{"id":"bgbl1-1959-9-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":9,"date":"1959-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_9.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Abkürzung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen","law_date":"1959-03-02T00:00:00Z","page":77,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1959                            77\nGesetz zur Abkürzung\nhandelsrechtHcher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen.\nVom 2. März 1959.\nDer Buncleslag hat mit Zustimmung des Bundes-              2. Absatz 10 e\"rhält folgende Fassung:\nrates das folgende C~csetz beschlossen:                              ,, (10) Bei Großbetrieben soll mindestens alle\ndrei Jahre eine ordentliche Betriebsprüfung durch\n§ 1\nentsprechend vorgebildete Beamte oder Sachver-\n§ 44      des   IIandclsgesctzbuchs     erhält  folgende       ständige der Finanzverwaltung stattfinden. Die\nFassung:                                                          Prüfung soll jeweils den Zeitraum bis zu der zu-\n,,§ 44                                letzt erfolgten Prüfung umfassen; bei Betrieben,\nDie Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handels-                 bei denen zum ersten Mal eine Betriebsprüfung\nbücher sowie Inventare und Bilanzen zehn Jahre,                   stattfindet, bestimmt die Finanzverwaltung den\nempfangene Handelsbriefe und Abschriften der ab-                  Zeitraum, auf den sich die Prüfung zu erstrecken\ngesandten Handelsbriefe sieben Jahre aufzube-                     hat.\"\nwahren.                                                                                  § 3\nDie Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß                 In § 1 Abs. 8 der Verordnung über die Führung\ndes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung              eines· Wareneingangsbuchs vom 20. Juni 1935\nin das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufge-               (Reichsgesetzbl. I S. 752) sind die Worte „und die\nstellt, die Bilanz festg(~stellt oder der Handelsbrief        dazugehörenden Belege müssen\" zu streichen und\nempfangen oder abgesandt ist.\"                                durch das Wort „muß\" zu ersetzen.\n§ 2\n§ 4\n§ 162 der ReichsabfJdbenordnung           wird wie folgt\ngeündert:                                                        Soweit nach Steuergesetzen außerhalb der Reichs-\nabgabenordnung für Geschäftspapiere, Aufzeichnun-\n1. Absatz 8 erhält folgende Fassung:\ngen und sonstige Unterlagen, die nach § 162 Abs. 8\n,, (8) Die Bücher, Aufzeichnungen und, soweit          Nr. 2 der Reichsabgabenordnung sieben Jahre auf-\nsip für die Besteuerung von Bedeutung sind, auch          zubewahren sind, bisher längere Aufbewahrungs-\ndie Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen              fristen gelten, treten diese außer Kraft.\nsind crnfzubewa,hnm, und zwar\n1. Bücher, Inventare und Bilanzen zehn                                     § 5\nJahre,                                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n2. GeschäJtspapiere, Aufzeichnungen im          und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nSinne des Absatzes 1 und die sonstigen       vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nUnterlagen sieben Jahre, sofern nicht        Land Berlin.\nin anderen Steuergesetzen kürzere Auf-                                  § 6\nbewahrungsfristen bestimmt sind.\n§§ 2, 3 und 4 dieses Gesetzes gelten nicht im\nDie Aufbewahnmgsfrist beginnt mit dem Schluß\nSaarland.\ndes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung\nin die Bücher und Aufzeichnungen gemacht                                             § 7\nworden ist oder die Geschäftspapiere oder die                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsonstigen Unkrlagen (~ntstanden sind.\"                    dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. März 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nDr. Lindrath"]}