{"id":"bgbl1-1959-56-7","kind":"bgbl1","year":1959,"number":56,"date":"1959-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/56#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-56-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_56.pdf#page=22","order":7,"title":"Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer","law_date":"1959-12-30T00:00:00Z","page":834,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["834                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nGesetz\nüber steuerrechtliche Maßnahmen\nbei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln\nund bei Dberlassung von eigenen_Aktien an Arbeitnehmer.\nVom 30. Dezember 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           durch freiwerdenden Mittel ganz oder teilweise an\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    die Gesellschafter zurück, so gelten die Rückzah-\nlungen insoweiit als Gewinnanteile (Dividenden),\n§ 1\nals sie den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals\nnicht überstei,gen. Als Gewinnanteile (Dividenden)\nSteuern vom Einkommen und Ertrag der              gelten auch die Beträge, die die Kapitalgesellschaft\nGesellschafter                        innerhalb von fünf Jahren nach der Erhöhung des\nErhöht eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesell-         Nennkapitals für den Erwerb eigener Anteile auf-\nschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesel1-         wendet, soweit die Nennbeträge dieser Anteile den\nschaft mit beschränkt,er Haftung) das Nennkapital         Betrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht über-\nnach den Vorschriften des Gesetzes über die Kapital-      steigen. Satz 2 gilt nicht, soweit\nerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die                   1. der Erwerb notwendig ist, um einen schwe-\nGewinn- und Verlustrechnung vom 23. Dezember                        ren Schaden von der Gesellschaft abzu-\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 789), so unterliegt der Er-              wenden,\nwerb der neuen Anteilsrechte nicht den Steuern\n2. die Anteile den -Arbeitnehmern der Gesell-\nvom Einkommen und Ertrag.\nschaft zum Erwerb angeboten werden\nsollen oder\n§ 2\n3. auf die Anteile der Nennbetrag oder der\nGesellschafts teuer                              höhere Ausgabebetrag voll geleistet ist\nIn den Fällen des § 1 unterliegt der Erwerb der                  und der Erwerb unentgeltlich geschieht\nneuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter nicht                  oder die Gesellschaft mit dem Erwerb eine\nder Besteuerung nach § 2 Nr. 1 des Kapitalve,rkehr-                 Einkaufskommission ausführt.\nsteuergesetzes.                                           Der Gesamtnennbetrag der zu den Zwecken nach\n§ 3                            Satz 3 Nm. 1 und 2 erworbenen Anteile darf jedoch\nzusammen mit dem Betrag anderer Anteiile der\nAnschaffungskosten                      Gesellschaft, die die Gesellschaft oJer ein abhän-\nAls Anschaffungskosten der vor der Erhöhung            giges Unternehmen bereits zu diesen Zwecken er-\ndes Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte und der         worben hat und noch besitzt, zehn vom Hundert des\nauf sie entfallenen neuen Anteilsrechte gelten die        Nennkapitals nicht übersteigen.\nBeträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte            (2) Die auf die Gewinnanteile (Dividenden) im\nergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der          Sinn des Absatzes 1 entfallenden Steuern vom Ein-\nErhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteils-             kommen der Gesellschafter werden im Wege der\nrechte auf diese und auf die auf s ie entfallenen\n1\nPauschbesteuerung erhoben. Die Steuer ist von der\nneuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis der Nenn-         Kapitalgesellschaft zu entrichten. Sie beträgt dreißig\nbeträge verteilt werden.                                  vom Hundert der Gewinnanteile. Sie ist bei der\nErmittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft\n§ 4                            nicht abzugsfähig.\nMitteilung der Erhöhung des Nennkapitals an das              (3) § 4 gilt entsprechend. Die Mitteilung der Her-\nFinanzamt                           absetzung des Nennkapitals gilt als Steuererklärung\nDie Kapitalgesellschaft hat die Erhöhung des           im Sinn de·s § 166 der Abgabenordnung.\nNennkapitals innerhalb von zwe,i Wochen nach der             (4) Das F'ina.nzamt setzt durch Steuerbescheid\nEintragung des Beschlusses über die Erhöhung des          (§ 212 der Abgabenordnung) die Steuer fest. Die\nNennkapitals in das Handelsregister dem Finanz-           Steuer ist innerhalb e•ines Monats nach Bekannt-\namt mitzuteilen und eine Abschrift des Beschlusses        gabe des Steuerbescheids zu entrichten.\nüber die Erhöhung des Nennkapitals einzureichen.             (5) Als Anschaffungskosten der nach der Kapital-\nherabsetzung verbleibenden Anteilsrechte gelten\n§ 5                            die Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte\nergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der\nHerabsetzung des Nennkapitals                 Kapitalherabsetzung vorhandenen gesamten An-\n(1) Setzt eine Kapitalgesellschaft innerhalb von      teilsrechte auf die nach der Kapitalherabsetzung\nfünf Jahren nach einer Erhöhung des Nennkapitals          verbleibenden Anteilsrechte nach dem Verhältnis\n(§ 1) das Nennkapital herab und zahlt sie die da-        ihrer Nennbeträge verte,ilt werden.","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959                         835\n§ 6                           zum Handel an der Börse oder im gerngelten Frei-\nEinkommensteuer (Lohnsteuer) bei Uberlassung von        verkehr zugelassen sind, tritt an die Stelle des\neigenen Aktien an Arbeitnehmer zu einem           Börsenkurses der gemeine Wert. Wird außer im\nVorzugskurs                        Falle des Todes des Arbeitnehmers oder des Ein-\ntritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit die Sperr-\nUberläßt eine Aktiengesellschaft oder eine Kom-      frist nicht eingehalten, so wird nach Maßgabe eiiner\nmanditgesellschaft auf Aktien ihren Arbeitneh-          Rechtsverordnung eine Nachversteuerung durch-\nmern eigene Aktien zu einem unter dem Börsen-           geführt.\nkurs liegenden Kurs (Vorzugskurs) und wird hierbei                                § 7\nvereinbart, daß die Aktien innerhalb von fünf Jah-\nren nicht veräußert werden dürfen (Sperrfrist), so                    Anwendung im Land Berlin\ngehört der Vorteil, der sich aus dem Unterschied zwi-      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nschen dem am Tag der Beschlußfassung maßgeben-          des Dritten Uberleiitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nden Börsenkurs und dem Vorzugskurs (Kursunter-          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nschied) errechnet, außer in den Fällen der Sätze 2      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes eir-\nund 3 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständi-      lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nger Arbeit. Soweit der Unterschied höher ist als        Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndie Hälfte des Börsenkurses, gehört der Vorteil aus\nde:m Kursunterschied in voller Höhe zu den Em-                                    § 8\nkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das gleiche\ngilt, soweit der Vorteil aus den Kursunterschieden                           Inkrafttreten\nfür den einzelnen Arbeitnehmer 500 Deutsche Mark           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nim Kalenderjahr übersteigt. Bei Aktien, die nicht      dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Dezember 1959.\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz e 1"]}