{"id":"bgbl1-1959-54-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":54,"date":"1959-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs","law_date":"1959-12-22T00:00:00Z","page":781,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["781\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1959                                                                              Nr. 54\nTag                                              Inhalt:                                                                                Seite\n22. 12.59  Gesetz zur Ä.nderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                               781\n22. 12.59  Drittes Gesetz zur Änderung des Getreidegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   784\n22. 12.59  Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft                                         785\n22. 12.59  Drille Verordnung über d:ie Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über die Mit-\nwirkung des Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer                                             787\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   788\nIn Teil II Nr. 50, ausgegeben am 9. Dezember 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nUbereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. - Bekanntmachung über den Gel-\ntungsbereich des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur\nVollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Inkrafttreten für Jugoslawien). - Gesetz über das Zollkontingent für\nfeste Brennstoffe.     Berichtiqung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1958 über das Inkrafttreten der Regeln zur\nVerhütung von Zusammenstößen auf See (Seestraßenordnung).\nIn Teil II Nr. 51, ausgegeben am 12. Dezember 1959, sind veröffentlicht: Vierte Verordnung zur Änderung der Er-\nläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959. -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Ubereinkommens\nüber den Zivilprozeß.\nTeil II Nr. 52, ausgegeben am 16. Dezember 1959, enthält folgende Veröffentlichung der Europäischen Gemein-\nschaften (Nachrichtlicher Abclwck): Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Haushaltsplan der Europäischen\nAtomgemeinsclrnft für das Haushaltsjahr 1959.\nIn Teil II Nr. 53, ausgegeben am 24. Dezember 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Zweiten Protokoll vom\n15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates. - Gesetz zu\nder Vereinbarung vom 14. Mai 1958 zum Handelsabkommen vom 20. März 1926 zwischen dem Deutschen Reich und\nder Republik Portugal.       Gesetz zu dem Freundschafts-, :Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 23. Dezember 1957\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikanischen Republik. - Gesetz über das Zusatzprotokoll\nNr. 2 vom 27. Juni 1958 zum Europäischen Währungsabkommen vom 5. August 1955. - Zehnte Verordnung zur Än-\nderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Vorprodukte zur Herstellung von Hormonen usw.). - Elfte Verordnung zur\nÄnderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Zolltarifvereinbarungen mit der Schweiz usw.). - Bekanntmachung über den\nGeltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Inkrafttreten für Kolumbien).\n- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln\nüber Konnossemente (Inkrafttreten für Israel). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen\nSchiffssicherheitsvertrages London 1948 (Inkrafttreten für Australien). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation. - Bekanntmachung der Empfehlung des Rates für die\nZusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens über gegenseitige Verwaltungshilfe und der dem Generalsekretär\ndes Rates bis zum 18. Juni 1958 zugegangenen Antworten der Mitgliedstaaten.\nGesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung\nund Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nVom 22. Dezember 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                benachbarten Grundstücke oder für das Publi-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         kum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren\noder Belästigungen herbeiführen können, ist die\nGenehmigung der zuständigen Behörde erforder-\nArtikel 1                              lich. Für Anlagen, die Teiile von An1ag,en sind,\nDie Gewerbeordnung wiJ1d wie folgt geändert:                für die eine auf § 24 beruhende Er:1,aubnis erfor-\nderlich ist, wird die Genehmigung zur Errichtung\n1. § 16 erhält folgende Fassung:                               und wesentlichen Veränderung nach den Vor-\nschr.iiften de·s Erlaubnisverfahrens erteilt.\n,,§ 16\n(2) Absatz 1 gilt auch für Anla,gen des Berg-\n(1) Zur Errichtung von Anlagen, welche durch            wesens und für Anlagen, die nichtgewerblichen\ndie örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Be-          Zwecken dienen, sofern sie im Rahmen wirt-\ntriebstätte für di,e Besitzer oder Bewohner der            schaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.","782                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(3) Di,e Bundesregierung bestimmt durch Rechts-      Die zuständig,e Behörde kann soilche Feststellun-\nverordnung 'mit Zustimmung des Bundesrates die           g1en ,auch vor Ablauf von fünf Jahren anordnen,\nAnlagen, die unter Absatz 1 fallen. Sie erläßt           wenn erheb/liehe NachteHe, Gefahren oder Be-\nmit Zustimmung des Bundesrates als Technische            lästigungen für die Besitzer oder Bewohner der\nAnleitung allgemeine V erwaltungsvorschriften\n1\nbenachbarten Grundstücke oder für das Publ)kum\nüber di,e Grundsätze, die die Genehmigungs-              überhaupt zu befürchten sind. Di,e zuständig,e\nbehörden bei der Prüfung der Genehmigungs-               Behörde kann, soweit erforderlich, außerdem an-\na.nträg,e zu beachtien haben. Die Bundesregierung        ordnen, daß durch Einbau von geeigneten Meß-\nberuft zu 'ihrer ständigen Beratung einen Aus-           geräten in die Anlagen di,e nach den Sätzen 1\nschuß, der vor Erlaß der Rechtsverordnung,en und         und 2 erforderlichen Feststellungen laufend ge-\nder allgemeinen Verwaltungsvorschriiften zu              troffen werden. Anordnungen nach Satz 1 und 2\nhören ist. Dem Ausschuß so1len Vertr.eter der            soHen nicht getroffen werden, sowei,t durch fest\nBehörden, dc~r kommunalc~n Spitzenverbände,              eingebaute Meßg,eräte Laufend dli,e erforderlichen\nder Wissenschaft und der Technik, der tech-              Feststellungen in nachweis:lich e inwandfreier\n1\nnischen Dberwachung, des Gesundheitswesens,              Weise gewährleistet sind. Die Ergebnisse der\ndes Bergwesens, der gewerblichen Wirtschaft, der         FeststeHunrgen sind der zustärndigen Behörde auf\nLand- und Forstwirtschaft sowie des Haus- und            Verlangen mitzuteilen. Die Kosten für die Fest-\nGrundbesitzes angehören. Die Mitgliedschaft ist          steillung,en an der Anlage, ,im Behieb und auf\nehrenamtlich.                                            dem Betrieibsrgelände trä1gt der Unternehmer.\nKosten für außerhalb des Betriebs:geländes vor-\n(4) Vor dem 23. Mai 1949 errichtet,e genehmi-         genommene Feststellung,en trägt der Unterneh-\ngungspflichtige Anla,g,en, für die Genehmigungs-         mer nur insoweit, als er die Auflagen nicht ein-\nurkunden nicht vorgelegt werden können, sind             gehallt,en hat oder die Feststellungen zu Anord-\nder zuständigen Bc~hörde bis zum 30. Juni 1960           nungen der Behörde gegen in geführt haben.\nanzuzeigen. Anlagen, die errichtet worden sind,\nbevor für die Errichtung von Anlagen dieser Art              (3) Ergibt sich nach der Genehmigung einer\neine Gend1minung nach den Absätzen 1 und 2               unter § 16 Abs. 1 bis 3 fallenden Anlage, daß die\nerforderlich war, sind spätestens drei Monate            Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grund-\nnach Einfüll rung der Genehmigungspflicht der            stücke oder das Publikum überhaupt vor Gefah-\nzuständigen Behörde anzuzeig,en.\"                        ren, Nachteilen oder Belästigungen nicht aus-\nreichend ,geschützt sind, so sollen von der\nzuständigen Behörde nachträgliche Anordnungen\n2. § 25 erhält folgende Fassung:\nüber Anforderungen an die technische Einrich-\n,,§ 25                           tung und den Betrieb der Anlage getroffen\nwerden. Das ,g,ilt auch für die unter § 16 Abs, 4\n(1) Di,e Genehmigung zu einer unter § 16 fal-         fallenden Anlagen. Die Anordnungen müssen\nlenden oder die Erlaubnis zu einer in § 24 be-           nach dem jeweiligen Stand der Technik erfüllbar\nzeichneten Anlage bl1eibt so lange in Kraft, als         und für Anlagen dies,er Art wirtschaftlich ver-\nkeine Anderung ,in der LagE~ oder Beschaff,enheit        tretbar se·in. Sie sollen sich im Rahmen der\nder Betriebstätte vorgenommen wird, und bedarf           Grundsätze haltien, die in der Technischen An-\nunter dieser Voraussetzung auch dann, wenn cti,e         leitung (§ 16 Abs. 3) niederg,elegt sind.\nAnlage an einen neuen Erwerber überg,eht, einer\nErneue:rung nicht. Wenn eine Veränderung der                 (4) Auf die Befugnisse und Obli,egenheiten der\nBetriiebstätte vorgenommen wird, ist bei einer           in den Absätzen 2 und 3 genannten Behörde fin-\nunt,er § 16 fallenden Anlage die Genehmigung              den die Vorschriften des § 139 b Abs. 1, 2 und 4\nder zusti.incligen Behörde nach Maßgabe der §§ 17         entsprechende Anwendung.\"\nbis 23 notwendig. Eine gleiche Genehmigung ist\nerforderlich bei wesiCmtlichen Veränderungen in       3. In § 147 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort\ndem Betrieb einer der unter § 16 fallenden An-            „vornimmt\" die Worte „oder die Anzeige nach\nlagen. Die zuständige Behörde kann jedoch auf             § 16 Abs. 4 unterläßt\" ang,efügt.\nAntrag des Unternehmen von der Bekannt-\nmachung (§ 17) Abstand nehmen, wenn sie die·          4. § 155 erhält folgenden neuen Absatz 4:\nDberzeugung gewinnt, daß die beabsichHgte                    ,,(4) Die nach den §§ 16 und 25 zuständige Be-\nVeränderung für di,e Besitzer oder Bewohner              hörde wird durch di,e Landesre,gierung bes,timmt.\"\nbenachbarter Crundstücke oder das Publikum\nüberhaupt neue oder größere Nachteile, Gefahren\noder Belästigungen, als mit der vorhandenen                                  Artikel 2\nAnlage verbunclen sind, nicht heTbe'iführen wird.        Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-\n(2)  Di•e zuständige Behörde kann nach der Er-     ändert:\nrichtung oder Anderung einer unter § 16 fallenden        § 906 erhält folgende Fassung:\nAnlage und sodann nach Ablauf von jeweils fünf\n,,§ 906\nJahren anordnen, daß der Unternehmer Art und\nAusmaß von Ruuch, Ruß, Staub, Gasen, Dämpfen,               (1) Der Eigentümer e,ines Grundstücks kann\nGerüchen, Erschütterungen, Geräuschen, Wärme,            die Zuführung von Gasen, Dämpfien, Gerüchen,\nEnergie, Strahlen und Schwingungen, die von der          Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen\nAnlage ausgehen, durch ei,nc~ von der obersten           und ähnliche von einem anderen Grundstück\nLandesbehörde bestimmten SteUe fost,ste.Uen läßt.        ausgehende Einwirkungen insoweit nicht ver-","Nr. 54      Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1959                                783\nbicL()rJ, als die Einwirkung die Benutzung s,eines                                            Artikel 3\nGnindstücks nicht oder nur unwesentlich be,ein-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs 1\nlrüchtigt.\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n('.2) Das rJl eidw gilt insoweit, als eine wesent-               1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlm.\nlich('. Bueintrtichtigung durch eine ortsübliche                    Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 16 Abs, 3\nfk11 t1 lzung des ,mdcn!n Grundstücks herbeigeführt                 der Gewerbeordnung in der Fassung dieses Ge-\nwird uncl nidit clLlrch Maßnahmen verhindert                        setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nwerd[\\n kann, d.ie Benutzern dieser Art wirt-                       § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nsdwfUich zumutbar sind. Hat der Eigentümer\nhiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er\nvon dum Benutzer des andc!ren Grundstücks einen\nanqPm(!Ssenon Ausfflc!.ich in Geld verlangen,                                                 Artikel 4\nW('rrn die Einwirkuno eine ortsübliche Benutzung                       Dieses Gesetz tritt mit Beginn des sechsten  auf\nsc\\in('S Crundsl Lieks oder dessen Ertrag über das                  se'in,e Verkündung folgenden Kalendermonats,   der\nzurnutban: Mt1ß hinaus be(~intrti.chHgt.                            durch Artikel 1 Nr. 1 neugefaßte § 16 Abs. 3   der\n(3) Di<, Znfiil1nmu durch eine besondere Lei-                    GewerbeoJ.1dnung tritt Jedoch am Tage nach     der\nLunq ist 1mzu l!issiq.\"                                             Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dez,ember 1959.\nDer Bundes p r äs i den t\nLübke\nD C! r S t e 11 v e r t r e t e r d e s B u n d e s k an z 1 e r s\nLudwig Erhard\nDe r B u n d e s m i n i s t e r f ü r Arb e i t\nund Sozialordnung\nBlank\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Sc h r öde r\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}