{"id":"bgbl1-1959-53-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":53,"date":"1959-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Rentenanpassungsgesetz","law_date":"1959-12-21T00:00:00Z","page":765,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["765\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                  Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1959                                                                                                                     Nr.   53\nTag                                                                            Inhalt:                                                                                          Seite\n21. 12. 59  Zweites Rentenanpassungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            765\n15. 12. 59   Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht für die Brucellose der RiIJJder, Schafe\nund Ziegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     768\n18, 12. 59   Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von Wein1baube,zirken . . . . . . .                                                                            768\n18. 12. 59   Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres-\naus9leich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   770\n19. 12. 59  Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           772\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          780\nZweites Gesetz\nüber die Anpassung der Renten\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen\naus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage\nfür das Jahr 1959\n(Zweites Rentenanpassungsgesetz - 2. RAG).\nVom 21. Dezember 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                 rechnet werden, findet § 1 Abs. 1 auch dann Anwen-\nrates das folgende Gesetz beschlos,sen:                                                         dung, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. De-\nzember 1958 eingetreten ist. Das gleiche gilt für\n§ 1                                                             Renten, die nach Artikel 3 § 6 Abs. 3 des Arbeiter-\nrentenversicherungs-N euregel ungsgesetz,es oder Ar-\n(1) Ln     den ges etzlichen Rent,enversicherungen\n1\ntikel 3 § 5 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-\nwe.riden aus Anlaß de,r Veränderung der allgemei-\nN euregelungsgesetzes berechnet worden sind oder\nnen Bemessung,sgrundlage für das Jahr 1959 die\nberechnet werden.\nVersicherte1J1- und Hinterbliebenenrenten aus Ver-\ns1icherungsfällen, die im Jahre 1958 oder früher ein-\ngetreten s,ind, für Bezugszeiten vom 1. Janua,r 1960                                                                                               § 3\nan in der Weise angepaßt, daß der nach § 3 zu                                                        (1) Anpassungsbetrag ist der Rentenzahlbetrag\nermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,0594 verviel-                                                für Januar 1960 einschließlich de,s Kinderzuschusse,s\nfälHgt wird; dem sich dadurch ergebenden Betra.g                                                für jedes Kind, vermindert um den Sonderzuschuß\nsrind die der Anpassung nicht unterliegenden                                                    und die Steigerungsbeträg,e aus Be:iträgen der\nRententeile wieder hinzuzufügen.                                                                Höherversicherung. In der knappschaftLichen Ren-\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge-                                                tenver,sicherung vermindert siich deir Rentenzahl-\nhören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1                                                betrag auß,erdem um den Leistungszuschlag und den\ndes Arbe:iterrentenversicherungs-Neure,geliungsge-                                             nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschafts-\nsetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Ange-                                               g,esetzes zu belassenden Be,trag.\nstelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhöh-                                                   (2) Bei Renten, auf die § 4 de1s Ersten Renten-\nten Versichertenrenten von Berechtigten, die das                                                anpas,sungsgesetzes anzuwenden war, ist Anpas-\n65. Lebensjahr im Jahre 1959 vollendet haben.                                                   sungsbetrag der Betr,ag, der sich nach Anwerndung\n(3) Absatz 1 findet          auf       den         Knappschaftssold                          des § 1 Abs. 1 erste:r Halbsatz des Erst,en Rent,en-\nk,eine Anwendung.                                                                              anpassungsgesetzes ergibt. An die Stelle des Renten-\nzahlbetrages für Januar 1959 tritt der Rentenzahl-\n§ 2\nbetrag für Januar 1960. Satz 1 und 2 gelten ent-\nAuf Renten, die nach Artikel 2 § 43 Abs. 1 des                                              sprechend für Renten aus Versicherungsfällen des\nArbeit,errentenversicherungs - Neure,gelungsgesetzes                                            Jahres 1958, die nach §§ 1253 ff. der Reiichsversiche-\noder Artikel 2 § 42 Abs. 1 des Angestelltenversiche-                                            rungsordnung oder §§ 30 ff. de1s Angestelltenver-\nrung1s-Neuregelungsgcsctzes oder Artikel 2 § 28                                                sicherungsgesetzes berechnet sind und be,i denen\nAbs. 1 des Knappschaftsren lenversicherungs-Neu-                                               die für den Versicherten maßgebende Renten-\nregelungsgesetzes berechnet worden sind oder be-                                                beme,ssungsgrundlage begrenzt ist.","766                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(3) In den Fällen, in denen für Januar 1960 keine          (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Renten aus der\nRente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag          knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach\nder Rente nach dem 31. Dez.ernher 1959 erhöht, tritt       Arbikel 2 § 11 oder Artikel 2 § 25 des Knappschafts-\nan die Stelle de1s Rentenzahlbötrages im Sinne des         ren ten versicherung s-Nenregelungsgesetzeis berech-\n1\nAbsatzes 1 der Betrag, der für Januar 1960 zu              net worden sind.\nzahlen gewesen wäre, we:nn die VoraUrs setzungen\n1\n§ 5\nfür di,e Erfüllung des Anspruchs damals bestanden\nhätten.                                                       Ergibt di,e Anpassung keinen höher,en als den\n(4) Bei R,enten, die nach Artike,l 2 § 42 de,s        bisher:igen Zahlbetrag, so ,ist dies,er weiterzuzahlen.\nArbeiterrentenversicherung s-N e uregel ungsgesetzes,\nArtikel 2 § 41 des Angestellt.enversicherungs-                                         § 6\nNeuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des                   Soweit hei den Ver.sorgungsrenten nach dem\nKnappschaftsrentcnversichcrungs - Neuregelungsge-         Bundesver,sorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach\nsetzers berechnet sind, gelten als Sonderzuschuß          dem Lastenausgl,eichsge,setz, den Leistungen nach\ndi,e Beträge von 21 Deutsche Mark be1i Versicherten-       dem Bundesentschädiigungsgesetz und den Bundes-\nrenten und 14 Deutsche Mark bei Hinterbli,ebenen-          beihilf,en ZiUm Ausgleich von Härten im Rahmen\nrenten. Ist in den Fällen des Satzes 1 bei der             der betrieblichen Altersfürsor,ge nach den Richt-\nBerechnung einer Versicherten- und einer Hinter-           liini,en vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger\nbliebencm:rente desselben Berechtigten ein Sonder-         Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Ge1wähmng oder\nzuschuß zu berücksichtigen gewiesen, so gilt als           die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß\nSonderzuschuß der Betrag von 21 Deutsche Mark.             bestimmte EinkommensgJ1enzen nicht überschritten\nweJ1de1n, bleiben die Erhöhungsbeträge, di e für  1\n§ 4\ndie Monate Januar bi,s einschHeßlich Mali 1960 auf\n(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der          Gmnd der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten\nArbeiter und der Rentenversicherung der Ang,eistell-       sind, für den genannten Zeitraum bei der Ermitt-\nten, die auf Versicherungsfälle:n der Jahre 1957           lung deis Einkommens unberücksichtigt. Das gle,iche\nund 1958 beruhen und nach §§ 1253 ff. der Reichs-          g'ilt bei der Prüfung der fürsorgerechtLichen Hilf s-\nversicherungsordnung oder §§ 30 ff. des Angest,ell-        bedürHigkeiit. Die Erhöhungsbeträge für den in\ntenversicherungsgesetzes berechnet worden Siind so-        Satz 1 genannten Ze;itraurri sind ferner bei der Ge-\nwie bei Renten aus der knappschaftlichen Renten-           währung von Leistungen aus der Arbeiitslosenver-\nversicherung und Renten aus der Rentenversiche-            sicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berück-\nmng der Arbeiter und der Rentenviernicherung der           ,sichtigen.\nAngestellten mit e;inem Leistungsteil aus der knapp-\nschaftlichen Rentenversiicherung darf der nach § 1                                     § 7\nAbs. 1 erster Halbsatz errechnete Betrag den Betrag\n(1) Dem Berechtigten ist über die Anpassung\nnicht überschreiiten, der sich ergeben würde, wenn\neine schriftLiche Mitteiilung zu geben. Ergibt eine\ndie Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungs-\nspät,ere Uberprüfung, daß die Anpasisung fehlerhaft\nfaktoren unter Zugrundelegung der allgemerinen Be-\nist, so ist si,e zu berichti,gen. Die Rente ist in ihrer\nmessungsgrundlage für das Jahr 1959 und der Beii-\nbisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu\ntrag'Sbemessungs,grenze für di eses Jahr berechnet\n1\ngewähr en, in dem der Berichtigungsbescheid zuge-\n1\nwerden würde. Auf die übrigen Renten aus der\nstellt wird. Eine Rückforderung überzahlber Betrage\nR,entenversicherung der Arbeiter und der Renten-\nfindet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum\nversicherung der Angestellten findet Artikel 2\n31. Dezember 1960 zulässig.\n§ 34 des Arbeiterrent,enve.rsicherungs-Ne1ur,egelungs-\ngesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenver-              (2) § 1300 der Reichsversiicherungsordnung, § 79\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes Anwendung. Die             de,s Angest,elltenversichemngsg esetzes und § 93\n1\nin diesen Vorschriften angegebenen Werte werden            Abs. 1 des Redchsknappscha.fts,ge,setzes bleiben\ndurch folgende Werte ersetzt:                              unberührt.\n,,Be i e1iner Versiche-\n1\nVersicherten- Witwen- und                                   § 8\nrungsdauer von ...           rente     Witwerrente\nJ,ahren          DM/Monat       DM/Monat            (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes geltE~n im\nSaarland unter Berücksichtigung der Fassung, m der\n50               600,-00        360,00        die in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Vorschriften\n49               588,00         352,80        im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für\n48               576,00         345,60        Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591\n47               564,00         338,40        zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-\n46               552,00         331,20        Neuregelungsgesetze1s im Saarland vom 13. Juli\n45               540,00         324,00        1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2\n44               528,00         316,80        § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des An-\n43               516,00         309,60        gestell tenversicherungs-N eurngelungsgesetzes       im\n42               504,00         302,40        Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saar-\n41               492,00         295,20        landes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635\n40 und weniger        480,00         288,00\"       zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und\n§ 1282 Abs. 2 der Re1ichsverskhernng,sordnung und          des Knappschaftsren tenversicherungs-N euregel ung,s-\n§ 59 Abs. 2 des Angest,eUtenversicherungsgesetzes          gese tzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt\ng,elt,en.                                                  des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.","Nr. 53 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1959                         161\n(2) § 6 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß         land werden aufgehoben. Für Rentenansprüche aus\nanstelle des Bundesversorgungsgesetzes und des          Versicherungsfällen, die nach den in Satz 1 bezeich-\nLastenausgleichsgesetzes die entsprechenden saar-       neten Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nländischen Gesetze treten und das Bundesentschä-        setzes eingetreten sind, sind diese Vorschriften wei-\ndigungsgesetz unter Berücksichtigung seiner im          terhin anzuwenden.\nSaarland geltenden Fassung anzuwenden ist.                                           § 9\n(3) Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Ein-         Dies-es Gesetz g-ilt nach Maßgabe des § 13 Abs 1\nführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-        des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nlungsgesetzes im Saarland, Artikel 2 § 17 des Ge-       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenver-\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland und                                     § 10\nArtikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des\nReichsknappschaftsgesetzes und des Knappschafts-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ve.rkündung\nrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saar-       in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird Mermit verkündet.\nBonn, den 21. De7iember 1959.\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Famili•en- und Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz e l"]}