anlage 1 bleiben bis zum 1. Juli 1961                         Pflanzwert schädigen, und zwar\nvon 100 untersuchten Knollen bis zu 20 durch                            starker Schorf (Buckelschorf, Tief-\ndas X-Virus latent befallene Knollen unberück-                          schorf), s,tarke Rhizoctonia, starke\nKrätze,    starke     Ei,senfleckigkeit,\nsichtigt.\"\nstarke Pfropfenbildung, starke Gla-\n4. Anlage 1:                                                               sigkeU, Mißbildung (Zwiewuchrs in\nVerbindung mit GLasigkeit), Alter-\na) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 21 Spalte 6 wird                         naria,    Trockenfäule      (Fusarium)\ndie Zahl „0,2\" durch die Zahl „0,5\" ersetzt.                      oder Braunfäule, Herzfäule, Pilz-\nund     Bakterienringfäule,      Frost-,\nb) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 31 erhält Spalte 2                       Hitzenekrose, starke Schwarzflek-\nfolgende Fassung:                                                 kigkeit                                     2,0\".\n,,Futter- und Zuckerrüben, diploid\".\n5. Anlage 2:\nc) In Ziffer I Buchstabe A werden hinter Num-\nmer 31 folgende neue Nummern 31a und                  a) In Nummer 7 Spalte 5 wird die Zahl „ 1\"\n31 b eingefügt:                                            durch die Zahl „0,4\" ersetzt.\nSpalte 1:       31a                 31 b              b) In Nummer 28 Spalte 5 wird die Zahl „0,3\"\nSpalte 2: Futter- und                                      durch die Zahl „ 1\" ersetzt.\nFutter- und\nZuckerrüben,        Zuckerrüben,\npolyploid           einkeimig           6. Anlage 3:\nSpalte 3:       96                                    In Ziffer I erhält der Nachsatz zur Tabelle fol-\n96\ngende Fassung:\nSpalte 4:        0,3                  0,3\n,,Bei Kartoffeln beträgt die Probemenge 130 Knol-\nSpalte 5:                                             len, bei Topinambur 25 kg je angefangene 150 dz,"]}