{"id":"bgbl1-1959-7-3","kind":"bgbl1","year":1959,"number":7,"date":"1959-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/7#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_7.pdf#page=8","order":3,"title":"Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Unterkunft bei Bauten","law_date":"1959-02-21T00:00:00Z","page":44,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["44                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nAusführungsverordnung\nzum Gesetz über die Unterkunft bei Bauten.\nVom 21. Februar 1959.\nAuf Grund des § 2 des Gesetzes über die Unter-                                   § 4\nkunft bei Bauten vom 13. Dezember 1934 (Reichs-\nEinrichtung der Schlafräume\ngesetzbl. I S. 1234) in Verbindung mit Artikel 129\nund der Aufenthaltsräume für die Freizeit\nAbs. 1 des Grundgesetzes und des § 3 des Gesetzes\nüber die Aufhebung von Vorschriften auf dem Ge-              (1) In den Schlafräumen muß für jeden Arbeiter\nbiete des Arbeitsschutzes vom 21. März 1952 (Bun-         eine Bettstelle vorhanden sein. Es dürfen höchstens\ndesgesetzbl. I S. 146) wird mit Zustimmung des Bun-       zwei Bettstellen übereinander stehen. Mehr als sechs\ndesrates verordnet:                                       Bettstellen dürfen in einem Raum nicht aufgestellt\nwerden. Wird in mehreren Schichten gearbeitet, so\nmüssen für jede Schicht getrennte Schlafräume vor-\n§ 1\nhanden sein. Jede Bettstelle muß mindestens mit\nGeltungsbereich                      Strohsack, Kopfkissen, Wolldecken und Bettwäsche\n(1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für          ausgestattet sein. Jedem neu eintretenden Arbeiter\ndie nach § 1 des Gesetzes über die Unterkunft bei         muß saubere Bettwäsche zur Verfügung stehen. Die\nBauten vom Arbeitgeber bereitzustellenden Unter-          Bettwäsche ist mindestens monatlich zu wechseln,\nkünfte:                                                   das Stroh ist nach Bedarf, mindestens jedoch viertel-\njährlich, zu erneuern.\na) Schlafräume und Aufenthaltsräume für die\nFreizeit,                                         (2) Außerdem müssen für jeden Arbeiter vorhan-\nb) Tagesunterkünfte, die dem Schutz der Ar-       den sein\nbeiter auf der Baustelle dienen.                      a) ein verschließbarer Kleiderbehälter oder\n(2) Landesrechtliche Vorschriften, welche der Ab-                Schrank von solcher Größe, daß Kleider und\nwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit                    Eßvorräte untergebracht werden können,\noder Ordnung dienen, bleiben unberührt.                          b) Platz am Tisch und Sitzgelegenheit,\nc) die Möglichkeit zum Wärmen von Speisen\n§ 2                                      und Getränken,\nd) Einrichtungen zum Trocknen nasser Klei-\nLage der Unterkünfte\ndung außerhalb der Schlafräume und Auf-\n(1) Die Unterkünfte müssen auf der Baustelle                     enthaltsräume,\noder in ihrer Nähe liegen.                                       e) Trinkwasser,\n(2) Die Unterkünfte dürfen sich nicht in der un-              f) warmes Wasser, wenn Schmutzarbeiten\nmittelbaren Nähe von Gerüsten, Baukränen und                        durchgeführt werden,\nAufzügen oder anderen gefahrbringenden Einrich-\ng) eine Waschschüssel, sofern nicht Waschein-\ntungen sowie nicht in Räumen, über denen Rohbau-\nrichtungen mit fließendem Wasser zur Ver-\narbeiten vorgenommen werden, befinden.\nfügung stehen. In diesem Falle genügt eine\nZapfstelle für je fünf Arbeiter.\n§ 3\n(3) Für die Beleuchtung der Räume ist zu sorgen.\nBauliche Ausführungen der Schlafräume             Die Tische sind so zu beleuchten, daß an ihnen\nund der Aufenthaltsräume für die Freizeit          gelesen und geschrieben werden kann.\n(1) Die Schlafräume und die Aufenthaltsräume für          (4) Die Räume müssen sauber und frei von Un-\ndie Freizeit müssen eine mittlere Höhe von minde-         geziefer sein.\nstens 2,30 Meter haben; sie müssen wetterdichte              (5) Zur ordnungsmäßigen Unterbringung von\nWände und Dächer haben. Der Fußboden muß mit\nFahrrädern Und Motorrädern müssen Einrichtungen\neinem fußwarmen Belag versehen sein. Für jeden\nbereitgestellt werden, die es ermöglichen, daß Fahr-\nArbeiter muß in den Schlafräumen ein Luftraum\nräder und Motorräder gegen Witterungsunbilden\nvon mindestens 10 Kubikmeter, in den Aufenthalts-\ngeschützt und unter Verschluß abgestellt werden\nräumen für die Freizeit eine Bodenfläche von min-\nkönnen.\ndestens einem Quadratmeter vorhanden sein.\n§ 5\n(2) Die Außentüren müssen dicht und verschließ-\nbar sein und nach außen aufschlagen. Ein Windfang                 Wohnschiffe, Wohnwagen, Wohnzelte\nist anzubringen.                                             (1) Auf Wohnschiffe finden die Vorschriften über\n(3) Die Fensterfläche muß mindestens ein Zehntel       die Mindesthöhe in § 3 Abs. 1 keine Anwendung.\nder Fußbodenfläche betragen. Die Fenster müssen              (2) Die lichte Höhe der Wohnwagen braucht -\nzum Offnen eingerichtet sein.                             abweichend von § 3 Abs. 1 -           nur im Scheitel\n(4) Die Räume müssen in der kalten Jahreszeit          2,30 Meter zu betragen. Als Mindestluftraum müssen\nund bei naßkalter Witterung ausreichend erwärmt           für jeden Arbeiter 5 Kubikmeter und als Mindest-\nsein.                                                     bodenfläche 0,75 Quadratmeter vorhanden sein.","Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1959                             45\nWohnwagen müssen einen Notausgang (Klapptür,              (2) Die Aborte sind von öffentlichen Straßen und\ngenügend großes Fenster) besitzen. Ein Mittelgang       Plätzen abgewandt, mindestens zehn Meter von der\nvon mindestens 0,75 Meter Breite muß frei bleiben.      Unterkunft und dreißig Meter von Trinkwasser-\nIn der Decke oder den Seitenwänden dicht unter-         brunnen entfernt, anzulegen.\nhalb der Decke sind besondere Lüftungsöffnungen           (3) Abortanlagen, die nicht an eine öffentliche\nanzubringen.\nEntwässerung angeschlossen sind, sind mit wasser-\n(3) Wohnzelte dürfen nur in der warmen Jahres-       dichten Behältern oder, wenn die Bodenverhältnisse\nzeit und nur bei kurzfristig betriebenen oder sich      die Gefahr einer schädlichen Beeinflussung des\nhäufig verlagernden Baustellen verwendet werden.        Grundwassers ausschließen, mit Erdgruben zu ver-\nSie müssen wasserdicht sein; durch Einbau von Luft-     sehen, die täglich mit geeigneten Mitteln zu des-\nklappen ist ausreichende Lüftungsmöglichkeit zu         infizieren sind. Behälter und Gruben sind abzu-\nschaffen. Auf Wohnzelte finden die Vorschriften         decken.\nüber Türen in § 3 Abs. 2 und über Fenster in § 3                                  § 8\nAbs. 3 keine Anwendung.\nErste Hilfe; Sanitätsraum; Feuerschutz\n§ 6                               (l) Auf der Baustelle und in den Schlaf- und\nTagesunterkünfte und ähnliche Einrichtungen         Aufenthaltsräumen ist Notverbandszeug in aus-\nauf der Baustelle                     reichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit\n(1) Tagesunterkünfte müssen einen trockenen          vorrätig zu halten.\nFußboden haben. Sie müssen wetterfest und ver-             (2) Bei jeder Baustelle, auf der mehr als fünfzig\nschließbar sein und zum Offnen eingerichtete Fenster    Arbeiter über Nacht untergebracht werden, muß in\nhaben. Sie müssen in der kalten Jahreszeit und bei      der Nähe der Unterkunft ein Sanitätsraum vorhan-\nnaßkalter Witterung ausreichend erwärmt sein. Für       den sein.\njeden Arbeiter ist eine Bodenfläche von mindestens         (3) Geeignetes Feuerlöschgerät ist in ausreichen-\n0,75 Quadratmeter vorzusehen. Sitzgelegenheiten         der Menge bereitzuhalten.\nund Tische, Vorrichtungen zum Wärmen von Spei-\nsen und Getränken sowie Waschgelegenheiten und\n§ 9\nTrinkwasser müssen zur Verfügung stehen. Zum\nAblegen und Trocknen der Kleidung müssen Ein-                                 Sonderfä~fa\nrichtungen vorhanden sein. Die Tagesunterkünfte           Die in § 3 des Gesetzes über die Unterkunft bei\nmüssen sauber und frei von Ungeziefer sein, § 4         Bauten genannten Behörden können im Einzelfall\nAbs. 5 findet Anwendung.                                weitergehende Maßnahmen anordnen, wenn diese\n(2) Statt der Tagesunterkünfte können auch Bau-      zum Schutze der Arbeiter erforderlich sind; sie\nstellen.wagen oder Räume in vorhandenen Gebäu-          können von einzelnen Vorschriften Ausnahmen zu-\nden verwendet werden, wenn sie und ihre Einrich-        lassen, wenn dadurch der Schutz der Arbeiter nicht\ntungen den Anforderungen des Absatzes 1 ent-            beeinträchtigt wird.\nsprechen.\n(3) Ist nach dem Umfang des Bauvorhabens zu                                    § 10\nerwarten, daß auf der Baustelle regelmäßig nicht                        Geltung im Land Berlin\nmehr als fünf Arbeiter längstens eine Woche be-\nschäftigt werden, so muß, wenn eine Tagesunter-           Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\nkunft nach Absatz 1 nicht vorhanden ist, dafür ge-      fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nsorgt werden, da•ß die Arbeiter gegen Witterungs-\nunbilden geschützt sich umkleiden, waschen, wär-                                  § 11\nmen und ihre Mahlzeiten einnehmen können.\nInkrafttreten\n§ 7                               (1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer\nVerkündung in Kraft.\nAborte\n(2) Gleichzeitig treten\n(1) Auf jed~r Baustelle und bei jeder Unterkunft\nmüssen vor Baubeginn Aborte angelegt werden,                   die Verordnung über die lagermäßige Unter-\nwenn sie nicht in genügender Anzahl und Beschaf-               bringung von Arbeitskräften während der\nfenheit in nächster Nähe den Beschäftigten zur Ver-            Dauer des Krieges (Lagerverordnung) vom\nfügung stehen. Für je zwanzig Arbeiter - in Uber-              14. Juli 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 388) und\nnachtungsunterkünften für je fünfzehn Arbeiter -               die Ausführungsverordnung zum Gesetz über\nist mindestens ein Abort vorzusehen. Die Aborte                die Unterkunft bei Bauten vom 24. Oktober\nmüssen den Anforderungen der Hygiene und des                   1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1516)\nAnstandes entsprechen.                                  außer Kraft.\nBonn, den 21. Februar 1959.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}