{"id":"bgbl1-1959-9-3","kind":"bgbl1","year":1959,"number":9,"date":"1959-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/9#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_9.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung","law_date":"1959-02-28T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["78                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nVerordnung zur Änderung der Brennereiordnung.\nVom 28. Februar 1959.\nAuf Grund der §§ 36, 57 und 178 Satz 1 des Ge-           9. In § 40 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8\nsetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April                  angefügt:\n1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405) in der Fassung des\n,, (8) Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer,\nGesetzes zur Anderung des Gesetzes über das\ndie im Abschnitt brennen, verwirken diese Be-\nBranntweinmonopol vom 21. Mai 1929 (Reichs-\n. rechtigung mit dem Uberschreiten der Ab-\ngesetzbl. I S. 99) und der Verordnung zur Änderung\nschnittsweingeistmenge oder mit der Verarbei-\ndes Gesetzes über das Branntweinmonopol vom\ntung von Stoffen, die für das Brennen im\n7. Dezember 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 336) in Ver-\nAbschnitt nicht zugelassen sind. Stoffbesitzer\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes\nverlieren damit auch den Anspruch auf Be-\nwird verordnet:\nhandlung als Stoffbesitzer. Der Bundesminister\nder Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle\nArtikel 1                              kann auf Antrag die Berechtigung im Abschnitt\nDie Ausführungsbestimmungen zum Gesl:~tz über                zu brennen und unter entsprechender Anwen-\ndas Branntweinmonopol vom 8. April 1922 - die                   dung des § 116 b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 den\nBrennereiordnung in der Fassung vom 16. März                    Anspruch auf Behandlung als Stoffbesitzer\n1935 (Reichsministerialblatt S. 117), zuletzt geändert          wieder ·zuerkennen.\"\ndurch Verordnung vom 13. Juni 1957 (Bundes-                10. In § 73 Abs. 2 wird ,, (§ 118 Abs. 2, 3)\" ersetzt\ngesetzbl. I S. 642) - werden wie folgt geändert:                durch,,(§ 116 Abs.6, 7)\".\n1. § 8 erhält die folgende Fassung:                       11. In § 107 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen.\n,,§ 8\n12. Die §§ 116, 116 a, 117 und 117     a werden   durch\n6. Kleinbrennereien                                         folgende Bestimmungen ersetzt:\n(1) Eine Verschlußkleinbrennerei, die die Er-\n,,§ 116\nzeugungsgrenze von zehn Hektoliter Weingeist\nüberschreitet, verliert für das Betriebsjahr die            2. Zulässigkeit der Abfindung\nEigenschaft als Kleinbrennerei.\n(1) Obstbrennereien, die betriebsfähig, aber\n(2) Eine Brennerei, die zur Abfindung zuge-             nicht verschlußsicher eingerichtet sind, werden\nlassen ist, wird als Kleinbrennerei behandelt.\"             auf Antrag innerhalb der Grenzzahl (§ 119) mit\n2. § 9 Abs. 4 erhält die folgende Fassung:                     einer Erzeugungsgrenze von fünfzig Liter Wein-\ngeist im Betriebsjahr zur Abfindung zugelassen.\n,, (4) Stoffbesitzer, die ihre monopolbegün-\nUber den Antrag entscheidet das Hauptzollamt.\nstigte Erzeugungsgrenze überschreiten, oder die\nandere Stoffe als selbstgewonnene Obststoffe                   (2) Die Zulassung zur Abfindung ist ausge-\n(§ 27 des Gesetzes) verarbeiten, verlieren damit            schlossen, wenn zu der Brennereieinrichtung ein\nden Anspruch auf Behandlung als Stoffbesitzer.\"             Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampf-\n3. In § 9 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5                einleitung, eine Brennblase mit mehr als ein-\nneu eingefügt:                                              hundertfünfzig Liter Raumgehalt oder mehrere\nBrenngeräte, vor allem ein besonderes Fein-\n,, (5) Der Bundesfinanzminister oder die    von          brenngerät, gehören. Die Dampfeinleitung aus\nihm bestimmte Stelle kann den Anspruch          auf        dem Wasserbad des Brenngerätes in den Aus-\nAntrag unter entsprechender Anwendung          des         laufstutzen der Brennblase ist zulässig.\n§ 116 b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 wieder         zu-\nerkennen.\"                                                     (3) In Obstbrennereien, die zur Abfindung zu-\ngelassen sind, dürfen nur Obststoffe verarbeitet\n4. Der bisherige Absatz 5 des § 9 wird Absatz 6.               werden, die der Brennereibesitzer selbst ge-\n5. In § 18 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.            wonnen hat.\n6. § 37 Abs. 3 wird gestrichen.                                   (4) Brennereien aller Klassen, die mit der\nErzeugungsgrenze von drei Hektoliter Wein-\n7. In § 40 Abs. 6 wird der letzte Satz gestrichen.            geist zur Abfindung zugelassen sind, behalten\n8. § 40 Abs. 7 erhält die folgende Fassung:                    diese Abfindung. Sie dürfen andere als selbst-\n,, (7) Obstverschlußbrennereien, die im Ab-             gewonnene Stoffe verarbeiten.\nschnitt brennen, verwirken diese Berechtigung,                 (5) Abgefundene Obstbrennereien können auf\nwenn sie ihre Abschnittsweingeistmenge über-                Antrag in besonderen Fällen inne;-halb des\nschreiten oder wenn sie Stoffe verarbeitfm, die             Oberfinanzbezirks auf ein anderes Grundstück\nfür das Brennen im Abschnitt nicht zugelassen               übertragen werden. Uber den Antrag entschei-\nsind. Die Berechtigung ist mit Beginn des Ab-               det der Bundesminister der Finanzen oder die\nschnitts für seine Dauer verwirkt.\"                        von ihm bestimmte Stelle.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1959                               79\n(6} Das Hauptzollamt kann landwirtschaftliche               8. Brennereien, die den Zusammenhang\nVerschlußbrennereien für den Zwischenbetrieb                      mit dem zugehörigen wirtschaftlichen\n(§ 5) bis zu einer Erzeugungsmenge von fünfzig                    Betrieb oder dem Brennereigrundstück\nLiter Weingeist im Betriebsjahr zur Abfindung                     dauernd oder vorübergehend verlieren,\nzulassen, wenn zur Erfassung des aus Obst-                        z.B. durch Erbgang, Verkauf, Verpach-\nstoffen unter Verschluß hergestellten Brannt-                     tung oder ähnliche rechtliche oder tat-\nweins besondere Sammelgefäße oder Haupt-                          sächliche Vorgänge;\nmeßuhren aufgestellt werden müßten. Die unter                  9. Brennereien, in denen eine vollendete\nAbfindung hergestellten Weingeistrnengen wer-                     oder eine versuchte Monopolhinterzie-\nden auf das Brennrecht oder auf die als inner-                    hung begangen worden ist, wenn das\nhalb des Brennrechts hergestellt geltende Wein-                   Monopolvergehen durch ein rechtskräf-\ngeist.menge und auf eine etwa erklärte Erzeu-                     tiges Straferkenntnis festgestellt ist.\nzungsh öchstmenge angerechnet.                            (2} Die Vergünstigung, unter Abfindung zu\n(7} Das Hauptzollamt kann Besitzern von -           brennen, geht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\nVerschlußbrennereien auf Antrag genehmigen,            bis 8 mit dem Eintritt der dort genannten Tat-\ndaß Stoffbesitzer in der Brennerei unter eigener       sachen, im Fall des Absatzes 1 Nr. 9 mit dem\nAnmeldung des Betriebes unter Abfindung                Zeitpunkt verloren, in dem das Monopol-\nbrennen.                                               vergehen begangen worden ist.\n§ 116b\n§ 116 a\n3 a. Dauer des Verlustes und\n3. Verlust der Abfindung                                     Wiederzulassung zur Abfindung\n(1} Es verlieren die Vergünstigung,       unter         (1) Im Fall des § 116 a Abs. 1 Nr. 9 ist der\nAbfindung zu brennen,                                  Verlust ein dauernder, wenn der Brennerei-\nbesitzer oder ein Angehöriger seines Hausstan-\n1. Brennereien, die ihre Erzeugungsgrenze       des oder seines Betriebes wegen des Monopol-\nüberschreiten;                               vergehens mit Gefängnis bestraft worden ist\n2. Brennereien, die Geräte der in § 116         oder wenn die Brennerei wegen eines Monopol-\nAbs. 2 Satz 1 genannten Art erstmalig        vergehens des gleichen Täters schon einmal die\nverwenden oder durch solche Geräte           Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen,\nersetzen;                                    verloren hatte.\n3. Brennereien, die entgegen der Vor-               (2) In den anderen Fällen des § 116 a Abs. 1\nschrift des § 116 Abs. 3 andere Stoffe       Nr. 9 kann der Bundesminister der Finanzen\nals selbstgewonnene Obststoffe oder          oder die von ihm bestimmte Stelle Brennereien\ndie Stoffe verarbeiten, deren Verarbei-      auf Antrag nach angemessenen Wartefristen als\ntung den Monopolbrennereien (§ 21            Obstbrennereien mit einer Erzeugungsgrenze\ndes Gesetzes} vorbehalten ist;               von fünfzig Liter Weingeist, in besonderen Fäl-\nlen mit ihren früheren Rechten, wieder zur Ab-\n4. Brennereien, die im Abschnitt brennen,\nfindung zulassen. Brennereien können sofort\nwenn sie ihre Abschnittsweingeist-\nnach Feststellung des Verlustes mit ihren frü-\nmenge überschreiten oder Stoffe ver-\nheren Rechten wieder zur Abfindung zugelassen\narbeiten, die für das Brennen im Ab-\nwerden, wenn der Verlust der Abfindung aus\nschnitt nicht zugelassen sind;\nden in § 116 a Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Grün-\n5. Obstbrennereien, die zollbegünstigten        den eingetreten oder wenn im Fall des § 116 a\nausländischen Wein verarbeiten;              Abs. 1 Nr. 9 die Tat nicht unter erschwerenden\nUmständen begangen worden ist und ihre Fol-\n6. gewerbliche Brennereien, die verarbei-\ngen nicht erheblich sind. Mit dem Zeitpunkt des\nten\nVerlustes und mit ihren früheren Rechten können\na) zollbegünstigten ausländischen            Brennereien zur Abfindung wieder zugelassen\nWein,                                    werden, wenn die Straftat, die zum Verlust der\nb} Wein mit einem nach dem Wein-             Abfindung geführt hat, von einem Stoffbesitzer\ngesetz unzulässigen Zuckerzusatz,        ohne Beteiligung des Brennereibesitzers oder\nc) Obst- und Beerenwein mit einem            eines Angehörigen seines Hausstandes oder\nhöheren Zuckerzusatz als nach der        seines Betriebes begangen worden ist, der Bren-\nVerkehrssitte üblich ist,                nereibesitzer von der Straftat keinen Vorteil\nhatte und die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht\nd) Zucker oder Rübenstoffe allein oder       nicht verletzt hat.\ngemischt mit anderen Stoffen; Bren-\n(3) Voraussetzung für die Wiederzulassung\nnereien, die bisher den bei der Zer-\nin den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 ist,\nkleinerung von Fütterrüben ent-\ndaß die verhängten Geldstrafen, die im Zusam-\nstandenen Saft (Krautsulze) unter\nmenhang mit dem Verlust der Abfindung ge-\nAbfindung verarbeitet haben, be-\nschuldeten Abgaben und die Forderungen der\nhalten die Abfindung;\nBundesmonopolverwaltung für Branntwein auf\n7. landwirtschaftliche Brennereien,     die     überzahlt.es Ubernahmegeld getilgt sind, soweit\nsich auf Gemeinschaftsbetrieb       um-      der Brennereibesitzer sie schuldet oder für sie\nstellen;                                     haftet.","80                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 117                                           16. Der bisherige Absatz 8 des § 218 wird Absatz 9.\n4. Ausschluß von der Ab!indung                                               17. In § 223 a werden in Satz 1 die Worte „am Tag\n(1) Wer we~Jen voll(!t1dder oder versuchter                                  der Festsetzung des Branntweinaufschlags gilt\"\nMonopolhinterziehung rechtskrüftig bestraft ist,                                ersetzt durch „im Zeitpunkt der Gewinnung des\nist mit dern Zeitpunkt von der Vergünstigung,                                   Branntweins gegolten hat\".\nunter Abfindung zu bn!nncn, ausgeschlossen, in                               18. § 223 b Abs. 5 erhält die folgende Fassung:\ndem das Monopol vcr~Jelwn lw~Jangen worden: ist.\n,, (5) Ubersd;reiten Verschlußkleinbrennereien\n(2) Der Ausschluß ist ()in dauernder, wenn\nihre monopolbegünstigte Erzeugungsgrenze, so\nder Täter mit Celdngnis bestraft worden ist\nwird für die gesamte Erzeugung des Betriebs-\noder schon C'inmdl wegen eirn\\s Monopolverge-\njahres der Branntweinaufschlag in Höhe des re-\nhens von der V<'rgünstigung, unter Abfindunq\ngelmäßigen Verkaufpreises berechnet.\"\nzu brennen, iHJSg<!schlossen war. In anderen Fäl-\nlen kann dt!r Bu ndestnin ister dPr Finanzen oder                           19. In § 223 b wird nach Absatz 5 der folgende neue\ndie von ihm hestimin!.e Stelle den Ausschluß auf                                Absatz 6 eingefügt:\nAntrc1g nach einer an9ernessenen Wartefrist                                          \"(6) Verlieren Brennereien die Vergünsti-\noder unter entsJHC'dwnder Anwendung des                                         gung, unter Abfindung zu brennen, oder Stoff-\n§ 116 b Abs. 2 Satz 2 aufheben. § 116 b Abs. 3 ist                              besitzer den Anspruch auf Behandlung als Stoff-\nentsprecl1Pn<I c111zuwcnd<)ll.                                                   besitzer, so wird für die gesamte nach dem Ver-\n§ 117 a                                               lust hergestellte Weingeistmenge der Brannt-\nweinaufschlag in Höhe des regelmäßigen Ver-\n5. Ve_rsd~Jllll~J und I:ntzi<'hunq der Abfindung\nkaufpreises berechnet. Das gleiche gilt in den\nDie Oberfinanz.dircktion kdnn Brennereien,                                    Fällen des § 117 Abs. 1 und des § l 17 a.  11\nBrennereibesitzcrn und Stoflb0sitzern die Ver-\ngünsti9ung, nnt(~r J\\hfindung zu brennen, auf                               20. Der bisherige Absatz 6 des § 223 b wird Absatz 7.\nZeit oder ctul Dauer vcrsc1gen oder entziehen,                              21. In § 225 Abs. 2 werden in Satz 1 die Worte\nwenn das Monopo]aufkomnwn gefährdet ist                                          ,,mindestens 2 Wochen vor der Branntweinab-\noder wenn gegfm di(~ Vertrauenswürdigkeit des                                   nahme den Branntwein\" ersetzt durch „den\nBrennereibesitwrs oclE'r des Stoffbesitzers Be-                                  Branntwein spätestens zum 15. des der Brannt-\n11\ndenken bestehPn.\"                                                                weinabnahme vorhergehenden Monats            •\n13. In§ 122 Abs. l wird                                                          22. In § 228 Abs. 6 wird das Wort \"zwei\" ersetzt\na) nach den Worten                                                               durch das \\,Vort „fünf\".\n11\n„Zwetschen und Mirabellen ......... 4,5\n23. In § 229 Abs. 2 werden das Wort „zwei\" ersetzt\neingefügt:\n11\ndurch das Wort „fünf\" und ,,§ 43\" durch ,,§ 45\n,,Schlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2    ;                11\nAbs. 1        •\nb) hinter den Worten „Rückstände von der\n24. In § 229 wird der folgende Absatz 5 angefügt:\nBierbereitun~J'' der Klammerzusatz \"(§ 3\nAbs. 4)\" ersetzt durch ,,(§ 3 Abs. 5)\".                                          \"(5) Das Hauptzollamt kann für Filtergeräte\nund Destilliergeräte aus Glas auf Antrag weitere\n14. § 218 Abs. 7 erhält die' folgende Fassung:\nErleichterungen oder Ausnahmen von der An-\n\"(7) Ubersch reiten Verschl u ßkleinbrennereien                              melde- und Anzeigepflicht (Absätze 2 und 4) zu-\nihre rnonopolbegünstigte Erzeugungsgrenze, so                                    lc1ssen, wenn eine mißbräuchliche Verwendung\nwird für die gesan1te Erzeuqung des Betriebs-                                   nicht zu befürchten ist.  11\njahres der Uberbrandabzug ohne Gewährung\neines Betriehszusch lags berechnet.\"                                                                Artikel 2\n15. In § 218 wird nc1ch Absatz 7 der folgende neue                                  Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\nAbsatz 8 eingelü~Jt:                                                        fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\n\"(8) VerliPrcn Brennereien die Vergünsti-\ngung, unter Abfindung zu brennen, oder Stoff-                                                       Artikel 3\nbesitzer den Anspruch auf Behandlung als Stoff-\nbesitzer, so wird für die gesamte nach dem Ver-                                Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nlust hergestellte Weingeistmenge der Uber-\nArtikel 4\nbrandabzug ohne Gewährung eines Betriebszu-\nschlages berechnet. Das gleiche gilt in den Fäl-                                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nlen des § 117 Abs. 1 und des § 117 a.\"                                      kündung in Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1959.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann"]}