{"id":"bgbl1-1959-55-5","kind":"bgbl1","year":1959,"number":55,"date":"1959-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/55#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_55.pdf#page=13","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1959-12-23T00:00:00Z","page":801,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1959                         801\nVerordnung zur .Änderung\nder Kapi.talverkehrsteuer-Durchführungsverordnung.\nVom 23. Dezember 1959.\nAuf Grund des § 29 Abs. 1 des Kapitalverkehr-              binnen zwei Wochen, von der Vornahme des\nsteuergesetzcs in der Fassung der Bekanntmachung             Geschäfts ab gerechnet, anzumelden. Dies gilt\nvom 24. Ju1i 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 530) verord-         nicht, soweit die Steuer durch Zahlung eines\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung <leis                 Ablösungsbetrages im voraus entrichtet worden\nBundesrates,                                                 ist (§ 28 Abs. 2 des Gesetzes). Der Anmeldung\nauf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgaben-        bedarf es insbesondere, s,obald die Wertpapiere\nordnung in der Fassung des Gesetzes zur Anderung             erstmalig ausgegeben, veräußert, verpfändet\nvon ,einzelnen Vorschriften der Reichsabgaben-               oder zum Gegenstand eines anderen Geschäfts\nordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953                gemacht werden oder sobald Zahlungen auf die\n(Bundesgeselzbl. I S. 511) verordnet der Bundes-             Wertpapiere geleistet werden.\nminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundes-                (2) Zur Anmeldung ist verpflichtet\nrates:                                                              1. bei Ewerbsvorgängen im Sinne des\nArtikel 1                                      § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetz,es\nder inländische Schuldner,\nDie      Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverord-\n2. bei Ewerbsvorgängen im Sinne des\nnung in der Fassung vom 22. September 1955\n§ 11 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes\n(Bunde1sgesetzbl. I S. 598) wird wie folgt geändert:\nder Veräußer,er.\n1. § 7 wird geistrichen.\nHat der Veiräuß,erer weder seinen\n2. In § 12 erhält Nummer 3 folgende Fassung:                          Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhn-\n,,3. bei den von den zuständigen Landesbehör-                      lichen Aufenthalt im Inland, so ist auch\nden begründeten oder anerkannten gemein-                     der Erwerber zur Anmeldung ver-\nnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne                       pflichtet.\ndes Rf~ichssi cdlungsg esetzes und im Sinne\n(3) Die Anmeldung ist in zwei Stücken ein-\nder Bodenreformgesetze der Länder,\".\n.zureichen. Sie muß alle Angaben enthalten, die\n3. § 13 erhält folgende Fassung:                            für die Besteuerung oder für die Ausnahme von\n,,§ 13                          der Besteuerung von Bedeutung sind. Der An-\nmeldende hat zu versichern, daß er alle Angaben\nAnzeigepflicht                      nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.\nFallen bei einer Gesellschaft, der Steuer-            Als Vorbild für die Anmeldung dient\nfreiheit nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zuerkannt                 1. bei Forderungsrechten gegen inländi-\nworden ist, die Voraussdzungen für die Aus-                        sche Sdrnldner Muster 1,\nnahme von der Besteuerung nachträglich fort,                    2. bei Forderungsrechten geigen ausländi-\nso hat die Ges.ellschaft dies dem Kapitalverkehr-                  sche Schuldner und bei Gesellschafts-\nsteueramt binnen zwei Wochen anzuzeigen.\"                          rechten an ausländischen Kapitalgesell-\n4. In § 15 erhält Nummer 2 folgende Fa,ssung:                         schaften Muster 2,\n3. bei Schuldbuchforiderungen Muster 3,\n„2. bei Schuldverschreibungen ausländischer\nSchuldner und bei Wertpapi,eren über                      4. bei Schuldscheindarlehen Muster 3 a.\nGescllschaftsn~chte an ausländischen Kapital-      Bei Schuldverschreibungen kann das Kapital-\ngesellschaften                                      verkehrsteueramt verlangen, daß der An-\ndas Kapitalverkehrsteueramt, das zuerst         meldung ein Probedruck oder eine Abschrift\nmit der Sache befaßt wird.                      beigefügt wird.\nUber Anträge auf Ablösung der Wertpapier-             (4) Einer Anmeldung bedarf es nicht beim\nsteuer nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes die           Erwerb von Forderungsrechten gegen die in§ 13\nvon einem inländischen Bevollmächtigten            Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Gesetzes bezeichneten\nfür den ausländischen Schuldner oder die            Schuldner. Das gleiche gilt auch für den Erwerb\nausländische Kapitalgesellschaft gestellt wer-     von Forderungsrechten gegen überstaatliche und\nden, entscheidet die oberste Finanzbehörde         zwischenstaatliche Einrichtungen, die dem Bund\nde1s Landes, in dem der inländische Bevoll-         auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 29\nmächtigte seine Geschäftsleitung oder, wenn         Abs. 1 Nr. 3 des Ges•etzes gleichstehen.\neine Geschäftsleitung nicht vorhanden oder            (5) Fallen bei einem Versorgungsbetrieb, dem\nnicht im Inland ist, seinen Wohnsitz (Sitz)         Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-\nhat.\"                                               setzes zuerkannt worden ist, die Voraussetzun-\ngen für die Ausnahme von der Besteuerung\n5. §§ 16 bis 33 werden durch fol,gende §§ 16 bis 21\nnachträglich fort, so ist dem Kapitalverkehr-\nersetzt:\nsteueramt binnen zwei Wochen eine weitere\n,,§ 16\nAnmeldung nach Muster 1 in zwei Stücken\nAnmeldung                           einzureichen. In der Anmeldung ist auf die\n(1) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 11 Abs. 1          frühere Anmeldung der Schuldverschreibungen\ndes Gesetzes sind dem Kapitalverkehrsteueramt            zu verweisen.","802                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n((>) B<)im En1✓ c)rb von Forderungsrechten, über        stellung von Steuerausweisen unterbleibt, wenn\nclic Schu ldsch()inc a USfJ()stcllt sincl, können die       für bestimmte Reihen von Wertpapieren der\noberslcn Finanzbehörden der Länder Sammel-                  gleichen Gattung die Steuer entrichtet oder die\nanm:!ldunqen Uir bestimmte Anmeldungsz~it-                  Ausnahme von der Besteuerung anerkannt ist;\nrüumc zulassen.                                             die Wertpapiere sind im Bundessteuerblatt\n§ 17\nTeil II bekanntzumachen.\n(5) Zur Abstempelung der • Steuerausweise\nFeslsdzung der Steuer\ndient ein Prägestempel. Der Stempel hat die\n(1) Di(~ Skucr wird dllf beiden Stücken der              Form eines fünfeckigen länglichen Schilds in der\nAnmeldung festgesetzt. Durch Rückgabe eines                 Größe von 31 X 22 Millimeter. Der Abdruck des\nmit Festsetzungsvcrfügtmg versehenen Stücks                 Stempels zeigt erhaben geprägt auf rotem\nder Anmeldung gibt das Kapitalverkehrsteuer-                Grund in der Mitte des Schilds die Worte\namt dem Anmeldenden den festgesetzten Steuer-                ,,Deutsche Wertpapiersteuer\" und in der unte-\nbetrag und die Zahlungsfrist bekannt. Die                   ren Spitze das Unterscheidungszeichen des\nZahlunrJslrist soll zwei \\A/ochen nicht über-               Kapitalverkehrsteueramtes.\nsteigen.\n(2) Die Fcstsetzungsvcrfügung gilt als Steuer-                                   § 19\nbescheid im Sinne des § 212 der Reichsabgaben-                      Umtausch ausländischer Wertpapiere\nordnung. Sie soll auch die Steuerberechnung\nund ihre Grund1aqen, eine Anweisung, wo und                    Wird ein versteuertes ausländisches Wert-\nwie die Steuer zu entrichten ist, und eine Be-              papier, für das ein Steuerausweis abgestempelt\nlehnmg enthalten, welches Rechtsmittel zulässig              worden ist (§ 18 Abs. 1 bis 3), durch ein Wert-\nist und binnen welcher Frist und bei welcher                 papier der gleichen Gattung ersetzt, so kann\nBehörde es einzulegen ist.                                   der Steuerausweis vom Kapitalverkehrsteuer-\namt ohne Steuerentrichtung umgeschrieben\n(3) Absätze 1 und 2 gellen sinngemäß, wenn               werden. Voraussetzung ist, daß di-e zu ersetzen-\nder Erwerbsvorgang von der Besteuerung aus-                  den Stück,e weder ausgelost noch gekündigt\ngenommen ist.                                                sind.\n§ 18\n§ 20\nSteuerausweis bei ausländischen Wertpapieren\nErstattung von Wertpapiersteuer\n(1) Zum Nachweis der Versteuerung dienen\nWird die Erstattung von Wertpapiersteuer\nbei ausländischen Wertpapieren Steuerausweise,\nbeantragt, die für den Erwerb von Forderungs-\ndie dazu bestimmt sind, i:lm Umlauf des Wert-\nrechten gegen einen ausländischen Schuldner\npapiers teilzunehmen.\noder für den Erwerb von Gesellschaftsrechten\n(2) Der Steuerauswl~is isl vom Anmeldenden               an einer ausländischen Kapitalgesellschaft vor\nncLch Muster 4 für jedes einzelne Wertpapier                 Entstehung der Steuerschuld festgesetzt und\nbesonders auszustellen und dem Kapitalverkehr-               entrichtet worden ist, so muß der Antragstelier\nsteueramt einzureichf~n. An der rechten Seite                die Steuerausweise dem Antrag beifügen. Gibt\ndes Steuerausweises ist ein Rand von etwa                   das Kapitalverkehrsteueramt dem Erstattungs-\nfünf Zentimeter für den Aufdruck des Steuer-                antrag statt, so macht es die Steuerausweise\nstempels frei zu lassen. Alle zur genauen                    ungültig. Sind Steuerausweise nicht ausgestellt,\nBezeichnung des Wertpapiers notwendigen                      so ist die Bekanntmachung im Bundessteuerblatt\nAngaben sind in eine1 jeden Zweifel aus-                    Teil II (§ 18 Abs. 4 Satz 2) zu widerrufen.\nschließenden Weise einzutragen. Der Nenn\"'\nbetrag ist in Worten zu wiederholen. Lautet das\n§ 21\nWertpapier über mehrere Währungen, so sind\nsämtliche Währungen aufzuführen. Alle An-                           Benachrichtigung der Finanzbehörden\ngaben sind in deutlichen Schriftzeichen mit                    (1) Wird einem inländischen Schuldner die\nTinte, mit Kugelschreiber, mit Schreibmaschine              Genehmigung erteilt, Schuldverschreibungen in\noder durch Stempelaufdruck herzustellen. Radie-             den Verkehr zu bringen, so muß die für die\nrungen, Durchstreichungen oder Uberschreibun-               Genehmig·ung zuständige Stelle der Oberfinanz-\ngen sind unzulässig. Jede an dem Inhalt                     direktion, in deren Bezirk der Schuldner seine\nvorgenommene Anderung macht den Steueraus-                  Geschäftsleitung oder, wenn eine Geschäfts-\nweis ungültig.                                              leitung nicht vorhanden oder nicht im Inland\n(3) Der Steuerausweis darf erst abgestempelt            ist, seinen Sitz hat, von der Genehmigung\nwerden, nachdem die Steuer entrichtet oder die              Kenntnis geben. Dies gilt nicht für Schuldver-\nAusnahme von der Besteuerung anerkannt ist.                 schreibungen der in § 16 Abs. 4 bezeichneten\nSchuldner. In der Mitteilung sind Name (Firma)\n(4) Der Ausstellung von Steuerausweisen\nund Sitz des Schuldners sowie Gattung, Stück-\nbedarf es nicht bei Schuldverschreibungen übPI-\nzahl und Nennbetrag der Schuldverschreibungen\nstaatlicher und zwischenstaatlicher Einrichtun-\ngen, die dem Bund auf Grund einer Rechtsver-                anzugeben.\nordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes                     (2) Personen, die gewerbsmäßig Darlehen\ngleichstehen. Das Kapitalverkehrsteueramt kann              vermitteln, müssen dem Kapitalverkehrsteuer-\nauch in anderen Fällen zulassen, daß die Aus-               amt auf Verlangen die von ihnen vermittelten","Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1959                                803\nSchu1clsd1cindarlehen unlc!r Angübe der Schuld-                  rundete Betrag zu leisten, der sich jeweils bis\nner, der CUiuliigcr 1md der Einzelbeträge mit-                   zum Ende des vorangegangenen Monats ergibt.\nteilen.\"                                                         Zum 15. Janua~· eines jeden Jahres sind Ab-\nschlagszahlungen nicht zu entrichten.\n6. §§ 35 bis 50 WC'rdcn gc!slrichen.\n(3) Für jeden Abrechnungszeitraum ist die\n7. In § 51 erhält Nummer 2 folgende Fassung:                        Börsenumsatzsteuer, die sich auf Grund der\n,,2. durch Vc'rwcndung von Bürscnumsatzsteucr-                   Geschäftsbücher ergibt, dem Kapitalverkehr-\nrnc1rke:n zu Schlußnotc!n in allen übrigen               steueramt bis zum 15. Januar eines jeden Jahres\nFällen, soweit nicht di.ls Kapitalvcrkehr-               für das vorangegangene Kalenderjahr nach\nstcuerarnt im Einz;:>Jfoll cinc: andere Art der          Muster 8 anzumelden. Der Abrechner muß in\nS te:LH: ren Lrichlung zuläßt.\"                          der Anmeldung die entrichteten Abschlagszah-\n8. § 52 e: rbä! 1 folqc!n cfo Fassung:                              lungen vermerken und die Abschlußzahlung\nerrechnen. Er muß ferner in der Anmeldung\n,,§ 52                           versichern,\nS Leu ,!rbcrcchnung                                1. daß in den Geschäftsbüchern alle von\nDie Steuc~r ist bei Gc!scl1äftcn über Anteile an                           ihm abgeschlossenen oder vermittelten\nGesellschaften mit beschränkter Haftung und                                    Anschaffungsgeschäfte      (e,inschließlich\nbei Privatgc:,c:häftcn übc'r andere Wertpapiere                                der steuerfreien) eingetragen sind,\nfür jedes GL,sdüi ft einzeln zu berechnen und                              2. daß er die Angaben nach bestem\njeweils auf zehn Pfennig nach oben abzurunden.                                 Wissen und Gewissen gemacht hat.\"\nSoweit sie auch bei Kundengeschäften über                   13. § 59 wird gestrichen.\nandere Wertpapiere für jccles Geschäft einzeln\nberechnet wird, ist eine Abrundung nicht zu-                14. In § 65 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nlässig. Bruchteile eines Pfennigs können bei der                 „Der Tag der Entwertung ist in deutlichen\nBerechnung der Steuer außer Betracht bleiben.\"                   Schriftzeichen mit Tinte, mit Kugelschreiber,\nmit Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck\n9. In § 54                                                          einzutragen.\"\na) wird in Absdtz 1 das 'Nort „Händler\" durch\n15. §§ 66 und 67 werden gestrichen.\ndie Worte „Inländische Händler\" ersetzt,\nb) erhält Absatz 3 lolqende Fassung:                        16. In § 69 erhält Absatz 2 fo!,gende Fassung:\n,,(3) Dc1s Kapitalverkehrsteueramt darf Händ-                    ,, (2) Ist bei im Ausland abgeschlossenen Ge-\nler vom Abrc,cbnunqsver[abrcn befreien, wenn                     schäften nur ein Vertragsteil Inländer, so muß\nsie erklüren, daß sie Kundengeschäfte über                       er, wenn er nicht Händler ist, binnen zwei\nWertpapiere nicht abschließc,n, und wenn sie                     Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab\nsich verpflichten, eine Erweilerung des Kreises                  gerechnet, eine Schlußnote ausstellen und\nihrer Geschö lte in dieser Richtung dem Kapital-                 Börsenumsatzsteuermarken in Höhe der fälligen\nverkehrsteueramt unverzüglich anzuzeigen. Die                    Steuer ungeteilt zu seiner Schlußnotenhälfte\nBefreiung vom Abrechnungsverfahren ist zu                       verwenden.\"\nwiderrufe •, wenn die Händler Kundengeschäfte                17. § 70 erhält folgende Fassung:\nüber Wertpapiere abschließen.\"                                                               ,,§ 70\n10. § 55 erhält folqende Fassun~r:                                                  Tag des Geschäftsabschlusses\n,,§ 55                               (1) Wird das Angebot zu einem Anschaf-\nfungsgeschäft nicht am selben Tag, sondern\nGeschäftsbücher                          später angenommen, so gilt als Tag des Ge-\n(1) Als Crundlc1gc für dus Abrnchnungsver-                    schäftsabschlusses\nfahren dienen die Gesd1i:iftsbücher und die sie                            1. für den annehmenden Vertragsteil\nergänzenden Unterlagen des Abrechners. Sie                                        der Tag, an dem er die Annahme-\nmüs,sen alle Angaben enthalten, die für die Be-                                   e,rklärung abgibt oder absendet,\nsteuerunq von Bedeutung sind.                                             2. für den anderen (anbiete11den) Ver-\n(2) Die Geschüftsbücher sind mit den dazu                                  tragsteil\ngehörenden Be]e~Jen dem Kapitalverkehrsteuer-                                     der Tag, an dem ihm die Annahme-\namt auf Verlangen vorzulegen.\"                                                    erklärung zugeht.\n11. §§ 56 und 57 werden gestrichen.                                       (2) Befindet sich bei im Ausland abgeschlos-\nsenen Geschäften ein Vertragsteil zur Zeit des\n12. In § 58 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende                     Geschäftsabschlusses im Ausland, so gilt für ihn\nFassung:                                                         als Tag des Geschäftsabschlusses der Tag\n,, (2) Der Abrechner hat auf die Jahressteuer                seiner Rückkehr ins Inland.\nAbschlagszahlungen zu entrichten. Die Ab-                            (3) \\Nird die Abrechnung übei ein Anschaf-\nschlagszahlungen sind, sobald die zu ent-                        fungsgeschäft nach den allgemeinen Geschäfts-\nrichtende Steuc~r jeweils mehr als 100 Deutsche                  gepflogenheiten der Banken zur Zeit des\nMark beträgt, sp~itestens mn Fünfzehnten des                     Geschäftsabschlusses deshalb nicht erteilt, weil\nfolgenden Monats an die Kasse des Kapit,alver-                   die Wertpapiere erst später geliefert werden,\nkehrsteueramtes abzuführen. Als Abschlags-                       so gilt als Tag des Geschäftsabschlusses bei\nzuhlun9 ist der auf volle Deutsche Mark abge-                    Termingeschäften der Tag, zu dem das Geschäft","804                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nzu crfül len ist, bei anderen Geschäften der Tag                 teilen, die zum Besuch der We,rtpapierbörse\nder Liefurung der Stücke. Wird über das Ge-                      mit der Befugnis zugelassen sind, am Börsen-\nschäft oder einen Teil des Geschäfts schon vor-                  handel teilzunehmen.\"\nher abgerechnd, so gilt der Abrechnungstag als\nTag des Ct:sch~i flsa bschlusses.                     21. §§ 74 bis 87 werden gestrichen.\n(4) Bei dl'r Verlängc~rung (Prolongation) von      22. §§ 88 bis 90 werden durch folgenden neuen § 88\nTermingescbüflc)n gilt als Tag des Geschäfts-              ersetzt:\nabschlusses clor Tag, auf den die Erfüllung des                                     ,,§ 88\nGeschäfts hincrnsucschobcn wird. Wird über das\nWertpapiere gleicher Gattung\nGeschäft vorher abgerechnet, so gilt als Tag des\nGeschäftsabschlusses der Tag der Abrechnung.\"                  (1) Wertpapiere gehören zur gleichen Gat-\ntung, wenn sie von demselben Aussteller aus-\n18. In § 71                                                     gegeben sind und in ihnen eine dem Inhalt nach\na) werden m Absatz 1 die Worte „zehn Jahre\"               gleiche Berechtigung verbrieft ist. Stückelung\ndurch die Worte „sieben Jahre\" ersetzt,               und Zinszahlungstage der Wertpapiere brauchen\nnicht übereinzustimmen.\nb) wird Absa lz 3 gestrichen.\n(2) Unter den von demselben Aussteller aus-\n19. § 72 erhält folgende Fassung:                               gegebenen Wertpapieren gehören insbesondere\nnicht zu der gleichen Gattung\n,,§ 72\n1. Wertpapiere verschiedener Währung,\nFestsetzung der Steuer\n2. Aktien, Kuxe, Genußscheine und ver-\n(1) Bei     öffentlich beurkundeten Anschaf-                         zinsliche Wertpapiere,\nfungsgeschäften gibt das Kapitalverkehrsteuer-\n3. Aktien, für die verschiedene Rechte\namt dem Steuerpflichtigen den Steuerbetrag und\nhinsichtlich der Verteilung des Ge-\ndie Zahlungsfrist schriltlich bekannt. Die Zah-\nwinns oder des Gesellschaftsvermögens\nlungsfrist soll zwei Wochen nicht übersteigen.\n(Stammaktien, Vorzugsaktien) oder des\n(2) Die Fest~;etzungsverfügung gilt als Steuer-                      Stimmrechts festgesetzt sind oder für\nbescheid im Sinne des § 212 der Reichsabgaben-                          die eine verschiedene Art der Einzie-\nordnung. Sie soll auch die Steuerberechnung                             hung vorgeschrieben ist. Inhaberaktien\nund ihre Grundlagen, eine Anweisung, wo und                             und Namensaktien gehören nicht zu\nwie die Steuer zu entrichten ist, und eine Be-                          der gleichen Gattung,\nlehrung cnlhalten, welches Rechtsmittel zu-\n4. Schuldverschreibungen mit verschie-\nlässig ist und binnen welcher Frist und bei\ndenem Zinssatz, verschiedener Sicher-\nwelcher Behörde es einzulegen ist.\nheit oder verschiedenen Rückzahlungs-\n(3) Das KapitaJverkehrsteueramt darf von der                         bedingungen (verlosbare, unverlosbare\nFestsetzung der Steuer absehen, wenn die                                Schuldverschreibungen, Schuldverschrei-\nSteuer für die in einer Urkunde enthaltenen                             bungen mit verschiedener Kündigungs-\nAnschaJfungsyeschäf te zusammen weniger als                             zeit und Rückzahlungszeit, verschiede-\ndrei Deutsche Mark beträgt.                                             nem Rückzahlungsbetrag),\n(4) Di,e Bestimmungen der §§ 54 bis 71 werden                     5. Genußsche.ine, die verschiedene Rechte\nnicht angewendet. Dies gilt auch für Händler-                           gewähren.\ngeschäfte über Anteile an Gesellschaften mit\n(3) Sind die \\Vertpapiere zu verschiedenen\nbeschränkter Haftung.\"\nZeiten ausgegeben, so gelten sie als zur gleichen\n20. In § 73                                                    Gattung gehörig, wenn die übrigen Voraus-\nset;:ungen für die Zugehörigkeit zur gleichen\na) erhält Absatz 1 folgende Fassung:                       Gattung vorliegen, z.B. Stammaktien verschie-\n,, (1) Behörden, Beamte und Notare (Ur-            dener Ausgaben, die einander gleichgestellt sind,\nkundspersonen), die eine auf den Erwerb des            Pfandbriefe verschiedener Ausgaben mit dem-\nEigentums oder eines Pfandrechts an Wert-              selben Zinssatz, denselben Kündigungs- oder\npapieren gerichtete Erklärung beurkundet              Rückzahlungsbedingungen und Sicherheiten.\"\nhaben, müssen binnen zwei Wochen, von             23. In § 92 wird Absatz 2 gestrichen.\nder Aufnahme der Urkunde ab gerechnet,\n24. In § 93 werden die Absätze 1 und 2 durch\ndem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt\nfolgenden neuen Absatz 1 ersetzt:\neine beglaubigte Abschrift der Urkunde über-\nsenden. Werden der Vertragsantrag und                     ,, (1) Die zu prüfenden Stellen sollen innerhalb\ndessen Annahme in getrennten Verhandlun-              von fünf Jahren mindestens einmal geprüft\ngen beurkundet, so sind beglaubigte Ab-               werden. Art, Umfang und Ausnahmen bestim-\nschriften beider Urkunden zu übersenden.\",            men di,e obersten Finanzbehörden de,r Länder.\"\nb) wird folgender Absatz 4 angefügt:                  25. § 99 wird gestrichen.\n,, (4) Der Börsenvorstand einer staatlich      26. In § 100 wird das Wort „Rekh.sbank\" jeweils\nanerkannten Wertpapierbörse muß dem                   durch die Worte „Deutsche Bundesbank\" ersetzt.\nKapitalverkehrsteueramt die Personen mit-         27. §§ 101 bis 104 werden gestrichen."]}