{"id":"bgbl1-1959-54-3","kind":"bgbl1","year":1959,"number":54,"date":"1959-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/54#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_54.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft","law_date":"1959-12-22T00:00:00Z","page":785,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1959                          785\nGesetz über die Sicherstellung von Leistungen\nauf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft.\nVom 22. Dezember 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             (2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach\nrates das folgende Ccsetz beschlossen:                   § 1 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Bundes-\nrates; sie sind gleichzeitig mit der Zuleitung an den\n§ 1                           Bundesrat dem Bundestag bekanntzugeben. Ihre\n(1) Um die DPck unq des fobcmswichtigen fü~darfs,     Geltung iist auf längstens ein Jahr zu befristen; sie\ndie Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus         können über die Dauer eines Jahres hinaus nur ver-\nzwischenstaatlichen Verträgen über die Stationie-        längert werden, wenn auch der Bundestag der Ver-\nrung und Rechtsstellung von Streitkräften auswär-        längerung zustimmt.\ntiger Staa lc~n im Ru ndesgebie1 oder die Erfüllung         (3) In den Rechtsverordnungen der Bundesregie-\nvon VertcidiguwJs,.rnfgaben sicherzustellen, kann        rung nach § 1 Abs. 1 kann vorgesehen werden, daß\ndie Bundc!sregicrung oder der Bundesminister für         der Bundesminister für Wirtschaft Rechtsverordnun-\nWirtschaft durch Rechtsverordnung Vorschriften           gen zu ihrer Durchführung erläßt. Solche Rechtsver-\nerlassen über                                            ordnungen de,s Bundesministers für Wirtschaft be-\n1. die Herstellung, die Verarbeitung, die         dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nVerwendung, die Lagerung, die Lieferung\n(4) Die Rechtsverordnungen treten spätestens mit\nund den Bezuu von Waren der gewerb-\nlichen Wirtschaft,                             Ablauf der Geltungsdauer dieses Gesetzes außer\nKraft.\n2. die Erzeugun9, die Abgabe, die Weiter-\nleitung und den Bezug von elektrischer                                    § 3\nEnerrJie,\n3. die Verpflichtung von Unternehmen der             Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 können vor-\ngewerblichen Wirtschaft, die zur Errich-       sehen, daß der Bundesminister für Wirtschaft zu\ntung von Bauwerken oder zur Vornahme           ihrer Ausführung Verfügungen erläßt, soweit sich\nvon Instandsetzungsarbeiten aller Art er-      die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit\nforderlichen Werkleistungen zu erbringen.      auf mehr als ein Land erstrecken, der Erlaß der\nVerfügungen im Interesse der Gesamtwirtschaft er-\n(2) Rechtsverordnun~;cn     nach Absatz 1 dürfen      forderlich ist und der Zweck nicht durch eine nach\nnicht erlassen werden, soweit die in Absatz 1 be-        § 4 zulässige Einzelweisung erreicht werden kann.\nzeichnetEm Zwecke durch marktgerechte Maßnah-\nmen im Rahmen der Wettbewerbswirtschaft erreich-\nbar sind. Sie dürfen nur erlassen werden, um eine                                   § 4\nernsthafte Gefährdung der Bedarfsdeckung zu be-\nheben oder zu verhindern, sofern dies nicht durch           Die Bundesregierung kann im Benehmen mit den\nandere Maßnahmen, insbesondere durch Einfuhren,          Regierungen der beteiligten Länder zur Ausführung\nerreicht werden kann.                                    der Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Einzelwei-\nsungen erteilen, wenn die zu regelnde Angelegen-\n(3) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz          1  heit nach Art und Umfang über den Bereich eines\nzu treffenden Regelungen sind auf das unerläßliche       Landes hinaus von Bedeutung ist.\nMaß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu ge-\nstalten, daß in die wirtschaftliche Entschließunus-\nfreiheit der am Markte Beteiligten so wenig wie                                     § 5\nmöglich eingegriffen wird.\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine\n(4) Bei dem Erlc1ß von RPchtsverordnungen, wel-       Vorschrift einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nche die Erfüllung der in Absatz 1 bezeichneten Ver-      senen Rechtsverordnung oder geuen eine auf Grund\npflichtungen aus zwischenstaatlichen Verträgen oder      einer solchen Vorschrift getroffene vollziehbare\ndie Erfüllung von VerLeidigungsaufuaben sicher-          ,schriftliche Verfügung verstößt, begeht eine Zu-\nstefüm sollen, ist auf den leb(~nswichtigen zivilen      widerhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafge-\nBedarf Rücksicht zu nehmen. Wenn die in Absatz 1         setzes 1954, wenn die Rechtsverordnung auf diese\nund 2 Satz 2 rJencmnlen Voraussetzungen entfallen        Straf- und Bußgeldvorschrift verweist.\noder die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 1 vor-\nliegen, sind die erlc1sse11en Rechlsvc:rorclnungen auf-     (2) Für   Zuwiderhandlungen gegen schriftliche\nzuheben.                                                 Verfügungen nach Absatz 1, die von Bundesbehör-\nden erlassen worden sind, ist Verwaltungsbehörde\n§ 2\nim Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungs-\n(1) Der Buncler,minister für Wirtschaft kann nach     widrigkeiten der Bundesminister für Wirtschaft oder\n§ 1 Abs. 1 nur Rechtsverordnungen erlassen, deren        die von ihm bestimmte Bundesbehörde. Der Bundes-\nGeltung auf längstens zwei Monate befristet ist.         minister für V\\lirtschaft entscheidet insoweit auch\nDiese Rechlsveron.lnungc\\n bedürfen nicht der Zu-        über die Abänderung und Aufhebung eines rechts-\nstimmun9 des Bundesrntes. Sie können nur durch           kräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeld-\nRechtsvc~rordnung der Bundesregierun9 in ihrer           bescheids (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-\nGeltung verlängert werden.                               widrigkeiten).","786                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 6                          Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes\nüber die Sicherstellung von Leistungen auf dem\n§ 1 Nr. 7    des Gesetzes zur weiteren Verein-\nGebiet der gewerblichen Wirtschaft vom 22. Dezem-\nfdchung des Wirtschaflsstrafrechts (Wirtschafts-\nber 1959 (Bundesgesetzbl. I S.       erlassen werden,\ns traf g csetz 1954) vom 9. Juli 1954 (B undesgesetzbl. I\nsoweit die Durchführung durch das Bundesamt in\nS. 175) in der Passung des Geselzes zur Verlänge-\nden Rechtsverordnungen vorgesehen und eine zen-\nrung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgeisetzes\ntrale Bearbeitung erforderlich ist.\"\n1954 vom 21. Dezember 1958 (ßundesgesetzbl. I\nS. 949) erhält folgende Fassung:\n„7. § 5 des Gesetzei.; über die Sicherstellung von                                   § 8\nLeistungen auf dem Gebiet der gewerblichen\nWirtschaJt vom 22. Dezember 1959 (Bundes-               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngesetzbl. I S. 785),\".                              des Dritten Uberleitungsge,setzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n§ 7                          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsen werden, gelten in;i Land Berlin nach § 14 des\nArtikel 10 des CcselZ('.S über die Abwicklung der       Dritten Uberleitungsgesetzes, soweit in diesen\n~undesstelle für den Warenverkehr der gewerb-              Rechtsverordnungen die Geltung in Berlin nicht aus-\nlichen Wirtschaft und die Errichtung eines Bundes-         drücklich ausgeschlossen wird.\namtes für gewerbliche Wirtschaft (Gesetz über das\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft) vom 9. Ok-\ntober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 281) erhält folgende                                § 9\nFassung:\n„Artikel 10                          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nDem Bundesamt obliegt über die- in Artikel 3           dung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1962\ngenannten Aufgaben hinaus die Durchführung von             außer Kraft.\nDas vor,stehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1959.\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwi,g Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}