{"id":"bgbl1-1959-7-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":7,"date":"1959-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_7.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung","law_date":"1959-02-20T00:00:00Z","page":38,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["38                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nZweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung.\nVom 20. Februar 1959.\nAuf Grund des § 3 Nr. 1, 2 und 5 und des § 11 des Gesetzes zum\nSch11l.ze der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl.\nS. 308) und des § 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung über die Erstreckung\nvon Landwirtschaftsrecht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-\ngebietes auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohen-\nzollern und den bayerischen Kreis Lindau vom 12. Mai 1950 (Bundes-\ngesetzbl. S. 180) in Verbindung mit Artikel 129 Abs.1 des Grundgesetzes\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Pflanzenbeschauverordnung vom 23. August 1957 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1258) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der\nPflanzenbeschauverordnung vom 10. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 385)\nwird wie folgt geändert:\n1. § 3 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,, Wird in einem Laderaum bei einem Teil der Pflanzen Befall fest-\ngestellt, dürfen die übrigen Pflanzen nur eingeführt werden, wenn\nsie des Befalls nicht verdächtig sind lind eine Ausbreitung der\nKrankheitserreger oder Schädlinge beim Trennen der Teile ausge-\nschlossen erscheint.\"\n2. § 6 erhält folgende Fassung:\n,,§ 6\n(1) Werden Pflanzenerzeugnisse der in Anlage 5 genannten Art,\ndie von den dort genannten Schädlingen befallen sind, aus dem\nAusland eingeführt, so hat der Pflanzenschutzdienst anzuordnen,\ndaß die Pflanzenerzeugnisse zu entseuchen, zu verarbeiten oder\nwieder auszuführen sind. Er kann dabei Fristen setzen und Aufla-\ngen machen. Wird in einem Laderaum bei einem Teil der Pflanzen-\nerzeugnisse Befall festgestellt, so darf von Anordnungen nach Satz 1\nbei den übrigen Pflanzenerzeugnissen nur abgesehen werden, wenn\ndiese des Befalls nicht verdächtig sind.\n(2) Der Pflanzenschutzdienst kann von Anordnungen nach Ab-\nsatz 1 absehen, wenn der Befall geringfügig ist und nach den Um-\nständen ungefährlich erscheint.\"\n3. § 9 erhält folgende Fassung:\n,,§ 9\n(1) Die in Anlage 6 genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse\nsind vor der Zollabfertigung an der Einlaßstelle nach Maßgabe der\nZiffer III dieser Anlage zu untersuchen. Die Untersuchungen er-\nstrecken sich auch auf die Verpackung und auf den Laderaum des\nBeförderungsmittels.\n(2) Bei Flugsendungen genügt die Untersuchung vor der Zoll-\nabfertigung an der Einlaßstelle des Bestimmungsflughafens.\n(3) Werden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in einen Freihafen\nverbracht, so sind sie spätestens unverzüglich nach der Entladung\nzu untersuchen.\n(4) In einem Seehafen dürfen Pflanzenerzeugnisse der in Anlage 5\ngenannten Art nach der Zollabfertigung untersucht werden; die\nUntersuchung muß jedoch spätestens beim Entladen stattfinden.\n(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei Pflanzen-\nerzeugnissen der in Anlage 5 genannten Art in Einzelfällen im Be-\nnehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion die Untersuchung","Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1959                     39\nan anderen als den in Anlage 9 genannten Zollstellen zulassen,\nwenn eine Untersuchung bei diesen ganz oder teilweise nicht mög-\nlich ist. 11\n4. In § 10 werden die Worte „Die §§ 7 bis 9       11\ndurch die Worte „Die\n§§ 4 und 7 bis 9\" ersetzt.\n5. § 11 erhält folgende Fassung:\n,,§ 11\n(1) § 3 Abs. 2 und die §§ 4 bis 9 gelten nicht für die unmittelbare\nDurchfuhr unter Zollüberwachung, die unmittelbare Durchfuhr über\nFreihäfen und die Durchfuhr von Postsendungen.\n(2) § 3 Abs. 2 und die §§ 4, 5 und 7 gelten nicht für die Durchfuhr\nüber Freihäfen.\n(3) Die §§ 4 bis 9 gelten nicht\n1. für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen,\nwenn sie von Grundstücken innerhalb des Grenzbezirks\njenseits der Grenze stammen, die von Wohn- und Wirt-\nschaftsgebäuden innerhalb des Grenzbezirks diesseits der\nGrenze aus bewirtschaftet werden;\n2. für die Einfuhr von Saat- und Pflanzgut für Grundstücke\ninnerhalb des Grenzbezirks diesseits der Grenze, die von\nWohn- und Wirtschaftsgebäuden innerhalb des Grenzbe-\n11\nzirks jenseits der Grenze aus bewirtschaftet werden.\n6. § 16 erhält folgende Fassung:\n,,§ 16\n(1) Für die Untersuchung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen\nnach dieser Verordnung werden je Sendung Gebühren nach Maß-\ngabe der Anlage 11 erhoben.\n(2)   Sendung im Sinne dieser Verordnung ist eine Warenmenge,\ndie mit einem oder mehreren gleichartigen Beförderungsmitteln von\ndemselben Absender an denselben Empfänger abgesandt oder vom\nunmittelbaren Besitzer auf eigene Rechnung befördert und gleich-\nzeitig zur Untersuchung vorgestellt wird.\"\n7. In § 23 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1959     11\ndurch die Zahl „ 1961\"\nersetzt.\n8. Anlage 1:\na) Ziffer I Buchstabe A Nr. 2 wird durch folgende Nummern 2 und 3\nersetzt:\n„2. Bakterien\nArt                                                 Krankheit\nErwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.                                  Feuerbrand\n3. Pilze\nArt                                                 Krankheit\nConiothyrium diplodiella (Speg.) Sacc.                                      Weißfäule der Reben\nEndoconidiophora fagacearum Bretz                                           Eichen welke\nEndothia parasitica (Murr.) And. et And.                                    Rindenkrebs der Edelkastanie\nGloeosporium ampelophagum (Pass.) Sacc.                                     Schwarzer Brenner der Reben\nSeptoria musiva Peck.                                                       Septoria-Krebs der Pappeln\nSynchytrium endobioticum Schilb.                                            Kartoffelkrebs\".\nb) In Ziffer I Buchstabe B Nr. 1 wird vor der mit „Ceratitis\" be-\ngirmenden Zeile folgende neue Zeile eingefügt:\n,,Anarsia lineatella Zell.                            Pfirsichmotte\".\nc) In Ziffer II Buchstabe A Nr. 2 werden bei Agrobacterium tume-\nf aciPns in der Spalte „Befallsgegenstand\" hinter den Worten\n,,Rosen (Rosa L.) ein Komma und die Worte „Reben (Vitis L.)\"\n11\neingefügt","40                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nd) In Ziffer II wird jeweils hinter den Worten „Azaleen (Rhodo-\ndendron L. und hinter den Worten „Chrysanthemen (Chrysan-\n11\nthemmn [Tourn.] L. vor der Schlußklammer das Vvort „partim•\n11\neingefügt.\n9. Anlage 2:\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n,, 1. Lebende Eichen (Quercus L.), die in Kanada oder den Ver-\neinigten Staaten von Amerika auf gewachsen sind, - außer\nFrüchten und Samen;\".\nb) In Nummer 4 wird hinter den Worten „Chrysanthemen (Chry-\nsanthemum [Tourn.] L. vor der Schlußklammer das Wort „par-\n11\nII\ntim eingefügt.\nc) 1-Iinter Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 angefügt:\n„8. Lebende Pappeln (Populus L.), die in Amerika aufgewachsen\n11\nsind, - außer Früchten und Samen.\n10. Anlage 3:\na) In Nummer 1 Buchstabe b werden hinter den Worten „immer-\ngrünen Pflanzen,\" die Worte „Magnolien (Magnolia L.), Azaleen\nund Rhododendren (Rhododendron L.),\" eingefügt.\nb) In Nummer 2 wird folgender neuer Buchstabe e angefügt:\n,,e) Pflanzen, die hauptsächlich für die Herstellung von Riech-\nmitteln, für Zwecke der Medizin, der Insektenvertilgung\noder der Schädlingsbekämpfung verwendet werden und\ndafür bestimmt sind.\"\n11. Anlage 4:\na) In Ziffer I werden die Worte „Bewurzelte Pflanzen mit Aus-\nnahme von Gemüse und Drogen:\" ersetzt durch die Worte „Le-\nbende bewurzelte Pflanzen, die eingepflanzt oder zur Anpflan-\nzung bestimmt sind und die nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit\nZiffer I der Anlage 6 eines Pflanzengesundheitszeugnisses be-\ndürfen, -- mit Ausnahme von Reben:\".\nb) Ziffer II Nr. 2 wird gestrichen; die bisherige Nummer 3 wird\nNummer 2.\nc) In Ziffer III werden hinter den Worten „von Virosen\" ein\nKomma und die Worte „ bei Obstgewächsen außerdem auch von\nFeuerbrand (Erwinia amylovora [Burrill] Winslow et al.),\" ein-\ngefügt.\nd) Ziffer V erhält folgende Fassung:\n,, V. Roh- und Schnittholz der Eichen (Quercus L.) muß aus Ge-\nbieten stammen, die frei von der Eichenwelke (Endoconidio-\nphora fagacearum Bretz) sind.\"\n12. Anlage 5:\nZiffer II wird gestrichen.\n13. Anlage 6:\na) Ziffer I Nr. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\n„2. Pflanzen aus Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten\nvon Amerika:\na) Lebende bedecktsamige Pflanzen (Angiospermae) außer\nFrüchten und Samen,\nb) frische Früchte mit ganz oder teilweise fleischiger Frucht-\nwand außer Zitronen (Citrus medica L.).\n3. Pflanzen aus Griechenland, Jugoslawien, Osterreich, Rumä-\nnien, der Tschechoslowakei, Ungarn und der Union der So-\nzialistischen Sowjetrepubliken:\na) Lebende bedecktsamige Pflanzen (Angiospermae)\nmit Ausnahme ihrer unterirdischen Teile, ihrer Früchte\nund Samen sowie der einkeimblättrigen Pflanzen (Mo-\nnocotyledoneae) bei Einfuhr vom l. November bis zum\n15. April,","Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1959\nb) frische Früchte mit ganz oder teilweise fleischiger Frucht-\n\"\nwand\nmit Ausnahme von Tomaten (Solanum lycopersicum L.)\nbei Einfuhr vom 1. November bis zum 15. April und\nZitronen (Citrus medica L.),\nc) Kartoffeln (Knollen von Solanum tuberosum L.),\nd) Blumenzwiebeln und -knollen, die nicht im Wachstum\nbegriffen sind,\ne) Rhizome von Iris (Iris L.).''\nb) In Ziffer I Nr. 4 Buchstabe a wird hinter den Worten „Chrysan-\nthemen (Chrysanthemum [Tourn.] L.\" vor der Schlußklammer\ndas Wort „partim\" eingefügt.\nc) In Ziffer I Nr. 4 Buchstabe b werden die Worte „Zitrusfrüchte\n(Citrus L.)\" durch die Worte „Zitrusfrüchte (Citrus L.) mit Aus-\nnahme der Zitronen (Citrus medica L.)\" ersetzt.\nd) In Ziffer III Nr. 1 werden die Worte „Bei den unter Ziffer I ge-\nnannten Pflanzen\" ersetzt durch die Worte „Bei den unter\nZiffer I Nr. 2 bis 4 genannten Pflanzen\".\n14. Anlage 9:\na) Die Nummern 100 und 101 werden gestrichen.\nb) Die Nummern 56, 113 und 126 erhalten folgende Fassung:\n.56. ZA Hamburg                     -  Bahnhof Waltershof\n113. ZA Ludwigshafen                -  Luitpoldhafen                      nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-\nstände der Olgewinnung und trockene\nHülsenfrüchte, soweit über ZA Neu-\nburgweier eingeführt\n126. ZA Neustadt (Weinstraße)                                              nur für Postverkehr\"\nc) Hinter den Nummern 11, 23, 25, 66, 69, 71, 85, 107, 116, 124, 126,\n133, 139, 145 und 156 werden jeweils folgende neue Nummern\n11 a, 23 a, 25 a, 66 a, 69 a, 71 a und b, 85 a, 107 a, 116 a, 124 a,\n126 a, 133 a, 139 a, 145 a und 156 a eingefügt:\n• 11 a.  ZA Böglum                                                          nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-\nstände der Olgewinnung und trockene\nHülsenfrüchte\n23 a. HZA Bremerhaven                                                     nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-\nstände der Olgewinnung und trockene\nHülsenfrüchte\n25 a.  ZA Brunsbüttelkoog                                                 nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-\nstände der Olgewinnung und trockene\nHülsenfrüchte\n66 a.  ZA Hamburg                   -  Parkhafen\n69a.   ZA Hamburg                   -- Rugenbergen\n71 a.  ZA Hamburg                   -· Versmannkai\n71 b.   ZAHamburg                    -  Vorsetzen\n85 a.  ZA Karlsruhe                 -  Rheinhafen                         nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-\nstände der Olgewinnung und trockene\nHülsenfrüchte, soweit über ZA Neu-\nburgweier eingeführt\n107 a.   ZA Lackenhäuser                                                    nur vom 1. Juli bis zum 30. September;\nausgenommen sind Getreide, pflanz-\nliche Preßrückstände der Olgewin-\nnung und trockene Hülsenfrüchte\n116 a.   ZAMannheim                   -  Industriehafen                     nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-\nstände der Olgewinnung und trockene\nHülsenfrüchte, soweit über ZA Neu-\nburgweier eingeführt\n124 a.   ZA Neuburgweier                                                    nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-\nstände der Dlgewinnung und trockene\nHülsenfrüchte; Untersuchung bei den\nZÄ Karlsruhe-Rheinhafen, Ludwigs-\nhafen-Luitpoldhafen oder Mannheim-\nIndustriehafen","42                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n126a.  ZA Neuhilus (Inn)                                                 nur vom 1. Juni bis zum 31. Oktober;\nausgenommen sind Getreide, pflanz-\nliche Preßrückstände der Olgewin-\nnung und trockene Hülsenfrüchte;\nUntersuchung beim ZA Passau-Donau-\nlände\n133a.  ZZ Oldenburg                  - Bahnhof                           nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-\n(Oldb)                                                        stände der Olgewinnung und trockene\nHülsenfrüchte\n139 a. ZA Rütenbrock                                                     nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-\nstände der Olgewinnung und trockene\nHülsenfrüchte\n145 a.  ZZ Selb-Plößberg                                                 nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-\nstände der Olgewinnung und trockene\nHülsenfrüchte\n156a.  ZA Waidhaus                                                       nur vom 1. Juli bis zum 30. September;\nausgenommen sind Getreid~,. pflai:i-z-\nliche Preßrückstände der Olgewm-\nnung und trockene Hülsenfrüchte\".\nd) In den Nummern 90 und 145 werden in der Spalte „Besondere\nBedingungen\" jeweils hinter den Worten „HZA Rosenheim\"\ndie Worte „oder beim ZA München-Großmarkthalle\" eingefügt.\ne) In den Nummern 99 und 102 werden in der Spalte „Besondere\nBedingungen\" jeweils die Worte „nur vom 1. Oktober bis zum\n31. Dezember\" eingefügt.\nf) In Nummer 118 wird die Eintragung in der Spalte „Besondere\nBedingungen\" gestrichen.\ng) In Nummer 123 werden die Worte „ZA Münster (Westf)\" durch\ndie Worte „HZA Münster (Westf)\" ersetzt.\nh) In Nummer 142 wird in der Spalte „Besondere Bedingungen\"\nhinter den Worten „Hülsenfrüchten\" und „Gegenständen\" je-\nweils das Wort „auch\" eingefügt.\n15. Anlage 10 erhält folgende Fassung:\n„Anlage 10\n(zu § 10)\nEinfuhrerleichterungen\n1. Keine Beschränkungen auf bestimmte Zollstellen und keine Zeug-\nnis-, Untersuchungs- und Entseuchungspflicht\na) bei Umzugsgut aus Belgien, Dänemark, Finnland, Großbri-\ntannien und Nordirland, Irland, Island, Luxemburg, den Nie-\nderlanden, Norwegen, Polen und Schweden;\nb) bei einzelnen Topfpflanzen und bei Pflanzenteilen in Sträußen\nund Kränzen,\ndie als Pflanzenschmuck eines Verkehrsmittels dienen oder\ndie zum eigenen nichtgewerblichen Gebrauch eines Reisen-\nden oder des Empfängers einer Sendung bestimmt sind;\nc) bei Nahrungs- und Futtermitteln bis zu 10 kg,\ndie zum eigenen nichtgewerblichen Verbrauch eines Reisen-\nden oder des Empfängers einer Sendung bestimmt sind;\nd) bei Nahrungsmitteln auf Schiffen und in gewerblichen Ver-\npflegungsbetrieben anderer Verkehrsmittel,\ndie zum alsbaldigen Verbrauch auf dem Verkehrsmittel\nbestimmt sind.\n2. Keine Zeugnis- und Entseuchungspflic;:ht\na) bei Umzugsgut aus den nicht unter Nummer 1 Buchstabe a\ngenannten Ländern;\nb) bei Blumenzwiebeln und -knollen bis zu 500 g,\ndie zum eigenen nichtgewerblichen Gebrauch eines Reisen-\nden oder des Empfängers einer Sendung bestimmt sind.\"","Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1959           43\n16. Anlage 11 erhält folgende Fassung:\n\"Anlage 11\n(zu § 16)\nGebühren\nDie Gebühren für die Untersuchungen werden nach dem Rein-\ngewicht berechnet. Sie betragen je Sendung\n1. bei Cetreide, trockenen Hülsenfrüchten und pflanzlichen Preß-\nrückständen der Olgewinnung\na) bis zu 1 t                                2,- Deut.sehe Mark\nb) über 1 t bis zu 1000 t\nje weitere angefangene t                 0,05 Deutsche Mark\nc) über 1000 t\nje weitere angefangene t                 0,03 Deutsche Mark\n2. bei Südfrüchten und Obst außer Mostobst\na) bis zu 1 t                                2,- Deutsche Mark\nb) über 1 t\nje weitere angefangene t                 1,20 Deutsche Mark\n3. bei Pflanzen, die eingepflanzt oder zur Anpflanzung oder Ver-\nedlung bestimmt sind - außer Kartoffeln-, bei Schnittblumen\nund bei Bindegrün\na) bis zu 100 kg                             2,- Deutsche Mark\nb) über 100 kg\nje weitere angefangene 100 kg            1,- Deutsche Mark\n4. bei allen übrigen Pflanzen\na) bis zu 1 t                                2,- Deutsche Mark\nb) über 1 t\nje weitere angefangene t                 0,50 Deutsche Mark.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 1 der\nVerordnung über die Erstreckung von Recht der Land- und Forstwirt-\nschaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom 25. März 1954 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 64) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am 1. März 1959 in Kraft.\nBonn, den 20. Februar 1959.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke"]}