{"id":"bgbl1-1959-7-4","kind":"bgbl1","year":1959,"number":7,"date":"1959-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/7#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_7.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung über allgemeine Tarife für die Versorgung mit Gas (Bundestarifordnung Gas)","law_date":"1959-02-10T00:00:00Z","page":46,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["46                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nVerordnung über allgemeine Tarife für die Versorgung mit Gas\n(Bundestarifordnung Gas).\nVom 10. Februar 1959.\nAuf Grund des § 7 des Gesetzes zur Förderung .           (3) Der Arbeitspreis ist der Preis für jeden ab-\nder Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz)         genommenen Kubikmeter. Er ist für alle Abnehmer-\nvom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451)        gruppen und Verwendungszwecke einheitlich.\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 4\nverordnet:\n§ 1                                               Grundpreistarif\nPflichttarife                         (1) Der Grundpreistarif nach § 1 besteht aus\nDie Gasversorgungsunternehmen, für die die all-       Grundpreis (§§ 5 und 6) und Arbeitspreis.\ngemeine Anschluß- und Versorgungspflicht nach               (2) Der Grundpreis wird für den Zeitraum eines\n§ 6 des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, sind ver-    Jahres berechnet und in Teilbeträgen in Rechnung\npflichtet, als allgemeine Tarife mindestens einen        gestellt.\nKleinverbrauchstarif (§ 3) und einen Grundpreis-            (3) Der Arbeitspreis darf nicht mehr betragen als\ntarif (§ 4) zu bilden und öffentlich bekanntzugeben.     60 vom Hundert des Arbeitspreises des Kleinver-\nbrauchstarifs. Er ist für alle Abnehmergruppen und\n§ 2                           Verwendungszwecke einheitlich.\nRecht des Abnehmers zur Tarifwahl\n(1) Der Abnehmer ist berechtigt, unter den öffent-                               § 5\nlich bekanntgegebenen allgemeinen Tarifen den                        Grundpreis für Haushaltbedarf\nTarif zu wählen, nach dem er seinen Bedarf an Gas\ndecken will.                                                (1) Der Grundpreis für den Haushalt bedarf wird\nnach Wahl des Gasversorgungsunternehmens für\n(2) Der Abnehmer ist an den von ihm gewählten\nalle Haushalte einheitlich entweder ohne Rücksicht\nTarif für die Dauer von zwölf aufeinanderfolgenden       auf die Zahl der Räume oder nad1 · der Zahl der\nMonaten gebunden.\nRäume oder nach Ra:umgruppen berechnet. Für die\n(3) Erklärt sich der Abnehmer nach der öffent-        Berechnung des Grundpreises nach der Zahl der\nlichen Bekanntgabe von allgemeinen Tarifen gemäß         Räume oder nach Raumgruppen gelten die Vor-\nden Vorschriften dieser Verordnung innerhalb             schriften der Absätze 2 bis 4.\neiner öffentlich bekanntgegebenen Frist nicht, so\ndarf ihn das Gasversorgungsunternehmen nach                 (2) Als Raum darf ohne Rücksicht auf Vorhanden-\nfruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist          sein oder Umfang einer Gasanlage jeder bewohnte\nmit verbindlicher Wirkung in einen der in § 1            oder bewohnbare Raum und jede Küche angesetzt\ngenannten Tarife einstufen. Absatz 2 gilt entspre-       werden. Räume mit mehr als 30 Quadratmeter\nchend.                                                   Grundfläche dürfen für je angefangene 30 Quadrat-\nmeter Grundfläche als ein Raum angesetzt werden.\n(4) Der Abnehmer behält sein Wahlrecht, so-\nlange er zu rechtzeitiger Abgabe der Erklärung              (3) Außer Ansatz bleiben\nohne Verschulden nicht in der Lage ist.                         1. bewohnte und bewohnbare Räume mit\n(5) Die Vorschriften der durch Anordnung vom                    weniger als sechs Quadratmeter Grund-\n27. Januar 1942 (Reichsanzeiger Nr. 39 und Nr. 46)                 fläche;\nfür verbindlich erklärten „Allgemeinen Bedingun-                2. Flure und Treppen, Dielen - außer Wohn-\ngen für die Versorgung mit Gas aus dem Versor-                     dielen - , offene Veranden, Baderäume,\ngungsnetz der Gasversorgungsunternehmen\" über                      Toiletten, Keller- und Bodenräume, Wasch-\ndie Beendigung der Versorgung werden durch die                     küchen, Holz-, Kohlen-, Heiz- und ähnliche\nVorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht berührt.                    Räume;\n3. Garagen;\n§ 3                                  4. vieh-, land- und vorratswirtschaftlich ge-\nKleinverbrauchstarif                              nutzte Räume des Haushalts.\n(1) Der Kleinverbrauchstarif nach     § 1 besteht        (4) Jedem    Haushaltabnehmer wird mindestens\naus Meßpreis und Arbeitspreis.                           der Grundpreis für einen Raum berechnet.\n(2) Der Meßpreis ist der Preis für die Messung          (5) Dienen einzelne Räume qewerblichen Zwecken,\ndes Gasverbrauchs. Er ist entweder für alle Ab-          überwiegend beruflichen oder sonstigen haus-\nnehmer einheitlich oder von Art und Größe der            haltfremden Zwecken, so darf der Grundpreis für\nMeßeinrichtung abhängig. Bei Abrechnung über             diese Räume oder für die in ihnen vorhandenen\nMünzzähler darf er in den Arbeitspreis einbezogen        Verbrauchseinrichtungen nach § 6 berechnet wer-\nwerden.                                                  den."]}