{"id":"bgbl1-1959-9-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":9,"date":"1959-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern vom Rechnungsjahr 1958 an (Länderfinanzausgleichsgesetz 1958)","law_date":"1959-03-05T00:00:00Z","page":73,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["73'\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                          A usgcgeben zu Bonn am 11. März 1959                                                                                                               Nr. 9\nTag                                                                             Inhalt:                                                                                        Seite\n5. 3. 59  Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern vom Rechnungsjahr 1958 an (länder-\nfinanzausgleichsgesetz 1958) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   73\n2. 3, 59  Gesetz zur Abkürzung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen . . . . .                                                                           77\n28. 2, 59   Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               78\n4. 3. 59  Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgut-\nwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   81\n5. 3. 59  Zweite Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung (Zweite Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    84\n2. 3. 59  Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststel-\nlungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        88\n27. 2. 59  Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegen-\nüber den Angehörigen. des Königreichs Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          88\nDieser Nummer liegt der Nachweis der Fundstellen der Bundesgesetzgebung nach dem Stande vom 1. Januqr 1959\nbei. Der Nachweis wird den Beziehern jedes Jahr als Beilage zum Bundesgesetzblatt geliefert. Das alle fünf Jahre\nvorgesehene Gesamtsachverzeichnis zum Bundesgesetzblatt entfällt f..ünftig.\nGesetz über den Finanzausgleich\nunter den Ländern vom Rechnungsjahr 1958 an\n(Länderflnanzausgleichsgesetz 1958).\nVom 5. März 1959.\nDer Bu[lde1stag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                                  § 3\nrat1e:s da1s folgende Ge1s,etz beschlos,sen:                                                                 Steuerkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßzahl\n(1) Die Steueirkra.ftmeßzahl ei[les Landeis isit die\n§ 1                                                            Summe deir Steuerein[l1a:hmen des Landes nach § 4\nund der Realsteuereinnahmen s,einer Gemeinden\nAusgleichsleistungen                                                        nach § 5.\nZur Durchführung des Finanzaus1glekhs unter den                                                   (2) Die Ausgleichsmeßzahl eine,s Lande,s i,st die\nLändern werden aus Beiträgen der ausgleichspflich-                                              Summe der beiden Meßzahlen, die zum Ausg,leich\ntigen Länder (Aus1gle1ichsbeiiträge) Zu1schüss,e an die                                         der Steuer•einnahmen deir Länder (§ 4) und zum\naus1gle1ichsherechtigten Länder (Ausgleichszuweisun-                                            Ausgleich der Reals1teiume1innahmen der Gemeinden\ngen) geleistet.                                                                                 (§ 5) getmnnt festge1stellit werden. Diie Meßzahlen\nerigeben sich aus den auszugleichenden Steuer-\n§ 2                                                            eirnnahmen je Einwohner im Bu1ndesdurchschni.tt,\nvervielfacht mit der Einwohnerzia:hl des Landes;\nAusgleichspilichtige und ausgleichsberechti.gte                                            hie1rbei sind die nach § 6 gewert,et,en Einwohner-\nLänder                                                            zahlen zugrunde zu legen.\n(1)   Ausgl,e1ichspflicMi,g sind die Länder, deren\nSteuerkraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das\n§ 4\nder Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr),\nihre Ausgleichsmeßz.ahl übersteigt.                                                                                     Steuereinnahmen der Länder\n(2) Ausgleichsbeirechtigt sind die Länder, deren                                                 (l) Als Steuereinnahmen eines Landes g,elten die\nSt,euerkraJtmeßzahl im Ausgleichsjahr 95 vom Hun-                                               ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen\ndert ihrer Au,51gleiichsmeßzahl nicht errnicht.                                                 au.s s,einem Anteil an der Einkommensteuer und","74                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nder Körpernchaftstener, aus dc;r Vellmögeinsteueir,                   die weiteren 90 000 Deutsche Mark einer\nder Erbschaftistouer, dor Biersteueir und aus den                     Gemeinde\nVerkehrst,eumn mit Ausnahme der Totalisator-·                                              mit 200 vom Hundert,\ns1ooue.r, der Spielbankabgabe und der Steuern mit                     die weiteren 100 000 Deutsche Mark einer\nörllich bodin9tem Wirkungskreis.\nGemeinde\n(2) Von den Einnahmen eines Landes              aus der                                 mit 225 vom Hundert,\nVorrnögenstouer werden die Beträge abgesetzt, die                     die 250 000 Deutsche Mark übersteigenden\ndas Land als Zusdmß noch § G Abs. 1 bis 3 de,s                        Beträge einer Gemeinde\nLaste.nau:sgleichsqesotzes in dor Fa1ssung des Achten                                      mit 250 vom Hundert;\nGosetz,os zur Anderung des La,s tenau,s,gleichs-\n1\nge.sotzcs vorn 26. JU1li 1957 (Bnnclesqeisetzbl. I S. 809)         3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer vom\nfür da<s AUS{Jleichsjahr an den Au1sgleichsfonds zu                   Ertrag und Kapital\nl,eiston hat.                                                                              mH 250 vom Hundert.\nAls Grundbeitrag giilt da,s Aufkommen in dem Rech-\n(3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den\nn11mgsjahr, das dem Aus,gl,e1ichsjahr voraus,geht, ge-\nLändern Bromcn, Hamburg und Niede1rs achsen aus 1\nteilt durch di,e in di,esem Rechnung:sj ahr in Geltung\nder Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen\ng-ewesenen Heibesätz,e.\nBrem1:~n, Br,emmha.ven, Hamburg und Emden er-\nwa.chsen, werden von den Steue1reinnahmen                     (3) Für die Errechnung deir Steuerkraftzahlen\ndes Landes Bremen                      25 000 000 DM,   ei:ne,s Landeis ist die Summe der Grundbeträge maß-\ngebend, di1e da,s Statiis1Hsche Bundes,amt nach dem\ndes Landes Ha.rnburg                  55 000 000 DM,    Erg,eibni1s der Gemeindefinanzstatistik fostgeistellt\ndes Landes Niedersachsen                  6 000 000 DM  hat. Bei der Grundsteuer von den Grundstücken gilt\nfür alle Gemeinden eineir Gemeinde,g•ruppe einheit-\nabgesietzt. Wenn sich die Soinderbeilastung,en aus         lich der im Durchschniitt auf eine Gemeinde der\nder Untorhaltmng und Erneuerung der Seehäfen er-           Gruppe entfallende Grundbotra-g; maßgebend sind\nheiblich änclorn, können die Abgeltung.sbeträge die-       die folgenden Gemeindogruppen:\nser Änderung durch R,ccht·sverordnung des Bundes-\nrninis1ters der Finanzen, die der Zustimmung des                    Gemeinden               bis  2 000 Einwohner,\nBunde1srnteis bedarf, angepaßt werden.                              Gemeinden über    2 000 bis  3 000 Einwohner,\n(4) Zur Abqeltung der übermäfögen Be,lastungen                   Gemeinden über    3 000 bis  5 000 Einwohner,\ndos Landes Schleswi,g-Holstein weirdein           vo:n den          Gemeinden über    5 000 bis 10 000 Einwohner,\nSteue1reinnahrnen diesies Landes\nGemeinden über 10 000 bis 20 000 Einwohner,\nin den Ausgleichsjahren 1958 und 1959\n45 000 000   DM,          Gemeinden über 20 000 bis 50 000 Einwohner,\nim Ausgleichsjahr 1960                 40 000 000   DM,          Gemeinden über 50 000 bis 100 000 Einwohner,\nim Ausgleichsjahr 1961                35 000 000    DM,          Gemeinden             über 100 000 Einwohner.\nvom Ausgleichsjahr 1962 an            30 000 000    DM\n(4) Durch R,e,chtsverordnung des Bundesministers\nder Finanzen, diie deir Zustimmung des Bundes1rates\nbedarf, können\n§ 5                                    1. bei der Errechnung der Steuerkraftzahlen\nUngleichheiten ausgeglichen werden, die\nRealsteuereinnahmen der Gemeinden\nsich aus einer verschiedenen Einheits-\n(1) Als Re1a1lsteuereinnahrnen der Gemeinden                       bewertung des Grundbesitzes im Bundes-\neine s La111des gellten die nach Abs1a,tz 5 herahg,esetz-\n1                                                               gebiet ergeben;\nten Sbeuerkra.ftzahlen der Grnnds,teiueir und deir Ge-             2. die in Absatz 2 genannten Hundertsätze\nwerbesteuer vom Ertrng und Kapi.tail, di,e für das                    geändert werden, soweit die Entwicklung\nRechnungsjaihr ermittelt sind, da1s dem Au1s,gleichs-                 der durchschnittlichen Realsteuerhebesätze\njahr voraus,geht.                                                     eine Anpassung der Hundertsätze erfor-\n(2) ALs St,euork rafitzahlen we,rden ang,eseitzt                   derlich macht.\n1. die Grundbeträge der Grundsteuer von den            (5) Die nach Abs.atz 1 bis 4 errechneten Steuer-\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieben       krnftzahlen de,r Grundsteuer von den land- und\nmit 160 vorn Hu111dert;    forstwirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von\nden Grundstücken und der Gewerbesteuer vorn Er-\n2. von den Grundbeträgen der Grundsteuer           tra,g und Kapitail werden je für sich nach einem für\nvon den Grundstücken                            alle Länder e,inheitlichen Hundeirtsatz auf die Hälfte\ndes Betmges herabges-etzt, den di,e Gemeinden aus\ndie ersten    12 000 Deutsche Mark einer        der Grundsteuer von den land- und forstwiirtschaft-\nGemeinde\nlichen Beitrieben, aus der Grundsteuer von den\nmit 160 vorn Hundert,     Grundstücken und aus der Gewerbesteuer ein-\ndie weiteren 48 000 Deutsche Mark einer         schließlich der Lohnsumrnensteuer in dem Kalender-\nGemeinde                                        jahr eingenommen haben, das in dem Ausgleichs-\nmit 180 vorn Hundeirt,    jahr endet._","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1959                                  15\n§ 6                               (2) me AUJsgleiichsiheliträ,ge der aiusgleichspflich-\nEinwohnerzahl                         ti,gen Länder weii:den mit e,ineim einheitlichen Hun-\nderts1atz von den Beträge!Il errechnet, um die ihre\n(1) Der Aus1gle,ichsmeßzahl eine1s Landes wiird die     Sbeuerkra.ftmeßzahl ihre Aus,gle1ichsmeßz,ahl über-\nEinwohnmzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde ge-                s,tei,gt; hierbei wird die Steuerkraft, die zwii,schen\nlegt, die das Statistische Bundos,amt am 30. Septem-       100 und 110 vom Hundert der Aus,gle1ichsmeßzahl\nber dos Aus{Jlt~ ic:hsjc1hrcs fe,stge,stellt hat.\n1\nlie,gt, mit drni V 1iierteln und die 110 vom Hundert\nder Aus,gleichsmeßzahl übersteigende Steuerkmft\n(2) Bei der Ermit.tliung de,r Meßzahlen zum Aus-        voll an:ge,setzt. De,r Hundertsatz von den aus,gleichs-\nqleich der Steucreinnc1hmen der Ländeir we,riden die       pflichtiigen Beträgen wird so bemeissen, daß die\nEinwohnerzahl de,s Landes Bremen miit 125 vom              Summe de:r Aus,gle1ichsbeiträge mit der Summe der\nHundert, die Einwohnerzahl des Landes Hambu:rg             Au:s,gleichszuweisungen übe,rninstimmt.\nmit 135 vom I-Tunclert und die Einwohnerzahlen der\nübrigen Ländor mit 100 vom Hunder,t gewertet.                 (3) Die Ausgleichsbeiträge der Hansestädte wer··\nden um den Betrng herabge,setzt, um den ihre\n(3) Be1i der Ermittlung der Meßz.ahlen zum Aus-\nSteuerkraftm:eßzruhl nach Abzmg ihrns Aus,gleiichs-\ngleich der Roalstcumeinnahmen werden die Ein-              beitm1g1e1s (Absiatz 2) kle,ine,r ist als de,r nach Absaitz\nwohnerzahlen der Geme1inden eine1s Landes mit fol-\n4 zu eirrechnend.e Vergleichsbetrag. Bei der Ermitt-\ngenden Ansätzen je Einwohner gewmtet:                      lrnn,g der Steue.rkmftmeßzahl werden die LandeiS-\ndie ersten 5 000 Einwohner einer Geme1inde                 steuereiinahmen nach § 4 Abs. 1 und 2, die unge-\nmit 100 vom Hunde,rt,   kürzten Realsteruereinnahmen nach § 5 Abs. 1 bis 4\ndie we1ite·ren 15 000 Einwohner eineir Ge1me inde1         im Arns,g1'e1ichisjahr und di,e Beträge zur Abgeltung\nmit 110 vom Hundert,    der Sonderbelasitungen nach § 4 Abs. 3 ang,e1s,etzt.\ndie weiteren 80 000 Einwohneir einer Gemeinde                  (4) Der Vergle1ichsbetra,g ist di,e Summe der a1uf·\nmit 115 vorn Hundert,   den Einwohner entfallenden, um die Aus,gleichsbei-\ndie weiteren 400 000 Einwohner einer Geme1inde             trä,ge (Absatz 2) verminde,rten Steuereinnahmen\nmit 120 vom Hundert,    (§ 4) der Länder Baden-Württemberg und Nord-\ndie weiteren 500 000 Einwohner e'ine,r Geme,inde           rhein-Westfalen und der auf den Einwohner ent-\nmit 125 vom Hiundert,   fallenden ungekürzten Realsteuereinnahmen (§ 5\ndi,e weiteren Einwohner einer Gemeinde                     Abs. 1 bi1s 4) der Städte Stuttgart und Köln im Aus-\nmit 130 vom Hunde-rt .. gleichsjahr, vervielfacht mit der Einwoil:merz1ahl de,r\nHan:S'est,adt. § 6 Abs: 1 gilt entsprechend.\nFür die Länder Bremen und Hamburg werden\nwe1itere 10 vom Hundert ihrer Einwohnerz,ahl hin-              (5) Der nach Absatz 3 ausfallende Betrag wi,rid\nzugerechnet.                                               von den mJJs,gle'ichspflichtigen Ländern, a:uf di,e\nAibsiat:z 3 ke1ine Anwendung findet, nach Maßgabe\n§ 'l                           des Absatzeis 2 zusätzlich aufgebracht.\nBemessung der Ausgleichszuweisungen\nund der Ausgleichsbeiträge                                                § 8\n(1) Di1e Aus,gleichszuweisungen de,r rnus,gle1ichs-              Feststellung der Ausgleichszuweisungen\nberechti,gten Lände,r werden mit gestaffelten Hun-                         und der Ausgleichsbeiträge\ndertsätzen von den Beträgen e,rrechnet, um di,e ihre\nSteumkraftmeßzahl hinter 95 vom Hundert ihrer                 Der Bunde:smin:i,ster der Finanzen stellt nach Ab-\nAusgle1ichsmeßzahl zurückbleibt. Hierbe1i werden als       Lalllf de1s Ausigleiichsjah.rns die endgültiige Höhe der\nAusgleichszuweisungen festgesetzt                          Aus1gle1ichsz1uwe1is,ungen und der Aus,gleichsibeiiträg,e\ndurch R1echtsve1rordnung feist, die der Zustimmung\n1. für di,e Zeit vom 1. April bits 31. Dezem-       de1s Bundesrates bedarf.\nber 1958              .\na) der Betrag, der an 80 vorn Hundert der                                     § 9\nAus,gleichsmeßz,ahl fehlt, mit 100 vom\nHundert;                                               Vollzug des Finanzausgleichs während\ndes Ausgleichsjahres\nb) von dem Betra,g, der von 80 bli1s 90 vom\nHundeirt der Ausgleichsmeßzahl fehlt,            (1) D·er Finanzaus,glekh wird während des Aus-\n80 vom Hundert;                              gle,ichsjahres auf Grund vorläufigeir Hemess1ung,s-\nc) von dem Betrag, der von 90 bi,s 95 vom       grundlagen vollzogen. Die vorläufigen Ausgleichs-\nHundert der Ausgleichsmeßz1ahl fehlt,        zuweisungen und die vorläufi,gen Au:s gleichsbei-1\n40 vom Hundmt;                               träg,e werden nach den §§ 1 biis 7 ermittelt; jedoch\nwerden zugrunde gele,gt\n2. für die Ze1it ab 1. Januar 1959\na) deir Betr:ag, der an 85 vorn Hundert d,er             1. die Steueireiinnahmen de:r Länder (§ 4) i:n\nAus,glekhsmeßzahl fehlt, mit 100 vom                     dem Kalenderjahr, das dem Aus,gleiichsjahr\nHundert;                                                 jahr vorauis,geht;\nb) von dem Betrn,g, dm von 85 bis 95 vom                 2. die Re,alsteruerninnahmen der Geme1inden\nHundort der Ausgleichsmeßzahl fehlt,                     (§ 5) nach den Steuer,grundbeträgen, die\n60 vom Hundert.                                          dais Statisti:sche Bundesamt zule,tzt fostge-","76                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nstellt hat; die nach diesen Stieuergrund-        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bunde,s-\nbcträgen     ermittelten     Steuerkraftzahlen   gesetzbl. I S. 1) in der Fassung des Dritten Gesetzes\nwe,rden nach § 5 Abs. 5 auf die Hälfte de-r      zur Änderung des Dritten Uberleitung,sgesetzes vom\nBeträge hcrnbgesetzt, die drie Gemeinden         11. Mai 1956 (Bunde,sgesetzbl. I S. 420).\naus den Realsteuern in dem Kalenderjahr\neingenommen haben, das dem Ausgleichs-\njahr vor<1:u.sgdtt;                                                         § 13\n3. die Einwohnorzc1hl1-:n (§ G), die das Statisti-                       Auskunftspflicht\nsche Bundesamt, am 30. September de,s Jah-\nres fc5l:gc:stldlt hc1t, das rlem Aus,glerichs-     Die zuständigen Landesbehörden sind verpflich-\njahr vorausqcht.                                 tet, dem Bundesminister der Finanzen die zur\nDurchführung di,eses Gesetze1s erforderlichen Aus-\n(2) .Er~Jibt sich im LauJc cfos Aus~Jlcichsjc1hrcs, daß\nkünfte zu erteilen und ihre sachliche Richtigkeit\ndie Slcucroinnahmcn oder die Einwohnerzahlen der\nvon der obersten Rechnungsprüfungsbehörde des\nLänder im Vc!rhältnis zueirwncler eine wesentlich\nandere Entwicklung nehmen als im vorausge,gange-            Landes bestätigen zu lassen.\nnen Kalendcrjc.1hr, kann die vorläufige Bemessung\nder Ausgleichsleistungen dieser Entwicklung ange-                                      § 14\npaßt werden (§ 10 Abs. 2).\nGeltung in Berlin\n§ 10                              Dies,e,s Geisetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nZahlungsverkehr während des Ausgleichsjahres             und de,s § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleiitungsgeset-\nze,s vom 4. Januar 1952 (Bundeisgesetzbl. I S. 1) auch\n(1) Der Zahlun9svcrkehr w.ird während des Aus-           im Lande Berl1in.\ngleichsjahres in der Weise ubqewickelt, daß die Ab-\nlieferung des Bundesuntcils an der Einkommen-                                           § 15\nsteuer und der Körpcrschuftsteuer (§ 5 Abs. 1 des\nVierten Uber1eil:ungsgesetzes vom 27. April 1955 --                           Geltung im Saarland\nBundesgese'u:bl. J S. 189) um die vorläufigen Aus-             Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\ngleichsbeiträge der ausgleichspflichtiqen Länder er-\nhöht und um die vorläufigen Ausgleichszuweisun-\ngen der ausgleichsberechtigten Uinder ermäßigt wird.\n§ 16\nSoweit durch diese Ermäßigung der Anspruch eines\nausgleichsberechtigten Landes nicht voll geäeckt                                   Inkrafttreten\nwird, üherwe,ist der Bundesminister der Finanzen\n(1) Dieses Gesetz ist erstmals für das Rechnungs-\ncHcsem Land den nicht gedeckten Teil der vorläu-\nfiqen Ausqleichszuweisun~ren in monatlichen Teil-           jahr 1958 anzuwenden. Das Gesetz über den Finanz-\nbeträgen.                                                   ausgleich unter den Ländern (Länderfinanzaus-\ngleichsgesetz) vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I\n(2) Das Nähere bestimmt der ßundesminister der           S. 199) ist, mit Ausnahme des § 15, mit Wirkung\nFinanzen durch Rechtsverordnung, die rler Zustim-           vom Rechnungsjahr 1958 an nicht mehr anzuwen-\nmung des Bundesrates bedarf.                                den.\n(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n§ 11                           kündung in Kraft.\nEndgültige Abrechnung\nUnterschiede zwischen den vorläufigen und den               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nendgültigen Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszu-\nweisungen werden durch Uberweisungen ausgegli-\nchen, die mit dem Inkrafttreten der im § 8 vorge-           Bonn, den 5. März 1959.\nsehenen Rechtsverordnung fällig werden. Der Bun-\ndesminister der Finanzen trifft die für den Uber-                           Der Bundespräsident\nweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.                                     Theodor Heuss\n§ 12                                          Für den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nBerlin\nSchäffer\n(1) Das Lund Berlin nimmt bis auf weiteres am\nFinanzausg1oich unter den Ländern nicht teil.                  Für den Bundesminister der Finanzen\n(2) Solange das Land Berlin am Finanzausgleich                            Der Bundesminister\nunter den Ländern nicht teilnimmt, erhält es eiinen           für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nZuschuß aus Bunde-smitteln nach § 16 des Dritten                                  Dr. Li:ildrath"]}