{"id":"bgbl1-1959-7-5","kind":"bgbl1","year":1959,"number":7,"date":"1959-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/7#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_7.pdf#page=11","order":5,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verordnung über die Herstellung von Arzneifertigwaren","law_date":"1959-02-10T00:00:00Z","page":47,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1959                            47\n§ 6                                (4) Wird der gleichzeitige Betrieb aller Ver-\nGrundpreis für anderen Bedarf                 brauchseinrichtungen durch technische Vorrichtun-\ngen verhindert, so dürfen der Staffelung nach Ab-\n(1) Der  Grundpreis für den Bedarf, der nicht\nsatz 3 nur die höchsten Nennleistungen zugrunde\nI foushaltbedarf ist, insbesondere für den gewerb-\ngelegt werden, die gleichzeitig in Anspruch ge-\nlichen Bedarf, wird nach Wahl des Gasversorgungs-\nnommen werden können.\nunternehmens für alle Abnehmer einheitlich ent-\nweder nach der Zählergröße oder nach dem in                  (5) Uberschreitet die tatsächliche Inanspruchnah-\nKubikmeter je Stunde ausqedrücktcn grundpreis-•            me innerhalb der Hauptbelastungszeiten regelmäßig\npflichtigen Anschlußwert der Verbrauchseinrich-            den grundpreispflichtigen Anschlußwert, so darf\ntungen berechnet.                                          ein angemessener Zuschlag zum Grundpreis be-\nrechnet werden.\n(2) Ist nur eine Verbrauchseinrichtung vor-\nhanden, so ist der grundpreispflichtige Anschluß-             (6) Verbrauchseinrichtungen, deren Betrieb sich\nwert gleich der Nennleistung.                             günstig in die Belastung des Gasversorgungsunter-\nnehmens einfügt, können bei der Berechnung des\n(3) Sind mehrere Verbrauchseinrichtungen vor-          grundpreispflichtigen Anschlußwerts ganz oder\nhanden, die gleichzeitig betrieben werden können,          teilweise außer Ansatz bleiben.\nso gelten für die Berechnung des grundpreispflichti-\ngen Anschlußwerts die nachstehenden Höchstsätze:                                    § 7\nfür die Verbrauchseinrichtung mit der höchsten                      Geltung in Berlin und im Saarland\nI·,J1:nnlcistung oder, falls rudircrc Verbrnuchsein-         Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\nricl1tungen für die höchste Nennleistung einge-            fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. Sie\nrichtet sind, für eine von ihnen                           gilt nicht im Saarland.\n100 vom Hund(:rt der Nennleistung,                                 § 8\nfür eine WPitere Verhraud1s(!inrichtung mit der                                Inkrafttreten\ngleichen oder der nJchstniedrigeren Nennleistung             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n75 vom Hundr:rt der Nennleistung,        kündung in Kraft. Die Gasversorgungsunternehmen\nhaben die in § 1 genannten allgemeinen Tarife bis\nfür jede weitere Verbrauch:-::e1nrichtung\nzum 31. März 1960 zu bilden und öffentlich bekannt-\n50 vom Hun<fort der Nennleistung.        zugeben.\nBonn, den 10. Februar 1959.\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzur Verordnung über die Herstellung von Arzneifertigwaren.\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 8. Januar 1959 - 1 BvR 425/52 - in dem Ver-\nfohrnn über eine Verfassungsbeschwerde wird ge-\nrn&ß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bun-\ndc:sverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes\nvorn 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) der\nnachfolgende Entscheidungssatz veröffentlicht:\nDie Verordnung über die Herstellung von Arznei-\nfertiuwaren vom 11. Februar 1943 (Reichsgesetz-\nblatt I S. 99) ist nichtig.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ :n Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 10. Februar 1959.\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer"]}