{"id":"bgbl1-1959-53-4","kind":"bgbl1","year":1959,"number":53,"date":"1959-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/53#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_53.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich","law_date":"1959-12-18T00:00:00Z","page":770,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["770                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n•\nVerordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich.\nVom 18. Dezember 1959.\nAuf Grund des § 39 .Abs. 3 und des § 42 Abs. 2 in        3. § 4 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit § 51 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen-              a) In Absatz 2 wird die Bezeichnung ,, § 27\nsteuergcsetzc::s in clcr Fassung vom 23. September                                               11\nAbs. 3\" durch ,, § 27 Abs. 4 ersetzt.\n1958 (Bundesr1esetzbl. I S. 672) und des § 9 Abs. 1\nb) In Absatz 4 wird vor dem letzten Satz der\ndes Ersten Cesetzes zur Änderung des Einkommen-\nfolgende Satz eingefügt:\nsteuergesetzes, cles Körperschaftsteucrgesetzes und\ndes Gesetzes zur Erhebunq einer Abgabe „Notopfer                   „Abweichend von diesen Vorschriften ist der\nII\nBerlin vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384)                Lohnsteuer-Jahrnsausgleich in den Fällen des\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                   § 9 a Nr. 2 von dem Finanzamt der Betrieb-\nBundesrates:                                                      stätte im Geltungsbereich des Einkommen-\nsteuergesetzes (ohne Saarland), bei der der\nArbeitnehmer im Ausgleichsjahr 1959 zuletzt\n§ 1                                  beschäftigt war, und in den Fällen des § 9 a\nÄnderunu der Verordnung über den                       Nr. 3 von dem Finanzamt des letzten Wohn-\nLohnsleucr-Jahresausgfoich (JA V}                    sitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im\nAusg leichsjahr 1959 in dem bezeichneten\n1\nDie Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresaus-\nGeltungsbereich durchzuführen.\"\ngleich (JAV) vom 20. Dezember 1958 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 972) ist weiterhin anzuwenden. Sie wird\nwie folgt geändert und ergänzt:                             4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n1. In § 1 Nr. 1 werden die ·worte ,,(ohne Berlin-\n,, (1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-\nWest)11 durch die Worte ,, (ohne Saarland und\n11\nBerlin-West) ersetzt.                                         Jahresaus,gleichs wird der maßgebende Ar-\nbe1itslohn (§ 6) vermindert um den auf der\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           Lohnsteuerkarte etwa eingetrngenen steuer-\na) In der Nummer 1 werden nach dem Wort                       freien Jahresbetrag und im Fall der Durch-\n,,beantragt\" die Worte „weil er den gemein-             führung       des Lohnsteuer-Jahresausgleichs\nsamen Lohnsleuer-Jahresausgleich mit seinem              durch den Arbeitgeber erhöht um den auf\nEhegatten nach § 7 a beantragen will oder\"              der Lohnsteuerkarte etwa eingetragenen\neingefügt.                                              Jahreshinzurechnungsbetrag. Ist ein steuer-\nb) In der Nummer 4 werden die Worte „für das                  freier Jahresbetrag nicht eingetragen worden,\nAusgleichsjahr oder\" durch das Wort „nur\"               so ist die Summe der steuerfreien Beträge\nersetzt.                                                vom Arbeitslohn abzuziehen, die beim Lohn-\nc) Die Nummer 16 erhält folgende Fassung:                     steuerabzug für die einzelnen Lohnzahlungs-\nzeiträume während der Geltungsdauer der\n„ 1G. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers               Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu be-\nder Arbeitnellmer während des Aus-                rücksichtigen waren; Entsprechendes gilt für\ngleichsjahrs odt!r eines Teils dPs Aus-            die Berücksichtigung der Hinzurechnungs-\ngleichsjahrs seinen Wohnsitz oder ge-             beträge bei Durchführung des Lohnsteuer-\nwöhnlichen Aufenthalt im Saarland hatte           Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber.\noder Arbeitslohn aus einem Dienstver-             Macht der Arbeitnehmer höhere Freibeträge\nhältnis im Saarland bezogen hat(§ 9a),\".          geltend, als auf der Lohnsteuerkarte einge-\nd) Es wird folgende Nummer 17 angefügt:                       tragen sind, so hat das Finanzamt den steuer-\n„ 17. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers               freien Jahresbetrag nach den Vorschriften\nder Arbe-itnc~hmcr während des Aus-                der §§ 20 bis 27 der Lohnsteuer-Durchfüh-\ngleichsjahrs oder eines Teils des                 rungsverordnung zu ermitte,ln und vom Ar-\nAus.ql(~:chsjahrs seinen Wohnsitz oder            beitslohn abzuziehen. Liegen in die·sen Fällen\ngewöhnlichen      Aufenthalt   in    der          bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-\nsowjetischen Besatzunuszone oder im               pflichtig sind und nicht dauernd getrennt\nsowjetischen Sektor Berlins hatte (§ 10),         leben, die Voraussetzungen für eine Zusam-\nes sei denn, daß der Arbeitnehmer                 menveranlagung nach § 26 des Einkommeri-\nwährend des ganzen Ausgleichsjahrs                steuergesetzes für das Ausgleichsjahr nicht\nArbeitslohn aus einem Dienstverhä.ltnis            vor, so sind die Vorschriften des § 22 Abs. 2\nim Geltungsbereich des Einkommen-                 sowie die Vorschriften des § 20 a Abs. 4\nsteuergesetzes bezogen hat.\"                       Ziff. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 und § 26 a der Lohn-","Nr. 53 - Tag der Aurs.gabe: Bonn, den 24. Dezember 1959                           771\nsteuer-Durchführungsverordnung, soweit sie        7. In § 7 a Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nsich auf den Elwgai.ten des Arbeitnehmers            „Die auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten\nbeziehen, nicht anzuwenden; das gilt auch,           nach § 17 a der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nwenn ein Ehegatte im Lohnsteuer-Jahresaus-           nung etwa eingetragenenHinzurechnungsbeträge\nglejch die Neuberechnung der auf der Lohn-           und steuerfreien Beträge bleiben unberücksich-\nsteuerlwrte eingetn1genen Freibeträge be-            tigt.\"\nantragt.\"\nb) In Absatz 2 wird                                   8. § 8 Abs. 2 wird ges t11ichen.\naa) in Nummer 4 Buchstabe b der folgende\nSatz angefügt:\n9. Hinter § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:\n„Hat auch der verstorbene Ehegatte im\nLaufe des Ausgleichsjahrs Arbeitslohn                                  ,,§ 9a\nbezogen, so kommen beim Lohnsteuer-             Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern\nJahresausgleich für ihn nur die Steuer-         mit \\t\\Tohnsitz (gewöhnlichem Aufenthalt) oder\nklasscm I und II in Betracht; die Num-                    Dienstverhältnissen im Saarland\nmern 1, 2 und 3 sind entsprechend an-\nzuwenden.\",                                        Der Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Aus-\ngleichsjahr 1959 ist beii Arbe'itnehmern, die ihren\nbb) in Nummer 5 der Satz 1 durch die fol-            Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\ngenden Sätze ersetzt:                           Saarland hatten oder die Arbeitslohn aus Dienst-\n„ War _nach den Eintragungen auf der           verhältnissen im Saarland bezogen haben, nach\nLohnsteuerkarte für das ganze Aus-              den Vorschriften dieser Verordnung mit folgen-\nglcichsJahr die Steuerklasse IV anzuwen-       den Maßgaben durchzuführen:\nden, so hat der Arbeitgeber den Lohn-           1. Laufender Arbeitslohn aus Dienstverhältnis-\nsteuer-Jahresausgleich unter Zugrunde-              sen im Saarland für Lohnzahlungszeiträurne,\nlegung die,serSteuerk,lasse durchzuführen;\ndie spätestens am 5. Juli 1959 -geendet haben,\nwegen der anzuwendenden Zahl der                    wird in den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht\nKinder gelten die Nummern 1 und 2.\neinbezogen. Das gleiiche gilt für Arbeitslohn,\nGalt die Eintragung der Steuerklasse IV             der aus diesen Dienstverhältnissen als son-\nnur für einen Teil des Ausgleichsjahrs              stiger, insbesondere einmaliger Bezug bis zum\nund ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Nr. 4, § 4\n5. Juli 1959 zugeflossen ist.\nAbs. 1 Nr. 1 für die Durchführung des\nLohnsteuer-Jahresausgleichs stets das           2. Beii Arbeitnehmern, die bei Ablauf des 5. Jnli\nFinanzamt zuständig oder liegen bei                1959 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\neinem Arbeitnehmer, der den Lohn-                  enthalt im Saarland hatten, ist Aus,gle ichs-\n1\nsteuer-Jahresausgleich bei dem Finanz-             zeitraum die Zeit vom 1. Januar bis zt .m     1\namt beantragt, die Voraussetzungen für             5. Juli 1959. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich\ndie Anwendung der Steuerklasse IV für              beschränkt sich in diesen Fällen auf den\ndas Ausgleichsjahr oder für einen Teil             laufenden Arbeitslohn aus DienstverhäHnis-\ndes Ausgleichsjahrs vor, so gilt, vorbe-           sen im Geltungsbereich des Einkommensteuer-\nhaltlich der Vorschriften der vorigen              gesetzes (ohne Saarland) für Lohnzahlungs-\nNummer 4, das Folgende:\".                          zeiträ ume, die im Ausgleichszeitraum geendet\nhaben, und auf den Arbeitslohn, der aus\ndiesen Dienstverhältnissen als sonstiger, ins-\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                 besondere einmaliger Bezug im Ausgleiichs-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten                 zeitraum zugeflossen ist. Der danach maß-\n„Arbeitslohn ist\" die Worte ,, , vorbehaltlich          gebende Arbeitslohn und die steuerfreien\nder Vorschriften des § 9 a Nr. 2,\" eingefügt.           Beträge, die während des Ausgleichszeitraums\nzu berücksichtigen waren oder sich nach § 5\nb) In Absatz 3 wird folgende Nummer 3 an-\nAbs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 5\ngefügt:\nder Lohnsteuer-Durchführungsvero11dnung für\n„3. sonstige Bezüge, die für Zeiträume von              die Dauer des Ausgleichszeitraums ergeben,\nmehr als 12 Monaten gezahlt worden                  sind mit dem doppelten Betrag anzusetzen.\nsind (§ 35 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durch-             Für die anzuwendende Steuerklasse und Zahl\nführungsverordnung), wenn der Arbeit-               der Kinder sind die Vorschriften des § 5\nnehmer nicht di,e Einbeziehung in den               Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 und Nr. 2 ent-\nLohnsteuer-Jahresausgleich beantragt.\"              sprechend anzuwenden. Die sich nach der all-\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                gemeinen Jahreslohnsteuertabelle ergebende\nJahreslohnsteuer ist zur Hälfte anzusetzen\n3. Bei Arbeitnehmern, die bei Ablauf des 5. Juli\n6. In § 7 erhält Satz 2 folgende Fassung:                       1959 ihren \\,Vohnsitz oder gewöhnl,ichen Auf-\n„Die auf den Lohnsteuerkarten nach § 17 a der               enthalt im Geltungsbereich des Einkommen-\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung etwa ein-                 steuergesetzes (ohne Saarland) hatten, ist in\ngetragenen Hinzurechnungsbeträge und steuer-                den Lohnsteuer-Jahresaus,g,leich auch der lau-\nfreien Beträge bleiben unberücksichtigt.\"                   fende Arbeitslohn aus Dienstverhältnissen"]}