{"id":"bgbl1-1959-56-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":56,"date":"1959-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_56.pdf#page=2","order":2,"title":"Atomgesetz","law_date":"1959-12-23T00:00:00Z","page":814,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["814                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nGesetz\nüber die friedliche Verwendung der Kernenergie\nund den Schutz gegen ihre Gefahren\n(Atomgesetz).\nVom 23. Dezember 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            2. Ausgangsstoffe\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\na) Uran, das die in der Natur auftretende\nIsotopenmischung enthält und nicht unter\nNummer 1 fällt,\nERSTER ABSCHNITT\nb) Uran, dessen Gehalt an Uran 235 unter\nAllgemeine Vorschriften                             dem natürlichen Gehalt lie,gt,\nc) Thorium,\n§ 1\nd) jede:r der erwähnten Stoffe in Form v ..Jn\nZweckbestimmung des Gesetzes                           Metall, Legierung, chemischer Verbindung\nZweck dieses Ge.setzes ist,                                     oder von Konzentrat sowie\ne) Uran- und Thoriumerze.\n1. die Erforschung, die Entwicklung und die\nNutzung der Kernenergie zu friedlichen\nZwecken zu fördern,\n2. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Ge-                          ZWEITER ABSCHNITT\nfahren der Kernenergie und der schädlichen                       Uberw ach ungsvorschriften\nWirkung ionisierender Strahlen zu schützen\nund durch Kernenergie oder ionisierende                                        § 3\nStrahlen verursachte Schäden auszugleichen,                           Einfuhr und Ausfuhr\n3. zu verhindern, daß durch Anwendung oder              (1) Wer Kernbrennstoffe einführt- oder ausführt,\nFreiwerden der Kernenergie die innere oder         bedarf der Genehmigung.\näußere Sicherheit der Bundesrepublik gefähr-\ndet wird,                                            (2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen,\nwenn\n4. die Erfüllung internationaler Verpflichtungen\n1. keine Tatsachen vorli-egen, aus denen sich\nder Bundesrepublik auf dem Gebiet der Kern-\nBedenken gegen die Zuverlässigkeit des\nenergie und des Strahlenschutzes zu gewähr-\nleisten.                                                      Einführers ergeben, und .\n2. gewährleistet ist, daß die einzuführenden\n§ 2                                       Kernbrennstoffe unter Beachtung der Vor-\nBegriffsbestimmungen                               schriften dieses Gesetzes, der auf Grund\ndieses Gesetzes e:rlassenen Rechtsverord-\nIm Sinne dieses Gesetzes sind\nnungen und der internationalen Verpflich-\n1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe)                  tungen der Bundesrepublik auf dem Ge-\na) Plutonium 239,                                             biet der Kernenergie verwendet werden.\nb) Uran 233,                                         (3) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu erteilen,\nc) mit den Isotopen 235 oder 233 angereicher-     wenn\ntes Uran,                                             1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich\nBedenken gegen die Zuverlässigkeit des\nd) jeder Stoff, der einen oder mehrere der\nAusführers ergeben, und\nvorerwähnten Stoffe enthält,\n2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden\ne) Uran und uranhaltige Stoffe der natürlichen\nKernbrennstoffe nicht in einer die inter-\nIsotopenm1schung, die so rein sind, daß\nnationalen Verpflichtungen der Bundes-\ndurch sie in einer geeigneten Anlage\nrepublik auf dem Gebiet der Kernenergie\n(Reaktor) eine sich selbst tragende Ketten-\noder die innere oder äußere Sicherheit\nreaktion aufrechterhalten werden kann.\nder Bundesrepublik gefährdenden Weise\nDer Ausdruck ,,mit den Isotopen 235 oder 233                  verwendet werden,\nangereichertes Uran\" bedeutet Uran, das die\n(4) Andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr\nIsotope 235 oder 233 oder diese beiden Iso-\ntope in einer solchen Menge enthält, daß das       und Ausfuhr bleiben unberührt.\nVerhältnis der Summe dieser beiden Isoto-_)e         (5) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses\nzum Isotop 238 größer ist als das in der Natur     Gesetzes steht jede sonstige Verbringung in den\nauftretende Verhältnis des Isotopes 235 zum        Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich\nIsotop 238.                                        dieses Gesetzes gleich.","Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959                       815\n§ 4                              (2) Außerhalb der staatlichen Verwahrung darf\nniemand Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz\nBeförderung von Kernbrennstoffen              haben, es se,i denn, daß eir die Kernbrennstoffe\n(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb eines abge-               1. auf Grund e-iner Genehmigung nach § 6\nschlossenen Geländes befördert, auf dem Kern-                     aufbewahrt,\nbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine                2. in einer nach § 7 genehmigten Anlage oder\nnach §§ 6, 7 und 9 genehmigte Tätigkeit ausgeübt                  auf Grund einer Genehmigung nach § 9\nwird, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung                     bearbeitet, verarbeitet oder sonst ver-\nkann einem Beförderer nur für den Einzelfall erteilt              wendet,\nwerden. Die Genehmi,gungsurkunde ist bei der Be-               3 nach § 4 berechtigt befördert.\nförderung mitzuführen und der für die Kontrolle\nzuständigen Stelle und den von ihr Beauftragten            (3) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Be-\nauf Verlangen vorzuzeigen.                              sitz hat, ohne nach Absatz 2 dazu berechtigt zu\nsein, hat sie der Verwahrungsbehörde unverzüglich\n(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn            abzuliefern.\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich        (4) Die Abl.ieferungspflicht entfällt, wenn die\nBedenken gegen die Zuverlässigkeit des        Kernbrennstoffe e,inem nach § 4 berechtigten Beför-\nBeförderers und der den Transport aus-        derer übergeben werden\nführenden Personen ergeben, und ein                  1. zum Zweck einer nach § 3 genehmigten\nweisungsbefugter Transportbegleiter die\nAusfuhr oder\nfür die Beförderung von Kernbrennstoffen\nerforderliche Fachkunde besitzt,                     2. zum Zweck eineir Abgabe an einen nach\nAbsatz 2 Nr. 1 oder 2 berechUgten Emp-\n2. gewährleistet ist, daß die Kernbrennstoffe              fänger.\nunter Beachtung der für den jeweiligen\nVerkehrsträger geltenden Rechtsvorschrif-        (5) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus\nten über die Beförderung gefährlicher         der staatlichen Verwahrung nach Absatz 1 oder aus\nGüter befördert werden oder, soweit           der genehmigten Aufbewahrung nach § 6 ist nur\nsolche Vorschriften fehlen, auf andere        zulässig,                ·\nWeise die nach dem Stand von Wissen-                 1. wenn der Empfänger gemäß Absatz 2\nschaft und Technik erforderliche Vorsorge               Nr. 1 oder 2 zum Besitz der Kernbrenn-\ngegen Schäden durch die Beförderung der                 stoffe berechtigt ist,\nKernbrennstoffe getroffen ist,                       2. wenn sie zu einer nach § 4 genehmigten\n3. die erforderliche Vorsorge für die Erfül-               Beförderung zum Zweck der Ausfuhr von\nlung gesetzlicher Schadensersatzverpflich-              Kernbrennstoffen erfolgt.\ntungen (§ 13 Abs. 5) getroffen ist,\n4. der erforderliche Schutz gegen Störmaß-                                  § 6\nnahmen oder sonstige Einwirkungen Drit-               Genehmigung zur Aufbewahrung von\nter gewährleistet ist.                                           Kernbrennstoffen\n(3) Für die Beförderung mit der Eisenbahn ist            (1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staat-\neinem Eisenbahnunternehmer auf Antrag eine all-          lichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Ge-\ngemeine Genehmigung auf jeweils längstens drei           nehmigung.\nJahre zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des\nAbsatzes 2 Nr. 2 bis 4 gegeben sind, der Unter-             (2) Die Genehmi9ung ist zu erteilen, wenn ein\nnehmer zuverlässi,g ist und gewährleistet ist, daß       Bedürfnis für e,ine solche Aufbewahrung besteht\nder Unternehmer den Transport durch zuverlässige         und wenn\nPersonen ausführen läßt. Absatz 1 Satz 3 findet                 1. ke,ine Tatsachen vorliegen, aus denen sich\nkeine Anwendung.                                                   Bedenken gegen die Zuverlässigkeiit des\nAntragstellers und der für die Leitung und\n(4) Die für die jeweiligen Verkehrsträger gelten-               Beaufsichtigung der Aufbewahrung veir-\nden Rechtsvorschriften über die Beförderung ge-                    antwortlichen Personen ergeben, und die\nfährlicher Güter bleiben unberührt.                                für di-e Leitung und Beaufsichtigung der\nAufbewahrung verantwortlichen Personen\ndie hierfür erforderliche Fachkunde be-\n§ 5                                     sitzen,\n2. die nach dem Stand von Wissenschaft und\nVerwahrung, Besitz und Ablieferung von                      Technik erforderliche Vorsorge gegen\nKernbrennstoffen                               Schäden durch die Aufbewahrung der\n(1) Kernbrennstoffe sind staatlich zu verwahren.                Kernbrennstoffe getroffen ist,\nHi,erbei ist die nach dem Stand von Wissenschaft                3. die erforderliche Vorsorge für di,e Erfül-\nund Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden                   lung gesetzlicher Schadensersatzverpflich-\ndurch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen zu                     tungen getroffen ist,\ntreffen und der erforderliche Schutz gegen Stör-                4. der erforderliche Schutz gegen Störmaß-\nmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu                    nahmen oder sonstige Einwirkungen Drit-\ngewähr leisten.                                                    ter gewährleistet ist.","816                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 7                           fall Ausnahmen von den auf Grund des § 24 der\nGenehmigung von Anlagen                  Gewerbeordnung ergangenen Rechtsvorschriften\nzulassen, soweit dies durch die besondere technische\n(1) Wer eine Anlage zur Erzeugung oder zur            Eigenart der Anlagen nach § 7 bedingt ist.\nSpaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbei-\ntung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt\noder sonst innehat oder die Anlage oder ihren                                        § 9\nBetrieb wesentlich verändert, bedarf der Ge-                              Bearbeitung, Verarbeitung\nnehmigung.                                               und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen\n(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,                außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen\nwenn                                                         (1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich     der in § 7 bezeichneten Art bearbeHet, verarbeitet\nBedenken gegen die Zuverlässigkeit des        oder sonst verwendet, bedarf der Genehmigung.\nAntrngstellers und der für die Errichtung,    Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem in\nLeitung und Beaufsichtigung des Betriebs      der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren\nder Anlage verantwortlichen Personen er-      für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige\ngeben, und die für die Errichtung, Leitung    Verwendung wes,entlich abweicht oder die in der\nund Beaufsichtigung des Betriebs der An-      Genehmigungsurkunde beze,ichnete Betriebsstätte\nlage verantwortlichen Personen die hier-      oder deren Lage wesentlich verändert.\nfür erforderliche Fachkunde besitzen,             (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,\n2.  die nach dem Stand von Wissenschaft          wenn\nund Technik erforderliche Vorsorge ge-gen              1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich\nSchäden durch die Errichtung und den Be-                  Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des\ntrieb der Anlage getroffen ist,                           Antragstellers und der für die Leitung\n3.  die erforderliche Vorsorge für die Erfül-                 und Beaufsichtigung der Verwendung der\nlung gesetzlicher Schadensersatzverpflich-                Kernbrennstoffe verantwortlichen Perso-\ntungen getroffen ist,                                     nen ergeben, und die für die Le-itung und\n4.  der erforderliche Schutz gegen Störmaß-                   Beaufsichtigung der Verwendung der Kern-\nnahmen oder sonstige Einwirkungen Drit-                   brennstoffe verantwortlichen Personen die\nter gewährleistet ist,                                    hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,\n5.  überwiegende öffentliche Interessen, ins-             2. die nach dem Stand von Wissenschaft\nbesondere im Hinblick auf die Reinhaltung                 und Technik erforderliche Vorsorge gegen\ndes Wassers, der Luft und des Bodens, der                 Schäden durch die Verwendung der Kern-\nWahl des Standorts der Anlage nicht ent-                  brennstoffe getroffen ist,\ngegenstehen.                                          3. die erforderliche Vorsorge für die Erfül-\n(3) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behör-                      lung gesetzlicher Schadensersatzverpflich-\nden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und                         tungen getroffen ist,\nder sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen,                4. der erforderliche Schutz gegen Störmaß-\nderen Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen                    nahmen oder sonstige Einwirkungen Drit-\nzwischen der Genehmigungsbehörde und einer be-                        ter gewährleistet ist.\nteili,gten Bundesbehörde Meinungsverschiedenhei-\nten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung\n§ 10\ndes Bundesministers für Atomkernenergie und\nWasserwirtschaft einzuholen, Im übrigen wird das            Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung\nGenehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der               Durch Rechtsverordnung können zur Erleichte-\n§§ 17 bis 19 und 49 der Gewerbeordnung durch\nrung der wissenschaftlichen Forschung und der\nRechtsverordnung geregelt.                               Lehre Ausnahmen vom Erfordernis der Geneh-\n(4) § 26 der Gewerbeordnung gilt sinngemäß für        migung nach §§ 3 bis 7 und 9 zugelassen werden,\nEinwirkungen, die von einer genehmigten Anlage           soweit es sich um geringe Mengen von Kernbrenn-\nauf ein anderns Grundstück ausgehen.                     stoffen oder um Anlagen handelt, durch welche die\nin § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke des Gesetzes\n§ 8                          nicht gefährdet we·rden können.\nVerhältnis zur Gewerbeordnung\n§ 11\n(1) Die Vorschriften der Gewerbeordnung über\ngenehmigungspflichtige Anlagen nach § 16 der Ge-                           Ermächtigungsvorschriften\nwerbeordnung sowie über die Untersagung der                 (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)\nferneren Benutzung solcher Anlagen finden auf ge-            (1) Soweit nicht durch dieses Gesetz für Kern-\nnehmigungspflichtige Anlagen im Sinne des § 7            brennstoffe und für Anlagen im Sinne des § 7 eine\nkeine Anwendung.                                         besondere Regelung getroffen ist, kann durch\n(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen nach           Rechtsverordnung zur Erreichung der in § 1 be-\n§ 24 der Gewerbeordnung, die in genehmigungs-            zeichneten Zwecke bestimmt werden,\npflichtigen Anlagen im Sinne des § 7 Verwendung                   1. daß die Aufsuchung von radioaktiven\nfinden, kann die Genehmigungsbehörde im Einzel-                       Stoffen, der Umgang mit radioaktiven","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959                         817\nStoffen (Gewinnung, Erzeugung, Lagerung,                 ziehen, und daß die Untersuchung oder die\nBearbeitung, Verarbeitung, sonstige Ver-                 Behandlung durch besonders ermächtigte\nwendung und BeseHigung), der Verkehr                     Ärzte vorzunehmen ist,\nmit radioaktiven Stoffen (Erwerb und Ab-             5.  daß und auf welche Weise über die Er-\ngabe an andere), die Befördernng und die                 zeugung, die Gewinnung, den Erwerb, den\nEin- und Ausfuhr dieser Stoffe einer Ge-                 Besitz, die Abgabe und den sonstigen Ver-\nnehmi,gung oder Anzeige bedürfen,                        bleib von Ausgangsstoffen, Kernbrenn-\n2. daß die Errichtung und der Betrieb von An-                stoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen\nlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-                 und über Messungen von Dosis und Dosis-\nlen einer Genehmigung oder Anzeige                       leistung1en ionisierender Strahlen Buch zu\nbedürfen,                                                führen ist und Meldungen zu erstatten\n3. daß nach einer Bauartprüfung durch eine                   sind,\nin der Re,chtsverordnung zu bezeichnende             6.  daß Unfälle und sonstige Schadensfälle\nStelle Anlagen, Geräte und Vorrichtungen,                beim Umgang mit Kernbrennstoffen und\ndie radioaktive Stoffe enthalten oder ioni-              sonstigen radioaktiven Stoffen, beim Be-\nsierende Strahlen erzeugen, allgemein zu-                trieb von Anlagen der in §§ 7 und 11\ngelassen werden können und welche                        Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, beim Um-\nAnzeigen die Inhaber solcher Anlagen,                     gang mit Anlagen, Geräten und Vorrich-\nGeräte und Vorrichtungen zu erstattien                    tungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeich-\nhaben.                                                    ne,tein Art . sowie bei der Beförderung\n(2) Die Rechtsverordnung kann Genehmigungen                       dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vor-\nund allgemeine Zulassungen im Rahmen der                            richtungen der Aufsichtsbehörde zu melden\nZweckbestimmung dieses Gesetzes von persönlichen                    sind,\nund sachlichen Voraussetzungen abhängig machen                 7.   daß und auf welche Weise nicht mehr ver-\nsowie das Verfahren bei Genehmigungen und all-                      wendete radioaktive Stoffe aufzubewahren,\ngemeinen Zulassungen regeln.                                        abzuliefern, zu beseitigen oder behördlich\nsicherzustellen sind,\n§ 12                                 8.   auf welche Weise der Schutz von Kern-\nErmächtigungsvorschriften                            brennstoffen und sonstigen radioaktiven\n(Schutzmaßnahmen)                                 Stoffen sowie von Anlagen im Sinne der\n§§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 ge,gen Störmaß-\n(1) Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung                    nahmen und sonstige Einwirkungen Dritter\nder in § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden,                     zu gewährleisten ist,\n1. welche Vorsorge- und Dberwachungsmaß-                 9.   daß die Aufsichtsbehörde Verfügungen\nnahmen zum Schutz einzelner und der                      zur Durchführung der auf Grund der\nAllgemeinheit beim Umgang und Verkehr                     Nummern 1 bis 8 ergangenen Rechtsvor-\nmit Kernbrennstoffen und sonstigen radio-                 schriften erlassen kann.\naktiven Stoffen, bei der Errichtung, beim\nBetrieb und beim Besitz von Anlagen derr         (2) Das Grundrecht auf körpe•rliche Unversehrt-\nin §§ 7 und 11 Abs. l Nr. 2 bezeichneten      heit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)\nArt, beim Umgang und Verkehr mit An-          wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 4 einge-\nlagen, Geräten und Vorrichtungen der ~n       schränkt.\n§ 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art sowie\nbei der Beförderung dieser Stoffe, Anlagen,                               § 13\nGeräte und Vorrichtungen zu treffen sind,            Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher\n2. welche V ersorge dafür zu treffen ist, daß                   Schadensersatzverpflichtungen\nbestimmte Strahlendosen und bestimmte\nKonzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft      (1) Diie Verwaltungsbehörde hat im Genehmi-\nund Wasser nicht überschritten werden,        gungsverfahren Art, Umfang und Höhe de•r Vor-\nsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-\n3. daß die Beschäftigung von Personen in\nverpflichtungen (Deckungsvorsorge) festzusetzen,\nstrahlengefährdeten Bereichen nur nach\ndie der Antragsteller zu treffen hat. Die Festsetzung\nVorlage einer Bescheinigung besonders er-\nist im Abstand von jeweils zwei Jahren sowie bei\nmächtigter Ärzte erfolgen darf und daß\nerheblicher Änderung der Verhältnisse erneut vor-\nbei Bedenken gesundheHlicher Art ge,gen\nzunehmen; hierbei hat die Verwaltungsbehörde\neine solche Beschäftigung die Aufsichts-\ndem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten eine an-\nbehörde nach Anhörung ärztlicher Sach-\ngemessene Frist zu bestimmen, binnen deren die\nverständiger entscheidet,\nDeckungsvorsorge nachgewiesen sein muß.\n4. daß und in welchem Umfang Personen, die\nsich in strahlengefährdeten Bereichen auf-        (2) Die Vorsorge nach Absatz 1 muß\nhalten oder aufgehalten haben, verpflichtet           1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen\nsind, sich Messungen zur Bestimmung der                   eine Haftung nach § 25 in Betracht kommt,\nStrahlendosen an ihrem Körper, ärztlicher                 in einem angemessenen Verhältni.s zur\nUntersuchung und, soweit zum Schutz                       Gefährlichkeit der Anlage oder der Tätig-\nanderer Personen oder der Allgemeinheit                   keit stehen; sie soll im Regelfall nicht\nerforderlich, ärztlicher Behandlung zu unter-             hinter dem Höchstmaß des Versicherungs-","818                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nschutzes zurückbleiben, der auf dem Ver-         rung,svertrag sinngemäß; bei Anwendung des § 158 c\nsicherungsmarkt zu zumutbaren und zu             Abs. 4 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag\ndem wirtschaftlichen oder sonstigen In-          bleibt die Freistellungsverpflichtung des Bundes\nteresse an dem Betrieb einer derartigen          nach § 36 außer Betracht. Die Anwendbarkeit von\nAnlage oder an der Ausübung einer der-           § 156 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungs-\nartigen Täti,gkeit in angemessenem Ver-          vertrag ist ausgeschlossen.\nhältnis stehenden Aufwendungen erhält-              (2) Die Haftpflichtversicherung muß die gesetz-\nlich ist,\nlichen Schadensersatzverpflichtungen einschließen,\n2. in den übrigen Fällen einer Tätigkeit, die       welche infolge von Wirkungen der in § 25 bezeich-\nauf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund         neten Art solchen Personen entstehen, die\neiner nach diesem Gesetz erlassenen\nRechtsverordnung der Genehmigung be-                    1. mit   Zustimmung des zur Deckungsvor-\ndarf, die Erfüllung gesetzlicher Schadens-                 sorge Verpflichteten neben diesem oder\nersatzverpt1ichtungen in dem nach den                      an seiner Stelle die Anlage betreiben oder\nUmständen gebotenen Ausmaß sicher-                         benutzen oder betrieben oder benutzt\nstellen.                                                   haben,\n2. befugterwei.se Sach-, Dienst- oder Werk-\n(3) Im Rahmen der durch Absatz 2 gezogenen\nleistungen zur Planung, Errichtung, Inbe-\nGrenzen und zur Erreichung der in § 1 bezeichneten\ntriebsetzung, Benutzung, Inbetriebhaltung\nZwecke können durch Rechtsverordnung nähere\noder Instandsetzung der Anlage oder zur\nVorschriften darüber erlassen werden, welche Maß-\nBeseitigung von Abfällen bewirken oder\nnahmen zur Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher\nbewirkt haben,\nSchadensersa tzv erpfli eh tun gen erforder lieh sind.\n3. von dem zur Deckungsvorsorge Verpflich-\n(4) Der Bund - ausgenommen die Deutsche Bun-                      teten oder einer in Nummer 1 oder 2 be-\ndesbahn bei Beförderungen im öffentlichen Verkehr                    zeichneten Person zu einer der Planung,\n- und die Länder sind nicht zur Deckungsvorsorge                     Errichtung, Inbetriebsetzung, Benutzung,\nverpflichtet. Soweit für ein Land eine Haftung nach                  Inbetriebhaltung oder Instandsetzung der\n§ 25 in Betracht kommt, setzt die Genehmigu~gs-                      Anlage oder der Beseitigung von Ab-\nbehörde in entsprechender Anwendung der Absatze                      fällen dienenden Verrichtung bestellt sind\n1 und 2 und der zu Absatz 3 ergehenden Rechts-                       oder waren.\nverordnung fest, in welchem Umfang und in welcher\n§ 16\nHöhe das Land unbeschadet weiterer Verpflichtun-\ngen nach § 38 für die Erfüllung gesetzlicher Sch~-                            Sonstige Vorsorge\ndensersatzverpflichtungen ohne Deckung durch die              (1) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine\nFreistellungsverpflichtung des Bundes nach § 36            Haftpflichtversicherung durch eine Freistellungs-\neinzustehen hat. Diese Einstandspflicht steht bei An-      oder Gewährleistungsverpflichtung eines Dritten er-\nwendung dieses Gesetzes der Deckungsvorsorge               bracht, so finden auf diese Verpflichtung die Vor-\ngleich.                                                    schriften des § 15 entsprechende Anwendung.\n(5) Gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen im\n(2) Wird die Deckungsvorsorge in einer anderen\nSinne die·ses Gesetzes sind die auf gesetzlichen\nals der in § 15 und in Absatz 1 bezeichneten Weise\nHaftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts\nerbracht, so hat der zur Deckungsvorsorge Verpflich-\nberuhenden Schadensersatzverpflichtungen. Zu den\ntete unbeschadet des § 38 bei Inanspruchnahme der\ngesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne\nin § 15 Abs. 2 genannten Personen für Schäden der\ndieses Gesetzes gehören VerpflichtuI?,gen aus § 903\nin § 25 bezeichneten Art in Höhe der nach § 13\nder Reichsversicherungsordnung nicht, Verpflichtun-\nAbs. 1 getroffenen Festsetzung und in gleicher\ngen zur Schadloshaltung, die sich aus § 7 Abs. 4\nWeise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 der Ge-\nVersicherer nach § 15 bei Bestehen einer nach die-\nwerbeordnung ergeben, sowie ähnliche Entschädi-\nsem Gesetz und den hierauf beruhenden Rechtsver-\ngungs- oder Ausgleichsverpflichtungen nur insoweit,\nordnungen ausreichenden Haftpflichtversicherung.\nals der Schaden oder die Beeinträchtigung durch\nUnfall entstanden ist.                                        (3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Bund und\ndie Länder.\n§ 14\n§ 17\nDeckungsvorsorge und Einstandspilicht für Fälle,\nbei denen eine Haftung nach § 25 in Betracht kommt          Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf\nFür die Deckungsvorsorge bei Anlagen und Tätig-            (1) Genehmigungen und allgemeine Zulassun-\nkeiten, bei denen eine Haftung nach § 25 in Be-            gen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund\ntracht kommt, gelten ergänzend die besonderen Vor-         dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind\nschriften der §§ 15 und 16.                                schriftlich zu erteilen. Sie können zur Erreichung\nder in § 1 bezeiichneten Zwecke inhaltlich beschränkt\n§ 15                           und mit Auflagen vmbunden werden. Soweit es\nzur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten\nHaftpflichtversicherung                   Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen\n(1) Wird die Deckungsvorsorge durch eine Haft-          zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen\npflichtversicherung erbracht, so gelten für diese die      nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können\n§§ 158 c bis 158 h des Gesetzes über den Versiehe-         befristet werden.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959                       819\n(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen                2. der Inhaber der Genehmigung oder allge-\nkönnen widerrufen werden, wenn                                    meinen Zulassung oder die für ihn im Zu-\n1. von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein               sammenhang mit der Ausübung der Ge-\nGebrauch gemacht worden ist, soweit nicht              nehmigung oder a.llgemeinen Zulassung\ndie Genehmigung oder allgemeine Zu-                    tätigen Personen durch ihr Verhalten An-\nlassung etwas anderes bestimmt,                        laß zum Widerruf der Genehmigung oder\nallgemeinen Zulassung gegeben haben,\n2. eine ihrer Voraussetzungen von Anfang an\ninsbesondere durch erhebliche oder wie-\nnicht ge,geben war oder später weggefallen\nderholte Verstöße gegen die Vorschriften\nist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe\ndieses Gesetzes oder der auf Grund dieses\ngeschaffen wird oder\nGesetzes ergangenen Rechtsverordnungen\n3. gegen die Vorschriften dieses Ges,etzes                 oder ge,gen die hierauf beruhenden Anord-\noder der auf Grund dieses Gesetzes er-                 nungen und Verfügungen der Aufsichts-\nlassenen Rechtsverordnungen, gegen die                 behörden oder gegen die Bestimmungen\nhierauf beruhenden Anordnungen und                     des Bescheids über die Genehmi,gung oder\nVerfügungen der Aufsichtsbehörden oder                 allgemeine Zulassung oder durch Nichtein-\ngegen die Bestimmungen des Bescheids                   haltung nachträglicher Auflagen,\nüber die Genehmigung oder allgemeine\nZulassung erheblich oder wiederholt ver-            3. der Widerruf wegen einer nachträglich\nstoßen oder wenn eine nachträgliche Auf-               ein.getretenen, in der genehmigten Anlage\nla,ge nicht eingehalten worden ist und nicht           oder Täti:gkeit begründeten erheblichen\nin angemessener Zeit Abhilfe geschaffen                Gefährdung der Beschäftigten, Dritter\nwird.                                                  oder der Allgemeinheit ausgesprochen\nwerden mußte.\n(3) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die\nDeckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13            (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach-\nAbs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge           trägliche Auflagen nach § 17 Abs. 1 Satz 3.\nVerpflichtete eine der Festsetzung entsprechende            (4) Wenn das Land eine Entschädigung zu leisten\nDeckungsvorsorge nicht binnen einer von der Ver-         hat, sind der Bund oder ein anderes Land ent-\nwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen             sprechend ihrem sich aus der Gesamtlage ergeben-\nFrist nachweist.                                         den Interesse am Widerruf verpflichtet, diesem Land\n(4) Genehmigungen oder allgemeine Zulassun-           Ausgleich zu leisten. Entsprechendes gilt, wenn der\ngen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies               Bund eine Entschädigung zu leisten hat.\nwegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftig-\nten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist                                § 19\nund nicht durch nachträgliche Auflagen in angemes-\nsener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.                                  Staatliche Aufsicht\n(1) Der Umgang und Verkehr mit Kern~renn-\n§ 18                        stoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen, die Er-\nEntschädigung                    richtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen\nder in §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art,\n(1) Im Falle des Widerrufs einer nach diesem          der Umgang und Verkehr mit Anlagen, Gerä_ten\nGesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes         und Vorrichtungen der in§ 11 Abs. 1 Nr. 3 beze,1ch-\nerlassenen Rechtsverordnung erteilten Genehmi-           neten Art sowie die Beförderung dieser Stoffe, An-\ngung oder allgemeinen Zulassung muß dem Be-              lagen, Geräte und Vorrichtungen unterliegen der\nrechtigt1en eine angemessene Entschädigung in Geld       staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben\ngeleistet werden. Wird der Widerruf von einer Be-        insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen\nhörde des Bundes aus,gesprochen, so ist der Bund,        die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund\nwird der Widerruf von einer Landesbehörde ausge-         dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die\nsprochen, so ist das Land, dessen Behörde den Wi-        hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen\nderruf ausgesprochen hat, zur Leistung der Entschä-      der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des\ndigung verpflichtet. Die Entschädigung ist unter         Bescheids über diie Genehmigung oder allgemeine\ngerechter Abwägung der Interessen der Allgemein-         Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche\nheit und des Betroffenen sowie der Gründe, die zum       Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse\nWiderruf führten, zu bestimmen. Die Entschädigung        und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden\nist begrenzt durch die Höhe der vom Betroffenen          die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung\ngemachten Aufwendungen, bei Anlagen durch die            entsprechende Anwendung.\nHöhe ihres Zeitwerts. Wegen der Höhe der Ent-\nschädigung steht der Rechtsweg vor den ordent-              (2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die\nlichen Gerichten offen.                                  von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen\noder die Beauftragten anderer zugezogener Behör-\n(2) Eine Entschädigungspflicht ist nicht gegeben,     den sind befugt, Orte, an denen sich Ausgangsstoffe,\nwenn                                                     Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe,\n1. der Inhaber die Genehmigung oder allge-       Anla,gen der in §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichne-\nmeine Zulassung auf Grund von Angaben        ten Art oder Anlagen, Geräte und Vorrichtungen\nerhalten hat, die in wesentlichen Punkten    der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art befinden\nunrichtig oder unvollständig waren,          oder an denen hiervon herrührende Strahlen wir-","820                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den          durch eine offensichtlich unbegründete Einwendung\nUmständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu be-           erwachsenden Aufwendungen auferlegt werden.\ntreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur           (2) Für die staatliche Verwahrung können Ge-\nErfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie kön-          bühren erhoben und kann die Erstattung von Aus-\nnen hierbei von den verantwortlichen oder dort be-         lagen verlangt werden. Sie sind vom Einlieferer und\nschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte          vom Verwendungsberechtigten als Gesamtschuld-\nverlangen. Im übrigen gilt § 24 b der Gewerbeord-          ner zu tragen.\nnung entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13\ndes Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der              (3) Soweit bei der staatlichen Aufsicht die Zu-\nWohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Be-           ziehung von Sachverständigen erforderlich war, hat\nfugnissen entgegensteht.                                   der der Aufsicht Unterliegende die dadurch ent-\nstehenden Kosten zu tragen.\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein\nZustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses           (4) Aufwendungen     für Schutzmaßnahmen und\nGesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes er-            ärztliche Untersuchungen, die auf Grund einer nach\nla.ssenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen             diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung oder\ndes Bescheids über die Genehmi1gung oder allge-            einer hierauf beruhenden Anordnung durchgeführt\nmeine Zulassung oder einer nachträglich angeord-           werden, sind von demjenigen zu tragen, der nach\nneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch         diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz er-\ndie Wirkung ioni.sierender Strahlen Gefahren für           lassenen Rechtsverordnung einer Genehmiigung für\nLeben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können.           diejenige Betätigung bedarf, hinsichtlich deren die\nSie kann insbesondere anordnen,                            Schutzmaßnahme oder die ärztl.iche Untersuchung\n1. daß und welche Schutzmaßnahmen zu               erfordmlich wird.\ntreffen sind,                                      (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu erheben-\n2. daß Kernbrennstoffe und sonstige radio-         den Kosten, die Voraussetzungen, unter denen von\naktive Stoffe bei einer von ihr bestimm-        ihrer Erhebung abzusehen ist oder abgesehen wer-\nten Stelle aufbewahrt oder verwahrt wer-        den kann, sowie das bei der Erhebung zu beach-\nden,                                            tende Verfahren werden durch Rechtsverordnung\ngerngelt.\n3. daß der Umgang mit Kernbrennstoffen\nund sonstigen radioaktiven Stoffen, die            (6) Soweit Landesbehörden Genehmigungen und\nErrichtung und der Betrieb von Anlagen          a.llgemeine Zulassungen auf Grund einer Rechtsver-\nder in §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeich-        ordnung nach § 11 erteilen, gelten die landesrecht-\nneten Art sowie der Umgang mit Anlagen,         lichen Kostenvorschriften.\nGeräten und Vorrichtungen der in § 11\nAbs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art einstweilen\noder, wenn eine erforderliche Genehmigung\nnicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen                      DRITTER ABSCHNITT\nist, endgültig eingestellt wird .\n(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechts-                       Verwaltungsbehörden\nvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen\nVorschriften er,gebenden allgemeinen Befugnisse                                     § 22\nbleiben unberührt.                                                     Zuständigkeit für Einfuhr- und\nAusfuhrgenehmigungen,\n§ 20                                    Uberwachung der Einfuhr und Ausfuhr\nSachverständige\n(1) Uber Anträge auf Erteilung einer Genehmi-\nIm Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach            gung nach § 3 sowie über den Widerruf einer er-\ndiesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes            temen Genehmiigung entscheidet das Bundesamt für\nergangenen Rechtsverordnungen können von den                gewerbliche Wirtschaft. Das gleiche gilt, soweit die\nzuständigen Behörden Sachverständige zugezogen              auf Grund des § 11 ergehenden Rechtsverordnungen\nwerden. § 24 b der Gewerbeordnung findet ent-              das Erfordernis von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmi-\nsprechende Anwendung.                                       gungen vorsehen.\n(2) Die Uberwachung der Einfuhr und Ausfuhr\n§ 21                            obliegt dem Bundesminister der Finanzen oder den\nKosten                            von ihm bestimmten Zolldienststellen, im Freihafen\nHamburg dem Freihafenamt der Freien und Hanse-\n(1) Für die in diesem Gesetz und den Rechtsver-\nordnungen hierzu vorgesehenen Genehmigungen                stadt Hamburg.\nund allgemeinen Zulassungen können Gebühren er-               (3) Soweit das Bundesamt für gewerbliche Wirt-\nhoben und kann die Erstattung von Auslagen ver-            schaft auf Grund des Absatzes 1 entscheidet, ist es\nlangt werden; zu den Auslagen gehören die Auf-             unbeschadet seiner Unterstellung unter den Bundes-\nwendungen, die durch die Zuziehung von Sachver-            minister für Wirtschaft und dessen auf anderen\nständigen entstehen. Gebühren und Auslagen trägt           Rechtsvorschriften beruhender Weisungsbefugnisse\nder Antragsteller. Soweit Einwendungen Dritter             an die fachlichen Weisungen des Bundesministers\ngegen die Errichtung von Anlagen im Sinne des § 7          für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft gebun-\nzu prüfen sind, können dem Widersprechenden die            den ..","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959                           821\n§ 23                            (2) Einer Sachbeschädi1gung steht es bei Anwen-\ndung der Vorschriften dieses Abschnitts gleich,\nZuständigkeit für Verwahrung,\nwenn eine Sache durch die Wirkung von Strahlen\nBeförderungs- und\neines radioaktiven Stoffes in ihrer Brauchbarkeit\nAufbewahrungsgenehmigungen\nbeeinträchtigt wird.\nFür die staatliche Verwahrung von Kernbrenn-\n§ 26\nstoffen, für die Genehmigung der Beförderung von\nKernbrennstoffen, für die Genehmigung der Aufbe-      Haftung für den Besitz radioaktiver oder von einer\nwahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staat-      Kernspaltung oder Kernvereinigung betroffener\nlichen Verwahrung sowie für den Widerruf dieser                       Stoffe in anderen Fällen\nGenehmigungen ist die Physikalisch-Technische            (1) Wird in anderen als den in § 25 bezeichneten\nBundesanstalt zuständig. Diese handelt hierbei nach   Fällen durch die V\\lirkung eines Kernspaltungsvor-\nden fachlichen Weisungen des Bundesministers für      gangs oder der Strahlen eines radioaktiven Stoffes\nAtomkernenergie und Wasserwirtschaft.                 ein Mensch getötet oder der Körper oder die Ge-\nsundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache\n§ 24                        beschädigt, so ist der Besitzer des von der Kern-\nZuständigkeit der Landesbehörden            spaltung betroffenen Stoffes oder des radioaktiven\nStoffes, von dem die Strahlenwirkung ausgeht, ver-\n(1) Die übrigen Verwaltungsaufgaben nach dem       pflichtet, den daraus entstehenden Schaden gemäß\nZweiten Abschnitt und den hierzu ergehenden           §§ 27 bis 34 zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt\nRechtsverordnungen werden im Auftrage des Bun-        nicht ein, wenn der Schaden durch ein Ereignis ver-\ndes durch die Länder ausgeführt. Die Beaufsich-       ursacht wird, das der Besitzer und die für ihn im\ntigung der Beförderung von Kernbrennstoffen ob-       Zusammenhang mit dem Besitz tätigen Personen\nliegt den allgemein für die Uberwachung der Beför-    auch bei Anwendung jeder nach den Umständen\nderung gefährlicher Güter zuständigen Behörden,       gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden konnten und\nauch soweit diese nicht Landesbehörden sind.          das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit\n(2) Für die Genehmigungen nach §§ 7 und 9 und     de,r Schutzeinrichtungen noch auf einem Versagen\nderen Widerruf sind die durch die Landesregierung     ihrer Veirrichtungen beruht.\nbestimmten obersten Landesbehörden zuständi,g.            (2) Absatz 1 gilt entsprechend in Fällen, in de-\nDiese Behörden üben die Aufsicht über Anlagen         nen ein Schaden der in Absatz 1 bezeichneten Art\nnach § 7 und die Verwendung von Kernbrennstoffen      durch die Wirkung e,ines Kernvereinigungsvorgangs\naußerhalb dieser Anla,gen aus. Sie können im Ein-     verursacht wird.\nzelfall nachgeordnete Behörden damit beauftragen.         (3) In gleicher ·weise wie der Bes,itzeir haftet der-\nUber Beschwerden gegen deren Verfügungen ent-         jenige, der den Besitz des Stoffes verloren hat, ohne\nscheidet die oberste Landesbehörde. Soweit Vor-       ihn auf eine Person zu übertragen, die nach diesem\nschriften außerhalb dieses Gesetzes anderen Behör-    Gesetz oder nach einer auf Grund die,se,s Ges,etzes\nden Aufsichtsbefugnisse verleihen, bleiben diese      erlassenen Rechtsverordnung zum Besitz berechtigt\nZuständigkeiten unberührt.                            ist.\n(3) Für den Dienstbereich der Bundeswehr werden       (4) Die Vorschr.iften der Absätze 1 bis 3 gelten\ndie in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zuständig-   nicht,\nkeiten durch den Bundesminister für Verteidigung               1. wenn die radioaktiven Stoffe gegenüber\noder die von ihm bezeichneten Dienststellen im Be-                dem Verl,etzten von einem Arzt oder\nnehmen mit dem Bundesminister für Atomkern-                       Zahnarzt oder unter der Aufsicht efaes\nenergie und Wasserwirtschaft wahrgenommen.                        Arztes oder Zahnarztes bei der Ausübung\nder Heilkunde ang,ewendet worden sind,\n2. wenn zwischen dem Besitzer und dem\nVerletzten ein Rechtsverhältnis best,eht, auf\nVIERTER ABSCHNITT                               Grund dessen dieser die von dem Stoff aus-\ngehende Geifahr in Kauf genommen hat.\nHaftungsvorschriften\n§ 27\n§ 25\nMitwirkendes Verschulden des Verletzten\nHaftung für Anlagen im Sinne des § 7              Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-\n(1) Wird durch di,e Wirkung eines Kernspaltungs-  schulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254\nvorgangs oder der Strahlen eines radioaktiven          des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung\nStoffes, die von einer Anlage im Sinne des § 7 oder   einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der\ne.iner dem Betrieb einer solchen Anlage zugehörigen   di,e tatsächliche Gewalt über sie ausübt, dem Ver-\nEinrichtung oder Handlung einschUeßlich der Abfall-   schulden des Verletzten ,gleich.\nbeseitigung ausgeht, ein Mensch getötet oder der\nKörper oder die Gesundheit eines Menschen ver-                                   § 28\nletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber\nUmfang des Schadensersatzes bei Tö~ung\nder Anlage vorbehaltlich des § 38 verpflichtet, den\ndaraus entstehenden Schaden gemäß §§ 27 bis 34            (1) Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz\nzu ersetzen.                                          durch Ersatz der Kosten eine,.r versuchten He1ilung","822                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nsowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der              Sache zuzüglich der Kosten für di•e Sicherung\nGetötete dadurch erlitten hat, daß während der                 g,egen die von ihr ausgehende Strahlungs-\nKrankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder               gefahr.\ngemindert, eine Vermehrung seiner B.edürfnisse                                    § 32\neingetreten oder sein Fortkommen erschwert war.\nVerjährung\nDe.r Ersatzpfüchtige hat außerdem die Kosten der\nBeerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Ver-             (1) Die nach diesem Abschnitt begründeten An-\npflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.              sprüche auf Schadensersatz verjähren in zwei Jah-\nren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatz-\n(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung\nberechtigte von dem Schaden und von der Person\nzu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge des-\ndes Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rück-\nsen er die'Sem gegenüber kraft Gesetzes unterhalts-\nsicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem\npflichtig war oder unterhaltspflichtig werden\nschädigenden Ereignis an.\nkonnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das\nRecht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatz-            (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und\npflichtige dem Dritten insov,.reit Schadensersatz zu     dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu\nle,isten, als der Getötete während der mutmaßlichen      leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung\nDauer seines Lebens zur Gewährung des Unter-             gehemmt, bis der eine oder de.r andere Teil die\nhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht       Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.\ntritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der           (3) Im übrigen finden die Vorschriiften des Bür-\nVerletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.         gerlichen Gesetzbuchs über di,e Verjährung Anwen-\ndung.\n§ 29                                                     § 33\nUmfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung                         Weitergehende Haftung\nIm Falle der Verletzung des Körpers oder der             Unberührt bleiben, soweit sich nicht aus § 38\nGesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der       etwas anderes ergibt, gesetzliche Vorschriften, nach\nKosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils          denen der Inhabe,r einer Anlage im Sinne des § 7\nzu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß      oder der Besitzer eines von einer Kernspaltung\ninfolge der Verletzung ZEÜtweise oder dauernd            oder Kernvereinigung betroffenen oder eines radio-\nseine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert,        aktiven Stoffes in weiterem Umfang alis nach den\neiine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten          Vorschriften dieses Abschnitts haftet oder nach\noder sein Fortkommen erschwert ist.                      denen ein anderer für den Schaden verantwortlich\nist.\n§ 30\n§ 34\nGeldrente                                           Mehrere Verursacher\n(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder\n(1) Sind für einen Schaden, der durch die Wir-\nMinderung der Erwerbsfiihi~Jkeit, wegen Vermeh-\nkung von Kernspaltungsvorgängen, Kernveremi-\nrung der Bedürfnisse oder wegen Erschwerung des\ngungsvorgängen oder von Strahlen radioaktiver\nFortkommens des \\lerletzten sowie der nach § 28\nStoffe verursacht ist, als Inhaber von Anlagen im\nAbs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz\nSinne des § 7 oder als Besitzer von der Kernspal-\nist für die Zukunft durch Entrichtung eim~r Geld-\ntung oder -vereinigung betroffener oder rad10akti-\nrente zu leisten.\nver Stoffe mehrere einem Dritten kraft Gesetzes\n(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des       zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Ver-\nBürgerlichen Gesetzbuchs und des § 708 Nr. 6 der         hältnis der Ersatzpflichtigen untereinander die Ver-\nZivilprozeßordnung finden entsprechende Anwen-           pflichtung zum Ersatz sowie 'cle,r Umfang des zu\ndung.                                                    leistenden Ersatzes von den Umständen, insbeson-\n(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten       dere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend\nzur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicher-        von dem einen oder anderen Teil verursacht wor-\nheitsleistung erkannt worden, so kann der Berech-        den ist. Das gleiche gilt, wenn der Schaden dem\ntigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn     Inhaber einer Anlage oder dem Besitzer eines Stof-\ndie Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich        fos entstanden ist, von der Haftpflicht des einen\nerheblich verschlechtert haben; unter der gleichen       Inhabers oder Besitzers gegenüber dem anderen,\nVoraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem              (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem\nUrteil bestimmten Sicherheit verlangen.                  Inhaber der Anlage oder dem Besitzer des Stoffes\nein anderer kraft Gesetzes für den Schaden haftet.\n§ 31\nHöchstbeträge                                                  § 35\nDer nach § 25 oder 26 Ersatzpflichtige haftet                    Obernahme der Deckungsvorsorge\n1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines                             bei Beförderungen\nMenschen, soweit es sich um den in § 30 be-          (1) Wer     Kernbrennstoffe oder sonstige radio-\nzeichneten Schadensersatz handelt, nur bis zu     aktive Stoffe zur Beförderung aufgibt (Absender),\neiner Jahresrente von 15 000 Deutsche Mark,       ist dem Beförderer gegenüber verpflichtet, Vor-\n2. >im Falle der Sachbeschädigung nur bis zur         sorge für die Erfüllung der gesetzlichen Schadens-\nHöhe des gemeinen Wertes der beschädigten         ersatzverpflichtungen zu teffen, die sich für den","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959                         823\nBeförderer oder seine Leute bei der Beförderung            (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Rechtsverord-\ninfolige von Wirkungen der in § 25 oder 26 be-          nung kann über die Verteilung der zur Erfüllung\nzeichneten Art ergeben.                                 gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen zur Ver-\n(2) Art, Umfang und Höhe dieser Vorsorge be-         fügung stehenden Mittel nur solche Regelungen\nstimmen sich nach der Vorsorge, die der Beförderer      treffen, die zur Abwendung von Notständen erfor-\nnach § 13 zu treffen hätte.                             derlich 1sind. Sie muß sicherstellen, daß die Befrie-\n(3) Ist Absender der Bund oder ein Land, so tritt    digung der Gesamtheit aller Geschädigten nicht\nan die Stelle der Verpflichtung zur Deckungsvor-        durch die Befriedigung einzelner Geschädigter un-\nsorge e.ine entsprechende Verpflichtung zur Frei-       angemessen beeinträchtigt wird.\nstellung.\n§ 38\n§ 36\nAusschluß von Ansprüchen\nFreistellungsverpflichtung des Bundes\n(1) Auf Grund einer gesetzlichen Schadensersatz-\n(1) Haben sich infolge von Wirkungen der in          verpflichtung, die den Ersatz des durch Wirkungen\n§ 25 bezeichneten Art gesetzliche Schadensersatz-       der in § 25 bezeichneten Art entstandenen Schadens\nverpflichtungen des zur Deckungsvorsorge nach § 13      zum Gegenstand hat und bezüglich deren eine Frei-\nAbs. 2 Nr. 1 Verpflichteten oder einer in § 15 Abs. 2   stellungsverpflichtung des Bundes besteht, ist Er-\nbezeichneten Person ergeben, so hat der Bund diese      satz über den in § 36 Abs. 1 bestimmten Umfang\nPersonen, falls bis zum 31. Dezember 1970 die er-       hinaus nicht zu leisten.\nforderliche Genehmigung erteilt und mit dem Be-\ntrieb der genehmigten Anlage oder mit der Aus-             (2) Für Schäden, bezüglich deren eine Freistel-\nführung der genehmigten Tätigkeit begonnen wor-         lungsverpflichtung des Bundes gemäß § 36 Abs. 2\nden ist, von solchen Schadensersatzverpflichtungen      nicht besteht, ist eine Ersatzpflicht auf Grund des\nfreizustellen, so~eit diese von der Deckungsvor-        § 25 ausgeschlossen. Auf Grund einer sonstigen ge-\nsorge nicht gedeckt sind oder aus ihr nicht erfüllt     setzlichen Schadensersatzverpflichtung können der\nwuden können. Die Freistellungsverpflichtung we-        zur Deckungsvorsorge Verpflichtete und die in § 15\ngen der aus einem Schadensereignis sich ergebenden      Abs. 2 bezeichneten Personen wegen solcher Schäden\nSchadensersatzverpflichtungen beschränkt sich auf       nur in Anspruch genommen werden, wenn der Ge-\nden Höchstbetrag von 500 Millionen Deutsche Mark        schädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu er-\nabzüglich des Betrages, in dessen Höhe die entstan-     langen vermag. Die Möglichkeit eines anderwei-\ndenen Schadensersatzverpflichtungen von der Dek-        tigen Ersatzes bleibt außer Betracht, wenn es ,sich\nkungsvorsorge gedeckt sind und aus ihr erfüllt wer-     um einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch ge-\nden können.                                             gen einen Dritten handelt.\n(2) Die Freistellungsverpflichtung nach Absatz 1         (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Ab-\nbezieht sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen    satzes 2 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die in\n1. wegen Schäden, die an der Anlage und ihr     Anspruch genommene Person oder, falls es sich um\nzugehörigen Betriebsgrundstücken, Betriebs-  eine juristische Person handelt, ihr gesetzlicher Ver-\neinrichtungen, Betriebsgeräten oder Be-      treter in Ausführung der ihm zustehenden Verrich-\ntriebsmaterialien aller Art einschließlich   tungen den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.\nder Kernbrennstoffe entstehen,                   (4) Soweit der Bund für Schäden der in § 25 be-\n2. wegen Schäden, die dem zur Deckungs-         zeichneten Art haftet, gelten die Absätze 1 bis 3\nvorsorge Verpflichteten oder einer in § 15   sinngemäß.\nAbs. 2 bezeichneten Person beim Betrieb          (5) Wer gemäß Absatz 3 über den in Absatz 1\nder Anlage oder bei der in § 15 Abs. 2       bestimmten Umfang hinaus zum Schadensersatz be-\nbezeichneten Tätigkeit entstehen.            rechtigt ist, kann einen solchen Anspruch nur gel-\n(3) Auf die Freistellungsverpflichtung des Bun-      tend machen, soweit er eine Befriedigung in dem\ndes finden §§ 34, 62 und 67 sowie die Vorschriften      Verfahren nach § 37 nicht erlangt hat oder offen-\ndes Sechsten Titels des Zweiten Abschnitts des          sichtlich nicht erlangen kann.\nGesetzes über den Versicherungsvertrag einschließ-\nlich der Vorschriften über die Pflichtversicherung                                 § 39\nsinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus den                       Leistungsfreiheit und Rückgriff\nnachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.\n(1) Der Bund ist, abgesehen von den Fällen, die\nsich bereits aus der entsprechenden Anwendung der\n§ 37\nin § 36 Abs. 3 bezeichneten Vorschriften ergeben,\nVerteilungsverfahren                   einer gemäß § 36 von der Haftung freizustellenden\n(1) Ist damit zu rechnen, daß die gesetzlichen       Person gegenüber von der Verpflichtung zur Lei-\nSchadensersatzverpflichtungen aus einem Scha-            stung frei,\ndensereignis den Betrag von 500 Millionen Deutsche              1. wenn diese oder, falls es sich um eine\nMark übersteigen, so wird die Verteilung der zur                   juristische Person handelt, ihr gesetzlicher\nErfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtun-                 Vertreter in Ausführung der ihm zustehen-\ngen zur Verfügung ,stehenden Mittel sowie das                      den Verrichtungen den Schaden vorsätzlich\ndabei zu beobachtende Verfahren durch Ge1setz, bis                herbeigeführt hat,\nzum Erlaß eines solchen Gesetzes durch Rechts-                  2. wenn diese Angehöriger eines fremden\nverordnung geregelt.                                               Staates ist, bezüglich dessen durch Rechts-","824                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nverordnung eine entsprechende Anord-          von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Zucht-\nnung getroffen ist; eine solche Anordnung     haus bis zu zehn Jahren bestraft. Sind mildernde\ndarf nur ergehen, wenn die Gegenseitig-       Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis\nkeit nicht verbürgt ist,                      nicht unter einem Jahr.\n3. wenn diese ohne Zustimmung des Bundes            (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\neinen Schadensersatzanspruch anerkannt        bei Taten nach Absatz 1 Zuchthaus nicht unter zehn\noder befriedigt hat, es sei denn, daß sie     Jahren oder lebenslanges Zuchthaus, bei Taten nach\ndie Anerkennung oder Befriedigung ohne        Absatz 2 Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. Ein be-\noffenbare Unbilligkeit nicht verweigern       sonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\nkonnte.                                       der Täter durch die Tat den Tod eines Menschen\n(2) Der Bund ist ferner dem zur Deckungsvor-         verursacht.\nsorge Verpflichteten gegenüber von der Verpflich-                                § 41\ntung zur Leistung frei, soweit die Deckungsvorsorge\nhinter der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 zurückbleibt               Mißbrauch ionisierender Strahlen\noder Schadensersatzverpflichtungen aus ihr nicht           (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines\nerfüllt werden können.                                  anderen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer\n(3) Dem Geschädigten gegenüber kann sich der          ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Ge-\nBund nicht auf die Leistungsfreiheit nach den Ab-       sundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Zucht-\nsätzen 1 und 2 berufen.                                 haus bis zu zehn Jahren bestraft. Sind mildernde\nUmstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis\n(4) Der Bund ist berechtigt, Rückgriff zu nehmen\nnicht unter sechs Monaten.\n1. gegen diejenigen Personen, denen gegen-\nüber er von der Verpflichtung zur Leistung       (2) Unternimmt es der Täter, eine Vielzahl von\nfrei ist, soweit er auf Grund des Ab-         Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so\nist die Strafe Zuchthaus nicht unter fünf Jahren.\nsatzes 3 Leistungen erbringen muß,\n2. gegen den zur Deckungsvorsorge Ver-              (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\npflichteten, soweit der Bund bei Inan-        bei Taten nach Absatz 1 Zuchthaus nicht unter fünf\nspruchnahme einer in § 15 Abs. 2 ge-          Jahren, bei Taten nach Absatz 2 Zuchthaus nicht\nnannten Person Leistungen zur Erfüllung       unter zehn Jahren oder lebenslanges Zuchthaus.\ngesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen    Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nerbringen muß, für die auch der zur Dek-      wenn der Täter durch die Tat den Tod eines Men-\nkungsvorsorqe Verpflichtete haftet, jedoch    schen verursacht.\nnicht über den Umfang hinaus, in dem die-        (4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer\nser für ihre Erfüllung Vorsorge zu treffen    fremden Sache von bedeutendem Wert zu beein-\nhat.                                          trächtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aus-\n(5) Ergibt ,sich eine Freistellungsverpflichtung      setzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu beein-\ndes Bundes daraus, daß der Haftpflichtversicherer       trächtigen geeignet ist, wird mit Gefängnis bestraft.\neiner freizustellenden Person, ein Bürge oder eine      Der Versuch ist strafbar.\nsonstige mithaftende Person einen Schadensersatz-\nanspruch ohne Zustimmung des Bundes anerkannt                                    § 42\noder befriedigt haben, obwohl damit zu rechnen                         Vorbereitungshandlungen\nwar, daß die Schäden die gemäß § 13 Abs. 1 fest-\ngesetzte Summe übersteigen werden, so ist der              Wer zur Vorbereitung eines bestimmten nach § 40\nBund diesen Personen geqenüber zum Rückgriff            Abs. 1 oder § 41 Abs. 2 strafbaren Unternehmens\nberechtigt, es sei denn, daß diese die Anerken-         Kernbrennstoffe, radioaktive Stoffe oder die zur\nnung oder Befriedigung ohne offenbare Unbillig-         Ausführung der Tat erforderlichen Vorrichtungen\nkeit nicht verweigern konnten.                          herstellt, einführt, sich oder einem anderen ver-\nschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt oder\neine ähnliche Handlung von gleicher Gefährlichkeit\nvornimmt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren\nFUNFTER A BSCHNTTT                    bestraft. Sind mildernde Umstä::fde vorhanden, so\nist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n§ 43\n§ 40\nGeldstrafe und Polizeiaufsicht\nHerbeiführung einer Explosion durch Kernenergie\nNeben einer Freiheitsstrafe nach §§ 40 bis 42 kann\n(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzung von          auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe und auf die\nKernenergie eine Explosion herbeizuführen und da-       Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden ..\ndurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde\nSachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird                                   § 44\nmit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.\nTätige Reue\n(2) Wer durch Freisetzung von Kernenergie\neine Explosion herbeiführt und dadurch fahrlässig          (1) Das Gericht kann die in § 40 Abs. 1 und § 41\nLeib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen        Abs. 2    angedrohte   Mindeststrafe   unterschreiten","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959                        825\noder auf eine mildere Strafart erkennen, wenn der       auf Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche Mark er-\nTäter freiwillig seine Tätigkeit c:mfgibt oder sonst    kannt werden.\ndie Gefahr abwendet.\n(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 oder 2\n(2) Das Gericht kann die in § 40 Abs. 2, § 41       bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Gefäng-\nAbs. 1 und § 42 angedrohte Mindeststrnfe unter-         nis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu\nschreiten, auf eine mildere Strafart erkennen oder       100 000 Deutsche Mark oder mit einer dieser Stra-\nvon einer Bestrafung nach diesen Vorschriften ab-       fen bestraft.\nsehen, wenn der Täter freiwillig seine Tätigkeit auf-\ngibt oder sonst die Gefahr abwendet.\n§ 46\n(3) Wird die Gefahr ohne Zutun des Täters ab-\ngewendet, so genügt sein freiwilliges und ernst-                         Ordnungswidrigkeiten\nhaftes Bemühen, sie abzuwenden.                            (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Festset-\nzung nach § 13 Abs. 1, Auflagen nach § 17 Abs. 1\noder vollziehbaren Anordnungen der staatlichen\nAufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 3 zuwiderhandelt,\n§ 45\nbegeht eine Ordnungswidrigkeit.\nStrafbarer Umgang mit Kernbrennstoffen\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-\nund ionisierender Strahlung\nlich oder fahrlässig\n(1) Wer vorsätzlich ohne die nach diesem Gesetz\n1. einer Vorschrift einer nach § 11 oder 12\nerforderliche Genehmigung\nergangenen Rechtsverordnung,\n1. Kernbrennstoffe einführt oder ausführt,              2. einer auf Grund einer Rechtsverordnung\n2. Kernbrennstoffe befördert,                              nach § 12 Abs. 1 Nr. 9 getroffenen voll-\nziehbaren Verfügung der Aufsichtsbe-\n3. Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen               hörde\nVerwahrung aufbewahrt,\nzuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf\n4. Anlagen zur Erzeugung oder zur Spaltung\ndiese Bußgeldvorschrift verweist.\nvo11 Kernbrennstoffen oder zur Aufarbei-\ntung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet,     (3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz\nbetreibt oder sonst innehat oder die Anlage  oder 2 können, wenn sie vorsätzlich begangen sind,\noder ihren Betrieb wesentlich verändert,     mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark\ngeahndet werden. Sind die Ordnungswidrigkeiten\n5. Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen\nfahrlässig begangen, so können sie mit einer Geld-\nzur Erzeugung oder zur Spaltung von\nbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark geahndet wer-\nKernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung\nden.\nbestrahlter   Kernbrennstoffe bearbeitet,\nverarbeitet oder sonst verwendet oder wer       (4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\nvon dem in einer Genehmigung nach § 9        lich oder fahrlässig die nach § 4 erforderliche oder\nAbs. 1 festgelegten Verfahren für die Bear-  eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11\nbeitung, Verarbeitung oder sonstige Ver-     oder 12 vorgeschriebene Genehmigungsurkunde\nwendung wesentlich abweicht oder die in      bei der Beförderung nicht mitführt. Die Ordnungs-\nder Genehmigung bezeichnete Betriebs-        widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000\nstätte oder deren Lage wesentlich ver-       Deutsche Mark geahndet werden.\nändert,\n(5) Ist auf Grund einer nach § 11 ergangenen\nwird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu            Rechtsverordnung für die Einfuhr oder Ausfuhr\n100 000 Deutsche Mark oder mit einer dieser             radioaktiver Stoffe eine Genehmigungspflicht vor-\nStrafen bestraft.                                       gesehen, so ist das Bundesamt für gewerbliche\n(2) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich            Wirtschaft für die Verfolgung und Ahndung von\nOrdnungswidrigkeiten zuständig, die durch Ver-\n1. Kernbrennstoffe, entgegen § 5 Abs. 3 und     stoß gegen diese Pflicht oder gegen eine vom Bun-\n4 nicht unverzüglich abliefert,              desamt im Zusammenhang mit einer solchen Ge-\n2. Kernbrennstoffe entgegen § 5 Abs. 5 an       nehmigung erteilte Auflage begangen worden\nUnberechtigte herausgibt,                    sind. Das Bundesamt entscheidet auch über die Ab-\nänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, ge-\n3. einer Vorschrift einer nach §§ 11 und 12     richtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheids\nergangenen Rechtsverordnung zuwider-         (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf     keiten).\ndiese Strafvorschrift verweist.\n(3) Wer durch eine der in Absatz 1 oder 2 be-                                 §  47\nzeichneten Handlungen wissentlich eine Gefahr für\nStrafbare Verletzung von Schutzvorschriften,\nLeib oder Leben eines Menschen oder für fremde\nAuflagen und Anordnungen\nSachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die\nvon einem Kernspaltungsvorgang oder von ioni-              Wer durch eine der in § 46 Abs. 1 oder 2 be-\nsierenden Strahlen ausgeht, wird mit Gefängnis          zeichneten vorsätzlichen Handlungen vorsätzlich\nnicht unter drei Monaten bestraft. Daneben kann         oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben","826                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\neines Menschen oder für fremde Sachen von be-                                      § 50\ndeutendem Wert herbeiführt, die von einem Kern-\nspaltungsvorgang oder von ionisierenden Strahlen                              Entschädigung\nausgeht, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis          (1) Gehörten die eingezogenen Ge,genstände zur\nzu 100 000 Deutsche Mark oder mit einer dieser           Zeit der Rechtskraft der Entscheidung oder des\nStrafen bestraft. Führt der Täter die Gefahr wis-        Bußg,eldbescheids weder dem Täter noch einem\nsentlich herbei, so ist die Strafe Gefängnis nicht       Teilnehmer oder waren sie mit dem Recht eines\nunter drei Monaten; daneben kann auf Geldstrafe          Dritten belastet, so ist der Berechtigte angemessen\nbis zu 100 000 Deutsche Mark erkannt werden.            zu entschädigen.\n(2) Die Entschädigungspflicht entfällt,\n§ 48                                   1. wenn der Berechtigte wenigstens leicht-\nfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache\nVerletzung von Herstellungs-\noder das Recht Mittel oder GegenstaI).d\nund lieierungspflichten                             der Tat oder ihrer Vorbereitung oder\n(1) Wer wissentlich eine Anlage zur Erzeugung                   einer mit ihr in Zusammenhang stehenden\noder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur                     anderen mit Strafe oder Geldbuße bedroh-\nAufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder Ge-                   ten Handlung gewesen ist,\ngenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb                   2. wenn er aus der Tat in verwerflicher Weise\neiner solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft her-                 einen Vorteil gezogen hat oder\nstellt oder liefert und dadurch wissentlich eine Ge-\n3. wenn e,r den Gegenstand in Kenntnis der\nfahr für Leib oder Leben eines Menschen oder für\nUmstände, die die Einziehung zulassen, in\nfremde Sachen von bedeutendem \\Vert herbeiführt,                    verwerflicher Weise erworben hat.\ndie mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs\noder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zu-\nsammenhängt, wird mit Gefängnis nicht unter                                        § 51\nsechs Monaten bestraft.                                          Verhältnis zu anderen Slraivorschriften\n(2) Der Versuch ist strafbar.                            (1) Straftaten nach §§ 40, 41 Abs. 2 und § 42 sind\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe       gemeingefährliche Verbrechen im Sinne des § 138\nZuchthaus bis zu zehn Jahren.                            des Strafgesetzbuchs.\n(4) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1          (2) Sie stehen den Sprengstoffverbrechen im\nnicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig      Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs\nherbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft.                gleich.\n(3) Soweit eine Tat nach den Vorschriften dieses\nGesetzes allein oder in Verbindung mit Vorschrif-\n§ 49                            ten des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist,\nfinden §§ 5 bis 13 des Gesetzes gegen den ver-\nEinziehung\nbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch\n(1) Gegenstände, die durch eine in §§ 40 bis 42       von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl.\nmit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht oder         S. 61) keine Anwendung.\nzu ihrer Begehung gebraucht worden oder be-\n(4) Für Verbrechen nach § 40 oder 41 Abs. 2\nstimmt gewesen sind, können eingezogen werden.\nsind die Schwurgerichte zuständig (§§ 79, 80 des\n(2) Ge,genstände, auf die sich eine in § 45 Abs. 1    Ge rich tsverf assungsgesetzes).\nbis 3, § 47 oder 48 mit Strafe bedrohte Handlung\noder eine in § 46 Abs. 3 Satz 1 mit Geldbuße be-                                   §  52\ndrohte Handlung bezieht, können eingezogen\nwerden.                                                                      Geheimnisverrat\n(3) Die in den Absätzen 1 und ~ bezeichneten             (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis\nGegenstände sind einzuziehen, wenn der Schutz der        oder ein einem Arzt oder Zahnarzt oder einer unter\nAllgemeinheit mit Rücksicht auf die Art der Gegen-       dessen Aufsicht tätigen Person in dieser Eigenschaft\nstände oder auf die Besorgnis, daß sie der Begehung      anvertrautes oder bekannt gewordenes Geheimnis\nweiterer mit Strafe bedrohter Handlungen dienen,         unbefugt offenbart, das ihm als Angehörigen einer\nes erfordert.                                            mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Be-\nhörde oder als amtlich zugezogenem Sachverstän-\n(4) Kann wegen der Tat keine bestimmte Person         di,gen bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Ge-\nverfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann        setzes bekannt geworden ist, wird mit Gefängnis\nauf Einziehung selbständig erkannt werden, wenn          bis zu zwe,i Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die\ndie Voraussetzungen, unter denen die Einziehung          Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein.\nvorgeschrieben oder zugelassen ist, im übrigen\nvorliegen. Dasselbe gilt, wenn das Gericht von              (2) Wer ein Geheimnis der in Absatz 1 genann-\nStrafe absieht.                                          ten Art, das ihm unter den dort bezeichneten Vor-\naussetzungen bekannt geworden ist, dazu miß-\n(5) Absatz 4 Satz       gi.Jt entsprechend, wenn      braucht. sich oder einem anderen einen Vermögens-\nwegen einer in § 46 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten           vorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden\nOrdnungswidrigkeit keine Geldbuße festgesetzt            zuzufügen, wird mit Gefängnis bestraft. Daneben\nwerden kann.                                             kann auf Geldstrafe erkannt werden.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959                         827\nSECHSTER ABSCHNITT                               des Strahrenschutzes vom 1. Oktober 1957\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nSchlußvorschriften                              Land Hessen S. 141) in der Fassung des\nGesetzes vom 30. April 1959 (Gesetz- und\n§ 53\nVerordnungsblatt für das Land Hessen S. 9),\nErfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache              4.  das hamburgische Gesetz zur vorläufigen\nSchäden, die nach dem Stand der wissenschaft-                 Anwendung der Kernenergie vom 18. Ok-\nlichen Erkenntnis aus der Einwirkung von Strahlen                tober 1957 (Hamburgisches Gesetz- und\nradioaktiver Stoffe herrühren und deren Verursad1er              Verordnungsblatt S. 465),\nnicht festgestellt werden kann, sind beim Bundes-            5.  das Gesetz des Landes Nordrhein-West-\nminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft                falen zur vorläufigen Regelung der Errich-\nzu registrieren und zu untersuchen.                              tung und des Betriebs von Atomanlagen\nvom 4. Februar 1958 (Gesetz- und Verord-\n§ 54                                   nungsblatt für das Land Nordrhein-West-\nfalen S. 39),\nErlaß von Rechtsverordnungen\n6.  das Gesetz des Landes Baden-Württemberg\n(1) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 11, 12,               zur vorläufigen Regelung der Anwendung\n13 und 21 Abs. 5 erläßt die Bundesregierung. Das                 der Kernenergie vom 12. Mai 1958 (Gesetz-\ngleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des                blatt für Baden-Württemberg S. 129),\n§ 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer\nGenehmigung nach § 7 zugelassen werden. Die                  7.  das Berliner Gesetz zur Regelung der\nübrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsver-                 wissenschaftlichen Anwendung der Kern-\nordnungen erläßt der Bundesminister für Atom-                    energie (Atomgesetz) vom 26. Juni 1958\nkernenergie und Wasserwirtschaft.                                (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\nS. 563); das gilt nicht für § 8, soweit es\n(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zu-                   sich um Verstöße nach § 40 der Ersten\nstimmung des Bundesrates. Dies gilt nicht für                    Verordnung zum Atomgesetz (Strahlen-\nRechtsverordnungen, die sich darauf beschränken,                 sdmtzverordnung) vom 22. Oktober 1958\ndie in Rechtsverordnungen nach §§ 11 und 12 fest-                (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\ngelegten physikalischen, technischen und strahlen-               S. 1029) handelt,\nbiologischen Werte durch andere Werte zu ersetzen.\n8.  das Ge,setz des Landes Schleswig-Holstein\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-                 über die Errichtung und den Betrieb von\nordnung die in §§ 11 und 12 bezeidmeten Ermäch-                  Kernreaktoren für Forschung und Lehre\ntigungen ~anz oder teilweise auf den Bundes-                     und zur Regelung des Strahlenschutzes\nminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft                vom 30. Juni 1958 (Gesetz- und Verord-\nübertragen.                                                      nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 225);\n§ 55                                   das gilt nicht für §§ 11 bis 13, soweit es\nsich um Verstöße nach §§ 47 und 48 der\nAufhebung von Rechtsvorschriften                       Verordnung (Polizeiverordnung) über den\n(1) Es treten außer Kraft                                     Schutz gegen Schädigungen durch Strahlen\nradioaktiver Stoffe (Gesetz- und Verord-\n1. Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a und b des\nnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 229)\nGesetzes Nr. 22 der Alliierten Hohen\nhandelt.\nKommission betreffend die Uberwachung\nvon Stoffen, Einrichtungen und Ausrüstun-      (2) Mit dem Inkrafttreten der ersten Rechtsver-\ngen auf dem Gebiet der Atomenergie vom       ordnung nach §§ 11 und 12 treten außer Kraft\n2. März 1950 (Amtsblatt der Alliierten\n1. § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 der Röntgen-\nHohen Kommission in Deutschland S. 122)\nverordnung vom 7. Februar 1941 (Reichs-\nin der Fassung der Gesetze der Alliierten\ngesetzbl. I S. 68) in der Fassung der Ver-\nHohen Kommission Nr. 53 vom 26. April\nordnung vom 17. Januar 1942 (Reichs-\n1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen\ngesetzbl. I S. 31),\nKommission in Deutschland S. 882 und\n990) und Nr. 68 vom 14. Dezember 1951              2. die nicht durch Absatz 1 ·Nr. 1 aufgehobe-\n(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommis-                nen Vorschriften des Gesetzes Nr. 22 der\nsion in Deutschland S. 1361),                          Alliierten Hohen Kommission sowie die\nDurchführungsverordnung Nr. 1 zum Ge-\n2. das bayerische Gesetz zur vorläufigen\nsetz Nr. 22 vom 28. April 1951 (Amtsblatt\nRegelung der Errichtung und des Betriebs\nvon Kernreaktoren und der Anwendung                    der Alliierten Hohen Kommission in\nradioaktiver Isotopen vom 13. Juli 1957                Deutschland S. 883),\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-              3. § 8 des Berliner Gesetzes vom 26. Juni\nblatt S. 147) in der Fassung des Gesetzes               1958, soweit diese Vorschrift nicht nach\nvom 12. November 1958 (Bayerisches Ge-                  Absatz 1 Nr. 7 außer Kraft getreten ist,\nsetz- und Verordnungsblatt S. 330),                 4. §§ 11 bis 13 des Gesetzes des Landes\n3. das hessische GesP,tZ zur vorläufigen Rege-             Schleswig-Holstein vom 30. Juni 1958, so-\nlung der Errichtung und des Betriebs von                weit diese Vorschriften nicht nach Absatz 1\nKernreaktoren für Forschungszwecke und                  Nr. 8 außer Kraft getreten sind,","828                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n5. die bayerische Erste Verordnung zum           nach Inkrafttreten des Gesetzes festgesetzt; § 13\nSchutz der Allgemeinheiit vor radioaktiven    Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.\nGefährdungen (1. Atomverordnung) vom          Wird gemäß § 13 Abs. 4 eine Einstandspflicht fest-\n29. August 1957 (Bayerisches Gesetz- und      gesetzt, so wirkt diese auf den Zeitpunkt des In-\nVerordnungsblatt S. 183),                     krafttretens dieses Gesetzes zurück.\n6. die Verordnung (PoHzeiverordnung) des\nLandes Schleswig-Holstein über den Schutz\n§ 57\ngegen Schädlgu;ir~cn durch Strahlen radio-\naktiver Stoffe (Strahlenschutzverordnung)                          Abgrenzungen\nvom 17. Juli 1958 (Ges.etz- und Verord-          Auf den Umgang mit Kernbrennstoffen finden\nnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 229),    §§ 1 bis 4 des Gesetzes gegen den verbrecherischen\n7. die Berliner Erste Verordnung zum Atom-       und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen\ngesetz   (Strahlenschutzve.rordnung)   vom    vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61) in der Fas-\n22. Oktober 1958 (Gesetz- und Verord-         sung der Verordnung vom 8. August 1941 (Reichs-\nnungsblatt für Berlin S. 1029).               gesetzbl. I S. 531) und die auf Grund dieses Gesetzes\n(3) In § 24 Abs. 3 der Gewmbeordnung in der          erlassenen Rechtsvorschriften sowie landesrechtliche\nFassung des Gesetzes vom 29. September 1953 (Bun-       Vorschriften auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens\ndesge,setzbl. I S. 1459) wird die Nummer 10 ge-         keine Anwendung.\nstrichen.\n§ 56                                                    § 58\nGenehmigungen auf Grund Landesrechts                                Geltung in Berlin\n(1) Die auf Grund Landesrechts erteilten Geneh-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nmigungen, Befreiungen und Zustimmungen für die          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nErrichtung und den Betrieb von Anlagen im Sinne         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ndes § 7 bleiben wirksam. Sie stehen einer nach § 7      veirordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nerteilten Genehmigung, die mit ihnen verbundenen        sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nAuflagen den gemäß § 17 Abs. 1 angeordneten Auf-        Dritten Uberleitungsgesetzes.\nlagen gleich. Soweit mit der landesrnchtlichen Ge-\nnehmigung Bestimmungen über die vom Inhaber\n§ 59\nder Anlage zu t.reff encle Vorsorge für die Erfüllung\ngesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen verbun-                            Inkrafttreten\nden sind, gelten diese vorbehaltlich des Absatzes 2        Di,eses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nals Festsetzung im Sinne des § 13 Abs. 1.                dung in Kraft, hinsichtlich der §§ 40 bis 52 jedoch\n(2) Die vom Inhaber der Anlage zu treffende          im Land Berlin erst am Tage nach der Verkündung\nDeckungsvorsor9e wird von der Verwaltungs-              des Ubernahmegesetzes im Gesetz- und Verord-\nbehörde (§ 24 Abs. 2) innerhalb von drei Monaten        nungsblatt für Berlin.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1959.\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft\nBalke"]}