{"id":"bgbl1-1959-53-5","kind":"bgbl1","year":1959,"number":53,"date":"1959-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/53#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_53.pdf#page=8","order":5,"title":"Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich","law_date":"1959-12-19T00:00:00Z","page":772,"pdf_page":8,"num_pages":8,"content":["772                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nim Saarland für Lohnzahlungsze.iträume, die                                  § 2\nim Ausgleichsjahr 1959 nach dem 5. JuH 1959\nAnwendungszeitraum\ngeendet haben, einZllbeziehen. Das gleiche\ngilt für Arbeitslohn, der aus diesen Dienst-         Die Vorschriften des § 1 sind erstmals auf den\nverhältnissen als sonstirJc~r, insbesondere       Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr\neinmaliger Bezug im Ausgleichsjahr 1959           1959 anzuwenden.\nmich clem 5. Juli 1959 zugeflossen ist.\n4. Ist bei einem Arbeitnehmer nach Ablauf des                                   § 3\n5. Juli 1959 die unbcschri.inkte Steuerpflicht                 Anwendung im land Berlin\ndurch Z1JZug in clas Saarland eingetreten, so\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsind §§ 9 uncl lO anzuwenden.\"\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Ersten\n10. § 10 wird wie folgt geändert:\nGesetzes zur Änderung des Einkommensteuerge-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:          setzes, des Körperschaft,steuergesetzes und des\n,,Lohnsteuer-Jahres,.msgleich bei Arbeitneh-     Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer\nmern aus der sowjetischen Besatzungszone         Berlin\" -     Steuererle ichterungs,gesetz für Berlin\n1\noder dem sowjetischen Sektor Berlins.\"           (West) - vom 4. Juli 1955 (Bundes,gesetzbl. I S. 384)\nund mit Artikel 15 des Gesetzes zur Ändenmg\nb) In Satz 1 werden nach den Worten „einem\nsteuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der\nArbeitnehmer\" clie folgenden Worte einge-\nSteuern vom Einkommen und Ertrag und des Ver-\nfügt:\nfahrensrechts vom 18. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I\n„der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen           S. 473) auch im Land Berlin.\nAufenthalt in der sowjetischen Be,satzungs-\nzone oder im sowjetischen Sektor Berlins\nhat und\".                                                                    § 4\n11. § 11 wird gestrichen.                                                     lnkr aittreten\nDiese Verordnung .tTitt am Tage nach ihrer Ver-\n12. § 14 wird gestrichen.                                kündung in Kraft.\nBonn, den 18. Dez,ember 1959.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwi,g Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz e.I\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich.\nVom 19. Dezember 1959.\nAuf Grund de,s § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetz,es in der Fassung vom 23. September 1958\n(Bundesgesetzbl. I S. 672) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung übe,r den Lohnsteuer-\nJahresausgleich unter Berücksichtigung der Ver-\nordnung zur Änderung und Ergänzung der V,erord-\nnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich vom\n18. Dezember 1959 (Bundesg,esetzbl. I S. 770) be-\nkanntgemacht.\nBonn, den 19. Dezember 1959.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz e 1","Nr. 53   Tan der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1959                          773\nVerordnung\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich {JA V)\nin der Passung vom 19. Dezember 1959.\nAuf Grund des § 39 Abs. 3 und des § 42 Abs. 2 in                beitnehmer beschäftigt und der Arbeit-\nVerbindung mit § 51 Abs. l ZiJf. 3 des Einkommen-                  nehmer, für den der Lohnsteuer-Jahresaus-\nsteuergesetzes in der Fassung vom 23. September                    gleich durchzuführen ist, während des gan-\n1958 (Bundcs,gesclzbl. I S. 672) und des § 9 Abs. 1                zen Ausgleichsjahrs in einem Dienstver-\ndes Ersten Gesetzes zur Andmung des Einkommen-                     hältnis gestanden hat,\nsteuerg,esetze.s, des Körperschaftsteuergesetzes und           2. berechtigt, den Lohnsteuer-Jahresausgleich\ndes c;esetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer                  durchzuführen,\nBerlin\" vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384)                a) wenn e:r am 31. Dezember des Aus-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                       gleichsjahrs weniger als zehn Arbeit-\nBundesrates:\nnehmer beschäfti,gt oder\n§ 1                                    b) wenn de,r Arbeitnehme,r, für den der\nGrundsatz, Jahres]ohnsteuertabelle                         Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzufüh-\nBei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehme.rn                  ren ist, nicht während des ganzen Aus-\nwird die im Laufe eines Kalenderjahrs (Ausgleichs-                    gleichsjahrs in einem Dienstverhältnis\njahrs) einbehaltene Lohnsteuer, soweit sie die Lohn-                   gestanden hat (unständiige Beschäfti-\nsteuer überstei,gt, die auf den Arbeitslohn des Aus-                   gung) und die Zeit, während der er in\ngleichsjahrs nach der für das Ausgleichsjahr gelten-                  keinem Dienstverhältnis gestanden hat,\nden Jahreslohnsteuertabelle entfällt, nach Maßgabe                     dem Arbeitgeber durch amtliche Unter-\nder folgenden Vorschriften ausge,glichen (Lohn-                        lagen, z.B. durch Vorla,ge der Arbeits-\nsteuer-Jahresausgleich). Jahreslohnsteuertahelle ist                   losen-Meldekarte, nachweist.\n1. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer nach den        Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wäh-\nfür den Geltungsbereich des Einkommensteuer-       rend des Ausgleichsjahrs nacheinander bei ver-\ngesetzeis (ohne Saarland und Berlin-West) maß-     schiedenen Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis\ngebenden Vorschriften zu berechnen i.st, die       ge,standen hat. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall\ndafür gültige Jahreslohnsteuertabelle (all-        den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigungen aus den\ngemeine Jahreslohnsteuertabelle),                  vorangegangenen Dienstverhältnissen, im Fall der\nNummer 2 Buchstabe b auch der amtlichen Unter-\n2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf Grund\nlagen im Lohnkonto des Arbeitnehmers zu ver-\ndes § 5 des Ersten Gesetzes zur Ande1rung des\nmerken.\nEinkommensteuergesetzes, des Körperschaft-\nsteuergesetzes und des Geselzes zur Erhebung         (2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres-\neiner Abgabe „Notopfer Berlin\" -           Steuer- ausgleich nicht durchzuführen,\nerleichterungsgesetz für Berlin (West) - vom               1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil\n4. Juli 1955 um 20 vom Hundert ermäßigt zu                    er den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahres-\nberechnen ist, die dafür gültige, aus der all-                ausgleich mit seinem Ehegatten nach § 7 a\ngemeinen Jahreslohnsteuertabelle (Nummer 1)                   beantragen will oder weil er nach § 46\nabgeleitete Jahreslohnsteuertabelle (Jahres-                  Abs. 1 oder 2 des Einkommensteuer-\nlohnsteuertabelle für Arbeitnehmer in Berlin-                 ges,etzes ve,ranlagt wi,rd,\nWest).\n2. wenn für den Arbeitnehmer mehrere\n§ 2                                     Lohnst,eue,rkarten ausgeschrieben worden\nZuständigkeit                                 sind,\nDer Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den                 3. wenn bei einem verwitweten Arbeitneh-\nArbeitgeber (§ 3) oder durch das Finanzamt (§ 4)                    mer nur für einen Teil des Ausgleichs-\ndurchgeführt. Ist bei demselben Arbeitnehmer so-                    jahrs die Steuerklasse III anzuwenden war,\nwohl eine Zuständigkeit des Arbeitgebers als auch                4. wenn bei dem Arbe.itnehmer nur für einen\ndes Finanzamts gegeben, so hat das Finanzamt den                    Teil des Ausgleichsjahrs die Steuer-\nLohnsteuer-Jahrnsausgleich durchzuführen, soweit                    klasse IV anzuwenden wa.r,\ndies,er nicht bereits durch den Arbeitgeber im Rah-\n5. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember\nmen de,s § 3 vorgenommen worden ist.\ndes Aus,glei.chsjahrs nicht in einem Dienst-\nverhältnis steht,\n§ 3\n6. wenn der Arbeitnehmer unständig be-\nZusUindigkeit des Arheitgebers                         schäftigt war und ein Fall des Absatzes 1\n(1) Der Arbeitgeber, bei       dem sich der Arbeit-              Nr. 2 Buchstabe b nicht vorliegt,\nnehmer am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs in                   7. wenn be,i Be,schäftigung des Arbeitneh-\neinem Dienstverhältnis befindet, i,st, vorbehaltlich                mers in mehrnrnn unmittelbar aufeinander\nder Vorschrift,en des Absatzes 2,                                   folgenden Dienstverhältnissen (Absatz 1\n1. verpflichtet, den Lohnsteuer-Jahr,esausgleich            Satz 2) di,e Lohnsteuerbescheini1gungen aus\ndurchzuführen, wenn er am 31. Dezember                   den vorangegangenen Dienstverhältnissen\ndes Ausgleichsjahr,s mindestens zehn Ar-                 nicht vollständig vorliegen,","714                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n8. wenn für den Arbeitnehmer ein voller                     enthalt in der sowjetischen Besatzungs-\nAusgleich durch cfon Arbe-itgeber inner-                 zone oder im sowjetischen Sektor Berlins\nht,.lb des in Absü Lz 3 bezeichneten Zeit-               hatte (§ 10), es sei denn, daß der Arbeit-\nraums nicht möglich ist,                                 nehmer während des ganzen Ausgleichs-\n9. wenn bei dem Arbeitnehmer die Lohn-                      jahrs Arbeitslohn aus einem Dienstver-\nsteuer wegen Nichtvorlage der Lohn-                      hältnis im Geltungsbereich des Einkom-\nsteuerkarte für das Ausgleichsjahr oder                  mensteuergesetzes bezogen hat.\nfür einen Teil des Aus,gleichsjahrs nach        (3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\n§ 37 Abs. 1 der Lohnsteuer-Dmchführungs-      gleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn-\nverordnung zu bf!rechnen war,                 zahlung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden\n10. wenn dem Arlwi tgr~ber die Lohnsteuer-        Lohnzah1ungszeitraum, spätestens bei der Lohnzah-\nkarte des Arbeiin( hrners nicht vorliegt,     lung für den letzten Lohnza hlungszeitraum, der im\nz. B. weil er sie ihm ausgehändigt hat (§ 4   Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden Ka-\nAbs. 5),                                      lenderjahrs endet, so viel an Lohnsteuer weniger\n11. nudHiem der Arlwit~Jeber für dPn Arbeit-      einzubehalten, als dem Arbeitnehmer im Laufe des\nnehmer den Lohnzettel nach § 48 der           Ausgleichsjahrs nach §§ 5 und 6 zuviel einbehalten\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung aus-       worden ist (Aufrechnung). Der Arbeitgeber ist be-\ngeschrieben hat,                              rechtigt, die zuviel einbehaltene Lohnsteuer auch\nmit Lohnsteuerbeträgen zu verrechnen, die er für\n12. soweit der Arbeitnehmer für       das Aus-\nseine anderen Arbeitnehmer abzuführen hat, und\ngleichsjahr oder für emen Teil des Aus-\nden verrechneten Betrag dem Arbeitnehmer zu er-\ngleichsjahrs gegenüber den Eintragungen\nstatten (Erstattung).\nauf der Lohnsteuer karte\na) nach einer günstigeren Steuerklasse          (4) Der Arbeitgebe-r hat über die Durchführung\noder Zahl der Kinder besteuert zu wer-   des Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An-\nden begehrt und der Arbeitgeber dies     gaben zu machen:             ·\nnach § 5 Abs. 2 nicht berücksichtigen           1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und\ndarf oder                                          in dem Lohnzettel des Ausgleichsjahrs ist\nb) höhere steuerfreie Beträge (§§ 20 bis 27             der erstattete Betrag oder - soweit gegen\nder Lohnsteuer-Durchführungsverord-                Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume auf-\nnung) geltend macht,                               g,erechnet wird, die nach dem 31. Dezember\ndes Ausgleichsjahrs geendet haben - der\n13. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der\naufgerechnete Betrag je besonders anzu-\nArbeitnehmer im Ausgleichsjahr neben\ngeben. In diesen Fällen ist auf der\nEinkünften aus nichtselbständiger ArbeH\nLohnsteuerkarte und in dem Lohnzettel des\naus Berlin (Wesl), von denen die nach § 5\nAusgleichsjahrs als einbehaltene Lohnsteuer\ndes Steuererleichterungsgesetzes für Ber-\nder Betrag anzugeben, der sich vor der Er-\nlin (West) um 20 vom Hundert ermäßigte\nstattung oder Aufrechnung ergibt. Soweit\nLohnsteuer zu erheben war, andere Ein-\nge,gen Lohnsteuer für den letzten im Aus-\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit be-\ngleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum\nzogen hat,\naufgerechnet wird, ist als einbehaltene\n14. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers in                  Lohnsteuer der Betrag anzugeben, der sich\nden Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Steuer-             nach der Aufrechnung als Jahreslohnsteuer\nerleichterungsgesetzes für Berlin (West)                ergibt.\nder Arbeitnehmer, in den Fällen des § 5\n2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und\nAbs. 1 Nr. 2 de,s Steuererleichtemngs-\nin dem Lohnzettel des dem Ausgleichsjah1\ngesetzes für Berlin (West) die Angehöri-\nfolgenden Kalenderjahrs ist die Lohnsteuer,\ngen des Arbeitnehmers seit mindestens\ndie auf den Arbeitslohn für Lohnzahlungs-\nvie,r Monaten vor dem Ende des Aus-\nzeiträume entfällt, die nach dem 31. Dezem-\ngleichsjahrs ihren ausschließlichen Wohn-\nber des Aus,gleichsiahrs geendet haben, vor\nsitz in Berlin (West) haben,\nAbzug der in Nummer 1 bezeichneten, für\n15. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers die                 das Ausgleichsjahr erstatteten oder aufge-\nunbeschränkte Steuerpflicht des Arbeit-                 rechneten Beträge anzugeben.\nnehmers nicht während des ganzen Aus-\n3. Die den Arbeitnehmern erstatteten Beträge\ngleichsjahrs bestanden hat (§ 9),\nsind bei der nächsten Lohnsteueranmeldung\n16. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der                 und Lohnsteuerabführung in einer Summe\nArbeitnehmer während des Ausgleichs-                    gesondert abzusetzen.\njahrs oder eines Teils des Ausgleichsjahrs\ns,einen    Wohnsitz    oder   gewöhnlichen                               § 4\nAufenthalt im Saarland hatte oder Arbeits-\nlohn aus einem Dienstverhältnis im Saar-                   Zuständigkeit des Finanzamts\nland bezogen hat (§ 9 a).                        (1) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitneh-\n17. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der       mers den Lohnsteuer-J ahresa usg lei eh durchzuführen,\nArbeitnehmer während des Ausgleichs-                 1. wenn oder soweit nach § 3 der Lohnsteuer-\njahrs oder eines TE~ils des Ausgleichsjahrs             Jahresausgleich nicht vom Arbeitgeber\nseinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-                  durchzuführen ist oder der Arbeitgeber von","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1959                         715\nseiner BerechUgung, den Lohnsteuer-Jahres-  eine besondere Lohnsteuerbescheinigung des Arbeit-\nausgleich durchzuführen, keinen Gebrauch    gebers vorzulegen, die die in § 47 der Lohnsteuer-\nmacht,                                      Durchführungsverordnung vorgesehenen Angaben\n2. wenn das Finanzamt di,e Durchführung des    enthalten muß. Arbeitnehmer, die im Ausgleichsjahr\nLohnsteuer-Jahresausgleichs durch seine      unständig beschäftigt waren, müssen die Dauer\nDienststellen für geboten hält.             einer Verdienstlosigkeit durch besondere Unter-\nlagen nachweisen oder in anderer Weise glaubhaft\n(2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-\nmachen.\ngleich von Amts wegen durchzuführen, wenn auf der\nLohnsteuerkarte ein steuerfreier Betrag vorläufig         (6) Wird der Antrag ganz oder te.ilwei.se abge-\neingetragen ist und die endgültige Feststellung nach   lehnt, so ist ein mit Rechtsmittelbelehrung versehe-\n§ 27 Abs. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-        ner Bescheid zu erteilen, gegen den das ordentliche\nnung nach Ablauf des Ausgleichsjahrs einen höhe-       Re,chtsmittelverfahren ge,geben ist (§ 235 Ziff. 5 der\nren steuerfreien Betrag ergibt. Ergibt die Feststel-   Re.ichsabgabenordnung).\nlung einen niedrigeren steuerfreien Betrag, so ist        (7) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-\ndie sich ergebende Mehrsteuer nach § 28 a Abs. 1       ausgleich im We,ge der Erstattung durch. Der zu er-\nZiff. 8, § 46 Abs. 2 Ziff. 4 der Lolmsteuer-Durchfüh-  stattende Betrag ergibt sich aus §§ 5 bis 10. Der\nrungsverordnung nachzufordern.                         erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte des\n(3) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-     Ausgleichsjahrs zu vermerken.\ngleich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer\nfür das Aus,gJ eichsjahr nach § 46 Abs. 1 oder 2 des                            § 5\nEinkommenslcuergesetzes zu veranlagen ist.               Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs\n(4) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-        (1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nausgleichs ist das Finanzamt zuständig, in dessen      ausgleichs wird der maßgebende Arbeitslohn (§ 6)\nBezirk der Arbeitnehmer am 20. September des Aus-      vermindert um den auf der Lohnsteuerkarte etwa\ngleichsjahrs seinen Wohnsitz oder - in Ermange-        eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag und im Fall\nlung eines Wohnsitzes im Geltungsbereich des Ein-      der· Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs\nkommensteuergesetzes - seinen gewöhnlichen Auf-        durch den Arbeitgeber erhöht um den auf der Lohn-\nenthalt hatte oder nach diesem Zeitpunkt erstmali,g    steuerkarte etwa eingetragenen Jahreshinzured1-\nbegründete. Bei mehrfachem Wohnsitz ist das Fi-        nungsbetrng. Ist ein steuerfreier Jahresbetrag nicht\nnanzamt zuständiig, in dessen Bezirk sich zu dem       eingetragen worden, so ist die Summe der steuer-\nbezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz des Arbeit-        freten Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen, die\nnehmers befand, von dem aus er seiner Beschäfti-       beim Lohnsteuerabzug für die einzelnen Lohnzah-\ngung nachging. Ist hiernach in den Fällen der §§ 9     lungszeiträume während der Geltungsdauer der\nund 10 die Zuständigkeit eines Finanzamts nicht ge-    Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichti-\ngeben, so ist in den Fällen des § 9 das Finanzamt      gen waren; Entsprechendes gilt für die Berücksichti-\ndes letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-       gung der Hinzurechnungsbeträge bei Durchführung\nhalts im Geltungsbereich des Einkommensteuer-          des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeit-\ngesetzes und in den Fällen des § 10 das Finanzamt      geber. Macht der Arbeitnehmer höhere Freibeträge\nder Betriebstätte zuständig, bei der der Arbeit-       geltend, als auf der Lohnsteuerkarte -eingetragen\nnehmer zuletzt beschäftigt war. Abweichend von         sind, so hat das Finanzamt den steuerfreien Jahres-\ndiesen Vorschriften ist der Lohnsteuer-Jahresaus-      betrag nach den Vorschriften der §§ 20 bis 27 der\ngleich in den Fällen des § 9 a Nr. 2 von dem Finanz-   Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu ermitteln\namt der Betriebstätte im Geltungsbereich des Ein-      und vom Arbeitslohn abzuziehen. Liegen in diesen\nkommensteuergesetzes (ohne Saarland), bei der der      Fällen bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-\nArbeHnehmer im Aus,gle.ichsjahr 1959 zuletzt be-       pflichtig sind und nicht dauernd g,etrennt leben, die\nschäftigt war, und in den Fällen des § 9 a Nr. 3 von   Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung\ndem Finanzamt' des letzten Wohnsitzes oder ge-         nach § 26 des Einkommensteuergesetzes für das\nwöhnlichen Aufenthalts im Ausgleichsjahr 1959 in       Ausgleichsjahr nicht vor, so sind die Vorschriften\ndem bezeichneten Geltungsbereich durchzuführen.        des § 22 Abs. 2 sowie die Vorschriften des § 20 a\nFür die Durchführung eines gemeinsamen Lohn-           Abs. 4 Ziff. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 und § 26 a der\nsteuer-Jahresausgleichs (§ 7 a) ist das Finanzamt zu-  Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, soweit sie\nständig, das für die Durchführung des Lohnsteuer-      sich auf den Ehegatten des Arbeitsnehmers be-\nJahresausgleichs bei dem Ehemann zuständig wäre.       ziehen, nicht anzuwenden; das gilt auch, wenn ein\nEhegatte im Lohnsteuer-Jahresausgleich die Neu-\n(5) Der Antrag des Arbeitnehmers ist spätestens\nberechnung der auf der Lohnsteuerkarte eingetrag-e-\nam 30. April des dem Ausgleichsjahr folgenden Ka-\nnen Freibeträge beantragt.\nlenderjahrs einzureichen. Die Frist verlüngert sich\nim Fall des § 7 a bis zum Ablauf der Frist für die        (2) Für den sich nach Absatz 1 ergebenden Ar-\nAbgabe der Einkommensteuererklärung für das Aus-       beitslohn wird die Jahreslohnsteuer nach der für\ngleichsjahr. Bei Versäumung der Frist sind die Vor-    das Ausgleichsjahr maßgebenden Jahreslohnsteuer-\nschriften der §§ 86 und 87 der Reichsabgabenord-       tabelle ermittelt. Für die dabei anzuwendende\nnung entsprechend anzuwenden. Die für das Aus-         Steuerklasse und Zahl der Kinder sind die Eintra-\ngleichsjahr ausgeschriebene Lohnsteuerkarte mit        gungen auf der Lohnsteuerkarte mit nachstehenden\nder Lohnsteuerbescheinigung ist dem Antrag bei-        Maßgaben zugrunde zu legen:\nzufügen. Bei fohlender Lohnsteuerbescheinigung hat            1. \\Varen während des Ausgleichsjahrs nach\nder Arbeitnehmer auf Verlangen des Finanzamts                    den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte","776                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Te,H I\nverschiedene Steuerklassen anzuwenden, so                    anlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4 des Ein-\nist die günstigere Steuerklasse für das ganz,e               kommensteuergesetzes nicht gestellt, so\nAusgleichsjahr zugrunde zu legen, wenn                       darf für die Ehegatten nur ein gemein-\ndie Eintragung der günstigeren Steuer-                       samer Lohnsteuer-Jahresausgleich nach\nklass,e für einen Zeitraum von mehr als                      § 7 a durchgeführt werden.\nvier Monaten gegolten hat; das gleiche gilt               b) Uegen die Voraussetzungen für eine Zu-\nfür die Zahl der Kinder. Das Finanzamt hat                   sammenveranlagung mit dem Ehegatten\nentsprechend zu verfahren, wenn die Durch-                   nach § 26 des Einkommensteuergesetzes\nführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs                      nicht vor, so ist bei dem Lohnsteuer-\nbeantragt wird, weil die Voraussetzungen                     Jahresausgleich für den verwitweten Ar-\nfür die Gewährung einer günstigeren Steuer-                  beitnehmer die Steuerklasse III für das\nklasse mindestens vier Monate im Aus-                        ganze Ausgleichsjahr zugrunde zu legen.\ngleichsjahr vorgelegen haben; das gleiche                    Wegen der anzuwendenden Zahl der\ngilt für eine günstigere Zahl der Kinder.                    Kinder gelten die Nummern 1 und 2.\nSätze 1 und 2 dieser Nummer 1 gelten nicht,                  Hat auch der verstorbene Ehegatte im\nwenn für einen Teil des Ausgleichsjahrs                      Lauf.e des Ausgleichsjahrs Arbeitslohn\nbei einem verwitweten Arbeitnehmer die                       bezogen, so kommen beim Lohnsteuer-\nSteuerklasse III (vergleiche Nummer 4) oder                  Jahresausgleich für ihn nur die Steuer-\nbei anderen Arbeitnehmern die Steuer-                        klassen I und II in Betracht; die Num-\nklasse IV (vergleiche Nummer 5) anzuwen-                     mern 1, 2 und 3 sind entsprechend an-\nden war                                                      zuwenden.\n2. Hat in den Fällen der Nummer 1 die Ein-                5. War nach den Eintragungen auf der Lohn-\ntragung der günsügeren Steuerklasse auf                   steuerkarte für das ganze Ausgleichsjahr\nder Lohnsteuerkarte nicht für einen Zeit-                 die Steuerklasse IV anzuwenden, so hat\nraum von mehr als vier Monaten gegolten                   der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahres-\noder wird die Anwendung einer günstige-                   ausgleich unte.r Zugrundele,gung dieser\nren Steuerklasse beim Finanzamt beantragt                 Steuerklasse durchzuführen; wegen der an-\nund haben die Voraussetzungen für die                     zuwendenden Zahl der Kinder gelten die\nGewährung der günstigeren Steuerklasse                    Nummern 1 und 2. Galt die Eintragung der\nnicht mindesterns vier Monate im Aus-                     Steuerklasse IV nur für einen Teil des\ngleichsjahr vorgelegen, so ist der, Lohn-                 Ausgleichsjahrs und ist deshalb nach § 3\nsteuer-Jahresausgleiich vom Arbeitgeber                   Abs. 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Durch-\nunter Zugrundelegung der ungünstigeren                    führung des Lohnsteuer-Jahrnsausgleichs\nSteuerklasse und anschließend auf Antrng                  stets das Finanzamt zuständig odfü liegen\nvom Finanzamt nach Maßgabe des § 8 durch-                 bei ,einem Arbeitnehmer, der den Lohn-\nzuführen; das gleiche gi1t für die Zahl de,r              steuer-Jahresausgleich bei dem Finanzamt\nKinder.                                                   be,antragt, die Voraussetzungen für die An-\n3. Bei Arbeitnehmern, die nach den Eintra-                   wendung der Steuerklasse IV für das Aus-\ngungen auf der Lohnsteuerkarte in die                     gleichsjahr oder für einen Teil des Aus-\nSteuerklasse I fallen und vor dem 1. Sep-                 gleichsjahrs vor, so gilt, vorbehaltlich der\ntember des Ausgleichsjahrs das 50. Lebens-                Vorschriften de1r vori,g,en Nummer 4, das\njahr vollendet haben, ist für das ganze                  Folg,ende:\nAusgleichsjahr die Steuerklasse II (0 Kin-                a) Liegen die Voraussetzungen für eine Zu-\nder) anzuwenden. Vollenden sie nach dem                       sammenveranlagung mit dem Ehegatten\n31. August des Aus.g1eichsjahrs das 50. Le-                   nach § 26 des Einkommensteuergesetzes\nbensjahr, so hat der Arbeitgeber nach der                     vor und ist ein Antrag auf getrennte\nNummer 2 und das Finanzamt nach § 8 zu                       Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4 des\nverfahren.                                                    Einkommensteuergesetzes nicht gestellt,\nso darf für die Ehegatten nur ein ge-\n4. War bei einem verwitweten Arbeitnehmer\nmeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich\nnach den Eintraigungen auf der Lohnsteuer-\nnach § 7 a durchgeführt werden.\nkarte nur für einen Teil de,s Ausgleichs-\njahrs die Steuerklasse III anzuwenden oder               b) Ue,gen di,e Voraussetzungen für eine\nliegen di,e Voraussetzungen für die Anwen-                    Zusammenveranla,gung mit dem Ehe-\ndung der Steuerklasse III nur für einen Te.il                gatten nach § 26 des Einkommensteuer-\ndes Ausgleichsjahrs vor und ist deshalb                      gesetze,s nicht vor, so kommen für die\nnach § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für                  Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\ndie Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-                      gleichs bei dem einzelnen Ehegatten nur\nausgleichs stets das Finanzamt zuständig,                    die Steuerklassen I und II in Betracht;\nso gilt das Folgende:                                        die Nummern 1, 2 und 3 s.ind entspre-\nchend anzuwenden.\na) Haben beide Ehe,gatten im Ausgleichs-\njahr Arbeitslohn bezogen und liegen die       (3) Der Unterschied zwischen der nach Absatz 2\nVoraussetzun,gen für eine Zusammen-        ermittelten J ahrnslohnsteuer und der Lohnsteuer,\nveranlagung mit dem Ehegatten nach         die von dem bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich\n§ 26 des Einkommensteuergesetzes vor       maßgebenden Arbeitslohn (§ 6) einbehalten worden\nund ist ein Antrag auf getrennte Ver-      ist, wird ausgeglichen.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1959                                   777\n(4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nrn. 13 und 14     führungsverordnung etwa eingetragenen Hinzu-\nwird, vorbehaltlich der Vorschriften des § 8 Abs. 4     rechnungsbeträge und steuerfreien Beträge bleiben\nund 5, die Lohnsteuer für die gesamten Einkünfte        unberücksichtigt. Die Vorschriften des § 5 sind\naus nkhtselbständi1ger Arbeit nach der Jahreslohn-      entsprechend anzuwenden.\nsteuertabelle für Arbeitnehmer in Berlin (West) er-\nmittelt. Im übri1gen sind die Vorschriften der Ab-                                   § 7a\nsätze 1 bis 3 und des § 8 anzuwenden.                         Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich\nbei Ehegatten\n§ 6                            (1) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a\nMaßgebender Arbeitslohn                 und Nr. 5 Buchsta:be a wird durch das Finanzamt\nauf Antrag der Ehegatten ein gemeinsamer Lohn-\n(1) Maßgebender Arbeitslohn ist, vorbehaltlich steuer-Jahresausgleich durchgeführt. Können die\nder Vorschriften des § 9 a Nr. 2, der Arbeitslohn       Ehegatten den Antrag nicht gemeinsam stellen, weil\n(einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem     einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen\nArbeitnehmer im Geltungsbereich des Einkommen-          nicht in der Lage ist oder weil ein Ehegatte ver-\nsteuergesetzes für die Lohnzahlungszeiträume des        storben ist, so genügt es, wenn der andere Ehegatte\nAusgleichsjahrs zugeflossen ist. Dabe,i sind ohne       den Antrng stellt.\nRücksicht darauf, ob der Arbeitslohn nachträglich\noder im voraus gezahlt worden ist, alle Lohnzah-           (2) Bei  der   Durchführung      des gemeinsamen      Lohn-\nlungszeiträume zu berücksichtigen, die im Aus-          steuer-Jahresausgleichs       wiird   der  maß,gebende      Ar-\ngleichsjahr geendet haben. Sonstige, insbesonder,e      beits1lohn  (§ 6) beiderEhegatten aus ihren sämtlichen\neinmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn des Aus-       Dienstverhältni1ssen       zusammengerechnet.         Di,e  auf\ngleichsjahrs, soweit sie dem Arbeitnehmer im Aus-       den   Lohnsteuerkarten      der  Ehegatten   nach    § 17 a der\ngleichsjahr zugeflossen sind.                           Lohnsteuer-Durchführungsv,erordnung              ,etwa   einge-\ntragenen Hinzurechnungsbeträge und steuerfreien\n(2) Zum Arbeitslohn (Absatz 1) gehören auch,         Beträg,e bleiben unberücksichUgt. Von dem zusam-\nohne Rücksicht auf die Behandlung beim Steuer- mengerechneten Arbeitslohn werden die auf den\nabzug vom Arbeitslohn im laufe des Ausgleichs- Lohnsteuerkart,en der Ehegatten eingetrngenen\njahrs, die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für -steuerfreien Jahresbeträge, soweit sie auf Grund\nSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn der         der §§ 20 bi,s 27 der Lohnsteuer-Durchführungsver-\nArbeitslohn 15 000 Deutsche Mark im Ausgleichs-         ordnung eingetragen worden sind, abgezogen.\njahr übersteigt (§ 32 a der Lohnsteuer-Durchfüh-        Machen die Ehegatten höhere steue,rfreie Beträge\nrungsvernrdnung).\ngeltend, ,.als auf den Lohnsteuerkarten eingetragen\n(3) Bei der Durchführung des Lohnst,euer-Jahres-     sind, so ist der steuerfreie Jahresbetrag .nach den\nausgleichs bleiben außer Betracht                       Vorschriften der §§ 20 bis 27 der Lohnsteuer-\n1. Bezüge, für die die Erhebung der Lohn- Durchführungsverordnung zu ermitteln und von dem\nsteuer mit einem Pauschbetrag davon ab-      zusammengerechneten             Arbeitslohn       abzuziehen.\nhängig g,emacht worden ist, daß die Bezüge   Außerdem werden ein Pauschbetrag für Werbungs-\nund die darauf entfallende Lohnsteuer beim   kosten von 564 Deutsche Mark und ein Pausch-\nLohnsteuer-Jahresausgleich unberücksich-     betrag für Sonderausgaben von 636 Deutsche Mark\ntigt bleiben,                                abgezogen. Ubersteigt der maßgebende Arbeits-\n2. ermäßigt besteuerte Vergütungen für Ar- lohn eines Ehegatten nicht den Betrag von 564 Deut-\nbeitnehmererfindungen (§ 2 der Verordnung    sche Mark, so ist nur •ein Betrag von 636 Deutsche\nüber die steuerliche Behandlung der Ver- Mark zuzüglich des maßgebenden Arbeitslohns\ngütungen für Arbeitnehmererfindungen dieses Ehegatten von dem zusammengerechneten\nvom 6. Juni 1951-Bundesgesetzbl. IS.388),    Arbeitslohn abzuzi,ehen. Für den sich hiernach er-\nwenn der Arbeitnehmer nicht die Einbe-       gebenden Arbeitslohn wird di,e Jahreslohnsteuer\nziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach der Steuerklasse III ermittelt. Wegen der Zahl\nbeantragt.                                   der Kinder gilt § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2. Der Unter-\n3. 1sonstiige Bezüge, die für Zeiträume von     schied   zwischen    der so  ermittelten   Jahreslohnsteuer\nmehr als 12 Monaten gezahlt worden sind      und    der  Lohnsteuer,     die    von   den  Arbeitslöhnen\n(§ 35 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungs-\nbeider   Ehegatten     einbehalten    worden   iist, wird  aus-\nverordnung), wenn de.r Arbeitnehmer nicht    ge1glichen.   In  den  Fällen  des   § 3 Abs. 2 Nrn. 13 und\ndie Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahres-   14  sind  die  Vorschriften   des   § 5 Abs. 4 anzuwenden.\nausgleich beantragt.                            (3) Das Finanzamt, das den gemeinsamen Lohn-\n(4) entfällt.                                        steuer-Jahresausgleich durchführt, hat dem Finanz-\n§ 7                          amt,    das   für   die  Durchführung      des    Lohnsteuer-\nJahresausgleichs der Ehefrau zuständig wäre, die\nMehrere Dienstverhältnisse\nDurchführung de1s gemeinsamen Lohnsteuer-Jahres-\nBe1i einem Arbeitnehmer, der im Ausgleichsjahr       ausgleichs mitzuteilen.\ngleichzeitig aus mehreren gegenwärtigen oder\nfrüheren Dienstverhältnissen von verschiedenen                                        §  8\nArbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat, ist für die              Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs der                           in besonderen Fällen\nmaßgebende Arbeitslohn (§ 6) aus allen Dienstver-          (1) Sind nach § 5 Abs. 2 im Aus1gle.ichsjahr ver-\nhältnissen zusammenzurechnen. Die auf den Lohn-         schiedene Steuerklassen oder verschiedene Zahlen\nsteuerkarten nach § 17 a der Lohnsteuer-Durch-          der Kinder zugrunde zu legen, so ist die Jahres-","778                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nlohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn und de.r                   Berlin (W•eist) zum Gesamtbetrag der Ein-\nJahrnslohnsteuerlabelle für jede Steuerklasse oder                künfte aus nichtselbständiger Arbeit auf\nZahl der Kinder, die während des Ausgleichsjahrs                 die in Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus\nmaßgebend war, zu ermitteln und mit dem Teil-                    nkhtselbständiger Arbeit aus Berlin (West)\nbetrag zu berücksichtigen, der sich nach dem Ver-                 entfällt.\nhältnis des Zeitraums der Gülti,gkeitsdauer der ver-      (5) Die Vorschriften in Absatz 4 Nm. 1 und 2 sind\nschiedenen Steuerklassen oder der verschiedenen        in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 14 entsprechend mit\nZahl de.r Kinder zu zwölf ergibt; dabei ist die Gül-   der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der in\nti,gkeitsdauer der günstigeren Steuerklasse oder       Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus nicht-\nZahl der Kinder auf volle Monate aufzurunden. Die      selbständiger Arbeit aus Be,rlin (West) sämtliche\nSumme der so ermittelten Steuerbeträge ergibt die      Einkünfte aus nichtselbständi,ger Arbeit aus Berlin\nJahreslohnsteuer.                                      (West) im Sinn de,s § 2 Nr. 4 des Steuererleichte-\n(2) entfällt.                                       rungsgesetzes für Berlin (West) treten.\n(3) Stellt das Finanzamt bei· der Durchführung\neines Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 4) fest, daß der                             § 9\nArbeitnehmer für Kinder, die am 1. Januar des Aus-            Beginn oder Wegfall der unbeschränkten\ngleichsjahrs das 18. Lebensjahr vollendet hatten,            Steuerpflicht im Laufe des Ausgleichsjahrs\nKinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkom-\n(1) Hat die unbeschränkte Steuerpflicht de,s Ar-\nmensteuergesetzes) erhalten hat und die Voraus-\nbeHnehmers nicht während des vollen Ausgleichs-\nsetzungen dafür im Laufe des Ausgleichsjahrs weg\njahrs bestanden, so findet, vorbehaltlich der Vor-\ngefallen sind, so ist nach Absatz 1 auch dann zu\nschriift des § 10, die Vorschrift des § 5 mit der Maß-\nverfahren, wenn cler Arbeitnehmer die Berichti.gung\ngabe Anwendung, daß der maßgebende Arbeitslohn\nseiner Lohnsteuerkarte nicht beantrngt hat. Dabei\nund die einbehaltene Lohnsteuer, die auf die Dauer\nsind die Sle:~uerkl usse und Zahl der Kinder zu-\nder unbeschränkten Steuerpflicht entfallen, und die\ngrunde zu legen, die für di.e einzelnen Monate maß-\nsteuerfreien Beträge, di•e während der Dauer der\ngebend gewesen wören, wenn der Arbeitnehmer die\nunbeschränkten Steuerpflicht beim Lohnsteuerabzug\nBerichtigung beantragt hätte. Die Vorschriften in\nzu berücksichUgen waren oder sich nach § 5 Abs. 1\nden Sätzen 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn\nSätze 2 und 3 für die Dauer der unbeschränkten\ndie Voraussetzungen für die gewährten Kinderfrei-\nSteuerpflicht ergeben, dem Lohnsteuer-Jahresaus-\nbeträge im Aus9leichsjahr mindestens vier Monate       gleich zugrunde gelegt werden.\nbestanden haben.\n(2) Ist die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe\n(4) In den fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 13 ist, wenn   des Ausgleichsjahrs weggefallen, so kann der Lohn-\nder Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Einkünfte aus       steuer-Jahresausgleich nach Wegfa11 der unbe-\nnichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die sich aus    schränkten Steuerpflicht sofort durchgeführt werden,\nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin    sofern nicht ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahres-\n(West), von denen die nach § 5 des Steue,rerleich-     ausgleich (§ 7 a) in Betracht kommt und die Grund-\nterungsgesetzcs für Berlin (West) um 20 vom Hun-       lagen dafür erst nach Ablauf des Aus,gleichsjahrs\ndert ermäßigte Lohnsteuer zu erheben war, und aus      ermi tteH werden können.\nanderen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nvon mehr als 3000 Deutsche Mark zusammensetzen,                                  § 9a\nwie folgt zu verfahren:\nLohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern\n1. Die Lohnsteuer, die auf den maßgebenden          mit Wohnsitz (gewöhnlichem Aufenthalt) oder\nArbeitslohn (§§ 6, 7 und 7 a), vermindert                Dienstverhältnissen im Saarland\num den in Betracht kommenden steuer-\nfreien Jahresbelrng (§§ 5, 7 und 7 a), nach    De.r Lohnsteuer-Jahresausgleiich für das Aus-\nder allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle      gleichsjahr 1959 ist bei Arbeitnehmern, die ihren\nentfällt, ist um 20 vom Hundert des Be-      Wohnsitz ode,r gewöhnlichen Aufenthalt im Saar-\ntrags zu ermäßigen, der von dieser Lohn-     land hatten oder die Arbeitslohn aus Dienstverhält:.\nsteuor nach dem Verhältni.s der in Satz 1    nissen im Saarland bezogen haben, nach den Vor-\nbezeichneten Einkünfte aus nichtselbstän-    schriften dieser Verordnung mit folgenden Maß-\ndiger Arbeit aus Berlin (West) zum Ge-       gaben durchzuführen:\nsamtbetrag der Einkünfte aus nichtselb-         1. Laufender Arbeitslohn aus Dienstverhältnissen\nständiger Arbeit auf die in Satz 1 bezeich-        im Saarland für Lohnzahlungszeiträume, die\nneten Einkünfte aus nichtselbständiger             späteistens am 5. Juli 1959 geendet haben, wird\nArbeit aus Berlin (West) entfällt.                 in den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht einbe-\n2. Sind auch die Voraussetzungen des Ab-              zogen. DcL gleiche gilt für Arbeitslohn, der aus\nsatzes 1 oder des Absatzes 3 gegeben,              diesen Dienstverhältnissen als sonstiger, ins-\nso findet Absatz 1 mit der Maßgabe                 besondere einmaliger Bezug bis zum 5. Juli\nAnwendung, daß die Summe der Steuer-               1959 zugeflossen ist.\nbeträge, die in diesen Fällen nach der all-    2. Bei Arbeitnehmern, die bei Ablauf des 5. Juli\ngemeinen Jahreslohnsleuertabelle zu er-             1959 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nmitteln ist, um 20 vom Hundert des Betrags          enthalt im Saarland hatten, ist Ausgleichs-\nermäßigt wird, der von dieser Summe nach           zeitraum die Zeit vom 1. Januar bis zum 5. Juli\ndem Verhältnis der in Satz 1 bezeichneten           1959. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich be-\nEinkünfte aus nichtselbsländiger Arbeit aus        schränkt sich in diesen Fällen auf den laufen-","Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1959                          779\nden Arbeitslohn aus Dienstverhältnissen im        meine Jahreslohnsteuertabelle anzuwenden. Ist der\nGellungsbereich des Einkonunensteuergesetzes      Arbeitnehmer während eines Teils des Ausgleichs-\n(ohne Saarland) für Lohnzahlungszeiträume,        jahrs unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, so ist\ndie im Ausgleichszeitraum geendet haben, und      der in Satz 1 bezeichnete Arbeitslohn in den Lohn-\nauf den Arbeitslohn, der aus diesen Dienst-       steuer-Jahresaus,gleich einzubeziehen.\nverhältnissen als sonstiger, insbesondere ein-       (2) Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus\nmaliger Bezug im Ausgleichszeitraum zuge-         nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus nkhtselb-\nflossen ist. Der danach maßgebende Arbeits-       ständiger Arbeit aus Berlin (West) enthalten, von\nlohn und die steuerfreien Beträge, die wäh-       denen die nach § 5 des Steuererle.ichterungsgesetzes\nrend des Ausgleichszeitrnums zu berücksichti-     für Berlin (Weist) um 20 vom Hunde.rt ermäßigte\ngen waren odc~r sich nach § 5 Abs. 1 Satz 3 in    Lohnsteuer zu erheben war, so gilt das Folgende:\nVerbindung mit § 40 Abs. 5 der Lohnsteuer-\nDurchführungsverordnung für die Dauer des                1. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte\nAusgleichszeitraums ergeben, sind mit dem                   aus nichtselbständiger ArbeH nur Einkünfte\ndoppelten Betrag anzusetzen. Für die anzu-                  aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin\nwendende Steuerklasse und Zahl der Kinder                   (West) im Sinn des Satzes 1 enthalten oder\nsind die Vorschriften des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1           besteht der Gesamtbetrag neben solchen\nund 2 und Nr. 2 entsprechend anzuwenden.                    Einkünften aus anderen Einkünften aus\nDie siich nach der al !gemeinen Jahreslohn-                  nichtselbständiger Arbeit von nicht mehr\nsteuertabelle ergebende Jahreslohnsteuer i,st                als 3000 Deutsche Mark, so ist, abweichend\nzur Hälfte anzusetzen.                                      von Absatz 1, die Jahreslohnsteuertabelle\nfür Arbeitnehmer in Berlin (West) anzu-\n3. Bei Arbeitnehmern, die bei Ablauf des 5. Juli\nwenden.\n1959 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nenthalt im Geltungsbereich des Einkommen-                2. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte\nsteuergesetzes (ohne Saarland) hatten, ist in den            aus nichtselbständiger Arbeit neben Ein-\nLohnsteuer-Jahresausgleich auch der laufende                 künften aus nichtselbständiger Arbeit aus\nArbeitslohn aus Dienstverhältnissen im Saar-                 Berlin (West) im Sinn des Satz.es 1 andere\nland für Lohnzahlungszeiträume, di,e im Aus-                 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\ngleichsjahr 1959 nach dem 5. Juli 1959 geendet              von mehr als 3000 Deutsche Mark ent-\nhaben, einzubeziehen. Das gleiche gilt für Ar-               halten, so ist nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 oder 2\nbeitslohn, der aus diesen Dienstverhältnissen               zu verfahren.\nals sonstiger, insbesondere einmaliger Bezug\n§ 11\nim Ausgleichsjahr 1959 nach dem 5. Juli 1959\nzugeflossen ist.                                                          entfällt.\n4. Ist bei einem Arbeitnehmer nach Ablauf des\n5. Juli 1959 die unbeschränkte Steuerpflicht                                 § 12\ndurch Zuzug in das Saarland eingetreten, so                        Anwendungszeitraum\nsind §§ 9 und 10 anzuwenden.\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\nerstma1s auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das\n§ 10\nKalenderjahr 1959 anzuwenden.\nLohnsteuer-Jahresausglekh bei Arbeitnehmern aus\nder sowjetischen Besatzungszone oder dem\nsowjetischen Sektor Berlins                                         § 13\nAnwendung im Land Berlin\nil) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wi.rd auch bei\neinem Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz oder ge-            Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gHt\nwöhnlichen Aufenlhült in der sowjetischen Be-            nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nsatzungszone oder im sowjetischen Sektor Berlins         4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nhat und der nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuer-         mit § 10 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Ein-\ngesetzes als beschränkt steuerpflichtig zu behandeln     kommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergeset-\nist, für den aus einem Dienstverhältnis im Geltungs-     zes und des Gesetzes zur                 einer Abgabe\nbereich des Einkommensteuergesetzes bezogenen            „Notopfer Berlin\" - Steiuererleichterungsgesetz für\nArbeitslohn nach den Vorschriften für unbeschränkt       Berlin (West) - vom 4. Juli 1955 und mit Artikel 15\nsteuerpflichtige Arbeitnehmer durchgeführt, soweit       des Gesetzes zur Änderung steuerlicherVorschriften\nsich aus § 40 Abs. 5 der Lohnsteuer-Durchführungs-       auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und\nverordnung nichts anderes ergibt. Dabei ist, vorbe-      Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958\nhaltli,ch der VorschriHen des Absatzes 2, die allge-     (Bundesgesetzbl. I S. 473) auch im Land Berlin."]}