{"id":"bgbl1-1959-55-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":55,"date":"1959-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung","law_date":"1959-12-23T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["789\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1959                                                                                                                Nr. 55\nTag                                                                      Inhalt:                                                                                          Seite\n23. 12. 59 Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Ver-\nlustrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   789\n23. 12. 59  Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst . . . . . . . . . . . . .                                                                 796\n23. 12. 59  Oberleitungsgesetz für die Bundesfernstraßen im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             797\n18. 12. 59 Verordnung über den Ausbauplan für die Bundesfernstraßen im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             800\n23. 12. 59 Verordnung zur Änderung der Kapitalverkehrs teuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . .                                                                   801\n23. 12. 59 Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Wechselsteuergesetz . . . . .                                                                             805\n23. 12. 59  Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Versicherungsteuerge,etz                                                                                 808\n22. 12. 59  Verordnung zur Änderung der Musterungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             810\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     811\nIn Teil II Nr. 54, ausgegeben am 29. Dezember 1959, sind veröffentlicht: Elfte Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf\nBinnenwasserstraßen. - Vierte Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt. -\nVerordnung über die Farbe der Lichter auf Fahrzeugen, die auf Bundeswasserstraßen bestimmte gefährliche Stoffe\nbefördern. - Gesetz zur Änderung und Ausführung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland\nzur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Uberfischungskonferenz. - Bekanntmachung der Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesregierung der Republik Osterreich zur wei-\nteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Ubereinkommen voi;n 1. März 1954. - Bekannt-\nmach·un,g derr Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Belgischen Regierung\nzur weiter·en Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivil-\nprozeß.\nGesetz\nüber die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln\nund über die Gewinn- und Verlustrechnung.\nVom 23. Dezember 1959.\nDer Bundestag hat das               folgende              Gesetz be-                    Haftung § 53 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 1 des Gesetzes\nschlossen:                                                                                betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-\ntung sinngemäß.\nERSTER ABSCHNITT\n(3) Die Erhöhung des Nennkapitals kann erst\nKapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln                                             beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluß\nfür das letzte vor der Beschlußfassung über die\n§ 1\nKapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr (letzter\n(1) Eine Kapitalges-ellschaft (Aktiengesellschaft,                                     Jahresabschluß) festgestellt und über die Verteilung\nKommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit                                        des Reingewinns dieses Geschäftsjahrs Beschluß\nbeschränkter Haftung) kann ihr Nennkapital durch                                          gefaßt ist.\nUmwandlung von Rücklagen in Nennkapital er-\n(4) Dem Beschluß über die Erhöhung des Nenn-\nhöhen.                                                                                    kapitals ist eine Bilanz zugrunde zu legen.\n(2) Für den Beschluß über die Erhöhung des\nNennkapitals und für die Anmeldung des Be-\n§ 2\nschlusses gelten bei Aktiengesellschaften § 149\nAbs. 1, § 151 Abs. 1 des Aktiengesetzes, bei Kom-                                              (1) Die Rüddagen, die in Nennkapital umgewan-\nmanditgesellschaften auf Aktien § 149 Abs. 1, § 151                                       delt werden sollen, müssen in der letzten Jahres-\nAbs. 1, § 219 Abs. 3 und § 225 Nr. 1 des Aktien-                                          bilanz, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz zu-\ngesetzes und bei Gesellschaften mit beschränkter                                          grunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter","790                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n„Rücklagen\" üusgewiesen sein. VorbehaltLich de.r             heben, so haben diie Prüfer dies durch e inen Ver-\n1\nAbsätze 2 und 3 können in :Nrmnkapitül umgewan-               meirk zu bestätigen. Die Erhöhung deß Nennkapitals\ndelt werden                                                   kann nicht ohne diese Bestätigung der Prüfer be-\n1. bei Aktiengesellschaften und Kommandit-            schlossen werden.\nQ(~Sc!ll.,;cha ltcm auf Akticm freie Rücklagen       (3) Die Prüfer werden von der Hauptversamm-\nin vol ll:r 1 Jöhc, die' qesetzliche Rücklage      lung (Versammlung der Gesellschafter) gewählt;\n1\nnur, soweit sie den zclrnt(m oder den in          falls nicht andere Prüfer ge-wählt werden, gelten die\ndm Satzung bestimmten höheren Teil des             Prüfer als gewählt, die für diie Prüfung des letzten\nbisherigen Crundkapitals überst,e1igt,             Jahresabschlusses von der Hauptversammlung (Ver-\n2. bei Geseliscbaften mit beschränkter Haf-            sammlung der Gesellschafter) gewählt oder vom\nt1ung freie Rücklagen sowie di e Sonder-\n1\nGericht bestellt worden sind. Im übPigen s,ind, so-\nrücklage nach § 35 Abs. 3 Satz 1, § 47             weit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags\nAbs. 1 des D-Mark bilanzgcsetzes.                  nichts anderes ergibt, § 136 Abs. 1 Satz 3, §§ 137 bis\n139, 141 des Aktiengesetzes anzuwenden. Bei Ge-\n(2) Die    Rücklagen können nicht umgeiwandelt             sellschaften mit beschränkter Haftung können auch\nwerden, soweit in der zugrunde geLegten Bilanz                vereidigte Buchprüfer zu Prüfe,rn bestellt werden.\nein Verlust, einschließlich eines Ve,rlustvortrags,\noder ein anderer Gege nposten zum Eigenkapital\n1                                (4) Absatz 3 gilt nicht für Versicherungsaktien-\nausgewi,esen ist. Ferner können nicht umgewandelt             gesellschaften. Bei diesen werden die Prüfer vom\nwerden:                                                       Aufsichtsrat bestimmt; falls nicht andere Prüfer be-\n1. Eine     ausdrücklich als „Rücklage für die         stimmt werden, gelten die Prüfer als bestimmt, die\nLast,enausgleichs-Vermögensabgabe\"           be-   für die Prüfung des letzten Jahresabschlusses be-\nzeichnete Rücklage;                                stimmt worden s,ind. Im übrigen sind, sowe:it sich\naus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts\n2. Beträge, die infolge der Erhöhung der               aindere,s ergibt, §§ 59 bis 61, 63 des Gesetzes über\nSozialversicherungsrenten nach den Ver-            die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-\nsicheirungs-Neuregeliungsg,es,etzen aus der        unternehmungen und Bausparkassen anzuwenden.\nAuflösung von Rückstellungen für laufende\nPensionen und für Anwartsch1aften auf\nPensionen frni geworden sind;                                                 § 5\n3. unt,er Rücklagen ausgewies,ene Posten, die             (1) Bei   Aktiengesellschaften und Kommandit-\nauf Grund steuerlicher Vor,schriftien erst         gesellschaften auf Aktien ist in den Fällen des § 4\nbei ihrer Auflösung zft versteuern sind.           die Bilanz, die dem Beschluß zugrunde gelegt wer-\n(3) Frnie Rücklagen, die einem bestimmten Zweck            den soll, mindestens während der letzten zwei\nzu dienen bestimmt sind, dürt:en nur umgewandelt               Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung, die\nwerden, soweit dies mit ihr er Zweckbestimmung\n1\nüber di,e Erhöhung des Nennkapitals beschließt, in\nvereinbar ist.                                                 dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht\nder Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem\n§ 3                           Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tage\n(1) Dem Beschluß kann die letzte Jahresbilanz              der Versammlung eine Abschrift der Vorlag,e zu er-\n1mgrurnde gelegt werden, wenn di,e Jahresbilanz                teilen. An die Stelle des Tage1s der Versammlung\ngr~prüft und die feslgeste1lte Jahresbilanz mit dem           tritt, wenn d,ie Teilnahme an der Versammlung\nü.:-ieingeschränkten 13estätigungsv,ermerk der Ab-             oder die Ausübung des Stimmrechts von der Hin-\n··~d1lußprüfer versehen ist und wenn ihr Stichtag               terlegung der Aktien abhängig ist, der Tag, bis zu\nhöchstens sieben Monate vor der Anmeldung des                  de,ssen Ablauf die Aktien zu hinterlegen sind.\nBeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister\n(2) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nliiegt.                                                        s1ind in den Fällen des § 4 die Bestimmungen des\n(2) Bei Gesellschaften mit        beschränkter Haftung     Gesellschaftsvertrags über die '!Orherige Bekannt-\nkanin die Pri.Hung auch durch          vereidigte Buchprüfer   gabe der Jahresbilanz an die Gesellschafter ent-\nerfolgen; die Abschlußprüfer          müssen von de,r Ver-     sprechend anzuwenden.\nsammlung der Gesellschafter           gewählt s ein.\n1\n§ 6\n§ 4\n(1) Aktiengesellschaften    und Kommanditgesell-\n(1) Wird dem Beschluß nicht die letzte Jahres-\nschaften auf Aktien können die Kapitalerhöhung\nbilanz zugrunde gelegt, so muß die Bilanz den Vor-             vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 12 Abs. 2\nschriften über die Gliederung der Jahresbilanz und             nur durch Ausgabe ne uer Aktien ausführen. Die\n1\nüber di,e Wertansätze in der Jahresbilanz. entspre-            neuen Aktien können auf jeden durch zehn teil-\nchen. Der Stichtag der Bilanz darf höchstens sieben            baren Betrag gestellt werden, auf Beträge unter\nMonate vor der Anmeldung des Beschlusses zur                   einhundert Deutsche Mark jedoch nur, wenn noch\nEintragung in dc1s Handelsregister liegen.                     Aktien der Gesellschaft auf Beträge unter einhun-\n(2) Die Bilanz ist, bevor über die Erhöhung des            dert Derutsche Mark lauten. Die Ausgabe neuer\nNennkapitals Beschluß ge:faßt wird, durch einen                Mehrstimmr·echtsaktien und die Erhöhung des\noder mehrere Prüfor darauf zu prüfen, ob sie dem              Stimmrechts von Mehrstimmrechtsaktien auf Grund\nAbsalz 1 entsprichl. Sind nach dem abschUeßenden               des § 13 Abs. 1 bedürfen keiner Genehmigung nach\nEqJcbnis der Prüft1ng keine Einwendungen zu er-                § 12 Abs. 2 des Aktiengesetzes.","Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezembe_r 1959                        191\n(2) Hat die Gesc~llsdwft Aktien, die nicht auf                                  § 9\neinhLindert Deutsche Mark ode, eiin Vi-elfaches\nDie neuen Anteilsrechte stehen den Aktionären\ndieses Betraw,s lauten, kann die Kapitalerhöhung\n(Gesellschaftern) im Verhältnis ihrer Anteilie am\naLich durch Erhi>hung der Nennbeträge ihrer Aktien\nbisheriigen Nennkapital zu. Ein entgegenstiehender\nausgeführt werden. Die Aklion, deren Nennbetrag\nBeschluß der Hauptversammlung (Vernammlung der\nerhöht wird, kiinw•111 auf jedc!n durch zehn teilbaren\nGeisellschafter) ist nichtig.\nBetrag gestellt w c! nlcn.\n(3) Gesellscbutten mil besdiränkter Haftung\nkönnen die KapitcJlcrhöhung vorbehaltlich des § 12                                 § 10\nAbs. 2 durch Bildung neuer Geschäftsanteile und            (1) Führt   di,e Kapitalerhöhung dazu, daß auf\ndurch Erhöhung des Nennhd.rdCJS der Ges,chäfts-         einen Anteil am bisheri,gen Nennkapital nur ein\nanteile aus.führen. Die neuen Geschäftsanteile und      Teil eines neU:en Anteüsrechts entfällt, so ist di,eses\ndie Geschäftsanic'ile, deren Nennbetrag erhöht wird,    Teilrecht seilbständig veräußerlich und v,ererblich\nkönnen auf jeden durch zehn teilbaren Betrag,\n(2) Die Rechte aus einem neuen Anteilsrecht, ein-\nmüssen jedoch auf mindestens fünfz1ig Deutsche\nschließlich des Anspruchs auf Ausstellung e,iner\nMark gestellt werden.\nUrkunde über das neue Anteilsrecht, können nur\n(4) Der Beschluß über die Erhöhung des Nenn-         ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen\nkapitals muß die Art der Erhöhung ang eben. Soweit\n1\nein volles Anteilsrecht ergeben, in einer Hand ver-\ndie Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nenn-            einigt sind oder wenn sich mehrere BeJ.1echti,gte,\nbetrags deir AntPilc ausgeführt werden soll, ist sie    deren Te,ilrecMe zusammen ein volles Anteils,rncht\nso zu bemessen, daß durch sie auf keinen Anteil,        ergeben, zm Ausübung der Rechte (§ 63 des Aktien-\ndessen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen,       g,es,etzes, § 18 de1s Geg,etzes betreffeind die Gesell-\ndie durch di,e Erhöhung des Nennbetrags des Anteils     schaften mit beschränkter Haftung) zusammen-\nnicht gedeckt werden können.                            schLießen.\n§ 11\n§ 7\n(1) Nach der Eintragung des Beschlusses über die\n(1) Der Anmeldung des Beschluss,eis über die Er-     Erhöhung des Grundkapitals haben Aktiengesell-\nhöhung des Nennkapitals zur Eintragung in das           schaften und Kommanditg,esellschaften auf Aktien\nHandelsregister ist die der Kapitalerhöhung zu-         unverzüglich die Aktionäre aufzufordern, die neuen\ngrunde gelegte, mit dem Bestätigungsvermerk der         Aküen abzuholen. Die Aufforderung ist in den\nPrüfer vernehene Bilanz, in den Fällein des § 4         Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. In der Be-\naußerdem die letzte Jahresbilanz, soforn sie noch       kanntmachung ist anzugeben,\nnicht eingereicht ist, beizufügen. Die Anmeldenden\nhaben dem Registergericht gegenüber zu erklären,                1. um welchen Betrng da,5 Gmndkapital er-\ndaß nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der                      höht worden ist,\nzugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmel-                 2. in welchem Verhältnis auf .di,e alten Aktien\ndung keine Vermögensminderung eingetreten ist,                     neue Aktien entfallen.\ndie der Kapita.lerhöhung entgegenstünde, wenn sie       In der Bekanntmachung ist ferner darauf hinzu-\nam Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre.           weisen, daß di,e Gesellschaft be1rncht!igt ist, Aktien,\n(2) Das Reg'istergericht darf den Beschluß nur em-   die nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-\ntragen, wenn die der Kapitalerhöhung zugrunde           machung der Aufforderung im Bundesanzeiger ab-\ngelegte Bilanz für einen höchstens sieben Monate        geholt werden, nach dreimaliger Androhung für\nvor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt       Rechnung der Befoiligten zu verkaufen.\nund eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 abgegeben          (2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekannt-\nworden ist.                                             machung der· Aufforderung im Bundesanze,i,ger hat\n(3) Zu der Prüfung, ob die Bilanzen den gesetz-      die Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten\nlichen Vorschriften entsprechen, ist das Gericht nicht  Aktien anzudrohen. Die Androhung ist dreimal in\nverpflichtet.                                           Abständen von mindestens einem Monat in den\nGesellscha.ftsblättern bekanntzumachen; die letzte\n(4) Bei der Eintragung des Beschlus,5es ist anzu-\nBekanntmachung muß vor dem Ablauf von achtzehn\ngeben, daß es s,ich um ei1ne Kapitalerhöhung aus\nMonaten se,it der Bekanntmachung der Aufforde-\nGesellschaftsmitte:ln handelt.\nrung im Bundesanzeiger ergehen.\n(5) Die eingereichten Schriftstücke werden be,im\n(3) Nach Ablauf eines Jahres s,e,it der letzten\nGericht in Urschrift, Ausferti,gung oder öffentlich\nBekanntmachung der Androhung im Bundesanzeriger\nbeglaubigter Abschrift aufbe,wahrt.\nhat die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien\nfür Rechnung der Beteiligten zum amtlichen Börsen-\npre.is durch Vermittlung eines Kursmaklers und\n§ 8\nbeim Fehlen eines Börs enpreises durch öffentliche\n1\n(1) Mit der Eintragung des Beschlusse,s über die     Versteige1rung zu verkaufen. § 179 Abs. 3 Satz 2\nErhöhung des Nennkapitals ist das Nennkapital           bis 6 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.\nerhöht.\n(4) Die Absätz,e 1 bis 3 gelten s1inngemäß für\n(2) Die neuen Anteilsrechte g,eUen als voll e1in-    AktiengeseUschaften und Kommanditges.ellschaften\ngezahlt.                                                auf Aktien, dire keine Aktienurkunden ausgegeben","792                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nhaben; die Cr:sc>JJschalüm t1c1b(_'J1 die Aktionäre auf-    erhöht ist. Der Beschluß über die Erhöhung des\nzufordern, sich d ic) D('Lwn Ak Lienrcchte zuteilen zu      Nennkapitals und der Beschluß über die Verteilung\nlass(m.                                                     des Reingewinns des letzten vor der Beschlußfas-\n§ 12\nsung über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Ge-\nschäftsjahrs sind nichtig, wenn der Beschluß über die\n(1) Eiqcrw Antt'.ilc rwhmc!n an der Erhöhung des\nKapitalerhöhung nicht binnen drei Monaten nach\nNcnnkc1pita]s teil.\nder Beschlußfassung in das Handelsregister einge-\n(2) Tcil,~inqewhltc Anleil<~ nehmen entsprechend         tragen worden ist; der Lauf der Frist ist gehemmt,\nihrem Nennbetrag an der Erhöhung des Nenn-                 solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage\nkapitals teil. Bc·i ilrnc,n k,mn die Kapitalerhöhung       rechtshängig ist oder eine zur Kapitalerhöhung be-\nnur clurd1 Erhöhunq des Nennbetrags der Anteile            antragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt\nc1usgeführt werden. Sind nd>en teileingezahlten            ist.\nAnteilen voHc,ingezahltc AnlcüJrc vorhanden, so                                       § 15\nkann bei diesen die KapitaJerhöhung durch Er-                 Bedingtes Kapital (§§ 159 ff. des Aktiengesetzes)\nhöhung des Nennbetrngs der Anteile und durch                erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das Grund-\nAusgabe neuer Aktien (Bildung neuer Geschäfts-              kapital. Ist das bedingte Kapital zum Zweck der\nanteile) ausgeführt werden. Die Anteile, deren             Gewährung von Umtauschrechten an Gläubiger von\nNennbetrag erhöht wird, können auf jeden durch              Wandelschuldverschreibungen beschlossen worden,\nfünf teilbclren Betrag gestellt werden.                     so ist zur Deckung des Unterschieds zwischen dem\nAusgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem\n§ 13                            höheren Gesamtnennbetrag der für sie zu gewäh-\n(1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbun-          renden Bezugsaktien eine Sonderrücklage zu bil-\ndenen Rechle zueinander wird durch die Kapital-            den, soweit nicht Zuzahlungen der Umtauschberech-\nerhöhung nicht berührt.                                     tigten vereinbart sind.\n(2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter                                    § 16\nAnteile, insbesondere die Bct(üligung am Gewinn                Vor der Eintragung des Beschlusses über die Er-\noder das Stimmrecht, nach der je Anteil geleisteten         höhung des Nennkapitals in das Handelsregister\nEinlage bestimmen, stehen diese Rechte den Aktio-           dürfen bei Aktiengesellschaften und Kommandit-\nnären (Gesellschaftern) bis zur Leistung der noch           gesellschaften auf Aktien neue Aktien und Zwi-\nausstehenden Einlagen nm nach der Höhe der ge-              schenscheine nicht ausgegeben, bei Gesellschaften\nleisteten Einlaue, erhöht um den auf den Nenn-              mit beschränkter Haftung neue Geschäftsanteile\nbetrag des Nennkapitals berechneten Hundertsatz             nicht gebildet werden.\nder Erhöhung des Nennkapitals, zu; werden wei-\n§ 17\ntere Einzahlungen geleistet, so erweitern sich diese\nRechte entsprechu1d. Im Falle des § 212 Abs. 3 des             Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung\nAktiengesetzes gellen die Erhöhungsbeträge als              des Nennkapitals erworbenen AnteiLsrechte und\nvoll eingezahlt.                                            der auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte gelten\n(3) Der wirtsdrnltliche Inhalt vertraglicher Be-         die Beträge, die sich für die einzelnen Anteils-\nziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der          rechte ergeben, wenn die Anschaffungskosten der\nGewinnausschüttung der (_:;esellschaft, dem Nenn-           vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen\nbetrag oder Wert ihrer Anteile oder ihres Nenn-             Anteilsrechte auf diese und auf die auf sie ent-\nkapitals oder in sonstiger Weise von den bisheri-           fallenen neuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis\ngen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen,             der Nennbeträge verteilt werden. Der Zuwachs an\nwird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt.               Anteilsrechten ist nicht als Zugang auszuweisen.\nGleiches gilt für Nebenverpflichtungen der Aktio-\n§ 18\nnäre (§ 50 de·s Aktiengesetzes).\nSind Aktien einer Gesellschaft, die vor der     Er-\n§ 14\nhöhung des Grundkapitals ausgegeben sind,           an\neiner deutschen Börse zum amtlichen Handel         zu-\n(1) Die neuen Anteilsrechte nehmen, wenn nichts\ngelassen, so gilt die Zulassung auch für die       auf\nanderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen Ge-\nsie entfallenen neuen Aktien.\nschäftsjahrs teil, in dem die Erhöhung des Nenn-\nkapitals beschlossen worden ist.\nZWEITER ABSCHNITT\n(2) Im Beschluß über die Erhöhung des Nenn-\nkapitals kann bestimmt werden, daß die neuen An-                             Erwerb eigener Aktien.\nteilsrechte bereits am Gewinn des letzten vor der\nBeschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelau-                        Gewinn- und Verlustrechnung\nfenen Geschäftsjahrs teilnehmen. In diesem Fall ist                                    § 19\ndie Erhöhung des Nennkapitals abweichend von\nDas Aktiengesetz wird wie folgt geändert:\n§ 1 Abs. 3 zu beschließen, bevor über die Vertei-\nlung des Reingewinns des letzten vor der Beschluß-          1. § 65 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nfassung abgelaufenen Geschäftsjahrs Beschluß ge-                  ,, (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur\nfaßt ist. Der Beschluß über die Verteilung des                  erwerben, wenn\nReingewinns des letzten vor der Beschlußfassung                          1. der Erwerb notwendig ist, um einen\nüber die Kapitalerhöhung abgelaufenen Geschäfts-                            schweren Schaden von der Gesellschaft\njahrs wird erst wirksam, wenn das Nennkapital                               abzuwenden,","Nr. 55  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1959                         793\n2. di(! J\\k t.icn den Arbei Lnchmern der Ge-                  13. Aufwendungen aus        Verlustüber-\nscllschcill. zum Erwerb i:Htgc~boten wer-                      nahmeverträgen;\nden soll r~n odPr                                         14. sonstige Aufwendungen;\n3. u LI f die Aktien dC'r Nennbetrag oder der\n15. auf Grund eines Gewinnabführungs-\nhöhere Ausgc1belwtrng voll geleistet ist\nvertrage,s abgeführte Gewinne;\nund dc!r Erwerb unentgeltlich geschieht\noder die Cescllschaft mit dem Erwerb                      16. Verlustvortrag aus dem Vorjahr;\neine Einkaufskommission ausführt.\n17. Einstellungen in Rücklagen\nDer Gesamtnennbetrag der zu den Zwecken nach                               a) in die gesetzliche Rücklage,\nNummer 1 und 2 erworbenen Aktien darf jedoch\nb) in freie Rücklagen;\nzusammen mit dem Betrng anderer Aktien der\nGescllschuft, die die~ Ccsellsdli:lfl oder ein abhän-                 18. Reingewinn.\ngiges Unternehmen bereits zu diesen Zwecken\nerworben hat und noch besitzt, zehn vom Hun-                     II. Auf der Seite der Erträge:\ndert des Grundkupitals nicht übersteigen.\"\n1. Umsatzerlöse;\n2. § 132 erhält cJic~ folgende Fassung:                                    2. Erhöhung des Bestandes an fertigen\n,, § 132                                         und halbfertigen Erzeugnissen;\nGliederung cler Cewinn- und Verlustrechnung                           3. andere aktivierte Eigenleistungen;\n(1) Für die Gewinn- uncl Verlustrechnung kann                         4. Erträge aus Gewinnabführungsver-\nentweder die Kontoform oder die Staffelforrn ver-                          trägen;\nwandt werden.                                                           5. Erträge aus Beteiligungen;\n(2) Bei Verwendung der Kontoform sind, wenn\n6. Erträge aus anderen Wertpapieren\nder Geschäftszweig keine abweichende Gliede-                               des Anlagevermögens;\nrung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbe-\nschadet einer weitt'n~n Gliederung folgende                             7. sonstige Zinsen und ähnliche Er-\nPosten gesondert auszuweisen:                                              träge;\nI. Auf der Seite der Aufwendungen:                               8. Erträge aus dem Abgang von Ge-\ngenständen des Anlagevermögens\n1. Verminderung des Bestandes an fer-\nund aus Zuschreibungen zu Gegen-\ntigen und halbtertigen Erzeugnissen;\nständen des Anlagevermögens;\n2. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und\n9. Erträge aus der Auflösung von\nBetriebsstoffe, für diesen gleich-\nWertberichtigungen, soweit sie nicht\nzusetzende Fremdleistungen und für\nunter Nummer 8 aufzuführen sind;\nbezogene Waren;\n10. Erträge aus der       Auflösung  von\n3. Löhne und Gebdlter;\nRückstellungen;\n4. soziale Abguben;\n11. sonstige Erträge;\n5. soziale Aufwendungen, soweit sie\n12. Erträge aus Verlustübernahrnever-\nnicht unter anderen Posten auszu-\nverträgen;\nweisen sind,\n13. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr;\n6. Abschreibungen und Wertberichti-\ngungen auf die in § 131 Abs. 1 A II                  14. Entnahmen aus Rücklagen\nNr. 1 bis 5 bezeichneten Gegenstände                      a) aus der gesetzlichen Rücklage,\ndes Anlagevermögens;                                      b) aus einer freien Rücklage;\n7. Abschreibungen und Wertberichti-                       15. Reinverlust.\ngungen auf die in § 131 Abs. 1 A II\nNr. 6 und 7 bezeichneten Gegenstände        (3) Bei Verwendung der Staffelform sind, wenn\ndes Anlagevermögens;                      der Geschäftszweig keine abweichende Gliede-\n8. Abschreibungen und Wertberichti-            rung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbe-\ngungen auf die in § 131 Abs. 1 A III      schadet einer weiteren Gliederung folgende\nNr. 4 bis 16 bezeichneten Gegenstände     Posten gesondert auszuweisen:\ndes Umlaufvermögens;                              1. Umsatzerlöse\n9. Verluste aus dem Abgang von Ge-                    2. Erhöhung        oder\ngenständen des Anlagevermögens;                      Verminderung des\n10. Zinsen und ähnliche Aufwendungen;                       Bestandes an fer-\n11. Steuern                                                 tigen und halbfer-\ntigen Erzeugnissen\na) vorn Einkommen, vorn Ertrag und\nvom Vermögen,                                3. andere aktivierte\nb) sonstige;                                          Eigenleistungen\n12. Lastcnuusg leichsvermögensabgabe;                    4. Gesamtleistung","794                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n5. Au fwendun9en für                                  20. Abschreibungen\nRoh-, Hilfs- und                                      und Wertberichti-\nBetriebsstoffe, für                                    gungen auf die in\ndiesen    gleichzu-                                   § 131 Abs. 1 A II\nsetzende Fremd-                                        Nr. 6 und 7 be-\nleistungen und für                                     zeichneten Gegen-\nbezogene Waren                                         ,stände des An-\n6. Rohertrag/Roh-                                         lagevermögens\naufwand                                            21. Abschreibungen\n7. Erträge aus Ge-                                        und Wertberichti-\nwinnabführungs-                                        gungen auf die in\nvertragen                                              § 131 Abs. 1 A III\nNr. 4 bis 16 be-\n8. Erträge aus Betei-\nzeichneten Gegen-\nligungen\nstände des Um-\n9. Erträge aus ande-                                      laufvermögens\nren Wertpapieren\ndes Anlagevermö-                                   22. Verluste aus dem\ngens                                                   Abgang von Ge-\ngenständen      des\n10. sonstige     Zinsen                                    Anlagevermögens ..... .\nund ä.hnli ehe Er-\nträge                                              23. Zinsen und     ähn-\nliche Aufwendun-\n11. Ertrüge aus dem\ngen\nAbgung von Ge-\ngensli.inden    des                                24. Steuern\nAnlagevermögens\na) vom Einkom-\nund aus Zuschrei-\nmen, vom Er-\nbungen zu Gc!uen-\ntrag und vom\nslündcn des An-\nVermögen .......... ..\nlagevermögens\nb) sonstige\n12. Erträge aus der\nAuflösunr       von                                25. Lastenausgleichs-\nWertberichtigun-                                       vermögensabgabe ...... ., ................ ..\ngen, soweit sie\nnicht unter Num-                                   26. Aufwendungen\nmer 11 aufzufüh-                                       aus Verlustüber-\nren sind                                               nahmeverträgen\n27. sonstige Aufwen-\n13. Erträge aus der\nAuflösung von                                          dungen\nRückstellungen                                     28. auf   Grund eine1s\n14. sonstige Erträge                                       Gewinnabfüh-\nrungsvertrags ab-\n15. Erträge aus Ver-                                       geführte Gewinne ...... .\nlustübernahme-                                                                    ----\nverträgen                                          29. Jahresüberschuß/\nJahresfehlbetrag\n16. Löhne und Gehäl-                                   30. Gewinnvortrag/\nter                                                    Verlustvortrag\naus dem Vorjahr\n17. soziale Abgaben .....\n18. soziale Aufwen-\ndungen, soweit 1sie                                31. Entnahmen aus\nnicht unter ande-                                      Rücklagen\nren Posten auszu-                                      a) aus der gesetz-\nweisen sind                                                lichenRücklage ....... .\n19. Abschreibungen                                         b) aus einer freien\nund Wertberichti-                                          Rücklage\ngungen auf die in\n§ 131 Abs. 1 A II\nNr. 1 bis 5 be-                                    32. Einstellungen in\nzeichneten Gegen-                                      Rücklagen\nstände des An-                                         a) in die gesetz-\nlagevermögens                                              liche Rücklage .....","Nr. 55    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1959                        795\nb) in freie Rück-                              verlangen, daß ihm die Gewinn- und Verlustrech-\nlurJ(m                                     nung in der Form vorgelegt wird, die sie ohne\nAnwendung des Satzes 1 hätte.\n33. Reingewinn/\nReinverlust\n(4) Bei der Ermittlung der Umsatzerlöse dür-                         DRITTER ABSCHNITT\nfen nur Preisrwcb lüsse und zurückgewährte Ent-              Strafvorschrift. Ubergangs- und Schluß-\ngelte abgesetzt werden.                                                     vorschriften\n(5) Sind am Abschlußstichtng keine Aktien der\n§ 20\nGesellschaft an einer deutschen Börse zum amt-\nlichen Handel zuqeldssen oder in den geregelten          Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats\nFreiverkehr einlwzor;en und ist auch nicht die         einer Aktiengesellschaft, persönlich haftende Ge-\nZulassun~J von Aktien zum amtlichen Handel an          sellschafter oder Mitglieder des Aufsichtsrats einer\neiner deutschen Börse beantragt,                       Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie Geschäfts-\nso können lwi Verwendung der Kontoform die          führer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,\nErträge unter Absatz 2 II Nr. 1 bis 3 mit den       welche die in § 7 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene\nAufwendunqen unter Absatz 2 I Nr. 1 und 2           Erklärung vorsätzlich der Wahrheit zuwider ab-\nverrechnet werden; das Erqebnis ist als „Roh-       geben, werden mit Gefängnis bestraft.\nertrag\" oder „Rohaufwand\" an erster Stelle\nauszuweisen,                                                                 § 21\nso brnnchen bei Verwendung der Staffelform             (1) Die Vorschriften des § 19 Nr. 2 über die Neu-\ndie Posten 1mter Absatz 3 Nr. l his 5 nicht ge-     fassung des § 132 des Aktiengesetzes sind erstmals\nsondert ilusuewi<'sen zu werden,                    auf den Jahresabschluß für das am 31. Dezember\nwc~nn                                                  1960 endende oder laufende Geschäftsjahr anzu-\nwenden; sie können auf Jahresabschlüsse für frü-\n1. die Bilanzsurnrrw drei Millionen Deutsche\nhere Geschäftsjahre angewandt werden.\nMark nicht ülwrsleirJt, oder\n(2) Wo in anderen gesetzlichen Vorschriften auf\n2. die Gesellschaft eine Familiengesell-\n§ 132 oder auf § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes ver-\nschaft ist und die Bilanzsumme zehn Mil-\nwiesen wird, tritt an ihre Stelle § 132 des Aktien-\nlionen Deutsche Mcnk nicht übersteigt;\ngesetzes in der Fassung dieses Gesetzes; wo nur\nals FamiUcn(J<!sc!lli,chaflen gelten solche\nauf § 132 Abs. 2 des Aktiengesetzers verwiesen wird,\nAkticnrJesellschaJten, deren Aktionär\nentfällt die Verweisung.\n(~inc einzelne natürliche Person ist oder\nderen Aktionäre natürliche Personen                                   § 22\nsind, die unterejnandPr im Sinne des\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 10 Nr. 2 bis 5 des Steueranpassungs-\nders Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ngesetzes vom 1G. Ok tob er 1934 (Reichs-     1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nrJesetzbl. I S. 925) verwandt oder ver-\nschwägert sind.\n§ 23\nMacht eine Farniliengesellsclrnft von der Befugnis       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nnach Satz 1 Gebrauch, so kann jeder Aktionär          dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1959.\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundc~sminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}