{"id":"bgbl1-1959-8-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":8,"date":"1959-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/8#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_8.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen","law_date":"1959-02-26T00:00:00Z","page":57,"pdf_page":9,"num_pages":16,"content":["Nr. 8 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959                                                               51\nGesetz über Rechte an Luftfahrzeugen.\nVom 26. Februar 1959.\nERSTER TEIL                                              Sechster Abschnitt\nVorschriften für Luftfahrzeuge, die in die             Rechte aus Bergungs- und Erhaltungsmaß-\nLuftfahrzeugrolle eingetragen sind                  nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  §§  75 bis 77\nErster Abschnitt                                                Siebenter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften ü her das Register-\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeu-\npfandrecht an einem Luftfahrzeug . . . . . . .     §§  1 bis 2'3\ngen; Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          §§  78 bis 97\nZweiter Abschnitt\nEintragung und Inhalt des Registerpfand-                                           Achter Abschnitt\nrechts an einem Luftfahrzeug . . . . . . . . . . . §§ 21 bis 46  Anwendbarkeit der Vorschriften anderer\nDritter Abschnitt                                 Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§  98 bis 102\nDie Geltendmachung des Registerpfand-\nrechts an einem Luftfahrzeug . . . . . . . . . . . §§ 47 bis 5,0\nVierter Abschnitt                                                                ZWEITER TEIL\nUbertragung, Änderung und Erlöschen des                          Vorschriften für ausländische Luftfahrzeuge                             §§ 103 bis 106\nRegisterpfandrechts an einem Luftfahrzeug          §§ 51 bis 67\nFünfter Abschnitt\nDRITTER TEIL\nDie Erweiterung des Registerpfandrechts\nauf Ersatzteile von Luftfahrzeugen . . . . . .     §§ 68 bis 74  Ubergangs- und Schlußbestimmungen . . . .                               §§ 1'07 bis 115\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 wie die Eintragung des Registerpfandrechts in das\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erfor-\nderlich.\nERSTER TEIL                                  (2) Vor de,r Eintragung sind die Beteiligten an\nVorschriften für 1 uftfahrzeuge,                     die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen\ndie in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind                 gerichtlich oder notariell beurkundet oder vor dem\nRegistergericht abgegeben oder bei diesem einge-\nERSTER ABSCHNITT                             reicht sind oder wenn der Eigentümer dem Gläu-\nAllgemeine Vorschriften über das Register-                    biger eine•Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat,\npfandrecht an einem Luftfahrzeug                       die öffentlich\" beurkundet oder öffentlich beglaubigt\nworden ist.\n§ 1\n(3) Die Erklärung des Eigentümers wird nicht\nEin in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luft-             dadurch unwirksam, daß er in der Verfügung be-\nfahrzeug kann zur Sicherung einer Forderung in der              schränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bin-\nWeise belastet werden, daß der Gläubiger berech-                 dend geworden und der Antrag auf Eintragung bei\ntigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befrie-              dem Registergericht gestellt worden ist.\ndigung aus dem Luftfahrzeug zu suchen (Register-\npfandrecht).\n§ 6\n§ 2                                    Ein Bruchteil des Eigentums an einem Luftfahrzeug\nEin Registerpfandrecht kann auch für eine zu-                kann mit einem Registerpfandrecht nur belastet wer-\nkünftige oder eine bedingte Forderung bestellt                  den, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers\nwerden.                                                          besteht.\n§ 3                                                                            § 7-\nEin Registerpfandrecht kann auch in der Weise                   Die Bestellung eines Registerpfandrechts ist un-\nbestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu                zulässig, solange das Luftfahrzeug mit einem Re-\ndem das Luftfahrzeug haften soll, bestimmt, im                   gisterpfandrecht belastet ist, das im Wege der\nübrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten               Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung\nwird. Ist die Forderung verzinslich, so werden die               eingetragen ist.\nZinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.                                                                   § 8\nFür die Forderung aus einer Schuldverschreibung\n§ 4                                  auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus\nDas Recht des Gläubigers aus dem Registerpfand-               einem anderen Papier, das durch Indossament über-\nrecht bestimmt sich nur nach der Forderung.                     tragen werden kann, kann ein Registerpfandrecht\nnicht bestellt werden.\n§ 5                                                                            § 9\n(1) Zur Bestellung des Registerpfandrechts ist die              (1) Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes\nEiniguhg des Eigentümers und des Gläubigers so-                 Luftfahrzeug kann nicht in anderer Weise mit","58                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\neinem Recht belastet werden, als in diesem Gesetz          das Gericht, bei dem das Register für Pfandrechte\nvorgesehen ist. § 647 des Bürgerlichen Gesetzbuchs         an Luftfahrzeugen geführt. wird. Antragsberechtigt\nist nicht anzuwenden.                                      ist der Eigentümer und jeder, der auf Grund eines\n(2) Das glf~iche gilt, wenn das Luflfahrzeug in         im Range gleich- oder nachstehenden Rechtes Be-\nder Luftfahrzcu~J rolle gelösch !., aber im Register für   friedigung aus dem Luftfahrzeug verlangen kann,\nPfandrechte dn Luftfahrzeugen noch eingetragen ist.        sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren\nTitel erlangt hat. Das Aufgebot ist dem Eigentümer\n§ 10                            des Luftfahrzeugs von Amts wegen zuzustellen.\n(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung\noder Aufhebung eines Registerpfandrechts an                                          § 14\neinem Luftfahrzeug oder eines Rechtes an einem                (1) Soweit der Erwerb eines Registerpfandrechts\nRegisterpfandrecht oder auf Anderung des Inhalts           oder des Rechtes an einem solchen dem gegenüber,\noder des Ranucs eines dieser Rechte kann eine Vor-         zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirk-\nmerkung in das Register eingetragen werden. Die            sam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustim-\nEintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung         mung zu der Eintragung oder Löschung verlangen,\neines künftigen oder einE~s bedingten Anspruchs            die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung\nzulässig.                                                  gesicherten Anspruchs erforderlich ist.\n(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der            (2) Das gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein\nVormerkung über das Luftfahrzeug oder das Recht            Veräußerungsverbot gesichert ist.\ngetroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den\nAnspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde.                                       § 15\nDies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der                (1) Ist im Register für jemanden ein Register-\nZwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung             pfandrecht oder ein Recht an einem solchen einge-\noder durch den Konkursverwalter erfolgt.                   tragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht.\n(3) Der Rang des Rechtes, auf dessen Einräumung            (2) Ist ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird\nder Anspruoh gerichtet ist, bestimmt sich nach der         vermutet, daß es nicht mehr besteht.\nEintragung der Vormerkung.\n(4) Soweit der Anspruch durch die Vormerkung                                      § 16\ngesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten          (1) Zugunsten dessen, der ein Registerpfandrecht\nnicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.         oder ein Recht an einem solchen durch Rechtsge-\nschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Registers, soweit\n§ 11                             er diese Rechte und das Eigentum an dem Luft-\n(1) Die Vormerkung wird auf Grund einer einst-          fahrzeug betrifft, als richtig, es sei denn, daß ein\nweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilli-             Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen\ngung dessen eingetragen, dessen Luftfahrzeug oder          oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist.\nRecht von der Vormerkung betroffen wircl. Für die          Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im\neinstweilige Verfügung braucht eine Gefährdung             Register eingetragenes Recht (Satz 1) oder der\ndes zu sichernden Anspruchs nicht glaubhaft ge-            Eigentümer in der Verfügung über das Luftfahrzeug\nmacht zu werden.                                           zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so\n(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeich-        ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur\nnung des zu sichernden Anspruchs auf die einst-            wirksam, wenn sie aus dem Register ersichtlich oder\n~eilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung          dem Erwerber bekannt ist.\nBezug Qf~nomrnen werden.                                      (2) Für die Kenntnis des Erwerbers ist die Zeit\nder Stellung des Antrags auf Eintragung oder,\n§ 12                             wenn die Einigung erst später zustande kommt, die\nSteht dem, dessen Luftfahrzeug oder dessen Recht        Zeit der Einigung maßgebend.\nvon der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede\nzu, durch welche die Geltendmachung des durch die                                    § 17\nVormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausge-               § 16 gilt sinngemäß, wenn     cm den, für den ein\nschlossen wird, so kann er von dem. Gläubiger die          Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im Register eingetragen\nBeseitigung der Vormerkung verlangen.                      ist, auf Grund dieses Rechtes eine Leistung bewirkt -\noder wenn zwischen ihm und einem anderen ein\n§ 13                             nicht unter § 16 fallendes Rechtsgeschäft vorgenom-\n(1) Ist der Cläubiger, dessen Anspruch durch die        men wird, das eine Verfügung über das Recht ent-\nVormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im         hält.\nVvege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht                                       § 18\nausgeschlossen werden, wenn die in § 66 für die               (1) Steht der Inhalt des Registers, soweit er das\nAusschließung des Gläubigers eines Registerpfand-          Eigentum, ein Registerpfandrecht, ein Recht an\nrechts bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die           einem solchen oder eine Verfügungsbeschränkung\nWirkung der Vormerkung erlischt, sobald das Aus-           der in § 16 Abs. 1 Satz 2 genannten Art betrifft,\nschlußurteil erlassen ist.                                 mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so\n(2) Für das Aufgebotsverfahren gelten die beson-        kann der, dessen Recht nicht oder nicht richtig ein-\nderen Vorschriften in § 985, § 986 Abs. 1, 3 und 4         getragen oder durch die Eintragung einer nicht be-\nder Zivilprozeßordnung sinngemäß. Zuständig ist            stehenden Belastung oder Beschränkung beeinträch-","Nr. B -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959                           59\ntigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des               (2) Wird das Registerpfandrecht für das Darlehen\nRegistc~rs von dem verlangen, dessen Recht durch           einer Kreditanstalt eingetragen, deren Satzung von\ndie Berichtigung betroffen wird.                           der zuständigen Behörde öffentlich bekanntgemacht\nworden ist, so genügt zur' Bezeichnung der außer\n(2) Kann das      Register erst bericb tigt werden,\nden Zinsen. satzungsgemäß zu entrichtenden Neben-\nnachdem das Recht des nach Absatz 1 Verpflichteten\nleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.\neingetragen wordvn ist, so hat d iPser auf Verlang(~n\nsein Rcc:hl eintragen zu lassc\\n.\n§ 25\n§ 19\n(1) Ist ein Luftfahrzeug mit mehreren Register-\n\\/Ver die Berichti~Jtrng verlcrn~JI, hat die Kosten der pfandrechten belastet, so bestimmt sich ihr Rang-\nfü~richtigung des RPgisters und der dazu erforder-         verhältnis nach der Reihenfolge der Eintragungen.\nlichen Erklärungen zu tragen, sofern sich nicht aus        Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann\neinem zwischen ihm und dem Verpflichteten be-              maßgebend, wenn die nach § 5 zur Bestellung des\nstehenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt.           Registerpfandrechts erforderliche Einigung erst nach\nder Eintragung zustande gekommen ist.\n§ 20\n(2) Eine abweichende Bestimmung des Rangver-\nDie in § 18 besti lll rn len Ansprüche unterlie9cm      hältnisses muß in das Register eingetragen werden.\nnicht der Verjährung.\n§ 21                                                      § 26\n(1) In den Fällen des § l8 k,mn ein Widerspruch              (1) Das   Rangverhältnis kann nachträglich ge-\ngegen die Richtigk0il        dc!s Registers eingetragen    ändert werden. Der nachträglichen Änderung des\nwerden.                                                    Rangverhältnisses steht es gleich, wenn der Rang\n(2) Der Widerspruch wird auf Grund einer einst-         eines bereits eingetragenen Registerpfandrechts\nweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilli-           zugleich mit der Eintragung eines neuen Register-\ngung des durch die Berichtigung des Registers Be-          pfandrechts zu dessen Gunsten geändert wird.\ntroffenen eingetragen. Die einstweilige Verfügung               (2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des\nkann erlassen werden, ohne daß eine Gefährdung             zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten\ndes Rechtes des WidersprechPTH]en glaubhaft ge-            sowie die Eintragung in das Register erforderlich.\nmacht wird.                                                Für die Einigung gilt § 5 Abs. 2, 3 sinngemäß.\n§ 22\n(3) Ist das zurücktretende Registerpfandrecht mit\nIst eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf            dem Recht eines Dritten belastet, so ist seine Zu-\nGrund einer einstweiligen Verfügung eingetragen,           stimmung erforderlich. Die Zustimmung ist dem\nso erlischt die Vormerkung oder der Widerspruch,           Registergericht oder einem der Beteiligten gegen-\nwenn die einstweilige Verfügung durch eine voll-           über zu erklären; sie ist unwiderruflich.\nstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.\n(4) Der eingeräumte Vorrang geht nicht dadurch\nverloren, daß das zurücktretende Registerpfand-\n§  23                          recht erlischt.\n(1) Die   Ansprüche aus eingetragenen Rechten                (5) Registerpfandrechte, die den Rang zwischen\nunterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht         dem zurücktretenden und dem vortretenden Register-\nfür Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender          pfandrecht haben, werden durch die Rangänderung\nLeistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.        nicht berührt.\n(2) Ein Recht,   wegen dessen ein Widerspruch\ngegen die Richtigkeit des Registers eingetragen ist,                                 § 27\nsteht dem eingetragenen Recht gleich.                          (1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung\ndes Luftfahrzeugs mit einem Registerpfandrecht die\nBefugnis vorbehalten, ein anderes dem Umfang\nZWEITER ABSCHNITT                        nach bestimmtes Registerpfandrecht mit dem Rang\nEintragung und Inhalt des Registerpfandrechts             vor jenem Registerpfandrecht eintragen zu lassen.\nan einem Luftfahrzeug                           (2) Der Vorbehalt muß bei dem Registerpfandrecht\n§  24                           eingetragen werden, das zurücktreten soll.\n(3) Wird das Luftfahrzeug veräußert, so geht die\n(1) Bei der Eintragung eines Registerpfandrechts\nmüssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forde-           vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.\nrung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der              (4) Ist das Luftfahrzeug vor der Eintragung des\nZinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten         Registerpfandrechts, welchem der Vorrang beige-\nsind, ihr Geldbetrag in das Register eingetragen           lE,~gt ist, mit einem Registerpfandrecht ohne einen\nwerden; im Falle des § 3 müssen der Gläubiger              entsprechenden Vorbehalt beiastet worden, so hat\nund der Höchstbetrag in das Register eingetragen           der Vorrang keine Wirkung, soweit das mit dem\nwerden. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des            Vorbehalt eingetragene Registerpfandrecht infolge\nRechtes und der I7orderung kann auf die Eintragungs-       der Zwischenbelastung eine über den Vorbehalt\nbewilligung Bezug genommen werden.                         hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.","60                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 28                                                    § 32\n(1) Besteht für die Forderung ein Registerpfand-          (1) Hat der Eigentümer oder für seine Rechnung\nrecht an mehreren Luftfahrzeugen oder an mehreren         ein anderer für das Luftfahrzeug eine Versicherung\nAnteilen eines Luftfahrzeugs, so haftet jedes Luft-       genommen, so erstreckt sich das Registerpfandrecht\nfahrzeug oder jeder Anteil für die ganze Forderung        auf die Versicherungsforderung.            ·         ·\n(Gesamtregisterpfandrecht).\n(2) Die für eine verpfändete Forderung geltenden\n(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der      Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind sinngemäß\nForderung auf die einzelnen Luftfahrzeuge oder            anzuwenden; der Versicherer kann sich nicht darauf\nAnteile in der Weise zu verteilen, daß jedes Luft-        be·rufen, daß er ein aus dem Register ersichtliches\nfahrzeug oder jeder Anteil nur für den zugeteilten        Registerpfandrecht nicht gekannt habe. Der Ver-\nBetrag haftet. Zur Verteilung ist die Erklärung des       sicherer kann jedoch die Entschädigungssumme mit\nGläubigers und die Eintragung in das Register             Wirkung gegen den Gläubiger an den Versicherungs-\nerforderlich. Die Erklärung ist dem Registergericht       nehmer zahlen, wenn er oder der Versicherungs-\noder dem gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten           nehmer den Eintritt des Schadens dem Gläubiger\nsie erfolgt; § 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß.               angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige\n(3) Ist das Gesamtregisterpfandrecht mit dem Recht     eine Frist von zwei Wochen verstrichen ist. Die\neines Dritten belastet, so ist zur Verteilung seine      Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist;\nZustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem           in diesem Fall wird die Frist von dem Zeitpunkt an\nRegistergericht oder dem gegenüber zu erklären, zu       gerechnet, in dem die Entschädigungssumme fällig\ndessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.      ist. Der Gläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem\nVersicherer gegenüber der Zahlung widersprechen.\n§ 29\n§ 33\nKraft des Registerpfandrechts haftet das Luftfahr-\nzeug auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung           (1) Eine Zahlung des Versicherers auf die Ver-\nsowie für die Kosten der Kündigung und der die           sicherungsforderung ist dem Gläuhiger gegenüber\nBefriedigung aus dem Luftfahrzeug bezweckenden            wirksam, soweit sie zum Zweck der Wiederherstel-\nRechtsverfolgung.                                         lung des Luftfahrzeugs bewirkt wird und die\nWiederherstellung des Luftfahrzeugs gesichert ist.\n§ 30                           Das gleiche gilt von Zahlungen des Versicherers\n(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der       zum Zweck der Befriedigung von Gläubigern der\nZinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann          in § 75 bezeichneten Rechte, soweit die Befriedigung\ndas Registerpfandrecht ohne die Zustimmung der            dieser Gläubiger gesichert ist.\nim Rang gleich- oder nachstehenden Berechtigten              (2) Die Haftung der Forderung gegen den Ver-\ndahin erweitert werden, daß das Luftfahrzeug für          sicherer erlischt, soweit das Luftfahrzeug wieder-\nZinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.                    hergestellt oder für Zubehörstücke Ersatz beschafft\n(2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des         worden ist. Das gleiche gilt, soweit Verpflichtungen\nZahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtig-         des Eigentümers erfüllt worden sind, die von der\nten gleichfalls nicht erforderlich.                       Versicherung umfaßt waren und für die ein in § 75\nbezeichnetes Recht bestand.\n§ 31\n§ 34\n(1) Das Registerpfandrecht erstreckt sich auf das\nZubehör des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der Zu-               (1) Hat der Gläubiger sein Registerpfandrecht bei\nbehörstücke, die nicht in das Eigentum des Eigen-         dem Versicherer angemeldet, so hat dieser dem\ntümers des Luftfahrzeugs gelangt sind. Die Zu-            Gläubiger unverzüglich mitzuteilen, wenn die Prä-\nbehöreigenschaft einer Sache wird dadurch nicht           mie nicht rechtzeitig gezahlt ist und aus diesem\nausgeschlossen, daß diese nur vorübergehend für           Grunde dem Versicherungsnehmer eine Zahlungs-\nden Betrieb des Luftfahrzeugs benutzt wird.               frist bestimmt wird. Das gleiche gilt, wenn das Ver-\nsicherungsverhältnis nach dem Ablauf der Frist\n(2) Zubehörstücke werden von der Haftung frei,\nwegen unterbliebener Prämienzahlung gekündigt\nwenn sie veräußert und von dem Luftfahrzeug ent-\nwird.\nfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers\nin Beschlag genommen worden sind. § 1121 Abs. 2              (2) Eine Kündigung, ein Rücktritt oder eine son-\ndes Bilrgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.             stige Tatsache, welche die vorzeitige Beendigung\ndes Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wird\n(3) Zubehörstücke werden von der Haftung frei,\ngegenüber dem Gläubiger, der sein Registerpfand-\nwenn ihre Zubehöreigenschaft in den Grenzen einer\nrecht dem Versicherer angemeldet hat, erst mit dem\nordnungsmäßigen Wirtschaft aufgehoben wird oder           Ablauf von zwei Wochen wirksam, nachdem der\nwenn sie in ein Ersatzteillager eingebracht werden.       Versicherer ihm die Beendigung und, wenn diese\n(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten       noch nicht eingetreten war, den Zeitpunkt der Be-\nfür die Bestandteile des Luftfahrzeugs sinngemäß          endigung mitgeteilt oder der Gläubiger dies in an-\nmit der Maßgabe, daß an Stelle der Aufhebung der          derer Weise erfahren hat. Dies gilt nicht, wenn das\nZubehöreigenschaft die Trennung und Entfernung            Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger\nvon dem Luftfahrzeug tritt, sofern nicht die Entfer-      Prämienzahlung gekündigt oder durch Konkurs des\nnung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.          Versicherers beendet wird.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959                         61\n(3) Trifft der Versicherer mit dem Versicherungs-      (2) Das Luftfahrzeug haftet kraft des Register-\nnehmer eine Vereinbarung, durch welche die Ver-        pfandrechts für den Anspruch des Gläubigers auf\nsicherungssumme oder der Um fang der Gefahr, für       Erstattung der Beträge und ihrer Zinsen, die der\ndie der Versicherer haftet, gemindert wird, so gilt    Gläubiger zur Entrichtung von Prämien oder son-\nAbsatz 2 Satz 1 sinngemäß.                             stigen dem Versicherer auf Grund des Versiche-\n(4) Ist der Versicherungsverlrng unwirksam, weil    rungsvertrags gebührenden Zahlungen verwendet\nder Versicherungsnehmer ihn in der Absicht ge-         hat.\nschlossen hat, sich aus einer Dberversicherung oder                             § 39\neiner Doppelversicherung einen rechtswidrigen Ver-        (1) Ist infolge einer Verschlechterung des Luft-\nmögensvorteil zu verschaflen, so kann der Ver-         fahrzeugs oder seiner Einrichtungen die Sicberheit\nsicherer gegenüber einem Gläubiger, der ihm sein       des Registerpfandrechts gefährdet, so kann der\nRegisterpfandrecht angemeldet l1c1t, die Unwirksam-    Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist\nkeit nicht geltend machen . .Das Versicherungsver-     zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach\nhältnis endet jedoch dem Glüubiger gegenüber mit       fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Gläubiger be-\ndem Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Ver-           rechtigt, sofort Befriedigung aus dem Luftfahrzeug\nsicherer ihm die Unwirksamkeit mitgeteilt oder der     zu suchen. Ist die Forderung unverzinslich und noch\nGläubiger sie in anderer Weise erfahren hat.           nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die\nSumme, die mit Hinzurechnung der gesetzlichen\n§ 35                         Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fällig-\n(1) Ist das Luftfahrzeug bei mehreren Versiche-     keit dem Betrag der Forderung gleichkommt.\nrern gemeinschaftlich versichert, so genügt die An-       (2) Wirkt der Eigentümer auf das Luftfahrzeug in\nmeldung des Registerpfandrechts nach § 34 bei dem      solcher V\\!eise ein, daß eine die Sicherheit des Re-\nVersicherer, den der Eiqentümer dem Gläubiger          g'isterpfandrechts gefährdende Verschlechterung des\nals den führenden Versicherer bezeichnet hat. Die-     Luftfahrzeugs oder seiner Einrichtungen zu besor-\nser ist verpflichtet, die Anmeldung den Mitver-        gen ist, oder unterläßt er die erforderlichen Vor-\nsicherten mitzuteilen.                                 kehrungen gegen derartige Einwirkungen Dritter\n(2) Für eine Mitteilung nach § 34 genügt, wenn      oder gegen andere Beschädigungen, so hat das Ge-\nder Gläubiger seine Wohnung geändert, die Än-          richt auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung\nderung aber dem Versichc!rer nicht angezeigt hat,      der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuord-\ndie Absendung eines einqeschriebenen Briefes nach      nen; es kann, wenn andere Maßnahmen nicht aus-\nder letzten dem Versicherer bekannten Wohnung          reichen, bestimmen, daß der Gläubiger berechtigt\ndes Gläubigers. Die Mitteilung wird mit dem Zeit-      ist, sofort Befriedigung aus dem Luftfahrzeug zu\npunkt wirksam, in dem sie ohne die Wohnungs-           suchen.\nänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Gläu-           (3) Einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs steht\nbiger zugegangen sein würde.                           es gleich, wenn Zubehörstücke, auf welche das Re-\ngisterpfandrecht sich erstreckt, verschlechtert oder\n§ 36                         den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu-\nwider von dem Luftfahrzeug entfernt werden.\nIst der Versicherer wegen eines Verhaltens des\nVersicherungsnehmers oder des Versicherten, das\n§ 40\nnicht den Betrieb des Luftfahrzeugs betrifft, von\nder Verpflichtung zur Leistung frei oder tritt er         Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die\nnach dem Eintritt des Versicherungsfalles vom Ver-     Sicherheit des Registerpfandrechts gefährdende Ver-\ntrag zurück, so bleibt gleichwohl seine Verpflich-     schlechterung des Luftfahrzeugs zu besorgen, so\ntung gegenüber dem Gläubiger bestehen. Dies gilt       kann der Gläubiger gegen ihn nur auf Unterlassung\nnicht, wenn der Versicherer von der Verpflichtung      klagen.\nzur Leistung deshalb frei ist, weil eine Prämie nicht                            § 41\nrechtzeitig gezahlt ist.                                   (1) Der Eigentümer kann gegen das Register-\npfandrecht die dem Schuldner gegen die Forderung\n§ 37                         zustehenden Einreden geltend machen. Er kann die\nSoweit der Versicherer auf Grund des § 34 Abs. 2    Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange\nbis 4, § 36 den Gläubiger befriedigt, geht das Re-     dem Schuldner das Recht zusteht, das seiner Ver-\ngisterpfandrecht auf ihn über. Der Ubergang kann       bindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft an-\nnicht zum Nachteil des Gläubigers oder eines gleich-   zufechten. Die gleiche Befugnis hat der Eigentümer,\noder nachstehenden Gläubigers eines Registerpfand-     solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung ge-\nrechts, dem gegenüber die Verpflichtung des Ver-       gen eine fällige Forderung des Schuldners befrie-\nsicherers zur Leistung bestehengeblieben ist, gel-     digen kann. Stirbt der Schuldner, so kann sich der\ntend gemacht werden.                                   Eigentümer nicht darauf berufen, daß der Erbe für\ndie Schuld nur beschränkt haftet.\n§ 38                             (2) Ist der Eigentümer nicht der Schuldner, so\n(1) Der Versicherer muß fällige Prämien oder        verliert er eine Einrede nicht dadurch, daß der\nsonstige ihm auf Grund des Versicherungsvertrags       Schuldner auf sie verzichtet.\ngebührende Zahlungen vom Versicherten und vom\nGläubiger auch dann annehmen, wenn er nach den                                   § 42\nVorschriften des bürgerlichen Rechts die Zahlung           (1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer\nzurückweisen könnte.                                    Kündigung ab, so ist die Kündigung für das Re-","62                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\ngisterpfandrecht nur wirksam, wenn sie von dem         die ihm gegen das Registerpfandrecht zusteh~nden\nGläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigen-            Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.\ntümer dem Gläubiger erklärt wird. Zugunsten des\nGläubigers gilt als Eigentümer, wer im Register als                               § 49\nEigentümer eingetragen ist.                                Solange di.e Forderung dem Ei9entümer gegen-\n(2) Hat der JJigen tünwr weder einen Wohnsitz im    über nicht fällig geworden ist, kann dieser dem\nInland noch clie Bestellun~J eines inländischen Be-     Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zweck\nvollmächtigten dem CläubigPr angezeigt, so hat          der Befriedigung die Ubertragung des Eigentums\ndas Registergericht ihm auf Antrag des Gläubigers       an dem Luftfahrzeug zu verlangen oder das Luft-\neinen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber der         fahrzeug auf andere Weise als im Wege der\nGläubiger kündigen kann; das gleiche gilt, wenn         Zwangsvollstreckung zu veräußern.\nsein Aufenlhalt unbekannt ist oder der Gläubiger\nohne Fahrlässigkeit nicht weiß, wer der Eigentümer                                § 50\nist.                                                       (1) Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem\n§ 43                         Luftfahrzeug, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch\n(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger     die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Luft-\nzu befriedigen, wc>nn die Forderung ihm gegen-          fahrzeug oder an den Gegenständen zu verlieren,\nüber fällig geworden oder wenn der Schuldner zur        auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, be-\nLeistung berechtigt ist.                                rechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, und zwar\n(2) Der Eigentümer kann den Gläubiger auch           auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung. Das\ndurch Hinterlegung oder durch Aufrechnung be-           gleiche Recht steht dem Besitzer des Luftfahrzeugs\nfriedigen.                                              oder der in § 31 genannten Sachen zu, wenn er\nGefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den\n§ 44                         Besitz zu verlieren.\n(1) Ist der Eigenlümer nicht der Schuldner, so          (2) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt,\ngeht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die For-      geht die Forderung auf ihn über. Der Ubergang\nderung auf ihn über; der Ubergang kann nicht zum        kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend ge-\nNachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.         macht werden. Einwendungen des Schuldners aus\nEinwendungen des Schuldners aus dem zwischen            einem zwischen ihm und dem Dritten bestehenden\nihm und dem Eigentümer bestehenden Rechtsver-           Rechtsverhältnis bleiben unberührt.\nhältnis bleiben unberührt.\n(3) § 45 gilt sinngemäß.\n(2) Besteht für die Forderung ein Gesamtregister-\npfandrecht, so gelten für dieses die Vorschriften\ndes § 64.                                                                 VIERTER ABSCHNITT\n§ 45                               Ubertragung, Änderung und Erlöschen\nDer Eigentümer kann gegen Befriedigung des           des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug\nGläubigers die Aushändigung der zur Berichtigung\n§ 51\ndes Registers oder zur Löschung des Registerpfand-\nrechts erforderlichen Urkunden verlangen.                  (1) Mit der Ubertragung der Forderung geht das\nRegisterpfandrecht auf den neuen Gläubiger über.\n§ 46                            {2) Die Forderung kann nicht ohne das Register-\nLiegen dem Eigentümer gegenüber die Voraus-          pfandrecht, das Registerpfandrecht kann nicht ohne\nsetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Ver-        die Forderung übertragen werden.\nzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugs-              (3) Zur Abtretung der Forderung ist die Einigung\nzinsen aus dem Luftfahrzeug.                            des bisherigen und des neuen Gläubigers hierüber\nund die Eintragung in das Register erforderlich;\n§ 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß.\nDRITTER ABSCHNITT\n(4) Eine Forderung, zu deren Sicherung ein Re-\nDie Geltendmachung des Registerpfartdrechts           gisterpfandrecht der in § 3 bezeichneten Art be-\nan einem Luftfahrzeug                    stellt ist, kann auch nach den für die Ubertragung\nvon Forderungen geltenden allgemeinen Vorschrif-\n§ 47\nten übertragen werden. Wird sie nach diesen Vor-\n(1) Der Gläubiger kann seine Befriedigung aus        schriften übertragen, so ist der Ubergang des Re-\ndem Luftfahrzeug und den Gegenständen, auf die          gisterpfandrechts ausgeschlossen.\nsich das Registerpfandrecht erstreckt, nur im Wege\nder Zwangsvollstreckung suchen.                                                  § 52\n(2) Bei einem Gesamtregisterpfandrecht kann der         (1) Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund\nGläubiger die Befriedigung aus jedem der Luftfahr-      eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger\nzeuge gunz oder zu einem Teil suchen.                   bestehenden Rechtsverhältnisses gegen das Regi-\nsterpfandrecht zusteht, kann auch dem neuen Gläu-\n§ 48                          biger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der\nBei der Verfolgung des Rechtes aus dem Register-     §§ 16, 18 bis 21 über den öffentlichen Glauben des\npfandrecht gilt zugunsten des Gläubigers als -Eigen-    Registers gelten auch für diese Einrede.\ntümer, wer im Register als Eigentümer eingetragen          (2) Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere\nist. Das Re-cht des nicht eingetragenen Eigentümers,    Nebenleistungen gerichlet ist, die nicht später als","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959                         63\nin dem Kalendervierteljahr, in dem der Eigentümer     dend geworden und der Antrag auf Löschung bei\nvon der Dbertragung Kenntnis erlangt, oder dem        dem Registergericht gestellt worden ist.\nfolgenden Vierteljahr fällig werden, kann sich der\n(4) § 54 Abs. 2 gilt auch hier.\nGläubiger gegenüber den im Absatz 1 bezeichneten\nEinreden nicht auf § 16 berufen.\n§ 57\n§ 53                            Das Registerpfandrecht erlischt vorbehaltlich der\nFälle des § 59 mit der Forderung. Das Register-\n(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zin-\npfandrecht erlischt auch, wenn der Gläubiger aus\nsen oder anderen Nebenleistungen oder auf Er-\ndem Luftfahrzeug und soweit er aus den sonstigen\nstattung von Kosten der Kündi~Jtrng und Rechtsver-\nGegenständen, auf die sich das Registerpfandrecht\nfolgung {§ 29) oder von den in § 38 Abs. 2 be-\nerstreckt, im Wege der Zwangsvollstreckung be-\nzeichnelen Beträgen gerichtet ist, bestimmt sich die\nfriedigt wird.\nUbertrt1gung sowie das Rechtsverhältnis zwischen\ndem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach                                     § 58\nden für die Ubertragung von Forderungen gelten-          Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch\nden allgemeinen Vorschriften.                         welche die Geltendmachung des Registerpfandrechts\n{2) Die Vorschriften des § 16 über den öffent-     dauernd ausgeschlossen wird, so kann ·er verlan-\nlichen Glauben des Registers gelten für die im Ab-    gen, daß der Gläubiger das Regi,sterpfandrncht auf-\nsatz 1 bezeichneten Ansprüche nicht.                  gibt.\n§ 59\n§ 54                            (1) Befriedigt der Schuldner den Gläubiger, so\ngeht das Registerpfandrecht auf ihn über, soweit\n(1) Zur Änderung des Inhalts des Registerpfand-\ner von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgän-\nrechts ist die Einigung des Eigentümers und des\nger des Eigentümers Ersatz verlang•en kann.\nGläubigers über den Eintritt der Rechtsänderung\nund die Eintragung der Rechtsänderung in das Re-         (2) Kann bei einem Gesamtregisterpfandrecht der\ngister erforderlich; § 5 Abs. 2, 3, § 24 gelten sinn- Schuldner nur von dem Eigentümer eines der be-\ngemäß.                                                lasteten Luftfahrzeuge oder von einem Rechtsvor-\ngänger dieses Eigentümers Ersatz' verlangen, so\n(2) Ist das Registerpfandrecht mit dem Recht\ngeht das Registerpfandrecht nur an diesem Luft-\neines Dritten belastet, so ist seine Zustimmung er-\nfahrzeug auf ihn über; an den übrigen Luftfahrzeu-\nforderlich. Die Zustimmung ist dem Registergericht\ngen erlischt es.\noder dem gegenüber zu erklären, zu dessen Gun-\nsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.                (3) Befriedigt der Schuldner den Gläubiger nur\nzum Teil, so hat der dem Gläubiger verbleibende\nTeil des Registerpfandrechts den Vorrang.\n§ 55\n(4) Der Befriedigung des Gläubigers steht es\n(1) An die Stelle der Forderung, für welche das\ngleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer\nRegisterpfandrecht besteht, kann eine andere For-\nderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die        Person vereinigen.\nEinigung des Gläubigers und des Eigentümers so-                                 § 60\nwie die Eintragung in das Register erforderlich;         Gibt der Gläubiger das Registerpfandrecht auf\n§ 5 Abs. 2, 3, § 54 Abs. 2 gelten sinngemäß.          oder räumt er einem anderen Registerpfandrecht\n(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der     den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei, so-\nbisherigen Forderung treten soll, nicht dem bis-      weit er ohne diese Verfügung nach § 59 aus dem\nherigen Gläubiger des Registerpfandrechts zu so       Registerpfandrecht hätte Ersatz verlangen können.\nist seine Zustimmung erforderlich; § 54 Abs. 2,\n§ 56 Abs. 2, 3 gelten sinngemäß.                                                § 61\nIst der Schuldner berechtigt, von dem Eigentü-\n§ 56                         mer Ersatz zu verlangen, falls er den Gläubiger be-\nfriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die\n(1) Zur Aufhebung des Registerpfandrechts durch\nZwangsversteigerung des Luftfahrzeugs betreibt,\nRechtsgeschäft ist die Erklärung des Gläubigers,\nohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen, die Be-\ndaß er das Registerpfandrecht aufgebe, und die\nfriedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls\nLöschung des Registerpfandrechts im Register er-\nforderlich. Die Erklärung ist dem Registergericht     bei der Zwangsversteigorung verweigern, soweit\ner infolge der Unterlassung der Benachrichtigung\noder dem gegenübe,r abzugeben, zu dessen Gun-\nsten sie erfolgt.                                     einen Schaden erleidet. Die Benachrichtigung darf\nunterble_iben, wenn sie untunlich ist.\n(2) Vor der Löschung ist der Gläubiger an seine\nErklärung nur gebunden, wenn er sie dem Regi-                                   § 62\nstergericht gegenüber abgegeben oder dem, zu des-        Hat der Schuldner dadurch, daß er den Gläubiger\nsen Gunsten sie erfolgt, eine Löschungsbewilligung    befriedigt hat, das Registerpfandrecht erworben\nausgehändigt hat, die öffentlich beurkundet oder      oder hat er aus demselben Grund ein sonstiges\nöffentlich beglaubigt worden ist.                     rechtliches Interesse an der Berichtigung des Re-\n(3) Die Erklärung des Gläubigers wird nicht da-    gisters, so kann er verlangen, daß der Gläubiger\ndurch unwirksam, daß er in der Verfügung be-          die zur Berichtigung des Registers erforderlichen\nschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bin-     Urkunden ihm aushändigt.","64                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 63                             (2) Mit dem Erlaß des Ausschlußurteils erlischt\n(1) Das Registerpfandrecht erlischt, wenn   es mit    das Registerpfandrecht.\ndem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.             (3) Für das Aufgebotsverf ahren gelten die be-\n(2) Das Registerpfandrecht erlischt nicht, solange    sonderen Vorschriften in § 984 Abs. 1, §§ 985, 986\ndie Forderung besteht oder zugunsten eines Drit-         Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.\nten als bestehend gilt. Der Eigentümer kann als          Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für\nGläubiger nicht die Zwangsvollstreckung in das           Pfandrechte an Luftfahrzeugen ge,führt wird.\nLuftfahrzeug betreiben; ZinsPn aus dem Luftfahr-\nzeug gebühren ihm nicht.                                                            § 67\n(1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des\n§ 64                          Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann\n(1) Befriedigt der Eigentümer eines mit einem         ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur\nGesamtregisterpfandrecht belasteten Luftfahrzeugs        Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung\nden Gläubiger und erwirbt er nach § 44 die Forde-        berechtigt ist und den Betrag der Forderung für\nrung, so geht das Registerpfandrecht nur an sei-         den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur\nnem Luftfahrzeug auf ihn über; an den übrigen            Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zin-\nLuftfahrzeugen erlischt es.                              sen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Re-\ngister eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit\n(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger be-\nals das vierte Kalenderjahr vor dem Erlaß eines\nfriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen\nAusschlußurteils sind nicht zu hinterlegen.\nLuftfahrzeuge oder von einem Rechtsvorgänger die-\nses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe            (2) Mit dem Erlaß des Ausschlußurteils gilt der\ndes Ersatzanspruchs das Registerpfandrecht an dem        Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vor-\nLuftfahrzeug dieses Eigentümers auf ihn über; es         schriften . des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die\nbleibt mit einem nach Absatz 1 übergegangenen Re-        Hinterlegung die Befriedigung schon vorher einge-\ngisterpfandrecht Gesamtregisterpfandrecht.               treten ist.\n(3) Wird der Gläubiger nur zum Teil befriedigt,           (3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterleg-\nso hat das dem Gläubiger verbleföende Register-          ten Betrag erlischt mit dem Ablauf von dreißig\n~~andrecht den Vorrang vor einem dem Eigen-              Jahren nach dem Erlaß des Ausschlußurteils, wenn\nturner nach Absatz 1 oder 2 zufallenden Register-        nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinter-\npfandrecht.                                              legungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rück-\nnahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur\n(4) Der Befriedigung durch den Eigentümer steht\nRücknahme verzichtet hat.\nes gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigen-\ntümer übertragen wird oder wenn sich Forderung                (4) Für das Aufgebotsverfahren gelten die be-\nund Schuld in der Person des Eigentümers vereini-        sonderen Vorschriften in § 984 Abs. 1, §§ 985, 987\ngen.                                                     der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Zuständig ist\ndas Gericht, bei dem das Registe,r für Pfandrechte\n(5) Wird der Gläubiger im Wege der Zwangs-\nan Luftfahrzeugen geführt wird.\nvollstreckung aus einem der mit einem Gesamt-\nregisterpfandrecht belasteten Luftfahrzeuge befrie-\nFUNFTER ABSCHNITT\ndigt, so gilt Absatz 2 sinngemäß.\nDie Erweiterung des Registerpfandrechts\n§ 65                                     auf Ersatzteile von Luftfahrzeugen\n(1) Ist ein Registerpfandrecht im Register zu Un-                                § 68\nrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch\n(1) Das Registerpfandrecht an einem in de:r Luft-\ndes Gläubigers gegen den Eigentümer verjährt ist.\nfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeug kann auf\n(2) Das gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes ent-    die Ersatzteile erweitert werden, die an einer ört-\nstandenes Registerpfandrecht nich, in das Register       lich bezeichneten bestimmten Stelle (Ersatzteillager)\neingetragen worden ist.                                  im Inland oder im Ausland jeweils lagern. Als Er-\n§ 66                           satzteile gelten alle zu einem Luftfahrzeug gehö-\nrenden Teile, Triebwerke, Luftschrauben, Funkge-\n(1) Ist der Gläubige•r unbekannt, so kann er im\nräte,, Bordinstrumente, Ausrüstungen und Ausstat-\nWege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht\ntungsgegenstände sowie Teile dieser Gegenstände,\nausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich\nferner allgemein alle sonstigen Gegenstände ir-\nauf das Registerpfanqrecht beziehenden Eintragung\ngendwelcher Art, die zum Einbau in ein Luftfahr-\nin das Register zehn Jahre verstrichen sind und\nzeug als Ersatz entfernter Teile bereitgehalten\ndas Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser\nFrist von dem Eigentümer in einer nach § 208 des         werden.\nBürgerlichen Gesetzbuchs zur Unterbrechung der                (2) Zu der Erweiterung ist die Einigung des\nVerjährung geeigneten Weise anerkannt worden             Eigentümers und des Gläubigers sowie die Eintra-\nist. Ist eine Erweiterung des Registerpfandrechts        gung der Erweiterung in das Register für Pfand-\nauf Ersatzteile eingetragen, so beginnt die in Satz 1    rechte an Luftfahrzeugen erforderlich. § 5 Abs. 2, 3\nbezeichnete Frist nicht vor dem Zeitpunkt der letz-      gilt sinngemäß.\nten sich auf die Erweiterung beziehenden Eintra-                                    § 69\ngung. Besteht für die Forderung eine nach dem                Der Eigentümer des belasteten Luftfahrzeugs ist\nKalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die          gegenüber dem Gläubiger des Registerpfandrechts\nFrist nicht vor dem Ablauf des Zahfongstages.            oder eines Rechtes an diesem verpflichtet, an dem","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959                           65\nErsatzteillage,r die Erweiterung durch eine Bekannt-    schritten der §§ 76, 77, sofern der Vorrang des\nmachung kenntlich zu machen, die das Register-          Rechtes nach Artikel IV des Genfer Abkommens\npfandrecht unter Bezeichnung der Stelle des Re-         vom 19. Juni 1948 (Bundesgesetzl?l. 1959 II S. 129) an-\ngisters, an der es eingetragen ist, sowie den Namen     zuerkennen ist.\nund die Anschrift des Gläubigers angibt.\n§ 76\n§ 70                            Das Recht gewährt dem Berechtigten im Verhält-\n(1) Für die E:rweiterung, die Eintragung und das    nis zu anderen Rechten an dem Luftfahrzeug die-\nRecht, das sich aus der Erweiterung ergibt, gelten      selben Rechte wie ein Registerpfandrecht. Es geht\ndie Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32     jedoch allen anderen Rechten an dem Luftfahrzeug\nbis 67 sinngemäß.                                       im Range vor. Bestehen mehrere Rechte der in § 75\n(2) Wird das Registerpfandrecht an dem Luft-        genannten Art an demselben Luftfahrzeug, so be-\nfahrzeug aufgehoben, so gilt auch das Recht, das        stimmt sich ihr Rangverhältnis untereinander nach\nsich aus der Erweiterung ergibt, als aufgehoben.        der umgekehrten Reihenfolge der Ereignisse, durch\ndie sie entstanden sind; sind sie durch dasselbe Er-\n§ 71                         eignis entstanden, so haben sie untereinander den\n(1) Auf Grund der Erweiterung erstreckt sich das    gleichen Rang.\nRegisterpfandrecht auf die zur Zeit der Erweite-                                    § 77\nrung oder später in das Ersatzteillager eingebrach-\n(1) Zur Wahrung des Rechtes kann für den Be-\nten Ersatzteile. Dies gilt nicht für Ersatzteile, die\nnicht in das fagentum des Eigentümers des be-           rechtigten innerhalb von drei Monaten nach Ab-\nlasteten Luftfahrzeugs gelangt sind.                    schluß der Bergungs- oder Erhaltungsmaßnahmen\nein Schutzverme·rk in das Register für Pfandrechte\n(2) Ersatzteile werden von der Haftung nach Ab-     an Luftfahrzeugen eingetragen werden.\nsatz 1 frei, wenn sie aus dem Ersatzteillager ent-\nfernt werden, bevor sie in Beschlag genommen               (2) Ist das Recht erloschen oder nicht entstanden\nworden sind.                                            oder ist es im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht\nmehr anzuerkennen, so kann der Eigentümer des\n§ 72\nLuftfahrzeugs verlangen, daß der, für - den der\nErstrecken sich nach § 71 mehrere Register-          Schutzvermerk eingetragen ist, die Löschung des\npfandrechte auf di,eselben Ersatzteile, so bestimmt     Vermerks bewilligt. Der gleiche Anspruch steht dem\nsich ihr Rangverhältnis hinsichtlich der Ersatz-        zu, für den ein Recht an dem Luftfahrzeug oder\nteile nach der Reihenfolge, in der die Erweiterun-       eine Vormerkung in das Register eingetragen ist.\ngen in das Register eingetragen sind. § 25 Abs. 1\nSatz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß.\nSIEBENTER ABSCHNITT\n§ 73\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen;\nWe,rden Ersatzteile, auf welche das Register-                                Verfahren\npfandrecht sich nach § 71 erstreckt, verschlechtert\noder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt-                                         § 78\nschaft zuwider aus dem Lager entfernt, so steht            Das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen\ndies einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs           wird von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das\ngleich.                                                 Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat, als Register-\n§ 74                          gericht geführt.\nErlischt ein Registerpfandrecht, das sich nach § 71                             § 79\nauf Ersatzteile eirstreckt, durch den Untergang oder\ndie Enteignung des belasteten Luftfahrzeugs oder           Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luft-\ndurch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung des       fahrzeug wird in das Register eingetragen, wenn\nbelasteten Luftfahrzeugs, so besteht es hinsichtlich     es ordnungsmäßig zur Eintragung angemeldet wird.\nder vorher in das Ersatzteillager eingebrachten Er-      Anmeldeberechtigt iist, wer als Eigentümer des Luft-\nsatzteile fort, soweit nicht die gesicherte Forderung    fahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist\nerloschen ist.                                           oder auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine\nEintragung in das Register verlangen kann, sowie\nder, zu dessen Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77\nSECHSTER ABSCHNITT                     einzutragen ist.\nRechte                                                     § 80\naus Bergungs- und Erhaltungsmaßnahmen                  (1) Be i der Anmeldung des Luftfahrzeugs sind an-\n1\n§ 75                          zugeben\n1. die Nummer des Blattes der Luftfahrzeug-\nBegründet ein Anspruch wegen Entschädigung für\nrolle, auf dem das Luftfahrzeug eingetra-\ndie Bergung eines in der Luftfahrzeugrolle eingetra-\ngen ist,\ngenen Luftfahrzeugs oder wegen außerordentlicher,\nzur Erhaltung eines solchen Luftfahrzeugs erforder-            2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungs-\nlicher Aufwendungen nach den Gesetzen de,s Staa-                    zeichen des Luftfahrzeugs,\ntes, in dem diese Maßnahmen zum Abschluß ge-                   3. die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,\nkommen sind, ein mit Vorrang ausgestattetes ding-              4. die Werknummer der Zelle des Luftf ahr-\nliches Recht an dem Luftfahrzeug, so gelten die Vor-                zeugs,","66                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n5. der Name und der Wohnsitz oder Sitz des        Registerblatt für das Ersatzteillager nur eingetra-\nEigentümers nach der Eintragung in der         gen, wenn auch die endgültige Eintragung hier vor-\nLuftfahrzeugrolle.                             zunehmen ist.\n(2) Der Anmeldende hat nachzuweisen, daß die                                     § 85\nAngaben mit den Eintragungen in der Luftfahrzeug-            (1) Das Register ist öffentlich; die Einsicht in das\nrolle übereinstimmen. Wer das Luftfahrzeug als            Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine\nEigentümer zur Eintragung anmeldet, hat glaubhaft         Abschrift der Eintragungen zu erteilen; die Ab-\nzu machen, daß er Eigentümer des Luftfahrzeugs ist.       schrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.\n§ 81                               (2) Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im\nRegister zur Ergänzung einer Eintragung Bezug ge-\n( 1) Jedes Luftfahrzeug erhält, bei der Eintragung\nnommen ist.\neine besondere Stelle (Registerblatt). Das Register-\nblatt ist für das Luftfahrzeug als das Register für           (3) Im übrigen ist die Einsicht in die Register-\nPfandrechte an Luftfahrzeugen anzusehen.                   akten sowie in die noch nicht erledigten Eintra-\ngungsanträge nur gestattet, soweit ein berechtigtes\n(2) Die Eintragung des Luftfahrzeugs hat die in\nInteresse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 Satz 2\n§ 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben und den Tag der\ngilt sinngemäß.\nEintragung zu enthalten.\n'§ 86\n§ 82                               (1) Für Eintragungen in das Register gelten die\n(1) Wird das Luftfahrzeug auf Grund der Anmel-         Vorschriften des Dritten Abschnitts der Schiffs-\ndung einer Person eingetragen, die auf Grund eines        registerordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl.\nvollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Re-         I S. 359) mit Ausnahme der Vorschriften in §§ 30,\ngister verlangen kann oder zu deren Gunsten ein           31 Abs. 2, §§ 32, 33, 35, 43, 47, 53 und 58 sinn-\nSchutzvermerk nach § 77 einzutragen ist, so hat das       gemäß. Anmeldungen nach § 79 oder § 89 sowie\nRegistergericht bei der Eintragung des Luftfahr-          Anträge nach § 93 bedürfen jedoch nicht der in\nzeugs von Amts wegen einen Widerspruch gegen              § 37 der Schiffsregisterordnung bezeichneten Form.\ndie Richtigkeit der Eigentumseintragung einzutra-            (2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Be,-\ngen. Der Widerspruch wird nicht eingetragen oder          richtigung des Registers nur eingetragen werden,\nauf Antrag gelöscht, wenn glaubhaft gemacht wird,         wenn nachgewiesen ist, daß die Berichtigung mit\ndaß das Luftfahrzeug Eigentum dessen ist, der als         der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle überein-\nEigentümer in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist.      stimmt, oder wenn die Eintragung des Luftfahrzeugs\n(2) Hat vor der Eintragung des Luftfahrzeugs ein       in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist.\nanderer dem Registergericht gegenüber der Ein-\ntragung des in der Luftfahrzeugrolle Eingetragenen                                   § 87\nals Eigentümer mit der Begründung widersprochen,             Wird für eine Forderung, die auf ausländische\ndaß er Eigentümer des Luftfahrzeugs sei, so kann          Währung lautet und deren Gläubiger seinen ·wohn-\ndas Registergericht bei der Eintragung des Luft-          sitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nfahrzeugs zugunsten des anderen einen Wider-              Gesetzes.hat, ein Registerpfandrecht in das Register\nspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintra-         eingetragen, so kann der Geldbetrag der Forderung\ngung eintragen.                                           und etwaiger Nebenleistungen oder der Höchst-\n§ 83                            betrag, bis zu dem das Luftfahrzeug haften soll, in\nausländischer Währung angegeben werden.\nDas Registergericht soll die Eintragung des Luft-\nfahrzeugs in das Register dem Luftfahrt-Bundesamt,\ndem Anmeldenden, dem als Eigentümer Eingetra-                                        § 88\ngenen und dem, der nach § 82 Abs. 2 der Eintragung           (1) Dem Antrag, die Erweiterung eines Register-\nwidersprochen hat, bekanntmachen.                         pfandrechts an einem Luftfahrzeug auf Ersatzteile\nin das Register einzutragen, ist ein Verzeichnis\n§ 84                            über die Art und die ungefähre Anzahl der Ersatz-\n(1) Jedes Lager von Ersatzteilen, auf die sich ein     teile beizufügen, die im Zeitpunkt der Antragstel-\nRegisterpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71        lung in dem Ersatzteillager lagern und dem Eigen-\ne.rstreckt, erhält bei der ersten Eintragung, welche      tümer des Luftfahrzeugs gehören.\ndie,se Ersatzteile betrifft, eine besondere Stelle           (2) Ist das Ersatzteillager im Register nicht ein-\n(Registerblatt).                                          getragen, so hat der Antragsteller die Stelle, an der\n(2) Die Eintragung des Ersatzteillagers hat die        die Ersatzteile lagern, in dem Antrag so anzugeben,\nBezeichnung der Stelle, an der die Ersatzteile la-        daß die Angabe als Bezeichnung des Ersatzteillagers\ngern, und den Tag der Eintragung zu enthalten.            bei dessen Eintragung dienen kann. Orte und\n(3) Das Registerblatt ist für die Ersatzteile als das  Grundstücke sollen nach ihrer amtlichen Bezeich-\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen anzu-          nung, in Ermangelung solcher nach der ortsüblichen\nsehen. Betrifft eine Eintragung das eingetragene          Bezeichnung angegeben werden; die Ubereinstim-\nRegisterpfandrecht mitsamt dem Recht, das sich aus        mung mit dieser Bezeichnung ist auf Verlangen des\nder Erweiterung ergibt, so ist sie nur auf dem Re-        Registergerichts glaubhaft zu machen.\ngisterblatt für das Luftfahrzeug vorzunehmen. Dies           (3) Mit der Eintragung nach § 68 Abs. 2 ist auf\ngilt nicht für die Löschung einer Eintragung. Eine        dem Regist~rblatt des Luftfahrzeugs die Erweite-\nVormerkung oder ein Widerspruch wird auf dem              rung des Registerpfandrechts von Amts wegen er-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959                           67\nkennbar zu machen. Das Erlöschen der Erweiterung                                § 94\nist dort von Amts wegen zu vermerken, soweit die          (1) Die Eintragung <leis Ersatzteillagers kann von\nEintragung der Erweiterung auf dem Registerblatt       Amts wegen gelöscht werden, wenn. alle anderen\ndes Ersatzteillagers gelöscht wird.                    Eintragungen in dem Registerblatt gelöscht sind.\n(2) Wird die Eintragung des Ersatzteillagers ge-\n§ 89                         löscht, so soll das Registergericht dies demjenigen\n(1) Der Schutzvermerk nach § Tl wird von Amts      bekanntmachen, der bei der letzten Eintragung der\nwegen eingetragen, wenn der Berechtigte das Recht      Erweiterung eines Registerpfandrechts als Eigen-\nordnungsmäßig und H.!chtzeitig vor Ablauf der in       tümer des belasteten Luftfahrzeugs eingetragen war.\n§ 77 beslirnmtc!n Frist bei dem Registergericht an-\n§ 95\nmeldet. Das Registergericht hat nicht zu prüfon, ob\ndas angcmeld ,\\k Recht besteht. Zur Bezeichnung           Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts der\ndes angemeldelen Rechtes kmin in dem Schutzver-        Schiffsregisterordnung über die Anfechtung von\nmerk auf die Anmeldung Bezug genommen werden.          Entscheidungen des Schiffsregistergerichts gelten\nsinngemäß.\n(2) Die Anmeldung bedarf schriftlicher Form. Sie                             § 96\nmuß den Grund des Anspruchs, den Staat, in dem\n(1) Der Bundesminister der Justiz erläßt mit Zu-\ndie Bergungs- oder Erhaltungsmaßnahme zum Ab-\nstimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-\nschluß gekommen ist, und den Zeitpunkt des Ab-,\nvorschriften über die Einrichtung und die Führung\nschlusses der Maßnahme bezeichnen.\ndes Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.\n(3) Der Schulzvermerk wird gelöscht, wenn der\n(2) Die sachliche Zuständigkeit der Registerbeam-\nBerechtigte die Löschung bewilligt oder wenn dem\nten bestimmt die Landesjustizverwaltung.\nRegistergericht nachgewiesen wird, daß das Recht\nerloschen oder nicht entstanden oder im Geltungs-                               § 97\nbereich dieses Gesetzes nicht mehr anzuerkennen\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nist.\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-\n§ 90                         ordnung das Verfahren zu bestimmen, nach dem ein\n(1) \\Verden nach der Eintragung des Luftfahrzeugs   Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, das\nin das Register Eintragungen in der Luftfahrzeug-      ganz oder zum Teil zerstört oder abhanden gekom-\nrolle geändert, welche die in § 80 Abs. 1 bezeich-     men ist, wiederhergestellt wird und nach dem ver-\nneten Angaben betreffen, so hat das Luftfahrt-         nichtete oder abhanden gekommene Urkunden er          0\nBundesamt das Registergericht zu ersuchen, die         setzt werden, auf die eine Eintragung sich gründet\nentsprechenden Angaben in der Eintragung des           oder Bezug nimmt. In der Rechtsverordnung kann\nLuftfahrzeugs im Register zu berichtigen.              auch bestimmt werden, in welcher Weise bis zur\n(2) Betrifft das Ersuchen die Berichtigung durch    Wiederherstellung des Registers für Pfandrechte an\nEintragung eines anderen Eigentümers, so gilt § 82     Luftfahrzeugen die zu einer Rechtsänderung erfor-\nAbs. 1 sinngemäß, wenn nicht der als Eigentümer        derliche Eintragung ersetzt wird.\nim Register Eingetragene der Berichtigung zustimmt.\nACHTER ABSCHNITT\n§ 91                                            Anwendbarkeit\nWird die Eintragung eines im Register eingetra-              der Vorschriften anderer Gesetze\ngc~nen Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle ge-                                § 98\nlöscht, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Register-\n(1) Für Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle\ngericht zu ersuchen, dies in das Register einzutragen.\noder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen\n§ 92\neingetragen sind, gelten die für bewegliche Sachen\ngeltenden Vorschriften anderer Gesetze, soweit in\nWird ein im Register eingetragenes Luftfahrzeug,    diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Wird ein\ndas in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist, erneut in   Luftfahrzeug veräußert, dessen Belastung mit einem\ndie Luftfahrzeugrolle eingetragen, so hat das Luft-    Registerpfandrecht aus dem Register für Pfandrechte\nfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen,       an Luftfahrzeugen ersichtlich ist, so ist § 936 des\ndie auf Grund des Ersuchens nach § 91 vorgenom-        Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Registerpfand-\nmene Eintragung    w  löschen. § 90 gilt sinngemäß.    recht nicht anzuwenden.\n(2) Die Vorschriften in § 223 Abs. 1, §§ 232, 401\n§ 93\nAbs. 1, § 418 Abs. 1, §§ 435, 439 Abs. 2, § 449 Abs. 2,\n(1) Die Eintragung des Luftfahrzeugs im Register   §§ 509, 580 a, 776, 1287, 1416 Abs. 3, § 1795 Abs. 1\nwird auf Antrag des als Eigentümer Eingetragenen       Nr. 2, §§ 2114, 2168 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs\noder seines Rechtsnachfolgers gelöscht, wenn alle      gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die\nEintragungen gelöscht sind, dre nicht die in § 81      Stelle des eingetragenen Schiffes das in der Luft-\nAbs. 2 bezeichneten Angaben sowie die Löschung         fahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeug und an die\nder Eintragung des Luftfahrzeugs in der Luftfahr-      Stelle der Schiffshypothek das Registerpfandrecht\nzeugrolle betreffen.                                   an einem Luftfahrzeug tritt. Hierbei steht ein im\n(2) Wird die Eintragung des Luftfahrzeugs im       Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen einge-\nRegister gelöscht, so soll das Registergericht dies    tragenes Luftfahrzeug, dessen Eintragung in der\ndem Luftfahrt-Bundesamt und dem als Eigentümer         Luftfahrzeugrolle gelöscht ist, einem in der Luft-\ndes Luftfahrzeugs Eingetragenen bekanntmachen.         fahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeug gleich.","68                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(]) Mit clcrs(:lbl'n Mdßgi..llw gelten die Vorschrif-            ist eine Abschrift des Pfändungsprotokolls\nten in § 14 Abs. 2, §§ 24, l 1], l 14„ 193 Satz 2 der               beizufügen. Als V ollstreckungsqericht ist das\nKonkursordmm9 und § G Abs. 1 Satz 3, §§ 61, 63                      Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das\nAbs. 2, § 65 Abs. 2, § 93 Abs. 4 der Vergleichsord-                 Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.\nnung sinngcrn~i!.L l)ic Vt'.r WL'.i~;ungen auf§ 3 Abs. 3,\n2. Das Mindestgebot (§ 817 a ZPO) muß zugleich\n§§ 16, 17 des Ce~PIZ(:S (\"ilH!r RPchle an eingetrage-\ndie Registerpfandrechte, die dem Anspruch\nnen Schiffen und :-;chiffc-,IJat1werkc'.n, die in Vor-\ndes Gläubigers im Range vorgehen, und die\nschriften der Konkt11:::ord:wng und der Vergleichs-\naus dem Erlös zu deckenden Kosten der\nordnung entball.c11 sind, UPllen zugleich als Ver-\nZwangsvollstreckung decken. Bei der Fest-\nweisunqcn auf (1 i (' (:n l.sprPd1cnden Vorschriften des\nsetzung wird ein Registerpfandrecht nur zu\n§ 5 Abs. 3 und d Pr §§ 16, 17 di (:SC!s Cesctzes.\ndem Teil berücksichtigt, der annähernd dem\nVerhältnis des Wertes. des zu versteigernden\n§ 99                                  Ersatzteils zu dem Wert sämtlicher Gegen-\n(1) Die VorsdiriHen in §§ 5U, '.2Gß, 325 Abs. 4,                 stände entspricht, an denen das Registerpfand-\n§§ 592, 688 Abs. l, §§ 787, 794 Abs. l Nr. 5, §§ 800 a,              recht besteht; erstreckt sich das Registerpfand-\n830 a, 837 a, 847 c1, 85:> a, 864, 8(;5, B70 a, ausgenornmen         recht auch auf Ers-atzteile, die sich nicht im\ndessen Absatz 3 Sa l.z l z wci ter Halbsatz, und in                  Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, so\n§§ 895, 938, 941 dN Zivi1prozef:\\ordnung gellen sinn-                bleibt deren V\\Tert außer Betracht. Die Fest-\ngemäß mit der .f'vicdluab0, daß an die Stelle des ein-               setzung des Mindestgebots kann nicht ange-\ngetragenen Schiffes das in der Luftfahrzeugrolle ein-                fochten werden.\ngetragene Luf1Jahr1.eug und an die Stelle der Schiffs-\n3. Das Vollstreckungsgericht hat die eingetra-\nhypothek das Re~Jisterpfanclrecht an einem Luftfahr-\ngenen Gläubiger der Registerpfandrechte, die\nzeug tritt; § 98 A lis. 2 Salz 2 ~Ji1t auch hierbei. Die\nsich nach § 71 auf das Ersatzteil erstrecken\nZwangsvollstrcckunq in das Luftfahrzeug umfaßt\nund dem Anspruch des Vollstreckungsgläubi-\nnicht Ersatzteile, (111[ die sich ein Registerpfandrecht\ngers vorgehen, aufzufordern, eine Berechnung\nan dem Luftfahrzc:u~J nach § 71 erstreckt.\nder Forderungen einzureichen, für die das\n(2) Die Vollzicdrnng cles Arrestes in ein Luftfahr-               Ersa tztei] kraft des Registerpfandrechts haftet.\nzeug, das in der Lu ftfahrzcugrolle oder im Register                 Die Aufforderung ist unter Hinweis auf die\nfür Pfandrechte iHl Luftfahrzeugen eingetragen ist,                  nachstehenden Rechtsfolgen zuzustellen. Wird\nwird dadurc.h bcw i 1k 1, tfoß der Gerichtsvollzieher                die Berechnung nicht binnen einer Frist von\ndas Luftfahrzeug in ßf~vvacbung und Verwahrung                       einem Monat nach der Zustellung eingereicht,\nnimmt und ein Registerpfandrecht für die Forderung                   so wird das Registerpfandrecht bei der Fest-\neingetragen wircl; die Bewachung und Verwahrung                      setzung des Mindestgebots nur insoweit be-\nunterbleibt, soweit nach den Vorschriften des Ge-                    rücksichtigt, als der Betrag der Forderungen\nsetzes über dir~ Unzulässiqkeit der Sicherungs-                      oder ihr Höchstbetrag aus dem Register er-\nbeschlagnahme von Luftfahrwugen vom 17. März                         sichtlich ist. Soweit der Betrag der berechneten\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 385) eine Pfändung un-                    Forderungen, der aus dem Register nicht er-\nzulässig ist. Jn der Eintragung des Registerpfand-                   sichtlich ist, nicht binnen der Frist glaubhaft\nrechts ist der nach § 923 der Zivilprozeßordnung                     gemacht wird, bleibt er auf Verlangen des Voll-\nfestgestellte GPldbetrag als Höchstbetrag zu be-                     streckungsgläubigers bei der Festsetzung des\nzeichnen, für den das Luftfahrzeug haftet. Im übri-                  Mindestgebots unberücksichtigt.\ngen gelten die Vorschriften des § 867 und des § 870_a\nAbs. 3 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 der Zivilprozeß-            4. Der Gerichtsvollzieher hat den Erlös beim\nordnung sinngemüß. Der Antrag auf Eintragung des                     Vollstreckungsgericht zu hinterlegen, soweit\nRegisterpfandrechts gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3                er nicht seine Gebühren vorweg daraus ent-\nder Zivilprozeßordnung als Vollziehung des Arrest-                   nehmen darf. Das Vollstreckungsgericht hat\nbefehls.                                                             den hinterlegten Betrag nach den Vorschriften\nder Zivilprozeßordnung über das Verteilungs-\n(3) § 942 Abs. 2 Satz 1 der Zi vilprozeßordnung ist               verfahren zu verteilen. Am Verfahren betei-\nmit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die                        ligt sind der Vollstreckungsgläubiger und alle\neinstweilige Verfügung von dem Amtsgericht er-                       Gläubiger der Registerpfandrechte, die sich\nlassen werden kann, in dessen Bezirk das Luftfahrt-                  nach § 71 auf das Ersatzteil erstrecken. An die\nBundesamt seinen Sitz hat.                                           Stelle der Frist nach § 873 der Zivilprozeßord-\nnung tritt eine Frist von einem Monat, die mit\n§ 100\nder Zustellung der Aufforderung beginnt. Bei\nFür die Zwangsvollstreckung in Ersatzteile, auf                   der Verteilung werden die durch Registerpfand-\ndie sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahr-                   rechte an dem Ersatzteil gesicherten Forderun-\nzeug nach § 71 erstreckt, gelten die Vorschriften                    gen nur zu dem Teil berücksichtigt, der dem\nüber die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen                   Wertverhältnis nach Nummer 2 Satz 2 ent-\nmit folgenden Maßgaben:                                              spricht. Bei der Berechnung der Forderungen\n1. Vor der Versleigerung ist das Mindestgebot,                    eines Gläubigers von Registerpfandrechten,\nauf das der Zuschlag erteilt werden darf, vom                 der bis zur Anfertigung des Teilungsplans der\nVollstreckungsgericht festzusetzen. Zum Zwecke                an ihn gerichteten Aufforderung nicht· nach-\nder Festsetzung des Mindestgebots hat der                     gekommen ist, wird der Betrag oder der\nGerichtsvollzieher die Pfändung dem Voll-                     Höchstbetrag zugrunde gelegt, der aus dem\nstreckungsgeri eh t anzuzeigen; der Anzeige                   Register ersichtlich ist.","Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959                               69\n§ 101                              2. ein Recht zum Besitz dieses Luftfahrzeugs auf\nFür das Verfahren des Vollstreckungsgerichts auf            Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder\nFestsetzung des Mindestgebots wird ein Viertel der             mehr Mona.ten abgeschlossenen Mietvertrages\nvollen Gebühr nach dem Betrage der beizutreiben-               oder\nden Forderung erhoben, höchstens jedoch nach dem            3. ein besitzloses Pfandrecht, eine Hypothek oder\n1\nNert der Sache, für die düs Mindestgebot fest-                ein ähnliches Recht, das vertraglich. zur Siche-\ngesetzt werden soll. Die Aufforderung an die Gläu-             rung einer Forderung bestellt ist,\nbiger, die Berechnung ihrer Forderungen einzu-           so geht es allen anderen Rechten an dem Luftfahr-\nreichen, soll erst nach Zahlung cler Gebühr /erlassen    zeug vor, sofern es nach dem Recht des Staates, in\nwerden. Im übrigen gelten die Vorschriften des           dem das Luftfahrzeug zur Zeit der Begründung des\nGerichtskostengesetzes.                                 Rechtes als staatszugehörig eingetragen war, gültig\n§ 102                           entstanden und in einem öffentlichen Register dieses\nStaates eingetragen ist.\n(1) Die Vorschriften in §§ 23, 38 Abs. 1 Nr. 5,\n§§ 86, 87 Nr. 1, §§ 89, 90, 111 und 122 der Kosten-\nordnung gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß                                      § 104\nan die Stelle des Schiffes das Luftfahrzeug, an die         Besteht an einem ausländischen Luftfahrzeug ein\nStelle der Schiffshypothek das Registerpfand-recht       Recht wegen Entschädigung für dessen Bergung\nan einem Luftfahrzeug und an die Stelle des Schiffs-     oder wegen außerordentlicher, zur Erhaltung des\nregisters das Register für Pfandrechte an Luftfahr-      Luftfahrzeugs erforderlicher Aufwendungen, so geht\nzeugen tritt.                                            das Recht allen anderen Rechten, auch den Rechten\n(2) Die Eintragung und die Löschung der Eintra-       nach§ 103, vor, sofern der Vorrang des Rechtes nach\ngung des Luftfahrzeugs oder des Ersatzteillagers         Artikel IV des Genfer Abkommens vom 19. Juni\nsowie Eintragungen auf Grund der §§ 90 bis 92 und        1948 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 129) anzuerkennen ist.\ndie Löschung einer solchen Eintragung im Register        Bestehen mehrere solcher Rechte an demselben Luft-\nfür Pfandrechte an Luftfahrzeugen sind gebühren-         fahrzeug, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis unter-\nfrei.                                                    einander nach der umgekehrten Reihenfolge der Er-\n(3) Für die Eintragung oder Löschung des Re-          eignisse, durch die sie entstanden sind; sind sie\ngisterpfandrechts und für die Eintragung von Ver-        durch dasselbe Ereignis entstanden, so haben sie\nänderungen, die sich auf das Registerpfandrecht          untereinander. den gleichen Rang.\nbeziE!hen, ferner für die Eintragung oder Löschung\nvon Vormerkungen, Widersprüchen und Verfü-                                         § 105\ngungsbeschränkungen gelten die für die entspre-             Erstreckt sich ein zur Sicherung einer Forderung\nchenden Eintragungen im Grundbuch gegebenen            - eingetragenes Recht, das nach § 103 mit Vorrang\nVorschriften sinngemäß mit der Maßgabe, daß in           anzuerkennen ist, auf Ersatzteile, die an einer be-\njedem Fall nur ein Viertel der vollen Gebühr er-         stimmten Stelle lagern, so kann es hinsichtlich der\nhoben wird. Für die Eintragung oder Löschung eines\nErsatzteiie nur geltend gemacht werden, wenn an\nSchutzvermerks nach § 77 gelten die für die Eintra-      dem Lagerungsplatz eine Bekanntmachung ange-\ngung oder Löschung einer Vormerkung nach Satz 1\nbracht ist, die das Recht, das Register, in dem es\n· geltenden Vorschriften sinngemäß.                        eingetragen ist, sowie den Namen und die Anschrift\n(4) Für die Eintragung der Erweiterung des Re-        des Berechtigten angibt.\ngisterpfandrechts auf Ersatzteile oder die Löschung\ndieser Eintragung wird ein Viertel der vollen Ge-                                  § 106\nbühr nach dem Nennbetrag der Schuld erhoben; der\nvon dem Gebührenschuldner glaubhaft gemachte                (l) Es sind sinngemäß anzuwenden\nWert der Ersatzteile, auf die sich nach § 71 das Re-            1. auf die Zwangsvollstreckung in ausländi-\ngisterpfandrecht erstreckt, ist maßgebend, wenn er                 sche Luftfahrzeuge die Vorschriften für\ngeringer ist. Wird gleichzeitig mit dem Antrag auf                 Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle\nEintragung oder Löschung des Registerpfandrechts                   eingetragen sind,\ndie Eintragung oder Löschung der Erweiterung be-                2. auf die Zwangsvollstreckung in Ersatzteile,\nantragt, so wird die Gebühr nach Satz 1 nicht er-                  auf die sich das Recht an einem ausländi-\nhoben.                                                             schen Luftfahrzeug erstreckt, die Vorschrif-\n(5) Werden für Eintragungen in das Register für                 ten für Ersatzteile, auf die sich das Register-\nPfandrechte an Luftfahrzeugen Gebühren nach Ab-                    pfandrecht an einem inländischen Luftfahr-\nsatz 1, 3 oder 4 binnen zehn Jahren nach dem In-                   zeug nach § 71 erstreckt,\nkrafttreten dieses Gesetzes fällig, so sind sie nur             3. auf die Zwangsvollstreckung in eine For-\nzur Hälfte zu erheben.                                             derung, für die ein Recht an einem aus-\nländischen Luftfahrzeug besteht, die Vor-\nZWEITER TEIL                                   schriften über die Zwangsvollstreckung in\nVorschriften für ausländische Luftfahrzeuge                      eine Forderung, für die ein Registerpfand-\nrecht im Register für Pfandrechte an Luft-\n§ 103                                      fahrzeugen eingetragen ist,\nBesteht an einem ausländischen Luftfahrzeug           soweit sie nicht die Eintragung in der Luftfahr-\nL ein Recht des Besitzers dieses Luftfahrzeugs,       zeugrolle oder im Register für Pfandrnchte an Luft-\nEigentum durch Kauf zu erwerben,                   fahrzeugen voraussetzen.","70                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Die Zwangsvollstreckung durch Eintragung                                  § 109\neines Registerpfandrechts für die Forderung ist aus-\nDas Gesetz über die Zwangsversteigerung und\ngesd1lossen.\ndie Zwangsverwaltung wird wie folgt geändert:\n(3) Bei der Vollziehung des Arrestes in ein aus-\n1. Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts erhält\nländisches Luftfahrzeug tritt an die Stelle der Eintra-\nfolgende Fassung:\ngung eines Registerpfandrechts die Pfändung. Die\nPfändung begründet. ein Pfandrecht. an dem gepfän-            ,,Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffs-\ndeten Luftfahrzeug; das Recht gewährt dem Gläubi-             bauwerken und Luftfahr~eugen im Wege der\nger im Verhältnis zu anderen Rechten dieselben                             Zwangsvollstreckung\".\nRechte wie ein Registerpfandrecht.                       2. Vor § 162 wird folgende weitere Uberschrift\n(4) Bei der Zwangsvollstreckung in Ersatzteile, auf        eingefügt:\ndie sich ein Recht an einem ausländischen Luftfahr-                             „Erster Titel\nzeug erst.reckt, das nach § 103 mit Vorrang anzu-                     Zwangsversteigeiung von Schiffen\n,\"!rkennen ist, werden bei der Festsetzung des                             und Schiffsbauwerken\".\nMindestgebots und bei der Verteilung des Erlöses          3. Nach § 171 wird folgender Zweiter Titel ein-\nnur die Rechte berücksichtigt, die in der Bekannt-             gefügt:\nmachung an dem Lagerungsplatz angeführt. sind.\n„Zweiter Titel\nRechte, für die eine Berechnung nicht innerhalb der\nZwangsversteigerung von Luftfahrzeugen\ndafür bestimmten Frist eingereicht ist, bleiben un-\nberücksichtigt.                                                                     § 171 a\n(5) Wird über ein Recht im Sinne des § 103 nach               Auf die Zwangsversteigerung eines in der\nder Beschlagnahme verfügt und ist die Verfügung               Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs\nnach Artikel IV des Genfer Abkommens vom                      sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts\n19. Juni 1948 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 129) anzu-           entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht\nerkennen, so ist sie dem Gläubiger gegenüber wirk-            aus den §§ 171 b bis 171 g etwas anderes er-\nsam, es sei denn, daß der Schuldner im Zeitpunkt               gibt. Das gleiche gilt für die Zwangsversteige-\nder Verfügung Kenntnis von der Beschlagnahme                   rung eines in dem Register für Pfandrechte an\nhatte.                                                        Luftfahrzeugen eingetragenen Luftfahrzeugs,\ndessen Eintragung in der Luftfahrzeugrolle\nDRITTER TEIL                              gelöscht ist.\nUbergangs- und Schlu.ßbesUmmungen                                          § 171 b\n§ 107                                   (1) Für die Zwangsversteigerung des Luft-\n(1) Besteht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an          fahrzeugs ist als Vollstreckungsgericht das\neinem in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luft-            Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das\nfahrzeug ein Pfandrecht oder wird nach dem In-                Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.\nkrafttreten dieses Gesetzes ein Luftfahrzeug, an dem             (2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des\nein Pfandrecht besteht, in die Luftfahrzeugrolle ein-         Grundbuchs das Register für Pfandrechte an\ngetragen, so kann der Pfandgläubiger verlangen,               Luftfahrzeugen.\ndaß der Eigentümer ihm für die Forderung, für die\ndas Pfandrecht besteht, ein Registerpfandrecht im                                   § 171 C\nRange vor anderen Registerpfandrechten bestellt.                 (1) Die Zwangsversteigerung darf erst an-\nDas bestehende Pfandrecht erlischt, wenn das Luft-            geordnet werden, nachdem das Luftfahrzeug in\nfahrzeug in das Register für Pfandrechte an Luft-             das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen\nfahrzeugen eingetragen wird; der Anspruch des                 eingetragen ist. Der Antrag auf Anordnung\nPfandgläubigers nach Satz 1 bleibt unberührt.                 der Zwangsversteigerung kann jedoch schon\n(2) Hat der Pfandgläubiger das Pfandrecht durch            vor der Eintragung gestellt werden.\nPfändung erworben, so wird die Zwangsvollstrek-                  (2) Bei der Anordnung der Zwangsversteige-\nkung nach Maßgabe der Vorschriften des § 99 fort-\nrung hat das Gericht zugleich die Bewachung\ngesetzt.                                                      und Verwahrung des Luftfahrzeugs anzuord-\n§ 108                                nen. Die Beschlagnahme wird auch mit der\n§ 1024 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung erhält fol-           Vollziehung dieser Anordnung wirksam.\ngende Fassung:                                                   (3) Das Gericht kann zugleich mit der einst-\n,, (1) Bei Aufgeboten auf Grund der §§ 887, 927,           weiligen Einstellung des Verfahrens im Ein-\n1104, 1112, 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen                 verständnis mit dem betreibenden Gläubiger\nGesetzbuchs, des § 765 · des Handelsgesetzbuchs,              anordnen, daß die Bewachung und Verwah-\ndes § 110 des Gesetzes betreffend die privatrecht-            rung einem Treuhänder übertragen wird, den\nlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, der §§ 6,           das Gericht auswählt. Der Treuhänder unter-\n13, 66, 67 des Ge:;etzes über Rechte an eingetrage-           steht der Aufsicht des Gerichts und ist an die\nnen Schiffen und Schiffsbauwerken und der §§ 13,              ihm erteilten Weisungen des Gerichts gebun-\n66, 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen             den. Das Gericht kann ihn im Einverständnis\nkönnen die Landesgesetze die Art der Veröffent-               mit dem Gläubiger auch ermächtigen, das\nlichung des Aufgebots und des Ausschlußurteils so-            Luftfahrzeug für Rechnung und im Namen\nwie die Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in               des Schuldners zu nutzen. Uber die Verwen-\n§§ 948, 950, 956 vorgeschrieben ist.\"                         dung. des Reinertrages entscheidet das Gericht.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959                          71\nIn der Regel soll er nach den Grundsätzen                                     § 171i\ndes § 155 verteilt werden.                                 (1) In der dritten Klasse (§ 10 Abs. 1 Nr. 3)\n§  171 d                         werden nur befriedigt Gebühren, Zölle, Bußen\nund Geldstrafen auf Grund von Vorschriften\n(1) In der Bestimmung des Versteigerungs-\nüber Luftfahrt, Zölle und Einwanderung.\ntermins soll das Luftfahrzeug nach dem Re-\ngister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen be-                (2) In der vierten Klasse (§ 10 Abs. 1 Nr. 4)\nzeichnet werden.                                          genießen Ansprüche auf Zinsen aus Rechten\nnach § 103 des Gesetzes über Rechte an Luft-\n(2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anord-\nfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bundes-\nnung ist unzulässig.\ngesetzbl. I S. 57) das Vorrecht dieser Klasse\n§ 171 e                           wegen der laufenden und der aus den letzten\nFür die Zwangsversteigerung eines Luft-               drei Geschäftsjahren rückständigen Beträge.\nfahrzeugs, das mit einem Registerpfandrecht\nin ausländischer Währung belastet ist, gelten                                § 171 k\nfolgende Sonderbestimmungen:                                 Wird das Luftfahrzeug nach der Beschlag-\n1. Die Terminbestimmung muß die Angabe,               nahme veräußert oder mit einem Recht nach\ndaß das Luftfahrzeug mit einem Regi-              § 103 des Gesetzes über Rechte an Luftfahr-\nsterpfandrecht in ausländischer Währung           zeugen belastet und ist die Veräußerung oder\nbelastet ist und die Bezeichnung dieser          Belastung nach Artikel VI des Genfer Ab-\nWährung enthalten.                                kommens vom 19. Juni 1948 (Bundesgesetzbl.\n2. In     dem    Zwangsversteigerungstermin          1959 II S. 129) anzuerkennen, so ist die Ver-\nwird vor der Aufforderung zur Abgabe              fügung dem Gläubiger gegenüber wirksam,\nvon Geboten festgestellt und bekannt-             es sei denn, daß der Schuldner im Zeitpunkt\ngemacht, welchen Wert das in auslän-              der Verfügung Kenntnis von der Beschlag-\ndischer Währung eingetragene Register-            nahme hatte.\npfandrecht nach dem amtlich ermittelten\n§ 171 1\nletzten Kurs in Deutscher Mark hat. Die-\nser Kurswert bleibt für das weitere Ver-             (1) Das Vollstreckungsgericht teilt die An-\nfahren maßgebend.                                 ordnung der Zwangsversteigerung tunlichst\ndurch Luftpost der Behörde mit, die das Re-\n3. Der bar zu zahlende Teil des geringsten\ngister führt, in dem die Rechte an dem Luft-\nGebots wird in Deutscher Mark festge-\nfahrzeug eingetragen sind.\nstellt. Die Gebote sind in Deutscher\nMark abzugeben.                                      (2) Der Zeitraum zwischen der Anberau-\nmung des Termins und dem Termin muß min-\n4. Der Verteilungsplan wird in Deutscher\ndestens sechs Wochen betragen. Die Zustellung\nMark aufgestellt.\nder Terminsbestimmung an Beteiligte, die im\n5. Wird ein Gläubiger eines in ausländi-             Ausland wohnen, wird durch Aufgabe zur\nscher Währung eingetragenen Register-            Post bewirkt. Die Postsendung muß mit der Be-\npfandrechts nicht vollständig befriedigt,         zeichnung „Einschreiben\" versehen werden.\nso ist der verbleibende Teil seiner For-          Sie soll tunlichst durch Luftpost befördert\nderung in der ausländischen Währung               werden. Der betreffende Gläubiger hat die be-\nfestzustellen. Die Feststellung ist für die       vorstehende Versteigerung mindestens einen\nHaftung mitbelasteter Gegenstände, für            Monat vor dem Termin an dem Ort, an dem\ndie Verbindlichkeit des persönlichen              d_as Luftfahrzeug eingetragen ist, nach den\nSchuldners und für die Geltendmachung             dort geltenden Bestimmungen öffentlich be-\ndes Ausfalls im Konkurs maßgebend.                kanntzumachen.\n§ 171 f                                                § 171 m\n§ 169 gilt für das Luftfahrzeug entsprechend.           Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zu-\nschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen.\n§  171 g                          Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen\n(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zuläs-         einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur\nsigen Verwaltung tritt die gerichtliche Be-              noch darauf gestützt werden, daß die Vor-\nwachung und Verwahrung des versteigerten                 schriften des § 171 1 Abs. 2 verletzt sind.\nLuftfahrzeugs .\n(2) Das Gericht hat die getroffenen· Maß-                                  § 171 n\nregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fort-                   Erlischt durch den Zuschlag das Recht zum\nsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vor-               Besitz eines Luftfahrzeugs auf Grund eines\ngeschossen wird.                                          für einen Zeitraum von sechs oder mehr Mo-\n§ 171 h                           naten abges~hlossenen Mietvertrages, so gel-\nten die Vorschriften über den Ersatz für einen\nAuf die Zwangsversteigerung eines auslän-\nNießbrauch entsprechend.\"\ndischen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften\nin§§ 171 a bis 171 g entsprechend anzuwenden,         4. § 181 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsoweit sich nicht aus den §§ 171 i bis 171 n             ,,Die Zwangsversteigerung eines           Grund-\nanderes ergibt.                                          stücks, Schiffes, Schiffsbauwerks oder Luft-","72                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn                                       setzes über Rechte an Luftfahrzeugen\nder Antragsteller als Eigentümer im Grund-                                       sowie die Eintragung und die Löschung\nbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister                                  eines Widerspruchs in den dem § 56\noder im Register für Pfandrechte an Luftfahr-                                    der Schiffsregisterordnung entsprechen-\nzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetra-                                     den Fällen;                                  ·\ngenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht                                 3. die Eintragung eines Ersatzteillagers\ndes Eigentümers oder des Erben auf Auf-                                          und ihre Löschung;\nhebung der Gemeinschaft ausübt.\"\n4. die Eintragung und die Löschung eines\n§ 110                                                       Schutzvermerks nach § 77 des Ge-\nsetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.\nFür die Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen\ngelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes                                 (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird die\nüber die Zwangsversteigerung von Grundstücken                                  Eintragung im Register durch den Rechtspfleger\nsinngemäß.                                                                     unterzeichnet. Das gleiche gilt, wenn der Richter\n§ 111                                           auf eine Vorlage (§ 5) eine Eintragung in das\nRegister verfügt hat.\"\n§ 28 des Gesetzes über die Kosten der Gerichts-\nvollzieher vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 887)                                                   § 113\nerhält folgende Fassung:\n§ 55 Satz 3         des Bundesleistungsgesetzes vom\n,,§ 28                                    19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) erhält\nFür die Bewachung und Verwahrung eines Schiffes,                      folgende Fassung:\neines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs                             „Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das\n(§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h des Ge-                          Verteilungsverfahren sind sinngemäß anzuwenden;\nsetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-                       ist die Hinterlegung durch die Anforderung eines\nverwallung, § 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-                       Grundstücks, eines eingetragenen Schiff es oder\nsetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar                      Schiffsbauwerks oder eines in der Luftfahrzeugrolle\n1959 -- Bundesgeselzbl. I S. 57) wird eine Gebühr von                     oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen\n12 Deutsche Mark erhoben. Wird der Auftrag, nach-                         eingetragenen Luftfahrzeugs oder durch die Anfor-\ndem sich der Gerichtsvollzid1er an Ort und Stelle                         derung einer Sache veranlaßt, auf die sich ein Grund-\nbegeben hat, nicht durchgeführt, weil er zurückge-                        pfandrecht, eine Schiffshypothek oder ein Register-\nnommen ist, die Zwangsvollstreckung nach§ 775 der                         pfandrecht eines Beteiligten erstreckt, so sind auf\nZivilprozeßordnung einzustellen ist oder der Ge-                          das Verteilungsverfahren die Vorschriften über die\nrichtsvollzieher das Schiff, das Schiffsbauwerk oder                      Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsverstei-\ndas Luftfahrzeug nicht vorgefunden und dies im                            gerung sinngemäß anzuwenden.\"\nProtokoll vermerkt hat, so wird eine Gebühr von\n6 Deutsche Mark erhoben.\"                                                                                 § 114\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 112                                     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nDas Rechtspflegergesetz vom 8. Februar 1957 (Bun-                     (BundesgesetzbLI S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ndesgesetzbl. I S. 18) wird wie folgt geändert:                            verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\n1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte ,,§§ 12                       enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten\nbis 18\" durch die Worte,,§§ 12 bis 18a\" ersetzt                  im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nund am Ende die Worte eingefügt:                                 gesetzes.\n„h) Sachen des Registers für Pfandrechte an                                                      § 115\nLuftfahrzeugen.\"                                             Die;;es Gesetz tritt mit Beginn des zweiten Ka-\n2. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt:                         lendermonats nach seiner Verkündung in Kraft. § 96\ntritt mit der Verkündung in Kraft.\n,,§ 18 a\nSachen des Registers für Pfandrechte\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nan Luftfahrzeugen\n(1) In den dem Registergericht zugewiesenen                  Bonn, den 26. Februar 1959.\nSachen des Registers für Pfandrechte an Luft-\nfahrzeugen bleiben folgende Geschäfte dem                                         Der Bundespräsident\nRichter vorbehalten:                                                                    Theodor Heuss\n1. Geschäfte, die den in § 18 Abs. 1 Nr. 3\nFür den Bundeskanzler\nbis 5 genannten Geschäften entspre-\nDer Bundesminister der Justiz\nchen;\nSchäffer\n2. die Löschung eines Widerspruchs nach\n§ 82 Abs. 1 und die Eintragung eines                          Der Bundesminister der Justiz\nWiderspruchs nach § 82 Abs. 2 des Ge-                                            Schäffer\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bez u 9 nur durch die Post. - Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.\nE 1 n z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto \"Bundesgesetzblatt•\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}