{"id":"bgbl1-1959-56-4","kind":"bgbl1","year":1959,"number":56,"date":"1959-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/56#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_56.pdf#page=19","order":4,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1959-12-29T00:00:00Z","page":831,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 56 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959                           831\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.\nVom 29. Dezember 1959.\nDer Bundestag       hat  dcts   folgende  Gesetz be-           Konfitüren, Marme,laden, Fruchtge,le,es, Frucht-\nschlossen:                                                          pasten und Fruchtmuse, durch Kochen her-\ngestellt, auch mit Zusatz von Zucker\nArtikel                                    Mehl von Getreide\nMilcherzeugniss,e\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung dm Be-\nkanntmachung vom 1. September 1951 (Bundes-                       Nahrung·sfette (genießbare pflanzliche Ole,\ngesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das                     flüssig oder fest, roh, gierninigt oder raffi-\nNeunte Gesetz zur Anderung des Umsatzsteuer-                        niert, auch gehärtet; Margarine, Kunst-\ngesetzes vom 18. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl I                     speisefett und andere genießbare verarbei-\nS. 1743), wird wie folgt geändert:                                  tete Fette)\nPulver zur Heirstellung von Puddings, Süßspei-\nIn § 4 wird hinter Ziffer 4 folgende Ziffer 4 a ein-                sen oder ähnlichen Zubereitungen, auch mit\ngefügt:                                                             Zusatz von Kakao\nReis\n,,4 a. die  Lieferungen folgender Lebensmittel im\nGroßhandel, soweit der Unterne~1mer die Ge-                Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kar-\ngenstände erworben, sie weder bearbeitet noch                toffelsago und anderer)\nverarbeitet und die Voraussetzungen für die                Senf in Packungen mit einem Gewicht von\nSteuerfreiheit buchmäßig nachgewieseill hat:                 1 kg oder weniger\nBackaronen und Backhilfsmittel                             Speiseessig; Essigsäure, für den Einzelverkauf\nBackwaren                                                    aufgemacht\nEier und Eiprodukte                                        Speisesalz\nEinmachhilfsmittel, pektinhaltig; Salizylsäure             Schokolade und andere kakaohaltige Lebens-\nmi ttelzuberei tun gen\nFische, Krebstiere, \\Neichtiere sowie Zuberei-\ntungen hiervon                                           Tee\nFrüchte, frisch, gefroren, getrocknet oder als             Stärke, in Packungen von 1 kg oder weniger\nKonserven                                                Süßstoff „Benzoesäuresulfimid\" (Saccharin)\nGemüse und Küchenkräuter, friisch, gekühlt,                Teigwaren\ngefroren, getrocknet, zubereitet oder haltbar            Zubereitungen zur Herstellung von Suppen\ngemacht                                                    oder Brühen; Suppen und Brühen\nGetränke, nichtalkoholisch                                 Zucke,r und Zuckerwaren\nGewürze und Gewürzmischungen                               Setzt der Unternehmer Gegenstände auch\nGewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel                   außerhalb des Großhandels um, so tritt die\nGrobgrieß und Feingrieß von Getreide, Ge-                  Steuerfreiheit für die Lieferungen im Groß-\ntreidekörner,     geschält     und   geschrotet          handel nur nach Maßgabe der Ziffer 4 Satz 3\n(Grütze); Getreidekörner, geschält, geschlif-           ein;\".\nfen oder peirlförmig geschliffen (Graupen);                               Artikel 2\nFlocken von Getreide\nDieses Ge,setz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nHonig, natürlicher                                  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nHülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nKaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Ersatzmittel-\nextrakte                                                                 Artikel 3\nKindernährmittel                                        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1960 in Kraft,\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundeisrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nBonn, den 29. Dezember 1959.\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nEt z e 1"]}