{"id":"bgbl1-1959-56-3","kind":"bgbl1","year":1959,"number":56,"date":"1959-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/56#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_56.pdf#page=17","order":3,"title":"Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes","law_date":"1959-12-28T00:00:00Z","page":829,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959                        829\nGesetz\nüber die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes.\nVom 28. Dezember 1959.\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz be-1             Warnung der Offentlichkeit bei der Fest-\nschlossen:                                                        stellung von Mißständen im. Auswande-\nrungswesen,\n§ 1                                  4. Begutachtung von Siedlungsvorhaben so-\nwie von beruflichen und gewerblichen Nie-\n(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers des\nderlassungsmöglichkeiten im. Ausland.\nInnern wird eine selbständige Bundesoberbehörde\nunter der Bezeichnung „Bundesverwaltungsam.t\"            (3) Das Bundesverwaltungsam.t kann auf dem. Ge-\nerrichtet.                                             biet der Einwanderung die in Absatz 2 Nr. 1 und 2\nbezeichneten Aufgaben wahrnehmen.\n(2) Das Bundesverwaltungsamt erledigt in eigener\nZuständigkeit Verwaltungsaufgaben, die ihm. durch        (4) Das Auswärtige Amt ist zu fachlichen Weisun-\ndieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze zu-      gen berechtigt, soweit es sich um. Aufgaben handelt,\ngewiesen werden. Ferner können Verwaltungsauf-         die auswärtige Angelegenheiten berühren.\ngaben des Bundes dem Bundesverwaltungsamt zur\nErledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen                                    § 3\nwerden, sofern die Ubertragung solcher Aufgaben\nauf andere Bundesbehörden durch Bundesgesetz zu-         (1) Das     Bundesverwaltungsamt ist Bundesaus-\ngelassen ist oder wird.                                gleichsstelle gemäß § 25 des Gesetzes zur Regelung\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\n(3) Das BundPsverwaltungsamt erledigt als be-       Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung\nauftragte Behörde, soweit keine andere Zusttindig-     vom. 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1297).\nkeit gesetzlich festqe le9t ist, Verwaltungsaufgaben\n(2) In § 25 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes\ndes Bundes, mit deren Durchführung es vom. Bun-\ndesminister des Innern oder mit seiner Zustimmung      werden die Worte „bei dem. Bundesministerium\nvon der sachlich zuständigen obersten Bundesbe-        des Innern\" gestrichen.\nhörde beauftragt wird.\n§ 4\nDas Bundesverwaltungsam.t ist zuständig für die\n§ 2                         Versorgung der früheren Bediensteten jüdischer\nGemeinden oder öffentlicher Einrichtungen und\n(1) Das Bundesverwaltungsam.t hat alle Maßnah-\nmen, die der Beratung von Auswanderungswilligen,       ihrer Hinterbliebenen nach § 31 d des Gesetzes zur\nRegelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-\nder Vorbereitung der Auswanderung und der Für-\nschen Unrechts für Angehörige. des öffentlichen\nsorge für die Auswanderer dienen, zu treffen.\nDienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955\n(2) Das Bundesverwaltungsamt hat hierbei in Zu-    (Bundesgesetzbl. I S. 820, 822).\nsammenarbeit mit den beteiligten Stellen insbeson-\ndere folgende Aufgaben:\n§ 5\n1. Sammlung und Auswertung von Unter-\nlagen, die für die Auswanderung von Be-        (1) Das Bundesverwaltungsamt ist nach Maßgabe\ndeutung sind,                               des § 17 Abs. 3 und des § 27 des Gesetzes zur\n2. Unterrichtung und Beratung der Dienst-      Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom.\nstellen des Bundes und der Länder, der      22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) für die\nAuskunfts- und Beratungsstellen von Kör-    Ausführung der Staatsangehörigkeitsgesetze zu-\nperschaften oder Anstalten des öffentlichen ständig, soweit nicht die Zuständigkeit der Staats-\nRechts oder von Vereinigungen, die sich     angehörigkeitsbehörden eines Bundeslandes ge-\ndie Fürsorge für die Auswanderer zur Auf-   geben ist.\ngabe machen, in allen Angelegenheiten des       (2) In § 17 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes\nA usw ande rungswesens,                     werden die Worte „der Bundesminister des Innern\"\n3. Beobachtung der Auswanderungsbewegung,      durch die Worte „das Bundesverwaltungsam.t\" er-\nBenachrichtigung der Landesbehörden und     setzt.","830                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 6                                                   § 10\nDas Bundesverwaltungsamt führt das Ausländer-           Die dem Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli\nzentralregister, das der Erfassung von im Bundes-       1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993) als Anlage I bei-\ngebiet wohnhaften Ausländern dient.                     gegebenen Besoldungsordnungen A und B w;erden\nwie folgt geändert:\n§ 7\n1. Besoldungsordnung A\nDas Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die             In Besoldungsgruppe 16 wird gestrichen:\nLeistung und Abrechnung der nach dem Gesetz                  ,,Direktor des Bundesamtes für Auswande-\nüber die Sorge für die Kriegsgräber vom 27. Mai              rung\";\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 320) vom Bunde auf-\nzubringenden Kosten.                                      2. Besoldungsordnung B\nIn Besoldungsgruppe 3 wird eingefügt:\n§ 8                                ,,Präsident des Bundesverwaltungsamtes\".\nSoweit im Bundesvenvaltungsamt auf Grund des\n§ 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem ande-\nren Geschäftsbereich als dem des Bundesministers                                § 11\ndes Innern erledigt werden, steht das fachliche           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nWeisungsrecht der sachlich zustä.ndigen obersten        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nBundesbehörde zu.                                       1952 (Bundesges,etzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 9\n§ 12\nDas Gesetz über die Drrichtung eines Bundes-\namtes für Auswanderung vom 8. Mai 1952 (Bundes-           Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach der Ver-\ngesetzbl. I S. 289) wird aufgehoben.                    kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Dezember 1959.\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}