{"id":"bgbl1-1959-55-7","kind":"bgbl1","year":1959,"number":55,"date":"1959-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/55#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-55-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_55.pdf#page=20","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Versicherungsteuergesetz","law_date":"1959-12-23T00:00:00Z","page":808,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["808                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Durchführungsbestimmungen zum Versicherungsteuergesetz.\nVom 23. Dezember 1959.\nAuf Grund des § 11 Abs. 1 des Versicherung-                1. den Namen und die Anschrift des Versiche-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  rungsnehmers,\nvorn 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 539) ver-            2. die Nummer des Versicherungsscheins,\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                 3. die Versicherungsumme,\nBundesrates:\n4. das Versicherungsentgelt,\nArtikel 1                               5. den Steuerbetrag.\nDie Durchführungsbestimmungen zum Versiche-\nrungsteuerges,etz vom 13. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I                               § 11\nS. 797) werden wie folgt geändert:                                         Entrichtung de,r Steuer\n1. § 2 erhält folgende Fassung:                                (1) Der Versicherer hat auf die für den Ab-\n,.§ 2                           rechnungszeitraum zu entrichtende Steuer bis zum\nSteuerberechnung bei Einrechnung der Steuer in          Fünfzehnten eines jeden Monats Abschlags-\ndas Versicherungsentgelt                  zahlungen zu leisten. Die Abschlagszahlungen\nBerechnet der Versicherer di,e Steuer nach § 5       müssen be-i der Berechnung der Steuer nach dem\nAbs. 2 des Gesetzes von dem Gesamtbetrag der            Prämien-Istbetrag dem Prämieneingang des vor-\nVersicherungsentgelte einschließlich der Steue•r,       angegangenen Monats, bei der Berechnung nach\nso sind von diesem Gesamtbetrag statt 5 vom             dem Prämien-Sollbetrag dem Prämiensoll des\nHundert 4,762 vom Hundert zu erheben.\"                  vorangegangenen Monats entsprechen. Wird die\nSteuer nach der Versicherungsurnme berechnet\n2. §§ 3 bis 6 werden gestrichen.                            (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes). müssen die Ab-\nschlagszahlungen dem zwölften Teil der für\n3. §§ 9 bis 21 werden durch folgende §§ 9 bis 12           das vorangegangene Kalenderjahr geschuldeten\nersetzt:                                                Steuer entsprechen .\n.. § 9\nArt der Steuerentrichtung                      (2) Das  Finanzamt darf auf Antrag eines Ver-\nsicherers,   der steuerpflichtige Versicherungsent-\n(1) Versicherer haben die Steuer im Abrech-         gelte· nur   in geringem Umfang vereinnahmt, die\nnungsverfahren zu entrichten. Das gleiche gilt         Leistung     von Abschlagszahlungen abweichend\nfür Bevollmächtigte, die zur Entgegennahme des           regeln.\nVersicherungsentgelts ermächtigt sind.\n(2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.           (3) Für jeden Abrechnungszeitraum ist die\nVersicherungsteuer, die sich auf Grund der Ge-\n(3) Die Steuer wird vom Prämien-Istbetrag be-       schäftsbücher ergibt, dem Finanzamt bis zum\nrechnet. Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen,       31. März eines jeden Jahres für das vorang-egan-\ndaß die Steuer vom Prämien-Sollbetrag berech-            gene Kalenderjahr nach Muster 1 in zwei Stücken\nnet wird. Bei Berechnung der Steuer vorn Prärnien-       anzumelden. Der Versicherer muß in der Anmel-\nSollbetra.g muß der Versicherer die Steuer für           dung die entrichteten Abschlagszahlungen ver-\nnicht eingegangene Zahlungen bei der Abrech-           merken und die Abschlußzahlung errechnen. Er\nnung für denjenigen Abrechnungszeitraum ab-             muß ferner in der Anmeldung versichern,\nsetzen, in dem er die Versicherung ganz oder\nteilweise in Abgang gestellt (storniert) hat.                   L daß in den Geschäftsbüchern alle Ver-\nsicherungsentgelte und alle Steuer-\n(4) Haben mehrere Versicherer eine Versiche-                   beträge eingetragen sind,\nrung für denselben Versicherungsnehmer in der\n2. daß er die Angaben nach bestem Wissen\nWeise gemeinschaftlich übernommen, daß jeder\nund Gewissen gemacht hat.\nvon ihnen aus der Versicherung zu einem be-\nstimmten Anteil berechtigt und verpflichtet ist,           (4) Die Abschlußzahlung ist gleichzeitig mit\nso darf einer der Versicherer die Steuer auch für       der Einreichung der Anmeldung zu leisten.\ndie übrigen Versicherer entrichten. Er hat in              (5) Ist für einen Abrechnungszeitraum Ver-\ndiesem Fall den Gesamtbetrag des Versicherungs-         sicherungsteuer nicht zu entrichten, so muß der\nentgelts in seinen Geschäftsbüchern nachrichtlich      \"Versicherer dies dem Finanzamt anzeigen.\nzu vermerken. Diie übrigen Versicherer müssen\nin ihren Geschäftsbüchern angeben, wer die                                       § 12\nSteuer für sie entrichtet hat.\nFestsetzung der Steuer\n§ 10                               Das Finanzamt setzt die Steuer auf beiden\nGeschäftsbücher                       Stücken der Anmeldung fest und gibt dem Ver-\nAls Grundlage für das Abrechnungsverfahren           sicherer durch Rückgabe des einen Stücks der An-\ndienen die Geschäftsbücher und die si,e ergän-           meldung die Steuerfests,etzung bekannt. Die Fest-\nzenden Unterlagen des Versicherers. Sie müssen          setzungsverfügung gilt als Steuerbescheid im\nalle Angaben enthalten, die für die Besteuerung         Sinne des § 212 der Reichsabgabenordnung. Sie\nvon Bedeutung sind, insbesondere                        soll auch die Steuerberechnung und ihre Grund-","Nr. 55 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1959                         809\nlagen sowie eine Belehrung enthalten, welches             in der Anmeldung versichern, daß er die An-\nRechtsmittel zulässig ist und binnen welcher Frist        gaben nach bestem 'Nissen und Gewissen\nund bei welcher Behörde es einzulegen ist.\"               gemacht hat.\n(3) Das Finanzamt setzt die Steuer auf beiden\n4. § 22 erhält folgende Fassung:                             Stücken der Anmeldung fest und gibt dem Ver-\n,,§ 22                            sicherungsnehmer durch Rückgabe des einen\nEntrichtung der Steuer im Pauschverfahren            Stücks der Anmeldung die Steuerfestsetzung und\ndie Zahlungsfrist bekannt. Die Zahlungsfrist soll\n(1) Das Finanzamt kann in Fällen, in denen die         zwe•i Wochen nicht übersteigen. § 12 Sätze 2 und 3\nFeststellung der Unterlagen für die Steuerfest-           gelten entsprechend.\"\nsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde,\ndie Berechnung und Entrichtung der Steuer im          7. §§ 29 und 30 werden gestrichen.\nPauschverfahren zulassen.\n8. § 31 erhält folgende Fassung:\n(2) Das Finanzamt setzt den Pauschbetrag je-\nweils für ein Jahr fest.                                                       ,,§ 31\n(3) Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 und 2                      Ausnahme von der Besteuerung\ngelten sinngemäß.\"                                                     bei Viehversicherungen\nSind bei einer Viehversicherung statt einer\n5. § 23 wird gestrichen.                                      Versicherungsumme feste Entschädigungsbeträge\nfür jedes Stück Vieh vereinbart, so gilt die Aus-\n6. §§ 24 bis 28 werden durch folgenden § 24 ersetzt:          nahmevorschrift des § 4 Nr. 9 des Gesetzes nur,\nwenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht des Ver-\n,,§ 24                            sicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer\nEntrichtung der Steuer durch den Versicherungs-           im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungs-\nnehmer                              entgelts 7500 Deutsche Mark nicht übersteigt.\"\n(1) Nimmt ein Versicherungsnehmer eine Ver-        9. §§ 32 bis 34 werden gestrichen.\nsicherung bei einem Versicherer, der im Inland\nweder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevoll-                             .Artikel 2\nmächtigten zur Entgegennahme des Versiche-\nrungsentgelts hat, so muß der Versicherungs-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnehmer den Abschluß der Versicherung dem              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nFinanzamt unverzüglich anzeigen. Das gleiche          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des\ngilt für einen inländischen Vermittler, der den       Gesetzes zur Anderung verkehrsteuerrechtlicher\nAbschluß der Versicherung vermittelt hat.             Vorschriften vom 25. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I\nS. 261) auch im Land Berlin.\n(2) Der Versicherungsnehmer muß jede Zah-\nlung eines Versicherungsentgelts binnen zwei                                Artikel 3\nWochen nach der Zahlung dem Finanzamt in\nzwei Stücken nach Muster 2 anmelden. Er muß -            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1959.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nEt z e 1"]}