{"id":"bgbl1-1959-55-6","kind":"bgbl1","year":1959,"number":55,"date":"1959-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/55#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-55-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_55.pdf#page=17","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Wechselsteuergesetz","law_date":"1959-12-23T00:00:00Z","page":805,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 5S --- Ti.l~J der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1959                            805\nArtikel 2                             von einzelnen Vorschriften der Reichsabgaben-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-           ordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953\nleitungsgeselzcs vo1n 4. Janudr 1952 (Bundesgesetz-            (Bundesgesietzbl. I S. 511) auch im Land Berlin.\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des\nGesetzes zur Andern n~J vcrkehrsteuerrechtlicher\nVorschrifl.en vom 2'>. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I                                    Artikel 3\nS. 261) und Artikel V des (;pc;r!IL:es zur A.nderung              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.\nBonn, dem 23. Dezember 1959.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz e 1\nVerordnung zur Änderung\nder Durchführungsbestimmungen zum Wechselsteuergesetz.\nVom 23. Dezember 1959.\nAuf Grund des § 14 Abs. 1 des Wechselsteuer-                  3. § 4 erhält folgende Fassung:\ngesetz.es in der Fassung der Bekanntmachung vom\n24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 536) verordnet                                          ,,§ 4\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                             Art und Zeit der Steuerentrichtung\nrates:\n(1) Die Steuer wird entrichtet\nArtikel 1                                         1. durch Verwendung von Wechselsteuer-\nDie Durchführungsbestimmungen zum Wechsel-                                 marken (§§ 8 und 10),\nsteuergesetz vom 2. September 1935 (Reichs-                               2. durch Verwendung eines zugelassenen\ngesetzbl. I S. 1130) werden wie folgt geändert:                              Steuerstemplers (§ 14 a).\n1. In § 1 wird Absatz 1 gestrichen.                                  (2) Der Steuerschuldner (§ 9 Abs. 1 des Ge-\nsetzes) muß die Steuer entrichten, sobald er den\n2. § 3 erhält folgende Fassung:                                   Wechsel aushändi,gt.\n,,§ 3                                   (3) Solange di,e Steuer nicht entrichtet ist, ist\nUmrechnung fremder Währungen                         jeder Haftende (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes) zur\nEntrichtung der Steuer verpflichtet,\nLauten Wechselsummen über fremde Wäh-\n1. sobald er eine Wechselerklärung auf\nrungen, für die Mittelwerte nach § '7 Abs. 3\nden Wechsel setzt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 des\nSatz 1 des Gesetzes nicht festgesetzt sind, so\nGesetzes). Hat der Haftende vor. Ent-\nsind für ihre Umrechnung in der nachstehenden\nstehung der Steuerschuld eine Wechsel-\nReihenfolge maßgebend:\nerklärung auf den Wechsel gesetzt, so_\n1. der Mittelkurs     zwischen dem an einer                          ist er zur Entrichtung der Steuer ver-\nBörse im Geltunqsbereich des Gesetzes amt-                        pflichtet, sobald er den Wechsel wieder-\nlich festgestellten Brief- und Geldkurs für                       e,rhält;\nAuszahlunqen. Maßgebend ist der vor dem                        2. soba.ld er den Wechsel für eigene oder\nTag der Entstehung der Steuerschuld zu-                           fremde Rechnung erwirbt, ihn als\nletzt festgestdlte Börsenkurs;                                    Sicherheit annimmt, ihn veräußert oder\n2. die letzte New Yorker Notierung für die                            verpfändet (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 des Ge-\nWährung am Tag vor Entstehung der                                 setzes);\nSteuerschuld. Der hierbei errechnete Dollar-                   3. sobald er den Wechsel zur Zahlung\nbetrag wird nach dem Mittelwert, der für                          vorlegt, Zahlung darauf empfängt oder\nden US-Dollar festgesetzt ist, in Deutsche                        leistet oder eine Quittung darauf s•etzt\nMark urnge rechnet.\"                                              {§.\\ 9 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes);","806                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n4. sobald er mangels Annahme oder Zah-          7. § 9 wird gestrichen.\nlung Protest erheben läßt (§ 9 Abs. 2\nNr. 4 des Gesetzes).\"                        8. In § 10 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n„Der Tag der Entwertung ist in deutlichen\n4. § 6 erhält folgende Passung:                               Schriftzeiichen mit Tinte, mit Kugelschreiber, mit\nSchreibmaschine oder durch Stempelaufdruck\n.,§ 6\neinzutragen.\"\nBeschreibung der Marken\n9. In § 12 wird Absatz 3 gestrichen.\n(1) Die Wechselsteuermarken können lauten\nauf Steuerbeträge von 10, 15, 20, 30, 45, 60, 75      10. In § 13 werden\nund 90 Pfennig, 1½, 2, 4½, 6, 9, 15, 30, 60, 150,\na) in Absatz 3 die Sätze 3 und 4 gestrichen,\n300 und 600 Deutsche Mark. Sie haben die Form\neines liegenden Rechtecks und sind 20 bis 21 mm            b) Absatz 4 gestrichen.\nhoch und 38 rnm breit.\n11. Folgender § 14 a wird eingefügt:\n(2) Marken,    clie auf Pfonnigbeträge lauten,\n,,§ 14 a\nhuben einen blaugrauen und hellbraunen Unter-\ngrund, in clen vier lJcken einen dunkelgrünen                      Verwendung von Steuerstemplern\nVVerlaufdrnck und am unteren Rand eine blau-                  (1) Auf Antrag kann die Deutsche Bundespost\ngrnue Leiste, uuf der in weißer Schrift die Worte          die Entrichtung der Steuer durch Verwendung\n,,Deutsche Wechselsteuer\" stehen. Der Wert-                eines zugelassenen Steuerstemplers widerruflich\nbetrag wird in der oberen Markenhälfte in Buch-            genehmigen. Voraussetzung ist, daß di,e vom\nstuben. wiederholt, darunter befinden sich die             Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nWorte „Entwertet am:\".                                     wesen erlassenen Bedingungen für die Be-\nnutzung des Steuerstemplers beachtet werden.\n(3) Die Marken über Werte von 1½         bis 30\nD[!utsche Mark haben einen braunen und hell-                  (2) Wertkarten, die in Verbindung mit Steuer-\ngrünen Untergrund, in clen beiden oberen Ecken             stemplern verwendet werden, müssen den Auf-\neinen dunkclblirnen und in den beiden unteren              druck „Deutsche Wechselsteuer\" tragen. Sie\nEcken einen hellgrümm Wcrti.lufdruck. Der                  können über Beträge von 100, 1000 und 5000\n\\Verl.bdrag ist in dunkelblauen Buchstaben                 Deutsche Mark lauten.\nwieckrholt, darunter befinden sich die Worte                  (3) Der Wertabdruck des Steuerstemplers muß\n„Entwertc:t c1m:\".Am unt,erenRand befindet sich            im wesentlichen die gleiche Größe haben wie\neine brnune Leiste, auf der in weißer Schrift              die Wechselsteuermarken (§ 6); er muß in deut-\ndie Worte „ Deu tsd1e ·w (~chselsteuer\" stehen.            lichen Schriftzeichen den Steuerbetrag, die\nWorte „Deutsche Wechselsteuer\" und die An-\n(4) Die Marken mit Werten von 60 bis 600\ngabe des Verwendungstages enthalten. Aus dem\nDeutsche Mark haben einen rotvioletten, hell-\nStempelabdruck muß sich in einer jeden Zweifel\ngrünen und grauen Untergrund und am oberen\nausschließenden Weise ergeben, welcher Steuer-\nRand eine mit hellgrünem und grauem Linien-\nstempler verwendet worden ist. Für den Ab-\nwerk versehene Leisle, auf der in rotvioletter\ndruck ist grüne Stempelfarbe zu verwenden.\nSchrift die Worte „Deutsche Wechselsteuer\"\nWechsel mit unleserlichem Stempelabdruck gel-\nstehen. Darun tE~r befinden sich der Wertbetrag\nten als nicht versteuert.\nin schwurzblauer Farbe, und zwar auf der linken\nSeite in Zifiern mit dem Zusatz „DM\" und                      (4) Für die Herstellung und den Verkauf der\nrechts daneben in Buchstaben, sowie die Worte              Wertkarten gilt § 7, für die Verwendung des\n„Entwertet an1:\". In den beiden unteren Ecken              Steuerstemplers gelten §§ 8 bis 14 sinngemäß.\"\nwird der Wertbetrag in einem schwach durch-\n12. § 17 erhält folgende Fassung:\nscheinenden wasserzeichenartigen Druck wieder-\nholt.\"                                                                             ,,§ 17\nNachprüfungen zur Durchführung des Gesetzes\n5. § 7 erhült fol~Jende Fassung:\nWird bei Nachprüfungen zur Durchführung\n,,§ 7                             des Gesetzes von der geprüften Stelle eine Be-\nanstandung nicht anerkannt oder sind die\nIJerstcllung und Verkauf der Marken\nWechsel, zu denen eine Steuer nachzubringen\n(1) Die Wechselsteuermarken werden von der              ist, nicht erreichbar, so sind die fehlenden\nBundesdruckerei hergestellt und ausschließlich             Wechselsteuermarken zu den Prüfungsakten des\nan die vom Bundesminister für das Post- und                Finanzamts einzureichen und durch Aufdruck\nFernmeldewesen bestimmten Dienststellen der                des Dienststempels zu entwerten.\"\nDeutschen Bundespost geli(~fert.                       13. § 18 wird gestrichen.\n(2) Die Marken werden durch die vom Bun-\ndesminister fii r das Post- und Fernmeldewesen                               Artikel 2\nbE~stimmten Poslanstal Len zum Preis der auf\nDie nachstehenden Vorschriften werden aufge-\nihnen angegebenen Steuerbeträge verkauft.\"\nhoben:\nG. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird clas Wort „unter\" durch       1. Die Verordnung über Wechselsteuermarken vom\ndie VVorte „neben oder unter\" ersetzt.                    8. Februar 1937 (Reichssteuerblatt S. 274),","Nr. 55 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1959                          807\n2. die Verordnung über Wechselsteuermarken vom          8. die Zweite Verordnung des Finanzministeriums\n15. Novenilwr 194H (WiGßl. S. 136),                     über Wechselsteuermarken vom 12. Mai 1949\n(Regierungsblatt für das Land Württemberg-\n]. die Zweite Verordnung iiber Wechselsteuer-              Hohenzollern S. 225),\nmarken vom 20. April 1941) (WiCBl. S. 68),\n9. die Offentliche Bekanntmachung         über die\n4. die Landesverordnung Libcr Wechselsteuermar-            Wiedererhebung der Kapitalverkehrsteuer und\nken vom 31. Januar 1949 (Badisches Gesetz- und          der Wechselsteuer vom 26. August 1949 (Verord-\nVerordnungsblatt S. 47),                                nungsblatt für Groß-Berlin II S. 369), soweit sie\ndie Wechselsteuer betrifft.\n5. die   Zweite Landesverordnung über Wechsel-\nsteuermarken vom 31. Mai 1949 (Badisches Ge-\nArtikel 3\nsetz- und Verordnungsblü!l S. 268),\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n6. die Landesverordnung übn Wechselsteuermar-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nken vom 22. Juli 1949 (Gesetz- und Verordnungs-      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-\nblatt der Landesrngierung Rheinland-Pfalz I          setzes zur Änderung verkehrsteuenechtlicher Vor-\ns. 574),                                             schriften vom 25. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 261)\nauch im Land Berlin.\n7. die  Verordnung des Finanzministeriums über\nWechselsteuermarken vom 28. November 1948\n(Regierungsblatt für das Land Württemberg-                                Artikel 4\nHohenzollern 1949 S. 5),                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1959.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz e 1"]}